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Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung
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PStG-VwV - Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz

Vom 29. März 2010
(BAnz. Nr. 57a vom 15.04.2010 S. 1; 12.06.2014 B1 14)



Nach Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:

Vorbemerkung:

Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift ist in einen allgemeinen Teil mit übergreifenden Regelungen und einen besonderen Teil mit Erläuterungen zu den einzelnen Paragrafen des Gesetzes gegliedert. Soweit dies zur Verknüpfung erforderlich ist, wird bei den speziellen Erläuterungen auf die Regelungen des allgemeinen Teils verwiesen.

Allgemeiner Teil

A 1 Namensführung

A 1.1 Angabe von Namen (§ 23 PStV)

A 1.1.1 Weicht in einer vorgelegten Urkunde die Schreibweise des Namens von der des Personenstandseintrags der betroffenen Person ab, darf eine Amtshandlung, insbesondere eine Beurkundung, nicht von der vorherigen Berichtigung der Urkunde abhängig gemacht werden, wenn sich aus den sonstigen Umständen ergibt, dass es sich um die Person handelt, die durch die Urkunde ausgewiesen werden soll.

A 1.1.2 14 Nach dem Übereinkommen vom 13. September 1973 über die Angabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern (BGBl. 1976 II S. 1473) verpflichten sich die Vertragsstaaten, die Namen natürlicher Personen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit einheitlich einzutragen. Der Text des Übereinkommens und die Liste der Vertragsstaaten können auf der Internetseite www.personenstandsrecht.de eingesehen werden.

A 1.1.3 Ergibt sich die lateinische Schreibweise des Namens aus einer Personenstandsurkunde oder aus einer anderen öffentlichen Urkunde des Heimatstaates der betreffenden Person (z.B. Reisepass), ist diese Schreibweise maßgebend (siehe auch Nummer A 4.2).

A 1.2 Vorname

A 1.2.1 Die Vornamen sind in der Weise einzutragen, wie sie sich aus dem Geburtseintrag ergeben. Ist der Vorname einer Person, die zum Zeitpunkt des Namenserwerbs die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, in einem nicht nach deutschem Recht geführten Personenstandsregister entgegen dem Willen der Sorgeberechtigten in fremdländischer Form eingetragen worden, so ist der Vorname in der ursprünglich gewünschten deutschen Form einzutragen. Im Übrigen gelten für die Eintragung der Vornamen die Hinweise zur Eintragung von Familiennamen entsprechend.

A 1.3 Familienname

A 1.3.1 14 Der Familienname ergibt sich aus dem Geburtseintrag und anderen Personenstandseinträgen des Namensträgers, gegebenenfalls auch aus Personenstandseinträgen von Vorfahren, wenn der Familienname von diesen abgeleitet wird. Der sich aus dem Geburtenregister ergebende Familienname eines Kindes wird als Geburtsname bezeichnet.

A 1.3.2 Ergeben sich bei deutschen Personenstandseinträgen Unklarheiten wegen der Schreibweise der Umlaute ä/ae, ö/oe, ü/ue oder der Buchstaben ss, ß, fs und sf, soll die Schreibweise angewendet werden, die einem der Einträge entspricht und gebräuchlich geworden ist. In manchen Gegenden übliche Merkmale, die zeitweilig zur Unterscheidung des Namensträgers von anderen Personen des gleichen Namens dienten und somit nicht Bestandteil des Familiennamens sind, dürfen nicht in die Personenstandsregister eingetragen werden (z.B. senior). Weichen Urkunden, die in verschiedenen Staaten ausgestellt worden sind, in der Schreibweise des Familiennamens voneinander ab und handelt es sich dabei nicht um offensichtliche Schreibfehler, ist der Name nach der Urkunde einzutragen, die in dem Staat ausgestellt worden ist, dem der Betroffene zur Zeit der Ausstellung der Urkunde angehört hat; als Staatsangehörige im Sinne dieser Bestimmung sind auch Staatenlose und Flüchtlinge anzusehen, deren Personalstatut vom Recht des betreffenden Staates bestimmt wird.

A 1.3.3 Die ehemalige Adelsbezeichnung ist nach Artikel 109 der Weimarer Reichsverfassung Bestandteil des Familiennamens und muss dem Vornamen folgen (z.B. Otto Graf von R.). Sie wird geschlechtsspezifisch verwendet; so heißen z.B. die Ehefrau und die ledige Tochter eines Grafen von R. "Gräfin von R.", die Ehefrau eines Freiherrn von K. "Freifrau von K.", die ledige Tochter "Freiin von K.". Nach dem 13. August 1919 geborene Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern führen den Namen der Mutter mit der früheren Adelsbezeichnung; vor diesem Zeitpunkt geborene Kinder führen, abgesehen von einzelnen Ausnahmen, diese Bezeichnung nicht. Personen, die Namen mit ehemaligen Adelsbezeichnungen führen, übertragen ihren Namen auch durch Namenserteilung und Annahme als Kind. Besaß ein Namensträger vor dem 14. August 1919 den persönlichen Adel, ist die persönliche Adelsbezeichnung nicht übertragbar. Das Gleiche gilt für eine besondere Adelsbezeichnung, die durch das vor dem 14. August 1919 geltende Adelsrecht auf bevorrechtigte Haus- oder Familienmitglieder übertragen wurde.

A 1.3.4 Anredeformeln wie Hoheit, Durchlaucht, Erlaucht, Exzellenz sind nicht in die Personenstandsregister aufzunehmen. Einbürgerungsurkunden und Adelshandbücher sind kein ausreichender Beweis für die Führung früherer Adelsbezeichnungen.

A 1.3.5 Ausländische Adelsbezeichnungen wie Count oder Earl sowie deren weibliche Formen dürfen nicht übersetzt werden und können nur dann eingetragen werden, wenn sie nach dem anzuwendenden Recht Bestandteile des Familiennamens sind. Ausländische Staatsangehörige, die nach ihrem Heimatrecht keine Adelsbezeichnung führen dürfen, sind in die deutschen Personenstandsregister ohne diese Bezeichnung einzutragen. Das Gleiche gilt für Deutsche und für Staatenlose, die nach dem Recht des Staates, dem sie früher angehört haben, das Recht zur Führung der ehemaligen Adelsbezeichnung verloren haben.

A 1.3.6 Hat eine ausländische Stelle den Familiennamen einer Person, die zu diesem Zeitpunkt deutscher Staatsangehöriger war, in einen anderen Namen geändert oder seine Schreibweise verändert, ist der Name in der ursprünglichen deutschen Form in die Personenstandsregister einzutragen, wenn sie nachgewiesen werden kann. Familiennamen dürfen vorbehaltlich des § 94 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesvertriebenengesetzes nicht übersetzt werden. Dies gilt auch, wenn der Namensträger seine Staatsangehörigkeit wechselt.

A 1.3.7 Auf die Erklärungsmöglichkeiten nach Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes und nach § 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes ist hinzuweisen. Familiennamen von Vertriebenen und Spätaussiedlern, die in anderen als lateinischen Schriftzeichen wiedergegeben sind, werden nicht transliteriert, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Namensträger oder seine Vorfahren den Namen in einer deutschen Form geführt haben. Für Eintragungen in die Personenstandsregister ist nur die deutsche Namensform maßgebend.

A 1.3.8 Wenn der gewünschte Familienname eines Deutschen nur durch eine behördliche Namensänderung ermöglicht werden könnte, soll das Standesamt die Beteiligten in geeigneten Fällen darauf hinweisen. Das Gleiche gilt, wenn zweifelhaft ist, welchen Familiennamen ein Deutscher zu führen hat.

A 2 Orts- und Zeitangaben

A 2.1 Ortsangaben

A 2.1.1 Orte sind so einzutragen, dass sie später jederzeit ohne Schwierigkeiten ermittelt werden können.

A 2.1.2 Für Orte im Inland ist die amtliche Gemeindebezeichnung einzutragen. Bei gleichnamigen Gemeinden ist zur näheren Kennzeichnung der Verwaltungsbezirk (Kreis) hinzuzufügen.

A 2.1.3 Für die Eintragung von Orten im Ausland ist die im betreffenden Staat übliche Bezeichnung zu verwenden und, sofern eine nähere Kennzeichnung durch Hinzufügung des Verwaltungsbezirks oder einer geographischen Bezeichnung (z.B. Gebirge, Fluss) nicht ausreicht, daneben der Staat zu vermerken. Ist im Inland eine deutsche Bezeichnung üblich, so ist diese einzutragen; die fremde Bezeichnung kann in Klammern hinzugefügt werden. Gibt es für eine Ortsbezeichnung keine hier gebräuchliche lateinische Schreibweise und ist der Ortsname auch in den vorgelegten urkundlichen Nachweisen nur in anderen als lateinischen Schriftzeichen wiedergegeben, ist der Name so weit wie möglich durch Transliteration wiederzugeben; hierbei sind die Normen der Internationalen Normenorganisation (ISO) anzuwenden. Ist eine Transliteration nicht möglich, so sind Namen und sonstige Wörter nach ihrem Klang und den Lautregeln der deutschen Rechtschreibung (phonetische Umschrift) einzutragen.

A 2.1.4 Haben Orte durch Umbenennung, Zusammenschluss oder Eingliederung eine andere Bezeichnung erhalten und wird bei Eintragungen bei der Angabe des Ereignisortes auf Einträge vor der Umbenennung, dem Zusammenschluss oder der Eingliederung Bezug genommen, ist der zur Zeit des Eintritts des damaligen Personenstandsfalls geltende Name einzutragen; bei Orten im Inland soll, bei anderen Orten kann der neue Name unter Voranstellung des Wortes "jetzt" hinzugefügt werden. Dies gilt entsprechend, wenn die Bezeichnung des Standesamts geändert worden ist.

A 2.2 Zeitangaben

A 2.2.1 Datumsangaben sind in der Reihenfolge Tag, Monat und Jahr (z.B. 23.05.2003) einzutragen; Tag und Monat sind zweistellig, die Jahreszahl ist vierstellig einzutragen. Zeitangaben bei Geburten und Sterbefällen sind mit Stunde und Minute (z.B. 17:23 Uhr) einzutragen. Für alle Angaben sind arabische Ziffern zu verwenden, hierbei sind die Ziffern 0 bis 9 mit 00 bis 09 zu bezeichnen.

A 2.2.2 Bei der Angabe von Stunde und Minute, zu der sich ein Personenstandsfall ereignet hat, ist die Zeit bis zur Vollendung der ersten Minute eines Tages mit 00:00 Uhr und die Zeit bis zur Vollendung der letzten Minute eines Tages mit 23:59 Uhr anzugeben.

A 2.2.3 In Jahren, in denen die mitteleuropäische Sommerzeit eingeführt ist, sind bei der Angabe der doppelt erscheinenden Stunde am Ende der Sommerzeit der ersten Stunde der Großbuchstabe A und der zweiten Stunde der Großbuchstabe B hinzuzufügen.

A 3 Religion

A 3.1 Körperschaftsstatus

A 3.1.1 14 Den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen diejenigen Religionsgemeinschaften, die bei Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt waren (altkorporierte Religionsgemeinschaften) oder denen dieser Status auf Antrag hin gewährt wurde. Ob eine Religionsgemeinschaft den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzt, kann den amtlichen Bekanntmachungen der für die Kirchen zuständigen Ministerien der Länder entnommen werden. Eine bundesweite Zusammenstellung kann auf der Internetseite www.personenstandsrecht.deeingesehen werden.

A 3.1.2 Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe gemacht haben, sind Religionsgemeinschaften gleichgestellt (z.B. Humanistische Verbände); somit kann auch die Zugehörigkeit zu einer solchen Vereinigung in die Personenstandsregister eingetragen werden, wenn die Vereinigung den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzt.

A 3.2 Eintragung auf Wunsch

A 3.2.1 Die Beteiligten sollen darauf hingewiesen werden, dass auf ihren Wunsch hin die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, in das Personenstandsregister eingetragen werden kann. Wünscht ein Beteiligter die Eintragung, so genügt es, wenn der Körperschaftsstatus in einem Bundesland besteht.

A 3.2.2 Wird der Wunsch zur Eintragung der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft nicht geäußert, entfallen die für die Eintragung vorgesehenen Felder im Register und in den Personenstandsurkunden.

A 4 Sprache und Schrift

A 4.1 Übersetzung in die deutsche Sprache (§ 2 PStV)

A 4.1.1 Ein Beteiligter darf nicht als Dolmetscher in eigener Angelegenheit tätig werden. Die von einem nicht allgemein beeidigten Dolmetscher abzunehmende Versicherung an Eides statt ist entsprechend § 189 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu leisten.

A 4.1.2 Der Inhalt einer vorgelegten Urkunde muss vom Standesamt zur Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen für die Beurkundung eines Personenstands-falls zweifelsfrei erfasst werden; dies ist bei einer fremdsprachigen Urkunde grundsätzlich nur dann gewährleistet, wenn auch eine deutsche Übersetzung der Urkunde vorgelegt wird. Der Übersetzer soll nach Möglichkeit öffentlich beeidigt oder anerkannt sein.

A 4.2 Transliteration

Verwendet eine fremde Sprache andere als lateinische Schriftzeichen, sind Namen so weit wie möglich durch Transliteration wiederzugeben, das heißt, jedes fremde Schriftzeichen ist durch das gleichwertige lateinische Schriftzeichen wiederzugeben. Hierbei sind nach dem Übereinkommen über die Angabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern (siehe Nummer A 1.1.2) die Normen der Internationalen Normenorganisation (ISO) anzuwenden. Ergibt sich die lateinische Schreibweise des Namens aus einer Personenstandsurkunde oder aus einer anderen öffentlichen Urkunde des Heimatstaates der betreffenden Person (z.B. Reisepass), ist diese Schreibweise maßgebend. Ist eine Transliteration nicht möglich, so sind Namen und sonstige Wörter nach ihrem Klang und den Lautregeln der deutschen Rechtschreibung (phonetische Umschrift) einzutragen.

A 4.3 Zeichensatz 14

Für die elektronische Führung der Personenstandsregister und die Datenübermittlung ist ausschließlich der Standard "Lateinische Zeichen in Unicode" zu verwenden. Dieser legt die Teilmenge der Lateinischen Zeichen des Unicode-Standards in Form des Datentyps String.Latin abschließend fest. Der Standard in der jeweils gültigen Version kann auf der Internetseite www.xoev.de abgerufen werden.

A 5 Ausländische öffentliche Urkunden

A 5.1 Legalisation

A 5.1.1 Werden dem Standesamt ausländische öffentliche Urkunden vorgelegt und bestehen begründete Zweifel an der Echtheit dieser Urkunden, so soll ihre Anerkennung von einer Legalisation durch die zuständige Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland abhängig gemacht werden. Die Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung bestätigt die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels, mit dem die Urkunde versehen ist (§ 13 des Konsulargesetzes).

A 5.1.2 In Staaten, in denen das Legalisationsverfahren wegen des unzuverlässigen Urkundenwesens eingestellt worden ist, kann die zuständige deutsche Auslandsvertretung um Überprüfung der Urkunde im Amtshilfeverfahren gebeten werden. Die Liste der Staaten, in denen das Legalisationsverfahren ausgesetzt ist, und Merkblätter über das Verfahren zur Urkundenüberprüfung können auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes (www.konsularinfo.diplo.de) eingesehen werden.

A 5.2 Apostille

A 5.2.1 Die Legalisation kann nicht verlangt werden, wenn die Urkunde in einem Vertragsstaat des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961 (BGBl. 1965 II S. 876) ausgestellt worden ist und das Übereinkommen im Verhältnis zwischen diesem Staat und Deutschland gilt. An die Stelle der Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung tritt die Apostille durch die zuständige innere Behörde des Staates, der die Urkunde ausgestellt hat. Die Apostille bestätigt die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist.

A 5.2.2 Die Anwendung des Übereinkommens setzt ein ausreichend zuverlässiges Urkundenwesen voraus. Daher gibt das Übereinkommen den Vertragsstaaten die Möglichkeit, Einspruch gegen den Beitritt weiterer Staaten einzulegen. In diesem Fall gilt der Beitritt nicht gegenüber dem Staat, der den Einspruch erhebt. Deutschland macht gelegentlich von der Möglichkeit des Einspruchs Gebrauch; daher ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein solcher vorliegt.

