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Regelwerk

Änderungstext

Vorschaltgesetz zur Durchführung der Gebietsreform in Thüringen
- Thüringen -

Vom 2. Juli 2016
(GVBl. Nr. 5 vom 12.07.2016 S. 242)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
ThürGVG - Thüringer Gebietsreform-Vorschaltgesetz
Thüringer Vorschaltgesetz zur Neugliederung der Landkreise, kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden

(nicht dargestellt)

Artikel 2
Änderung der Thüringer Kommunalordnung

Die Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (GVBl. S. 183), wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 5 Satz 1 wird die Zahl "3 000" durch die Zahl "6 000" ersetzt.

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 Satz 4 wird der Verweis " § 19 Abs. 4" durch den Verweis " § 19 Abs. 6" ersetzt.

b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Wird durch einen Zusammenschluss von Gemeinden eine neue Gemeinde gebildet, ist innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Gemeindeneubildung die Wahl der Gemeinderatsmitglieder und des Bürgermeisters durchzuführen. Die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde bestimmt den Termin für die durchzuführenden Wahlen nach Satz 1. Vom Wirksamwerden der Gemeindeneubildung bis zur Wahl der neuen Gemeinderatsmitglieder setzt sich der Gemeinderat der neu gebildeten Gemeinde aus den Gemeinderatsmitgliedern der Gemeinderäte der aufgelösten Gemeinden zusammen. Zur Wahrnehmung der Funktion des Bürgermeisters für den Zeitraum vom Wirksamwerden der Gemeindeneubildung bis zur Wahl des Bürgermeisters der neu gebildeten Gemeinde bestellt die Rechtsaufsichtsbehörde einen Beauftragten. Der Beauftragte leitet die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen nach Satz 1, sofern er nicht nach den Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes verhindert ist. Im Fall der Verhinderung wird durch die Rechtsaufsichtsbehörde die Bestellung aufgehoben und ein neuer Beauftragter bestellt. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes unberührt."

3. In § 12 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "sowie der weiteren Mitglieder des Ortsteil- und Ortschaftsrats" durch die Worte "sowie der Ortsteil- und Ortschaftsratsmitglieder" ersetzt.

4. Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Wird eine Gemeinde durch Zusammenschluss von Gemeinden neu gebildet oder durch Eingliederung von Gemeinden vergrößert, kann in der Hauptsatzung bestimmt werden, dass die Zahl der nach Satz 1 zu wählenden Gemeinderatsmitglieder bis zum Ende der nächsten auf die allgemeinen Kommunalwahlen folgenden gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats um eine gerade Zahl erhöht wird."

5. Die § § 45 und 45a erhalten folgende Fassung:

altneu
§ 45 Ortsteilverfassung, Ortsteilbürgermeister, Ortsteilrat

(1) Durch Regelung in der Hauptsatzung kann die Gemeinde für alle oder für einzelne Ortsteile eine Ortsteilverfassung einführen. Mehrere benachbarte Ortsteile können gemeinsam eine Ortsteilverfassung erhalten. In Ortsteilen mit Ortsteilverfassung werden ein Ortsteilbürgermeister und ein Ortsteilrat gewählt. Die Ortsteilverfassung kann wieder aufgehoben werden, wenn die Wahl des Ortsteilbürgermeisters und die Wahl der weiteren Mitglieder des Ortsteilrats auch nach jeweils einmaliger Wiederholung erfolglos bleiben. Ansonsten kann die Ortsteilverfassung frühestens zum Ende der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats aufgehoben oder geändert werden. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Gemeinderatsmitglieder. Der Beschluss wird wirksam, wenn Ortsteilrat und Ortsteilbürgermeister nicht innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Beschlusses widersprechen.

(2) Der Ortsteilbürgermeister ist Ehrenbeamter der Gemeinde und wird nach den Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes für die Dauer der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats gewählt. Bleibt die Wahl erfolglos, wählt der Ortsteilrat den Ortsteilbürgermeister aus seiner Mitte. Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Ortsteilbürgermeisters in einem mit Beginn der neuen Amtszeit des Gemeinderats eingeführten oder geänderten Ortsteil mit Ortsteilverfassung gilt die Einführung oder Änderung der Ortsteilverfassung als zum Zeitpunkt der Wahl bereits eingetreten. Für die Abwahl des Ortsteilbürgermeisters gilt § 28 Abs. 6 entsprechend. Der Ortsteilbürgermeister hat das Recht, beratend an allen die Belange des Ortsteils betreffenden Sitzungen des Gemeinderats und der Ausschüsse teilzunehmen und entsprechende Anträge zu stellen. Er ist hierzu wie ein Gemeinderatsmitglied zu laden.

(3) Der Ortsteilrat wird für die Dauer der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats gebildet. Er besteht aus dem Ortsteilbürgermeister und den weiteren Mitgliedern des Ortsteilrats. Die Zahl der weiteren Mitglieder des Ortsteilrats beträgt in Ortsteilen

mit bis zu500 Einwohnern4,
mit mehr als500 bis zu 1.000 Einwohnern6,
mit mehr als1.000 bis zu 2.000 Einwohnern8,
mit mehr als2.000 Einwohnern10.

Die weiteren Mitglieder des Ortsteilrats werden in geheimer Wahl gewählt. Sie sind ehrenamtlich tätig. Das Nähere bestimmt die Hauptsatzung der Gemeinde.

(4) Der Ortsteilbürgermeister ist Vorsitzender des Ortsteilrats. Der Ortsteilrat wählt aus seiner Mitte einen oder mehrere Stellvertreter des Ortsteilbürgermeisters. Die Regelungen über den Geschäftsgang des Gemeinderats (§§ 34 bis 42) gelten entsprechend.

