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Artikel 6
Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1999

Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1999 in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1308), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angaben zu den §§ 41 bis 42 werden wie folgt gefasst:

" §§ 41 bis 42 (weggefallen)".

b) Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst:

" § 50 (weggefallen)".

2. § 31 wird wie folgt gefasst:


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§ 31 Angaben in der Rechnung

(1) Die nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes erforderlichen Angaben können in anderen Unterlagen enthalten sein, sofern eine leichte Nachprüfbarkeit der Angaben gewährleistet ist. Auf der Rechnung muß angegeben sein, welche anderen Unterlagen ergänzende Angaben enthalten. Diese Angaben müssen eindeutig sein.

(2) Den Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes ist genügt, wenn sich auf Grund der in die Rechnung aufgenommenen Bezeichnung der Name und die Anschrift des leistenden Unternehmers eindeutig feststellen lassen. Das gleiche gilt für die in § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes vorgeschriebene Angabe des Namens und der Anschrift des Leistungsempfängers.

(3) Für die in § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes vorgeschriebenen Angaben können Abkürzungen, Buchstaben, Zahlen oder Symbole verwendet werden, wenn ihre Bedeutung in der Rechnung oder in anderen Unterlagen eindeutig festgelegt ist. Die erforderlichen anderen Unterlagen müssen sowohl beim Aussteller als auch beim Empfänger der Rechnung vorhanden sein.

(4) Als Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes) kann der Kalendermonat angegeben werden, in dem die Leistung ausgeführt wird.

" § 31 Angaben in der Rechnung

(1) Eine Rechnung kann aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die nach § 14 Abs. 4 des Gesetzes geforderten Angaben insgesamt ergeben. In einem dieser Dokumente sind das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag jeweils zusammengefasst anzugeben und alle anderen Dokumente zu bezeichnen, aus denen sich die übrigen Angaben nach § 14 Abs. 4 des Gesetzes ergeben. Die Angaben müssen leicht und eindeutig nachprüfbar sein.

(2) Den Anforderungen des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes ist genügt, wenn sich auf Grund der in die Rechnung aufgenommenen Bezeichnungen der Name und die Anschrift sowohl des leistenden Unternehmers als auch des Leistungsempfängers eindeutig feststellen lassen.

(3) Für die in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 5 des Gesetzes vorgeschriebenen Angaben können Abkürzungen, Buchstaben, Zahlen oder Symbole verwendet werden, wenn ihre Bedeutung in der Rechnung oder in anderen Unterlagen eindeutig festgelegt ist. Die erforderlichen anderen Unterlagen müssen sowohl beim Aussteller als auch beim Empfänger der Rechnung vorhanden sein.

(4) Als Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 des Gesetzes) kann der Kalendermonat angegeben werden, in dem die Leistung ausgeführt wird.

(5) Eine Rechnung kann berichtigt werden, wenn

  1. sie nicht alle Angaben nach § 14 Abs. 4 oder § 14a des Gesetzes enthält oder
  2. Angaben in der Rechnung unzutreffend sind.

Es müssen nur die fehlenden oder unzutreffenden Angaben durch ein Dokument, das spezifisch und eindeutig auf die Rechnung bezogen ist, übermittelt werden. Es gelten die gleichen Anforderungen an Form und Inhalt wie in § 14 des Gesetzes." 

3. § 32 wird wie folgt gefasst:


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§ 32 Rechnungen über Umsätze, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen

In einer Rechnung über Lieferungen oder sonstige Leistungen, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, sind die Entgelte und Steuerbeträge nach Steuersätzen zu trennen. Wird der Steuerbetrag durch Maschinen automatisch ermittelt und durch diese in der Rechnung angegeben, so ist der Ausweis des Steuerbetrages in einer Summe zulässig, wenn für die einzelnen Posten der Rechnung der Steuersatz angegeben wird.

 " § 32 Rechnungen über Umsätze, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen

Wird in einer Rechnung über Lieferungen oder sonstige Leistungen, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, der Steuerbetrag durch Maschinen automatisch ermittelt und durch diese in der Rechnung angegeben, ist der Ausweis des Steuerbetrages in einer Summe zulässig, wenn für die einzelnen Posten der Rechnung der Steuersatz angegeben wird."

4. § 33 wird wie folgt gefasst:


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§ 33 Rechnungen über Kleinbeträge

Rechnungen, deren Gesamtbetrag 100 Euro nicht übersteigt, müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers;
  2. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;
  3. das Entgelt und den Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe;
  4. den Steuersatz.

Die §§ 31 und 32 sind entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Rechnungen über Leistungen im Sinne des § 13b des Gesetzes.

 " § 33 Rechnungen über Kleinbeträge

Eine Rechnung, deren Gesamtbetrag 100 Euro nicht übersteigt, muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
  2. das Ausstellungsdatum,
  3. die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung und
  4. das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.

Die §§ 31 und 32 sind entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Rechnungen über Leistungen im Sinne der §§ 3c, 6a und 13b des Gesetzes."

5. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:


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(1) Fahrausweise, die für die Beförderung von Personen ausgegeben werden, gelten als Rechnungen im Sinne des § 14 Abs. 1 des Gesetzes, wenn sie mindestens folgende Angaben enthalten:
  1. den Namen und die Anschrift des Unternehmers, der die Beförderung ausführt. § 31 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden;
  2. das Entgelt und den Steuerbetrag in einer Summe;
  3. den Steuersatz, wenn die Beförderungsleistung nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 des Gesetzes unterliegt.

Auf Fahrausweisen der Eisenbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, kann an Stelle des Steuersatzes die Tarifentfernung angegeben werden.

 "(1) Fahrausweise, die für die Beförderung von Personen ausgegeben werden, gelten als Rechnungen im Sinne des § 14 des Gesetzes, wenn sie mindestens die folgenden Angaben enthalten:
  1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Unternehmers, der die Beförderungsleistung ausführt. § 31 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden;
  2. das Ausstellungsdatum;
  3. das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag in einer Summe;
  4. den anzuwendenden Steuersatz, wenn die Beförderungsleistung nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 des Gesetzes unterliegt und
  5. im Fall der Anwendung des § 26 Abs. 3 des Gesetzes einen Hinweis auf die grenzüberschreitende Beförderung von Personen im Luftverkehr.