A 5.2.3 14 Der Text des Übereinkommens, die Liste der Vertragsstaaten und gegebenenfalls erhobene Einsprüche können auf der Internetseite www.personenstandsrecht.de eingesehen werden; weitere Informationen zum Erhalt der Apostille und zu den Vertragsstaaten können auch auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes eingesehen werden (www.konsularinfo.diplo.de).

A 5.3 Sonstige Übereinkommen zur Befreiung von der Legalisation

Das Anbringen der Apostille kann nicht verlangt werden, wenn durch eines der nachfolgend genannten Übereinkommen oder Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft Urkunden von der Legalisation befreit sind:

A 5.3.1 Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz über die Beglaubigung öffentlicher Urkunden vom 14. Februar 1907 (RGBl. S. 411), bekannt gemacht am 19. Juli 1907 (RGBl. S. 415),

A 5.3.2 Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Personenstandsurkunden/Zivilstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen vom 4. November 1985 (BGBl. 1988 II S. 126) und die Mitteilungen der Vertragsstaaten zu Artikel 8 des Abkommens (BGBl. 1988 II S. 697, 1994 II S. 3703),

A 5.3.3 Deutsch-luxemburgisches Abkommen über den Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Personenstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen vom 3. Juni 1982 (BGBl. 1983 II S. 698) und die Mitteilungen der Vertragsstaaten zu Artikel 9 des Abkommens (BGBl. 1984 II S. 498),

A 5.3.4 Beglaubigungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und der Republik Österreich vom 21. Juni 1923 (RGBl. 1924 II S. 61) und die Bekanntmachung über dessen Wiederanwendung vom 13. März 1952 (BGBl. II S. 436).,

A 5.3.5 Vertrag vom 18. November 1980 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über den Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Personenstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen (BGBl. 1981 II S. 1050) und die Mitteilungen der Vertragsstaaten zu den Artikeln 10 und 14 des Vertrages (BGBl. 1982 II S. 459, 1984 II S. 915),

A 5.3.6 Deutsch-dänisches Beglaubigungsabkommen vom 17. Juni 1936 (RGBl. S. 213) und die Bekanntmachung über dessen Wiederanwendung vom 30. Juni 1953 (BGBl. II S. 186),

A 5.3.7 Abkommen zwischen dem Deutschen Reich und dem Königreich Griechenland über die gegenseitige Rechtshilfe in Angelegenheiten des bürgerlichen und Handels-Rechts vom 11. Mai 1938 (RGBl. 1939 II S. 848) und die Bekanntmachung über dessen Wiederanwendung vom 26. Juni 1952 (BGBl. II S. 634),

A 5.3.8 Europäisches Übereinkommen vom 7. Juni 1968 zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1971 II S. 85),

A 5.3.9 Vertrag vom 7. Juni 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden (BGBl. 1974 II S. 1069),

A 5.3.10 Abkommen vom 13. September 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1974 II S. 1074, 1100),

A 5.3.11 Abkommen vom 13. Mai 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1980 II S. 813),

A 5.3.12 Übereinkommen vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern (BGBl. 1997 II S. 774),

A 5.3.13 Übereinkommen vom 5. September 1980 über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen (BGBl. 1997 II S. 1086),

A 5.3.14 14 Urkunden im Anwendungsbereich des Artikels 52 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. Nr. L 338 vom 23. Dezember 2003, S. 1).

Die Texte und die Listen der Vertragsstaaten zu den genannten Übereinkommen und die Texte der sonstigen Abkommen und Verträge können auf der Internetseite www.personenstandsrecht.de eingesehen werden.

A 6 Anerkennung ausländischer Entscheidungen

A 6.1 Grundsatz

Die Rechtswirksamkeit einer ausländischen Entscheidung ist zunächst nach § 109 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu prüfen. Die Wirksamkeit eines in einer ausländischen Urkunde beurkundeten Rechtsgeschäfts ist nach dem anzuwendenden Recht zu prüfen. Zur Anerkennung ausländischer Urkunden siehe Nummer A 5.

A 6.2 Entscheidungen in Ehesachen

A 6.2.1 Nach der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. Nr. L 338 vom 23. Dezember 2003, S. 1) sind Entscheidungen eines Gerichts oder einer Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem die Verordnung Anwendung findet (alle Mitgliedstaaten außer Dänemark), ohne weitere Förmlichkeit unmittelbar auch in den anderen Mitgliedstaaten anzuerkennen, wenn keines der in Artikel 22 der Verordnung geregelten Anerkennungshindernisse vorliegt. Regelmäßig kann von der Wirksamkeit der Entscheidung ausgegangen werden, wenn diese unanfechtbar ist und eine Bescheinigung nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (Anhang I) vorgelegt wird (siehe aber Nummer A 6.2.5). Die Bescheinigung bedarf keiner Legalisation oder gleichwertigen Förmlichkeit. Verfügt der Beteiligte nicht über eine solche Bescheinigung, kann die Auflösung der Ehe auch durch Vorlage einer Ausfertigung der rechtskräftigen Entscheidung nachgewiesen werden.

A 6.2.2 14 Dies gilt

  1. für Entscheidungen in Verfahren, die nach dem 1. März 2005 eingeleitet worden sind (Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003); sonst
  2. für Entscheidungen, die vor dem 1. März 2005 in einem Mitgliedstaat, in dem die Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 Anwendung gefunden hat, in Verfahren ergangen sind, die in der Zeit vom 1. März 2001 bis zum 28. Februar 2005 eingeleitet worden sind (Artikel 64 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003); sonst
  3. für Entscheidungen, die nach dem 1. März 2005 in Verfahren ergangen sind, die in der Zeit vom 1. März 2001 bis zum 28. Februar 2005 eingeleitet worden sind in einem Mitgliedstaat, in dem die Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 Anwendung gefunden hat, wenn das Gericht auf Grund von Vorschriften zuständig war, die mit den Zuständigkeitsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003, der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 oder eines Abkommens übereinstimmen, das zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens gegenüber dem betreffenden Staat in Kraft war (Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003); sonst
  4. für Entscheidungen, die in einem Mitgliedstaat, in dem die Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 Anwendung gefunden hat, in der Zeit vom 1. März 2001 bis zum 28. Februar 2005 in Verfahren ergangen sind, die vor dem 1. März 2001 eingeleitet worden sind, wenn das Gericht auf Grund von Vorschriften zuständig war, die die in Nummer 3 genannte Voraussetzung erfüllen (Artikel 64 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003); Gleiches gilt in ergänzender Auslegung des Artikels 64 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003, wenn das Verfahren vor dem 1. März 2001 eingeleitet worden, die Entscheidung aber nach dem 1. März 2005 ergangen ist.

A 6.2.3 Die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 ist in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Dänemark seit dem 1. März 2005 anzuwenden. Die Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 ist am 1. März 2001 für die damaligen Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Dänemark in Kraft getreten; sie ist am 28. Februar 2005 außer Kraft getreten.

A 6.2.4 Ist die Mitgliedschaft eines Staates nach dem 1. März 2001 begründet worden, so ist für das Inkrafttreten der Verordnungen bzw. den Beginn ihrer Anwendung jeweils der Zeitpunkt des Beitritts maßgebend. Dementsprechend tritt bei Staaten, die zum 1. Mai 2004 Mitglieder der Europäischen Union geworden sind, für die Anwendung der Nummer A 6.2.2 Nummer 2 bis 4 dieses Datum an die Stelle des 1. März 2001. Für Staaten, die nach dem 1. März 2005 Mitglieder der Europäischen Union geworden sind, ist bei der Anwendung der Nummer A 6.2.2 Nummer 1 der Tag des Beitritts maßgeblich.

A 6.2.5 Von dem Anwendungsbereich der Verordnung werden nicht erfasst

  1. Entscheidungen religiöser Institutionen, die nur innerhalb der jeweiligen Religionsgemeinschaft gelten,
  2. dänische Entscheidungen, da Dänemark an EU-Gemeinschaftsakten betreffend Innen- und Rechtspolitik derzeit nicht teilnimmt.

A 6.2.6 Jeder Partei, die ein Interesse daran hat (insbesondere den Ehegatten der aufgelösten Ehe und ihren Kindern), steht das Recht zu, die Feststellung des Familiengerichts zu beantragen, dass die Entscheidung anzuerkennen oder nicht anzuerkennen ist. Ist bekannt, dass das Familiengericht mit einem Anerkennungsverfahren befasst ist, so sind Amtshandlungen, die eine wirksame Auflösung der Ehe voraussetzen, bis zur Rechtskraft der beantragten Entscheidung auszusetzen.

Sind Umstände bekannt, die Zweifel an der Anerkennungsfähigkeit der Entscheidung begründen (z.B. Anhaltspunkte für einen schweren Verfahrensfehler oder für einen sonstigen möglichen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung [ordre public]), ist von den Beteiligten eine amtliche Übersetzung der Entscheidung zu fordern. Dies gilt entsprechend, wenn sich aus der Bescheinigung nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (Anhang I) ergibt, dass die Entscheidung im Versäumnisverfahren ergangen ist; in diesem Fall ist zusätzlich eine der in Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 genannten Urkunden nebst beglaubigter Übersetzung zu fordern; auch diese Unterlagen bedürfen keiner Legalisation oder gleichwertigen Förmlichkeit.

A 6.2.7 Wird eine Entscheidung, die von der EG-Verordnung nicht erfasst wird, vorgelegt, ist sie im deutschen Rechtsbereich nur dann wirksam, wenn die zuständige Landesjustizverwaltung oder das gegen die Entscheidung der Landesjustizverwaltung angerufene Oberlandesgericht festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. Die Feststellung wird durch eine Befreiung von der Beibringung des ausländischen Ehefähigkeitszeugnisses nicht entbehrlich Kann eine ausländische Entscheidung in Ehesachen trotz aller Bemühungen von den Beteiligten nicht beschafft werden, so ist der Antrag gleichwohl vorzulegen.

Wird dem Standesamt eine ausländische Entscheidung in Ehesachen vorgelegt, für die eine Feststellung der Anerkennungsvoraussetzungen durch die Landesjustizverwaltung erforderlich ist, soll der Antrag aufgenommen und der zuständigen Landesjustizverwaltung vorgelegt werden. Örtlich zuständig für die Feststellung ist die Justizverwaltung des Landes, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat keiner der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist die Justizverwaltung des Landes zuständig, in dem eine neue Ehe geschlossen oder eine neue Lebenspartnerschaft begründet werden soll. Soweit hiernach keine Zuständigkeit besteht, ist die Justizverwaltung des Landes Berlin zuständig.

A 6.2.8 Einer Feststellung der Anerkennungsvoraussetzungen durch die Landesjustizverwaltung bedürfen nicht

  1. Entscheidungen, die ein Gericht oder eine Behörde des Staates getroffen hat, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben, wenn keiner der Ehegatten Deutscher war oder als heimatloser Ausländer oder Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling dem deutschen Recht unterstand (Heimatstaatentscheidungen); die Wirksamkeit für den deutschen Rechtsbereich ist nach § 109 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu prüfen,
  2. Entscheidungen, die vor dem 1. November 1941 am Rande des Heiratseintrags vermerkt worden sind.

A 6.3 Entscheidungen in Lebenspartnerschaftssachen

Wird eine ausländische Entscheidung über die Auflösung einer Lebenspartnerschaft vorgelegt, ist ihre Anerkennung nach § 109 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu prüfen.

A 6.4 Entscheidungen über Todeserklärung

Wird eine Entscheidung eines ausländischen Gerichts über Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit vorgelegt, ist diese anzuerkennen, wenn sie

  1. von einem Gericht eines Vertragsstaates der Konvention der Vereinten Nationen vom 6. April 1950 über die Todeserklärung Verschollener (BGBl. 1955 II S. 701), die für die Bundesrepublik Deutschland am 24. Januar 1967 außer Kraft getreten ist, getroffen worden ist und der Verschollene einem dieser Vertragsstaaten angehörte, oder
  2. von einem Gericht eines anderen Staates getroffen worden ist, der Verschollene nur diesem Staat angehörte und keines der in § 109 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geregelten Anerkennungshindernisse vorliegt.

A 7 Prüfung der Staatsangehörigkeit

A 7.1 Deutsche

Bestehen begründete Zweifel, ob eine Person Deutscher ist, so ist ein aktueller Staatsangehörigkeitsausweis zu verlangen, wenn die Zweifel auch bei Vorlage einer anderen Staatsangehörigkeitsurkunde nicht ausgeräumt werden können.

A 7.2 Heimatlose Ausländer, Asylberechtigte und ausländische Flüchtlinge

Bei heimatlosen Ausländern, Asylberechtigten und ausländischen Flüchtlingen kann die Staatsangehörigkeit regelmäßig nicht durch Vorlage der in § 8 Absatz 2 der Personenstandsverordnung aufgelisteten Dokumente festgestellt werden; sie weisen ihre Rechtsstellung durch einen Eintrag im Reiseausweis nach.

A 7.2.1 Bei heimatlosen Ausländern lautet der Eintrag: "Der Inhaber dieses Reiseausweises ist heimatloser Ausländer nach dem Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 und zum Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtigt."

A 7.2.2 Bei Asylberechtigten lautet der Eintrag: "Der Inhaber dieses Reiseausweises ist als Asylberechtigter anerkannt."

A 7.2.3 Bei ausländischen Flüchtlingen, bei denen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt hat, dass die Voraussetzungen des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen (§ 3 des Asylverfahrensgesetzes), lautet der Eintrag: "Der Inhaber dieses Reiseausweises ist Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge."

A 7.2.4 14 Bei Kontingentflüchtlingen, die vor dem 1. Januar 2005 nach dem bis dahin geltenden § 1 Absatz 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge die Rechtsstellung von Flüchtlingen nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) genossen haben (§ 103 des Aufenthaltsgesetzes), lautet der Eintrag: "Der Ausweisinhaber ist als ausländischer Flüchtling nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge, das am 1. Januar 2005 außer Kraft trat, aufgenommen worden. Die Rechtsstellung gilt nach § 103 des Aufenthaltsgesetzes fort." Dies gilt nicht für Personen, die nur in analoger Anwendung des Gesetzes aufgenommen wurden.

A 7.2.5 14 Bei Flüchtlingen, die von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt worden sind, wenn die Verantwortung für die Ausstellung des Reiseausweises auf Deutschland übergegangen ist (Artikel 28 des Abkommens in Verbindung mit § 11 des Anhangs des Abkommens), lautet der Eintrag: "Der Inhaber dieses Reiseausweises ist außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland als Flüchtling nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt worden." Der Text des Abkommens und des Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1969 II S. 1293) sowie die Liste der Vertragsstaaten können auf der Internetseite www.personenstandsrecht.de eingesehen werden.

A 7.3 Staatenlose 14


Personen, die von keinem Staat nach seinem innerstaatlichen Recht als eigene Staatsangehörige angesehen werden (Staatenlose) können sich durch einen deutschen Reiseausweis nach Artikel 28 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBl. 1976 II S. 473) ausweisen. Der Text des Übereinkommens und die Liste der Vertragsstaaten können auf der Internetseite www.personenstandsrecht.de eingesehen werden.

A 8 Abkürzungen

Bei Eintragungen in die Register sind nur die in der Anlage 3 aufgelisteten Abkürzungen zulässig. Bei Ortsbezeichnungen dürfen im amtlichen Namen enthaltene Abkürzungen verwendet werden. Die in einem bis zum 31. Dezember 2008 errichteten Personenstandseintrag enthaltenen Abkürzungen können bei der Ausstellung von Personenstandsurkunden beibehalten werden, auch wenn sie von der Auflistung in Anlage 3 abweichen.

A 9 Kostenfreiheit 14

A 9.1 Kostenfreiheit nach Bundes- oder Landesrecht

Kostenfrei sind Personenstandsurkunden, für die auf Grund von Bundes- oder Landesrecht Kostenfreiheit vorgeschrieben ist (z.B. für Zwecke der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung, für Zwecke der Kriegsopferversorgung, der Wiedergutmachung, der Sozialhilfe, der Gewährung von Kindergeld, von Elterngeld, von Ausbildungszulagen oder von Altershilfe für Landwirte).

A 9.2 Kostenfreiheit nach internationalen Übereinkommen

A 9.2.1 Ist nach internationalem Übereinkommen die kostenlose Erteilung von Personenstandsurkunden vorgesehen, geht dieses den Maßgaben des Landesrechts vor.

