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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze sowie zur Aufhebung des Thüringer Gesetzes für eine kommunale Investitionsoffensive 2021 bis 2024
- Thüringen -

Vom 17. Februar 2022
(GVBl. Nr. 6 vom 25.02.2022 S. 87)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes

Das Thüringer Finanzausgleichsgesetz vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 10), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. März 2021 (GVBl. S. 115), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3a wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe "36,19 vom Hundert" durch die Angabe "37,17 vom Hundert" ersetzt.

bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Der nach dieser Regel ermittelte Betrag erhöht sich ab dem Jahr 2022 um 100.000.000 Euro."

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 4 werden folgende neue Sätze eingefügt:

"Zudem ist die Verteilungssymmetrie hinsichtlich der Ausgaben und Einnahmen zwischen dem Land und den Kommunen auf der Basis des IST-Symmetriekoeffizienten zu prüfen. Der IST-Symmetriekoeffizient wird bestimmt als Doppelquotient aus dem kommunalen Anteil des Deckungsmittelverbrauchs und dem kommunalen Anteil des Deckungsmittelbestands. Der Deckungsmittelverbrauch bemisst sich anhand der Ausgaben für Aufgaben, die nicht durch aufgabenspezifische Einnahmen gedeckt sind, der Deckungsmittelbestand bemisst sich anhand der zweckungebundenen Finanzmittel."

bb) Im bisherigen Satz 5 wird das Wort "hierüber" durch die Angabe "über die Prüfung nach Satz 1" ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach Nummer 15 folgende Nummern 16 und 17 eingefügt:

"16. Kommunale Investitionspauschalen nach § 22e,

17. Sonderlastenausgleich Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen nach § 22f,"

b) In Satz 2 und 3 Halbsatz 1 wird jeweils die Verweisung "Satz 1 Nr. 1 bis 15" durch die Verweisung "Satz 1 Nr. 1 bis 17" ersetzt.

3. In § 5 Satz 1 werden nach dem Wort "Finanzausgleichsmasse" die Worte "sowie von Rückzahlungen" eingefügt.

4. § 7 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 7 Verwendung der Schlüsselzuweisungen

(1) Von der Schlüsselmasse wird vorab ein Betrag von 4.800 000 Euro für Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben nach § 12 abgezogen.

(2) Die verbleibende Schlüsselmasse wird wie folgt verwendet:

  1. 40,7 vom Hundert für Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben an kreisangehörige Gemeinden und kreisfreie Städte und
  2. 59,3 vom Hundert für Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben an Landkreise und kreisfreie Städte.
" § 7 Verwendung der Schlüsselzuweisungen

(1) Von der Schlüsselmasse wird im Jahr 2022 vorab ein Betrag von

  1. 27.000.000 Euro für Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben nach § 8 und
  2. 63.000.000 Euro für Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben nach § 12 abgezogen.

(2) Die verbleibende Schlüsselmasse wird wie folgt verwendet:

  1. 43,9 vom Hundert für Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben an kreisangehörige Gemeinden und kreisfreie Städte und
  2. 56,1 vom Hundert für Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben an Landkreise und kreisfreie Städte."

5. § 9a wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "zwei" durch das Wort "vier" ersetzt.

b) In Satz 2 wird nach dem Wort "Zuweisung" die Angabe "nach Satz 1" gestrichen.

6. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 wird die Angabe " § 1 des Thüringer Gesetzes zur Stabilisierung der Kommunalfinanzen vom 11. Juni 2020 (ThürStaKoFiG) zuzüglich der Gewerbesteuerkompensationszuweisungen nach § 1 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung des Gesetzes zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder" durch die Angabe " § 1 des Thüringer Gesetzes zur Stabilisierung der Kommunalfinanzen (ThürStaKoFiG) vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 277, 280) in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich der Gewerbesteuerkompensationszuweisungen nach § 1 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung des Gesetzes zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder vom 23. November 2020 (GVBl. S. 563) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

bb) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort "sowie" ersetzt.

cc) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

"7. der nach § 4 Abs. 2 Satz 2 ThürStaKoFiG in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales über das Antrags- und Bewilligungsverfahren sowie die Verteilung der Mittel zum Ausgleich von besonderen Härten nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des Thüringer Gesetzes zur Stabilisierung der Kommunalfinanzen vom 7. Juli 2021 (StAnz. Nr. 31 S. 1323) in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Ausgleichsleistungen."

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort "sowie" ersetzt.

cc) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

"7. festgesetzte Ausgleichsleistungen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 ThürStaKoFiG in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales über das Antrags- und Bewilligungsverfahren sowie die Verteilung der Mittel zum Ausgleich von besonderen Härten nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des Thüringer Gesetzes zur Stabilisierung der Kommunalfinanzen."

c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Verweisung "Absatz 2 Nr. 5" durch die Verweisung "Absatz 2 Satz 1 Nr. 5" ersetzt.

7. § 11 Abs. 2 Satz 3

Abweichend von Satz 2 sollen die Schlüsselzuweisungen für das Ausgleichsjahr 2020 bis 15. Januar, 15. April, 15. Juni und 15. September mit je einem Viertel des festgesetzten Gesamtbetrags ausgezahlt werden.

und § 12 Abs. 3 Satz 2

September mit je einem Viertel des festgesetzten Gesamtbetrags ausgezahlt werden.

werden aufgehoben.

8. § 13a wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden das Wort "zwei" durch das Wort "vier" ersetzt und nach dem Wort "Schlüsselzuweisung" die Worte "nach Maßgabe des Satzes 2" eingefügt.

b) In Satz 2 wird nach dem Wort "Zuweisung" die Angabe "nach Satz 1" gestrichen.

9. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "30 vom Hundert" durch die Angabe "40 vom Hundert" ersetzt.

b) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Für eine kreisfreie Stadt wird eine Umlagekraftmesszahl entsprechend ermittelt durch Anwendung des Vomhundertsatzes nach Satz 1 auf ihre Steuerkraftmesszahl (§ 10) und auf ihre Schlüsselzuweisungen (§ 11) im Durchschnitt des vorangegangenen Jahres und der zwei davor liegenden Jahre."Für eine kreisfreie Stadt wird eine Umlagekraftmesszahl entsprechend ermittelt durch Anwendung des Vomhundertsatzes nach Satz 1 auf ihren Stabilisierungsansatz Gemeindeaufgaben (§ 9 a), ihre Steuerkraftmesszahl (§ 10) und ihre Schlüsselzuweisungen (§ 11) im Durchschnitt des vorangegangenen Jahres und der zwei davor liegenden Jahre."

10. Nach § 22d werden folgende §§ 22e und 22f eingefügt:

" § 22e Kommunale Investitionspauschale

(1) Die Kommunen erhalten in den Ausgleichsjahren 2022 bis 2024 jährlich eine allgemeine investive Zuweisung (kommunale Investitionspauschale) nach folgenden Maßgaben:

  1. kreisangehörige Gemeinden und kreisfreie Städte erhalten 28,29 Euro je Einwohner,
  2. Landkreise und kreisfreie Städte erhalten 18,86 Euro je Einwohner.

Die Zuweisungen werden durch Vervielfältigung der Beträge nach Satz 1 mit der nach § 30 Abs. 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 bis 3 bestimmten Einwohnerzahl ermittelt.

(2) Die kommunale Investitionspauschale ist für Investitionen zu verwenden. Der Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung ist im Rahmen der jeweiligen Jahresrechnung gegenüber dem Landesverwaltungsamt zu führen. Nicht verbrauchte Mittel sind einer Rücklage zuzuführen und in den Folgejahren zweckentsprechend zu verwenden. Bei festgestellter nicht zweckentsprechender Verwendung sind die Mittel zurückzuzahlen.