Auf Fahrausweisen der Eisenbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, kann an Stelle des Steuersatzes die Tarifentfernung angegeben werden."

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Verweisung " § 14 Abs. 1" durch die Verweisung " § 14" ersetzt.

6. Die §§ 41, 41a, 42 und 50 werden aufgehoben.

§ 41 Vorsteuerabzug bei Einfuhren durch im Ausland ansässige Unternehmer

Hat ein im Ausland ansässiger Unternehmer (§ 13b Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes) einen Gegenstand in das Inland befördert oder versendet und hier unverändert geliefert, so gilt dieser Gegenstand unter folgenden Voraussetzungen als für seinen Abnehmer eingeführt:

  1. Die Einfuhrumsatzsteuer muß vom Abnehmer oder dessen Beauftragten entrichtet worden sein.
  2. In der Rechnung über die Lieferung darf die Steuer nicht gesondert ausgewiesen sein.

§ 41a Vorsteuerabzug bei Lieferungen von in einem Zollverfahren befindlichen Gegenständen

Wird ein Gegenstand geliefert, der sich in einem Zollverfahren befindet, und entsteht nach der Lieferung die Einfuhrumsatzsteuer, so gilt dieser Gegenstand unter den folgenden Voraussetzungen als für das Unternehmen des Abnehmers eingeführt:

  1. Die Einfuhrumsatzsteuer muß vom Abnehmer oder dessen Beauftragten entrichtet worden sein.
  2. In der Rechnung über die Lieferung darf die Steuer nicht gesondert ausgewiesen sein.

§ 42 Vorsteuerabzug bei Ordergeschäften

(1) Ein Gegenstand, der im Anschluß an die Einfuhr durch Übergabe eines Traditionspapieres (Konnossement, Ladeschein, Lagerschein) unverändert geliefert wird, gilt unter den in § 41 Nr. 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen als für den Abnehmer dieser Lieferung eingeführt.

(2) Werden im Anschluß an die Einfuhr mehrere Lieferungen des Gegenstandes durch Übergabe des Traditionspapieres bewirkt, so gilt der Gegenstand als für den Abnehmer einer dieser Lieferungen eingeführt, bei dem die Voraussetzungen des § 41 Nr. 1 und 2 vorliegen.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn ein Gegenstand im Anschluß an die Einfuhr durch Abtretung des Herausgabeanspruchs mittels eines Konnossementsteilscheins oder eines Kaiteilscheins geliefert wird.

§ 50 Verzicht auf die Steuererhebung bei Einfuhren

In den Fällen, in denen der Gegenstand einer Lieferung nach den §§ 41, 41a und 42 als für den Abnehmer eingeführt gilt, wird auf die Erhebung der für diese Lieferung geschuldeten Steuer verzichtet. In den Fällen des § 42 Abs. 2 und 3 gilt Satz 1 für die vorangegangenen Lieferungen entsprechend.

7. In § 65 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe "Satz 1" gestrichen.

Artikel 7
Änderung der Umsatzsteuererstattungsverordnung

§ 1 Abs. 1 der Umsatzsteuererstattungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Oktober 1988 (BGBl. I S. 1780), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:


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 "(1) Hat eine im Geltungsbereich dieser Verordnung errichtete ausländische ständige diplomatische Mission oder ausländische ständige berufskonsularische Vertretung für ihren amtlichen Gebrauch Gegenstände erworben oder sonstige Leistungen in Anspruch genommen, wird ihr auf Antrag aus dem Aufkommen der Umsatzsteuer
  1. die von dem Unternehmer nach § 14 des Umsatzsteuergesetzes in Rechnung gestellte und von ihr bezahlte Umsatzsteuer erstattet, wenn der Rechnungsbetrag einschließlich der Steuer 100 Euro übersteigt;
  2. die von ihr nach § 13b Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes geschuldete und von ihr entrichtete Umsatzsteuer erstattet, wenn der Rechnungsbetrag zuzüglich der Steuer 100 Euro übersteigt."

Artikel 8
Änderung der Abgabenordnung

Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2003 (BGBl. I S. 1550), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe " § 139 Anmeldung von Betrieben in besonderen Fällen" folgender Unterabschnitt eingefügt:

"3. Unterabschnitt
Identifikationsmerkmal

§ 139a Identifikationsmerkmal

§ 139b Identifikationsnummer

§ 139c Wirtschafts-Identifikationsnummer

§ 139d Verordnungsermächtigung".

2. Dem § 27 werden folgende Sätze angefügt:

"Eine der Finanzbehörden nach Satz 1 kann den Betroffenen auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist die Zustimmung zu erklären. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Betroffene nicht innerhalb dieser Frist widerspricht. Der Betroffene ist auf die Wirkung seines Schweigens ausdrücklich hinzuweisen."

3. In § 138 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz werden die Wörter "nach amtlichem Vordruck" durch die Wörter "nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck" ersetzt.

4. Nach § 139 wird Unterabschnitt "3. Unterabschnitt Identifikationsmerkmal"  (§§ 139a - 139d) eingefügt:

5. § 144 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:


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Dies gilt insoweit nicht, als nach § 14 Abs. 5 des Umsatzsteuergesetzes eine Gutschrift an die Stelle einer Rechnung tritt oder auf Grund des § 14 Abs. 6 des Umsatzsteuergesetzes Erleichterungen gewährt werden. "Dies gilt insoweit nicht, als nach § 14 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1999 durch die dort bezeichneten Leistungsempfänger eine Gutschrift erteilt wird oder auf Grund des § 14 Abs. 6 des Umsatzsteuergesetzes 1999 Erleichterungen gewährt werden."

6. § 147 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Nummer 4 folgende Nummer 4a eingefügt:

"4a. Unterlagen, die einer mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegebenen Zollanmeldung nach Artikel 77 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 62 Abs. 2 Zollkodex beizufügen sind, sofern die Zollbehörden nach Artikel 77 Abs. 2 Satz 1 Zollkodex auf ihre Vorlage verzichtet oder sie nach erfolgter Vorlage zurückgegeben haben."

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Mit Ausnahme der Jahresabschlüsse und der Eröffnungsbilanz" durch die Wörter "Mit Ausnahme der Jahresabschlüsse, der Eröffnungsbilanz und der Unterlagen nach Absatz 1 Nr. 4a" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 1 Nr. 1 und 4" durch die Angabe "Absatz 1 Nr. 1, 4 und 4a" ersetzt.