A 9.2.2 In dem Übereinkommen über die kostenlose Erteilung von Personenstandsurkunden und den Verzicht auf ihre Legalisation vom 26. September 1957 (BGBl. 1961 II S. 1055, 1067) verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, auf Ersuchen eines anderen Vertragsstaates diesem beglaubigte Abschriften oder Auszüge aus den Personenstandsbüchern kostenlos zu erteilen.

A 9.2.3 In dem Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 über den Zivilprozess (BGBl. 1958 II S. 576) verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, bedürftigen Angehörigen eines anderen Vertragsstaates unter den gleichen Voraussetzungen wie den eigenen Staatsangehörigen Personenstandsurkunden kostenfrei zu erteilen. Der Text des Übereinkommens und die Liste der Vertragsstaaten können auf der Internetseite www.personenstandsrecht.de eingesehen werden.

A 9.2.4 In dem Europäischen Niederlassungsabkommen vom 13. Dezember 1955 (BGBl. 1959 II S. 997) verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, bedürftigen Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates unter den gleichen Voraussetzungen wie den eigenen bedürftigen Staatsangehörigen Personenstandsurkunden kostenlos auszustellen. Der Text des Übereinkommens und die Liste der Vertragsstaaten können auf der Internetseite www.personenstandsrecht.de eingesehen werden

Besonderer Teil

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

1 Zu § 1 PStG Personenstand, Aufgaben des Standesamts

Die Begriffsbestimmung des Personenstands in § 1 des Gesetzes ist abschließend, soweit sie das Personenstandsrecht betrifft. Zu den familienrechtlichen Merkmalen des Personenstands gehören auch die Vor- und Familiennamen; alle Regelungen, die den Begriff Personenstand verwenden, beziehen sich somit auch auf Vor- und Familiennamen einer Person. Nicht in die Begriffsbestimmung aufgenommene weitere eine Person kennzeichnende Merkmale wie z.B. ihre Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft zählen nicht zu den Personenstandsmerkmalen.

2 Zu § 2 PStG Standesbeamte

2.1 Verfahrensbeteiligte

Amtshandlungen dürfen nicht vorgenommen werden, wenn die Urkundsperson selbst Beteiligte oder Angehörige eines Beteiligten ist oder einen Beteiligten gesetzlich vertritt. Dem Beteiligten steht gleich, wer durch die Amtshandlung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Angehörige sind der Verlobte, der Ehegatte und der Lebenspartner sowie deren Geschwister, Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie, Geschwister und deren Ehegatten, Lebenspartner und Kinder, Geschwister der Eltern und Personen, die durch ein auf Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder). Die aufgeführten Personen sind auch dann Angehörige, wenn die die Beziehung begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht, die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist oder die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, aber die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

2.2 Strafbestimmungen

Der Standesbeamte unterliegt den besonderen Strafbestimmungen über Straftaten im Amt. Er darf insbesondere für Diensthandlungen keinen Vorteil fordern, sich versprechen lassen oder annehmen sowie keine falschen Beurkundungen vornehmen. Der Standesbeamte begeht Beihilfe zur Bigamie, wenn er vorsätzlich bei dem Eingehen einer Doppelehe mitwirkt.

2.3 Verschwiegenheitspflicht

Der Standesbeamte hat während und nach Beendigung seiner Amtstätigkeit über die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht im dienstlichen Verkehr und für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

2.4 Fortbildungspflicht 14

Der Standesbeamte soll sich ständig über die Rechtsentwicklung auf dem Gebiet des Personenstands-, Familien-, Namens- und Staatsangehörigkeitsrechts, des internationalen und interlokalen Privatrechts sowie des Rechts der Europäischen Union unterrichten und regelmäßig Fortbildungslehrgänge besuchen.

Kapitel 2
Führung der Personenstandsregister

3 Zu § 3 PStG Personenstandsregister 14

Nach der Vergabe der Standesamtsnummer durch das Statistische Landesamt hat das Standesamt die ihm zugeteilte Standesamtsnummer der im Land zuständigen Stelle für die Pflege des Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnisses (DVDV) mitzuteilen. Die in den Ländern zuständigen Pflegenden Stellen können auf der Internetseite www.personenstandsrecht.de eingesehen werden.

4 Zu § 4 PStG Sicherungsregister (§ 20 PStV)

In das Sicherungsregister sind sämtliche Registereinträge einschließlich der Hinweise zu übernehmen. Aus dem Sicherungsregister dürfen keine Personenstandsurkunden ausgestellt werden.

5 Zu § 5 PStG Fortführung der Personenstandsregister

5.1 Folgebeurkundungen (§ 17 PStV)

5.1.1 Bei der Eintragung einer Folgebeurkundung ist zu prüfen, ob auch in anderen Personenstandsregistern Eintragungen vorzunehmen sind und diese gegebenenfalls zu veranlassen.

5.1.2 Kommt die Eintragung einer Folgebeurkundung auf Grund einer ausländischen Entscheidung in Betracht, ist ihre Rechtswirksamkeit zunächst nach § 109 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu prüfen (siehe auch Nummer A 6). Kommt die Eintragung einer Folgebeurkundung auf Grund eines in einer ausländischen Urkunde beurkundeten Rechtsgeschäfts in Betracht, ist dessen Wirksamkeit nach dem anzuwendenden Recht zu prüfen. Zur Anerkennung ausländischer Urkunden siehe Nummer A 5.

5.1.3 Kommt die Eintragung einer Folgebeurkundung zu einem Personenstandseintrag aus einem Gebiet in Betracht, in dem ein deutscher Standesbeamter nicht mehr tätig ist, sind die Unterlagen dem Standesamt I in Berlin zu übersenden. Kann hierbei eine auf Grund dieses Personenstandseintrags von einem deutschen Standesamt ausgestellte Urkunde vorgelegt werden, soll eine beglaubigte Abschrift der Urkunde gefertigt und den Unterlagen zur Aufnahme in die Urkundensammlung des Standesamts I in Berlin beigefügt werden.

5.2 Beim Standesamt I in Berlin eingehende Urkunden über Personenstandsfälle im Ausland

5.2.1 Das Standesamt I in Berlin leitet die bei ihm eingehenden Urkunden über im Ausland geborene Kinder an das Standesamt weiter, bei dem der Geburtenregistereintrag der Eltern geführt wird, oder übersendet diesem eine entsprechende Mitteilung. Sind die Kindeseltern verheiratet und können ihr Geburtsdatum und Geburtsort der übersandten Urkunde nicht entnommen werden, leitet das Standesamt I in Berlin die Urkunde an das Standesamt weiter, bei dem der Eheregistereintrag geführt wird. In diesem Fall leitet dieses Standesamt die Urkunde über die Geburt des im Ausland geborenen Kindes an das Standesamt weiter, bei dem der Geburtenregistereintrag der Eltern geführt wird, oder übersendet diesem eine entsprechende Mitteilung.

5.2.2 Das Standesamt I in Berlin leitet die bei ihm eingehenden Urkunden über im Ausland geschlossene Ehen und im Ausland begründete Lebenspartnerschaften an das Standesamt weiter, bei dem der Geburtenregistereintrag der Ehegatten oder Lebenspartner geführt wird, oder übersendet diesem Standesamt eine entsprechende Mitteilung.

Ist die Geburt eines Ehegatten oder Lebenspartners nicht im Inland beurkundet, teilt das Standesamt I in Berlin die Eheschließung oder die Begründung der Lebenspartnerschaft der zuständigen Meldebehörde mit, sofern auf der Urkunde ein inländischer Wohnort vermerkt ist.

5.2.3 Das Standesamt I in Berlin leitet die bei ihm eingehenden Urkunden über im Ausland Verstorbene an das Standesamt weiter, bei dem der Eheeintrag für die letzte Ehe oder der Lebenspartnerschaftseintrag für die zuletzt geführte Lebenspartnerschaft der verstorbenen Person geführt wird. War die verstorbene Person zum Zeitpunkt des Todes

  1. nicht verheiratet und führte keine Lebenspartnerschaft oder
  2. wurde die Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht in einem inländischen Personenstandsregister beurkundet oder
  3. sind Angaben über eine Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht bekannt,

leitet das Standesamt I in Berlin die Urkunde über den im Ausland eingetretenen Tod an das Standesamt weiter, bei dem der Geburtseintrag für die verstorbene Person geführt wird. Ist die verstorbene Person nicht im Inland oder vor dem 1. Januar 1977 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geboren worden, so ist stattdessen eine Mitteilung an das Amtsgericht Schöneberg (Hauptverzeichnis für Testamente) zu senden; zusätzlich teilt das Standesamt I in Berlin in diesem Fall den Sterbefall der zuständigen Meldebehörde mit, sofern für die verstorbene Person ein inländischer Wohnort angegeben ist, und dem für die Veranlagung zur Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt.

5.2.4 Erhält das Standesamt I in Berlin eine Personenstandsurkunde oder eine Mitteilung über die Eintragung einer Folgebeurkundung oder über eine sonstige Änderung in einem ausländischen Personenstandsregister, ist zu prüfen, ob eine Eintragung in einem im Inland geführten Personenstandsregister vorzunehmen ist. In diesem Fall ist die Eintragung vorzunehmen oder der Vorgang an das Standesamt weiterzuleiten, bei dem das betreffende Personenstandsregister geführt wird. Ist keine Eintragung vorzunehmen, nimmt das Standesamt I in Berlin die Urkunde oder die Mitteilung zu seinen Akten.

5.3 Fristen zur Fortführung der Personenstandsregister

Für die Berechnung der Frist zur Fortführung eines Personenstandseintrags ist der Tag der Beurkundung des personenstandsrechtlichen Ereignisses maßgeblich.

6 Zu § 6 PStG Aktenführung

6.1 Sammelakten (§ 22 PStV)

6.1.1 Schriftstücke, insbesondere Beurkundungen und Beglaubigungen, die einen Eintrag im Personenstandsregister eines anderen Standesamts betreffen, sind in einem besonderen Aktenband aufzubewahren.

6.1.2 Schriftstücke über Folgebeurkundungen, die sich auf einen bestimmten Personenstandsfall beziehen, sind zur Sammelakte zu nehmen. Schriftstücke über Hinweise, mit denen ausschließlich die Verbindung zu einem anderen Personenstandseintrag hergestellt wird, können nach Eintragung des Hinweises vernichtet werden.

6.2 Allgemeine Akten

Sonstige Schriftstücke, z.B. Anträge auf Ausstellung von Personenstandsurkunden, können nach den allgemein geltenden Vorschriften über die Behandlung von Akten vernichtet werden.

7 Zu § 7 PStG Aufbewahrung

7.1 Sorgfältige Aufbewahrung

Das Standesamt hat für eine dem Anspruch der dauerhaften Aufbewahrung entsprechende Lagerung der Personenstandsregister zu sorgen. Insbesondere ist darauf zu achten, dass sie Unbefugten nicht zugänglich sind und Beschädigungen durch Einwirkung von außen so weit wie möglich ausgeschlossen sind.

7.2 Übergabe der Register und Sammelakten an Archive (§ 25 PStV)

7.2.1 Werden die Personenstandsregister nach Ablauf der Fortführungsfristen nach § 5 Absatz 5 des Gesetzes weiter beim Standesamt aufbewahrt, ist Nummer 61.2 zu beachten.

7.2.2 Die Personenstandsregister, die Sammelakten und die Namenverzeichnisse sind dem zuständigen Archiv jahrgangsweise zur Übernahme anzubieten. Sind in einem Personenstandsregister die Beurkundungen mehrerer Jahrgänge zusammengefasst, ist das Register erst dann zur Übernahme anzubieten, wenn die Fortführungsfrist des letzten Jahrgangs abgelaufen ist.

7.2.3 Die Übergabeniederschrift hat die genaue Bezeichnung des Standesamts, die Art des Personenstandsregisters (z.B. Geburtenregister), die Laufzeit in Jahren, die Anzahl der Bände und die Anzahl der Einträge in einem Band sowie den Zeitpunkt der Übergabe zu enthalten; dies gilt entsprechend für die Übergabe der Namen- und Suchverzeichnisse und der Sammelakten. Bei der Übergabe elektronischer Register sind auch die technischen und organisatorischen Angaben zur elektronischen Sicherung und Verwaltung der Daten in die Übergabeniederschrift aufzunehmen. Die Übergabe erfolgt durch Aushändigung der in der Niederschrift angegebenen Personenstandsregister oder durch Übermittlung der in der Niederschrift angegebenen elektronischen Personenstandsregister; § 63 der Personenstandsverordnung ist entsprechend anzuwenden.

8 Zu § 8 PStG Neubeurkundung nach Verlust eines Registers (§ 24 PStV)

8.1 Verlust eines elektronischen Registers

8.1.1 Die Wiederherstellung eines ganz oder teilweise in Verlust geratenen elektronischen Personenstandsregisters erfolgt durch Übernahme der im Sicherungsregister gespeicherten Daten in das entsprechende Personenstandsregister. Das über die Wiederherstellung des Personenstandsregisters zu erstellende Protokoll ist dauerhaft aufzubewahren; es soll dem zuständigen öffentlichen Archiv mit Abgabe des Personenstandsregisters nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes übergeben werden.

8.1.2 Für die Wiederherstellung eines ganz oder teilweise in Verlust geratenen Sicherungsregisters gilt Nummer 8.1.1 entsprechend.

8.1.3 Sind das Personenstands- und das Sicherungsregister eines Ehe-, Lebenspartnerschafts-, Geburten- oder Sterberegisters in Verlust geraten, hat das Standesamt, das das Personenstandsregister zu führen hat, die Register neu anzulegen. Die Eintragungen in das nach Verlust neu anzulegende Register erfolgen nach amtlicher Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen. Wer ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, kann die Vornahme einer Eintragung beantragen. Das Standesamt kann bei der Ermittlung des Sachverhalts tatsächliche Auskünfte und die Vorlage von Urkunden verlangen, das persönliche Erscheinen von Beteiligten anordnen und Versicherungen an Eides statt verlangen. Als Urkunden, deren Vorlage verlangt werden kann, kommen insbesondere Personenstandsurkunden und Stammbücher der Familie, aus denen die in Verlust geratenen Einträge zu ersehen sind, in Betracht. Vorgelegte Urkunden sind zurückzugeben.

8.1.4 Ist sichergestellt, dass sämtliche Einträge des in Verlust geratenen Ehe-, Lebenspartnerschafts-, Geburten- oder Sterberegisters und des jeweiligen Sicherungsregisters wiederhergestellt sind, sind das neu angelegte Personenstandsregister und das neu angelegte Sicherungsregister abzuschließen.

8.2 Verlust eines Papierregisters

8.2.1 Ist ein Ehe-, Lebenspartnerschafts-, Geburten- oder Sterberegister teilweise in Verlust geraten oder unbenutzbar geworden, können die in Verlust geratenen Einträge durch beglaubigte Abschriften aus dem Sicherungsregister ersetzt werden. Das Standesamt vermerkt auf der ersten inneren Seite des Einbands oder auf der ersten Seite des Personenstandsregisters, welche in Verlust geratenen oder unbenutzbar gewordenen Einträge durch beglaubigte Abschriften aus dem Sicherungsregister ersetzt worden sind.

8.2.2 Ist ein Ehe-, Lebenspartnerschafts-, Geburten- oder Sterberegister vollständig in Verlust geraten oder unbenutzbar geworden, kann das Sicherungsregister an die Stelle dieses Personenstandsregisters treten. Auf der ersten inneren Seite des Einbandes oder auf der ersten Seite des Registers ist vom Standesamt zu vermerken, dass das Sicherungsregister an die Stelle des in Verlust geratenen oder unbenutzbar gewordenen Personenstandsregisters getreten ist.

8.2.3 Ist das Sicherungsregister an die Stelle des Personenstandsregisters getreten oder ganz in Verlust geraten oder unbenutzbar geworden, hat das Standesamt, bei dem das Personenstandsregister geführt wird, alsbald ein neues Sicherungsregister anzulegen. Hierzu können beglaubigte Abschriften der Einträge im Personenstandsregister gefertigt werden oder die Formulare der Anlagen 2 bis 5 der Personenstandsverordnung verwendet werden. Auf der der letzten Eintragung folgenden Seite des neuen Sicherungsregisters ist zu vermerken, dass die Einträge mit dem bisherigen Sicherungsregister übereinstimmen, dass sie vollständig sind und dass das neu angelegte Sicherungsregister an die Stelle des früheren Sicherungsregisters getreten ist. Das neu angelegte Sicherungsregister ist an die für die Führung des Sicherungsregisters zuständige Stelle abzugeben.

