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Thüringer Gesetz zur Novellierung des kommunalen Finanzausgleichs
- Thüringen -
Vom 21. Dezember 2015
(GVBl. Nr. 11 vom 30.12.2015 S. 233)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes
Das Thüringer Finanzausgleichsgesetz vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 10), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Februar 2014 (GVBl. S. 45), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Die Finanzausgleichsmasse des Jahres 2013 beträgt 1.838 873.100 Euro. Die Höhe der Finanzausgleichsmasse ab dem Jahr 2014 bestimmt sich für das jeweilige Finanzausgleichsjahr nach der in Satz 3 bestimmten Regel. Die Entwicklung der Gesamteinnahmen der Kommunen aus Steuern (Realsteuern abzüglich Gewerbesteuerumlage, Gemeindeanteile an Einkommen- und Umsatzsteuer sowie sonstige Steuern und steuerähnliche Einnahmen), im Durchschnitt des vorangegangenen Jahres und der zwei davor liegenden Jahre sowie den Zuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich, soll sich im Sinne eines Thüringer Partnerschaftsmodells gleichmäßig zur Entwicklung der dem Land verbleibenden Finanzmasse aus den in Absatz 1 genannten Einnahmen im Durchschnitt des vorangegangenen Jahres und der zwei davorliegenden Jahre, abzüglich der den Kommunen zufließenden Finanzmasse im kommunalen Finanzausgleich, also zu seinen Gesamteinnahmen netto, gestalten. Unter Zugrundelegung der Finanzausgleichsmasse des Jahres 2013 ergibt sich ein Aufteilungsverhältnis von 36,47 vom Hundert aus der Summe der in Satz 2 genannten Einnahmen der Kommunen, einschließlich der Zuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich nach diesem Gesetz, zu 63,53 vom Hundert aus der dem Land verbleibenden Finanzmasse nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 dieses Absatzes. | "(2) Die Höhe der Finanzausgleichsmasse bestimmt sich für das jeweilige Finanzausgleichsjahr nach der in den Sätzen 2 und 3 bestimmten Regel. Die Entwicklung der Gesamteinnahmen der Kommunen aus Steuern (Realsteuern abzüglich Gewerbesteuerumlage, Gemeindeanteile an Einkommen- und Umsatzsteuer sowie sonstige Steuern und steuerähnliche Einnahmen), im Durchschnitt des vorangegangenen Jahres und der zwei davor liegenden Jahre sowie den Zuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich, soll sich im Sinne eines Thüringer Partnerschaftsmodells gleichmäßig zur Entwicklung der dem Land verbleibenden Finanzmasse aus den in Absatz 1 genannten Einnahmen im Durchschnitt des vorangegangenen Jahres und der zwei davor liegenden Jahre, abzüglich der den Kommunen zufließenden Finanzmasse im kommunalen Finanzausgleich, also zu seinen Gesamteinnahmen netto, gestalten. Das Aufteilungsverhältnis beträgt 36,92 vom Hundert aus der Summe der in Satz 2 genannten Einnahmen der Kommunen, einschließlich der Zuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich nach diesem Gesetz, zu 63,08 vom Hundert aus der dem Land verbleibenden Finanzmasse nach Absatz 1 in Verbindung mit Satz 1 dieses Absatzes." |
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 bereitzustellende Finanzausgleichsmasse ab dem Jahr 2014 wird nach den Ansätzen im Landeshaushaltsplan und den geschätzten Steuereinnahmen der Gemeinden vorläufig errechnet und im Landeshaushaltsplan festgesetzt. Spätestens im über- nächsten Haushaltsjahr ist der Ausgleich nach dem Ergebnis des Haushaltsjahres vorzunehmen. Ist das übernächste Jahr das zweite Jahr eines Doppelhaushalts, erfolgt die Abrechnung im darauf folgenden Jahr. Bei der endgültigen Berechnung der Finanzausgleichsmasse ab dem Jahr 2014 auf der