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Änderungstext
Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen
(Investmentmodernisierungsgesetz)
Vom 15. Dezember 2003
(BGBl. I Nr. 62 vom 19.12.2003 S. 2676)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
InvG - Investmentgesetz
- wie eingefügt -
Artikel 2
InvStG - Investmentsteuergesetz
- wie eingefügt -
Artikel 3
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645), wird wie folgt geändert:
1. In § 45d Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe " § 38b des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften sowie § 18a des Auslandinvestment-Gesetzes" durch die Angabe " § 7 des Investmentsteuergesetzes" ersetzt.
2. § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a und b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
a) § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 6 und 9, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder wenn es sich in den Fällen des § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb um ausländische Erträge im Sinne der §§ 17 und 18 des Auslandinvestment-Gesetzes handelt; dies gilt auch für Erträge aus Wandelanleihen und Gewinnobligationen; dies gilt außer in den Fällen des § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb dieses Gesetzes nicht in den Fällen des § 37n, des § 38b Abs. 1 bis 4 sowie der §§ 43a, 43c, 44 Satz 1 bis 3, des § 50a und des § 50c in Verbindung mit § 38b Abs. 1 bis 4 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften,
b) weggefallen | "a) § 20 Abs. 1 Nr. 1 mit Ausnahme der Erträge aus Investmentanteilen im Sinne des § 2 des Investmentgesetzes, Nr. 2, 4, 6, und 9, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder wenn es sich um Fälle des § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb dieses Gesetzes handelt; dies gilt auch für Erträge aus Wandelanleihen und Gewinnobligationen,
b) b) § 20 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit den §§ 2 und 7 des Investmentsteuergesetzes aa) bei Erträgen im Sinne des § 7 Abs. 3 des Investmentsteuergesetzes, bb) bei Erträgen im Sinne des § 7 Abs. 1, 2 und 4 des Investmentsteuergesetzes, wenn es sich um Fälle des § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb dieses Gesetzes handelt,". |
3. Dem § 52 Abs. 57a wird folgender Satz angefügt:
" § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a und b in der Fassung des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) ist erstmals auf Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2003 zufließen, anzuwenden."
Artikel 4
Änderung des Außensteuergesetzes
Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660), wird wie folgt geändert:
1. § 7 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(7) Die Absätze 1 bis 6 sind nicht anzuwenden, wenn auf die Einkünfte, für die die ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, die steuerrechtlichen Vorschriften des Auslandinvestment-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung von 9. September 1998 (BGBl. I S. 2820), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind. | "(7) Die Absätze 1 bis 6a sind nicht anzuwenden, wenn die Einkünfte, für die die ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, nach den Vorschriften des Investmentsteuergesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724) in der jeweils geltenden Fassung steuerpflichtig sind, es sei denn, Ausschüttungen oder ausschüttungsgleiche Erträge wären nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der inländischen Bemessungsgrundlage auszunehmen." |
2. § 10 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die dem Hinzurechnungsbetrag zugrunde liegenden Einkünfte sind in entsprechender Anwendung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts zu ermitteln; für die Ermittlung der Einkünfte aus Anteilen an einem inländischen Sondervermögen im Sinne des § 6 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften oder an einem vergleichbaren, ausländischem Recht unterliegenden Vermögen, das auch aus anderen als den nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften zugelassenen Vermögensgegenständen bestehen kann, sind die steuerlichen Vorschriften des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften und des Auslandinvestment-Gesetzes sinngemäß anzuwenden. | "Die dem Hinzurechnungsbetrag zugrunde liegenden Einkünfte sind in entsprechender Anwendung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts zu ermitteln; für die Ermittlung der Einkünfte aus Anteilen an einem inländischen oder ausländischen Investmentvermögen sind die Vorschriften des Investmentsteuergesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden, sofern dieses Gesetz auf das Investmentvermögen anwendbar ist." |
3. Dem § 21 wird folgender Absatz 12 angefügt:
"(12) § 7 Abs. 7 und § 10 Abs. 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) sind erstmals anzuwenden
für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen oder in einer Betriebsstätte angefallen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 2003 beginnt."
Artikel 5
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999
In § 4 Nr. 8 Buchstabe h des Umsatzsteuergesetzes 1999 in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) geändert worden ist, werden die Wörter "Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften" durch das Wort "Investmentgesetz" ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
§ 5 Abs. 1 Nr. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"4. die Mitwirkung an der Überprüfung der Besteuerungsgrundlagen für ausländische Investmentanteile nach dem Investmentsteuergesetz; die Überprüfung erfolgt auf Antrag einer Landesfinanzbehörde oder im Wege von Stichproben;".