8.2.4 Ist ein Sicherungsregister nur teilweise in Verlust geraten oder unbenutzbar geworden, hat das Standesamt, bei dem das Personenstandsregister geführt wird, beglaubigte Abschriften der in Verlust geratenen oder unbenutzbar gewordenen Einträge auszustellen und an die für die Führung des Sicherungsregisters zuständige Stelle abzugeben.

8.2.5 Sind das Personenstands- und das Sicherungsregister eines Ehe-, Lebenspartnerschafts-, Geburten- oder Sterberegisters in Verlust geraten, hat das Standesamt, das das Personenstandsregister zu führen hat, die Register neu anzulegen; Nummer 8.1.3 gilt entsprechend. Für die neuen Personenstandsregister und die Sicherungsregister sind die Formulare der Anlagen 2 bis 5 der Personenstandsverordnung zu verwenden; dies gilt auch für die Wiederherstellung eines in Verlust geratenen Altregisters. Auf der ersten inneren Seite des Einbands oder auf der ersten Seite des Registers ist die Neuanlegung zu vermerken.

8.3 Verlust eines als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuchs

8.3.1 Ist ein als Heiratseintrag fortgeführtes Familienbuch in Verlust geraten oder unbrauchbar geworden, wird es nicht wiederhergestellt. Das Standesamt hat, nachdem es den Verlust festgestellt hat, zu ermitteln, ob das Familienbuch Folgebeurkundungen enthielt. Hierfür sind vorhandene Sammelakten, gegebenenfalls auch von Standesämtern, die das Familienbuch vorher geführt haben, beizuziehen und auszuwerten. Die ermittelten Folgebeurkundungen und Hinweise sind in dem bei der Eheschließung angelegten Heiratseintrag einzutragen, soweit sie nach § 67 der Personenstandsverordnung in das als Heiratseintrag fortgeführte Familienbuch einzutragen wären.

8.3.2 Wurde das in Verlust geratene und als Heiratseintrag fortgeführte Familienbuch angelegt nach § 15a des Personenstandsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung und ist die Eheschließung nicht in einem inländischen Heiratseintrag beurkundet worden, ist die betreffende Eheschließung spätestens bei einem Antrag auf Benutzung des als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuchs nachträglich im Eheregister mit Vergabe einer laufenden Registernummer zu erfassen. Nummer 8.3.1 gilt entsprechend.

9 Zu § 9 PStG Beurkundungsgrundlagen 14

9.1 Öffentlich beglaubigte Erklärung

Ist für eine Erklärung das Formerfordernis der öffentlichen Beglaubigung vorgeschrieben, so ist dieses auch erfüllt, wenn der Standesbeamte über die Erklärung eine Niederschrift aufnimmt, die von ihm vorgelesen und von ihm, dem Erklärenden sowie dem gegebenenfalls hinzugezogenen Dolmetscher, unterschrieben und mit dem Dienstsiegel versehen wird (öffentliche Beurkundung). Wird eine Erklärung nicht bei dem Standesamt abgegeben, das für ihre Entgegennahme zuständig ist, ist diesem eine beglaubigte Abschrift der Erklärung zu übersenden.

9.2 Rückgabe von Urkunden (§ 4 PStV) 14

Werden Urkunden, die jederzeit wiederbeschafft werden können, zurückgegeben und ist ihr Inhalt nicht aus einer Niederschrift erkennbar, ist ein Vermerk über ihren wesentlichen Inhalt oder eine Abschrift der Urkunde zu den Sammelakten zu nehmen. Bei einer Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen sind in dem Vermerk die Namen der Beteiligten, das erkennende Gericht, die Beschlussformel, der Tag der Rechtskraft sowie das Aktenzeichen der Entscheidung aufzunehmen.

9.3 Prüfungspflicht des Standesbeamten (§ 5 PStV)

9.3.1 Das Standesamt hat die eingegangenen Mitteilungsdaten anderer Behörden vor der Übernahme in die Personenstandsregister zu prüfen, auch wenn diese in strukturierter Form übermittelt werden.

9.3.2 Zur Prüfung der Angaben der Beteiligten können Zeugen und Sachverständige vorgeladen und vernommen werden. Wenn sie nicht im Zuständigkeitsbereich des Standesamts wohnen, kann auch ein anderes Standesamt um die Vernehmung ersucht werden.

9.4 Anzeige eines Personenstandsfalls (§ 6 PStV)

9.4.1 Eine Anzeige ist zwingende Voraussetzung für die Beurkundung einer Geburt oder eines Sterbefalls; die Beurkundung auf Grund eigener Ermittlungen des Standesamts ist nicht zulässig.

9.4.2 Die mündliche Anzeige eines Personenstandsfalls muss durch persönliche Vorsprache des Anzeigenden erfolgen; eine telefonische Anzeige ist nicht zulässig.

9.4.3 Die Pflicht zur Aufnahme einer Niederschrift gilt für alle Anzeigen von Geburten und Sterbefällen, die gegenüber dem Standesamt mündlich abgegeben werden. Die Niederschrift ist zu den Sammelakten zu nehmen; mit ihr kann bei späteren Berichtigungsverfahren belegt werden, wer die Anzeige erstattet hat, welche Erklärungen abgegeben wurden und dass die Angaben vom Standesamt richtig im Personenstandsregister beurkundet wurden.

9.4.4 Der Anzeigende soll sich durch einen amtlichen Ausweis oder eine andere mit Lichtbild versehene öffentliche Urkunde ausweisen.

9.4.5 Die Niederschrift über die mündliche Anzeige eines Personenstandsfalls soll neben den Angaben zum angezeigten Ereignis auch Angaben enthalten über

  1. Ort und Tag der Niederschrift,
  2. Vor-, Familienname und Wohnung des Anzeigenden und gegebenenfalls auch des Dolmetschers,
  3. die Feststellung der Identität des Anzeigenden und
  4. die Tatsache, dass von dem Personenstandsfall aus eigenem Wissen Kenntnis erlangt worden ist.

9.4.6 Die Niederschrift ist von dem Anzeigenden, gegebenenfalls auch von dem hinzugezogenen Dolmetscher und der Person, die die Niederschrift aufgenommen hat, zu unterschreiben.

9.5 Versicherung an Eides statt

9.5.1 Die Versicherung an Eides statt soll sich auf die Angaben beschränken, die nach dem Gesetz urkundlich zu belegen sind. Sie darf nur Tatsachenangaben zum Inhalt haben, nicht Werturteile oder rechtliche Schlussfolgerungen; über den Besitz einer Staatsangehörigkeit kann deshalb keine Versicherung an Eides statt abgegeben werden. Das Standesamt soll darauf hinwirken, dass sich die versichernde Person ebenfalls darüber erklärt, wie sie von den Tatsachenangaben Kenntnis erlangt hat. Die Versicherung an Eides statt unterliegt der freien Beweiswürdigung durch das Standesamt.

9.5.2 Vor der Aufnahme der Versicherung an Eides statt ist die versichernde Person über deren Bedeutung und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Versicherung an Eides statt zu belehren. Die Belehrung ist in der Niederschrift zu vermerken. Die Niederschrift hat ferner zu enthalten

  1. Ort und Tag der Niederschrift,
  2. Vor-, Familienname und Wohnung der versichernden Person und gegebenenfalls auch des Dolmetschers,
  3. die Feststellung der Identität der Personen und
  4. den Inhalt der Versicherung an Eides statt.

Die Versicherung besteht darin, dass die versichernde Person die Richtigkeit ihrer Erklärung über den betreffenden Gegenstand bestätigt und erklärt: "Ich versichere an Eides statt, dass ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe."

9.5.3 14 Die Niederschrift ist der Person, die die Versicherung an Eides statt abgibt, zur Genehmigung vorzulesen oder auf Verlangen zur Durchsicht vorzulegen. Die erteilte Genehmigung ist in der Niederschrift zu vermerken. Die Niederschrift ist von der versichernden Person, gegebenenfalls auch von dem hinzugezogenen Dolmetscher, und dem Standesbeamten, der die Versicherung an Eides statt abgenommen hat, zu unterschreiben.

9.5.4 Von eidesunfähigen Personen im Sinne des § 393 der Zivilprozessordnung darf eine Versicherung an Eides statt nicht verlangt werden. Das Standesamt kann auch ein örtlich nicht zuständiges Standesamt um die Aufnahme einer Versicherung an Eides statt von weiteren Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen ersuchen.

Kapitel 3
Eheschließung

Abschnitt 1
Zuständigkeit, Anmeldung und Eheschließung

12 Zu § 12 PStG Anmeldung der Eheschließung (§ 28 PStV) 14

12.1 Zuständigkeit

Unter mehreren für die Anmeldung der Eheschließung zuständigen Standesämtern haben die Eheschließenden die Wahl.

12.2 Anmeldung durch Bevollmächtigten

12.2.1 Wird die Eheschließung durch einen Bevollmächtigten angemeldet, muss dieser Vollmachten beider Eheschließenden vorlegen und alle für die Anmeldung erforderlichen Erklärungen für beide Eheschließende abgeben.

12.2.2 Die schriftliche Anmeldung muss von beiden Eheschließenden unterschrieben sein; die darin enthaltenen für die Anmeldung der Eheschließung erforderlichen Erklärungen bedürfen keiner Beglaubigung.

12.3 Angaben der Eheschließenden

Die Angabe eines Eheschließenden, dass er weder verheiratet war noch eine Lebenspartnerschaft begründet hatte, ist regelmäßig als bestätigt anzusehen, wenn der Eheschließende in der Bescheinigung der Meldebehörde als ledig bezeichnet ist. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben und würden andere Mittel zur Aufklärung der Wahrheit einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, können von den Eheschließenden oder von anderen Personen Versicherungen an Eides statt verlangt werden.

12.4 Vorzulegende Unterlagen

12.4.1 14 Zur Prüfung der Ehevoraussetzungen können insbesondere folgende Dokumente dienen:

  1. eine Bescheinigung der Meldebehörde der Hauptwohnung und zusätzlich der Nebenwohnung, wenn diese die Zuständigkeit des Standesamts begründet, aus der die Vor- und Familiennamen, der Familienstand, der Wohnort und die Staatsangehörigkeit ersichtlich sind (Aufenthaltsbescheinigung); hat das Standesamt Zugriff auf die Meldedaten, soll eine Bildschirmkopie, ein Vermerk oder eine sonstige Information über Inhalt und Abgleich der Meldedaten zur Niederschrift über die Anmeldung der Eheschließung genommen werden,
  2. eine Geburtsurkunde oder bei Beurkundung der Geburt im Inland ein beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister oder eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch,
  3. ein Reisepass oder Personalausweis oder ein sonstiger mit Lichtbild versehener amtlicher Ausweis,
  4. ein Nachweis der letzten Eheschließung und deren Auflösung,
  5. ein Nachweis über die Begründung und die Auflösung der letzten Lebenspartnerschaft.

12.4.2 Legt ein Schweizer Bürger einen Auszug aus einem schweizerischen Familienregister (Personenstandsausweis oder Familienschein) vor, so ersetzt dieser die Geburtsurkunde und den Nachweis des Familienstandes.

12.4.3 Führt ein Eheschließender nicht die aus den Personenstandsurkunden ersichtlichen Vor- und Familiennamen, so hat er die Berechtigung zur Führung des nicht in der Urkunde enthaltenen Namens nachzuweisen.

12.4.4 14 Die Beschaffung der erforderlichen Urkunden und Nachweise ist Sache der Eheschließenden; hierbei sind insbesondere die Regelungen in den unter den Nummern A 5.3.2, A 5.3.3 und A 5.3.5 genannten Übereinkommen über die Mitwirkung des Standesamtes zu beachten Die Beibringung der erforderlichen Unterlagen kann nicht nach § 69 des Gesetzes erzwungen werden. Werden die geforderten Unterlagen nicht vorgelegt, obwohl ihre Beschaffung möglich und zumutbar ist, muss die Entgegennahme der Anmeldung der Eheschließung und damit die Prüfung der Ehevoraussetzungen unter Hinweis auf § 49 des Gesetzes abgelehnt werden.

12.5 Niederschrift über die Anmeldung der Eheschließung

12.5.1 Die Niederschrift über die Anmeldung der Eheschließung soll Aufschluss über alle Fragen geben, die die Ehefähigkeit der Eheschließenden und etwaige Eheverbote betreffen, und alle Angaben enthalten, die zur Eheschließung benötigt werden. Die Niederschrift ist von den Eheschließenden, gegebenenfalls auch von dem hinzugezogenen Dolmetscher, und der Person, die die Niederschrift aufgenommen hat, zu unterschreiben. Einem Eheschließenden, der die Eheschließung nicht persönlich angemeldet hat, ist die Niederschrift mit allen Angaben, die über beide Eheschließende gemacht wurden, spätestens vor der Eheschließung bekannt zu geben; der Eheschließende hat dies durch seine Unterschrift zu bestätigen.

12.5.2 Können die Eheschließenden bei der Anmeldung der Eheschließung einzelne Angaben noch nicht durch Urkunden oder sonstige Nachweise belegen, kann die Niederschrift gleichwohl aufgenommen, die Ehefähigkeit aber noch nicht bescheinigt werden. Den Eheschließenden ist aufzugeben, die fehlenden Urkunden und Nachweise unverzüglich nachzureichen.

12.5.3 Der Wille zur Eintragung der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts (siehe Nummer A 3) ist, muss von jedem Eheschließenden persönlich erklärt werden. Der Eheschließende, der die Eintragung der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft wünscht, muss auch Mitglied dieser Gemeinschaft sein.

12.5.4 Bei der Anmeldung der Eheschließung soll den Eheschließenden auch erläutert werden, welche Namensführung für sie und gegebenenfalls ihre Kinder nach der Eheschließung in Betracht kommen kann; dabei soll auch auf die Möglichkeiten der Wahl des Rechts der Namensführung hingewiesen werden. Die Eheschließenden sollen befragt werden, ob sie Erklärungen über ihre Namensführung in der Ehe abgeben wollen; werden Angaben über die beabsichtigte Namensführung in der Ehe gemacht, ist dies in der Niederschrift zu vermerken. Die Eheschließenden sind darauf hinzuweisen, dass eine wirksame Namenserklärung erst bei der Eheschließung abgegeben werden kann.

12.5.5 Haben die Eheschließenden ein gemeinsames Kind, hat das Standesamt festzustellen, ob die Abstammung von beiden Eheschließenden feststeht und ob Sorgeerklärungen abgegeben worden sind. Den Eheschließenden ist nahezulegen, etwaige noch erforderliche abstammungsrechtliche Erklärungen abzugeben. Sie haben entsprechende Nachweise vorzulegen.

12.5.6 14 Führt ein Eheschließender auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung nach § 1 des Transsexuellengesetzes Vornamen, die nicht dem in seinem Geburtenregistereintrag eingetragenen Geschlecht entsprechen, so soll er darauf hingewiesen werden, dass die Vornamensänderung mit der Eheschließung nicht unwirksam wird. Er soll ferner darauf hingewiesen werden, dass er eine Aufhebung der gerichtlichen Entscheidung über die Vornamensänderung beantragen kann.

12.5.7 Wird bei der Anmeldung der Eheschließung mangelnde Ehefähigkeit oder ein Eheverbot oder Ehehindernis festgestellt und ist anzunehmen, dass dieses bis zur beabsichtigten Eheschließung nicht beseitigt werden kann, ist die Niederschrift über die Anmeldung der Eheschließung gleichwohl aufzunehmen und die Mitwirkung an der Eheschließung unter Angabe der Gründe abzulehnen.

12.6 Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses

12.6.1 Das nach § 1309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorzulegende Ehefähigkeitszeugnis dient dazu, dem Standesamt die Prüfung der Ehevoraussetzungen und Ehehindernisse zu erleichtern. In dem Ehefähigkeitszeugnis müssen beide Eheschließende namentlich genannt sein, also auch der Eheschließende, der nicht die Staatsangehörigkeit des Staates besitzt, der das Ehefähigkeitszeugnis ausstellt. Haben beide Eheschließende die gleiche Staatsangehörigkeit, so genügt im Regelfall ein gemeinsames Zeugnis, und zwar auch dann, wenn für sie nicht dieselbe Behörde örtlich zuständig ist. Das Ehefähigkeitszeugnis ist auch dann zu verlangen, wenn das Recht des Heimatstaats des ausländischen Eheschließenden auf deutsches Recht verweist.

