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Regelwerk
Änderungstext

Thüringer Gesetz zur Anpassung des kommunalen Finanzausgleichs
- Thüringen -

Vom 12. Februar 2018
(GVBl. Nr. 1 vom 20.02.2018 S. 5)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes

Das Thüringer Finanzausgleichsgesetz vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 10), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (GVBl. S. 233), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 Satz 1 wird die Verweisung " § 46 Abs. 5 und 6" durch die Verweisung " § 46 Abs. 5 bis 10" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 2 bis 5 erhalten folgende Fassung:

altneu
(2) Die Höhe der Finanzausgleichsmasse bestimmt sich für das jeweilige Finanzausgleichsjahr nach der in den Sätzen 2 und 3 bestimmten Regel. Die Entwicklung der Gesamteinnahmen der Kommunen aus Steuern (Realsteuern abzüglich Gewerbesteuerumlage, Gemeindeanteile an Einkommen- und Umsatzsteuer sowie sonstige Steuern und steuerähnliche Einnahmen), im Durchschnitt des vorangegangenen Jahres und der zwei davor liegenden Jahre sowie den Zuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich, soll sich im Sinne eines Thüringer Partnerschaftsmodells gleichmäßig zur Entwicklung der dem Land verbleibenden Finanzmasse aus den in Absatz 1 genannten Einnahmen im Durchschnitt des vorangegangenen Jahres und der zwei davor liegenden Jahre, abzüglich der den Kommunen zufließenden Finanzmasse im kommunalen Finanzausgleich, also zu seinen Gesamteinnahmen netto, gestalten. Das Aufteilungsverhältnis beträgt 36,92 vom Hundert aus der Summe der in Satz 2 genannten Einnahmen der Kommunen, einschließlich der Zuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich nach diesem Gesetz, zu 63,08 vom Hundert aus der dem Land verbleibenden Finanzmasse nach Absatz 1 in Verbindung mit Satz 1 dieses Absatzes."(2) Die Finanzausgleichsmasse wird aus einem Anteil nach dem Partnerschaftsgrundsatz (FAG-Masse I) und einem Anteil für den übertragenen Wirkungskreis (FAG-Masse II) gebildet. Die Höhe der Finanzausgleichsmasse ist so zu bemessen, dass diese sowohl die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine finanzielle Mindestausstattung erfüllt als auch einer angemessenen Finanzausstattung entspricht. Die Entwicklung der eigenen Einnahmen der Kommunen zuzüglich der Zuweisungen aus der FAG-Masse I nach diesem Gesetz und der Einnahmen des Landes abzüglich der den Kommunen zufließenden FAG-Masse I soll sich im Sinne eines Thüringer Partnerschaftsgrundsatzes gleichmäßig gestalten.
(3) Die Höhe der Finanzausgleichsmasse ist so zu bemessen, dass diese sowohl die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine finanzielle Mindestausstattung erfüllt als auch einer angemessenen Finanzausstattung entspricht.(3) Eigene Einnahmen der Kommunen zur Berechnung der FAG-Masse I sind Realsteuern abzüglich Gewerbesteuerumlage, Gemeindeanteile an Einkommen- und Umsatzsteuer sowie sonstige Steuern und steuerähnliche Einnahmen.

(3a) Aus den eigenen Einnahmen der Kommunen nach Absatz 3 im Durchschnitt des vorangegangenen Jahres und der zwei davor liegenden Jahre sowie den Einnahmen des Landes nach Absatz 1 im Durchschnitt des vorangegangenen Jahres und der zwei davor liegenden Jahre wird die Summe gebildet. Der Anteil der Kommunen nach dem Partnerschaftsgrundsatz an der Summe nach Satz 1 beträgt 34,00 vom Hundert für das Jahr 2018 und 33,93 vom Hundert ab dem Jahr 2019. Die FAG-Masse I ist die Differenz zwischen dem nach Satz 2 bestimmten Anteil der Kommunen und den eigenen Einnahmen nach Absatz 3. Der nach dieser Regel ermittelte Betrag erhöht sich im Jahr 2018 um 19.450.000 Euro, im Jahr 2019 um 27.950.000 Euro, im Jahr 2020 um 37.300.000 Euro und ab dem Jahr 2021 um 37.900.000 Euro.

(3b) Die FAG-Masse II wird aus den Haushaltsansätzen für die Sonderlastenausgleiche nach den §§ 22a und 23 dieses Gesetzes gebildet.