Artikel 7
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
In § 312a des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2547) geändert worden ist, wird die Angabe " § 11 oder § 15h des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile oder nach § 23 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften" durch die Angabe " § 126 des Investmentgesetzes" ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
Das Unterlassungsklagengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), zuletzt geändert durch Artikel 67 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 2 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
6. § 23 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften und die §§ 11 und 15h des Auslandinvestmentgesetzes. | "6. § 126 des Investmentgesetzes." |
2. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Das Gericht hat vor der Entscheidung über eine Klage nach § 1 zu hören:
| "(2) Das Gericht hat vor der Entscheidung über eine Klage nach § 1 die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) zu hören, wenn Gegenstand der Klage
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Artikel 9
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), zuletzt geändert durch Artikel 70 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Anteilscheine" durch die Wörter "Anteile an Investmentvermögen" ersetzt.
2. In § 2a Abs. 1 Nr. 7 werden die Wörter "Anteilscheinen von Kapitalanlagegesellschaften" durch die Wörter "Anteilen an Investmentvermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft ausgegeben werden," und das Wort "Auslandinvestment-Gesetz" durch die Wörter "Investmentgesetz öffentlich" ersetzt.
3. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im Eingangssatz wird die Angabe "in den Fällen der Nummern 1 und 4" durch die Angabe "in den Fällen der Nummern 1, 3a und 4" ersetzt.
bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Wohnsitz" ein Komma und das Wort "Sitz" eingefügt.
cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
"3a. die nach den entsprechenden Vorschriften eines Drittstaates in diesem Staat Meldepflichtigen mit Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland ihre Mitteilungspflichten ordnungsmäßig erfüllen,".
b) In Absatz 3 wird die Angabe "im Fall des Absatzes 1 Nr. 3" durch die Angabe "im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 und 3a" ersetzt.
4. § 36c Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(4) Die Bundesanstalt kann für die Überwachung der Einhaltung der in den §§ 9, 31 und 32 geregelten Pflichten und entsprechender ausländischer Meldepflichten oder Verhaltensregeln mit den zuständigen Stellen anderer als der in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten zusammenarbeiten. Sie kann diesen Stellen Informationen nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 Satz 2 bis 5 übermitteln, die für diese zur Überwachung der Einhaltung der entsprechenden ausländischen Meldepflichten oder Verhaltensregeln erforderlich sind. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Informationen, die aus einem anderen Staat stammen, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Stellen, die diese Informationen mitgeteilt haben, und nur für solche Zwecke weitergegeben werden, denen diese Stellen zugestimmt haben."
Artikel 10
Änderung des Kreditwesengesetzes
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2478), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 wird die Angabe " § 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften" durch die Angabe " § 7 Abs. 2 des Investmentgesetzes" ersetzt.
b) In Absatz 11 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort "Anteilscheine" durch die Wörter "Anteile an Investmentvermögen" ersetzt.
2. In § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 werden
a) die Wörter "Anteilscheine von Kapitalanlagegesellschaften" durch die Wörter "Anteile an Investmentvermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft ausgegeben werden," und
b) das Wort "Auslandinvestment-Gesetz" durch die Wörter "Investmentgesetz öffentlich" ersetzt und nach dem Wort "Geldern" das Komma und das Wort "Anteilscheinen" gestrichen,
c) nach dem Semikolon die Wörter "dies gilt nicht für Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 112 des Investmentgesetzes." angefügt.
3. Dem § 2b Abs. 3 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verwaltungsgesellschaften im Sinne des Artikels 1a Nr. 2 der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. EG Nr. L 375 S. 3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Januar 2002 (ABl. EG Nr. L 41 S. 35) - (Investmentrichtlinie)."
4. § 9 Abs. 1 Satz 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Informationen, die aus einem anderen Staat stammen, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Stellen, die diese Informationen mitgeteilt haben, und nur für solche Zwecke weitergegeben werden, denen diese Stellen zugestimmt haben."
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2b Satz 1 Nr. 7 Buchstabe c werden die Wörter "Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften" durch das Wort "Investmentgesetzes", das Wort "Wertpapier-Sondervermögen" durch das Wort "Investmentvermögen" und die Angabe "Richtlinie 85/611/EWG vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren - ABl. EG Nr. L 375 S. 3 - (Investmentrichtlinie)" durch das Wort "Investmentrichtlinie" ersetzt.
b) In Absatz 4b Satz 4 wird die Angabe " § 32 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften" durch die Angabe " § 77 Abs. 2 und 3 des Investmentgesetzes" ersetzt.
6. In § 36 Abs. 2 werden die Wörter "Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften" durch das Wort "Investmentgesetzes" ersetzt.
Artikel 11
Änderung des Geldwäschegesetzes
Das Geldwäschegesetz vom 25. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1770), zuletzt geändert durch Artikel 138 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Finanzdienstleistungsinstitut" ein Komma und die Wörter "eine Investmentaktiengesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 5 des Investmentgesetzes" eingefügt.
b) In Satz 2 wird nach den Wörtern "außer in den Fäl
len des" die Angabe " § 4 Abs. 4, des" eingefügt.
2. In § 2 Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter "oder von ihm abheben" gestrichen.
3. In § 4 Abs. 4 Satz 1 werden nach den Wörtern "im Wege des Lastschrifteinzugs von einem Konto" die Wörter "des Vertragspartners" eingefügt.
4. § 6 Satz 2 wird aufgehoben.
