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Verordnung zu § 27 Absatz 15 des Umwandlungssteuergesetzes
Vom 18. Dezember 2020
(BGBl. I Nr. 64 vom 23.12.2020 S. 3042)
Gl.-Nr.: 610-6-16-1
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Auf Grund des § 27 Absatz 15 Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes, der durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) angefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§ 1 Verlängerung von Maßnahmen im Umwandlungssteuergesetz
§ 27 Absatz 15 Satz 1 des Gesetzes gilt entsprechend für Anmeldungen zur Eintragung und Einbringungsvertragsabschlüsse, die im Jahr 2021 erfolgen.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
ENDE |