12.6.2 Angehörige von Staaten, die ein Ehefähigkeitszeugnis nicht erteilen, und Staatenlose mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland bedürfen zur Eheschließung stets der Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts. Dies gilt auch für Asylberechtigte und ausländische Flüchtlinge, die weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt - beim Fehlen eines solchen auch keinen Aufenthalt - im Inland haben. Ist die Staatsangehörigkeit eines Eheschließenden ungeklärt und kann sie ohne langwierige Ermittlungen nicht mit Sicherheit festgestellt werden, kann ebenfalls Befreiung beantragt werden; dies gilt auch, wenn der Eheschließende glaubhaft macht, dass seit der Stellung des Antrags auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses mehr als drei Monate verstrichen sind, ohne dass das Zeugnis oder eine sonstige Benachrichtigung eingetroffen ist. Die Befreiung ist auch erforderlich, wenn ein Ehehindernis nach ausländischem Recht vorliegt und insoweit die Ehefähigkeit gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nach deutschem Recht beurteilt werden soll.

12.6.3 In den Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses ist eine Erklärung darüber aufzunehmen, ob schon früher ein solcher Antrag gestellt und wie über ihn entschieden worden ist. Wird ein Antrag gestellt, weil die Beschaffung des Ehefähigkeitszeugnisses besondere Schwierigkeiten bereitet, ist im Antrag auf die ergebnislosen Bemühungen hinzuweisen.

12.6.4 Der Antragsteller hat wegen der Festsetzung der Gebühr für die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen.

12.6.5 Der Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses ist vom Standesamt zusammen mit der Niederschrift über die Anmeldung der Eheschließung und allen Urkunden, Unterlagen und Hinweisen der zuständigen Präsidentin oder dem zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts unmittelbar zur Entscheidung vorzulegen. Hat das Standesamt Bedenken gegen die Befreiung, sind diese darzulegen und zu begründen.

12.7 Weitere Unterlagen bei Auslandsbeteiligung

Neben den zur Anmeldung der Eheschließung vorzulegenden Unterlagen kann im Hinblick auf das Heimatrecht des Antragstellers die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich werden. Dies können insbesondere sein:

  1. Einwilligungen der Personen, die nach dem Heimatrecht der Eheschließenden zur Eheschließung erforderlich sind; in der Einwilligung soll der andere Eheschließende benannt sein,
  2. ein Nachweis, dass von Eheverboten, die im Heimatrecht der Eheschließenden begründet sind, Befreiung erteilt worden ist,
  3. ein Auseinandersetzungszeugnis nach Maßgabe des anzuwendenden Heimatrechts,
  4. eine Traubereitschaftserklärung,
  5. ein Nachweis über die Vornahme von Ehrerbietigkeitsakten,
  6. ein Heimataufgebot,
  7. ein Gesundheitszeugnis,
  8. ein Ehevertrag,
  9. eine aktuelle Familienstandsbescheinigung aus Sicht des Heimatstaats,
  10. ein Heimatnachweis über die Anerkennung einer (aus Sicht des Heimatstaats) ausländischen Ehescheidung.

Eine schriftliche Traubereitschaftserklärung des zuständigen Geistlichen soll vorgelegt werden, wenn das Recht des Heimatstaats eines Eheschließenden die kirchliche oder religiöse Trauung als Voraussetzung für eine gültige Ehe verlangt. In dieser Erklärung soll zum Ausdruck kommen, dass der Geistliche bereit ist, nach der Eheschließung vor dem Standesbeamten die kirchliche oder religiöse Trauung der beiden namentlich genannten Eheschließenden vorzunehmen. Die Eheschließenden und, falls einer von ihnen noch minderjährig ist, nach Möglichkeit auch dessen gesetzlicher Vertreter, sind darüber zu belehren, dass in diesen Staaten die Rechtswirksamkeit der nur vor dem Standesbeamten geschlossenen Ehe nicht anerkannt wird und die Rechtsstellung der Kinder als Kinder aus dieser Ehe in Frage gestellt ist. Die Belehrung ist aktenkundig zu machen. Die Mitwirkung an der Eheschließung darf nicht abgelehnt werden, wenn keine Traubereitschaftserklärung vorgelegt wird.

Der Ehrerbietigkeitsakt ist der vom Eheschließenden bis zu einem bestimmten Lebensalter zur Eheschließung einzuholende Rat seiner Eltern. Durch eine Urkunde, in der beide Eheschließende genannt sein müssen, ist nachzuweisen, dass dieser Rat eingeholt wurde. Liegt ein Ehefähigkeitszeugnis vor, kann auf den Nachweis des Ehrerbietigkeitsaktes verzichtet werden.

12.8 Sonstige Hinweise an die Eheschließenden

12.8.1 Ausländische Eheschließende sollen darauf hingewiesen werden, dass die vor dem Standesbeamten geschlossene Ehe in ihrem Heimatstaat möglicherweise nur dann anerkannt wird, wenn die Eheschließung im Heimatstaat oder bei dessen Auslandsvertretung registriert worden ist.

12.8.2 Beabsichtigt eine Deutsche, die Ehe mit dem Angehörigen eines Staates einzugehen, der die Mehrehe zulässt, soll sie und, falls sie minderjährig ist, auch ihr gesetzlicher Vertreter, hingewiesen werden auf die Rechtsstellung der Frau in diesen Staaten und die Möglichkeit, einen Ehevertrag zu schließen. Hinsichtlich der Ausgestaltung eines solchen Vertrages kann Auskunft beim Bundesverwaltungsamt, 50728 Köln, oder bei einer gemeinnützigen Auswandererberatungsstelle eingeholt werden.

13 Zu § 13 PStG Prüfung der Ehevoraussetzungen

13.1 Anzuwendendes Recht 14

Das anzuwendende Recht bei der Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen der Eheschließung ergibt sich aus den Artikeln 3 bis 7, 11 und 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche.

13.2 Prüfung nach deutschem Recht

13.2.1 Ehefähig ist nur, wer ehemündig und nicht geschäftsunfähig ist (§§ 1303 und 1304 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).

13.2.2 14 Vom Erfordernis der Ehemündigkeit kann Befreiung erteilt werden. Während der Anhängigkeit einer Ehesache oder einer Lebenspartnerschaftssache nach § 269 Absatz 1 Nummern 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Eltern des minderjährigen Eheschließenden ist unter den deutschen Gerichten das Familiengericht ausschließlich zuständig, bei dem die Ehesache oder die Lebenspartnerschaftssache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war. Ansonsten ist das Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk der minderjährige Eheschließende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist danach die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nicht gegeben, ist das Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird.

13.2.3 Die Befreiung von der fehlenden Ehemündigkeit gilt nur für die Eheschließung zwischen den Personen, für die sie erteilt worden ist. Der Beschluss über die Befreiung von der fehlenden Ehemündigkeit bedarf keines Vermerks über die Rechtswirksamkeit.

13.2.4 Ein Volljähriger, für den ein Betreuer bestellt ist, kann die Ehe schließen, wenn er geschäftsfähig ist. Für die Willenserklärung zur Eingehung der Ehe bedarf er nicht der Einwilligung des Betreuers.

13.2.5 Die Eheverbote der Verwandtschaft, der Annahme als Kind und einer bestehenden Ehe oder Lebenspartnerschaft sind zu beachten (§§ 1306 bis 1308, 1319, 1320 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes).

13.2.6 Vollbürtige Geschwister haben die gleichen leiblichen Eltern; halbbürtige Geschwister haben nur einen leiblichen Elternteil gemeinsam. Eine Befreiung vom Eheverbot der Verwandtschaft ist nicht zulässig.

13.2.7 Das Familiengericht kann von dem durch Annahme als Kind begründeten Eheverbot wegen Verwandtschaft in der Seitenlinie Befreiung erteilen.

13.2.8 Wurde der frühere Ehegatte eines Eheschließenden für tot erklärt oder seine Todeszeit gerichtlich festgestellt, sind die §§ 1319 und 1320 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu beachten.

13.2.9 Die Eheschließenden haben auf Anforderung des Standesamts anzugeben, wann und wo alle früheren Ehen und Lebenspartnerschaften geschlossen und wann und wodurch diese aufgelöst worden sind.

13.2.10 Eine Befreiung vom Eheverbot der bestehenden Ehe oder Lebenspartnerschaft ist nicht zulässig.

13.3 Prüfung nach ausländischem Recht

Stellt das Standesamt fest, dass die Ehe nach dem Recht, das auf die Eheschließenden anzuwenden ist, trotz Vorliegen eines Ehefähigkeitszeugnisses oder der Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses nicht geschlossen werden darf, ist die Eheschließung bis zur Beseitigung des Ehehindernisses abzulehnen. Liegt eine Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses vor, ist bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts anzufragen, ob ihm das Ehehindernis bei der Entscheidung über die Befreiung bekannt war.

13.4 Prüfung bei lebensgefährlicher Erkrankung

Auf die Vorlage der vorgeschriebenen Unterlagen kann bei lebensgefährlicher Erkrankung eines Eheschließenden vorläufig verzichtet werden; sie sind später beizubringen. Die Prüfung der Ehefähigkeit ist nachzuholen.

13.5 Abschluss der Prüfung

13.5.1 Ergibt die Prüfung der Ehefähigkeit, dass die Voraussetzungen für die Eheschließung erfüllt sind, ist dies den Eheschließenden mitzuteilen; dabei kann unter Berücksichtigung der Belange der Eheschließenden auch der Termin für die Eheschließung bestimmt werden.

13.5.2 Die Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung der Ehefähigkeit ist für das Standesamt, bei dem die Eheschließung erfolgen soll, verbindlich und enthebt es grundsätzlich von einer eigenständigen Prüfung. Wird jedoch ein Ehehindernis bekannt, müssen die Eheschließung abgelehnt und die vollständigen Anmeldeunterlagen an das Standesamt, bei dem die Anmeldung erfolgte, zurückgesandt werden. Ein Wohnsitzwechsel nach der Anmeldung lässt die einmal begründete Zuständigkeit unberührt.

14 Zu § 14 PStG Eheschließung (§ 29 PStV)

14.1 Eheschließung

14.1.1 Zur Eheschließung müssen die Eheschließenden an einem vom Standesamt zur Vornahme von Eheschließungen bestimmten Ort persönlich anwesend sein.

14.1.2 Geben die Eheschließenden bei der Befragung vor der Eheschließung an, .dass seit der Anmeldung der Eheschließung Änderungen der für die Beurteilung der Ehefähigkeit erheblichen Tatsachen eingetreten sind oder wichtige Dinge verschwiegen wurden (z.B. Verwandtschaftsverhältnis durch Adoption, Geschäftsunfähigkeit), ist das Standesamt nicht zur Vornahme der Eheschließung verpflichtet. Die erneute Prüfung der Ehefähigkeit erfolgt bei dem Standesamt, das die Anmeldung entgegengenommen hat, siehe Nummer 13.5.2.

14.1.3 Der Standesbeamte hat darauf zu achten, dass den Zeugen und sonstigen bei der Eheschließung anwesenden Personen eine etwaige Annahme als Kind eines Eheschließenden oder das Vorliegen einer Entscheidung nach den §§ 1 oder 8 des Transsexuellengesetzes nicht bekannt wird.

14.2 Niederschrift über die Eheschließung

14.2.1 Ein Ehegatte, der auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung Vornamen führt, die nicht seinem, sondern dem anderen Geschlecht entsprechen, ist mit diesen Vornamen in die Niederschrift über die Eheschließung einzutragen. § 7 Absatz 1 Nummer 3 des Transsexuellengesetzes ist auf Grund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2005 (- 1 BvL 3/03 -) nicht mehr anzuwenden.

14.2.2 In die Niederschrift über die Eheschließung sind auch formbedürftige Erklärungen zur Namensführung der Ehegatten (z.B. Bestimmung eines Begleitnamens nach § 1355 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder Erklärungen nach Artikel 10 oder Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) einzubeziehen. Die auf diese Weise beurkundeten Erklärungen sind mit der Unterzeichnung der Niederschrift durch die Ehegatten und den Standesbeamten, der den Eheeintrag zu errichten hat, wirksam entgegengenommen.

14.2.3 Die Niederschrift über die Eheschließung ist von den Ehegatten, dem gegebenenfalls hinzugezogenen Dolmetscher und den Zeugen sowie dem Standesbeamten zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegelabdruck zu versehen. Die Niederschrift über die Eheschließung erbringt als öffentliche Urkunde im Sinne von § 415 der Zivilprozessordnung den vollen Beweis der Eheschließung und ist Grundlage für die Beurkundung im Eheregister.

15 Zu § 15 PStG Eintragung in das Eheregister 14

Die Beurkundung im Eheregister soll unverzüglich, spätestens am Werktag nach der Eheschließung, erfolgen; fällt der Werktag nach der Eheschließung auf einen Sonnabend, so genügt es, wenn die Beurkundung im Eheregister am darauffolgenden Werktag vorgenommen wird. Nach der Beurkundung im Eheregister ist die Niederschrift über die Eheschließung zu der Sammelakte des Eheeintrags zu nehmen.

Abschnitt 2
Fortführung des Eheregisters

16 Zu § 16 PStG Fortführung 14

16.1.1 Anlass der Fortführung 14

Eine Folgebeurkundung ist nur einzutragen, wenn sie die im Eheeintrag beurkundeten Angaben ändert oder den Bestand der Ehe betrifft. Bei den in der Anlage 1 aufgelisteten Anlässen für Folgebeurkundungen ist die dort formulierte Bezeichnung in der jeweils passenden Form zu verwenden; ist der Anlass einer Folgebeurkundung hier nicht genannt, ist er so genau wie möglich anzugeben. Der Leittext "Beurkundete Daten" ist bezogen auf den jeweiligen Sachverhalt abzuändern; hierbei sind die Leittexte der betreffenden Datenfelder zu verwenden.

16.1.2 14 Bei einer Eheschließung, die auf Grund des bis zum 31. August 1986 geltenden § 15a Absatz 2 Satz 2 des Ehegesetzes in das Heiratsbuch eingetragen worden ist, sind nur Folgebeurkundungen über Berichtigungen einzutragen. Nach der genannten Vorschrift konnte eine Ehe zwischen Verlobten, von denen keiner die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, vor einer von der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörigkeit einer der Verlobten besaß, ordnungsgemäß ermächtigten Person in der von den Gesetzen dieses Landes vorgeschriebenen Form geschlossen werden. Eine beglaubigte Abschrift der Eintragung der so geschlossenen Ehe in das Standesregister, das von der dazu ordnungsgemäß ermächtigten Person geführt wird, erbringt den vollen Beweis der Eheschließung. Der deutsche Standesbeamte des Bezirks, in dem die Eheschließung stattgefunden hat, konnte auf Grund der Vorlage einer solchen beglaubigten Abschrift eine Eintragung in das Heiratsbuch vornehmen.

16.2 Folgebeurkundung über Tod, Todeserklärung und gerichtliche Feststellung der Todeszeit

16.2.1 Bei einer Folgebeurkundung über Tod, Todeserklärung und gerichtliche Feststellung der Todeszeit tritt an die Stelle des Leittextes "Beurkundete Daten" der Leittext "Todestag und Sterbeort"; ein Datum der Wirksamkeit ist in diesem Fall nicht einzutragen. Angaben über das Standesamt, das den Tod beurkundet hat, und die Registernummer der Beurkundung sind in einem gesonderten Hinweis aufzunehmen; dies gilt entsprechend bei einer Folgebeurkundung über Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit.

16.2.2 14 Wurde die Ehe bereits durch Scheidung oder Aufhebung aufgelöst, so ist keine weitere Folgebeurkundung über den Tod, die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit einzutragen. Über den Tod eines Ehegatten ist auch dann eine weitere Folgebeurkundung einzutragen, wenn bereits eine Folgebeurkundung über Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit dieses Ehegatten eingetragen worden ist; dies gilt entsprechend, wenn zuerst eine Folgebeurkundung über Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten eingetragen worden ist. War ein Ehegatte mehrmals verheiratet, werden diese Folgebeurkundungen nur im Eheregister seiner letzten Ehe eingetragen. Wird für die letzte Ehe kein inländischer Personenstandseintrag geführt, entfällt die Eintragung in einem Eheeintrag einer früheren Ehe.

