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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Vorschriften
- Thüringen -

Vom 22. Dezember 2020
(GVBl. Nr. 33 vom 30.12.2020 S. 678)



Artikel 1
Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes

Das Thüringer Finanzausgleichsgesetz vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 10), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 277), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 Satz 1 wird die Verweisung " § 46 Abs. 5 bis 10" durch die Verweisung " § 46" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3a Satz 2 wird die Angabe "35,26" durch die Angabe "36,19" ersetzt.

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

"(4a) Im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung nach Artikel 100 der Verfassung des Freistaats Thüringen werden die FAG-Massen I und II anhand der Regelungen in den Absätzen 3a und 3b als Grundlage der Festsetzungen zum Vollzug dieses Gesetzes vorläufig bestimmt. Soweit ein Haushaltsplan nicht bis zum 30. Juni des Finanzausgleichsjahres beschlossen ist, gilt die vorläufige Bestimmung nach Satz 1 als Festsetzung im Sinne des Absatzes 4 Satz 1. Die Abrechnung über den Stabilisierungsfonds nach Absatz 4 Satz 4 bis 6 bleibt unberührt."

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird nach Nummer 14 folgende Nummer 15 eingefügt:

"15. Stabilisierungsansätze nach den §§ 9a und 13a,"

b) In Satz 2 wird die Verweisung "Satz 1 Nr. 1 bis 14" durch die Verweisung "Satz 1 Nr. 1 bis 15" ersetzt.

c) Folgender Satz wird angefügt:

"Im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung nach Artikel 100 der Verfassung des Freistaats Thüringen sind für die Ansätze nach Satz 1 Nr. 1 bis 15 die Ansätze des Haushaltsplans des Vorjahres anzusetzen; § 3 Abs. 4a Satz 2 gilt entsprechend."

4. § 7 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 7 Verwendung der Schlüsselzuweisungen

(1) Von der Schlüsselmasse des Jahres 2018 wird vorab ein Betrag von 11.800.000 Euro für Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben nach § 12 abgezogen. Ab dem Jahr 2019 wird vorab ein Betrag von 4.800.000 Euro für Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben nach § 12 abgezogen.

(2) Die verbleibende Schlüsselmasse wird im Jahr 2018 wie folgt verwendet:

  1. 41,1 vom Hundert für Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben an kreisangehörige Gemeinden und kreisfreie Städte und
  2. 58,9 vom Hundert für Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben an Landkreise und kreisfreie Städte.

(3) Die verbleibende Schlüsselmasse wird ab dem Jahr 2019 wie folgt verwendet:

  1. 40,7 vom Hundert für Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben an kreisangehörige Gemeinden und kreisfreie Städte und
  2. 59,3 vom Hundert für Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben an Landkreise und kreisfreie Städte.
" § 7 Verwendung der Schlüsselzuweisungen

(1) Von der Schlüsselmasse wird vorab ein Betrag von 4.800 000 Euro für Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben nach § 12 abgezogen.

(2) Die verbleibende Schlüsselmasse wird wie folgt verwendet:

  1. 40,7 vom Hundert für Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben an kreisangehörige Gemeinden und kreisfreie Städte und
  2. 59,3 vom Hundert für Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben an Landkreise und kreisfreie Städte."

5. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

" § 9a Stabilisierungsansatz Gemeindeaufgaben

Gemeinden, deren Einwohnerzahl nach § 30 Abs. 1 im Durchschnitt des vorvergangenen Jahres sowie der zwei davor liegenden Jahre über der nach § 30 Abs. 1 für das Finanzausgleichsjahr anzusetzenden Einwohnerzahl nach § 9 Abs. 1 liegt, erhalten eine Zuweisung zur Stabilisierung der Schlüsselzuweisung nach Maßgabe des Satzes 2. Die Zuweisung nach Satz 1 entspricht der Differenz zwischen einer Schlüsselzuweisung, welche nach § 9 Abs. 1 auf Basis der Einwohnerzahl nach Satz 1 festzusetzen gewesen wäre, und der nach § 9 Abs. 1 in Verbindung mit der Einwohnerzahl nach § 30 Abs. 1 ermittelten Schlüsselzuweisung für das Finanzausgleichsjahr. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend. Mehr- oder Minderausgaben gegenüber dem Haushaltsansatz erfolgen zu Lasten oder zu Gunsten des Landesausgleichsstocks."

6. § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

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2. für die Ermittlung der Schlüsselzuweisungen bei der Gewerbesteuer das durch den jeweils maßgeblichen Hebesatz geteilte Istaufkommen vervielfacht mit dem fiktiven Hebesatz von 395 vom Hundert, abzüglich der sich unter Anwendung des in § 6 Abs. 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502) in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Vomhundertsatzes errechnenden Gewerbesteuerumlage,"2. für die Ermittlung der Schlüsselzuweisungen bei der Gewerbesteuer das durch den jeweils maßgeblichen Hebesatz geteilte Istaufkommen vervielfacht mit dem fiktiven Hebesatz von 395 vom Hundert, abzüglich der sich unter Anwendung des in § 6 Abs. 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502) in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Vomhundertsatzes errechnenden Gewerbesteuerumlage,"

7. In § 12 Abs. 1 wird die Verweisung " § 53 SGB XII" durch die Angabe "den §§ 99 und 100 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX)" ersetzt.

8. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

" § 13a Stabilisierungsansatz Kreisaufgaben

Landkreise und kreisfreie Städte, deren Einwohnerzahl nach § 30 Abs. 1 im Durchschnitt des vorvergangenen Jahres sowie der zwei davor liegenden Jahre über der nach § 30 Abs. 1 für das Finanzausgleichsjahr anzusetzenden Einwohnerzahl nach § 13 Abs. 1 liegt, erhalten eine Zuweisung zur Stabilisierung der Schlüsselzuweisung. Die Zuweisung nach Satz 1 entspricht der Differenz zwischen einer Schlüsselzuweisung, welche nach § 13 Abs. 1 auf Basis der Einwohnerzahl nach Satz 1 festzusetzen gewesen wäre, und der nach § 13 Abs. 1 in Verbindung mit der Einwohnerzahl nach § 30 Abs. 1 ermittelten Schlüsselzuweisung für das Finanzausgleichsjahr. § 12 Abs. 3 gilt entsprechend. Mehr- oder Minderausgaben gegenüber dem Haushaltsansatz erfolgen zu Lasten oder zu Gunsten des Landesausgleichsstocks."

9. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Verweisung "Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz (ThürKitaG) vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 365, 2006 S. 51) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung "Thüringer Kindergartengesetz vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276) in der jeweils geltenden Fassung" und die Verweisung "Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz" durch die Verweisung "Thüringer Kindergartengesetz" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Verweisung "Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes" durch die Verweisung "Thüringer Kindergartengesetzes" ersetzt.

10. In § 22c Abs. 1 wird die Jahreszahl "2022" durch die Jahreszahl "2021" ersetzt.

11. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Jahreszahl "2020" wird durch die Jahreszahl "2021" ersetzt.

bb) In Nummer 1 wird die Angabe "139 Euro" durch die Angabe "142 Euro" ersetzt.

cc) In Nummer 2 wird die Angabe "100 Euro" durch die Angabe "101 Euro" ersetzt.

dd) In Nummer 3 wird die Angabe "49 Euro" durch die Angabe "61 Euro" ersetzt.

ee) In Nummer 4 wird die Angabe "37 Euro" durch die Angabe "38 Euro" ersetzt.

b) Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "1,70 Euro" durch die Angabe "2,27 Euro" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "3,21 Euro" durch die Angabe "3,56 Euro" ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird die Angabe "5,28 Euro" durch die Angabe "5,59 Euro" ersetzt.

dd) In Nummer 4 wird die Angabe "0,82 Euro" durch die Angabe "0,72 Euro" ersetzt.

c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Jahreszahl "2020" wird durch die Jahreszahl "2021" ersetzt.

bb) Die Angabe "70 vom Hundert" wird durch die Angabe "75 vom Hundert" ersetzt.

cc) Die Angabe "30 vom Hundert" wird durch die Angabe "25 vom Hundert" ersetzt.

12. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 wird die Verweisung " § 4 des Thüringer Kommunalhaushaltssicherungsprogrammgesetzes" durch die Verweisung " § 4 des Thüringer Gesetzes zur Sicherung der kommunalen Haushalte" ersetzt.