(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 bereitzustellende Finanzausgleichsmasse wird nach den Ansätzen im Landeshaushaltsplan und den geschätzten Steuereinnahmen der Gemeinden vorläufig errechnet und im Landeshaushaltsplan festgesetzt. Spätestens im übernächsten Haushaltsjahr ist der Ausgleich nach dem Ergebnis des Haushaltsjahres vorzunehmen. Ist das übernächste Jahr das zweite Jahr eines Doppelhaushalts, erfolgt die Abrechnung im darauf folgenden Jahr. Bei der endgültigen Berechnung der Finanzausgleichsmasse auf der Basis der in den Absätzen 1 und 2 genannten tatsächlichen Einnahmen ist die Regel nach Absatz 2 Satz 2 und 3 zugrunde zu legen. Die Abrechnung wird unter der Bezeichnung Stabilisierungsfonds als Kontrollrechnung im Haushalt dargestellt. Ergibt sich ein Abrechnungsbetrag zu Gunsten der Kommunen, erhöht dieser den Stabilisierungsfonds. Ergibt sich ein Abrechnungsbetrag zu Gunsten des Landes, verringert dieser den Stabilisierungsfonds.(4) Die nach Absatz 2 Satz 1 und 3 in Verbindung mit den Absätzen 3 und 3a bereitzustellende FAG-Masse I wird nach den Ist-Einnahmen sowie den Ansätzen im Landeshaushaltsplan bzw. den geschätzten Steuereinnahmen der Gemeinden vorläufig errechnet und im Landeshaushaltsplan festgesetzt. Spätestens im übernächsten Haushaltsjahr ist der Ausgleich nach dem Ergebnis des Haushaltsjahres vorzunehmen. Bei der endgültigen Berechnung der FAG-Masse I auf der Basis der tatsächlichen Einnahmen sind die Regelungen nach Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit den Absätzen 3 und 3a zugrunde zu legen. Die Abrechnung wird unter der Bezeichnung Stabilisierungsfonds als Kontrollrechnung im Haushalt dargestellt. Ergibt sich ein Abrechnungsbetrag zu Gunsten der Kommunen, erhöht dieser den Stabilisierungsfonds. Ergibt sich ein Abrechnungsbetrag zu Gunsten des Landes, verringert dieser den Stabilisierungsfonds. Übersteigt der Stabilisierungsfonds einen Betrag von 40 Millionen Euro ist durch den Haushaltsgesetzgeber zu prüfen, ob der Ansatz der FAG-Masse I im Landeshaushaltsplan zu Lasten des Stabilisierungsfonds erhöht wird.
(5) Jährlich oder bei Doppelhaushalten in zweijährigen Abständen ist zu überprüfen, ob aufgrund von Veränderungen im Aufgabenbestand oder aufgrund der Entwicklung der notwendigen Ausgaben die in Absatz 2 Satz 2 und 3 festgesetzte Regel des Thüringer Partnerschaftsmodells im Verhältnis zwischen dem Land und den Kommunen anzupassen ist (Revision). Im Rahmen der Revision ist darüber hinaus die Aufteilung der Schlüsselmassen für Landkreisaufgaben und Gemeindeaufgaben sowie die Berechnung der Pauschalen nach § 23 dieses Gesetzes in die Prüfung einzubeziehen. Die Prüfung findet im Beirat nach § 33 auf der Grundlage eines vom für den kommunalen Finanzausgleich zuständigen Ministerium zu erstellenden Prüfungsberichts zur Entwicklung des Aufgabenbestandes und den hierfür verwendeten finanziellen Mitteln statt. Das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium ist ermächtigt, im Benehmen mit dem Beirat für kommunale Finanzen, zur Erstellung des Prüfberichts einen externen Gutachter zu beteiligen. Das Ergebnis der Revision ist zu dokumentieren.(5) Im Abstand von vier Jahren ist auf Basis der aktuellsten Statistik des Landesamtes für Statistik zu "Ausgaben und Einnahmen der Gemeinden und Gemeindeverbände in Thüringen" (Jahresrechnungsstatistik) und der aktuellsten regionalisierten Steuerschätzung zu überprüfen, ob aufgrund von Veränderungen im Aufgabenbestand oder aufgrund der Entwicklung der notwendigen Ausgaben und Einnahmen der Kommunen die in Absatz 3a in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 festgesetzte Regel des Thüringer Partnerschaftsgrundsatzes zur Bestimmung der FAG-Masse I im Verhältnis zwischen dem Land und den Kommunen anzupassen ist (Revision). In die Prüfung sind Veränderungen im Bestand pflichtiger eigener und übertragener Aufgaben der Kommunen, soweit diese in der zugrundeliegenden Jahresrechnungsstatistik noch keine Auswirkungen haben, einzubeziehen. Ist das vierte Jahr das erste Jahr eines Doppelhaushalts, ist die Überprüfung im Folgejahr vorzunehmen. Im Rahmen der Revision ist neben der angemessenen Finanzausstattung und der finanziellen Mindestausstattung die Aufteilung der Schlüsselmassen für Landkreisaufgaben und Gemeindeaufgaben sowie die Berechnung der Pauschalen nach § 23 in die Prüfung einzubeziehen. Das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium erstellt hierüber einen Prüfbericht, der im Beirat nach § 33 beraten wird. Das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium ist ermächtigt, im Benehmen mit dem Beirat für kommunale Finanzen, zur Erstellung des Prüfberichts einen externen Gutachter zu beteiligen."

b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Die Höhe der Finanzausgleichsmasse ist im Abstand von zwei Jahren auf Basis und Systematik der letzten Revision nach Absatz 5 dahin gehend zu überprüfen, ob mit der zur Verfügung gestellten Finanzausgleichsmasse die finanzielle Mindestausstattung sichergestellt werden kann (kleine Revision). Ist das zweite Jahr das erste Jahr eines Doppelhaushalts, ist die Überprüfung für das Folgejahr vorzunehmen. Wenn in einem Jahr bereits eine Revision nach Absatz 5 stattfindet, ist keine gesonderte kleine Revision durchzuführen. Bei der Überprüfung sind ausgehend von den ermittelten Zuschuss bedarfen der letzten Revision nach Absatz 5 folgende Parameter zu berücksichtigen:

  1. Entwicklung der im Rahmen der letzten Revision nach Absatz 5 verwendeten Fortschreibungsfaktoren sowie
  2. Entwicklung der Steuereinnahmen der Kommunen.

In die Prüfung sind Veränderungen im Bestand pflichtiger eigener und übertragener Aufgaben der Kommunen sowie in der Finanzverteilung zwischen Bund, Land und Kommunen seit der letzten Anpassung des Thüringer Partnerschaftsgrundsatzes einzubeziehen. Weiterhin ist die Berechnung der Pauschalen nach § 23 zu überprüfen. Das Ergebnis der kleinen Revision ist zu dokumentieren."

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 wird das Wort "Erstellung" durch das Wort "Bereitstellung" ersetzt.

bb) Nach Nummer 9 werden folgende neue Nummern 10 und 11 eingefügt:

"10. Sonderlastenausgleich für Gemeinden mit unterdurchschnittlicher Einwohnerdichte nach § 22c,

11. Kulturlastenausgleich nach § 22d,"

cc) Die bisherigen Nummern 10 bis 12 werden die Nummern 12 bis 14.

b) In Satz 2 wird die Verweisung "Satz 1 Nr. 1 bis 12" durch die Verweisung "Satz 1 Nr. 1 bis 14" ersetzt.

4. In § 5 Satz 2 wird nach dem Wort "Verrechnungen" die Angabe "mit Ausnahme der in § 4 Satz 1 Nr. 8 und 12 genannten Bestandteile der Finanzausgleichsmasse" eingefügt.