16.3 Folgebeurkundung über Aufhebung oder Scheidung der Ehe

16.3.1 Bei einer Folgebeurkundung über Aufhebung oder Scheidung der Ehe tritt an die Stelle des Leittextes "Beurkundete Daten" der Leittext "Datum der Wirksamkeit"; hier ist die Rechtskraft der Entscheidung einzutragen; Angaben über das entscheidende Gericht und das Aktenzeichen der Entscheidung sind in einem besonderen Hinweis aufzunehmen.

16.3.2 Eine Folgebeurkundung über Aufhebung oder Scheidung der Ehe ist auf Grund der vom Gericht übersandten oder von einem Beteiligten vorgelegten Ausfertigung der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung einzutragen. Grundlage der Eintragung kann auch eine Bescheinigung über die Entscheidung nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 sein (siehe im Einzelnen Nummer A 6.2). Hat die Landesjustizverwaltung das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen festgestellt, ist ihre Mitteilung als öffentliche Urkunde nach § 415 der Zivilprozessordnung die Grundlage für die Eintragung der Folgebeurkundung; der zusätzlichen Vorlage einer Ausfertigung der ausländischen Entscheidung bedarf es nicht.

16.3.3 Wird eine Folgebeurkundung über die Auflösung der Ehe durch Entscheidung eingetragen, ist zu prüfen, ob die Auflösung der Ehe kraft Gesetzes Auswirkungen auf die Namensführung der Ehegatten hat, und hierüber zutreffendenfalls eine weitere Folgebeurkundung einzutragen. Für die namensrechtlichen Wirkungen der Auflösung der Ehe gilt das Recht, das in der Ehe für die Namensführung zuletzt maßgebend war. Hiervon abweichend kann der Ehegatte, der bei oder nach der Eheschließung eine Rechtswahl zugunsten eines anderen Rechts getroffen hat, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt das Namensrecht des Staates, dem er im Zeitpunkt der Auflösung der Ehe angehörte, als das für seine künftige Namensführung maßgebende Recht bestimmen. Dem Ehegatten ist von der kraft Gesetzes geänderten Namensführung und der Möglichkeit der erneuten Rechtswahl Kenntnis zu geben (siehe hierzu auch Nummer 41.2).

16.3.4 Liegen sowohl eine rechtskräftige deutsche als auch eine rechtskräftige ausländische gerichtliche Entscheidung über die Auflösung der Ehe vor, soll eine Folgebeurkundung nur über die Entscheidung eingetragen werden, die als erste für den deutschen Rechtsbereich wirksam geworden ist; zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen siehe die Nummern A 6.2.1 bis A 6.2.8.

16.3.5 Eine Folgebeurkundung über die gerichtliche Entscheidung über die Auflösung der Ehe ist nicht mehr einzutragen, wenn ein Ehegatte verstorben ist, bevor die Entscheidung rechtskräftig geworden ist. In diesem Fall ist dem Gericht der Sachverhalt schriftlich mitzuteilen, damit das Rechtskraftzeugnis zurückgenommen werden kann. Wurde eine Folgebeurkundung bereits eingetragen, muss sie im gerichtlichen Berichtigungsverfahren für ungültig erklärt werden. Nimmt das Scheidungsgericht das Rechtskraftzeugnis zurück mit der Feststellung, dass das Scheidungsverfahren durch den Tod eines Ehegatten erledigt ist, dient diese Entscheidung als Grundlage einer weiteren Folgebeurkundung, auf das gerichtliche Berichtigungsverfahren kann verzichtet werden.

16.4 Folgebeurkundung über Änderung oder Angleichung des Namens

Bei einer Folgebeurkundung über Änderung oder Angleichung des Namens sind nur der geänderte Name und das Datum der Wirksamkeit der Namensänderung einzutragen.

16.5 Folgebeurkundung über Änderung der Geschlechtszugehörigkeit 14

Bei einer Folgebeurkundung über die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit eines Ehegatten tritt an die Stelle des Leittextes "Beurkundete Daten" der Leittext "Geschlecht des Ehemannes" oder "Geschlecht der Ehefrau". Wurden mit der Entscheidung über die Zugehörigkeit zum anderen Geschlecht auch die Vornamen des Ehegatten geändert, ist dies in derselben Folgebeurkundung zu vermerken. Im Feld "Datum der Wirksamkeit" ist die Rechtskraft der Entscheidung einzutragen; Angaben über das erkennende Gericht und das Aktenzeichen werden nicht aufgenommen. Eine Folgebeurkundung über die Änderung des Geschlechts eines Ehegatten ist nach der Auflösung der Ehe nicht aufzunehmen.

16.6 Folgebeurkundung Religionszugehörigkeit 14

16.6.1 Bei einer Folgebeurkundung über die Änderung der Zugehörigkeit eines Ehegatten zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, tritt an die Stelle des Leittextes "Beurkundete Daten" der Leittext "Religion" und gegebenenfalls der Leittext "Datum der Wirksamkeit"; als Datum der Wirksamkeit ist der Tag der Änderung der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft einzutragen, sofern dieser bekannt ist (siehe auch Nummer A 3.2).

16.6.2 Auf Grund einer Mitteilung der nach Landesrecht zuständigen Stelle über den Kirchenaustritt eines Ehegatten ist auch hierüber eine Folgebeurkundung einzutragen; der Ehegatte braucht dazu nicht angehört zu werden. Eine Folgebeurkundung über den Austritt ist nicht zu vermerken, wenn die Zugehörigkeit nicht eingetragen war.

16.6.3 Wünscht ein Ehegatte die Streichung der für ihn eingetragenen Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, bedarf es keines Nachweises, ob er tatsächlich nicht mehr Mitglied dieser Religionsgemeinschaft ist; der andere Ehegatte braucht hierzu nicht angehört zu werden.

16.7 Folgebeurkundung über Berichtigung 14

Bei einer Folgebeurkundung über Berichtigung tritt an die Stelle des Leittextes "Beurkundete Daten" der Leittext der zu berichtigenden Angabe; ein Datum der Wirksamkeit ist nicht einzutragen.

16.8 Folgebeurkundung über Auflösung der Ehe durch Wiederverheiratung 14

Erhält das Standesamt, bei dem die Eheschließung beurkundet worden ist, eine Mitteilung oder einen sonstigen Nachweis über die Wiederverheiratung eines Ehegatten, dessen früherer Ehegatte für tot erklärt oder dessen Todeszeit gerichtlich festgestellt worden war, ist neben dem hierüber einzutragenden Hinweis auch eine Folgebeurkundung über die Auflösung der Ehe durch die Eheschließung einzutragen. Dies gilt nicht, wenn die Ehe vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet durch Todeserklärung eines Ehegatten beendet worden ist.

Kapitel 4
Begründung der Lebenspartnerschaft

Nicht belegt

Kapitel 5
Geburt

Abschnitt 1
Anzeige und Beurkundung

18 Zu § 18 PStG Anzeige 14

18.1 Anzeigefrist, verzögerte Anzeige, fehlender Vorname

18.1.1 Bei der Berechnung der Anzeigefrist sind die §§ 187, 188 und 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

18.1.2 Wird die Anzeige einer Geburt länger als drei Monate verzögert, soll die Beurkundung nur nach Ermittlung des Sachverhalts erfolgen.

18.1.3 Kann noch kein Vorname angezeigt werden, muss dies innerhalb eines Monats nach der Geburt nachgeholt werden; hierauf ist der Anzeigende hinzuweisen.

18.2.1 Lebendgeburt, Totgeburt, Fehlgeburt (§ 31 PStV) 14

Unter Geburt ist das vollständige Ausscheiden des Kindes aus dem Mutterleib zu verstehen, die Durchtrennung der Nabelschnur ist nicht erforderlich.

18.2.2 14 Die Anzeige einer Fehlgeburt nach § 31 Absatz 3 der Personenstandsverordnung ist frist- und formfrei. Sie kann sich auch auf eine Fehlgeburt beziehen, die vor Inkrafttreten des § 31 Absatz 3 der Personenstandsverordnung erfolgt ist. Die Erteilung der Bescheinigung ist nicht von einer bestimmten Dauer der Schwangerschaft oder von einem Mindestgewicht der Leibesfrucht abhängig.

18.2.3 14 Die anzeigende Person soll ihre Identität nachweisen und die Tatsache, dass eine Fehlgeburt stattgefunden hat, glaubhaft machen. Als Nachweis der Identität reicht der Personalausweis oder ein anderes amtliches Identitätspapier aus. Zur Glaubhaftmachung der Fehlgeburt kann ein Mutterpass dienen, wenn daraus die Fehlgeburt hervorgeht, oder eine von einer Ärztin, einem Arzt, einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung. Von der Vorlage von Personenstandsurkunden kann abgesehen werden.

18.2.4 14 In der Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 13 der Personenstandsverordnung ist als Vater der Mann einzutragen, der zum Zeitpunkt der Fehlgeburt mit der Frau, die die Fehlgeburt erlitten hat, verheiratet war. Ist die Frau nicht verheiratet und gibt sie einen Erzeuger der Leibesfrucht an, so ist dieser nur mit seiner schriftlichen Zustimmung als Vater in die Bescheinigung einzutragen.

18.2.5 14 Die Anzeige einer Fehlgeburt, die eine deutsche Staatsangehörige im Ausland erlitten hat, ist gegenüber dem Standesamt zu erstatten, in dessen Zuständigkeitsbereich sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

18.2.6 14 Die Anzeige einer Fehlgeburt, eine Ausfertigung der ärztlichen Bescheinigung, eine Kopie der erteilten Bescheinigung und gegebenenfalls die schriftliche Zustimmung zur Eintragung als Vater sind in einem besonderen Aktenband aufzubewahren.

18.2.7 14 Hinsichtlich der Namen der als Mutter und gegebenenfalls der als Vater einzutragenden Personen ist auf den Zeitpunkt der Fehlgeburt abzustellen. Der für die Leibesfrucht einzutragende Name ist dabei gemäß den Vorschriften des im Zeitpunkt der Fehlgeburt geltenden Rechts zu bilden. Für die Eintragung des Familiennamens der Leibesfrucht bedarf es der Zustimmung der Person, deren Familienname für die Leibesfrucht eingetragen werden soll.

19 Zu § 19 PStG Anzeige durch Personen

19.1 Anzeigepflicht

19.1.1 Die Anzeigepflicht des sorgeberechtigten Vaters besteht auch dann, wenn er den Umständen nach nicht der leibliche Vater sein kann oder wenn er bei der Geburt nicht zugegen war.

19.1.2 Die Reihenfolge der Anzeigepflichtigen berührt die Berechtigung zur Anzeige nicht.

19.1.3 Aus eigenem Wissen unterrichtet ist eine Person, die auf Grund eigener Wahrnehmungen erkennen kann, dass eine bestimmte Frau ein Kind geboren hat. Die anzeigende Person soll befragt werden, ob sie aus eigenem Wissen Kenntnis von der Geburt erlangt hat.

19.1.4 Von Minderjährigen unter 14 Jahren soll eine Geburtsanzeige nur entgegengenommen werden, wenn eine Anzeige von einem anderen Anzeigepflichtigen nicht erreicht werden kann.

19.2 Anzeigepflicht bei Mitgliedern des Nordatlantikvertrages, der NATO und bei Diplomaten

19.2.1 Die Anzeigepflicht besteht nicht bei Geburten von Kindern der Mitglieder einer Truppe der Partner des Nordatlantikvertrages, der Mitglieder eines zivilen Gefolges und der Angehörigen (Artikel 15 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom 3. August 1959 - Gesetz vom 18. August 1961 - BGBl. II S. 1183 -). Wird die Geburt dennoch bei einem deutschen Standesamt angezeigt, ist sie nach den Vorschriften des deutschen Rechts zu beurkunden. Dies gilt auch, wenn die Geburt bereits nach ausländischem Recht beurkundet ist. Die Pflicht zur Anzeige bleibt bestehen, wenn das Kind Deutscher ist.

19.2.2 Nummer 19.2.1 gilt auch bei Geburten von Kindern der Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges, die einem internationalen militärischen Hauptquartier der NATO zugeteilt sind, sowie der Angehörigen (Artikel 2 des Übereinkommens über die Rechtsstellung des einem internationalen militärischen Hauptquartier der NATO in der Bundesrepublik Deutschland zugeteilten Personals der Entsendestaaten in Verbindung mit Artikel 5 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland zu dem Protokoll vom 28. August 1952 über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrages errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere - Gesetz vom 17. Oktober 1969 - BGBl. II S. 1997 -).

19.2.3 14 Nach dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957) gilt die Anzeigepflicht auch für Personen, die Vorrechte und Immunitäten genießen. Das Übereinkommen und die Liste der Vertragsstaaten können auf der Internetseite www.personenstandsrecht.de eingesehen werden.

20 Zu § 20 PStG Anzeige durch Einrichtungen

20.1 Anzeigepflicht der Einrichtung 14

Die schriftliche Anzeigepflicht der Einrichtung besteht auch dann, wenn ein Anzeigeberechtigter von seinem Recht zur Anzeige der Geburt nach § 19 des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

20.2 Einrichtungen, in denen Geburtshilfe geleistet wird

Zu den sonstigen Einrichtungen, in denen Geburtshilfe geleistet wird, gehören insbesondere Geburtshäuser, die überwiegend als eingetragene Vereine geführt werden. Wer Träger einer Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, oder eines Krankenhauses ist, richtet sich nach dessen Organisationsform. Handelt es sich bei der Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet worden ist, um eine juristische Person, liegt es in ihrer Organisationshoheit, welcher der ihr angehörenden Personen die Erfüllung der Anzeigepflicht übertragen wird.

21 Zu § 21 PStG Eintragung in das Geburtenregister

21.1 Maßgeblicher Zeitpunkt für Inhalt der Eintragung 14

Für die Eintragungen in das Geburtenregister ist vorbehaltlich des § 35 Absatz 2 der Personenstandsverordnung der Zeitpunkt der Geburt des Kindes maßgebend.

21.2 Grundsätze des deutschen Vornamensrechts

21.2.1 14 Das Recht zur Erteilung der Vornamen ergibt sich aus der Personensorge. Die Sorgeberechtigten sind grundsätzlich bei der Vornamenswahl frei, jedoch dürfen die gewählten Vornamen dem Kindeswohl nicht widersprechen. Mehrere Vornamen können zu einem Vornamen verbunden werden, eine solche Verbindung sollte nicht mehr als einen Bindestrich enthalten.

21.2.2 Die Schreibweise der Vornamen richtet sich nach den allgemeinen Regeln der deutschen Rechtschreibung. Wird trotz Belehrung eine andere Schreibweise verlangt, ist diese einzutragen und die Belehrung aktenkundig zu machen.

21.2.3 Der Anzeigende soll nachweisen, dass die Vornamen von den Sorgeberechtigten erteilt worden sind.

21.2.4 Ist das Kind nach der Geburt verstorben, können Vornamen angezeigt werden; erforderlich ist dies jedoch nicht.

21.2.5 14 Werden Vornamen nicht angezeigt, ist in dem Feld "Vornamen)" keine Eintragung vorzunehmen.

21.3 Geburtsname 14

21.3.1 14 Das Standesamt soll die Sorgeberechtigten über die Möglichkeiten der Wahl und der Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes unterrichten; dabei soll auch auf die Möglichkeit der Wahl des Rechts der Namensführung hingewiesen werden.

21.3.2 Möchten die Eltern eine Rechts- oder Namenswahl für die Namensführung des Kindes treffen, sollen sie die Erklärung möglichst vor der Beurkundung der Geburt des Kindes abgeben. Kann die Wahl nicht bei der Anzeige der Geburt erfolgen, soll darauf hingewirkt werden, dass die Namenswahl im Hinblick auf § 1617 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs binnen eines Monats nach der Geburt, die Rechtswahl möglichst in dieser Frist, nachgeholt wird; die Beurkundung der Geburt kann solange zurückgestellt werden.

21.3.3 Wird für die Namensführung des Kindes eine Rechtswahl getroffen, finden nur die Sachvorschriften des gewählten Rechts Anwendung; eine Rück- oder Weiterverweisung findet nicht statt.

21.3.4 Sieht das anzuwendende Recht eine Erklärung zur Namensführung vor, ist diese in die Niederschrift über die Anzeige der Geburt oder in einer gesonderten Niederschrift aufzunehmen. Ist eine Rechts- oder Namenswahl nicht zu treffen, so ist auch dies zu vermerken.

21.3.5 Haben die Eltern die Ehe im Ausland geschlossen, sollen sie über die Möglichkeiten der Namensführung in der Ehe einschließlich der Möglichkeit der Wahl des Rechts der Namensführung unterrichtet werden.

