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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes sowie zur weiteren Unterstützung der Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden
- Thüringen -
Vom 23. Dezember 2022
(GVBl. Nr. 28 vom 30.12.2022 S. 521)
Artikel 1
Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes
Das Thüringer Finanzausgleichsgesetz vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 10), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Oktober 2022 (GVBl. S. 414), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Verweisung " § 46a des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII)" durch die Verweisung " § 46a des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch" ersetzt.
b) Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Sie sind Bestandteil der angemessenen Finanzausstattung. | "Sie sind Bestandteil der angemessenen Finanzausstattung und Teil der durch alle Zuweisungen des Landes zu deckenden Mindestausstattung." |
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Finanzausgleichsmasse wird aus einem Anteil nach dem Partnerschaftsgrundsatz (FAG-Masse I) und einem Anteil für den übertragenen Wirkungskreis (FAG-Masse II) gebildet. | "Die Finanzausgleichsmasse wird aus einem Anteil nach dem um eine Sozialbeteiligungskomponente nach Absatz 3b Satz 1 erweiterten Thüringer Partnerschaftsgrundsatz (FAG-Masse I) und einem Anteil für die Aufgabenwahrnehmung im übertragenen Wirkungskreis (FAG-Masse II) gebildet." |
bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Entwicklung der eigenen Einnahmen der Kommunen zuzüglich der Zuweisungen aus der FAG-Masse I nach diesem Gesetz und der Einnahmen des Landes abzüglich der den Kommunen zufließenden FAG-Masse I soll sich im Sinne eines Thüringer Partnerschaftsgrundsatzes gleichmäßig gestalten. | "Im Sinne eines Thüringer Partnerschaftsgrundsatzes sollen sich die Entwicklung
gleichmäßig gestalten." |
b) In Absatz 3a Satz 1 werden das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und Halbsatz 2
; bis einschließlich des Jahres 2019 sind die Einnahmen des Landes nach Absatz 1 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 geltenden Fassung anzusetzen.
aufgehoben.
c) Nach Absatz 3a wird folgender neue Absatz 3b eingefügt:
"(3b) Ab dem Jahr 2024 erfolgt in den Jahren, in denen eine erhebliche Veränderung der Zuschussbedarfe der Landkreise und kreisfreien Städte im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufgaben im Sozialbereich nicht aufgrund einer Revision nach Absatz 5 im Thüringer Partnerschaftsgrundsatz berücksichtigt werden kann, eine Berücksichtigung bei der sozialen Kreisschlüsselzuweisung nach § 7 Satz 2 Nr. 1 (Sozialbeteiligungskomponente). Eine erhebliche Veränderung liegt vor, wenn sich die Zuschussbedarfe der Landkreise und kreisfreien Städte aus der Jahresrechnungsstatistik des Landesamtes für Statistik des Einzelplans 4 abzüglich der Gliederungsnummer 464 jeweils des vorvorvergangenen Jahres gegenüber der Datengrundlage der letzten Revision um mindestens fünf Millionen Euro verändert haben. Bei einer erheblichen Erhöhung der Zuschussbedarfe werden Mittel in Höhe von 50 vom Hundert der erhöhten Zuschussbedarfe aus dem Landeshaushalt der sozialen Kreisschlüsselzuweisung nach § 7 Satz 2 Nr. 1 zugeführt. Bei einer erheblichen Verringerung der Zuschussbedarfe werden Mittel in Höhe von 50 vom Hundert der verringerten Zuschussbedarfe aus der sozialen Kreisschlüsselzuweisung nach § 7 Satz 2 Nr. 1 dem Landeshaushalt zugeführt."
d) Der bisherige Absatz 3b wird Absatz 3c und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3c) Die FAG-Masse II wird aus den Haushaltsansätzen für die Sonderlastenausgleiche nach den §§ 22a und 23 dieses Gesetzes gebildet. | "(3c) Die FAG-Masse II wird aus den Haushaltsansätzen für die Sonderlastenausgleiche nach den §§ 22a und 23 gebildet." |
e) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Gemeinden" die Worte "sowie der nach Absatz 3b zu ermittelnden Sozialbeteiligungskomponente" eingefügt.
