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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Thüringer Polizeiorganisationsgesetzes - Eilkompetenz für Zollbeamte
- Thüringen -
Vom 22. Juni 2022
(GVBl. Nr. 16 vom 20.07.2022 S. 310)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 12 Abs. 4 Satz 1 des Thüringer Polizeiorganistionsgesetzes vom 25. Oktober 2011 (GVBl. S. 268) erhält folgende Fassung:
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(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für Bedienstete ausländischer Polizeidienststellen entsprechend, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder das für die Polizei zuständige Ministerium Amtshandlungen dieser Polizeidienststellen allgemein oder im Einzelfall zustimmt. Die Bestimmungen der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen bleiben unberührt. | "(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Zollbedienstete in den Vollzugsbereichen der Zollverwaltung im Sinne von § 10a Abs. 1 des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. I S. 2125; 1993 I S. 2493), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 6 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2274) geändert worden ist, und für Bedienstete ausländischer Staaten mit polizeilichen Aufgaben, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder das für die Polizei zuständige Ministerium Amtshandlungen dieser Polizeidienststellen allgemein oder im Einzelfall zustimmt. Die Bestimmungen der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen bleiben unberührt." |
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ID: 221527
ENDE |