21.4 Weitere Eintragungen

21.4.1 Der Geburtsort des Kindes ist mit Straße und Hausnummer einzutragen oder, falls es diese nicht gibt, mit einer sonstigen amtlichen oder geographischen Bezeichnung oder Beschreibung zu versehen.

21.4.2 Ist in den Fällen des § 32 Absatz 2 Satz 1 der Personenstandsverordnung ein außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Standesamts liegender Geburtsort einzutragen, ist die Beurkundung dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt zur Eintragung in das dortige Suchverzeichnis mitzuteilen.

21.4.3 14 Das Geschlecht des Kindes ist mit "weiblich" oder "männlich" einzutragen. Eine Eintragung unterbleibt, wenn das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden kann. Umschreibungen wie "ungeklärt" oder "intersexuell" sind nicht zulässig.

21.4.4 Bei der Beurkundung der Geburt des Kindes einer transsexuellen Person, die Vornamen führt, die nicht ihrem, sondern dem anderen Geschlecht entsprechen, sind die Vornamen einzutragen, die diese Person vor der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung, durch die ihre Vornamen geändert worden sind, geführt hat.

21.4.5 Der Zusatz "tot geboren" ist nach den Angaben über Geburtstag und Geburtszeit einzutragen.

21.4.6 14 Können sich die Eltern eines tot geborenen Kindes nicht auf einen Geburtsnamen einigen, ist kein Geburtsname einzutragen; eine Übertragung des Namensbestimmungsrechts nach § 1617 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt in diesem Fall nicht.

21.4.7 14 Liegen keine geeigneten Nachweise zu den Angaben über die Eltern des Kindes vor, ist nach dem Familiennamen der Zusatz "Identität nicht nachgewiesen" einzutragen. Nach dem Geburtsnamen des Kindes ist der Zusatz "Namensführung des Kindes nicht nachgewiesen" einzutragen.

21.5 Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit (§ 34 PStV)

21.5.1 Hat die Prüfung ergeben, dass das Kind nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, ist hierüber ein Hinweis einzutragen und die Meldebehörde zu unterrichten. Das Kind bzw. sein gesetzlicher Vertreter ist von der Eintragung des Hinweises zu unterrichten.

21.5.2 14 Wird später festgestellt, dass das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit auf anderer Grundlage erworben hat oder die Voraussetzungen des Erwerbs nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes nicht vorlagen, ist hierüber ein weiterer Hinweis einzutragen und das Kind bzw. sein gesetzlicher Vertreter sowie die Meldebehörde zu unterrichten. Gleiches gilt, wenn später festgestellt wird, dass die Voraussetzungen des Erwerbs nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes vorlagen.

21.5.3 Wünscht das Kind oder sein gesetzlicher Vertreter einen Nachweis über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit, soll das Standesamt auf die Möglichkeit der Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises bei der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde hinweisen. Gleiches gilt, wenn die Prüfung ergeben hat, dass das Kind nicht die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben hat und das Kind oder der gesetzliche Vertreter damit nicht einverstanden ist.

Abschnitt 2
Besonderheiten

22 Zu § 22 PStG Fehlende Angaben 14

22.1 Fehlende Vornamen 14

Die Vornamen können auch von einem anderen Anzeigepflichtigen nachträglich angezeigt werden. Der Anzeigende soll nachweisen, dass die Sorgeberechtigten mit den angezeigten Vornamen einverstanden sind. Über die nachträgliche mündliche Anzeige von Vornamen ist eine Niederschrift aufzunehmen.

22.2 Fehlende Geschlechtsangabe 14

Aus der Geburtsanzeige muss sich ergeben, dass das Kind zum Zeitpunkt der Anzeige weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden kann.

22 Zu § 22 PStG Fehlende Vornamen4

23 Zu § 23 PStG Zwillings- oder Mehrgeburten

Die Tatsache der Zwillings- oder Mehrgeburt ist in der Eintragung nicht zu erwähnen.

24 Zu § 24 PStG Findelkind

Wird der Personenstand des Kindes vor der Eintragung ermittelt, ist die Beurkundung zurückzustellen und der zuständigen Verwaltungsbehörde über den Sachverhalt zu berichten. Wird der Personenstand später ermittelt, ist auf schriftliche Anordnung der zuständigen Verwaltungsbehörde eine Folgebeurkundung einzutragen.

25 Zu § 25 PStG Person mit ungewissem Personenstand

25.1 Örtliche Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich für die Bestimmung des Personenstandes nach dem Aufenthaltsort der angetroffenen Person, für die Anordnung zur Eintragung in das Geburtenregister nach dem bestimmten Geburtsort.

25.2 Ermittlung des Personenstandes vor Beurkundung

Wird der Personenstand der Person vor der Eintragung ermittelt, ist die Beurkundung zurückzustellen und der zuständigen Verwaltungsbehörde über den Sachverhalt zu berichten.

25.3 Anwendungsausschluss

Kann eine Person Angaben über ihren Namen, ihr Geburtsdatum und ihren Geburtsort machen, diese aber nicht urkundlich nachweisen, liegt kein Fall des § 25 des Gesetzes vor.

26 Zu § 26 PStG Nachträgliche Ermittlung des Personenstandes

26.1 Geburt beurkundet bei anderem Standesamt

Haben nachträgliche Ermittlungen ergeben, dass der Personenstandsfall bereits bei einem anderen Standesamt beurkundet worden ist, lautet in der Folgebeurkundung der Anlass der Beurkundung "Personenstandseintrag gegenstandslos wegen Doppelbeurkundung, St.Amt ... Nr. G ...".

26.2 Ermittlung weiterer Daten

Hat die nachträgliche Ermittlung des Personenstandes Daten ergeben, die noch nicht eingetragen worden sind, ist in der Folgebeurkundung der Anlass der Beurkundung mit "Nachträgliche Ermittlung des Personenstandes" zu bezeichnen; an die Stelle des Leittextes "Beurkundete Daten" treten die Leittexte der nachträglich ermittelten Angaben.

Abschnitt 3
Fortführung des Geburtenregisters

27 Zu § 27 PStG Feststellung und Änderung des Personenstandes, sonstige Fortführung 14

27.1 Fortführung des Geburtenregisters (§ 36 PStV)

Eine Folgebeurkundung ist nur einzutragen, wenn sie die im Geburtseintrag beurkundeten Angaben ändert. Bei den in der Anlage 2 aufgelisteten Anlässen für Folgebeurkundungen ist die dort formulierte Bezeichnung in der jeweils passenden Form zu verwenden; ist der Anlass einer Folgebeurkundung hier nicht genannt, ist er so genau wie möglich anzugeben. Der Leittext "Beurkundete Daten" ist bezogen auf den jeweiligen Sachverhalt abzuändern; hierbei sind die Leittexte der betreffenden Datenfelder zu verwenden.

27.2 Folgebeurkundung über Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft

Bei einer Folgebeurkundung über die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft treten an die Stelle des Leittextes "Beurkundete Daten" die Leittexte der nach § 21 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes zu beurkundenden Daten; ein Datum der Wirksamkeit ist nicht einzutragen. Angaben über Geburtstag und Geburtsort des Vaters sowie das Standesamt, das die Geburt des Vaters beurkundet hat und die Registernummer der Beurkundung sind in einem gesonderten Hinweis aufzunehmen.

27.3 Folgebeurkundung über Anerkennung der Mutterschaft

Bei einer Folgebeurkundung über die Anerkennung der Mutterschaft wird nur der Anlass der Folgebeurkundung eingetragen.

27.4 Folgebeurkundung über Nichtbestehen der Vaterschaft

27.4.1 Wird eine Folgebeurkundung über die Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft eingetragen, ist zu prüfen, ob das Kind einer früheren Ehe der Mutter zuzuordnen ist, und gegebenenfalls eine weitere Folgebeurkundung über die Vaterschaft des früheren Ehemannes der Mutter einzutragen. Dies kann der Fall sein, wenn das Kind vor dem 1. Juli 1998 innerhalb von 302 Tagen nach Auflösung der Ehe seiner Mutter durch Scheidung oder Tod des Ehemannes oder nach dem 30. Juni 1998 innerhalb von 300 Tagen nach Auflösung der Ehe seiner Mutter durch Tod des Ehemannes geboren worden ist.

27.4.2 Bei einer Folgebeurkundung über die Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft ist im Feld "Beurkundete Daten" nur dann eine Eintragung vorzunehmen, wenn die Feststellung Auswirkungen auf die Namensführung des Kindes hat.

27.4.3 Bei einer Folgebeurkundung über die Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft und gleichzeitiger Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft eines Dritten gilt Nummer 27.2.

27.5 Folgebeurkundung über Annahme als Kind

Bei einer Folgebeurkundung über eine Annahme als Kind treten an die Stelle des Leittextes "Beurkundete Daten" die Leittexte der nach § 21 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes zu beurkundenden Daten und "Datum der Wirksamkeit". Angaben über das Datum und den Ort der Eheschließung der Annehmenden sowie das Standesamt, das die Eheschließung beurkundet hat, und die Registernummer der Beurkundung sind in einem gesonderten Hinweis aufzunehmen; dies gilt entsprechend, wenn das Kind von dem Ehegatten oder Lebenspartner eines Elternteils oder einer Einzelperson angenommen worden ist.

27.6 Folgebeurkundung über Annahme als Kind im Ausland

27.6.1 14 Eine Annahme als Kind, die in einem Vertragsstaat des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. 2001 II S. 1034) ausgesprochen worden ist, wird kraft Gesetzes in den anderen Vertragsstaaten anerkannt. Voraussetzung hierfür ist, dass die Annahme als Kind gemäß dem Übereinkommen zustande gekommen ist und die zuständige Behörde des Staates, in dem die Annahme erfolgt ist, hierüber eine Bescheinigung erteilt hat. Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, dass das Annahmeverhältnis unter Beachtung der Regelungen des Übereinkommens wirksam zustande gekommen ist und die Zentralen Behörden oder die gemäß Artikel 22 des Übereinkommens zuständigen Stellen des Heimatstaates und des Aufnahmestaates dem Adoptionsverfahren zugestimmt haben. Die Anerkennung kann ausnahmsweise versagt werden, wenn sie vor allem im Hinblick auf das Kindeswohl gegen den deutschen ordre public verstößt (Artikel 24 des Übereinkommens); nach dem Übereinkommen ist unter "Heimatstaat" der Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes zu Beginn des Verfahrens und unter "Aufnahmestaat" der Staat des gewöhnlichen Aufenthalts der Annehmenden zu verstehen. Der Text des Übereinkommens und die Liste der Vertragsstaaten können auf der Internetseite www.personenstandsrecht.de eingesehen werden.

27.6.2 Außerhalb des Anwendungsbereichs des Haager Übereinkommens ist eine im Ausland vorgenommene Annahme als Kind vom Standesamt nach den Grundsätzen des § 109 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf ihre Rechtswirkungen für den deutschen Rechtsbereich zu prüfen (Anerkennung der Auslandsadoption). Die Prüfung erstreckt sich bei Dekretadoptionen (Adoptionen unter Mitwirkung staatlicher Stellen) unter anderem darauf, ob das ausländische Gericht entsprechend dem deutschen Verfahrensrecht international zuständig war und ob die Annahme nicht gegen den deutschen ordre public verstößt. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob tragende Grundsätze des deutschen Adoptionsrechts wie die Berücksichtigung des Kindeswohls und das Antrags- und Einwilligungsprinzip gewahrt sind. Bei den reinen Vertragsadoptionen ohne staatliche Mitwirkung richtet sich die Prüfung nach den Artikeln 22 und 23 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche. Sie umfasst die Wirksamkeitsbedingungen und Adoptionswirkungen nach dem Adoptionsstatut und etwaige Zustimmungserfordernisse zusätzlich nach dem Heimatrecht des Kindes. Auch der ordre-public-Vorbehalt des Artikels 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ist zu beachten.

27.6.3 Ist nach der Prüfung zweifelhaft, ob die Annahme eines Minderjährigen als Kind Wirkungen für den deutschen Rechtsbereich hat, kann vom Standesamt oder den Annehmenden beim Familiengericht die Feststellung beantragt werden, ob die Annahme als Kind anzuerkennen ist; Gleiches gilt für die Frage, ob das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch die Annahme erloschen ist.

Die adoptionsrechtlichen Wirkungen einer im Ausland vorgenommenen Dekretadoption gehen im Inland grundsätzlich nicht über die Wirkungen hinaus, die die Annahme als Kind in dem Staat hat, in dem sie vorgenommen wurde; das maßgebende Recht entscheidet darüber, inwieweit durch die Adoption Rechtsbeziehungen zu den Annehmenden begründet worden und zu den leiblichen Verwandten erloschen sind.

Das Familiengericht kann aber eine "schwache" Adoption in eine Volladoption nach deutschem Recht
umwandeln, wenn dies dem Wohl des Kindes dient, die hierfür erforderlichen Zustimmungen erteilt worden sind und überwiegende Interessen des Ehegatten oder der Kinder des Annehmenden oder des Angenommenen dem nicht entgegenstehen.

Das Familiengericht kann auch bei einer Volladoption die Wirkungen des deutschen Rechts anordnen, wenn die Wirkungen der Annahme nach ausländischem Recht dahinter zurückbleiben.

Die Feststellung des Familiengerichts ist im Anlass der Folgebeurkundung zu erwähnen.

27.7 Folgebeurkundung über Namensänderung

27.7.1 Bei einer Folgebeurkundung über eine Namensänderung treten an die Stelle des Leittextes "Beurkundete Daten" die Leittexte des geänderten Namens und "Datum der Wirksamkeit".

27.7.2 14 In dem Übereinkommen über die Änderung von Namen und Vornamen vom 4. September 1958 (BGBl. 1961 II S. 1055, 1076) verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, keine öffentlich-rechtliche Änderung von Namen oder Vornamen eines Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates zu bewilligen, außer wenn diese Person zugleich auch die Staatsangehörigkeit des Staates besitzt, der die Änderung durchführt. Der Text des Übereinkommens und die Vertragsstaaten können auf der Internetseite www.personenstandsrecht.de eingesehen werden.

27.7.3 Ist eine Folgebeurkundung über die Erteilung des Namens des Vaters durch die Mutter einzutragen und ist noch keine Folgebeurkundung über den Vater eingetragen, so ist dies zunächst nachzuholen.

27.7.4 Wurde einem Kind der Ehe- oder Lebenspartnerschaftsname erteilt und wird später das Nichtbestehen der Ehe oder Lebenspartnerschaft gerichtlich festgestellt, folgt daraus, dass die Namenserteilung von Anfang an unwirksam war.

27.7.5 Ist vor dem 1. April 1994 der Ehename der Eltern oder der Familienname eines Elternteils geändert worden und ist der geänderte Name auch Familienname des Kindes geworden, ist auf Antrag des Kindes eine Folgebeurkundung über die Namensänderung der Eltern oder des Elternteils einzutragen, wenn sie sich nicht bereits aus dem Randvermerk über die Namensänderung des Kindes ergibt.

27.8 Folgebeurkundung über nachträgliche Angabe oder Änderung der Geschlechtszugehörigkeit 14

27.8.1 14 Wird im Falle einer Beurkundung der Geburt ohne Angabe des Geschlechts des Kindes durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen, dass das Kind nunmehr einem Geschlecht zugeordnet werden kann, so ist hierüber eine Folgebeurkundung einzutragen. Hierbei tritt an die Stelle des Leittextes "Beurkundete Daten" der Leittext "Geschlecht"; weitere Angaben sind nicht einzutragen. Wünscht die sorgeberechtigte Person auf Grund der Zuordnung des Kindes zu einem Geschlecht eine Änderung des eingetragenen Vornamens, so ist sie an die zuständige Namensänderungsbehörde zu verweisen.

27.8.2 14 Bei einer Folgebeurkundung über die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit des Kindes treten an die Stelle des Leittextes "Beurkundete Daten" die Leittexte "Geschlecht" und "Datum der Wirksamkeit", bei gleichzeitiger Vornamensänderung auch der Leittext "Vorname".

27.9 Folgebeurkundung über Änderung der Religionszugehörigkeit

27.9.1 Bei einer Folgebeurkundung über die Zugehörigkeit des Kindes zu einer Religionsgemeinschaft tritt an die Stelle des Leittextes "Beurkundete Daten" der Leittext "Religion" und gegebenenfalls der Leittext "Datum der Wirksamkeit"; als Datum der Wirksamkeit ist der Tag des Eintritts in die Religionsgemeinschaft einzutragen, sofern hierüber Angaben vorliegen (siehe auch Nummer A 3).

