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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer E-Government-Gesetzes
- Thüringen -

Vom 9. Februar 2023
(GVBl. Nr. 4 vom 24.02.2023 S. 29)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Thüringer E-Government-Gesetz vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 212, 294), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. November 2020 (GVBl. S. 562), wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "spätestens bis zum 1. Januar 2019 den" durch das Wort "einen" ersetzt.

b) In Satz 4 wird die Verweisung "Satz 2 und 3" durch die Verweisung "den Sätzen 2 und 3" ersetzt.

2. In § 7 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "spätestens ab dem 1. Januar 2019" gestrichen.

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Verweisung "des Artikels 5 Abs. 1f der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72) in der jeweils geltenden Fassung," durch die Verweisung "Artikel 5 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2; L 74 vom 04.03.2021 S. 35) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Mit einer im betreffenden Einzelfall in elektronischer Form oder in Schriftform erteilten Einwilligung des Nutzers soll ein elektronischer Verwaltungsakt bekannt gegeben werden, indem er dem Nutzer oder seinem Bevollmächtigten zum Datenabruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Datenabruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und dass der elektronische Verwaltungsakt von dieser gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach der Bereitstellung zum Datenabruf als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde für den Eintritt der Fiktionswirkung die Bereitstellung und den Zeitpunkt der Bereitstellung zum Datenabruf nachzuweisen. Gelingt ihr der Nachweis nicht, gilt der Verwaltungsakt zu dem Zeitpunkt als bekannt gegeben, in dem die abrufberechtigte Person den Datenabruf durchgeführt hat. Der Nutzer oder sein Bevollmächtigter wird spätestens am Tag der Bereitstellung zum Datenabruf über die zu diesem Zweck von ihm angegebene Adresse über die Möglichkeit des Datenabrufs benachrichtigt. Erfolgt der Datenabruf vor einer erneuten Bekanntgabe des Verwaltungsaktes, bleibt der Tag des ersten Datenabrufs für den Zugang maßgeblich. Die Behörde hat den Nutzer oder seinen Bevollmächtigten darauf hinzuweisen, dass der Abruf des elektronischen Verwaltungsaktes nach Ablauf von zwölf Monaten nach Bereitstellung des elektronischen Verwaltungsakts zum Abruf durch die abrufberechtigte Person nicht mehr möglich ist."

4. In § 10 Satz 1 und § 11 Abs. 2 wird jeweils die Angabe "spätestens ab dem 1. Januar 2019" gestrichen.

5. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden die Worte "und behördliche Schriftformersetzung" angefügt.

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Ergänzend zu den in § 3a Abs. 2 ThürVwVfG festgelegten Möglichkeiten der elektronischen Schriftformersetzung kann die zuständige Behörde mit Zustimmung der für sie zuständigen obersten Aufsichtsbehörde des Landes für den Zeitraum bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 weitere Formen der elektronischen Kommunikation zulassen, um eine durch Rechtsvorschrift des Landes angeordnete Schriftform zu ersetzen. Es liegt in ihrem Ermessen, ob die Schriftform zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen ist. Ein Anspruch auf die Einräumung der Möglichkeit nach Satz 1 besteht nicht. Die oberste Aufsichtsbehörde des Landes kann ergänzend zu § 3a ThürVwVfG für den Zeitraum bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 für alle ihrer Aufsicht unterstehenden zuständigen Behörden eine einheitliche weitere elektronische Schriftformersetzung zulassen."

6. In § 13 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "spätestens ab dem 1. Januar 2019" gestrichen.

7. In § 15 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "spätestens ab dem 1. Januar 2020" gestrichen.

8. § 16 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 4 wird die Verweisung "Satz 2 und 3" durch die Verweisung "den Sätzen 2 und 3" ersetzt.

b) Folgende Sätze werden angefügt:

"Für die Verarbeitung personenbezogener Daten in der elektronischen Akte nach Satz 1 ist die jeweils die Akte einsetzende Stelle datenschutzrechtlich verantwortlich; die für die technische Bereitstellung und die Verfahrensbetreuung der elektronischen Akte nach Satz 1 zuständige öffentliche Stelle wird insofern verpflichtend tätig als Auftragsverarbeiter nach Artikel 4 Nr. 8 und der Artikel 28 und 29 der Verordnung (EU) 2016/679. Die für die technische Bereitstellung und die Verfahrensbetreuung der elektronischen Akte nach Satz 1 zuständige öffentliche Stelle trifft die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit hinsichtlich der Verarbeitungstätigkeiten als Auftragsverarbeiter. Dabei werden Anforderungen des Verantwortlichen berücksichtigt. Die Inanspruchnahme weiterer Auftragsverarbeiter durch die für die technische Bereitstellung und die Verfahrensbetreuung der elektronischen Akte nach Satz 1 zuständige öffentliche Stelle ist nur unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Regelungen möglich. Im Übrigen bleibt Artikel 28 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 unberührt. Das für die Koordinierung der ressortübergreifenden Informations- und Kommunikationstechnik und E-Government zuständige Ministerium bestimmt die für die technische Bereitstellung und die Verfahrensbetreuung der elektronischen Akte nach Satz 1 zuständige öffentliche Stelle durch Verwaltungsvorschrift."

