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Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
- Thüringen -

Vom 28. Juni 2017
(GVBl. Nr. 8 vom 27.07.2017 S. 157)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

§ 18 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Gesetzes über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid vom 7. Oktober 2016 (GVBl. S. 506, 691) erhält folgende Fassung:

altneu
Der Bürgerentscheid ist innerhalb von drei Monaten nach der Feststellung des Zustandekommens des Bürgerbegehrens durchzuführen."Der Bürgerentscheid ist innerhalb von drei Monaten nach der abschließenden Behandlung des Bürgerbegehrens durch den Gemeinderat durchzuführen."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ID 171276

ENDE