(5) Der Ortsteilrat berät über die Angelegenheiten des Ortsteils. Er gibt Empfehlungen und Vorschläge ab, die innerhalb einer Frist von drei Monaten von dem für die Entscheidung zuständigen Organ der Gemeinde behandelt werden müssen. Dem Ortsteilrat ist vor Beginn der Beratungen zum Entwurf der Haushaltssatzung der Gemeinde sowie der Nachtragshaushaltssatzungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ortsteilrat erhält vor der Beschlussfassung des zuständigen Organs der Gemeinde eine angemessene Frist zur Stellungnahme zu baurechtlichen Satzungen und Planungen.

(6) Der Ortsteilrat entscheidet über folgende Angelegenheiten des Ortsteils:

  1. Verwendung der dem Ortsteil für kulturelle, sportliche und soziale Zwecke zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel,
  2. Pflege des Brauchtums und der kulturellen Tradition, Förderung und Entwicklung des kulturellen Lebens, Unterstützung der Ortsfeuerwehr.

Er gibt Stellungnahmen ab zu:

  1. der Änderung der Einteilung der Gemeinde in Ortsteile, soweit der Ortsteil betroffen ist, oder der Änderung des Namens des Ortsteils,
  2. der Benennung der im Gebiet des Ortsteils dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege, Plätze und Brücken sowie der öffentlichen Einrichtungen,
  3. den beabsichtigten Veranstaltungen und Märkten im Ortsteil.

Durch die Hauptsatzung können dem Ortsteilrat weitere auf den Ortsteil bezogene Aufgaben zur Beratung und Entscheidung übertragen werden. Aufgaben nach § 26 Abs. 2 dürfen nicht übertragen werden. Der Ortsteil hat gegen die Gemeinde einen Anspruch darauf, dass ihm die finanziellen Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben in angemessenem Umfang in der Haushaltssatzung zur Verfügung gestellt werden. Soweit ein Ortsteilrat nicht besteht, hat der Ortsteilbürgermeister die Befugnisse des Ortsteilrats.

(7) Die Entscheidungen des Ortsteilrats und des Ortsteilbürgermeisters dürfen dem Zusammenwachsen der Gemeinde nicht entgegenwirken und den Gesamtbelangen der Gemeinde nicht widersprechen. Sie müssen die gesetzlichen Aufgaben und Zuständigkeiten, die planerischen Entscheidungen sowie das Ortsrecht einschließlich der Haushaltssatzung der Gemeinde beachten. Entscheidungen, die nicht den Anforderungen nach Satz 1 entsprechen, können durch den Gemeinderat mit der Mehrheit seiner gesetzlichen Mitglieder geändert oder aufgehoben werden. Der Vollzug der Entscheidungen obliegt dem Bürgermeister der Gemeinde. Hält der Bürgermeister eine Entscheidung des Ortsteilsrats für rechtswidrig, so hat er ihren Vollzug auszusetzen und sie in der nächsten Sitzung des Ortsteilrats, die innerhalb eines Monats nach der Entscheidung stattfinden muss, gegenüber dem Ortsteilrat zu beanstanden. Verbleibt der Ortsteilrat bei seiner Entscheidung, so hat der Bürgermeister unverzüglich die Rechtsaufsichtsbehörde zu unterrichten. Gegen die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde kann der Ortsteil Klage bei dem zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Das Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entfällt.

(8) Im Falle der Eingliederung einer Gemeinde in eine andere oder der Bildung einer neuen Gemeinde während der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats ist mit Wirksamwerden der Bestandsänderung für den Rest der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats für das Gebiet der aufgelösten Gemeinde die Ortsteilverfassung eingeführt; Absatz 1 Satz 4 bis 7 bleibt unberührt. Der bisherige Bürgermeister der aufgelösten Gemeinde ist für die Dauer der laufenden gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter zum Ortsteilbürgermeister zu ernennen. Die bisherigen Gemeinderatsmitglieder sind die weiteren Mitglieder des Ortsteilrats. § 12 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

§ 45a Ortschaften, Ortschaftsbürgermeister, Ortschaftsrats 08a

(1) Die Landgemeinde hat durch Regelung in der Hauptsatzung für die Ortsteile die Ortschaftsverfassung einzuführen. Mehrere benachbarte Ortsteile können gemeinsam eine Ortschaftsverfassung erhalten. In jedem Ortsteil mit Ortschaftsverfassung (Ortschaft) werden der Ortschaftsbürgermeister und der Ortschaftsrat gewählt. Die Ortschaftsverfassung kann für einzelne Ortschaften, außer auf Vorschlag der Ortschaft selbst, nur wieder aufgehoben werden, wenn die Wahlen für den Ortschaftsbürgermeister und die weiteren Mitglieder des Ortschaftsrats auch nach einmaliger Wiederholung erfolglos bleiben. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Gemeinderatsmitglieder.

(2) Der Ortschaftsbürgermeister ist Ehrenbeamter der Gemeinde und wird nach den Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes für die Dauer der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats gewählt. Bleibt die Wahl erfolglos, wählt der Ortschaftsrat den Ortschaftsbürgermeister aus seiner Mitte. Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Ortschaftsbürgermeisters in einer mit Beginn der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats eingeführten oder geänderten Ortschaft gilt die Einführung oder Änderung der Ortschaftsverfassung als zum Zeitpunkt der Wahl bereits eingetreten. Für die Abwahl des Ortschaftsbürgermeisters gilt § 28 Abs. 6 entsprechend. Der Ortschaftsbürgermeister hat das Recht, beratend an allen die Belange der Ortschaft betreffenden Sitzungen des Gemeinderats und der Ausschüsse teilzunehmen und entsprechende Anträge zu stellen. Er ist hierzu wie ein Gemeinderatsmitglied zu laden.