Basis der in den Absätzen 1 und 2 genannten tatsächlichen Einnahmen ist die Regel nach Absatz 2 Satz 2 zugrunde zu legen. Die Abrechnung erfolgt über einen Stabilisierungsfonds. Ist der Unterschiedsbetrag zwischen der vorläufigen und endgültigen Finanzausgleichsmasse positiv, wird dieser dem Stabilisierungsfonds zugeführt. Ist der Unterschiedsbetrag negativ, werden die für die Abrechnung erforderlichen Mittel aus dem Stabilisierungsfonds entnommen. Reichen die Guthabenmittel des Stabilisierungsfonds nicht aus, um einen negativen Abrechnungsbetrag auszugleichen, ist der Differenzbetrag aus dem Landeshaushalt bereitzustellen. | "(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 bereitzustellende Finanzausgleichsmasse wird nach den Ansätzen im Landeshaushaltsplan und den geschätzten Steuereinnahmen der Gemeinden vorläufig errechnet und im Landeshaushaltsplan festgesetzt. Spätestens im übernächsten Haushaltsjahr ist der Ausgleich nach dem Ergebnis des Haushaltsjahres vorzunehmen. Ist das übernächste Jahr das zweite Jahr eines Doppelhaushalts, erfolgt die Abrechnung im darauf folgenden Jahr. Bei der endgültigen Berechnung der Finanzausgleichsmasse auf der Basis der in den Absätzen 1 und 2 genannten tatsächlichen Einnahmen ist die Regel nach Absatz 2 Satz 2 und 3 zugrunde zu legen. Die Abrechnung wird unter der Bezeichnung Stabilisierungsfonds als Kontrollrechnung im Haushalt dargestellt. Ergibt sich ein Abrechnungsbetrag zu Gunsten der Kommunen, erhöht dieser den Stabilisierungsfonds. Ergibt sich ein Abrechnungsbetrag zu Gunsten des Landes, verringert dieser den Stabilisierungsfonds." |
c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(5) Die Höhe der aus Absatz 2 für die auf das Jahr 2014 folgenden Jahre jeweils zu ermittelnden Finanzausgleichsmasse ist jährlich oder bei Doppelhaushalten in zweijährigen Abständen dahin gehend zu überprüfen, ob mit der zur Verfügung gestellten Finanzausgleichmasse die finanzielle Mindestausstattung sichergestellt werden kann (kleine Revision der Mindestausstattung). Bei der Überprüfung sind ausschließlich folgende Parameter zur berücksichtigen:
Das Ergebnis der kleinen Revision ist zu dokumentieren. | "(5) Jährlich oder bei Doppelhaushalten in zweijährigen Abständen ist zu überprüfen, ob aufgrund von Veränderungen im Aufgabenbestand oder aufgrund der Entwicklung der notwendigen Ausgaben die in Absatz 2 Satz 2 und 3 festgesetzte Regel des Thüringer Partnerschaftsmodells im Verhältnis zwischen dem Land und den Kommunen anzupassen ist (Revision). Im Rahmen der Revision ist darüber hinaus die Aufteilung der Schlüsselmassen für Landkreisaufgaben und Gemeindeaufgaben sowie die Berechnung der Pauschalen nach § 23 dieses Gesetzes in die Prüfung einzubeziehen. Die Prüfung findet im Beirat nach § 33 auf der Grundlage eines vom für den kommunalen Finanzausgleich zuständigen Ministerium zu erstellenden Prüfungsberichts zur Entwicklung des Aufgabenbestandes und den hierfür verwendeten finanziellen Mitteln statt. Das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium ist ermächtigt, im Benehmen mit dem Beirat für kommunale Finanzen, zur Erstellung des Prüfberichts einen externen Gutachter zu beteiligen. Das Ergebnis der Revision ist zu dokumentieren." |
d) Die Absätze 6 bis 8