5. § 7 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 7 Verwendung der Schlüsselzuweisungen

Die zur Verfügung stehende Schlüsselmasse wird wie folgt verwendet:

  1. 41,4 vom Hundert für Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben an kreisangehörige Gemeinden und kreisfreie Städte und
  2. 58,6 vom Hundert für Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben an Landkreise und kreisfreie Städte.
" § 7 Verwendung der Schlüsselzuweisungen

(1) Von der Schlüsselmasse des Jahres 2018 wird vorab ein Betrag von 11.800.000 Euro für Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben nach § 12 abgezogen. Ab dem Jahr 2019 wird vorab ein Betrag von 4.800.000 Euro für Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben nach § 12 abgezogen.

(2) Die verbleibende Schlüsselmasse wird im Jahr 2018 wie folgt verwendet:

  1. 41,1 vom Hundert für Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben an kreisangehörige Gemeinden und kreisfreie Städte und
  2. 58,9 vom Hundert für Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben an Landkreise und kreisfreie Städte.

(3) Die verbleibende Schlüsselmasse wird ab dem Jahr 2019 wie folgt verwendet:

  1. 40,7 vom Hundert für Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben an kreisangehörige Gemeinden und kreisfreie Städte und
  2. 59,3 vom Hundert für Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben an Landkreise und kreisfreie Städte."

6. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

" § 7a Kompensation des Verlustes durch die Anpassung der Hauptansatzstaffel ab dem Jahr 2018

Gemeinden, für die in den Jahren 2018 und 2019 durch die Neufassung der Hauptansatzstaffel nach § 9 Abs. 1 zum 1. Januar 2018 geringere Schlüsselzuweisungen als bei einer Fortgeltung der bis zum 31. Dezember 2017 maßgeblichen Hauptansatzstaffel festgesetzt werden, erhalten in den Jahren 2018 und 2019 jeweils Zuweisungen in Höhe des Verlustbetrages; Zugewinne durch die Anpassung der Hauptansatzstaffel werden nicht berücksichtigt. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend. Mehr- oder Minderausgaben gegenüber dem Haushaltsansatz erfolgen zu Lasten oder zu Gunsten des Landesausgleichsstocks."

7. § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

altneu
Durch einen Vomhundertsatz (Hauptansatzstaffel) bezogen auf die Einwohnerzahl wird der Hauptansatz errechnet. Es gilt folgende Hauptansatzstaffel:
EinwohnerzahlHundertsatz
 1bis3.000  100
über3.000bis5.000100bis110
über5.000bis10.000110bis115
über10.000bis20.000115bis120
über20.000bis50.000120bis130
über50.000bis100.000130bis135
über100.000bis200.000135bis145
über200.000    145
"Durch einen Vomhundertsatz (Hauptansatzstaffel) bezogen auf die Einwohnerzahl wird der Hauptansatz errechnet. In den Jahren 2018 und 2019 gilt folgende Hauptansatzstaffel:
EinwohnerzahlVomhundertsatz
1 bis3.000100
über3.000 bis5.000100bis112,5
über5.000 bis10.000112,5bis117,5
über10.000 bis20.000117,5bis127,5
über20.000 bis50.000127,5bis135
über50.000 bis100.000135bis140
über100.000bis 200.000140bis150
über200.000bis 300.000150bis155

Ab dem Jahr 2020 gilt folgende Hauptansatzstaffel:

EinwohnerzahlVomhundertsatz
1 bis3.000100
über3.000 bis5.000100bis115
über5.000 bis10.000115bis120
über10.000 bis20.000120bis135
über20.000 bis50.000135bis140
über50.000 bis100.000140bis145
über100.000bis 200.000145bis155
über200.000bis 300.000155bis165

8. Dem § 10 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag oder einer vergleichbaren Regelung Bestimmungen über die Aufteilung des Grundsteueraufkommens und des Gewerbesteueraufkommens zwischen Gemeinden im Anwendungsbereich dieses Gesetzes getroffen, so ist die Regelung bei der zuständigen unteren Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen; bei kreisübergreifenden Regelungen ist das Landesverwaltungsamt zuständige Rechtsaufsichtsbehörde. Die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde bestätigt die Aufteilung des Grundsteueraufkommens und des Gewerbesteueraufkommens sowie die Geltungsdauer der Regelung und leitet die Anzeige mit dem Bestätigungsvermerk auf dem Dienstweg an die für den kommunalen Finanzausgleich zuständige oberste Landesbehörde. Die bestätigte Aufteilung ist bei der Ermittlung der Steuerkraftmesszahl zu berücksichtigen. Die Gemeinden sind hieran für die Dauer der Regelung gebunden."

9. § 13 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 6 erhält folgende Fassung:

altneu
Hierbei werden nur Abweichungen bis zur Höhe von fünf vom Hundert berücksichtigt."Bei der Verringerung werden nur Abweichungen bis zur Höhe von zehn vom Hundert und bei der Erhöhung bis zur Höhe von fünf vom Hundert berücksichtigt."

b) In Satz 7 wird die Verweisung "Satz 3" durch die Verweisung "Satz 5" ersetzt.

10. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Verweisung " § 25 Abs. 4 Nr. 1 und 2" durch die Verweisung " § 25 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2" ersetzt.

b) Satz 3

Als Schlüsselzuweisungen der kreisfreien Städte der Jahre 2010, 2011 und 2012 werden jeweils 67 vom Hundert der in den jeweiligen Jahren gezahlten Schlüsselzuweisungen angesetzt.

wird aufgehoben.

11. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Erstellung" durch das Wort "Bereitstellung" ersetzt.

b) In § 20 wird das Wort "Erstellung" durch das Wort "Bereitstellung" ersetzt.

12. In § 21 Satz 1 wird die Verweisung " § 21 ThürKitaG" durch die Verweisung "dem Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz" ersetzt.

13. § 22 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

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Die Zuweisungen sind zweckgebunden im Vermögenshaushalt zu vereinnahmen."Die Zuweisung ist entsprechend ihres Zwecks durch den Empfänger haushalterisch zu beschränken."

14. § 22b erhält folgende Fassung:

altneu
§ 22b Sonderlastenausgleich für Belastungen der Kurorte

(1) Gemeinden, die zum 1. Januar des Ausgleichsjahres nach § 4 des Thüringer Kurortegesetzes vom 28. Oktober 2013 (GVBl. S. 293) in der jeweils geltenden Fassung zur Führung einer Artbezeichnung nach § 2 Nr. 1 bis 7 des Gesetzes berechtigt sind, erhalten Finanzzuweisungen zum Ausgleich ihrer besonderen Belastungen.