(3) Der Ortschaftsrat wird für die Dauer der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats gebildet. Er besteht aus dem Ortschaftsbürgermeister und den weiteren Mitgliedern des Ortschaftsrats. Die Zahl der weiteren Mitglieder des Ortschaftsrats beträgt in Ortschaften

mit bis zu500 Einwohnern4,
mit mehr als500 bis zu 1.000 Einwohnern6,
mit mehr als1.000 bis zu 2.000 Einwohnern8,
mit mehr als2.000 Einwohnern10.

Die weiteren Mitglieder des Ortschaftsrats werden in geheimer Wahl gewählt. Sie sind ehrenamtlich tätig. Das Nähere bestimmt die Hauptsatzung der Landgemeinde.

(4) Der Ortschaftsbürgermeister ist Vorsitzender des Ortschaftsrats. Der Ortschaftsrat wählt aus seiner Mitte einen oder mehrere Stellvertreter des Ortschaftsbürgermeisters. Die Regelungen über den Geschäftsgang des Gemeinderats (§§ 34 bis 42) gelten entsprechend.

(5) Der Ortschaftsrat berät über die Angelegenheiten der Ortschaft. Er gibt Empfehlungen und Vorschläge ab, die innerhalb einer Frist von drei Monaten von dem für die Entscheidung zuständigen Organ der Landgemeinde behandelt werden müssen. Dem Ortschaftsrat ist vor Beginn der Beratungen zum Entwurf der Haushaltssatzung der Gemeinde sowie der Nachtragshaushaltssatzungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ortschaftsrat erhält vor der Beschlussfassung des zuständigen Organs der Gemeinde eine angemessene Frist zur Stellungnahme zu baurechtlichen Satzungen und Planungen.

(6) Der Ortschaftsrat entscheidet über folgende Angelegenheiten der Ortschaft:

  1. Verwendung der der Ortschaft für kulturelle, sportliche und soziale Zwecke zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel,
  2. Pflege des Brauchtums und der kulturellen Tradition, Förderung und Entwicklung des kulturellen Lebens, Unterstützung der Vereine, insbesondere der Ortsfeuerwehr,
  3. Benennung der im Gebiet der Ortschaft dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege, Plätze und Brücken sowie der öffentlichen Einrichtungen; besteht bei vorhandenen Doppelbenennungen Verwechslungsgefahr entscheidet der Gemeinderat,
  4. Festlegung der Reihenfolge der Arbeiten zum Um- und Ausbau sowie zur Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen einschließlich der Beleuchtungsanlagen, der Parkanlagen und Grünflächen,
  5. Teilnahme an Wettbewerben zur Dorfentwicklung und -verschönerung,
  6. Pflege von Partner- und Patenschaften,
  7. Information, Dokumentation und Repräsentation in Ortschaftsangelegenheiten,
  8. Benutzung der öffentlichen Kinderspielplätze, Sporteinrichtungen, Büchereien, Dorfgemeinschaftshäuser, Heimatmuseen und Einrichtungen des Bestattungswesens.

(7) Der Ortschaftsrat unterbreitet Vorschläge zu:

  1. der Auflösung der Ortsteile und Ortschaften, der Einteilung der Gemeinde in Ortsteile und Ortschaften, deren Benennung sowie der Änderung der Einteilung und der Benennung, jeweils soweit die Ortschaft betroffen ist,
  2. der Änderung des Namens der Ortschaft oder der zu der Ortschaft gehörenden Ortsteile,
  3. dem Erlass, der Änderung oder Aufhebung einer die Ortschaft betreffenden Gestaltungssatzung,
  4. dem Erlass, der Änderung oder Aufhebung eines die Ortschaft betreffenden Bebauungsplans,
  5. der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu Bauvorhaben im Gebiet der Ortschaft,
  6. beabsichtigten Veranstaltungen und Märkten in der Ortschaft,
  7. dem Abschluss neuer Partner- und Patenschaften der Landgemeinde,
  8. der Ausstattung der öffentlichen Kinderspielplätze, Sporteinrichtungen, Büchereien, Dorfgemeinschaftshäuser, Heimatmuseen und Einrichtungen des Bestattungswesens.

(8) Durch die Hauptsatzung können dem Ortschaftsrat über Absatz 6 und 7 hinaus weitere Aufgaben zur Beratung und Entscheidung übertragen werden. Aufgaben nach § 26 Abs. 2 dürfen nicht übertragen werden. Soweit ein Ortschaftsrat nicht besteht, hat der Ortschaftsbürgermeister die Befugnisse des Ortschaftsrats.

(9) Die Ortschaft hat gegen die Gemeinde einen Anspruch darauf, dass ihr die finanziellen Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben in angemessenem Umfang in der Haushaltssatzung zur Verfügung gestellt werden. Die für die Erfüllung der Aufgaben der Ortschaften veranschlagten Haushaltsansätze sind nach § 16 Abs. 2 der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung für jede einzelne Ortschaft zu Budgets zu verbinden. Führt die Landgemeinde ihre Haushaltswirtschaft nach den Regelungen des Neuen Kommunalen Finanzwesens, erfolgt die Budgetierung in einem Teilhaushalt der Landgemeinde. Die Höhe des Budgets wird im Benehmen mit den Ortschaften vom Gemeinderat der Landgemeinde im Haushaltsplan festgelegt.