5. In § 8 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Feststellung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten".
6. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Besteht eine Pflicht zur Identifizierung nach § 2 Abs. 5 Satz 1 erste oder zweite Alternative nicht, so hat das Institut den Namen des Einzahlenden auf dem Einzahlungsbeleg aufzuzeichnen."
b) In Satz 5 werden die Wörter "oder Abhebende" und "oder von ihm abheben" gestrichen.
c) In Satz 6 werden die Wörter "Einzahlender und Abhebender sind" durch die Wörter "Der Einzahlende ist" ersetzt und die Wörter "oder Abhebung" gestrichen.
7. In § 14 Abs. 1 Nr. 4 wird das Wort "Finanzdienstleistungsunternehmen" durch das Wort "Finanzdienstleistungsinstitute" ersetzt.
8. In § 14 Abs. 1 wird nach Nummer 4 folgende Num- mer 4a eingefügt:
"4a. Investmentaktiengesellschaften,".
9. § 16 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"2. für die übrigen Kreditinstitute, mit Ausnahme der Deutschen Bundesbank, die Finanzdienstleistungsinstitute und Investmentaktiengesellschaften die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,".
Artikel 12
Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes
Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe " § 1 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften" durch die Angabe " § 7 Abs. 2 Nr. 1 des Investmentgesetzes" ersetzt.
2. In § 11 Abs. 2 wird die Angabe " § 1 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften" durch die Angabe " § 7 Abs. 2 Nr. 1 des Investmentgesetzes" ersetzt.
Artikel 13
Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
§ 1 Nr. 3 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), geändert durch die Verordnung vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2637), wird wie folgt gefasst:
"3. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 Satz 1 und des § 20 Abs. 4 Satz 1 des Investmentgesetzes sowie nach Maßgabe des § 34 Abs. 3 Satz 1, des § 36 Abs. 5 Satz 1, des § 41 Abs. 3 Satz 1, des § 44 Abs. 7 Satz 1, des § 51 Abs. 3 Satz 1, des § 112 Abs. 3 Satz 1 und des § 119 Satz 1 des Investmentgesetzes jeweils nach Anhörung der Deutschen Bundesbank,".
Artikel 14
Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
"c) zum Erwerb von Anteilen an Sondervermögen nach den §§ 46 bis 65 und 83 bis 86 des Investmentgesetzes sowie von ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Investmentgesetz öffentlich vertrieben werden dürfen, wenn nach dem Jahresbericht für das vorletzte Geschäftsjahr, das dem Kalenderjahr des Abschlusses des Vertrags im Sinne des § 4 oder des § 5 vorausgeht, der Wert der Aktien in diesem Sondervermögen 60 vom Hundert des Werts dieses Sondervermögens nicht unterschreitet; für neu aufgelegte Sondervermögen ist für das erste und zweite Geschäftsjahr der erste Jahresbericht oder der erste Halbjahresbericht nach Auflegung des Sondervermögens maßgebend,".
2. § 8 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort "Anteilscheine" wird durch das Wort "Anteile" ersetzt.
bb) Die Wörter "Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften" werden durch das Wort "Investmentgesetzes" ersetzt.
b) In Nummer 6 werden die Wörter "Gesetz über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen" durch das Wort "Investmentgesetz" ersetzt.
Artikel 15
Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
(1) § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe c des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Im ersten Halbsatz werden die Wörter "für deren Rechnung gemäß Vertragsbedingungen oder Satzung nur solche Derivategeschäfte abgeschlossen werden dürfen, die der Absicherung des Fondsvermögens, dem späteren Erwerb von Wertpapieren oder zur Erzielung eines zusätzlichen Ertrages aus bereits vorhandenen Vermögensgegenständen dienen" gestrichen.
2. Im dritten Halbsatz werden die Wörter "dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften" durch die Angabe "den §§ 46 bis 90 des Investmentgesetzes" ersetzt.
3. Im vierten Halbsatz werden
a) die Angabe "Richtlinie 95/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 (ABl. EG Nr. L 168 S. 7)" durch die Angabe "Richtlinie 2001/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Januar 2002 (ABl. EG Nr. L 41 S. 35)" und
b) das Wort "Auslandinvestment-Gesetz" durch das Wort "Investmentgesetz" ersetzt.
(2) In § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter "Lebensversicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung), (ABl. EG Nr. L 360 S. 1)" ersetzt durch die Wörter "Lebensversicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. EG Nr. L 345 S. 1)".
Artikel 16
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 13 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnung können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 17
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2004 in Kraft. Gleichzeitig treten das Auslandinvestment-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2820), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), und das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2726), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010), außer Kraft.
(2) Artikel 1 § 10 Abs. 1 und 2 tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
(3) Artikel 1 § 10 Abs. 3, § 20 Abs. 4, § 34 Abs. 3, § 36 Abs. 5, § 41 Abs. 3, § 44 Abs. 7, § 51 Abs. 3, § 112 Abs. 4 und § 119 sowie die Artikel 13 und 16 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ENDE
...
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