f) In Absatz 4a Satz 1 wird die Verweisung "Absätzen 3a und 3b" durch die Verweisung "Absätzen 3a bis 3c" ersetzt.
g) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach der Angabe "FAG-Masse I" die Worte "abzüglich der Sozialbeteiligungskomponente" eingefügt.
bb) In Satz 4 werden nach dem Wort "Gemeindeaufgaben" ein Komma und die Worte "das Aufteilungsverhältnis zwischen den sozialen Kreisschlüsselzuweisungen nach § 7 Satz 2 Nr. 1 und den allgemeinen Kreisschlüsselzuweisungen nach § 7 Satz 2 Nr. 2" eingefügt.
h) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Höhe der Finanzausgleichsmasse ist im Abstand von zwei Jahren auf Basis und Systematik der letzten Revision nach Absatz 5 dahin gehend zu überprüfen, ob mit der zur Verfügung gestellten Finanzausgleichsmasse die finanzielle Mindestausstattung sichergestellt werden kann (kleine Revision). | "Die Höhe der Finanzausgleichsmasse ist im Abstand von zwei Jahren nach der letzten Revision nach Absatz 5 auf deren Basis und Systematik dahin gehend zu überprüfen, ob mit der zur Verfügung gestellten Finanzausgleichsmasse die finanzielle Mindestausstattung sichergestellt werden kann (kleine Revision)." |
bb) In Satz 2 werden die Worte "für das" durch das Wort "im" ersetzt.
cc) Satz 3
Wenn in einem Jahr bereits eine Revision nach Absatz 5 stattfindet, ist keine gesonderte kleine Revision durchzuführen.
wird aufgehoben.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 15
15. Stabilisierungsansätze nach den §§ 9a und 13a,
wird aufgehoben.
bb) Die bisherigen Nummern 16 und 17 werden die Nummern 15 und 16.
cc) Nach der neuen Nummer 16 wird folgende Nummer 17 eingefügt:
"17. Sonderlastenausgleich Beratungsleistungen nach § 22g"
dd) Nach der Verweisung " § 12" wird die Angabe "einschließlich der Sozialbeteiligungskomponente nach § 3 Abs. 3b" eingefügt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Schlüsselzuweisungen" die Worte "und die Sozialbeteiligungskomponente nach § 3 Abs. 3b" eingefügt.
4. § 7 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 7 Verwendung der Schlüsselzuweisungen
(1) Von der Schlüsselmasse wird im Jahr 2022 vorab ein Betrag von
(2) Die verbleibende Schlüsselmasse wird wie folgt verwendet:
| " § 7 Verwendung der Schlüsselzuweisungen
Die Schlüsselmasse wird wie folgt verwendet:
Die Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben nach Satz 1 Nr. 2 setzen sich zusammen aus
|
§ 7a Kompensation des Verlustes durch die Anpassung der Hauptansatzstaffel im Jahr 2020Gemeinden, für die im Jahr 2020 durch die Neufassung der Hauptansatzstaffel nach § 9 Abs. 1 zum 1. Januar 2020 geringere Schlüsselzuweisungen als bei einer Fortgeltung der bis zum 31. Dezember 2019 maßgeblichen Hauptansatzstaffel festgesetzt werden, erhalten im Jahr 2020 Zuweisungen in Höhe des Verlustbetrages; Zugewinne durch die Anpassung der Hauptansatzstaffel werden nicht berücksichtigt. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend. Mehr- oder Minderausgaben gegenüber dem Haushaltsansatz erfolgen zu Lasten oder zu Gunsten des Landesausgleichsstocks.
wird aufgehoben.
6. Dem § 8 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Bei Gemeinden, deren Einwohnerzahl im Durchschnitt des vorvergangenen Jahres sowie der vier davor liegenden Jahre über der Einwohnerzahl nach Satz 1 liegt, wird für die Ermittlung des Hauptansatzes nach § 9 Abs. 1 die durchschnittliche Einwohnerzahl dieser fünf Jahre angesetzt."
7. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach dem Wort "die" die Angabe "nach § 8 Abs. 1 zu berücksichtigende" eingefügt.
b) In Satz 3 wird das Wort "tatsächlichen" durch die Angabe "nach § 8 Abs. 1 zu berücksichtigenden" ersetzt.