7. In § 167 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe " (§ 150 Abs. 1 Satz 2)" durch die Angabe " (§ 150 Abs. 1 Satz 3)" ersetzt.

8. § 178 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:


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6. Verwahrung von Zollgut, die von Amts wegen oder auf Antrag vorgenommen wird, "6. Verwahrung von Nichtgemeinschaftswaren,".

b) Nach Nummer 7 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:

"8. Vernichtung oder Zerstörung von Waren, die von Amts wegen oder auf Antrag vorgenommen wird."

9. § 231 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "durch Aussetzung der Vollziehung," die Wörter "durch Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung," eingefügt.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:


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Die Unterbrechung der Verjährung durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Aussetzung der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch Vollstreckungsaufschub, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, die zu einem Pfändungspfandrecht, einer Zwangshypothek oder einem sonstigen Vorzugsrecht auf Befriedigung führt, durch Anmeldung im Insolvenzverfahren, durch Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan oder durch Einbeziehung in ein Verfahren, das die Restschuldbefreiung für den Schuldner zum Ziel hat, dauert fort, bis der Zahlungsaufschub, die Stundung, die Aussetzung der Vollziehung oder der Vollstreckungsaufschub abgelaufen, die Sicherheit, das Pfändungspfandrecht, die Zwangshypothek oder ein sonstiges Vorzugsrecht auf Befriedigung erloschen, das Insolvenzverfahren beendet ist, der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfüllt oder hinfällig wird, die Restschuldbefreiung wirksam wird oder das Verfahren, das die Restschuldbefreiung zum Ziel hat, vorzeitig beendet wird. "Die Unterbrechung der Verjährung durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Aussetzung der Vollziehung, durch Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung, durch Sicherheitsleistung, durch Vollstreckungsaufschub, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, die zu einem Pfändungspfandrecht, einer Zwangshypothek oder einem sonstigen Vorzugsrecht auf Befriedigung führt, durch Anmeldung im Insolvenzverfahren, durch Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan oder durch Einbeziehung in ein Verfahren, das die Restschuldbefreiung für den Schuldner zum Ziel hat, dauert fort, bis der Zahlungsaufschub, die Stundung, die Aussetzung der Vollziehung, die Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung oder der Vollstreckungsaufschub abgelaufen, die Sicherheit, das Pfändungspfandrecht, die Zwangshypothek oder ein sonstiges Vorzugsrecht auf Befriedigung erloschen, das Insolvenzverfahren beendet ist, der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfüllt oder hinfällig wird, die Restschuldbefreiung wirksam wird oder das Verfahren, das die Restschuldbefreiung zum Ziel hat, vorzeitig beendet wird."

10. In § 240 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "fünf" durch das Wort "drei" ersetzt.

11. Dem § 251 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbescheide können außerdem nur vollstreckt werden, soweit die Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung nicht ausgesetzt ist (Artikel 222 Abs. 2 des Zollkodexes)."

Artikel 9
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341, 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Juli 2003 (BGBl. I S. 1550) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt:

" § 5 Zeitpunkt der Einführung des steuerlichen Identifikationsmerkmals

Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilung des Identifikationsmerkmals nach § 139a Abs. 1 der Abgabenordnung. Die Festlegung der Zeitpunkte für die ausschließliche Verwendung des Identifikationsmerkmals im Bereich der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie der Verbrauchsteuern bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates."

2. Dem § 16 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) § 240 Abs. 3 Satz 1 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) gilt erstmals, wenn die Steuer, die zurückzuzahlende Steuervergütung oder die Haftungsschuld nach dem 31. Dezember 2003 fällig geworden ist."

3. Dem § 18a werden folgende Absätze 4 bis 10 angefügt:

"(4) Wurde mit einem am 31. Dezember 2003 anhängigen Einspruch die Verfassungswidrigkeit der für Veranlagungszeiträume vor 2000 geltenden Regelungen des Einkommensteuergesetzes über die Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten gerügt, gilt der Einspruch mit Wirkung vom 1. Januar 2004 ohne Einspruchsentscheidung insoweit als zurückgewiesen; dies gilt auch, wenn der Einspruch unzulässig ist. Abweichend von § 47 Abs. 1 und § 55 der Finanzgerichtsordnung endet die Klagefrist mit Ablauf des 31. Dezember 2004. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit in der angefochtenen Steuerfestsetzung die Kinderbetreuungskosten um die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes gekürzt worden sind.

(5) Wurde mit einem am 31. Dezember 2003 anhängigen und außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellten Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung die Verfassungswidrigkeit der für Veranlagungszeiträume vor 2000 geltenden Regelungen des Einkommensteuergesetzes über die Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten gerügt, gilt der Antrag mit Wirkung vom 1. Januar 2004 insoweit als zurückgewiesen; dies gilt auch, wenn der Antrag unzulässig ist. Abweichend von § 355 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung endet die Frist für einen Einspruch gegen die Zurückweisung des Antrags mit Ablauf des 31. Dezember 2004. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit in der Steuerfestsetzung, deren Aufhebung oder Änderung beantragt wurde, die Kinderbetreuungskosten um die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes gekürzt worden sind.

(6) Wurde mit einem am 31. Dezember 2003 anhängigen Einspruch die Verfassungswidrigkeit der für Veranlagungszeiträume vor 2002 geltenden Regelungen des Einkommensteuergesetzes über die Abziehbarkeit eines Haushaltsfreibetrages gerügt, gilt der Einspruch mit Wirkung vom 1. Januar 2004 ohne Einspruchsentscheidung insoweit als zurückgewiesen; dies gilt auch, wenn der Einspruch unzulässig ist. Abweichend von § 47 Abs. 1 und § 55 der Finanzgerichtsordnung endet die Klagefrist mit Ablauf des 31. Dezember 2004.

(7) Wurde mit einem am 31. Dezember 2003 anhängigen und außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellten Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung die Verfassungswidrigkeit der für Veranlagungszeiträume vor 2002 geltenden Regelungen des Einkommensteuergesetzes über die Abziehbarkeit eines Haushaltsfreibetrages gerügt, gilt der Antrag mit Wirkung vom 1. Januar 2004 insoweit als zurückgewiesen; dies gilt auch, wenn der Antrag unzulässig ist. Abweichend von § 355 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung endet die Frist für einen Einspruch gegen die Zurückweisung des Antrags mit Ablauf des 31. Dezember 2004.