(10) Die Entscheidungen des Ortschaftsrats und des Ortschaftsbürgermeisters dürfen dem Zusammenwachsen der Landgemeinde nicht entgegenwirken und den Gesamtbelangen der Landgemeinde nicht widersprechen. Sie müssen die gesetzlichen Aufgaben und Zuständigkeiten, die planerischen Entscheidungen sowie das Ortsrecht einschließlich der Haushaltssatzung der Landgemeinde beachten. Entscheidungen des Ortschaftsrats, die nicht den Anforderungen nach Satz 1 entsprechen, können durch den Gemeinderat mit der Mehrheit seiner gesetzlichen Mitglieder geändert oder aufgehoben werden. Der Vollzug der Entscheidungen des Ortschaftsrats obliegt dem Bürgermeister der Landgemeinde. Hält der Bürgermeister eine Entscheidung des Ortschaftsrats für rechtswidrig, so hat er ihren Vollzug auszusetzen und sie in der nächsten Sitzung des Ortschaftsrats, die innerhalb eines Monats nach der Entscheidung stattfinden muss, gegenüber dem Ortschaftsrat zu beanstanden. Verbleibt der Ortschaftsrat bei seiner Entscheidung, so hat der Bürgermeister unverzüglich die Rechtsaufsichtsbehörde zu unterrichten. Gegen die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde kann die Ortschaft Klage bei dem zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Das Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 VwGO entfällt.

(11) Im Falle der Bildung oder Erweiterung einer Landgemeinde während der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats ist mit Wirksamwerden der Bestandsänderung der Gemeinden für den Rest der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats für das Gebiet der aufgelösten Gemeinde die Ortschaftsverfassung eingeführt; Absatz 1 Satz 4 und 5 bleibt unberührt. Der bisherige Bürgermeister der aufgelösten Gemeinde ist für die Dauer der laufenden gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter zum Ortschaftsbürgermeister zu ernennen. Die bisherigen Gemeinderatsmitglieder sind die weiteren Mitglieder des Ortschaftsrats. § 12 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

" § 45 Ortsteilverfassung, Ortsteilbürgermeister, Ortsteilrat

(1) Durch Regelung in der Hauptsatzung kann die Gemeinde für alle oder für einzelne Ortsteile eine Ortsteilverfassung einführen. Mehrere benachbarte Ortsteile können gemeinsam eine Ortsteilverfassung erhalten. In Ortsteilen mit Ortsteilverfassung wird ein Ortsteilrat für die Dauer der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats gebildet. Die Ortsteilverfassung kann frühestens zum Ende der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats bis zur Festsetzung des Wahltermins aufgehoben oder geändert werden. Wird kein Ortsteilrat gebildet, kann die Ortsteilverfassung auch vor dem Ende der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats wieder aufgehoben werden. Der Beschluss zur Aufhebung der Ortsteilverfassung bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Gemeinderatsmitglieder. Bei Bestehen eines Ortsteilrats wird der Beschluss wirksam, wenn der Ortsteilrat nicht innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Beschlusses widerspricht.

(2) Der Ortsteilrat besteht aus dem Ortsteilbürgermeister und den Ortsteilratsmitgliedern. Der Ortsteilbürgermeister ist Vorsitzender des Ortsteilrats. Der Ortsteilrat wählt aus seiner Mitte einen oder mehrere Stellvertreter des Ortsteilbürgermeisters. Die §§ 34 bis 42 gelten entsprechend.

(3) Die Ortsteilratsmitglieder werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für die Dauer der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats gewählt. Sie sind ehrenamtlich tätig. Die Zahl der Ortsteilratsmitglieder beträgt in Ortsteilen

mit bis zu500 Einwohnern4,
mit mehr als500 bis zu 1.000 Einwohnern6,
mit mehr als1.000 bis zu 2.000 Einwohnern8,
mit mehr als2.000 Einwohnern10.

Werden weniger Bewerber zugelassen als Ortsteilratsmitglieder zu wählen sind oder nehmen weniger gewählte Personen die Wahl als Ortsteilratsmitglied an, verringert sich die Zahl der Ortsteilratsmitglieder nach Satz 3 entsprechend. Dies gilt auch, wenn nach dem Ausscheiden eines Ortsteilratsmitglieds der Sitz für den Rest der Amtszeit unbesetzt bleibt. Das Nähere zum Wahlverfahren bestimmt die Hauptsatzung der Gemeinde. Werden keine Ortsteilratsmitglieder gewählt oder nehmen die gewählten Personen die Wahl nicht an, hat der Ortsteilbürgermeister die Befugnisse des Ortsteilrats.

(4) Der Ortsteilbürgermeister ist Ehrenbeamter der Gemeinde und wird nach den für die Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters geltenden Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes für die Dauer der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats gewählt. Wird ein Ortsteilbürgermeister nicht gewählt oder nimmt die gewählte Person die Wahl nicht an, wählt der Ortsteilrat den Ortsteilbürgermeister aus seiner Mitte. Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Ortsteilbürgermeisters in einem mit Beginn der neuen Amtszeit des Gemeinderats eingeführten oder geänderten Ortsteil mit Ortsteilverfassung gilt die Einführung oder Änderung der Ortsteilverfassung als zum Zeitpunkt der Wahl bereits eingetreten. Für die Abwahl des Ortsteilbürgermeisters gilt § 28 Abs. 6 entsprechend. Wird ein Ortsteilbürgermeister aus der Mitte des Ortsteilrates nicht gewählt oder nimmt die gewählte Person die Wahl nicht an oder scheiden der Ortsteilbürgermeister und sein Stellvertreter vor Ablauf ihrer Amtszeit vorzeitig aus ihren Ämtern aus und können diese Ämter bis zum Ablauf der Amtszeit des Ortsteilrats nicht neu besetzt werden, nehmen der Bürgermeister der Gemeinde und sein Stellvertreter die Aufgaben des Ortsteilbürgermeisters und seines Stellvertreters bis zum Ablauf der Amtszeit des Ortsteilrats wahr. Der Ortsteilbürgermeister hat das Recht, beratend an allen die Belange des Ortsteils betreffenden Sitzungen des Gemeinderats und der Ausschüsse teilzunehmen und entsprechende Anträge zu stellen. Er ist hierzu wie ein Gemeinderatsmitglied zu laden.

