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Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes und zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Stärkung kreisangehöriger Gemeinden
- Thüringen -

Vom 21. Dezember 2023
(GVBl. Nr. 16 vom 29.12.2023 S. 393)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes

Das Thüringer Finanzausgleichsgesetz vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 10), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2023 (GVBl. S. 231) und durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. November 2020 (GVBl. S. 563), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3b wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Eine erhebliche Veränderung liegt vor, wenn sich die Zuschussbedarfe der Landkreise und kreisfreien Städte aus der Jahresrechnungsstatistik des Landesamtes für Statistik des Einzelplans 4 abzüglich der Gliederungsnummer 464 jeweils des vorvorvergangenen Jahres gegenüber der Datengrundlage der letzten Revision um mindestens fünf Millionen Euro verändert haben."Eine erhebliche Veränderung liegt vor, wenn sich die Zuschussbedarfe der Landkreise und kreisfreien Städte aus der Statistik "Ausgaben und Einnahmen der Gemeinden und Gemeindeverbände in Thüringen" (Jahresrechnungsstatistik) des Landesamtes für Statistik des Einzelplanes 4 abzüglich der Zuschussbedarfe der Gliederungsnummern 464, 436, 42, 404 und 415 jeweils des vorvorvergangenen Jahres gegenüber der Datengrundlage der aktuellsten Revision nach Absatz 5 um mindestens fünf Millionen Euro verändert haben."

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Höhe der Sozialbeteiligungskomponente des Jahres 2025 entspricht der des Jahres 2024."

b) In Absatz 4 Satz 5 werden nach dem Wort "Abrechnungsbetrag" die Worte "über den in Absatz 3a Satz 4 genannten Betrag hinaus" eingefügt.

c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte "Statistik des Landesamtes für Statistik zu "Ausgaben und Einnahmen der Gemeinden und Gemeindeverbände in Thüringen" (Jahresrechnungsstatistik)" durch die Worte "Jahresrechnungsstatistik des Landesamtes für Statistik" ersetzt.

2. § 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 9 erhält folgende Fassung:

altneu
9. Sonderlastenausgleich für Belastungen der Kurorte nach § 22b,"9. Sonderlastenausgleich für Belastungen der Kur- und Erholungsorte nach § 22b,"

b) Der Nummer 17 wird ein Komma angefügt.

3. § 20 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 20 Sonderlastenausgleich für die Bereitstellung von Geobasisdaten

Der auf die Gemeinden und Landkreise entfallende Umlagebedarf für die Finanzierung der Bereitstellung der Geobasisdaten wird aus der Finanzausgleichsmasse entnommen und an die für das Kataster- und Vermessungswesen zuständige oberste Landesbehörde abgeführt.

" § 20 Sonderlastenausgleich für Bereitstellung von Geobasisdaten

Der auf die Gemeinden und Landkreise entfallende Umlagebedarf für die Finanzierung der Bereitstellung der Geobasisdaten wird in Höhe der im Landeshaushalt bereitgestellten Mittel aus der Finanzausgleichsmasse durch das für das Liegenschaftskataster und die Landesvermessung zuständige Ministerium geleistet."

4. § 20a wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Ab dem Jahr 2024 werden zusätzlich jährlich die für die Wartung und Pflege der zentralen Programmiertechnik in der Autorisierten Stelle Thüringen erforderlichen Aufwendungen der Gemeinden und Landkreise in Höhe der im Landeshaushalt bereitgestellten Mittel aus der Finanzausgleichsmasse durch das für Brandschutz, Allgemeine Hilfe und Katastrophenschutz zuständige Ministerium geleistet."

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Die Kosten für die Sicherstellung der Einsatzbereitschaft der in den Digitalfunkgeräten der Gemeinden und Landkreise zu verwendenden Software werden in Höhe der im Landeshaushalt bereitgestellten Mittel aus der Finanzausgleichsmasse durch das für Brandschutz, Allgemeine Hilfe und Katastrophenschutz zuständige Ministerium geleistet."

5. § 22b erhält folgende Fassung:

altneu
§ 22b Sonderlastenausgleich für Belastungen der Kurorte

(1) Gemeinden, die als Kurorte nach § 1 Abs. 1 des Thüringer Kurortegesetzes (ThürKOG) vom 28. Oktober 2013 (GVBl. S. 293) in der jeweils geltenden Fassung zum 1. Januar des Ausgleichsjahres nach § 4 ThürKOG zur Führung einer Artbezeichnung nach § 2 Nr. 1 bis 7 ThürKOG berechtigt sind, erhalten Finanzzuweisungen zum Ausgleich ihrer besonderen Belastungen.