(6) Im Rahmen der kleinen Revision nach Absatz 5 ist zusätzlich zu prüfen, ob aufgrund von Veränderungen ab dem 1. Januar 2013 im Bestand pflichtiger eigener kommunaler Aufgaben, in der Finanzverteilung zwischen Bund und Ländern sowie bei der Aufgabenverteilung im Verhältnis zwischen dem Land und den Kommunen die in Absatz 2 festgesetzte Regel des Thüringer Partnerschaftsmodells anzupassen ist. Von einer Anpassung der Regel des Thüringer Partnerschaftsmodells ist abzusehen, wenn der saldierte Betrag der festgestellten Veränderungen zu einer Absenkung oder Aufstockung der Finanzausgleichsmasse von weniger als 20 Millionen Euro führen würde. Führt der nach Satz 1 ermittelte Betrag aufgrund des Unterschreitens der Bagatellgrenze nicht zu einer Anpassung der Finanzausgleichsmasse, so wird dieser Betrag in der nächstfolgenden Revision zusätzlich berücksichtigt.(7) Im Abstand von fünf Jahren ist zu überprüfen, ob aufgrund von Veränderungen im Aufgabenbestand oder aufgrund der Entwicklung der notwendigen Ausgaben im Verhältnis zwischen dem Land und den Kommunen die in Absatz 2 festgesetzte Regel des Thüringer Partnerschaftsmodells anzupassen ist (große Revision der angemessenen Finanzausstattung einschließlich der finanziellen Mindestausstattung). Ist das fünfte Jahr das zweite Jahr eines Doppelhaushalts, ist die Überprüfung für das Folgejahr vorzunehmen. Im Rahmen der großen Revision ist darüber hinaus die Aufteilung der Schlüsselmassen für Landkreisaufgaben und Gemeindeaufgaben in die Prüfung einzubeziehen. Die Prüfung findet im Beirat nach § 33 auf der Grundlage eines vom für den kommunalen Finanzausgleich zuständigen Ministerium zu erstellenden Prüfungsberichts zur Entwicklung des Aufgabenbestandes und den hierfür verwendeten finanziellen Mitteln statt. Das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium ist ermächtigt, im Benehmen mit dem Beirat für kommunale Finanzen, zur Erstellung des Prüfberichts einen externen Gutachter zu beteiligen. Das Ergebnis der großen Revision ist zu dokumentieren.
(8) Abweichend von Absatz 7 ist nach der Verfügbarkeit der Jahresrechnungsstatistik des Jahres 2013 (erstes Jahr der Durchführung) eine Übergangsevaluation für das Finanzausgleichsjahr 2016 durchzuführen. Der Umfang der Prüfung bestimmt sich nach Absatz 7. Die auf die Übergangsevaluation folgende erste große Revision ist erstmals für das Ausgleichsjahr 2021 durchzuführen.
werden aufgehoben.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 4 wird folgende neue Nummer 5 eingefügt:
"5. Sonderlastenausgleich für Betrieb und Einführung des Digitalfunks nach § 20a,"
bb) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die Nummern zu 6 und 7.
cc) Folgende neue Nummern 8 und 9 werden eingefügt:
"8. Sonderlastenausgleich für die Beseitigung besonderer Umweltbelastungen nach § 22a,
9. Sonderlastenausgleich für Belastungen der Kurorte nach § 22b,"
dd) Die bisherigen Nummern 7 bis 9 werden die Nummern 10 bis 12.
ee) Die bisherige Nummer 10
10. Spielbankabgabe nach § 34 und
wird aufgehoben.
b) In Satz 2 wird die Zahl "10" durch die Zahl "12" ersetzt.
3. § 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 5 Abrechnungen im Vollzug des Finanzausgleichs
Unbeschadet der Abrechnung nach § 3 Abs. 4 Satz 2 ist über die in § 4 Satz 1 genannten Bestandteile der Finanzausgleichsmasse jährlich gesondert abzurechnen. Werden danach am Schluss des Haushaltsjahres Verrechnungen notwendig, sind diese über den Landesausgleichsstock (§ 24) durchzuführen. | " § 5 Abrechnungen im Vollzug des Finanzausgleichs
Unbeschadet der Abrechnung nach § 3 Abs. 4 Satz 2 ist über die in § 4 Satz 1 genannten Bestandteile der Finanzausgleichsmasse jährlich gesondert abzurechnen. Die notwendigen Verrechnungen sind über den Landesausgleichsstock (§ 24) durchzuführen." |
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Zahl "41,3" durch die Zahl "41,4" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Zahl "58,7" durch die Zahl "58,6" ersetzt.