(5) Der Ortsteilrat berät über die Angelegenheiten des Ortsteils. Der Ortsteilrat kann in allen Angelegenheiten, die den Ortsteil betreffen, Empfehlungen und Vorschläge unterbreiten. Diese müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten von dem für die Entscheidung zuständigen Organ der Gemeinde behandelt werden. Über das Ergebnis der Behandlung ist der Ortsteilrat zu unterrichten. Der Ortsteilrat ist in allen wichtigen, den Ortsteil betreffenden Angelegenheiten rechtzeitig vor der Entscheidung des zuständigen Organs der Gemeinde zu hören. Dem Ortsteilrat ist eine angemessene Frist zur Stellungnahme zu geben, insbesondere vor Beginn der Beratungen zum Entwurf der Haushaltssatzung der Gemeinde sowie der Nachtragshaushaltssatzungen und zu baurechtlichen Satzungen und Planungen. Folgt das für die Entscheidung zuständige Organ der Gemeinde der Empfehlung, dem Vorschlag oder der Stellungnahme des Ortsteilrates nicht, sind dem Ortsteilrat die Gründe darzulegen. Ist aufgrund der Eilbedürftigkeit der Entscheidung eine Anhörung des Ortsteilrats nicht möglich, sind diesem die Gründe für die Eilbedürftigkeit und die Art der Erledigung unverzüglich mitzuteilen.

(6) Der Ortsteilrat entscheidet über folgende Angelegenheiten des Ortsteils:

  1. Verwendung der dem Ortsteil für kulturelle, sportliche und soziale Zwecke zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel,
  2. Pflege und Durchführung von Veranstaltungen des Brauchtums, der Heimatpflege und der kulturellen Tradition, Förderung und Entwicklung des kulturellen Lebens, Unterstützung der Ortsfeuerwehr.

Er gibt Stellungnahmen ab zu:

  1. der Änderung der Einteilung der Gemeinde in Ortsteile, soweit der Ortsteil betroffen ist, oder der Änderung des Namens des Ortsteils,
  2. der Benennung und Umbenennung der im Gebiet des Ortsteils dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege, Plätze und Brücken sowie der öffentlichen Einrichtungen,
  3. den beabsichtigten Veranstaltungen und Märkten im Ortsteil.

Durch die Hauptsatzung können dem Ortsteilrat weitere auf den Ortsteil bezogene Aufgaben zur Beratung und Entscheidung übertragen werden. Aufgaben nach § 26 Abs. 2 dürfen nicht übertragen werden. Die Gemeinde hat dem Ortsteil zur Erfüllung seiner Aufgaben finanzielle Mittel im angemessenen Umfang in der Haushaltssatzung zur Verfügung zu stellen. Sofern der Gemeinderat keine abweichende Festsetzung beschließt, entspricht ab Beginn des Haushaltsjahres 2017 die Höhe dieser finanziellen Mittel fünf Euro je Einwohner im Ortsteil mit Ortsteilverfassung zum 31. Dezember des jeweiligen Haushaltsvorvorjahres. Ab Beginn des Haushaltsjahres 2018 verändert sich der in Satz 6 genannte Betrag jährlich nach Maßgabe der im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaats Thüringen veröffentlichten Preisentwicklungsrate nach § 26 Abs. 3 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG -) vom 9. März 1995 in der jeweils geltenden Fassung; es ist auf den zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Haushaltssatzung aktuellsten im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen veröffentlichten Wert abzustellen.

(7) Die Entscheidungen des Ortsteilrats dürfen dem Zusammenwachsen der Gemeinde nicht entgegenwirken und den Gesamtbelangen der Gemeinde nicht widersprechen. Sie müssen die gesetzlichen Aufgaben und Zuständigkeiten, die planerischen Entscheidungen sowie das Ortsrecht einschließlich der Haushaltssatzung der Gemeinde beachten. Entscheidungen, die nicht den Anforderungen nach Satz 1 entsprechen, können durch den Gemeinderat mit der Mehrheit seiner gesetzlichen Mitglieder geändert oder aufgehoben werden. Der Vollzug der Entscheidungen obliegt dem Bürgermeister der Gemeinde. Hält der Bürgermeister eine Entscheidung des Ortsteilrats für rechtswidrig, so hat er ihren Vollzug auszusetzen und sie in der nächsten Sitzung des Ortsteilrats, die innerhalb eines Monats nach der Entscheidung stattfinden muss, gegenüber dem Ortsteilrat zu beanstanden. Verbleibt der Ortsteilrat bei seiner Entscheidung, so hat der Bürgermeister unverzüglich die Rechtsaufsichtsbehörde zu unterrichten. Gegen die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde kann der Ortsteil Klage bei dem zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Das Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entfällt.

(8) Im Fall der Eingliederung einer Gemeinde in eine andere oder der Bildung einer neuen Gemeinde während der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats ist mit Wirksamwerden der Bestandsänderung für den Rest der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats für das Gebiet der aufgelösten Gemeinde die Ortsteilverfassung eingeführt; Absatz 1 Satz 4 bis 7 bleibt unberührt. Der bisherige Bürgermeister der aufgelösten Gemeinde ist für die Dauer der laufenden gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter zum Ortsteilbürgermeister zu ernennen. Die Ernennung erfolgt durch die oberste Dienstbehörde. Abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 2 der Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (ThürAufEVO) darf die Aufwandsentschädigung für den Ortsteilbürgermeister für die Dauer der laufenden Amtszeit des Gemeinderats bis zum monatlichen Höchstbetrag festgesetzt werden. Die bisherigen Gemeinderatsmitglieder sind die Ortsteilratsmitglieder. Eine Wahl nach Absatz 3 Satz 1 findet nicht statt; Absatz 3 Satz 3 findet keine Anwendung. § 12 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. Nimmt kein bisheriges Gemeinderatsmitglied das Amt des Ortsteilratsmitglieds an, hat der Ortsteilbürgermeister die Befugnisse des Ortsteilrats.