(2) Die Mittel sind zum 1. Oktober des laufenden Finanzausgleichsjahres fällig. Die im Landeshaushalt eingestellten Mittel werden

  1. zu zwei Dritteln nach der Zahl der Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben im Sinne des § 3 des Gesetzes zur Neuordnung der Statistik über die Beherbergung im Reiseverkehr (Beherb StatG) vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S.1642) in der jeweils geltenden Fassung und
  2. zu einem Drittel nach der Zahl der Betten in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen

jeweils im Gebiet des Kurortes nach § 1 Abs. 1 ThürKOG, verteilt. Maßgeblich ist

  1. die Anzahl der Übernachtungen des dem Finanzausgleichsjahr vorangegangenen Jahres sowie
  2. die Zahl der Betten in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach dem Verzeichnis Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen in Thüringen des Landesamtes für Statistik zum Stand 31. Dezember des dem Finanzausgleichsjahr vorvergangenen Jahres.

(3) Der Inhaber oder der Leiter eines Beherbergungsbetriebes im Sinne des § 3 BeherbStatG im Gebiet eines Kurortes nach § 1 Abs. 1 ThürKOG sind verpflichtet, zur Berechnung der Zuweisung für Kurorte die Zahl der Übernachtungen von Gästen des vorangegangenen Jahres im Kurort bis zum 31. März des Finanzausgleichsjahres an die jeweilige Gemeinde zu melden. Die Gemeinde übermittelt die Übernachtungszahlen für die Berechnung der Verteilung nach Absatz 2 unverzüglich auf dem Dienstweg an die für den kommunalen Finanzausgleich zuständige oberste Landesbehörde.

" § 22b Sonderlastenausgleich für Belastungen der Kur- und Erholungsorte

(1) Gemeinden, die

  1. als Kurorte nach § 1 Abs. 1 des Thüringer Kurortegesetzes (ThürKOG) vom 28. Oktober 2013 (GVBl. S. 293) in der jeweils geltenden Fassung zum 1. Januar des Finanzausgleichsjahres nach § 4 ThürKOG zur Führung einer Artbezeichnung nach § 2 Nr. 1 bis 7 ThürKOG oder
  2. als Erholungsorte nach § 1 Abs. 2 ThürKOG zum 1. Januar des Finanzausgleichsjahres nach § 4 ThürKOG zur Führung einer Artbezeichnung nach § 2 Nr. 8 ThürKOG

berechtigt sind, erhalten Finanzzuweisungen zum Ausgleich ihrer besonderen Belastungen.

(2) Die Mittel sind zum 1. Oktober des laufenden Finanzausgleichsjahres fällig. Die im Landeshaushalt eingestellten Mittel werden in Höhe von fünf Millionen Euro zu gleichen Teilen an Gemeinden geleistet, die aufgrund der Berechtigung zur Führung einer Artbezeichnung nach § 2 ThürKOG Kur- oder Erholungsort nach § 1 ThürKOG sind, wobei Gemeinden doppelt berücksichtigt werden, solange auf ihrem Gemeindegebiet sowohl mindestens ein Kurort als auch mindestens ein Erholungsort nach § 2 ThürKOG staatlich anerkannt ist. Weitere elf Millionen Euro werden

  1. zu zwei Dritteln nach der Anzahl der Übernachtungen in den Beherbergungsbetrieben im Sinne des § 3 des Gesetzes zur Neuordnung der Statistik über die Beherbergung im Reiseverkehr (BeherbStatG) vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1642) in der jeweils geltenden Fassung des vorangegangenen Jahres und
  2. zu einem Drittel nach der Zahl der Betten in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen zum Stand 31. Dezember des vorvergangenen Jahres nach dem Verzeichnis der Krankenhäuser und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen in Deutschland der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder

jeweils im Gebiet des Kurortes nach § 1 Abs. 1 ThürKOG oder des Erholungsortes nach § 1 Abs. 2 ThürKOG geleistet.

(3) Der Inhaber oder der Leiter eines Beherbergungsbetriebes im Sinne des § 3 BeherbStatG im Gebiet eines Kurortes nach § 1 Abs. 1 ThürKOG oder eines Erholungsortes nach § 1 Abs. 2 ThürKOG sind verpflichtet, zur Berechnung der Zuweisung nach Absatz 1 die Zahl der Übernachtungen von Gästen des vorangegangenen Jahres im Kur- oder Erholungsort bis zum 31. März des Finanzausgleichsjahres an die jeweilige Gemeinde zu melden. Die Gemeinde übermittelt die Übernachtungszahlen für die Berechnung der Verteilung nach Absatz 2 unverzüglich auf dem Dienstweg an das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium."