(8) Wurde mit einem am 31. Dezember 2003 anhängigen Einspruch die Verfassungswidrigkeit der für die Veranlagungszeiträume 1983 bis 1995 geltenden Regelungen des Einkommensteuergesetzes über die Abziehbarkeit eines Kinderfreibetrages gerügt, gilt der Einspruch mit Wirkung vom 1. Januar 2005 ohne Einspruchsentscheidung insoweit als zurückgewiesen, soweit nicht der Einspruchsführer nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2005 ausdrücklich eine Entscheidung beantragt. Der Antrag auf Entscheidung ist schriftlich bei dem für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständigen Finanzamt zu stellen. Ist nach Einspruchseinlegung ein anderes Finanzamt zuständig geworden, kann der Antrag auf Entscheidung fristwahrend auch bei dem Finanzamt gestellt werden, das den angefochtenen Steuerbescheid erlassen hat; Artikel 97a § 1 Abs. 1 bleibt unberührt. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn der Einspruch unzulässig ist. Gilt nach Satz 1 der Einspruch als zurückgewiesen, endet abweichend von § 47 Abs. 1 und § 55 der Finanzgerichtsordnung die Klagefrist mit Ablauf des 31. Dezember 2005. Satz 1 gilt nicht, soweit eine Neufestsetzung nach § 53 des Einkommensteuergesetzes von der Frage abhängig ist, ob bei der nach dieser Regelung gebotenen Steuerfreistellung auf den Jahressockelbetrag des Kindergeldes oder auf das dem Steuerpflichtigen tatsächlich zustehende Kindergeld abzustellen ist.

(9) Wurde mit einem am 31. Dezember 2003 anhängigen und außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellten Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung die Verfassungswidrigkeit der für die Veranlagungszeiträume 1983 bis 1995 geltenden Regelungen des Einkommensteuergesetzes über die Abziehbarkeit eines Kinderfreibetrages gerügt, gilt der Antrag mit Wirkung vom 1. Januar 2005 insoweit als zurückgewiesen, soweit nicht der Steuerpflichtige nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2005 ausdrücklich eine Entscheidung beantragt. Der Antrag auf Entscheidung ist schriftlich bei dem für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständigen Finanzamt zu stellen. Ist nach Erlass des Steuerbescheides ein anderes Finanzamt zuständig geworden, kann der Antrag auf Entscheidung fristwahrend auch bei dem Finanzamt gestellt werden, das den Steuerbescheid erlassen hat, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird; Artikel 97a § 1 Abs. 1 bleibt unberührt. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn der Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung unzulässig ist. Gilt nach Satz 1 der Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung als zurückgewiesen, endet abweichend von § 355 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung die Frist für einen Einspruch gegen die Zurückweisung des Antrags mit Ablauf des 31. Dezember 2005. Satz 1 gilt nicht, soweit eine Neufestsetzung nach § 53 des Einkommensteuergesetzes von der Frage abhängig ist, ob bei der nach dieser Regelung gebotenen Steuerfreistellung auf den Jahressockelbetrag des Kindergeldes oder auf das dem Steuerpflichtigen tatsächlich zustehende Kindergeld abzustellen ist.

(10) Die Absätze 5, 7 und 9 gelten sinngemäß für Anträge auf abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen (§ 163 der Abgabenordnung) und für Erlassanträge (§ 227 der Abgabenordnung)."

Artikel 10
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

§ 5 Abs. 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 9 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

"d) Beantwortung von Einzelauskunftsersuchen anderer Mitgliedstaaten; die dazu erforderlichen Ermittlungen werden von den Finanzämtern durchgeführt;".

2. Nach Nummer 21 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummern 22 und 23 angefügt:

"22. die Vergabe und die Verwaltung des Identifikationsmerkmals nach den §§ 139a bis 139d der Abgabenordnung;

23. die Bestätigungen nach § 18e des Umsatzsteuergesetzes 1999."

Artikel 11
Änderung des Zerlegungsgesetzes

Das Zerlegungsgesetz vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790), wird wie folgt geändert:

1. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Der Festsetzung der Vomhundertsätze sind die Verhältnisse zugrunde zu legen, die sich aus den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte oder den Daten der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ergeben."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

"(3) Für die Ermittlung der Verhältnisse im Feststellungszeitraum sind die Lohnsteuerkarten und die für die Zerlegung maßgebenden Daten aus den elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen für den Feststellungszeitraum oder die bei Durchführung der maschinellen Veranlagung zur Einkommensteuer auf den Feststellungszeitraum erstellten maschinell verwertbaren Datenträger, auf denen die für die Zerlegung maßgebenden Daten gespeichert sind, an das Statistische Landesamt des Wohnsitzlandes zu leiten. Das Statistische Landesamt des Wohnsitzlandes hat anhand der Lohnsteuerkarten, der Daten aus den elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen und der maschinellen Datenträger, die ihm zugeleitet worden sind, die Lohnsteuer, die nicht vom Wohnsitzland vereinnahmt worden ist, zu ermitteln, die hiervon auf die Einnahmeländer entfallenden Beträge festzustellen und diese bis zum 30. Juni des dritten Kalenderjahres, das dem Feststellungszeitraum folgt, den obersten Finanzbehörden der Einnahmeländer mitzuteilen. Die sich aus den Daten ergebenden Centbeträge der Lohnsteuer sind nicht zu berücksichtigen."

2. § 12 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

"(3) Die Zerlegung der Lohnsteuer nach dem Dritten Abschnitt dieses Gesetzes in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) ist erstmals für das Kalenderjahr 2007 nach den Verhältnissen im Kalenderjahr 2004 durchzuführen. Die Zerlegung der Lohnsteuer für Kalenderjahre vor 2007 richtet sich nach diesem Gesetz in der Fassung vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998). Die Zerlegung der Lohnsteuer für Kalenderjahre vor 1998 richtet sich nach diesem Gesetz in der zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. November 1992 (BGBl. I S. 1853) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 1971 (BGBl. I S. 145)."

Artikel 12
Änderung des Versicherungsteuergesetzes 1996

Das Versicherungsteuergesetz 1996 in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), wird wie folgt geändert:

1. § 4 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

"3. für eine Unfallversicherung nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch, soweit sie nicht auf § 140 beruht;".