9. In § 18 Abs. 2 wird die Angabe "Thüringer Archivgesetzes in der jeweils gültigen Fassung" durch die Verweisung "Thüringer Archivgesetzes vom 29. Juni 2018 (GVBl. S. 308) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

10. In § 21 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "spätestens ab dem 1. Januar 2022" gestrichen.

11. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der Nummer 3 wird das Wort "und" angefügt.

bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

"4. den elektronischen Zugang nach § 6, insbesondere über die Ausgestaltung eines elektronischen Postfaches"

b) In Absatz 2 Nr. 3 wird die Verweisung "Absatz 2" durch die Verweisung " § 9 Abs. 2" ersetzt.

12. § 30 Abs. 3

(3) Das Land wird für die in Absatz 2 genannten Zwecke im Jahr 2018 bis zu zehn Millionen Euro, in den Jahren 2019 bis 2021 jährlich jeweils bis zu 20 Millionen Euro und im Jahr 2022 bis zu zehn Millionen Euro an finanziellen Mitteln bereitstellen.

wird aufgehoben.

13. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Verarbeitung von Daten im Auftrag"Zentrale Verfahren und einheitliche Dienste in der Landesverwaltung, Auftragsverarbeiter"

b) Folgender neue Absatz 1 wird eingefügt:

"(1) Das fachlich zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für die Koordinierung der ressortübergreifenden Informations- und Kommunikationstechnik und E-Government zuständigen Ministerium den Einsatz von zentralen Verfahren und einheitlichen Diensten in der Landesverwaltung verbindlich vorgeben. Das fachlich zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für die Koordinierung der ressortübergreifenden Informations- und Kommunikationstechnik und E-Government zuständigen Ministerium in diesem Fall durch Verwaltungsvorschrift, die im Staatsanzeiger zu veröffentlichen ist, die öffentliche Stelle oder die öffentlichen Stellen in der Landesverwaltung festlegen, bei der die datenschutzrechtliche Verantwortung oder bei denen die gemeinsame datenschutzrechtliche Verantwortung liegt."

c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Der zentrale Dienstleister für Informations- und Kommunikationstechnik der Landesverwaltung wird für Behörden des Landes als Auftragsverarbeiter verpflichtend im Sinne der Artikel 4 Nr. 8 und 29 der Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung tätig. Diese Verarbeitungstätigkeit umfasst die Verarbeitung von Personalaktendaten der Landesbediensteten im Auftrag."(2) Der zentrale Dienstleister für Informations- und Kommunikationstechnik der Landesverwaltung wird für Behörden des Landes als Auftragsverarbeiter verpflichtend im Sinne des Artikels 4 Nr. 8 und der Artikel 28 und 29 der Verordnung (EU) 2016/679 tätig."

d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und Satz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
Artikel 28 Abs. 3 Buchst. e bis h der Verordnung (EU) 2016/679 bleibt unberührt."Im Übrigen bleibt Artikel 28 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 unberührt.'"

14. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Verweisung "Absatz 3 ff." durch die Verweisung "die Absätze 3 bis 7" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Verweisung " § 3 Nr. 30 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Verweisung " § 3 Nr. 70 des Telekommunikationsgesetzes" und die Verweisung " § 15 Abs. 1 des Telemediengesetzes" durch die Verweisung " § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 6 wird die Angabe "von Artikel 24 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679" durch die Verweisung "des Artikels 24 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679" ersetzt.

d) In Absatz 10 Nr. 1 wird die Verweisung "Absatz 7 Nr. 1" durch die Verweisung "Absatz 7 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.

15. § 33

§ 33 Berichtspflichten

(1) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 1. Januar 2019, in welchen Rechtsvorschriften des Landes auf die Anordnung des persönlichen Erscheinens zugunsten einer elektronischen Identifikation verzichtet werden kann.

(2) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2020 über die Erfahrungen mit diesem Gesetz.

wird aufgehoben.

16. Der bisherige § 34 wird § 33.

17. Der bisherige § 35 wird § 34 und die Worte "in männlicher und weiblicher Form" werden durch die Worte "für alle Geschlechter" ersetzt.

18. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ID 230399

ENDE