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

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(3) Soweit die nicht für Bedarfszuweisungen in den Folgejahren gebundenen Mittel nach Absatz 1 am Ende eines Haushaltsjahrs den Betrag von 35 Millionen Euro überschreiten, werden in dem auf das Ausgleichsjahr folgenden Jahr diejenigen Mittel des Landesausgleichsstocks die den Betrag von 30 Millionen Euro überschreiten, mit der dritten Rate der Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden und kreisfreien Städte sowie Landkreise ausgeschüttet. Die Ausschüttungsmasse wird in Teilausschüttungsmassen, die dem Verhältnis der Teilschlüsselmassen nach § 7 entsprechen, aufgeteilt. Der sich aus der jeweiligen Teilausschüttungsmasse ergebende Auszahlungsbetrag an die Gemeinden, kreisfreien Städte sowie Landkreise entspricht dem Verhältnis der Schlüsselzuweisungen an der jeweiligen Teilschlüsselmasse nach § 7 ."(3) Soweit im Ergebnis der Abrechnung nach § 5 ein Betrag von 35 Millionen Euro überschritten wird, werden in dem auf das abgerechnete Haushaltsjahr folgenden Finanzausgleichsjahr diejenigen Mittel, die dem Landesausgleichsstock als Abrechnungsbetrag zugeführt werden und die den Betrag von 30 Millionen Euro überschreiten, mit der dritten Rate der Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden und kreisfreien Städte sowie Landkreise ausgeschüttet. Die Höhe der individuellen Ausschüttung bemisst sich nach dem Verhältnis der für die einzelne Kommune festgesetzten Schlüsselzuweisung des laufenden Finanzausgleichsjahres an der Gesamtsumme der im laufenden Finanzausgleichsjahr festgesetzten Schlüsselzuweisungen nach den §§ 11 und 15."

13. In § 25 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 wird die Verweisung " § 7a" durch die Angabe "den §§ 7a und 9a" ersetzt.

14. In § 32 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Worten "festgesetzten Schlüsselzuweisungen" die Worte "einschließlich der Zuweisungen nach den §§ 7a, 9a und 13a" eingefügt.

15. Nach § 37 wird folgender § 38 angefügt:

" § 38 Reformauftrag für das Finanzausgleichsjahr 2022

Das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium unterrichtet den Beirat für kommunale Finanzen und den für den kommunalen Finanzausgleich zuständigen Ausschuss des Landtags im Jahr 2021 mindestens vierteljährlich über den Stand der Umsetzung der Reform des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes zum Jahr 2022."

16. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

Artikel 2
Thüringer Gesetz zur Stärkung kreisangehöriger Gemeinden

§ 1

(1) Kreisangehörige Gemeinden erhalten im Jahr 2021 eine pauschale Zuweisung in Höhe von 200 Euro je Einwohner für die ersten 250 Einwohner der Gemeinde.

(2) In den Folgejahren erhalten die kreisangehörigen Gemeinden eine Zuweisung entsprechend Absatz 1 nach Maßgabe des Landeshaushalts, vorbehaltlich einer Neuregelung des kommunalen Finanzausgleichs.

(3) Stichtag für die Feststellung der Einwohnerzahl ist der 31. Dezember 2019.

§ 2

(1) Die Zuweisung nach § 1 Abs. 1 für das Jahr 2021 wird unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgezahlt.

Die Festsetzung der Zuweisungen nach § 1 erfolgt durch das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium von Amts wegen. Die Mittel für das Jahr 2021 können in das Jahr 2022 übertragen werden und müssen bis zum 31. Dezember 2022 verausgabt sein. Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Gemeinderat durch Beschluss. Die Beschlüsse werden durch die zuständige Kommunalaufsicht bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres an das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium übermittelt. Das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium hat bis zum 30. April des Folgejahres dem für den kommunalen Finanzausgleich zuständigen Ausschuss des Landtages zu berichten.

(2) Die Zuweisungen werden den Thüringer Kommunen als nicht zweckgebundene allgemeine Deckungsmittel zur Verfügung gestellt. Pauschalen nach diesem Gesetz werden bei der Ermittlung der Höhe einer zu bewilligenden Bedarfszuweisung gemäß § 24 Abs. 2 ThürFAG nicht bedarfsmindernd berücksichtigt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

ID 210079

ENDE