2. § 7a Abs. 3 wird aufgehoben.

Artikel 13
Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes

§ 10 Abs. 5 des Feuerschutzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 18), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 14
Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999

Das Investitionszulagengesetz 1999 in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4034) wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung der von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften die Liste der sensiblen Sektoren im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 (Anlage 1 zu diesem Gesetz), in denen die Europäische Kommission die Förderfähigkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen hat, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzupassen."

2. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:


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(2) Die Investitionszulage ist nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs oder Kalenderjahrs festzusetzen. Beantragen Ehegatten die Investitionszulage nach § 5 Abs. 1 gemeinsam, ist die Festsetzung der Investitionszulage zusammen durchzuführen. Die Investitionszulage für Investitionen, die zu einem Investitionsvorhaben gehören, das die Anmeldungsvoraussetzungen gemäß dem multisektoralen Regionalbeihilferahmen für größere Investitionsvorhaben (ABl. EG 1998 Nr. C 107 S. 7) erfüllt, ist erst festzusetzen, wenn die Europäische Kommission die höchstzulässige Beihilfeintensität festgelegt hat. Die Investitionszulage ist der Europäischen Kommission zur Genehmigung vorzulegen und erst nach deren Genehmigung festzusetzen, wenn sie für Unternehmen bestimmt ist, die
  1. keine kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 3. April 1996 (ABl. EG Nr. L 107 S. 4) sind,
  2. als Unternehmen in Schwierigkeiten Umstrukturierungsbeihilfen im Sinne der "Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten" vom 8. Juli 1999 (ABl. EG Nr. C 288 S. 2) erhalten haben und
  3. sich in der Umstrukturierungsphase befinden. Die Umstrukturierungsphase beginnt mit der Genehmigung des Umstrukturierungsplans im Sinne der "Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten" und endet mit der vollständigen Durchführung des Umstrukturierungsplans.
 "(2) Die Investitionszulage ist nach Ablauf des Wirtschaftsjahres oder Kalenderjahres festzusetzen. Beantragen Ehegatten die Investitionszulage nach § 5 Abs. 1 gemeinsam, ist die Festsetzung der Investitionszulage zusammen durchzuführen. Die Investitionszulage für Investitionen, die zu einem Investitionsvorhaben gehören, das die Anmeldungsvoraussetzungen gemäß dem multisektoralen Regionalbeihilferahmen für größere Investitionsvorhaben vom 16. Dezember 1997 (ABl. EG 1998 Nr. C 107 S. 7), zuletzt geändert durch die Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 11. August 2001 (ABl. EG Nr. C 226 S. 16), erfüllt, ist erst festzusetzen, wenn die Europäische Kommission die höchstzulässige Beihilfeintensität festgelegt hat. Die Investitionszulage für Investitionen, die zu einem Investitionsvorhaben gehören, das die Anmeldungsvoraussetzungen gemäß dem multisektoralen Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben vom 13. Februar 2002 (ABl. EG Nr. C 70 S. 8) erfüllt, ist in den Fällen, in denen hiernach eine Einzelnotifizierung vorgeschrieben ist, erst nach Genehmigung durch die Europäische Kommission festzusetzen. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Einzelnotifizierungspflichten zu regeln, die sich aus den von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften ergeben. Die Investitionszulage ist der Europäischen Kommission zur Genehmigung vorzulegen und erst nach deren Genehmigung festzusetzen, wenn sie für Unternehmen bestimmt ist, die
  1. keine kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EG Nr. L 107 S. 4), ersetzt durch die Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S. 36), sind,
  2. als Unternehmen in Schwierigkeiten Umstrukturierungsbeihilfen im Sinne der "Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten" vom 8. Juli 1999 (ABl. EG Nr. C 288 S. 2, 2000 Nr. C 121 S. 29) erhalten haben und
  3. sich in der Umstrukturierungsphase befinden. Die Umstrukturierungsphase beginnt mit der Genehmigung des Umstrukturierungsplans im Sinne der "Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten" und endet mit der vollständigen Durchführung des Umstrukturierungsplans."

3. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1

(1) Die Förderung von nach dem 31. Dezember 2003 begonnenen Investitionen nach § 2 steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung des nationalen Förderrahmens durch die Europäische Kommission.

wird aufgehoben.

b) In Absatz 7 wird die Angabe "Satz 4" durch die Angabe "Satz 6" ersetzt.

c) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:

"(8) § 6 Abs. 2 Satz 4 in der Fassung des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) ist bei Investitionen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 begonnen worden sind. Für Investitionen, auf die der multisektorale Regionalbeihilferahmen vom 13. Februar 2002 anzuwenden ist, ist § 2 Abs. 6 und 7 nur insoweit anzuwenden, als der jeweils beihilferechtlich geltende Regionalförderhöchstsatz durch die Gewährung von Investitionszulagen nicht überschritten wird."

d) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:

"(9) Nummer 1 der Anlage 1 zu diesem Gesetz in der Fassung des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) ist bei Investitionen anzuwenden, die nach dem 23. Juli 2002 begonnen worden sind."

e) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 angefügt:

"(10) Die Nummern 3 und 4 der Anlage 1 zu diesem Gesetz in der Fassung des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) sind bei Investitionen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002 begonnen worden sind. Für nach diesem Zeitpunkt begonnene Investitionen in der Kraftfahrzeug-Industrie, auf die der multisektorale Regionalbeihilferahmen vom 13. Februar 2002 anzuwenden ist, ist § 2 Abs. 6 und 7 nur insoweit anzuwenden, als der jeweils beihilferechtlich geltende Regionalförderhöchstsatz durch die Gewährung von Investitionszulagen nicht überschritten wird."

f) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 angefügt:

"(11) Nummer 6 der Anlage 1 zu diesem Gesetz in der Fassung des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) ist bei Investitionen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2001 begonnen worden sind."