(3) Die Mittel nach Absatz 1 sollen zum 15. März des laufenden Finanzausgleichsjahres ausgezahlt werden.

(4) Investitionspauschalen nach Absatz 1 werden bei der Ermittlung der Höhe einer zu bewilligenden Bedarfszuweisung gemäß § 24 Abs. 2 bis zum Ablauf des Jahres 2024 nicht bedarfsmindernd berücksichtigt. Innerhalb dieses Zeitraums besteht im Rahmen einer bestehenden Haushaltssicherungspflicht keine Beschränkung der Zweckbindung der Mittel auf notwendige Investitionen.

(5) Zum Ausgleichsjahr 2025 erfolgt durch das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium eine Überprüfung der kommunalen Investitionspauschale dem Grunde und der Höhe nach.

§ 22f Sonderlastenausgleich Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen

(1) Gemeinden und Landkreisen können ab dem Jahr 2022 Finanzzuweisungen für Maßnahmen des Klimaschutzes und der Klimaanpassung im Rahmen des Klimapaktes nach § 8 Abs. 2 des Thüringer Klimagesetzes gewährt werden.

(2) Über die im Landeshaushalt eingestellten Mittel verfügt das für Umweltschutz zuständige Ministerium. Die Verteilung der Mittel einschließlich des Verfahrens wird durch Verwaltungsvorschrift des für Umweltschutz zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für den kommunalen Finanzausgleich zuständigen Ministerium und dem für Finanzen zuständigen Ministerium geregelt."

11. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Jahreszahl "2021" wird durch die Jahreszahl "2022" ersetzt.

bbb) In Nummer 1 wird die Angabe "142 Euro" durch die Angabe "172 Euro" ersetzt.

ccc) In Nummer 2 wird die Angabe "101 Euro" durch die Angabe "108 Euro" ersetzt.

ddd) In Nummer 3 wird die Angabe "61 Euro" durch die Angabe "58 Euro" ersetzt.

eee) In Nummer 4 wird die Angabe "38 Euro" durch die Angabe "43 Euro" ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender neue Satz eingefügt:

"Die Pauschale nach Satz 1 Nr. 2 berücksichtigt auch die Aufgabe der staatlichen Aufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände nach § 111 Abs. 2 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) in der jeweils geltenden Fassung."

cc) Im bisherigen Satz 2 wird die Verweisung " § 30 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 und 2" durch die Verweisung " § 30 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 bis 3" ersetzt.

b) Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "2,27 Euro" durch die Angabe "1,74 Euro" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "3,56 Euro" durch die Angabe "3,49 Euro" ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird die Angabe "5,59 Euro" durch die Angabe "4,62 Euro" ersetzt.

dd) In Nummer 4 wird die Angabe "0,72 Euro" durch die Angabe "0,95 Euro" ersetzt.

c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Jahreszahl "2021" wird durch die Jahreszahl "2022" ersetzt.

bb) Die Angabe "75 vom Hundert" wird durch die Angabe "65 vom Hundert" ersetzt.

cc) Die Angabe "25 vom Hundert" wird durch die Angabe "35 vom Hundert" ersetzt.

12. In § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird der Klammerzusatz " (§ 53 a der Thüringer Kommunalordnung [ThürKO] in der Fassung vom 28. Januar 2003 [GVBl. S. 41] in der jeweils geltenden Fassung, § 4 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik vom 19. November 2008 [GVBl. S. 381] in der jeweils geltenden Fassung)" durch den Klammerzusatz " (§ 53a ThürKO, § 4 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik vom 19. November 2008 [GVBl. S. 381] in der jeweils geltenden Fassung)" ersetzt.