§ 9a Stabilisierungsansatz GemeindeaufgabenGemeinden, deren Einwohnerzahl nach § 30 Abs. 1 im Durchschnitt des vorvergangenen Jahres sowie der vier davor liegenden Jahre über der nach § 30 Abs. 1 für das Finanzausgleichsjahr anzusetzenden Einwohnerzahl nach § 9 Abs. 1 liegt, erhalten eine Zuweisung zur Stabilisierung der Schlüsselzuweisung nach Maßgabe des Satzes 2. Die Zuweisung nach Satz 1 entspricht der Differenz zwischen einer Schlüsselzuweisung, welche nach § 9 Abs. 1 auf Basis der Einwohnerzahl festzusetzen gewesen wäre, und der nach § 9 Abs. 1 in Verbindung mit der Einwohnerzahl nach § 30 Abs. 1 ermittelten Schlüsselzuweisung für das Finanzausgleichsjahr. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend. Mehr- oder Minderausgaben gegenüber dem Haushaltsansatz erfolgen zu Lasten oder zu Gunsten des Landesausgleichsstocks.
wird aufgehoben.
9. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die Höhe der Schlüsselzuweisungen bemisst sich für den einzelnen Landkreis und die einzelne kreisfreie Stadt im Verhältnis zu den anderen Landkreisen und kreisfreien Städten nach der Umlagekraft und dem auf die Einwohner, die Bedarfsgemeinschaften nach § 7 Abs. 3 SGB II und die Hilfeempfänger von Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach den §§ 99 und 100 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) bezogenen Finanzbedarf, ausgedrückt durch die Bedarfsmesszahl (§ 13). | "(1) Die Höhe der Schlüsselzuweisung bemisst sich für den einzelnen Landkreis und die einzelne kreisfreie Stadt im Verhältnis zu den anderen Landkreisen und kreisfreien Städten nach dem Finanzbedarf, ausgedrückt durch die Bedarfsmesszahlen für die Kreisaufgaben nach § 13, und der Umlagekraft, ausgedrückt durch die Umlagekraftmesszahl nach § 14." |
b) Absatz 2
(2) Die Schlüsselzuweisung wird aus einer Bedarfsmesszahl (§ 13) und einer Umlagekraftmesszahl (§ 14) ermittelt.
wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
10. § 13 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 13 Bedarfsmesszahl für Kreisaufgaben
(1) Die Einwohnerzahl der Landkreise und kreisfreien Städte bestimmt den Hauptansatz. (2) Ein Soziallastenansatz wird den Landkreisen und kreisfreien Städten für die Bedarfsgemeinschaften und die Hilfeempfänger von Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gewährt. Datengrundlage für die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften bildet die Statistik der Bundesagentur für Arbeit "Bedarfsgemeinschaften und deren Mitglieder" zum Stichtag 31. Dezember des vorvergangenen Jahres. Datengrundlage für die Anzahl der Hilfeempfänger von Eingliederungshilfe für behinderte Menschen bildet die "Statistik über die Empfänger von Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" des vorvorvergangenen Jahres des Landesamtes für Statistik. Für die Berücksichtigung im Soziallastenansatz wird die Zahl der Bedarfsgemeinschaften und der Hilfeempfänger nach den Sätzen 2 und 3 mit 14 multipliziert. Dabei wird der so ermittelte Soziallastenansatz jeweils um den Vomhundertsatz erhöht oder verringert, der der Abweichung der Zuschussbedarfe je Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II und je Hilfeempfänger von Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach § 53 SGB XII eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt vom Landesdurchschnitt dieser Zuschussbedarfe entspricht. Der Zuschussbedarf nach Satz 5 entspricht den in der Jahresrechnungsstatistik des Landesamtes für Statistik in den Gliederungsnummern der Unterabschnitte 405, 482, 410 bis 415 erfassten Netto-Ausgaben des Verwaltungshaushalts, abzüglich