(9) Im Falle der freiwilligen Bildung oder Eingliederung einer Gemeinde können die Gemeinden beantragen, dass Absatz 8 mit Wirksamwerden der Bestandsänderung nicht zur Anwendung kommen soll; eine entsprechende Regelung erfolgt im Neugliederungsgesetz. Im Neugliederungsgesetz wird ebenfalls die Frist zur Anpassung des Ortsrechts geregelt.

§ 45a Ortschaften, Ortschaftsbürgermeister, Ortschaftsrat

(1) Die Landgemeinde hat durch Regelung in der Hauptsatzung für die Ortsteile die Ortschaftsverfassung einzuführen. Mehrere benachbarte Ortsteile können gemeinsam eine Ortschaftsverfassung erhalten. In jedem Ortsteil mit Ortschaftsverfassung (Ortschaft) wird ein Ortschaftsrat für die Dauer der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats gebildet. Auf Vorschlag der Ortschaft kann die Ortschaftsverfassung frühestens zum Ende der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats bis zur Festsetzung des Wahltermins aufgehoben oder geändert werden. Die Ortschaftsverfassung kann für einzelne Ortschaften, außer auf Vorschlag der Ortschaft selbst, nur wieder aufgehoben werden, wenn für die Dauer der gesetzlichen Amtszeit kein Ortschaftsrat gebildet wird. Der Beschluss zur Aufhebung der Ortschaftsverfassung bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Gemeinderatsmitglieder.

(2) Der Ortschaftsrat besteht aus dem Ortschaftsbürgermeister und den Ortschaftsratsmitgliedern. Der Ortschaftsbürgermeister ist Vorsitzender des Ortschaftsrats. Der Ortschaftsrat wählt aus seiner Mitte einen oder mehrere Stellvertreter des Ortschaftsbürgermeisters. Die §§ 34 bis 42 gelten entsprechend.

(3) Die Ortschaftsratsmitglieder werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für die Dauer der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats gewählt. Sie sind ehrenamtlich tätig. Die Zahl der Ortschaftsratsmitglieder beträgt in Ortschaften

mit bis zu500 Einwohnern4,
mit mehr als500 bis zu 1.000 Einwohnern6,
mit mehr als1.000 bis zu 2.000 Einwohnern8,
mit mehr als2.000 Einwohnern10.

Werden weniger Bewerber zugelassen als Ortschaftsratsmitglieder zu wählen sind oder nehmen weniger gewählte Personen die Wahl als Ortschaftsratsmitglied an, verringert sich die Zahl der Ortschaftsratsmitglieder nach Satz 3 entsprechend. Dies gilt auch, wenn nach dem Ausscheiden eines Ortschaftsratsmitglieds der Sitz für den Rest der Amtszeit unbesetzt bleibt. Das Nähere zum Wahlverfahren bestimmt die Hauptsatzung der Landgemeinde. Werden keine Ortschaftsratsmitglieder gewählt oder nehmen die gewählten Personen die Wahl nicht an, hat der Ortschaftsbürgermeister die Befugnisse des Ortschaftsrats.

(4) Der Ortschaftsbürgermeister ist Ehrenbeamter der Gemeinde und wird nach den für die Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters geltenden Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes für die Dauer der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats gewählt. Wird ein Ortschaftsbürgermeister nicht gewählt oder nimmt die gewählte Person die Wahl nicht an, wählt der Ortschaftsrat den Ortschaftsbürgermeister aus seiner Mitte. Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Ortschaftsbürgermeisters in einer mit Beginn der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats eingeführten oder geänderten Ortschaft gilt die Einführung oder Änderung der Ortschaftsverfassung als zum Zeitpunkt der Wahl bereits eingetreten. Für die Abwahl des Ortschaftsbürgermeisters gilt § 28 Abs. 6 entsprechend. Wird ein Ortschaftsbürgermeister aus der Mitte des Ortschaftsrats nicht gewählt oder nimmt die gewählte Person die Wahl nicht an oder scheiden der Ortschaftsbürgermeister und sein Stellvertreter vor Ablauf ihrer Amtszeit vorzeitig aus ihren Ämtern aus und können diese Ämter bis zum Ablauf der Amtszeit des Ortschaftsrats nicht neu besetzt werden, nehmen der Bürgermeister der Landgemeinde und sein Stellvertreter die Aufgaben des Ortschaftsbürgermeisters und seines Stellvertreters bis zum Ablauf der Amtszeit des Ortschaftsrats wahr. Der Ortschaftsbürgermeister hat das Recht, beratend an allen die Belange der Ortschaft betreffenden Sitzungen des Gemeinderats und der Ausschüsse teilzunehmen und entsprechende Anträge zu stellen. Er ist hierzu wie ein Gemeinderatsmitglied zu laden.

