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Änderungstext

Gesetz zur Einbeziehung beurlaubter Beamter in die kapitalgedeckte Altersversorgung

Vom 15. Januar 2003
(BGBl. I Nr. 2 vom 20.01.2003 S. 58)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes 2002

Das Einkommensteuergesetz 2002 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621), wird wie folgt geändert:

1. § 10a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Am Ende der Nummer 2 wird nach dem Komma das Wort "und" gestrichen.

bb) Am Ende der Nummer 3 wird nach dem Komma das Wort "und" eingefügt und folgende Nummer 4 angefügt:

"4. Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die ohne Besoldung beurlaubt sind, für die Zeit einer Beschäftigung, wenn während der Beurlaubung die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf diese Beschäftigung erstreckt wird,".

b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:


altneu
(1a) Sofern eine Zulagenummer durch die zentrale Stelle (§ 81) oder eine Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch noch nicht vergeben ist, hat der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 genannte Steuerpflichtige über die für seine Besoldung oder seine Amtsbezüge zuständige Stelle oder in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 über den seine Versorgung gewährleistenden Arbeitgeber seiner rentenversicherungsfreien Beschäftigung eine Zulagenummer (§ 90 Abs. 1 Satz 2 und 3) bei der zentralen Stelle zu beantragen. Gegenüber der für seine Besoldung oder Amtsbezüge zuständigen Stelle oder in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gegenüber dem seine Versorgung gewährleistenden Arbeitgeber der rentenversicherungsfreien Beschäftigung hat er sein Einverständnis zu erklären, dass
  1. diese jährlich die für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags (§ 86) und die für die Gewährung der Kinderzulage (§ 85) erforderlichen Daten der zentralen Stelle mitteilt,
  2. die zentrale Stelle diese Daten für das Zulageverfahren verarbeiten und nutzen kann und
  3. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 von dem seine Versorgung gewährleistenden Arbeitgeber der zentralen Stelle bestätigt wird, dass das Versorgungsrecht des Steuerpflichtigen eine entsprechende Anwendung des § 69e Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes vorsieht.

Die Einverständniserklärung ist bis zum Widerruf wirksam. Der Widerruf ist vor Beginn des Veranlagungszeitraums, für den das Einverständnis erstmals nicht mehr gelten soll, gegenüber der für die Besoldung oder Amtsbezüge zuständigen Stelle oder in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gegenüber dem seine Versorgung gewährleistenden Arbeitgeber der rentenversicherungsfreien Beschäftigung zu erklären.

"(1a) Sofern eine Zulagenummer durch die zentrale Stelle (§ 81) oder eine Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch noch nicht vergeben ist, hat der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 genannte Steuerpflichtige über die für seine Besoldung oder seine Amtsbezüge zuständige Stelle, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 über den seine Versorgung gewährleistenden Arbeitgeber seiner rentenversicherungsfreien Beschäftigung oder in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 über den zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichteten Arbeitgeber eine Zulagenummer (§ 90 Abs. 1 Satz 2 und 3) bei der zentralen Stelle zu beantragen. Gegenüber der für seine Besoldung oder Amtsbezüge zuständigen Stelle, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gegenüber dem seine Versorgung gewährleistenden Arbeitgeber der rentenversicherungsfreien Beschäftigung oder in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 gegenüber dem zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichteten Arbeitgeber hat er sein Einverständnis zu erklären, dass
  1. diese jährlich die für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags (§ 86) und die für die Gewährung der Kinderzulage (§ 85) erforderlichen Daten der zentralen Stelle mitteilt,
  2. die zentrale Stelle diese Daten für das Zulageverfahren verarbeiten und nutzen kann,
  3. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 von dem seine Versorgung gewährleistenden Arbeitgeber der zentralen Stelle bestätigt wird, dass das Versorgungsrecht des Steuerpflichtigen eine entsprechende Anwendung des § 69e Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes vorsieht und
  4. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 von dem zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichteten Arbeitgeber der zentralen Stelle bestätigt wird, dass die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf diese Beschäftigung erstreckt wird.