(2) Die Mittel sind jeweils zum 1. Oktober des laufenden Finanzausgleichsjahres fällig. Sie werden zu zwei Dritteln nach der Zahl der Übernachtungen und zu einem Drittel nach der Zahl der Betten in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen verteilt. Maßgeblich ist die Anzahl der Übernachtungen in dem Finanzausgleichsjahr vorangegangenen Jahr sowie die Zahl der Betten in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach dem Verzeichnis Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen in Thüringen des Landesamtes für Statistik zum Stand 31. Dezember des dem Finanzausgleichsjahr vorvergangenen Jahres.

(3) Der Inhaber oder der Leiter eines Beherbergungsbetriebes im Sinne des § 3 des Gesetzes zur Neuordnung der Statistik über die Beherbergung im Reiseverkehr vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1642) in der jeweils geltenden Fassung im Gebiet einer von Absatz 1 erfassten Gemeinde sind verpflichtet, zur Berechnung der Zuweisung für Kurorte die Zahl der Übernachtungen von Gästen des vorangegangenen Jahres im Gebiet der Gemeinde bis zum 31. März des Finanzausgleichsjahres an die jeweilige Gemeinde zu melden. Die Gemeinde übermittelt die Übernachtungszahlen für die Berechnung der Verteilung nach Absatz 2 unverzüglich auf dem Dienstweg an die für den kommunalen Finanzausgleich zuständige oberste Landesbehörde.

" § 22b Sonderlastenausgleich für Belastungen der Kurorte

(1) Gemeinden, die als Kurorte nach § 1 Abs. 1 des Thüringer Kurortegesetzes (ThürKOG) vom 28. Oktober 2013 (GVBl. S. 293) in der jeweils geltenden Fassung zum 1. Januar des Ausgleichsjahres nach § 4 ThürKOG zur Führung einer Artbezeichnung nach § 2 Nr. 1 bis 7 ThürKOG berechtigt sind, erhalten Finanzzuweisungen zum Ausgleich ihrer besonderen Belastungen.

(2) Die Mittel sind zum 1. Oktober des laufenden Finanzausgleichsjahres fällig. Die im Landeshaushalt eingestellten Mittel werden

  1. zu zwei Dritteln nach der Zahl der Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben im Sinne des § 3 des Gesetzes zur Neuordnung der Statistik über die Beherbergung im Reiseverkehr (Beherb StatG) vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S.1642) in der jeweils geltenden Fassung und
  2. zu einem Drittel nach der Zahl der Betten in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen

jeweils im Gebiet des Kurortes nach § 1 Abs. 1 ThürKOG, verteilt. Maßgeblich ist

  1. die Anzahl der Übernachtungen des dem Finanzausgleichsjahr vorangegangenen Jahres sowie
  2. die Zahl der Betten in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach dem Verzeichnis Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen in Thüringen des Landesamtes für Statistik zum Stand 31. Dezember des dem Finanzausgleichsjahr vorvergangenen Jahres.

(3) Der Inhaber oder der Leiter eines Beherbergungsbetriebes im Sinne des § 3 BeherbStatG im Gebiet eines Kurortes nach § 1 Abs. 1 ThürKOG sind verpflichtet, zur Berechnung der Zuweisung für Kurorte die Zahl der Übernachtungen von Gästen des vorangegangenen Jahres im Kurort bis zum 31. März des Finanzausgleichsjahres an die jeweilige Gemeinde zu melden. Die Gemeinde übermittelt die Übernachtungszahlen für die Berechnung der Verteilung nach Absatz 2 unverzüglich auf dem Dienstweg an die für den kommunalen Finanzausgleich zuständige oberste Landesbehörde."

15. Nach § 22b werden folgende §§ 22c und 22d eingefügt:

" § 22c Sonderlastenausgleich für Gemeinden mit unterdurchschnittlicher Einwohnerdichte

(1) Gemeinden, deren Einwohnerzahl zum 31. Dezember des dem Finanzausgleichsjahr vorvergangenen Jahres im Verhältnis zum Gemeindegebiet nach dem Gebietsstand zu Beginn des Ausgleichsjahres den Landesdurchschnitt unterschreitet, können ab dem Jahr 2022 Finanzzuweisungen zum Ausgleich hierdurch bedingter Belastungen erhalten.

(2) Über die im Landeshaushalt eingestellten Mittel verfügt die für den kommunalen Finanzausgleich zuständige oberste Landesbehörde. Diese regelt den Verteilungsschlüssel einschließlich des Verfahrens durch Verwaltungsvorschrift. Die Mittel sollen zum 1. Oktober des laufenden Finanzausgleichsjahres ausgezahlt werden.

§ 22d Kulturlastenausgleich

(1) Gemeinden und Landkreisen, die als Träger oder aufgrund vertraglicher Verpflichtung zur Finanzierung überregional bedeutsamer Kultureinrichtungen verpflichtet sind, können zum Ausgleich ihrer Belastungen Finanzzuweisungen gewährt werden.

(2) Über die im Landeshaushalt eingestellten Mittel verfügt die für Kultur zuständige oberste Landesbehörde. Die Verteilung der Mittel einschließlich des Verfahrens wird durch Verwaltungsvorschrift der für Kultur zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit der für den kommunalen Finanzausgleich und der für Finanzen zuständigen obersten Landesbehörde geregelt."

16. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Die kreisfreien Städte, die Landkreise, die großen kreisangehörigen Städte, die Verwaltungsgemeinschaften, die erfüllenden Gemeinden und sonstige selbständige Gemeinden erhalten als Ausgleich für ihre Mehrbelastungen, die ihnen durch die Wahrnehmung übertragener staatlicher Aufgaben nach Artikel 93 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 91 Abs. 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen entstehen, pauschale steuerkraft- oder umlagekraftunabhängige allgemeine Finanzzuweisungen je Einwohner in Höhe von:
Kommunaler TrägerJahr 2016
1. Kreisfreie Städte119 Euro
2. Landkreise89 Euro
3. Große kreisangehörige Städte56 Euro
4. Verwaltungsgemeinschaften, erfüllende Gemeinden und sonstige selbständige Gemeinden36 Euro.