(5) Der Ortschaftsrat berät über die Angelegenheiten der Ortschaft. Der Ortschaftsrat kann in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, Empfehlungen und Vorschläge unterbreiten. Diese müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten von dem für die Entscheidung zuständigen Organ der Landgemeinde behandelt werden. Über das Ergebnis der Behandlung ist der Ortschaftsrat zu unterrichten. Der Ortschaftsrat ist in allen wichtigen, die Ortschaft betreffenden Angelegenheiten rechtzeitig vor der Entscheidung des zuständigen Organs der Landgemeinde zu hören. Dem Ortschaftsrat ist eine angemessene Frist zur Stellungnahme zu geben, insbesondere vor Beginn der Beratungen zum Entwurf der Haushaltssatzung der Landgemeinde sowie der Nachtragshaushaltssatzungen und zu baurechtlichen Satzungen und Planungen. Folgt das für die Entscheidung zuständige Organ der Gemeinde der Empfehlung, dem Vorschlag oder der Stellungnahme des Ortschaftsrats nicht, sind dem Ortschaftsrat die Gründe darzulegen. Ist aufgrund der Eilbedürftigkeit der Entscheidung eine Anhörung des Ortschaftsrats nicht möglich, sind diesem die Gründe für die Eilbedürftigkeit und die Art der Erledigung unverzüglich mitzuteilen.

(6) Der Ortschaftsrat entscheidet über folgende Angelegenheiten der Ortschaft:

  1. Verwendung der der Ortschaft für kulturelle, sportliche und soziale Zwecke zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel,
  2. Pflege und Durchführung von Veranstaltungen des Brauchtums, der Heimatpflege und der kulturellen Tradition, Förderung und Entwicklung des kulturellen Lebens, Unterstützung der Vereine, Verbände und sonstigen Vereinigungen in der Ortschaft, insbesondere der Ortsfeuerwehr,
  3. Benennung und Umbenennung der im Gebiet der Ortschaft dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege, Plätze und Brücken sowie der öffentlichen Einrichtungen; bei Doppelbenennungen mit Verwechslungsgefahr entscheidet der Gemeinderat im Benehmen mit dem Ortschaftsrat,
  4. Festlegung der Reihenfolge der Arbeiten zum Um- und Ausbau sowie zur Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen einschließlich der Beleuchtungsanlagen, der Parkanlagen und Grünflächen,
  5. Pflege des Ortsbildes sowie Unterhaltung und Ausgestaltung von öffentlichen Park- und Grünanlagen, deren Bedeutung nicht über die Ortschaft hinausgeht,
  6. Teilnahme an Wettbewerben zur Dorfentwicklung und -verschönerung,
  7. Pflege von Partner- und Patenschaften,
  8. Information, Dokumentation und Repräsentation in Ortschaftsangelegenheiten,
  9. Benutzung, Unterhaltung und Ausstattung der in der Ortschaft gelegenen öffentlichen Kinderspielplätze, der Freizeitangebote für junge Menschen, Sporteinrichtungen, Büchereien, Dorfgemeinschaftshäuser, Heimatmuseen und Einrichtungen des Bestattungswesens,
  10. Wahl oder Vorschlag von ehrenamtlich tätigen Personen, soweit sich dieses Ehrenamt auf die Ortschaft beschränkt und der Landgemeinde diese Rechte zustehen.

(7) Der Ortschaftsrat unterbreitet Vorschläge zu:

  1. der Auflösung der Ortsteile und Ortschaften, der Einteilung der Gemeinde in Ortsteile und Ortschaften, deren Benennung sowie der Änderung der Einteilung und der Benennung, jeweils soweit die Ortschaft betroffen ist,
  2. wesentlichen Änderungen der Zuständigkeiten des Ortschaftsrats durch die Hauptsatzung,
  3. dem Erlass, der Änderung oder Aufhebung einer die Ortschaft betreffenden Gestaltungssatzung,
  4. dem Erlass, der Änderung oder Aufhebung eines die Ortschaft betreffenden Bebauungsplans,
  5. dem Aus- und Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen in der Ortschaft, soweit nicht der Ortschaftsrat nach Absatz 6 Nr. 4 entscheidet,
  6. der Planung und Durchführung von Investitionsvorhaben,
  7. der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu Bauvorhaben im Gebiet der Ortschaft,
  8. der Planung, Errichtung, Übernahme, wesentlichen Änderung und Schließung von öffentlichen Einrichtungen in der Ortschaft,
  9. der Veräußerung, Vermietung und Verpachtung von Grundvermögen der Landgemeinde in der Ortschaft,
  10. beabsichtigten Veranstaltungen und Märkten in der Ortschaft,
  11. dem Abschluss neuer Partner- und Patenschaften der Landgemeinde,
  12. der Aufstellung der Vorschlagsliste für Schöffen,
  13. der Wahl oder Berufung von ehrenamtlich tätigen Personen, soweit sich dieses Ehrenamt auf die Ortschaft beschränkt, der Landgemeinde diese Rechte zustehen und nicht der Ortschaftsrat nach Absatz 6 Nr. 10 entscheidet,
  14. der Einrichtung einer Schiedsstelle, die den Bereich der Ortschaft umfasst, und Wahl der Schiedsperson für diese Schiedsstelle.

(8) Durch die Hauptsatzung können dem Ortschaftsrat über die in den Absätzen 6 und 7 genannten Aufgaben hinaus weitere Aufgaben zur Beratung und Entscheidung übertragen werden. Aufgaben nach § 26 Abs. 2 dürfen nicht übertragen werden.

