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Änderungstext

Gesetz zur Förderung von Kleinunternehmern und zur Verbesserung der Unternehmensfinanzierung
(Kleinunternehmerförderungsgesetz)

Vom 31. Juli 2003
(BGBl. I Nr. 39 vom 08.08.2003 S. 1550)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660), wird wie folgt geändert:

1. § 7g Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:


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3. für die Anschaffung oder Herstellung eine Rücklage nach den Absätzen 3 bis 7 gebildet worden ist. "3. für die Anschaffung oder Herstellung eine Rücklage nach den Absätzen 3 bis 7 gebildet worden ist. Dies gilt nicht bei Existenzgründern im Sinne des Absatzes 7 für das Wirtschaftsjahr, in dem mit der Betriebseröffnung begonnen wird."

2. In § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 1 wird die Angabe "260 000 Euro" durch die Angabe "350 000 Euro" und die Angabe "25 000 Euro" durch die Angabe "30 000 Euro" ersetzt.

3. § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:


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1. a) Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Zuschüsse zum Arbeitsentgelt, Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Insolvenzgeld, Arbeitslosenhilfe, Übergangsgeld, Altersübergangsgeld, Altersübergangsgeld-Ausgleichsbetrag, Unterhaltsgeld als Zuschuss, Eingliederungshilfe, Überbrückungsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Arbeitsförderungsgesetz, das aus dem Europäischen Sozialfonds finanzierte Unterhaltsgeld und die aus Landesmitteln ergänzten Leistungen aus dem Europäischen Sozialfonds zur Aufstockung des Überbrückungsgeldes nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Arbeitsförderungsgesetz sowie Leistungen nach § 10 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, die dem Lebensunterhalt dienen, "1. a) Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Zuschüsse zum Arbeitsentgelt, Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Insolvenzgeld, Arbeitslosenhilfe, Übergangsgeld, Altersübergangsgeld, Altersübergangsgeld-Ausgleichsbetrag, Unterhaltsgeld als Zuschuss, Eingliederungshilfe nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Arbeitsförderungsgesetz, das aus dem Europäischen Sozialfonds finanzierte Unterhaltsgeld sowie Leistungen nach § 10 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, die dem Lebensunterhalt dienen,".

4. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 23 wird wie folgt gefasst:


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(23) § 7g Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 sind vorbehaltlich des Satzes 2 erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 beginnen. Bei Rücklagen, die in vor dem 1. Januar 2001 beginnenden Wirtschaftsjahren gebildet worden sind, ist § 7g Abs. 1 bis 8 in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) weiter anzuwenden. "(23) § 7g Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002 beginnen. § 7g Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 sind vorbehaltlich des Satzes 3 erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 beginnen. Bei Rücklagen, die in vor dem 1. Januar 2001 beginnenden Wirtschaftsjahren gebildet worden sind, ist § 7g Abs. 1 bis 8 in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) weiter anzuwenden."

b) Dem Absatz 37a wird folgender Satz angefügt:

" § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2003 (BGBl. I S. 1550) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden."

Artikel 2
Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000

Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. September 2002 (BGBl. I S. 3651), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 60 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelt, ist der Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen."

2. § 84 Abs. 3c wird wie folgt gefasst:


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(3c) § 60 Abs. 1 und 3 ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1998 endet."(3c) § 60 Abs. 4 ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2003 beginnt." 

Artikel 3
Änderung des Gewerbesteuergesetzes

In § 35c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Aktivposten" und vor dem anschließenden Komma die Wörter "und bei Gewerbebetrieben, die nachweislich ausschließlich unmittelbar oder mittelbar Kredite oder Kreditrisiken, die einem Kreditinstitut oder einem in § 3 Nr. 2 genannten Gewerbebetrieb aus Bankgeschäften entstanden sind, erwerben und Schuldtitel zur Refinanzierung des Kaufpreises für den Erwerb solcher Kredite oder zur Refinanzierung von für die Risikoübernahmen zu stellenden Sicherheiten ausgeben" eingefügt.

Artikel 4
Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung

§ 19 Abs. 3 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4180), die durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:


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(3) Für Pfandleiher im Sinne der Pfandleiherverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1334), geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 28. November 1979 (BGBl. I S. 1986), gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. "(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend

1. für Pfandleiher im Sinne der Pfandleiherverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1334), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. November 2001 (BGBl. I S. 3073);

2. für Gewerbebetriebe, die nachweislich ausschließlich unmittelbar oder mittelbar Kredite oder Kreditrisiken aus Bankgeschäften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3 und 8 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3387) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, von Kreditinstituten im Sinne des § 1 des Kreditwesengesetzes oder von in § 3 Nr. 2 des Gesetzes genannten Gewerbebetrieben erwerben und Schuldtitel zur Refinanzierung des Kaufpreises für den Erwerb solcher Kredite oder zur Refinanzierung von für die Risikoübernahmen zu stellenden Sicherheiten ausgeben; die Refinanzierung durch Aufnahme von Darlehen von Gewerbebetrieben im Sinne der Nummer 3 an der Stelle der Ausgabe von Schuldtiteln ist unschädlich; oder

3. für Gewerbebetriebe, die nachweislich ausschließlich Schuldtitel bezogen auf die in Nummer 2 bezeichneten Kredite oder Kreditrisiken ausgeben und an Gewerbebetriebe im Sinne der Nummer 2 Darlehen gewähren."

Artikel 5
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999

In § 19 Abs. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes 1999 in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660) geändert worden ist, wird die Angabe "16 620 Euro" durch die Angabe "17 500 Euro" ersetzt.

Artikel 6
Änderung der Abgabenordnung

§ 141 Abs. 1 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1 wird die Angabe "260 000 Euro" durch die Angabe "350.000 Euro" ersetzt.

2. In Nummer 3 wird die Angabe "20 500 Euro" durch die Angabe "25.000 Euro" ersetzt.

3. In Nummer 4 wird die Angabe "25 000 Euro" durch die Angabe "30.000 Euro" ersetzt.

4. In Nummer 5 wird die Angabe "25 000 Euro" durch die Angabe "30.000 Euro" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

Artikel 97 § 19 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341, 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:


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 " § 19

(1) § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2003 (BGBl. I S. 1550) ist auf Umsätze der Kalenderjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 beginnen.

(2) § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2003 (BGBl. I S. 1550) ist für Feststellungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 getroffen werden.

(3) § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2003 (BGBl. I S. 1550) ist auf Gewinne der Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 beginnen.

(4) § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2003 (BGBl. I S. 1550) ist auf Gewinne der Kalenderjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 beginnen.

(5) Eine Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht ergeht nicht, wenn die Voraussetzungen des § 141 Abs. 1 der Abgabenordnung für Kalenderjahre, die vor dem 1. Januar 2004 liegen, erfüllt sind, jedoch nicht die Voraussetzungen des § 141 Abs. 1 der Abgabenordnung in der Fassung des Gesetzes vom 31. Juli 2003 (BGBl. I S. 1550) im Kalenderjahr 2004. Entsprechendes gilt für Feststellungen, die vor dem 1. Januar 2004 getroffen werden, oder für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 2004 enden."

Artikel 8
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

§ 421l Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2003 (BGBl. I S. 1526) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 2 Nr. 2 wird das Wort "und" gestrichen und durch einen Punkt ersetzt.

2. Satz 2 Nr. 3 wird aufgehoben.

Artikel 9
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf den Artikeln 2 und 4 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 10
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.

ENDE