6. In § 22e Abs. 5 wird die Jahreszahl "2025" durch die Jahreszahl "2026" ersetzt.

7. § 22g erhält folgende Fassung:

altneu
§ 22g Sonderlastenausgleich Beratungsleistungen

Für Beratungsleistungen gegenüber den Gemeinden und Landkreisen

  1. zur investiven Bedarfsermittlung und bei der Durchführung der Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen nach § 10 der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung vom 23. Mai 2019 (GVBl. S. 153) oder § 10 der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik vom 11. Dezember 2008 (GVBl. S. 504) jeweils in der jeweils geltenden Fassung,
  2. für Hilfestellungen zur inhaltlichen Erarbeitung und Durchführung von Plausibilitätsprüfungen von Investitionsvorhaben oder
  3. für Hilfestellungen zur inhaltlichen Erarbeitung und Durchführung von Plausibilitätsprüfungen einzelner Maßnahmen im Rahmen der Aufstellung oder Fortschreibung von Haushaltssicherungskonzepten

wird ab dem Jahr 2023 aus der Finanzausgleichsmasse jährlich ein Betrag von 205.000 Euro zur anteiligen Finanzierung dieser Beratungsleistungen an das für die Gemeindefinanzwirtschaft zuständige Ministerium abgeführt. Es kann einen oder mehrere Auftragnehmer mit der Erbringung der Beratungsleistungen nach Satz 1 beauftragen. Soweit die nach Satz 1 zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichen, um die Beratungsleistungen gegenüber allen Landkreisen oder Gemeinden, die ihr Beratungsinteresse bekundet haben, erbringen zu können, bestimmt das für die Gemeindefinanzwirtschaft zuständige Ministerium die Empfänger und den Umfang der Beratungsleistung nach billigem Ermessen. Das für die Gemeindefinanzwirtschaft zuständige Ministerium kann dabei die Auswahl der Beratungsleistungsberechtigten auch auf nachgeordnete Behörden oder den Auftragnehmer übertragen.

" § 22g Sonderlastenausgleich Beratungsleistungen

(1) Das für die Gemeindefinanzwirtschaft zuständige Ministerium kann einen oder mehrere Auftragnehmer in Höhe von insgesamt höchstens 410.000 Euro jährlich mit der Erbringung von Beratungsleistungen gegenüber Gemeinden und Landkreisen

  1. zur investiven Bedarfsermittlung und bei der Durchführung der Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen nach § 10 der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung vom 23. Mai 2019 (GVBl. S. 153) oder § 10 der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik vom 11. Dezember 2008 (GVBl. S. 504) jeweils in der jeweils geltenden Fassung,
  2. für Hilfestellungen zur inhaltlichen Erarbeitung und Durchführung von Plausibilitätsprüfungen
    1. von Investitionsvorhaben oder
    2. einzelner Maßnahmen im Rahmen der Aufstellung oder Fortschreibung von Haushaltssicherungskonzepten

beauftragen.

(2) Der auf die Gemeinden und Landkreise entfallende hälftige Anteil an der Finanzierung der Beratungsleistungen wird aus der Finanzausgleichsmasse durch das für die Gemeindefinanzwirtschaft zuständige Ministerium geleistet.

(3) Soweit die nach Absatz 1 zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichen, um die Beratungsleistungen gegenüber allen Landkreisen oder Gemeinden, die ihr Beratungsinteresse bekundet haben, erbringen zu können, bestimmt das für die Gemeindefinanzwirtschaft zuständige Ministerium die Empfänger und den Umfang der Beratungsleistung nach billigem Ermessen. Es kann die Auswahl der Beratungsleistungsberechtigten auch auf nachgeordnete Behörden oder den oder die nach Absatz 1 beauftragten Auftragnehmer übertragen."

8. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In der Einleitung wird das Wort "selbständige" durch das Wort "selbstständige" ersetzt.

bbb) Die Jahreszahl "2022" wird durch die Jahreszahl "2024" ersetzt.

ccc) In Nummer 1 wird die Angabe "172 Euro" durch die Angabe "210 Euro" ersetzt.

ddd) In Nummer 2 wird die Angabe "108 Euro" durch die Angabe "154 Euro" ersetzt.

eee) In Nummer 3 wird die Angabe "58 Euro" durch die Angabe "68 Euro" ersetzt.

fff) In Nummer 4 wird die Angabe "43 Euro" durch die Angabe "40 Euro" ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender neue Satz eingefügt:

"Bis zur gesetzgeberischen Umsetzung der Überprüfungsergebnisse zu den Pauschalen nach Satz 1 nach der auf das Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes und zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Stärkung kreisangehöriger Gemeinden folgenden Revision nach § 3 Abs. 5 erhöht sich der Betrag nach Nummer 4 auf 45 Euro, soweit der sich nach Absatz 4 ergebende Betrag 45 Euro nicht übersteigt."