(9) Die Landgemeinde hat der Ortschaft zur Erfüllung ihrer Aufgabenfinanzielle Mittel im angemessenen Umfang in der Haushaltssatzung zur Verfügung zu stellen. Sofern der Gemeinderat keine abweichende Festsetzung beschließt, entspricht ab Beginn des Haushaltsjahres 2017 die Höhe dieser finanziellen Mittel fünf Euro je Einwohner in der Ortschaft zum 31. Dezember des jeweiligen Haushaltsvorvorjahres. Ab Beginn des Haushaltsjahres 2018 verändert sich der in Satz 2 genannte Betrag jährlich nach Maßgabe der im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaats Thüringen veröffentlichten Preisentwicklungsrate nach § 26 Abs. 3 ThürAbgG in der jeweils geltenden Fassung; es ist auf den zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Haushaltssatzung aktuellsten im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen veröffentlichten Wert abzustellen. Die für die Erfüllung der Aufgaben der Ortschaften veranschlagten Haushaltsansätze sind nach § 16 Abs. 2 der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung (ThürGemHV) für jede einzelne Ortschaft zu Budgets zu verbinden. Führt die Landgemeinde ihre Haushaltswirtschaft nach den Regelungen des Neuen Kommunalen Finanzwesens, erfolgt die Budgetierung in einem Teilhaushalt der Landgemeinde. Die Höhe des Budgets wird im Benehmen mit den Ortschaften vom Gemeinderat der Landgemeinde im Haushaltsplan festgelegt.

(10) Die Entscheidungen des Ortschaftsrats dürfen dem Zusammenwachsen der Landgemeinde nicht entgegenwirken und den Gesamtbelangen der Landgemeinde nicht widersprechen. Sie müssen die gesetzlichen Aufgaben und Zuständigkeiten, die planerischen Entscheidungen sowie das Ortsrecht einschließlich der Haushaltssatzung der Landgemeinde beachten. Entscheidungen des Ortschaftsrats, die nicht den Anforderungen nach Satz 1 entsprechen, können durch den Gemeinderat mit der Mehrheit seiner gesetzlichen Mitglieder geändert oder aufgehoben werden. Der Vollzug der Entscheidungen des Ortschaftsrats obliegt dem Bürgermeister der Landgemeinde. Hält der Bürgermeister eine Entscheidung des Ortschaftsrats für rechtswidrig, so hat er ihren Vollzug auszusetzen und sie in der nächsten Sitzung des Ortschaftsrats, die innerhalb eines Monats nach der Entscheidung stattfinden muss, gegenüber dem Ortschaftsrat zu beanstanden. Verbleibt der Ortschaftsrat bei seiner Entscheidung, so hat der Bürgermeister unverzüglich die Rechtsaufsichtsbehörde zu unterrichten. Gegen die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde kann die Ortschaft Klage bei dem zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Das Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 VwGO entfällt.

(11) Im Fall der Bildung oder Erweiterung einer Landgemeinde während der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats ist mit Wirksamwerden der Bestandsänderung der Gemeinden für den Rest der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats für das Gebiet der aufgelösten Gemeinde die Ortschaftsverfassung eingeführt; Absatz 1 Satz 4 bis 6 bleibt unberührt. Der bisherige Bürgermeister der aufgelösten Gemeinde ist für die Dauer der laufenden gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter zum Ortschaftsbürgermeister zu ernennen. Die Ernennung erfolgt durch die oberste Dienstbehörde. Abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 2 ThürAufEVO darf die Aufwandsentschädigung für den Ortschaftsbürgermeister für die Dauer der laufenden Amtszeit des Gemeinderats bis zum monatlichen Höchstbetrag festgesetzt werden. Die bisherigen Gemeinderatsmitglieder sind die Ortschaftsratsmitglieder. Eine Wahl nach Absatz 3 Satz 1 findet nicht statt; Absatz 3 Satz 3 findet keine Anwendung. § 12 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. Nimmt kein bisheriges Gemeinderatsmitglied das Amt des Ortschaftsratsmitglieds an, hat der Ortschaftsbürgermeister die Befugnisse des Ortschaftsrats.

(12) Im Falle der freiwilligen Bildung oder Erweiterung einer Landgemeinde können die Gemeinden beantragen, dass Absatz 11 mit Wirksamwerden der Bestandsänderung nicht zur Anwendung kommen soll; eine entsprechende Regelung erfolgt im Neugliederungsgesetz. Im Neugliederungsgesetz wird ebenfalls die Frist zur Anpassung des Ortsrechts geregelt.

(13) Freiwillig gebildete oder erweiterte Landgemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern, deren Ortschaften mindestens 1.000 Einwohner haben, können innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Bestandsänderung in der Hauptsatzung bestimmen, dass bis zum Ende der nächsten auf die allgemeinen Kommunalwahlen folgenden gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats,

  1. der Ortschaftsrat auch über die Angelegenheiten des Absatzes 7 Nr. 5, 8 bis 11 und 13 entscheidet,
  2. der Gemeinderat über die Angelegenheiten des Absatzes 7 Nr. 1, 2, und 6 im Einvernehmen mit dem Ortschaftsrat entscheidet,
  3. die Landgemeinde den Ortschaften zusätzlich zu den finanziellen Mitteln nach Absatz 9 einen Anteil am Aufkommen der Grundsteuer A, B und der Gewerbesteuer zur Verfügung stellt. Der Anteil bemisst sich in einem zu bestimmenden Vomhundertsatz an dem Steueraufkommen dieser Steuerarten,

das der jeweiligen Ortschaft nach der im jeweiligen Haushaltsjahr geltenden Fassung des Grundsteuergesetzes und des Gewerbesteuergesetzes ohne die Bildung der neuen Gemeindestruktur zustehen würde.
Den Beschluss über die Hauptsatzungsregelung nach Satz 1 hat der Gemeinderat den Bürgern zur Entscheidung in geheimer Abstimmung vorzulegen. Die Bestimmungen über die Durchführung des Bürgerentscheids gelten entsprechend. § 5 Abs. 1 des Thüringer Gebietsreform-Vorschaltgesetzes bleibt unberührt."

6. In § 53a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 wird die Verweisung " § 23 Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung (ThürGemHV)" durch die Verweisung " § 23 ThürGemHV" ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ID 161836

ENDE