der zugehörigen Netto-Einnahmen des Verwaltungshaushalts des vorvorvergangenen Jahres. (3) Die Einwohner des Landkreises oder der kreisfreien Stadt (Hauptansatz) und der nach Absatz 2 ermittelte Soziallastenansatz bilden den Gesamtansatz. (4) Die Bedarfsmesszahl eines Landkreises und einer kreisfreien Stadt wird errechnet, indem der Gesamtansatz mit dem einheitlichen Grundbetrag vervielfältigt wird. Der Grundbetrag ist ein durch Näherung bestimmter Wert, der so festzusetzen ist, dass die Schlüsselmasse soweit wie rechnerisch möglich aufgebraucht wird. | " § 13 Bedarfsmesszahlen für Kreisaufgaben
(1) Zur Ermittlung der Bedarfsmesszahl für soziale Kreisschlüsselzuweisungen wird für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt ein Gesamtansatz gebildet. Dazu werden zunächst folgende gewichtete Teilansätze ermittelt:
Die Teilansätze nach Satz 2 werden mit den spezifischen Zuschussbedarfsrelationen unter Berücksichtigung der Steuerbarkeit der Zuschussbedarfe multipliziert. Dabei werden die nach Satz 2 ermittelten Teilansätze jeweils um den Vomhundertsatz durch Multiplikation erhöht oder verringert, der der um 100 vom Hundert erhöhten prozentualen Abweichung der Zuschussbedarfe je Bedarfsträger eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt vom Landesdurchschnitt dieser Zuschussbedarfe je Bedarfsträger entspricht. Berücksichtigt werden bei der Verringerung und bei der Erhöhung Abweichungen im Fall des Teilansatzes
Der Gesamtansatz eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt wird gebildet, indem die nach Satz 5 ermittelten Werte addiert werden. (2) Die Bedarfsmesszahl für soziale Kreisschlüsselzuweisungen eines Landkreises und einer kreisfreien Stadt wird errechnet, indem der Gesamtansatz nach Absatz 1 mit dem einheitlichen Grundbetrag vervielfältigt wird. Der Grundbetrag ist ein durch Näherung bestimmter Wert, der so festzusetzen ist, dass die soziale Kreisschlüsselmasse soweit wie rechnerisch möglich aufgebraucht wird. (3) Die Bedarfsmesszahl für allgemeine Kreisschlüsselzuweisungen eines Landkreises und einer kreisfrei en Stadt wird errechnet, indem die Einwohnerzahl des Landkreises oder der kreisfreien Stadt mit dem einheitlichen Grundbetrag vervielfältigt wird. Der Grundbetrag ist ein durch Näherung bestimmter Wert, der so festzusetzen ist, dass die allgemeine Kreisschlüsselmasse soweit wie rechnerisch möglich aufgebraucht wird. Bei Landkreisen und kreisfreien Städten, deren durchschnittliche Einwohnerzahl im Durchschnitt des vorvergangenen Jahres sowie der vier davor liegenden Jahre über der Einwohnerzahl nach Satz 1 liegt, wird für die Ermittlung der Bedarfsmesszahl nach Satz 1 die durchschnittliche Einwohnerzahl dieser fünf Jahre angesetzt." |
§ 13a Stabilisierungsansatz KreisaufgabenLandkreise und kreisfreie Städte, deren Einwohnerzahl nach § 30 Abs. 1 im Durchschnitt des vorvergangenen Jahres sowie der vier davor liegenden Jahre über der nach § 30 Abs. 1 für das Finanzausgleichsjahr anzusetzenden Einwohnerzahl nach § 13 Abs. 1 liegt, erhalten eine Zuweisung zur Stabilisierung der Schlüsselzuweisung nach Maßgabe des Satzes 2. Die Zuweisung entspricht der Differenz zwischen einer Schlüsselzuweisung, welche nach § 13 Abs. 1 auf Basis der Einwohnerzahl nach Satz 1 festzusetzen gewesen wäre, und der nach § 13 Abs. 1 in Verbindung mit der Einwohnerzahl nach § 30 Abs. 1 ermittelten Schlüsselzuweisung für das Finanzausgleichsjahr. § 12 Abs. 3 gilt entsprechend. Mehr- oder Minderausgaben gegenüber dem Haushaltsansatz erfolgen zu Lasten oder zu Gunsten des Landesausgleichsstocks.
wird aufgehoben.
12. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 2 wird der Klammerzusatz " (§ 9a)" durch den Klammerzusatz " (§ 9a dieses Gesetzes in der am 17. Februar 2022 geltenden Fassung)" ersetzt.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Die Umlagekraftmesszahl wird im Verhältnis der Anteile der sozialen Kreisschlüsselzuweisungen nach § 7 Satz 2 Nr. 1 und der allgemeinen Kreisschlüsselzuweisungen nach § 7 Satz 2 Nr. 2 an den Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben nach § 7 Satz 1 Nr. 2 aufgeteilt."
13. § 15 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 15 Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben
Ist die Bedarfsmesszahl (§ 13) höher als die Umlagekraftmesszahl (§ 14), erhält der Landkreis 80 vom Hundert des Unterschiedsbetrags als Schlüsselzuweisung. Für die Festsetzung der Schlüsselzuweisungen an kreisfreie Städte gilt Satz 1 entsprechend. | " § 15 Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben
(1) Ist die Bedarfsmesszahl für soziale Kreisschlüsselzuweisungen nach § 13 Abs. 2 höher als der sich nach § 14 Abs. 2 am Verhältnis der sozialen Schlüsselzuweisungen zu den Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben ergebende Teil der Umlagekraftmesszahl, erhält der Landkreis 80 vom Hundert des Unterschiedsbetrags als soziale Kreisschlüsselzuweisung. (2) Ist die Bedarfsmesszahl für allgemeine Kreisschlüsselzuweisungen nach § 13 Abs. 3 höher als der sich nach § 14 Abs. 2 am Verhältnis der allgemeinen Schlüsselzuweisungen an den Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben ergebende Teil der Umlagekraftmesszahl, erhält der Landkreis 80 vom Hundert des Unterschiedsbetrags als allgemeine Kreisschlüsselzuweisung. (3) Für die Festsetzung der Schlüsselzuweisungen an kreisfreie Städte gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend." |
14. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Verweisung "gemäß § 3 ThürSchFG" durch die Verweisung "nach § 3 des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der Staatlichen Schulen (ThürSchFG) in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 258) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "und nach nicht integrativer Beschulung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an berufsbildenden Schulen (berufsbildende Schulteile/Klassen)" gestrichen.
c) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministerium und dem für den kommunalen Finanzausgleich zuständigen Ministerium wird die Höhe des Sachkostenbeitrags so bestimmt, dass ein angemessener Ausgleich der laufenden Schulkosten geschaffen wird. | "Die Höhe der Sachkostenbeiträge wird durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für die Finanzen zuständigen Ministerium und dem für den kommunalen Finanzausgleich zuständigen Ministerium bestimmt." |
15. In § 18 Abs. 1 wird der Klammerzusatz " (§ 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der Staatlichen Schulen (ThürSchFG) in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 258) in der jeweils geltenden Fassung)" durch den Klammerzusatz " (§ 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 ThürSchFG)" ersetzt.
16. § 20a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "ab dem Jahr 2017" gestrichen.
bb) Die Sätze 2 und 3
Bis zum Erreichen der flächendeckenden Versorgung der Gemeinden und Landkreise mit den erforderlichen Geräten (Endausbaustufe) mindert sich die Beteiligung nach Satz 1 im Verhältnis des tatsächlichen Gerätebestandes der Gemeinden und Landkreise am 1. Dezember des laufenden Jahres zum Gesamtgerätebestand in der Endausbaustufe. Der Gesamtgerätebestand definiert sich aus der Jahresstatistik der verfügbaren analogen Handsprech- und Funkfahrzeuggeräte zum Stichtag 31. Dezember 2014.
werden aufgehoben.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "ab dem Jahr 2017" durch die Angabe "bis zum Ablauf des 30. Juni 2023" ersetzt.