4. Die Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2 Satz 2) wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:


altneu
1. Eisen- und Stahlindustrie (Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie, ABl. EG Nr.338 S. 42, und Rahmenregelung für bestimmte, nicht unter den EGKS-Vertrag fallende Stahlbereiche vom 1. Dezember 1988, ABl. EG Nr. C 320 S. 3), "1. Stahlindustrie (Anhang B des multisektoralen Regionalbeihilferahmens vom 13. Februar 2002),".

b) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefasst:


altneu
3. Kraftfahrzeug-Industrie (Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen in der Kfz-Industrie, ABl. EG Nr. C 279 S. 1 vom 15. September 1997),

4. Kunstfaserindustrie (Beihilfekodex für die Kunstfaserindustrie, ABl. EG Nr. C 94 S. 11 vom 30. März 1996 und ABl. EG Nr. C 24 S. 18 vom 29. Januar 1999),

 "3. Kraftfahrzeug-Industrie (Anhang C des multisektoralen Regionalbeihilferahmens vom 13. Februar 2002),

4. Kunstfaserindustrie (Anhang D des multisektoralen Regionalbeihilferahmens vom 13. Februar 2002),"

.

c) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:


altneu
6. Fischerei- und Aquakultursektor (Leitlinie für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor, ABl. EG Nr. C 100 S. 12 vom 27. März 1997) und "6. Fischerei- und Aquakultursektor (Leitlinien für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor vom 20. Januar 2001 (ABl. EG Nr. C 19 S. 7) und".

5. Satz 1 der Anlage 2 (zu § 2 Abs. 6 Nr. 3 und Abs. 7 Nr. 3) wird wie folgt gefasst:


altneu
Randgebiet sind nach dem Gebietsstand vom 1. Januar 2001 die folgenden Landkreise und kreisfreien Städte: "Randgebiet sind nach dem Gebietsstand vom 1. Januar 2001 die folgenden Landkreise und kreisfreien Städte:".

6. Satz 1 der Anlage 3 (zu § 10 Abs. 3 und 4) wird wie folgt gefasst:


altneu
Die Arbeitsmarktregion Berlin sind nach dem Gebietsstand vom 1. Januar 1999 das Land Berlin und die folgenden Gemeinden und Städte des Landes Brandenburg: "Die Arbeitsmarktregion Berlin sind nach dem Gebietsstand vom 1. Januar 1999 das Land Berlin und die folgenden Gemeinden und Städte des Landes Brandenburg:".

Artikel 15
Änderung des Steuerberatungsgesetzes

Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2074), wird wie folgt geändert:

1. § 10 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird am Ende das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Pflichtverletzungen" das Wort "oder" und folgende Nummer 4 angefügt:

"4. für die Überprüfung der Pflichten eines Beratungsstellenleiters im Sinne des § 23 Abs. 3".

2. § 31 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

"(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die den Oberfinanzdirektionen nach dem Zweiten Abschnitt des Ersten Teils zugewiesenen Aufgaben auf eine andere Landesfinanzbehörde zu übertragen. Diese Aufgaben können durch Vereinbarung auch auf eine Landesfinanzbehörde eines anderen Landes übertragen werden."

3. In § 50a Abs. 1 Nr. 5 wird nach dem Wort "Buchprüfern" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Steuerbevollmächtigten" die Wörter "oder Steuerberatungsgesellschaften, die die Voraussetzungen dieses Absatzes erfüllen," eingefügt.

4. Dem § 127 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

"Hat der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die Berufung eingelegt, so ist bei seiner Abwesenheit in der Hauptverhandlung § 329 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3 der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden, falls der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte ordnungsgemäß geladen und in der Ladung ausdrücklich auf die sich aus seiner Abwesenheit ergebende Rechtsfolge hingewiesen wurde."

Artikel 16
Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften

§ 18 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften vom 12. November 1979 (BGBl. I S. 1922), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2074) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"Besteht die dem Bewerber zu gewährende Erleichterung in einer Verlängerung der Bearbeitungszeit, soll diese eine Stunde nicht überschreiten."

Artikel 17
Änderung des Mineralölsteuergesetzes

Das Mineralölsteuergesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2185, 1993 I S. 169, 2000 I S. 147, 2003 I S. 96), zuletzt geändert durch Artikel 84 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Nummer 12 wird die folgende Nummer 12a eingefügt:

"12a. Fettsäuremethylester ex Position 3823 der Kombinierten Nomenklatur,".

bb) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:


altneu
13. andere als die in den Nummern 1 bis 12 genannten Waren, ganz oder teilweise aus Kohlenwasserstoffen, die zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff bestimmt sind, ausgenommen Petrolkoks der Position 2713 der Kombinierten Nomenklatur. "13. andere als die in den Nummern 1 bis 12a genannten Waren, die zur Verwendung als Kraftstoff oder die, falls sie ganz oder teilweise aus Kohlenwasserstoffen bestehen, zur Verwendung als Heizstoff bestimmt sind."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:

"5a. Fettsäuremethylester ex Position 3823 der Kombinierten Nomenklatur,".

bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:


altneu
6. Mineralöle nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 13 sowie andere, in den Nummern 1 bis 5 nicht genannte Mineralöle, die zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff bestimmt sind. "6. Mineralöle nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 13 sowie andere, in den Nummern 1 bis 5a nicht genannte Mineralöle, die zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff bestimmt sind."

2. § 2a wird wie folgt gefasst:


altneu
§ 2a Steuerbegünstigung für Biokraftstoffe

(1) Die Steuersätze nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 sind bis zum 31. Dezember 2008 in dem Umfang ermäßigt, in dem die dort genannten Mineralöle nachweislich Biokraftstoffe enthalten.

(2) Biokraftstoffe sind Energieerzeugnisse ausschließlich aus Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234) ohne die in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Biomasseverordnung genannten Stoffe. Energieerzeugnisse, die anteilig aus Biomasse im Sinne von Satz 1 hergestellt wurden, gelten in Höhe dieses Anteils als Biokraftstoffe. Pflanzenölmethylester gelten als Biokraftstoffe.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen hat unter Beteiligung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit alle zwei Jahre, erstmals zum 31. März 2004, dem Bundestag einen Bericht über die Markteinführung der Biokraftstoffe und die Entwicklung der Preise für Biomasse und Rohöl sowie der Kraftstoffpreise vorzulegen und darin gegebenenfalls eine Anpassung der Steuerbegünstigung für Biokraftstoffe an die Marktlage vorzuschlagen.