5. In § 9 Abs. 2 Satz 2 wird die Zahl "4,5" durch die Zahl "6,7" ersetzt.
6. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a werden die Worte "der Ausgleichsjahre 2013 und 2014" und die Worte "vervielfacht mit dem fiktiven Hebesatz von 200 vom Hundert, ab dem Jahr 2015" gestrichen.
bb) In Buchstabe b werden die Worte "der Ausgleichsjahre 2013 und 2014" und die Worte "vervielfacht mit dem fiktiven Hebesatz von 300 vom Hundert, ab dem Jahr 2015" gestrichen.
b) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
2. für die Ermittlung der Schlüsselzuweisungen der Ausgleichsjahre 2013 und 2014 bei der Gewerbesteuer das durch den jeweils maßgeblichen Hebesatz geteilte Istaufkommen vervielfacht mit dem fiktiven Hebesatz von 300 vom Hundert, ab dem Jahr 2015 vervielfacht mit dem fiktiven Hebesatz von 357 vom Hundert, abzüglich der sich unter Anwendung des in § 6 Abs. 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502) in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Vomhundertsatzes errechnenden Gewerbesteuerumlage, | "2. für die Ermittlung der Schlüsselzuweisungen der Ausgleichsjahre 2016 bis 2019 bei der Gewerbesteuer das durch den jeweils maßgeblichen Hebesatz geteilte Istaufkommen vervielfacht mit dem fiktiven Hebesatz von 357 vom Hundert, ab dem Jahr 2020 vervielfacht mit dem fiktiven Hebesatz von 395 vom Hundert, abzüglich der sich unter Anwendung des in § 6 Abs. 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502) in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Vomhundertsatzes errechnenden Gewerbesteuerumlage," |
7. § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Ist die Bedarfsmesszahl (§ 9) höher als die Steuerkraftmesszahl (§ 10), erhält die Gemeinde 80 vom Hundert des Unterschiedsbetrages als Schlüsselzuweisung. | "(1) Ist die Bedarfsmesszahl (§ 9) höher als die Steuerkraftmesszahl (§ 10), erhält die Gemeinde 80 vom Hundert des Unterschiedsbetrages als Schlüsselzuweisung. Die Schlüsselzuweisungen werden für die Aufgaben der Kindertagesbetreuung und für die übrigen Gemeindeaufgaben getrennt ausgewiesen." |
8. In § 13 Abs. 2 Satz 4 wird das Wort "acht" durch die Zahl "14" ersetzt.
9. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
" § 20a Sonderlastenausgleich für Betrieb und Einführung des Digitalfunks
(1) Die Gemeinden und Landkreise beteiligen sich ab dem Jahr 2017 an den Betriebskosten für die Netzinfrastruktur des Digitalfunks für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben in Thüringen zu 40 vom Hundert. Bis zum Erreichen der flächendeckenden Versorgung der Gemeinden und Landkreise mit den erforderlichen Geräten (Endausbaustufe) mindert sich die Beteiligung nach Satz 1 im Verhältnis des tatsächlichen Gerätebestandes der Gemeinden und Landkreise am 1. Dezember des laufenden Jahres zum Gesamtgerätebestand in der Endausbaustufe. Der Gesamtgerätebestand definiert sich aus der Jahresstatistik der verfügbaren analogen Handsprech- und Funkfahrzeuggeräte zum Stichtag 31. Dezember 2014. Der auf die Gemeinden und Landkreise entfallende Anteil für die Betriebskosten wird aus der Finanzausgleichsmasse entnommen und an das für Brandschutz, Allgemeine Hilfe und Katastrophenschutz zuständige Ministerium abgeführt.
(2) Gemeinden und Landkreise können ab dem Jahr 2017 aus Mitteln der Finanzausgleichsmasse 30 vom Hundert der förderfähigen Ausgaben der Beschaffung und KFZ-Migration für die Erstausstattung mit der erforderlichen Funktechnik zur Nutzung des Digitalfunks für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben in Thüringen bewilligt werden. Die Förderbedingungen und das Verfahren werden durch Richtlinie des für Brandschutz, Allgemeine Hilfe und Katastrophenschutz zuständigen Ministeriums geregelt."
10. Nach § 22 werden folgende §§ 22a und 22b eingefügt:
" § 22a Sonderlastenausgleich für die Beseitigung besonderer Umweltbelastungen
(1) An Landkreise und kreisfreie Städte können Zuweisungen für die Beseitigung besonderer Umweltbelastungen, die im begründeten Einzelfall deutlich über das übliche Maß hinausgehen, bewilligt werden.
(2) Über die im Landeshaushalt eingestellten Mittel verfügt die für Umweltschutz zuständige oberste Landesbehörde. Die Verteilung der Mittel einschließlich des Verfahrens wird durch Verwaltungsvorschrift der für Umweltschutz zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit dem für den kommunalen Finanzausgleich zuständigen Ministerium geregelt.