b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 wird die Angabe "1,74 Euro" durch die Angabe "1,50 Euro" ersetzt.

bbb) In Nummer 2 wird die Angabe "3,49 Euro" durch die Angabe "2,86 Euro" ersetzt.

ccc) In Nummer 3 wird die Angabe "4,62 Euro" durch die Angabe "6,06 Euro" ersetzt.

ddd) In Nummer 4 wird die Angabe "0,95 Euro" durch die Angabe "0,65 Euro" ersetzt.

bb) Satz 3

Für die Fortschreibung der Beträge nach Satz 1 gilt Absatz 4 entsprechend, das Ergebnis ist auf volle Cent-Beträge zu runden.

wird aufgehoben.

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Die in Absatz 1 genannten Beträge sind für die auf das Ausgleichsjahr 2022 folgenden Ausgleichsjahre jährlich ausschließlich mit der Entwicklung der Personalkosten der Kommunen in Thüringen im übertragenen Wirkungskreis mit 65 vom Hundert und der Entwicklung der Verbraucherpreise in Thüringen mit 35 vom Hundert, jeweils im Mittel der letzten fünf verfügbaren Vorjahre, fortzuschreiben. Die Rundung der nach Satz 1 genannten Beträge erfolgt kaufmännisch auf volle Euro-Beträge. Abweichend von Satz 1 wird für die Fortschreibung der Finanzzuweisungen je Einwohner des Absatzes 1 für das Jahr 2023 hinsichtlich der Entwicklung der Verbraucherpreise in Thüringen nicht auf das Mittel der letzten fünf verfügbaren Vorjahre abgestellt, sondern der Durchschnittswert des Jahres 2022 basierend auf den bis zum 10. November 2022 veröffentlichten monatlichen Werten des Statistischen Bundesamtes berücksichtigt."(4) Die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 1a Satz 1 genannten Beträge sind für die auf das Ausgleichsjahr 2024 folgenden Ausgleichsjahre jährlich mit der Entwicklung der Personalkosten der Kommunen in Thüringen im übertragenen Wirkungskreis mit 80 vom Hundert und der Entwicklung der Verbraucherpreise in Thüringen mit 20 vom Hundert, jeweils im Mittel der letzten fünf verfügbaren Vorjahre, fortzuschreiben. Das Ergebnis nach Satz 1 ist kaufmännisch für die Beträge nach Absatz 1 Satz 1 auf volle Eurobeträge und für die Beträge nach Absatz 1a auf volle Centbeträge zu runden."

9. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 7 erhält folgende Fassung:

altneu
Für die Bewilligung einer Förderung nach Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 6 bedarf es eines gemeinsamen, schriftlichen, nicht formgebundenen Antrags aller an der beabsichtigten Zusammenarbeit oder dem Gutachten beteiligten Gemeinden oder Landkreise, der für das jeweils laufende Haushaltsjahr bis spätestens 15. September der Bewilligungsbehörde zugehen muss; im Haushaltsjahr 2019 muss der Antrag abweichend von Halbsatz 1 bis spätestens 31. Oktober 2019 der Bewilligungsbehörde zugehen."Für die Bewilligung einer Förderung nach Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 6 bedarf es eines gemeinsamen, schriftlichen, nicht formgebundenen Antrags aller an der beabsichtigten Zusammenarbeit oder dem Gutachten beteiligten Gemeinden oder Landkreise, der für das jeweils laufende Haushaltsjahr bis spätestens 15. November der Bewilligungsbehörde zugehen muss."

b) In Absatz 2a Satz 2 wird die Verweisung " § 12 Abs. 3" durch die Verweisung " § 12 Abs. 2" ersetzt.

10. § 32 Abs. 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Nachzahlungen aus Berichtigungen werden aus dem Ansatz der Finanzzuweisungen geleistet, die berichtigt werden."Nachzahlungen aus Berichtigungen werden vorab aus dem Ansatz der Finanzzuweisungen geleistet, die berichtigt werden."

11. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

Artikel 2
Änderung des Thüringer Gesetzes zur Stärkung kreisangehöriger Gemeinden

Das Thüringer Gesetz zur Stärkung kreisangehöriger Gemeinden vom 22. Dezember 2020 (GVBl. S. 678, 680), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 521), wird wie folgt geändert:

a) § 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 wird die Angabe "2023" durch die Angabe "2024" ersetzt.

bb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
"(3) Stichtag zur Feststellung
  1. der kreisangehörigen Gemeinden nach Absatz 1 ist der 31. Dezember 2023;
  2. der Einwohnerzahl ist der 31. Dezember 2022

."

b) In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "2023" durch die Angabe "2024" ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

ID 240015


ENDE