" § 2a Steuerbegünstigung für Biokraft- und Bioheizstoffe

(1) Mineralöle sind bis zum 31. Dezember 2009 in dem Umfang steuerbegünstigt, in dem sie nachweislich Biokraft- oder Bioheizstoffe enthalten. Die Steuerbegünstigung wird auf Antrag als Erlass oder Erstattung gewährt.

(2) Biokraft- oder Bioheizstoffe sind Energieerzeugnisse ausschließlich aus Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234) in der jeweils geltenden Fassung. Energieerzeugnisse, die anteilig aus Biomasse hergestellt werden, gelten in Höhe dieses Anteils als Biokraft- oder Bioheizstoff. Fettsäuremethylester, die durch Veresterung von pflanzlichen und tierischen Ölen und Fetten gewonnen werden, gelten als Biokraft- oder Bioheizstoffe. Bioethanol gilt nur dann als Biokraft- oder Bioheizstoff, wenn es sich um Ethylalkohol ex Unterposition 2207 1000 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholanteil von mindestens 99 Volumenprozent handelt.

(3) Die Steuerbegünstigung darf nicht zu einer Überkompensation der Mehrkosten im Zusammenhang mit der Erzeugung der in Absatz 1 genannten Biokraft- und Bioheizstoffe führen; zu diesem Zweck hat das Bundesministerium der Finanzen unter Beteiligung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit jährlich, erstmals zum 31. März 2005, dem Bundestag insbesondere einen Bericht über die Markteinführung der Biokraft- und Bioheizstoffe und die Entwicklung der Preise für Biomasse und Rohöl sowie die Kraft- und Heizstoffpreise vorzulegen und darin - im Falle einer Überkompensation - eine Anpassung der Steuerbegünstigung für Biokraft- und Bioheizstoffe entsprechend der Entwicklung der Rohstoffpreise an die Marktlage vorzuschlagen. Hierbei sind die Effekte für den Klima- und Umweltschutz, der Schutz natürlicher Ressourcen, die externen Kosten der verschiedenen Kraftstoffe, die Versorgungssicherheit und die Realisierung eines Mindestanteils an Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen gemäß der Richtlinie 2003/30/EG vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor (ABl. EU Nr. L 123 S. 42) zu berücksichtigen. Werden Biokraft- und Bioheizstoffe neu in den Markt eingeführt, hat das Bundesministerium der Finanzen unter Beteiligung der in Satz 1 genannten obersten Bundesbehörden eine erste Analyse der Mehrkosten in Relation zu der Steuerbegünstigung vorzunehmen.

(4) Im Falle von Störungen des deutschen Biokraftstoff- oder Bioheizstoffmarktes oder des Biokraftstoff- oder Bioheizstoffmarktes in der Europäischen Gemeinschaft, die durch Einfuhren aus Drittländern hervorgerufen werden, wird die Bundesregierung bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Einleitung geeigneter Schutzmaßnahmen beantragen." 

3. Dem § 32 wird folgender Absatz 10 angefügt:

"(10) Für Hersteller und Lagerhalter von Biokraftund Bioheizstoffen nach § 2a Abs. 1 gilt die Erlaubnis nach § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 bis zum 30. April 2004 als erteilt, wenn bis zum 31. Januar 2004 eine Anzeige der Tätigkeit beim zuständigen Hauptzollamt erfolgt ist."

Artikel 18
Änderung der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung

Die Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung vom 15. September 1993 (BGBl. I S. 1602), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 11. November 2003 (BGBl. I S. 2277), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nr. 1 wird aufgehoben.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Der Antragsteller hat für die Steuerbegünstigung nach § 2a des Gesetzes Art und Menge des Biokraft- oder Bioheizstoffes nachzuweisen. An den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere muss bei nicht in der Bundesrepublik Deutschland hergestelltem Bioethanol die

Herstellung von der im Herstellungsland zuständigen Behörde im Einvernehmen mit der zuständigen deutschen Behörde kontrolliert werden. Für alle für den deutschen Markt bestimmten Erzeugnisse hat die zuständige Behörde des Herstellungslandes eine Herstellerbescheinigung auszustellen, die dem zuständigen Hauptzollamt auf Verlangen vorzulegen ist."

2. § 2 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:


altneu
 "1. das Mischen von Mineralölen

a) miteinander, ausgenommen das Mischen von Biokraft- oder Bioheizstoffen nach § 2a des Gesetzes mit anderen Mineralölen, oder

b) mit anderen Stoffen
aa) zur Herstellung von Zweitaktergemischen,
bb) zum Kennzeichnen von Mineralölen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Gesetzes, oder
c) mit Wasser,".

b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:


altneu
 "2. das Mischen von Biokraft- oder Bioheizstoffen nach § 2a des Gesetzes mit anderen Mineralölen,

a) durch den Endverwender zum Eigenverbrauch,

b) bei der Abgabe aus einem Transportmittel; § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 4 und § 10 Abs. 1 der Heizölkennzeichnungsverordnung gelten sinngemäß,".

Artikel 19
Änderung des Melderechtsrahmengesetzes

Das Melderechtsrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2003 (BGBl. I S. 742), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 Nr. 6 werden der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und danach folgende Nummer 7 angefügt:

"7. für Zwecke der eindeutigen Identifizierung des Einwohners in Besteuerungsverfahren die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung."

2. § 3 Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt:

" § 18 Abs. 2 und 3 bleibt unberührt mit der Maßgabe, dass

1. die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 genannten Daten nur an die mit der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen zuständigen Stellen,

2. die in § 2 Abs. 2 Nr. 7 genannte Angabe nur an das Bundesamt für Finanzen übermittelt werden dürfen. Die in Satz 4 Nr. 1 und 2 genannten Daten dürfen auch nach § 17 Abs. 1 übermittelt werden."

3. In § 17 Abs. 1 Satz 5 wird die Angabe " § 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4 und 6" durch die Angabe " § 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 6 und 7" ersetzt.

Artikel 20
Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

In § 3 Abs. 1 Satz 1 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 1995 (BGBl. I S. 796), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Mai 2003 (BGBl. I S. 742) geändert worden ist, werden die Angabe " § 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4 und 6" durch die Angabe " § 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 6 und 7" und die Angabe "(2101 - 2105, 2301, 2302, 2401, 2601, 2602)" durch die Angabe "(2101 - 2105, 2301, 2302, 2401, 2601, 2602, 2701)" ersetzt.