Die Zuweisungen werden durch Vervielfältigung der Beträge nach Satz 1 mit der nach § 30 Abs. 2 bestimmten Einwohnerzahl ermittelt. Die Einwohnerzahl der Verwaltungsgemeinschaften nach Satz 1 Nr. 4 bestimmt sich nach der Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft. Die Einwohnerzahlen der erfüllenden Gemeinden nach Satz 1 Nr. 4 bestimmt sich aus der Summe der beauftragenden Gemeinden und der erfüllenden Gemeinde.

"(1) Die kreisfreien Städte, die Landkreise, die großen kreisangehörigen Städte, die Verwaltungsgemeinschaften, die erfüllenden Gemeinden und sonstige selbstständige Gemeinden erhalten als Ausgleich für ihre Mehrbelastungen, die ihnen durch die Wahrnehmung übertragener staatlicher Aufgaben nach Artikel 93 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 91 Abs. 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen entstehen, pauschale steuerkraft- oder umlagekraftunabhängige allgemeine Finanzzuweisungen je Einwohner in Höhe von:
Kommunaler TrägerJahr 2018
1. Kreisfreie Städte127 Euro,
2. Landkreise95 Euro,
3. Große kreisangehörige Städte48 Euro,
4. Verwaltungsgemeinschaften, erfüllende Gemeinden und sonstige selbstständige Gemeinden34 Euro.

Die Zuweisungen werden durch Vervielfältigung der Beträge nach Satz 1 mit der nach § 30 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 und 2 bestimmten Einwohnerzahl ermittelt. Die Einwohnerzahl der Verwaltungsgemeinschaften nach Satz 1 Nr. 4 bestimmt sich nach der Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft. Die Einwohnerzahlen der erfüllenden Gemeinden nach Satz 1 Nr. 4 bestimmt sich aus der Summe der beauftragenden Gemeinden und der erfüllenden Gemeinde.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Der Betrag je Einwohner nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 ist jeweils zu erhöhen, soweit Verwaltungsgemeinschaften, erfüllende Gemeinden und sonstige selbstständige Gemeinden zum 1. Januar eines Ausgleichsjahres die nachfolgenden Aufgaben wahrnehmen, für die Zuständigkeiten:

  1. nach § 2 der Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts vom 13. Februar 2007 (GVBl. S. 11) in der jeweils geltenden Fassung um 2,16 Euro,
  2. nach § 1 der Thüringer Zuständigkeitsermächtigungsverordnung Gewerbe vom 9. Januar 1992 (GVBl. S. 45) in der jeweils geltenden Fassung um 3,48 Euro,
  3. nach § 1 der Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Wohngeldbereich vom 24. Juli 2007 (GVBl. S. 96) in der jeweils geltenden Fassung um 4,59 Euro,
  4. nach § 1 der Thüringer Wohnraumförderzuständigkeitsverordnung vom 5. März 2013 (GVBl. S. 64) in der jeweils geltenden Fassung um 0,82 Euro.

Der Betrag je Einwohner nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 ist entsprechend Satz 1 zu erhöhen, soweit Große kreisangehörige Städte Aufgaben nach Satz 1 Nr. 3 oder 4 wahrnehmen. Für die Fortschreibung der Beträge nach Satz 1 gilt Absatz 4 entsprechend, das Ergebnis ist auf volle Cent-Beträge zu runden."

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Die in Absatz 1 genannten Beträge sind für die auf das Ausgleichsjahr 2016 folgenden Ausgleichsjahre jährlich oder bei Doppelhaushalten in zweijährigen Abständen im Wege einer Revision (Mehrbelastungsausgleichsrevision) fortzuschreiben. In Ausgleichsjahren, für die aufgrund von Doppelhaushalten keine Revision durchgeführt wird, sind für die Fortschreibung der Beträge nach Absatz 1 jeweils im Mittel der fünf jüngsten verfügbaren Vorjahre ausschließlich die Entwicklung der Personalkosten im übertragenen Wirkungskreis mit 70 vom Hundert und die Entwicklung der Verbraucherpreise mit 30 vom Hundert zu berücksichtigen. Die Rundung der nach Satz 1 genannten Beträge erfolgt kaufmännisch auf volle Euro-Beträge."(4) Die in Absatz 1 genannten Beträge sind für die auf das Ausgleichsjahr 2018 folgenden Ausgleichsjahre jährlich ausschließlich mit der Entwicklung der Personalkosten der Kommunen in Thüringen im übertragenen Wirkungskreis mit 70 vom Hundert und der Entwicklung der Verbraucherpreise in Thüringen mit 30 vom Hundert, jeweils im Mittel der letzten fünf verfügbaren Vorjahre, fortzuschreiben. Die Rundung der nach Satz 1 genannten Beträge erfolgt kaufmännisch auf volle Euro-Beträge."

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 und 5 wird jeweils das Wort "Partnerschaftsmodells" durch das Wort "Partnerschaftsgrundsatzes" ersetzt.

bb) In Satz 5 wird die Verweisung " § 3 Abs. 2" durch die Verweisung " § 3 Abs. 3a" ersetzt.

e) Absatz 6

(6) Soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmt ist, dass nicht nur diejenigen Kommunen Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises wahrnehmen, die für eine Aufgabe Zuweisungen nach Absatz 1 erhalten, ist zwischen den Kommunen, für die eine abweichende Aufgabenwahrnehmung gilt, eine Vereinbarung über die Weiterreichung dieser Zuweisungen zu treffen. Soweit eine Vereinbarung nach Satz 1 bislang nicht getroffen wurde, ist diese bis zum 31. Dezember 2016 rückwirkend zum 1. Januar 2016 abzuschließen.

wird aufgehoben.

17. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Die Mittel des Landesausgleichsstocks sind bestimmt für
  1. die Durchführung der Haushaltskonsolidierung in kreisangehörigen Gemeinden, kreisfreien Städten sowie Landkreisen; Voraussetzung für die Gewährung der Bedarfszuweisungen ist ein aufgestelltes und vom Gemeinderat oder Kreistag beschlossenes und von der Rechtsaufsicht genehmigtes Haushaltssicherungskonzept (§ 53a der Thüringer Kommunalordnung, § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik vom 19. November 2008 [GVBl. S. 381] in der jeweils geltenden Fassung);
  2. die Überwindung außergewöhnlicher Belastungen in kreisangehörigen Gemeinden, kreisfreien Städten sowie Landkreisen soweit diese infolge der Wahrnehmung von Pflichtaufgaben entstehen sowie besonderen Aufgaben von Gemeinden und Landkreisen Rechnung tragen;
  3. den Ausgleich von Härten, die sich in Einzelfällen beim Vollzug dieses Gesetzes ergeben;
  4. die Förderung von freiwilligen Gemeindezusammenschlüssen oder Eingliederungen, soweit mindestens eine Gemeinde die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt und die neu gebildete oder durch Eingliederung vergrößerte Gemeinde mindestens 5.000 Einwohner zählt; die Förderung beträgt 150.000 Euro; Mehrfachförderungen sind ausgeschlossen; dies gilt auch für spätere Eingliederungen oder Zusammenschlüsse, bei denen eine bereits geförderte Gemeinde beteiligt war sowie
  5. die Förderung von neuen Kooperationen kommunaler Zusammenarbeit im Sinne des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit; die Förderung, die im Einzelfall in Höhe von 10.000 Euro bis maximal 75.000 Euro erfolgen kann, setzt voraus, dass von den Antragstellern der Nachweis erbracht wird, dass die Zuwendung mindestens in einem Verhältnis 1:5 zu den zu erzielenden Einsparungen unter Berücksichtigung eines Zeitraums von fünf Jahren steht; im jeweiligen Ausgleichsjahr stehen maximal 500.000 Euro aus Mitteln des Landesausgleichsstocks für diese Förderungen zur Verfügung.
"(2) Neben Überbrückungshilfen im Sinne des Absatzes 1 sind die Mittel des Landesausgleichsstocks bestimmt für
  1. die Durchführung der Haushaltskonsolidierung in kreisangehörigen Gemeinden, kreisfreien Städten sowie Landkreisen; Voraussetzung für die Gewährung der Bedarfszuweisungen ist ein aufgestelltes und vom Gemeinderat oder Kreistag beschlossenes und von der Rechtsaufsicht genehmigtes Haushaltssicherungskonzept (§ 53a der Thüringer Kommunalordnung, § 4 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik vom 19. November 2008 [GVBl. S. 381] in der jeweils geltenden Fassung);
  2. die Überwindung außergewöhnlicher Belastungen in kreisangehörigen Gemeinden, kreisfreien Städten sowie Landkreisen, soweit diese infolge der Wahrnehmung von Pflichtaufgaben entstehen sowie besonderen Aufgaben von Gemeinden und Landkreisen Rechnung tragen,
  3. den Ausgleich von Härten, die sich in Einzelfällen beim Vollzug dieses Gesetzes ergeben, sowie
  4. die Förderung von neuen Kooperationen kommunaler Zusammenarbeit im Sinne des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit; die Förderung, die im Einzelfall in Höhe von 10.000 Euro bis maximal 75.000 Euro erfolgen kann, setzt voraus, dass von den Antragstellern der Nachweis erbracht wird, dass die Zuwendung mindestens in einem Verhältnis 1:5 zu den zu erzielenden Einsparungen unter Berücksichtigung eines Zeitraums von fünf Jahren steht; in den Haushaltsjahren 2018 und 2019 stehen jeweils fünf Millionen Euro aus Mitteln des Landesausgleichsstocks für diese Förderungen zur Verfügung. Für kreisfreie Städte und Landkreise, die Bedarfszuweisungen erhalten, sowie deren Kooperationspartner sind Ausnahmen von den Voraussetzungen und der Förderhöhe nach Satz 1 Nr. 4 Halbsatz 2 möglich, wenn sie zur Erfüllung von Pflichtaufgaben einen Zweckverband nach dem Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit neu bilden und ein durch Gutachten nachgewiesenes Einsparpotenzial bei den Kosten der Aufgabenwahrnehmung durch diese Zusammenarbeit erzielen. Die Kosten für die Erarbeitung der Gutachten zur Prüfung und zum Nachweis eines erzielbaren Einsparpotenzials bei den Kosten der Aufgabenwahrnehmung nach Satz 2 sind jeweils bis zu einer Höhe von 30.000 Euro förderfähig."

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

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(4) Das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerium die erforderlichen Verwaltungsvorschriften über das Antrags- und Bewilligungsverfahren sowie die Verteilung und Verwendung der Mittel für Bedarfszuweisungen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4. Das für kommunale Angelegenheiten zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem für den kommunalen Finanzausgleich zuständigen Ministerium die Förderrichtlinie für die Förderung nach Absatz 2 Nr. 5."(4) Das für kommunale Angelegenheiten zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium die erforderlichen Verwaltungsvorschriften über das Antrags- und Bewilligungsverfahren sowie die Verteilung und Verwendung der Mittel für Bedarfszuweisungen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 sowie die Förderrichtlinie für die Förderung nach Absatz 2 Nr. 4."

18. Die §§ 25 bis 27 erhalten folgende Fassung:

altneu
§ 25 Kreisumlage

(1) Die Landkreise legen ihren durch die sonstigen Einnahmen bei sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung nicht gedeckten Finanzbedarf auf die kreisangehörigen Gemeinden um (Kreisumlage). Die Kreisumlage (Umlagesoll und Umlagesatz) ist in der Haushaltssatzung festzusetzen.

(2) Die Kreisumlage ist nach den Umlagegrundlagen der kreisangehörigen Gemeinden zu bemessen.

(3) Soweit ein Landkreis seine Haushaltswirtschaft nach den Regelungen über die kommunale doppelte Buchführung führt, legt er abweichend von Absatz 1 Satz 1 seinen durch die sonstigen Erträge bei sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung nicht gedeckten Aufwandsbedarf auf die kreisangehörigen Gemeinden um (Kreisumlage).

(4) Umlagegrundlagen sind

  1. die Schlüsselzuweisungen der kreisangehörigen Gemeinden nach § 11 im Durchschnitt des vorangegangenen Jahres sowie der zwei davor liegenden Jahre,
  2. die Steuerkraftmesszahlen der kreisangehörigen Gemeinden nach § 10,
  3. der Abzug der im Durchschnitt des vorangegangenen Jahres sowie der zwei davor liegenden Jahre festgesetzten Finanzausgleichsumlage (§ 29).