§ 22b Sonderlastenausgleich für Belastungen der Kurorte
(1) Gemeinden, die zum 1. Januar des Ausgleichsjahres nach § 4 des Thüringer Kurortegesetzes vom 28. Oktober 2013 (GVBl. S. 293) in der jeweils geltenden Fassung zur Führung einer Artbezeichnung nach § 2 Nr. 1 bis 7 des Gesetzes berechtigt sind, erhalten Finanzzuweisungen zum Ausgleich ihrer besonderen Belastungen.
(2) Die Mittel sind jeweils zum 1. Oktober des laufenden Finanzausgleichsjahres fällig. Sie werden zu zwei Dritteln nach der Zahl der Übernachtungen und zu einem Drittel nach der Zahl der Betten in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen verteilt. Maßgeblich ist die Anzahl der Übernachtungen in dem Finanzausgleichsjahr vorangegangenen Jahr sowie die Zahl der Betten in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach dem Verzeichnis Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen in Thüringen des Landesamtes für Statistik zum Stand 31. Dezember des dem Finanzausgleichsjahr vorvergangenen Jahres.
(3) Der Inhaber oder der Leiter eines Beherbergungsbetriebes im Sinne des § 3 des Gesetzes zur Neuordnung der Statistik über die Beherbergung im Reiseverkehr vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1642) in der jeweils geltenden Fassung im Gebiet einer von Absatz 1 erfassten Gemeinde sind verpflichtet, zur Berechnung der Zuweisung für Kurorte die Zahl der Übernachtungen von Gästen des vorangegangenen Jahres im Gebiet der Gemeinde bis zum 31. März des Finanzausgleichsjahres an die jeweilige Gemeinde zu melden. Die Gemeinde übermittelt die Übernachtungszahlen für die Berechnung der Verteilung nach Absatz 2 unverzüglich auf dem Dienstweg an die für den kommunalen Finanzausgleich zuständige oberste Landesbehörde."
11. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||
Die Gemeinden, die erfüllenden Gemeinden, die Verwaltungsgemeinschaften und die Landkreise erhalten als Ausgleich für ihre Mehrbelastungen, die ihnen durch die Wahrnehmung übertragener staatlicher Aufgaben nach Artikel 93 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 91 Abs. 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen entstehen, pauschale steuerkraft- oder umlagekraftunabhängige allgemeine Finanzzuweisungen je Einwohner in Höhe von:
| "Die kreisfreien Städte, die Landkreise, die großen kreisangehörigen Städte, die Verwaltungsgemeinschaften, die erfüllenden Gemeinden und sonstige selbständige Gemeinden erhalten als Ausgleich für ihre Mehrbelastungen, die ihnen durch die Wahrnehmung übertragener staatlicher Aufgaben nach Artikel 93 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 91 Abs. 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen entstehen, pauschale steuerkraft- oder umlagekraftunabhängige allgemeine Finanzzuweisungen je Einwohner in Höhe von:
|
b) Die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Die in Absatz 1 genannten Beträge sind für die auf das Ausgleichsjahr 2014 folgenden Ausgleichsjahre im Wege einer Revision (Mehrbelastungsausgleichsrevision) fortzuschreiben. In dieser Revision ist ausschließlich die Entwicklung der Verbraucherpreise zu berücksichtigen. | "(4) Die in Absatz 1 genannten Beträge sind für die auf das Ausgleichsjahr 2016 folgenden Ausgleichsjahre jährlich oder bei Doppelhaushalten in zweijährigen Abständen im Wege einer Revision (Mehrbelastungsausgleichsrevision) fortzuschreiben. In Ausgleichsjahren, für die aufgrund von Doppelhaushalten keine Revision durchgeführt wird, sind für die Fortschreibung der Beträge nach Absatz 1 jeweils im Mittel der fünf jüngsten verfügbaren Vorjahre ausschließlich die Entwicklung der Personalkosten im übertragenen Wirkungskreis mit 70 vom Hundert und die Entwicklung der Verbraucherpreise mit 30 vom Hundert zu berücksichtigen. Die Rundung der nach Satz 1 genannten Beträge erfolgt kaufmännisch auf volle Euro-Beträge. |