13. Die Überschrift des Siebenten Abschnitts erhält folgende Fassung:

altneu
Siebenter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
"Siebenter Abschnitt
Schlussbestimmung"

14. § 36

§ 36 Übergangsbestimmung

Für die Festsetzung des Sachkostenbeitrags für an Förderzentren geführte schulvorbereitende Einrichtungen nach § 9 des Thüringer Förderschulgesetzes in der am 31. Juli 2020 geltenden Fassung, in denen ab dem Schuljahr 2020/2021 noch Kinder betreut werden, gilt § 17 Abs. 2 Satz 2 in der am 23. Juli 2019 geltenden Fassung.

wird aufgehoben.

15. Der bisherige § 37 wird § 36 und die Worte "in männlicher und weiblicher Form" werden durch die Worte "für alle Geschlechter" ersetzt.

16. Der bisherige § 38 wird § 37 und wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "2022" durch die Angabe "2023" ersetzt.

b) Im Text wird die Angabe "2021" durch die Angabe "2022" und die Angabe "2022" durch die Angabe "2023" ersetzt.

17. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

Artikel 2
Änderung des Thüringer Gesetzes zur Sicherung der kommunalen Haushalte

In § 4a Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Gesetzes zur Sicherung der kommunalen Haushalte vom 27. Februar 2014 (GVBl. S. 45), das zuletzt durch Gesetz vom 11. März 2020 (GVBl. S. 109) geändert worden ist, wird die Angabe "31. Dezember 2018" durch die Angabe "zum Ablauf des 31. Dezember 2025" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Thüringer Gesetzes zur Sicherung der kommunalen Haushalte in den Jahren 2014 und 2015 sowie zur Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes und des Thüringer Straßengesetzes

In Artikel 4 Satz 3 des Thüringer Gesetzes zur Sicherung der kommunalen Haushalte in den Jahren 2014 und 2015 sowie zur Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes und des Thüringer Straßengesetzes vom 27. Februar 2014 (GVBl. S. 45), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Februar 2018 (GVBl. S. 5) geändert worden ist, wird die Jahreszahl "2022" durch die Jahreszahl "2025" ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Thüringer Kommunalordnung

Dem § 55 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), die zuletzt durch Gesetz vom 23. März 2021 (GVBl. S. 113) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Zur Heilung von Fehlern, die Verfahrens- oder Formvorschriften für das Zustandekommen der Haushaltssatzung verletzen, kann die Haushaltssatzung, ungeachtet des § 60 Abs. 1 Satz 1, auch nach Ablauf des Haushaltsjahres geändert oder erlassen werden. Für die Änderung oder den Erlass gilt § 57 mit Ausnahme des § 57 Abs. 2 Halbsatz 2."

Artikel 5
Änderung des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik

Dem § 6 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik vom 19. November 2008 (GVBl. S. 381), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. März 2021 (GVBl. S. 115) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Zur Heilung von Fehlern, die Verfahrens- oder Formvorschriften für das Zustandekommen der Haushaltssatzung verletzen, kann die Haushaltssatzung, ungeachtet des § 9 Abs. 1 Satz 1, auch nach Ablauf des Haushaltsjahres geändert oder erlassen werden. Für die Änderung oder den Erlass gilt § 8 mit Ausnahme des § 8 Abs. 2 Halbsatz 2."

Artikel 6
Änderung des Thüringer Gesetzes zur Stärkung kreisangehöriger Gemeinden

Das Thüringer Gesetz zur Stärkung kreisangehöriger Gemeinden vom 22. Dezember 2020 (GVBI. S. 678, 680) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "2021" durch die Angabe "2022" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird die Angabe "2019" durch die Angabe "2020" ersetzt.

2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "2021" durch die Angabe "2022" ersetzt

b) Die Sätze 3 bis 6 werden aufgehoben.

Artikel 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt das Thüringer Gesetz für eine kommunale Investitionsoffensive 2021 bis 2024 vom 11. März 2020 (GVBl. S. 110) außer Kraft.

ID:220426

ENDE