(5) Eine Erhöhung der Kreisumlage ist der Rechtsaufsichtsbehörde unmittelbar nach der Beschlussfassung des Kreistags zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung der Kreisumlage ist zu versagen, wenn durch sie, unter Berücksichtigung der Aufgaben der Landkreise, die dauernde Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinden nicht mehr gewährleistet ist.

" § 25 Kreisumlage

(1) Soweit die sonstigen Einnahmen, die sonstigen Erträge oder Einzahlungen eines Landkreises bei sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung seinen Finanzbedarf nicht decken (Umlagesoll), ist eine Umlage von den kreisangehörigen Gemeinden zu erheben (Kreisumlage).

(2) Die Kreisumlage ist mit einem einheitlichen Hundertsatz (Umlagesatz) der auf die kreisangehörigen Gemeinden entfallenden Umlagegrundlagen zu bemessen. Umlagegrundlagen sind

  1. die Schlüsselzuweisungen der kreisangehörigen Gemeinden nach § 11 einschließlich der Zuweisungen nach § 7a im Durchschnitt des vorangegangenen Jahres sowie der zwei davor liegenden Jahre,
  2. die Steuerkraftmesszahlen der kreisangehörigen Gemeinden nach § 10,
  3. abzüglich der festgesetzten Finanzausgleichsumlage nach § 29 im Durchschnitt des vorangegangenen Jahres sowie der zwei davor liegenden Jahre.

(3) Umlagesoll und Umlagesatz sind in der Haushaltssatzung festzusetzen. Vor Zuleitung des Entwurfs der Haushaltssatzung einschließlich deren Anlagen an den Kreistag sind die kreisangehörigen Gemeinden mit dem Ziel zu beteiligen, einen Überblick über den Finanzbedarf aller kreisangehörigen Gemeinden im Kreisgebiet zu erhalten. Im Anschluss hat der Landkreis seinen Finanzbedarf und die Finanzbedarfe der kreisangehörigen Gemeinden hinsichtlich der Höhe des Umlagesolls und des Umlagesatzes gegeneinander abzuwägen; die Abwägungsgründe sind gegenüber dem Kreistag zu dokumentieren.

§ 26 Festsetzung und Erhebung der Kreisumlage

(1) Die Kreisumlage wird für jedes Haushaltsjahr neu festgesetzt. Sie wird mit einem Zwölftel ihres Jahresbetrags am 25. eines jeden Monats fällig.

(2) Der Landkreis kann für rückständige Beträge Verzugszinsen in Höhe von drei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz fordern

(3) Ist die Kreisumlage bei Beginn des Haushaltsjahrs noch nicht festgesetzt, so können die Landkreise bis zur Festsetzung vorläufige monatliche Teilbeträge in Höhe der im abgelaufenen Haushaltsjahr zuletzt erhobenen monatlichen Teilbeträge erheben. Nach Festsetzung der Kreisumlage sind die bereits erfolgten Zahlungen zum nächsten Fälligkeitstermin zu verrechnen.

(4) Kommt es für das gesamte Haushaltsjahr zu keiner Neufestsetzung der Kreisumlage, hat der Landkreis spätestens bis zum Ende des Haushaltsjahrs eine endgültige Berechnung der Kreisumlage für die kreisangehörigen Gemeinden vorzunehmen. Als Berechnungsgrundlage sind die nach § 25 Abs. 4 für das laufende Jahr gültigen Umlagegrundlagen heranzuziehen. Hierbei dürfen Umlagesatz und Umlagesoll der letzten gültigen Haushaltssatzung nicht überschritten werden.

§ 26 Festsetzung und Erhebung der Kreisumlage

(1) Die Kreisumlage wird gegenüber den einzelnen kreisangehörigen Gemeinden für jedes Haushaltsjahr neu festgesetzt. Sie wird mit einem Zwölftel des jeweiligen Jahresbetrags am 25. eines jeden Monats fällig. Der Landkreis kann für rückständige Beträge Verzugszinsen in Höhe von drei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz fordern.

(2) Bis zur Bekanntgabe des Bescheides zur Festsetzung der Kreisumlage für das laufende Haushaltsjahr können die Landkreise vorläufige monatliche Teilbeträge in Höhe der im abgelaufenen Haushaltsjahr zuletzt erhobenen monatlichen Teilbeträge erheben; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Nach diesem Zeitpunkt sind die bereits erfolgten Zahlungen zum nächsten Fälligkeitstermin zu verrechnen.

(3) Kommt es für das gesamte Haushaltsjahr zu keiner Neufestsetzung der Kreisumlage, hat der Landkreis spätestens am Ende des Haushaltsjahrs eine endgültige Berechnung der Kreisumlage für die kreisangehörigen Gemeinden vorzunehmen. Als Berechnungsgrundlage sind die nach § 25 Abs. 2 Satz 2 für das laufende Haushaltsjahr geltenden Umlagegrundlagen heranzuziehen. Hierbei dürfen Umlagesatz und Umlagesoll der letzten gültigen Haushaltssatzung nicht überschritten werden.

§ 27 Erhöhung der Kreisumlage

Erhöhungen der Kreisumlage müssen bis zum 30. Juni des laufenden Haushaltsjahrs beschlossen sein.

§ 27 Erhöhung der Kreisumlage

Erhöhungen des Umlagesatzes müssen bis zum 30. Juni des laufenden Haushaltsjahrs beschlossen sein."

19. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Angaben "Bestimmungen über die Kreisumlage (§ 25 Abs. 1 bis 3 und §§ 26 und 27)" durch die Verweisung " §§ 25 bis 27" ersetzt.

b) Absatz 4

(4) Eine Erhöhung der Schulumlage ist der Rechtsaufsichtsbehörde unmittelbar nach der Beschlussfassung des Kreistages zur Genehmigung vorzulegen.

wird aufgehoben.

c) Absatz 5 wird Absatz 4.

d) Absatz 6 wird Absatz 5 und Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Halbsatz 1 wird die Verweisung "nach den Absätzen 1, 3 und 5" durch die Verweisung "nach den Absätzen 1, 3 und 4" ersetzt.

bb) In Halbsatz 2 wird die Verweisung "Absatzes 5 Satz 1" durch die Verweisung "Absatzes 4 Satz 1" ersetzt.

20. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

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Die Finanzausgleichsumlage beträgt 30 vom Hundert des Differenzbetrags zwischen der Steuerkraftmesszahl und der um 15 vom Hundert erhöhten Bedarfsmesszahl."Umlagegrundlage (U) für die Finanzausgleichsumlage ist die Differenz zwischen Steuerkraftmesszahl und der um 15 vom Hundert erhöhten Bedarfsmesszahl (B)."

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Wenn die Steuerkraftmesszahl die Bedarfsmesszahl um mehr als 15 vom Hundert, aber um weniger als 115 vom Hundert übersteigt, wird die Höhe der Finanzausgleichsumlage nach folgender Formel ermittelt:

0,2 x U + 0,1 x U2/ B

Wenn die Steuerkraftmesszahl die Bedarfsmesszahl um mindestens 115 vom Hundert übersteigt, wird die Höhe der Finanzausgleichsumlage nach folgender Formel ermittelt:

0,4 x U - 0,1 x B

Die Finanzausgleichsumlage ist auf volle Euro-Beträge abzurunden."

c) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

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Das Aufkommen der Finanzausgleichsumlage fließt zur Kompensation der Verluste bei der Kreis- und der Schulumlage nach § 25 Abs. 4 Nr. 3 im Fälligkeitsjahr nach Absatz 2 Satz 1 in Höhe des jeweiligen Kreisumlagesatzes des Fälligkeitsjahrs und in Höhe des jeweiligen Schulumlagesatzes des Fälligkeitsjahrs dem jeweiligen Landkreis zu, in dem sich die finanzausgleichsumlagepflichtige Gemeinde befindet."Das Aufkommen der Finanzausgleichsumlage fließt zur Kompensation der Verluste bei der Kreis- und der Schulumlage nach § 25 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 im Fälligkeitsjahr nach Absatz 2 Satz 1 in Höhe des jeweiligen Kreisumlagesatzes des Fälligkeitsjahrs und, soweit die Gemeinde im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 zur Entrichtung einer Schulumlage verpflichtet ist, in Höhe des jeweiligen Schulumlagesatzes des Fälligkeitsjahrs dem jeweiligen Landkreis zu, in dem sich die finanzausgleichsumlagepflichtige Gemeinde befindet."

21. § 30 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:

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(1) Für die Berechnung der Schlüsselzuweisungen ist die vom Landesamt für Statistik fortgeschriebene Einwohnerzahl zum 31. Dezember des vorvergangenen Jahres nach dem Gebietsstand zu Beginn des Ausgleichsjahrs maßgebend."(1) Die Berechnung der Schlüsselzuweisungen erfolgt auf Basis der vom Landesamt für Statistik fortgeschriebenen Einwohnerzahl zum 31. Dezember des vorvergangenen Jahres nach dem Gebietsstand zu Beginn des Ausgleichsjahres. Liegt diese nicht vor, wird zur vorläufigen Festsetzung auf die letzte vor Beginn des Ausgleichsjahres zum Stand 31. Dezember fortgeschriebene Einwohnerzahl zurückgegriffen. Soweit zum 30. November des Ausgleichsjahres keine Einwohnerzahl im Sinne des Satzes 1 vorliegt, gilt die vorläufige Festsetzung als endgültige Festsetzung und erwächst in Bestandskraft. Die Sätze 1 bis 3 gelten für die weiteren stichtagsbezogenen Berechnungsgrößen entsprechend.
(2) Soweit ansonsten nach diesem Gesetz die Einwohnerzahl maßgebend ist, ist die jeweils vom Landesamt für Statistik fortgeschriebene Einwohnerzahl zum 31. Dezember des vorvergangenen Jahres nach dem Gebietsstand zu Beginn des Ausgleichsjahrs zugrunde zu legen.(2) Soweit außer im Fall des Absatzes 1 nach diesem Gesetz die Einwohnerzahl maßgebend ist, gilt Absatz 1 Satz 1 bis 3 entsprechend."

22. § 31 Satz 1 wird um folgenden Halbsatz ergänzt:

"; die Auskunftspflicht für den Vollzug dieses Gesetzes gilt auch gegenüber den Landkreisen"

23. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Die Berichtigung von Schlüsselzuweisungen findet bei der Berechnung durch das Landesamt für Statistik ab dem auf das zu berichtigende Jahr folgenden Finanzausgleichsjahr auf der Basis des für das zu berichtigende Jahr maßgeblichen Grundbetrages statt; eine gesonderte Festsetzung der korrigierten Zuweisung ist nicht vorzunehmen. Berichtigungen aufgrund von Änderungen bei der Steuerkraftzahl nach § 10 Abs. 2 Satz 2 bis 4 sind nicht vorzunehmen."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird vor dem Wort "Grundbetrags" das Wort "jeweiligen" eingefügt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe "Teilschlüsselmassen nach § 7 Nr. 1 oder 2" durch die Angabe "jeweiligen Teilschlüsselmassen nach § 7" ersetzt.

24. § 33 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

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1. bei durch das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium zu erarbeitenden Referentenentwürfen von Gesetzen und Verordnungen, soweit sie die kommunale Ebene betreffen,"1. bei durch das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium zu erarbeitenden Referentenentwürfen von finanzwirksamen Gesetzen und Verordnungen, soweit sie für die kommunale Ebene von erheblicher Bedeutung sind,"

25. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

Artikel 1a
Änderung des Thüringer Kommunalhaushaltssicherungsprogrammgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 2
Änderung des Thüringer Gesetzes zur Sicherung der kommunalen Haushalte in den Jahren 2014 und 2015 sowie zur Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes und des Thüringer Straßengesetzes

In Artikel 4 Satz 3 des Thüringer Gesetzes zur Sicherung der kommunalen Haushalte in den Jahren 2014 und 2015 sowie zur Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes und des Thüringer Straßengesetzes vom 27. Februar 2014 (GVBl. S. 45), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2015 (GVBl. S. 34) geändert worden ist, wird die Jahreszahl "2018" durch die Jahreszahl "2022" ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft.

ID 180299

ENDE