Artikel 21
Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

In der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3265), wird nach § 5b folgender § 5c eingefügt:

" § 5c Datenübermittlungen an das Bundesamt für Finanzen

Nach Speicherung einer Geburt, eines Sterbefalles, einer Namensänderung oder einer Änderung der Anschrift übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Finanzen zum Zwecke der Aktualisierung der dort gespeicherten Daten unverzüglich folgende Daten in automatisierter Form (BfF-Mitteilung):

1. Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen)0101, 0102, 0203, 0204,
2. Geburtsname0201, 0202,
3. Vornamen0301 - 0303,
4. Doktorgrad0401,
5. Ordensnamen/Künstlernamen0501, 0502,
6. Tag und Ort der Geburt0601 - 0603,
7. Geschlecht0701,
8. gegenwärtige Anschrift der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung1201 - 1203, 1205, 1206, 1208 - 1212,
9. Sterbetag1901,
10. Identifikationsnummer des Bundesamtes für Finanzen2701.

"

Artikel 22
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

§ 2 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 6), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2547) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:


altneu
2. Pflegekinder (Personen, mit denen der Berechtigte durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und mindestens zu einem nicht unwesentlichen Teil auf seine Kosten unterhält und ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zwischen diesen Personen und ihren Eltern nicht mehr besteht), "2. Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht)."

Artikel 23
Änderung des Kaffeesteuergesetzes

Das Kaffeesteuergesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2199), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2081), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:


altneu
5. kaffeehaltige Waren sind Erzeugnisse, die in einem Kilogramm 50 bis 900 Gramm Kaffee enthalten; "5. kaffeehaltige Waren sind Erzeugnisse, die in einem Kilogramm 10 bis 900 Gramm Kaffee enthalten."

2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:


altneu
1. bei einer Ware, die 50 bis 100 Gramm Röstkaffee je Kilogramm enthält, 0,15 Euro je Kilogramm der Ware; "1. bei einer Ware, die 10 bis 100 Gramm Röstkaffee je Kilogramm enthält, 0,12 Euro je Kilogramm der Ware;".

b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:


altneu
6. bei einer Ware, die 50 bis 100 Gramm löslichen Kaffee je Kilogramm enthält, 0,35 Euro je Kilogramm der Ware; "6. bei einer Ware, die 10 bis 100 Gramm löslichen Kaffee je Kilogramm enthält, 0,26 Euro je Kilogramm Ware;".

3. § 19 Nr. 9 wird wie folgt gefasst:


altneu
9. zur Vereinfachung des Steuerverfahrens anzuordnen, dass Kaffee zur Herstellung kaffeehaltiger Waren, die der Hersteller in andere Mitgliedstaaten liefert oder die er ausführt, steuerfrei bezogen werden kann und bei unterbliebener oder nichtfristgerechter Lieferung oder Ausfuhr in der Person des Herstellers die Steuer entsteht, sowie das zur Sicherung des Steueraufkommens notwendige Verfahren zu regeln; dabei können auch Waren mit einem Kaffeegehalt von weniger als 50 Gramm je Kilogramm der Ware einbezogen werden, "9. zur Vereinfachung des Steuerverfahrens anzuordnen, dass Kaffee zur Herstellung kaffeehaltiger Waren, die der Hersteller in andere Mitgliedstaaten liefert oder die er ausführt, steuerfrei bezogen werden kann und bei unterbliebener oder nicht fristgerechter Lieferung oder Ausfuhr in der Person des Herstellers die Steuer entsteht, sowie das zur Sicherung des Steueraufkommens notwendige Verfahren zu regeln,".

Artikel 24
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf den Artikeln 2, 6, 7, 16, 18, 20 und 21 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 25
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der folgenden Absätze am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.

(3) Artikel 5 Nr. 10 Buchstabe b und Nr. 36 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa treten am 1. April 2003 in Kraft.

(4) Artikel 5 Nr. 1 bis 4 Buchstabe a, b, e und f, Nr. 5 bis 10 Buchstabe a, Nr. 11 bis 19 Buchstabe a, c, d und e, Nr. 20, 21, 22 Buchstabe c und d, Nr. 23 bis 33 Buchstabe a, Nr. 34 Buchstabe a bis d und g, Nr. 35 bis 36 Buchstabe a, b Doppelbuchstabe bb, Buchstabe c und d, Artikel 6 bis 8 Nr. 3, Artikel 10 Nr. 2 (§ 5 Abs. 1 Nr. 23 des Finanzverwaltungsgesetzes) und Artikel 23 treten am 1. Januar 2004 in Kraft.

(5) Artikel 5 Nr. 22 Buchstabe a und e, Nr. 33 Buchstabe b und Nr. 34 Buchstabe f treten am 1. Januar 2005 in Kraft.

(6) Vorbehaltlich der hierzu erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften treten in Kraft

  1. Artikel 14 Nr. 3 Buchstabe f (§ 10 Abs. 11 des Investitionszulagengesetzes 1999) und Nr. 4 Buchstabe c (Nummer 6 der Anlage 1 des Investitionszulagengesetzes 1999) mit Wirkung vom 1. Juli 2001,
  2. Artikel 14 Nr. 3 Buchstabe d (§ 10 Abs. 9 des Investitionszulagengesetzes 1999) und Nr. 4 Buchstabe a (Nummer 1 der Anlage 1 des Investitionszulagengesetzes 1999) mit Wirkung vom 24. Juli 2002,
  3. Artikel 14 Nr. 3 Buchstabe e (§ 10 Abs. 10 des Investitionszulagengesetzes 1999) und Nr. 4 Buchstabe b (Nummer 3 und 4 der Anlage 1 des Investitionszulagengesetzes 1999) mit Wirkung vom 1. Januar 2003 und
  4. Artikel 14 Nr. 1 (§ 2 Abs. 2 Satz 3 des Investitionszulagengesetzes 1999), Nr. 2 (§ 6 Abs. 2 des Investitionszulagengesetzes 1999) und Nr. 3 Buchstabe a, b und c (§ 10 Abs. 1, 7 und 8 des Investitionszulagengesetzes 1999) am 1. Januar 2004.

Die Genehmigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften wird vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.

(7) Die Artikel 17 und 18 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft, jedoch nicht vor dem 1. Januar 2004.

(8) Die Artikel 19 bis 21 treten am 1. Juli 2004 in Kraft.

ENDE