(5) Wird den kommunalen Trägern der Selbstverwaltung nach Artikel 91 Abs. 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen eine neue Aufgabe übertragen oder wird ein Aufgabenstandard einer bereits übertragenen Aufgabe erhöht, ist der Mehrbelastungsausgleich durch ein gesondertes Gesetz zu regeln. Der Mehrbelastungsausgleich nach Satz 1 erfolgt außerhalb des Thüringer Partnerschaftsmodells. Im Rahmen der großen Revision nach § 3 Abs. 7 ist zu prüfen, ob spezialgesetzliche Kostenerstattungsregelungen in die Pauschale nach Absatz 1 überführt werden können. | (5) Wird den kommunalen Trägern der Selbstverwaltung nach Artikel 91 Abs. 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen eine neue Aufgabe übertragen oder wird ein Aufgabenstandard einer bereits übertragenen Aufgabe erhöht, ist der Mehrbelastungsausgleich in Höhe der nach dem Regelungsentwurf zu erwartenden jährlichen Kosten der Regelung ausdrücklich durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zu regeln. Beruht die Veränderung im Sinne des Satzes 1 nicht auf einer Anpassung von Landesrecht, ist die Landesregierung ermächtigt, die Regelung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung zu erlassen. Der Mehrbelastungsausgleich nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt außerhalb des Thüringer Partnerschaftsmodells. Im Rahmen der Revision nach § 3 Abs. 5 ist zu prüfen, ob spezialgesetzliche Kostenerstattungsregelungen in die Pauschale nach Absatz 1 überführt werden können. In diesem Fall ist die in § 3 Abs. 2 festgesetzte Regel des Thüringer Partnerschaftsmodells so anzupassen, dass die bislang außerhalb des Thüringer Partnerschaftsmodells ausgereichten Mittel in die Finanzausgleichsmasse überführt werden." |
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
"(6) Soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmt ist, dass nicht nur diejenigen Kommunen Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises wahrnehmen, die für eine Aufgabe Zuweisungen nach Absatz 1 erhalten, ist zwischen den Kommunen, für die eine abweichende Aufgabenwahrnehmung gilt, eine Vereinbarung über die Weiterreichung dieser Zuweisungen zu treffen. Soweit eine Vereinbarung nach Satz 1 bislang nicht getroffen wurde, ist diese bis zum 31. Dezember 2016 rückwirkend zum 1. Januar 2016 abzuschließen."
12. § 24 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Gemeinden und Landkreisen werden aus dem Landesausgleichsstock Bedarfszuweisungen in Form von Zuweisungen und rückzahlbaren Überbrückungshilfen zur Verfügung gestellt. Die Mittel des Landesausgleichsstocks speisen sich aus den jährlichen Einnahmen aus der Finanzausgleichsumlage nach § 29, den Einnahmen aus Rückzahlungen von Bedarfszuweisungen, den kassenmäßig unter Berücksichtigung der Abrechnung nach § 5 nicht in Anspruch genommenen Mitteln des Landesausgleichsstocks aus dem Vorjahr sowie aus den im Vorjahr kassenmäßig nicht in Anspruch genommenen und für die Abrechnung nach § 5 verwendeten Mitteln der übrigen Bestandteile der Finanzausgleichsmasse nach § 4. Ab dem Jahr 2013 wird dem Landesausgleichsstock zusätzlich zu den Mitteln nach Satz 2 jährlich der Betrag aus der Finanzausgleichsmasse nach § 3 Abs. 1 zur Verfügung gestellt, der sich aus 30 Millionen Euro abzüglich der für das laufende Haushaltsjahr prognostizierten Summe der Mittel nach Satz 2 errechnet. | "(1) Gemeinden und Landkreisen werden aus dem Landesausgleichsstock Bedarfszuweisungen in Form von Zuweisungen und rückzahlbaren Überbrückungshilfen zur Verfügung gestellt.
Die Mittel des Landesausgleichsstocks speisen sich aus
|
13. In § 26 Abs. 2 werden die Worte "vom Hundert" durch das Wort "Prozentpunkten" ersetzt.
14. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Von den kreisangehörigen Gemeinden, deren Steuerkraftmesszahl (§ 10) die Bedarfsmesszahl (§ 9) übersteigt, wird eine Finanzausgleichsumlage erhoben. Die Finanzausgleichsumlage beträgt 30 vom Hundert des Differenzbetrags zwischen der Steuerkraftmesszahl und der Bedarfsmesszahl. | "(1) Von den kreisangehörigen Gemeinden, deren Steuerkraftmesszahl (§ 10) die Bedarfsmesszahl (§ 9) um mehr als 15 vom Hundert übersteigt, wird eine Finanzausgleichsumlage erhoben. Die Finanzausgleichsumlage beträgt 30 vom Hundert des Differenzbetrags zwischen der Steuerkraftmesszahl und der um 15 vom Hundert erhöhten Bedarfsmesszahl." |
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte "vom Hundert" durch das Wort "Prozentpunkten" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Ausgleichsjahrs" durch das Wort "Fälligkeitsjahrs" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Ausgleichsjahrs" durch das Wort "Fälligkeitsjahrs" ersetzt.
d) Absatz 4
(4) Die im Jahr 2012 für das Ausgleichsjahr 2012 zunächst festgesetzte Finanzausgleichsumlage ist neu festzusetzen. Bei der Neufestsetzung der Finanzausgleichsumlage für das Ausgleichsjahr 2012 basieren die Steuerkraftmesszahlen nach § 10 abweichend von § 10 Abs. 3 auf den Steuerkraftzahlen, bei deren Berechnung ausschließlich der Durchschnitt des Istaufkommens der Jahre 2009, 2010 und 2011 zugrunde gelegt wird. Nach der Neufestsetzung der Finanzausgleichsumlage für das Ausgleichsjahr 2012 sind nur diejenigen Kommunen zur Zahlung einer Finanzausgleichsumlage verpflichtet, die bereits durch die erste Festsetzung im Jahr 2012 zur Zahlung einer Finanzausgleichsumlage herangezogen wurden. Folgt aus der Neufestsetzung die Pflicht zur Zahlung einer höheren, als der ursprünglich im Jahr 2012 festgesetzten Umlage, so beschränkt sich die Zahlungspflicht der Höhe nach auf den im Jahr 2012 zunächst festgesetzten Betrag (Schlechterstellungsverbot).
wird aufgehoben.
15. § 33 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Bei dem für den kommunalen Finanzausgleich zuständigen Ministerium wird ein Beirat für kommunale Finanzen eingerichtet.
Ihm gehören an:
Der Beirat für kommunale Finanzen gibt sich eine Geschäftsordnung. | "(1) Bei dem für den kommunalen Finanzausgleich zuständigen Ministerium wird ein Beirat für kommunale Finanzen eingerichtet.
Ihm gehören an:
Der Beirat für kommunale Finanzen gibt sich eine Geschäftsordnung." |
§ 34 SpielbankabgabeDie Gemeinde, in der sich eine Spielbank befindet, erhält nach § 8 des Thüringer Spielbankgesetzes in der Fassung vom 15. April 2004 (GVBl. S. 473) in der jeweils geltenden Fassung einen Anteil an dem Teil der Spielbankabgabe, der auf die Spielbank in dieser Gemeinde entfällt.
wird aufgehoben.
17. Die Überschrift des Siebenten Abschnitts und § 36 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
Siebenter Abschnitt Übergangsbestimmungen | "Siebenter Abschnitt Schlussbestimmung |
§ 36 Abweichender Hauptansatz
Abweichend von § 9 Abs. 1 wird der für die Verteilung der Schlüsselmasse für Gemeindeaufgaben maßgebliche Hauptansatz im Jahr 2013 für die kreisfreie Stadt Eisenach auf 136,30 vom Hundert und für die kreisfreie Stadt Suhl auf 135,63 vom Hundert festgesetzt. | § 36 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form." |
§ 37 Kommunale Finanzgarantie(1) Zur Abmilderung von Härten infolge eines Rückgangs an Finanzausgleichsleistungen nach diesem Gesetz wird eine kommunale Finanzgarantie für die Jahre 2013 bis 2017 zur Absicherung gegeben und dafür ein Garantiefonds eingerichtet. Der Garantiefonds beträgt im Jahr
2013 98 Millionen Euro, 2014 80 Millionen Euro, 2015 55 Millionen Euro, 2016 45 Millionen Euro, 2017 35 Millionen Euro. In den Jahren 2013 bis 2015 werden aus dem Landesausgleichsstock (§ 24) jährlich zehn Millionen Euro dem Garantiefonds zugeführt. Im Übrigen erfolgt die Zuführung aus dem Landeshaushalt. Die Zuführungen aus dem Landeshaushalt erfolgen außerhalb der Regelbindung nach § 3.