27.9.2 Zur Eintragung einer Folgebeurkundung über die Religionszugehörigkeit genügt es regelmäßig, wenn dem Standesamt ein Taufzeugnis oder eine Mitteilung der Religionsgemeinschaft über die Religionszugehörigkeit zugeht und der Wunsch der Eltern oder des Kindes selbst auf Eintragung der Religionszugehörigkeit hieraus zweifelsfrei zu erkennen ist.

27.9.3 Auf Grund einer Mitteilung der nach Landesrecht zuständigen Stelle über den Kirchenaustritt des Kindes ist auch hierüber eine Folgebeurkundung einzutragen, das Kind braucht hierzu nicht angehört zu werden. Eine Folgebeurkundung über den Austritt ist nicht zu vermerken, wenn die Zugehörigkeit nicht eingetragen war.

27.9.4 14 Wünscht das Kind oder sein gesetzlicher Vertreter die Streichung der für das Kind eingetragenen Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, bedarf es keines Nachweises, ob das Kind tatsächlich nicht mehr Mitglied dieser Religionsgemeinschaft ist.

27.9.5 14 Wenn der Austritt aus einer Religionsgemeinschaft registriert worden ist, ist auch der Eintritt in eine andere Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, einzutragen, wenn das Kind dies wünscht.

27.10 Folgebeurkundung über Berichtigung

27.10.1 Bei einer Folgebeurkundung über eine Berichtigung tritt an die Stelle des Leittextes "Beurkundete Daten" der Leittext der zu berichtigenden Angabe; ein Datum der Wirksamkeit ist nicht einzutragen.

27.10.2 14 Ergibt sich aus einer berichtigenden Folgebeurkundung, dass die Geburt im Zuständigkeitsbereich eines anderen Standesamts eingetreten ist, so ist diesem Standesamt eine entsprechende Mitteilung zu übersenden.

27.11 Hinweise

27.11.1 Fällt bei der Eintragung eines Hinweises über Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft auf, dass dem Standesbeamten, der bei der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft mitgewirkt hat, eine frühere Ehe oder Lebenspartnerschaft verschwiegen wurde, ist ihm der Sachverhalt mitzuteilen.

27.11.2 Erhält das Standesamt zum Geburtseintrag einer Person eine Mitteilung über die Geburt eines Kindes und stellt es fest, dass das Kind nach Ablauf von 300 Tagen nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung nach § 1 des Transsexuellengesetzes, durch welche die Vornamen der betreffenden Person geändert worden sind, geboren wurde, ist zum Geburtseintrag dieser Person eine Folgebeurkundung über die Unwirksamkeit der Vornamensänderung einzutragen.

27.11.3 Erhält das Standesamt zum Geburtseintrag einer Person eine Mitteilung darüber, dass die betreffende Person nicht Elternteil eines Kindes ist, ist hierüber ein weiterer Hinweis einzutragen.

27.11.4 Erhält das Standesamt zum Geburtseintrag einer Person eine Mitteilung über eine Eheschließung und stellt es fest, dass die Ehe mit einem Elternteil, der die Person zuvor angenommen hatte, geschlossen worden ist, ist eine Folgebeurkundung über die Aufhebung des durch Annahme begründeten Rechtsverhältnisses durch Eheschließung einzutragen. An die Stelle des Leittextes "Beurkundete Daten" tritt der Leittext "Datum der Wirksamkeit".

Kapitel 6
Sterbefall

Abschnitt 1
Anzeige und Beurkundung

28 Zu § 28 PStG Anzeige

28.1 Anzeigefrist

Bei der Berechnung der Anzeigefrist sind die §§ 187, 188 und 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

28.2 Angaben des Anzeigenden 14

Neben den für die Beurkundung erforderlichen Angaben soll der Anzeigende auch Angaben machen über die Staatsangehörigkeit des Verstorbenen und für die nach § 60 Absatz 1 Nummer 6 bis 8 der Personenstandsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen.

28.3 Anhaltspunkte für einen gewaltsamen Tod

Ergeben sich im Zusammenhang mit der Anzeige des Sterbefalls Anhaltspunkte dafür, dass ein gewaltsamer Tod, Freitod oder ein Unglücksfall vorliegt, ist die Beurkundung des Sterbefalls zurückzustellen und die zuständige Behörde um eine Mitteilung zu bitten, ob über den Todesfall eine amtliche Ermittlung stattfindet.

28.4 Nachweise bei Anzeige eines Sterbefalls (§ 38 PStV)

Zum Nachweis über den letzten Wohnsitz oder den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Verstorbenen genügen anstelle eines Personalausweises oder einer einfachen Melderegisterauskunft auch der Mietvertrag, die Stromrechnung oder vergleichbare Unterlagen; hat das Standesamt Zugriff auf die Meldedaten, soll auf die Vorlage eines Wohnsitznachweises verzichtet werden und eine Bildschirmkopie oder ein Vermerk über den Abgleich der Meldedaten zur Anzeige des Sterbefalls genommen werden.

29 Zu § 29 PStG Anzeige durch Personen

29.1 Anzeigepflicht

29.1.1 Zur Anzeige des Sterbefalls verpflichtete Personen, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, müssen nicht mit ihm verwandt gewesen sein. Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn der Tod nicht in der gemeinsamen Wohnung eingetreten ist.

29.1.2 Wohnungsinhaber ist der Mieter, der die Wohnung bewohnt, oder der Eigentümer. Von der Anzeigepflicht sind alle Sterbefälle erfasst, die sich in der Wohnung ereignet haben, unabhängig davon, ob der Verstorbene in der Wohnung gewohnt hat. Der Begriff der Wohnung umfasst auch Hütten, Wohnwagen, Zelte und Ähnliches.

29.1.3 Die Reihenfolge der Anzeigepflichtigen berührt die Berechtigung zur Anzeige nicht.

29.1.4 Aus eigenem Wissen unterrichtet ist eine Person, die auf Grund eigener Wahrnehmungen erkennen kann, dass eine bestimmte Person verstorben ist. Die anzeigende Person soll befragt werden, ob sie aus eigenem Wissen Kenntnis vom Tod erlangt hat. Von Minderjährigen unter 14 Jahren soll eine Sterbefallanzeige nur entgegengenommen werden, wenn sie von einem anderen Anzeigepflichtigen nicht zu erreichen ist.

29.2 Anzeigepflicht bei Mitgliedern des Nordatlantikvertrags, der NATO und bei Diplomaten

Hinsichtlich der Anzeigepflicht bei Sterbefällen von Mitgliedern einer Truppe der Partner des Nordatlantikvertrags, von Mitgliedern eines zivilen Gefolges und von Angehörigen siehe die Nummern 19.2.1 und 19.2.2.

29.3 Sterbefälle von Angehörigen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (§ 44 PStV)

Wurde ein im Inland eingetretener Sterbefall nicht von der Deutschen Dienststelle (WASt) angezeigt, hat das Standesamt des Sterbeortes der Deutschen Dienststelle (WASt) einen Ausdruck des Sterberegistereintrags zu übersenden. Vor der Beurkundung ist bei dieser Dienststelle anzufragen, ob der Sterbefall bereits von einem anderen Standesbeamten beurkundet wurde.

29.4 Schriftliche Anzeige durch Bestattungsunternehmen

Kommunale Bestattungsunternehmen stehen Bestattungsunternehmen gleich, die bei einer Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer registriert sind.

30 Zu § 30 PStG Anzeige durch Einrichtungen und Behörden

Die schriftliche Anzeigepflicht der Einrichtung besteht auch dann, wenn ein Anzeigeberechtigter von seinem Recht zur Anzeige des Sterbefalles nach § 29 des Gesetzes Gebrauch gemacht hat; in diesem Fall erfolgt die Beurkundung auf Grund der zeitlich früheren Anzeige.

31 Zu § 31 PStG Eintragung in das Sterberegister

31.1 Maßgeblicher Zeitpunkt für Inhalt der Eintragung

Für die Eintragungen in das Sterberegister ist der Zeitpunkt des Todes maßgebend.

31.2 Unbekannter Todeszeitpunkt

Ist der Todestag bekannt, aber nicht die genaue Sterbezeit, so ist diese mit "gegen ... Uhr" oder "zwischen ... Uhr und ...Uhr" oder "zu unbekannter Uhrzeit" einzutragen; wird das Sterberegister elektronisch geführt, werden die Angaben entsprechend gespeichert. Kann der Todestag nicht genau festgestellt werden, ist der ermittelte Zeitraum, in dem der Tod eingetreten ist, einzutragen. Der Zeitraum umfasst den Tag und die Uhrzeit, an dem die Person zuletzt lebte und den Tag und die Uhrzeit, an dem die Person mit Sicherheit tot war. Zur Angabe der Uhrzeit siehe Nummer A 2.2.

31.3 Sterbeort und letzter Wohnort 14

31.3.1 14 Der Sterbeort und letzter Wohnsitz des Verstorbenen sind mit der Angabe von Straße und Hausnummer in das Sterberegister einzutragen oder, falls es diese nicht gibt, reit einer sonstigen amtlichen oder geographischen Bezeichnung oder Beschreibung zu versehen. Hatte der Verstorbene keinen festen Wohnsitz oder kann dieser nicht ermittelt werden, ist in dem für die Angabe des Wohnsitzes vorgesehenen Feld "nicht bekannt" einzutragen.

31.3.2 Ist der Sterbeort unbekannt, so ist der Ort als Sterbeort einzutragen, an dem der Verstorbene aufgefunden worden ist; der Umstand des Auffindens wird nicht erwähnt.

31.3.3 14 Ist in den Fällen des § 37 Absatz 5 Satz 1 der Personenstandsverordnung ein außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Standesamts liegender Sterbeort einzutragen, ist die Beurkundung dem für den Sterbeort zuständigen Standesamt mitzuteilen.

31.4 Religionszugehörigkeit des Verstorbenen

Der Anzeigende soll darauf hingewiesen werden, dass die Eintragung der Religionszugehörigkeit des Verstorbenen auf Wunsch erfolgen kann.

31.5 Familienstand des Verstorbenen 14

Der Familienstand ist wie folgt zu bezeichnen:

  1. "ledig", wenn die verstorbene Person das sechzehnte Lebensjahr vollendet hatte, noch nie verheiratet war und nie eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hatte; hatte die verstorbene Person das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet, erfolgt keine Eintragung zum Familienstand,
  2. "verheiratet", wenn die verstorbene Person bis zum Zeitpunkt des Todes in bestehender Ehe lebte,
  3. "geschieden", wenn die Ehe der verstorbenen Person durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst wurde,
  4. "Ehe aufgehoben", wenn die Ehe der verstorbenen Person durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben wurde,
  5. "Ehe für nichtig erklärt", wenn die Ehe der verstorbenen Person durch gerichtliche Entscheidung für nichtig erklärt wurde,
  6. "verwitwet", wenn die letzte Ehe der verstorbenen Person durch den Tod des Ehegatten aufgelöst wurde, der Ehegatte des Verstorbenen vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet für tot erklärt worden ist, eine Ehe nach dem Gesetz über die Anerkennung von Nottrauungen vom 2. Dezember 1950 (BGBl. I S. 778) oder nach dem Gesetz über die Anerkennung freier Ehen rassisch und politisch Verfolgter vom 23. Juni 1950 (BGBl. I S. 226), geändert durch Gesetz vom 7. März 1956 (BGBl. I S. 104), bestand oder eine nachträgliche Eheschließung nach dem Gesetz über die Rechtswirkungen des Ausspruchs einer nachträglichen Eheschließung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 404-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 11 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. Juni 1976 (BGBl. I S. 1421), Rechtswirkungen erzeugt hat,
  7. "verheiratet, Ehegatte für tot erklärt" oder "verheiratet, Todeszeit des Ehegatten gerichtlich festgestellt", wenn die verstorbene Person verheiratet, ihr Ehegatte aber für tot erklärt oder dessen Todeszeit gerichtlich festgestellt worden ist,
  8. "in eingetragener Lebenspartnerschaft", wenn die verstorbene Person bis zum Zeitpunkt des Todes in eingetragener Lebenspartnerschaft lebte,
  9. "Lebenspartnerschaft aufgehoben", wenn die eingetragene Lebenspartnerschaft der verstorbenen Person durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben wurde,
  10. "durch Tod aufgelöste Lebenspartnerschaft", wenn die letzte eingetragene Lebenspartnerschaft der verstorbenen Person durch den Tod des Lebenspartners aufgelöst wurde,
  11. "durch Todeserklärung aufgelöste Lebenspartnerschaft" oder "durch Feststellung der Todeszeit aufgelöste Lebenspartnerschaft", wenn die verstorbene Person eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hatte und ihr Lebenspartner für tot erklärt oder dessen Todeszeit gerichtlich festgestellt wurde,
  12. "nicht bekannt", wenn der Anzeigende über den Familienstand der verstorbenen Person keine Angaben machen und der Standesbeamte den Familienstand auch nicht mit angemessenem Aufwand selbst ermitteln kann.

31.6 Besonderheiten bei der Beurkundung (§ 40 PStV) 14

Wird keine Angabe zum Personenstand des Verstorbenen gemacht und kann dieser auch nicht ermittelt werden, ist die Angabe "unbekannte Person" in das für die Angabe des Familiennamens vorgesehene Feld einzutragen. Liegen keine geeigneten Nachweise zu den Angaben über den Verstorbenen vor, ist nach dem Familiennamen der Zusatz "Identität nicht nachgewiesen" einzutragen.

31.7 Hinweise 14

Ein Hinweis über die Eheschließung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft der verstorbenen Person ist auch dann einzutragen, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft zum Zeitpunkt des Todes nicht mehr besteht.

Abschnitt 2
Fortführung des Sterberegisters, Todeserklärungen

32 Zu § 32 PStG Fortführung

32.1 Folgebeurkundung über Berichtigung

32.1.1 Bei einer Folgebeurkundung über eine Berichtigung ist im Feld "Anlass der Beurkundung" die zu berichtigende Eintragung so genau wie möglich anzugeben (z.B.: Berichtigung des Todesortes/des Familiennamens/des Geburtsorts des/der Verstorbenen usw.).

32.1.2 14 Ergibt sich aus einer berichtigenden Folgebeurkundung, dass der Tod im Zuständigkeitsbereich eines anderen Standesamts eingetreten ist, ist diesem Standesamt eine entsprechende Mitteilung zu übersenden.

32.2 Hinweise

Wird zum Sterbeeintrag ein Hinweis über die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit eingetragen, entfällt damit die Beweiskraft des Sterbeeintrags. Auch wenn ein anderer Zeitpunkt des Todes im Sterberegister eingetragen worden ist, gilt nunmehr auf Grund der gerichtlichen Feststellung die Vermutung, dass die beurkundete Person zu dem im Gerichtsbeschluss genannten Zeitpunkt verstorben ist.

33 Zu § 33 PStG Todeserklärungen

33.1 Sammlung der Beschlüsse über Todeserklärungen (§ 41 PStV)

Die Beschlüsse über Todeserklärung und gerichtliche Feststellung der Todeszeit sind in der Reihenfolge in die Sammlung aufzunehmen, in der die Entscheidungen eingehen.

33.2 Sterbefallbeurkundung nach Todeserklärung

Erhält das Standesamt I in Berlin die Mitteilung, dass der Tod einer Person beurkundet wurde, zu der ein Beschluss über Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit in die Sammlung aufgenommen oder bis zum 31. Dezember 2008 im Buch für Todeserklärungen eingetragen wurde, ist diese gleichfalls in die Sammlung aufzunehmen oder am unteren Rande des Eintrags im Buch für Todeserklärungen auf den Sterbeeintrag hinzuweisen. Mit der Eintragung im Sterberegister ist die Vermutung entfallen, dass die Person zu dem im Beschluss über Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit genannten Zeitpunkt verstorben ist. Bei der Anforderung von Urkunden hat das Standesamt I in Berlin dem Antragsteller zu empfehlen, sich wegen Ausstellung einer Personenstandsurkunde mit dem hierfür zuständigen Standesamt in Verbindung zu setzen; die Erteilung einer beglaubigten Abschrift des Beschlusses aus der Sammlung oder aus dem Buch für Todeserklärungen kann jedoch nicht verweigert werden.

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