17. In § 22c Abs. 1 wird die Angabe "zum 31. Dezember des dem Finanzausgleichsjahr vorvergangenen Jahres" gestrichen.
18. § 22d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach dem Wort "Finanzzuweisungen" der Klammerzusatz "(Kulturlastenausgleich)" eingefügt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender neue Absatz 2 eingefügt:
"(2) Im Rahmen des Kulturlastenausgleichs wird Gemeinden und Landkreisen für die gemeinsame institutionelle Förderung von Theatern und Orchestern durch Land und Kommunen ein Betrag in Höhe von 20 Prozent der jährlichen anteiligen kommunalen Finanzierungsbeiträge, die sich aus den zwischen dem Land und den jeweils mitfinanzierenden Kommunen geschlossenen Finanzierungsvereinbarungen ergeben, (Theaterpauschale) als Finanzzuweisung gewährt. Die Verteilung der Mittel an die nach Satz 1 mitfinanzierenden Kommunen einschließlich des Verfahrens wird durch Verwaltungsvorschrift der für Kultur zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit der für den kommunalen Finanzausgleich und der für Finanzen zuständigen obersten Landesbehörde geregelt."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in Satz 1 wird nach dem Wort "Landeshaushalt" die Angabe "über Absatz 2 Satz 1 hinaus" eingefügt.
19. § 22e Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die Kommunen erhalten in den Ausgleichsjahren 2022 bis 2024 jährlich eine allgemeine investive Zuweisung (kommunale Investitionspauschale) nach folgenden Maßgaben:
Die Zuweisungen werden durch Vervielfältigung der Beträge nach Satz 1 mit der nach § 30 Abs. 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 bis 3 bestimmten Einwohnerzahl ermittelt. | "(1) Die Kommunen erhalten jährlich allgemeine investive Zuweisungen (kommunale Investitionspauschalen) in Höhe von jährlich insgesamt
Die Höhe der individuellen Zuweisung bemisst sich nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl der jeweiligen Kommune zur Einwohnerzahl Thüringens." |
20. Nach § 22f wird folgender § 22g eingefügt:
" § 22g Sonderlastenausgleich Beratungsleistungen
Für Beratungsleistungen gegenüber den Gemeinden und Landkreisen
wird ab dem Jahr 2023 aus der Finanzausgleichsmasse jährlich ein Betrag von 205.000 Euro zur anteiligen Finanzierung dieser Beratungsleistungen an das für die Gemeindefinanzwirtschaft zuständige Ministerium abgeführt. Es kann einen oder mehrere Auftragnehmer mit der Erbringung der Beratungsleistungen nach Satz 1 beauftragen. Soweit die nach Satz 1 zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichen, um die Beratungsleistungen gegenüber allen Landkreisen oder Gemeinden, die ihr Beratungsinteresse bekundet haben, erbringen zu können, bestimmt das für die Gemeindefinanzwirtschaft zuständige Ministerium die Empfänger und den Umfang der Beratungsleistung nach billigem Ermessen. Das für die Gemeindefinanzwirtschaft zuständige Ministerium kann dabei die Auswahl der Beratungsleistungsberechtigten auch auf nachgeordnete Behörden oder den Auftragnehmer übertragen.
21. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe "nach § 30 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 bis 3 bestimmten" gestrichen.
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Abweichend von Satz 1 wird für die Fortschreibung der Finanzzuweisungen je Einwohner des Absatzes 1 für das Jahr 2023 hinsichtlich der Entwicklung der Verbraucherpreise in Thüringen nicht auf das Mittel der letzten fünf verfügbaren Vorjahre abgestellt, sondern der Durchschnittswert des Jahres 2022 basierend auf den bis zum 10. November 2022 veröffentlichten monatlichen Werten des Statistischen Bundesamtes berücksichtigt."
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Worte "des Thüringer Partnerschaftsgrundsatzes" durch die Worte "der FAG-Masse II" ersetzt.
bb) In Satz 4 werden nach der Verweisung "nach § 3 Abs. 5" die Worte "und der kleinen Revision nach § 3 Abs. 6" eingefügt.
22. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 wird die Angabe "von 32 Millionen Euro" durch die Angabe "in Höhe von 55 Millionen Euro" ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Die folgenden Kommunen, für die im Vergleich zu der für Kreisaufgaben festgesetzten Schlüsselzuweisung für das Jahr 2022 bei Anwendung des zum 1. Januar 2023 neugefassten Soziallastenansatzes zur Ermittlung der Bedarfsmesszahlen nach § 13 eine geringere Schlüsselzuweisung für das Jahr 2022 festzusetzen gewesen wäre, erhalten zur Kompensation der Verluste in den Jahren 2023 bis 2025 jeweils allgemeine Zuweisungen:
1. Landkreis Nordhausen | in Höhe von 4.200.000 Euro, |
2. Landkreis Kyffhäuserkreis | in Höhe von 4.200.000 Euro, |
3. Landkreis Schmalkalden-Meiningen | in Höhe von 3.200.000 Euro, |
4. Landkreis Gotha | in Höhe von 4.300.000 Euro, |
5. Landkreis Sömmerda | in Höhe von 2.200.000 Euro, |
6. Landkreis Ilm-Kreis | in Höhe von 6.700.000 Euro, |
7. Landkreis Weimarer Land | in Höhe von 1.200.000 Euro, |
8. Landkreis Saalfeld-Rudolstadt | in Höhe von 1.600.000 Euro, |
9. Landkreis Saale-Holzland-Kreis | in Höhe von 1.400.000 Euro, |
10. Landkreis Saale-Orla-Kreis | in Höhe von 2.900.000 Euro, |
11. Landkreis Altenburger Land | in Höhe von 2.900.000 Euro. |
§ 12 Abs. 3 gilt entsprechend."
23. In § 25 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 wird die Verweisung " §§ 7a und 9a" durch die Verweisung " §§ 7a und 9a dieses Gesetzes in der am 17. Februar 2022 geltenden Fassung" ersetzt.
24. § 30 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 30 Einwohnerzahl, Gebietsstand
(1) Die Berechnung der Schlüsselzuweisungen erfolgt auf Basis der vom Landesamt für Statistik fortgeschriebenen Einwohnerzahl zum 31. Dezember des vorvergangenen Jahres nach dem Gebietsstand zu Beginn des Ausgleichsjahres. Liegt diese nicht vor, wird zur vorläufigen Festsetzung auf die letzte vor Beginn des Ausgleichsjahres zum Stand 31. Dezember fortgeschriebene Einwohnerzahl zurückgegriffen. Soweit zum 30. November des Ausgleichsjahres keine Einwohnerzahl im Sinne des Satzes 1 vorliegt, gilt die vorläufige Festsetzung als endgültige Festsetzung und erwächst in Bestandskraft. Die Sätze 1 bis 3 gelten für die weiteren stichtagsbezogenen Berechnungsgrößen entsprechend. (2) Soweit außer im Fall des Absatzes 1 nach diesem Gesetz die Einwohnerzahl maßgebend ist, gilt Absatz 1 Satz 1 bis 3 entsprechend. (3) Gebiets- und Bestandsänderungen werden, soweit sie nicht zu Beginn eines Jahres in Kraft treten, für den Finanzausgleich erst vom nächsten Jahr an wirksam. Soweit eine Gebiets- oder Bestandsänderung nicht mehr für das nächste Jahr berücksichtigt werden kann, wird der Ausgleich im übernächsten Jahr vorgenommen. | " § 30 Einwohnerzahl, Gebietsstand, Berechnungsgrößen
(1) Soweit dieses Gesetz auf die Einwohnerzahl Bezug nimmt, ist die vom Landesamt für Statistik fortgeschriebene Einwohnerzahl zum 31. Dezember des vorvergangenen Jahres nach dem Gebietsstand zu Beginn des Ausgleichsjahres zuzüglich erfolgter Berichtigungen der Einwohnerzahl maßgebend. Liegt diese nicht vor, wird auf die letzte vor Beginn des Ausgleichsjahres zum Stand 31. Dezember fortgeschriebene Einwohnerzahl zurückgegriffen. Soweit zum 30. November des Ausgleichsjahres keine Einwohnerzahl im Sinne des Satzes 1 vorliegt, gilt eine vorläufige Festsetzung von Finanzzuweisungen nach diesem Gesetz als endgültige Festsetzung und erwächst in Bestandskraft. (2) Absatz 1 gilt für die weiteren stichtagsbezogenen Berechnungsgrößen entsprechend. (3) Soweit eine Berichtigung nach § 32 wegen einer unrichtigen stichtagsbezogenen Berechnungsgröße statthaft wäre, kann die vor Festsetzung der Leistung bekanntgewordene Unrichtigkeit für die Festsetzung berücksichtigt werden. (4) Gebiets- und Bestandsänderungen werden, soweit sie nicht zu Beginn eines Kalenderjahres in Kraft treten, für den Finanzausgleich erst ab dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten folgenden Jahres an wirksam. Soweit eine Gebiets- oder Bestandsänderung nicht mehr für das nächste Jahr berücksichtigt werden kann, wird der Ausgleich im übernächsten Jahr vorgenommen. (5) Soweit nicht abweichend bestimmt, werden bei Gebiets- und Bestandsänderungen aufgrund einer Neugliederung von Gemeinden, deren Ortsteile in verschiedene Gemeinden gegliedert werden, stichtagsbezogene Berechnungsgrößen, die nur für die gesamte Gemeinde vor der Neugliederung vorliegen, anhand des Verhältnisses der Einwohnerzahl der Ortsteile vor der Neugliederung zueinander bestimmt." |
25. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3
Abweichend von § 30 Abs. 1 sind bei Berichtigungen die vom Landesamt für Statistik berichtigten Einwohnerzahlen maßgebend.
wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Eine Berichtigung von festgesetzten Schlüsselzuweisungen einschließlich der Zuweisungen nach den §§ 7a, 9a und 13a erfolgt unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 nur, wenn sie im Einzelfall bei den Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden (§ 8) das Fünffache und bei den Schlüsselzuweisungen an kreisfreie Städte und Landkreise (§ 12) das Fünfundzwanzigfache des jeweiligen Grundbetrags (§ 9 Abs. 4 und § 13 Abs. 4) des Ausgleichsjahrs, für das die Berichtigung erfolgt, übersteigen. | "Eine Berichtigung von festgesetzten Schlüsselzuweisungen einschließlich der Zuweisungen nach den §§ 7a, 9a und 13a dieses Gesetzes in der am 17. Februar 2022 geltenden Fassung erfolgt unbeschadet des Absatzes 1 nur, wenn sie im Einzelfall bei den Schlüsselzuweisungen an
des Ausgleichsjahrs, für das die Berichtigung erfolgt, übersteigen." |
bb) In Satz 3 wird die Verweisung "nach § 7" durch die Verweisung "nach § 7 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 Nr. 1 oder 2" ersetzt.
26. § 37 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 37 Reformauftrag für das Finanzausgleichsjahr 2023
Das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium unterrichtet den Beirat für kommunale Finanzen und den für den kommunalen Finanzausgleich zuständigen Ausschuss des Landtags im Jahr 2022 mindestens vierteljährlich über den Stand der Umsetzung der Reform des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes zum Jahr 2023. | " § 37 Evaluation des zum Jahr 2023 reformierten Soziallastenansatzes
In der auf das Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes sowie zur weiteren Unterstützung der Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 521) folgenden Revision nach § 3 Abs. 5 sind die durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes
in der am 1. Januar 2023 geltenden Fassung zu evaluieren." |
27. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.
Artikel 2
Änderung des Thüringer Gesetzes zur Stärkung kreisangehöriger Gemeinden
Das Thüringer Gesetz zur Stärkung kreisangehöriger Gemeinden vom 22. Dezember 2020 (GVBl. S. 678, 680), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Februar 2022 (GVBl. S. 87), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "2022" durch die Angabe "2023" und die Zahl "200" durch die Zahl "300" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe "2020" durch die Angabe "2021" ersetzt.
2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "2022" durch die Angabe "2023" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Thüringer Energiekrise- und Corona-Pandemie-Hilfefondsgesetzes
Das Thüringer Energiekrise- und Corona-Pandemie-Hilfefondsgesetz vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 277), geändert durch Gesetz vom 19. Oktober 2022 (GVBl. S. 418), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
"7. Mehrausgaben für Bewirtschaftungsausgaben der Landkreise und kreisfreien Städte aufgrund gestiegener Energiekosten."
2. Dem § 5 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Mit Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2023 vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 527) werden dem Sondervermögen weitere Mittel in Höhe 50.000.000 Euro zugeführt."
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
ID 230005
ENDE |