(2) Die nach Absatz 1 zur Verfügung stehenden Mittel des Garantiefonds entfallen zu 25 vom Hundert auf die Landkreise und zu 75 vom Hundert auf die Gemeinden.
(3) Die Mittel des Garantiefonds für Gemeinden werden auf die einzelne Gemeinde mit dem prozentualen Anteil verteilt, der dem anteiligen Verlust der Gemeinde am Gesamtverlust aller Gemeinden im jeweiligen Ausgleichsjahr entspricht. Für Landkreise gilt die Aufteilung der Mittel entsprechend. Kommunen, die keinen Verlust zum Vorjahr aufweisen, erhalten keine Leistungen aus dem Garantiefonds.
(4) Der Verlust bemisst sich bei den Gemeinden aus einer Gegenüberstellung der Summe der Steuerkraftmesszahlen nach § 10, der Schlüsselzuweisungen nach § 11 und § 15 sowie dem Mehrbelastungsausgleich nach § 23 des laufenden Jahres und der Summe der für das Jahr 2012 in Anwendung des Absatzes 5 festzustellenden Beträge. Bei den Landkreisen ist als Vergleichsgröße mit dem Jahr 2012 die Summe der Umlagekraftmesszahlen nach § 14, den Schlüsselzuweisungen nach § 15 und dem Mehrbelastungsausgleich nach § 23 des laufenden Jahres heranzuziehen. Ist die Summe des laufenden Jahres kleiner als die des Vergleichsjahres 2012, wird ein anteiliger Verlustausgleich gewährt. Sind die Mittel des Garantiefonds in einem Ausgleichsjahr größer als die für einen Verlustausgleich bis maximal 99 vom Hundert benötigten Mittel, werden die überschießenden Beträge in Anwendung des § 7 der Schlüsselmasse erhöhend zugeführt.
(5) Der jeweilige Vergleichswert des Jahres 2012 wird aus der Summe der Steuerkraftmesszahlen, der Umlagekraftmesszahlen, der Schlüsselzuweisungen, der Auftragskostenpauschale, der Leistungen nach § 22 ThürFAG in der im Jahr 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, der Leistungen nach § 23 Abs. 1 ThürFAG in der im Jahr 2012 geltenden Fassung sowie der Leistungen des Familienleistungsausgleichs nach dem bisherigen § 35 ThürFAG in der im Jahr 2012 geltenden Fassung für das Jahr 2012 ermittelt.
(6) Die aus dem Garantiefonds gewährten Mittel sind in Höhe von zehn vom Hundert von den Kommunen für investive Zwecke, insbesondere für Schulbauten, zu verwenden. Der Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung ist im Rahmen der jeweiligen Jahresrechnung der Gemeinden und Landkreise zu führen.
(7) Die Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel nach Absatz 1 auf die Kommunen wird jeweils in einer Rechtsverordnung des für den kommunalen Finanzausgleich zuständigen Ministeriums nach den hier bestimmten Kriterien festgelegt.
(8) Die Auszahlung der Zuweisungsbeträge erfolgt zu je einem Viertel zu den in § 11 Abs. 2 genannten Terminen.
(9) Im Jahr 2015 ist eine Verrechnung mit der in Absatz 1 Satz 2 für das Jahr 2015 festgelegten Zuführung aus dem Landeshaushalt durchzuführen. Überschreiten die tatsächlichen Steuereinnahmen der Kommunen im Jahr 2013 die dem Thüringer Finanzausgleichsgesetz zugrunde gelegten Steuereinnahmen für das Jahr 2013 in Höhe von 1.272 000.000 Euro, so mindert der Betrag der Mehreinnahmen die in Absatz 1 Satz 2 für das Jahr 2015 festgelegte Zuführung aus dem Landeshaushalt.
wird aufgehoben.
19. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.
Artikel 2
Änderung des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes
(nicht dargestellt)
Artikel 3
Neubekanntmachung
Der Präsident des Landtags wird ermächtigt, den Wortlaut des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt zu machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
ID 180416
ENDE |