Die Einverständniserklärung ist bis zum Widerruf wirksam. Der Widerruf ist vor Beginn des Veranlagungszeitraums, für den das Einverständnis erstmals nicht mehr gelten soll, gegenüber der für die Besoldung oder Amtsbezüge zuständigen Stelle, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gegenüber dem seine Versorgung gewährleistenden Arbeitgeber der rentenversicherungsfreien Beschäftigung oder in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 über den zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichteten Arbeitgeber zu erklären." 

2. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 24 wird folgender Absatz 24a eingefügt:

"(24a) § 10a in der Fassung des Gesetzes vom 15. Januar 2003 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden."

b) Die bisherigen Absätze 24a und 24b werden die neuen Absätze 24b und 24c.

c) Nach Absatz 63 werden folgende Absätze 64 und 65 eingefügt:

"(64) § 86 in der Fassung des Gesetzes vom 15. Januar 2003 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden.

(65) § 91 Abs. 2 ist für das Beitragsjahr 2002 mit der Maßgabe anzuwenden, dass in den Fällen des § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtete Arbeitgeber die Daten bis zum ersten Tag des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats zu übermitteln hat."

3. In § 86 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 werden nach der Angabe " § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3" die Wörter "und Nr. 4" eingefügt.

4. § 90 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:


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Im Fall eines Antrags nach § 10a Abs. 1 a Satz 1 teilt die zentrale Stelle der für die Besoldung oder die Amtsbezüge zuständigen Stelle oder in den Fällen des § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 dem seine Versorgung gewährleistenden Arbeitgeber der rentenversicherungsfreien Beschäftigung die Zulagenummer mit, die diese an den Antragsteller weiterleitet. "Im Fall eines Antrags nach § 10a Abs. 1a Satz 1 teilt die zentrale Stelle der für die Besoldung oder die Amtsbezüge zuständigen Stelle, in den Fällen des § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 dem die Versorgung gewährleistenden Arbeitgeber der rentenversicherungsfreien Beschäftigung oder in den Fällen des § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 dem zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichteten Arbeitgeber die Zulagenummer mit; von dort wird sie an den Antragsteller weitergeleitet."

5. § 91 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach den Wörtern "zuständige Stelle" wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

b) Nach dem Wort "Beschäftigung" werden die Wörter "oder in den Fällen des § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtete Arbeitgeber" eingefügt.

6. § 99 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:


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2. Einzelheiten des vorgesehenen Datenaustausches zwischen den Anbietern, der zentralen Stelle, den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, der Bundesanstalt für Arbeit, den Meldebehörden, den Familienkassen, den für die Besoldung oder die Amtsbezüge zuständigen Stellen, den Finanzämtern und in den Fällen des § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 den die Versorgung gewährleistenden Arbeitgeber der rentenversicherungsfreien Beschäftigung, insbesondere über die nach § 89 Abs. 2 und § 91 vorgesehenen Datensätze, die Datenträger und die Art und Weise der Datenfernübertragung sowie über die Datensicherung und "2. Einzelheiten des vorgesehenen Datenaustausches zwischen den Anbietern, der zentralen Stelle, den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, der Bundesanstalt für Arbeit, den Meldebehörden, den Familienkassen, den für die Besoldung oder die Amtsbezüge zuständigen Stellen, den Finanzämtern, in den Fällen des § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 den die Versorgung gewährleistenden Arbeitgebern der rentenversicherungsfreien Beschäftigung und in den Fällen des § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 den zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichteten Arbeitgebern, insbesondere über die nach § 89 Abs. 2 und § 91 vorgesehenen Datensätze, die Datenträger und die Art und Weise der Datenfernübertragung sowie über die Datensicherung und".

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE