Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes und anderer Gesetze
Vom 23. Dezember 2003
(BGBl. Nr. 66 vom 29.12.2003 S. 2922)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 61 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848 ), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Vor der Angabe " § 35a Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen" wird der Unterabschnitt "4. Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen" eingefügt.
b) Zu § 35a wird die Angabe "Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen" gestrichen.
2. § 35 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3
Eine Steuerermäßigung nach Satz 1 erfolgt nicht, wenn der den gewerblichen Einkünften entsprechende Gewerbeertrag einer nur niedrigen Gewerbesteuerbelastung unterliegt. Das ist der Fall, wenn der von der hebeberechtigten Gemeinde bestimmte Hebesatz 200 vom Hundert unterschreitet.
aufgehoben.
b) Absatz 2
(2) Im Rahmen einer Organschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gewerbesteuergesetzes gilt als Gewerbesteuer-Messbetrag im Sinne von Absatz 1 der Anteil am Gewerbesteuer-Messbetrag, der dem Verhältnis des Gewerbeertrags des Organträgers vor Zurechnung der Gewerbeerträge der Organgesellschaften und vor Anwendung des § 11 des Gewerbesteuergesetzes zur Summe dieses Gewerbeertrags des Organträgers und der Gewerbeerträge aller Organgesellschaften entspricht. Dabei sind negative Gewerbeerträge von dem Organträger oder einer Organgesellschaft mit null Deutsche Mark anzusetzen. Der Anteil am Gewerbesteuer-Messbetrag ist als Vomhundertsatz mit zwei Nachkommastellen gerundet zu ermitteln und gesondert festzustellen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn auch eine Organschaft im Sinne der §§ 14, 17 oder 18 des Körperschaftsteuergesetzes besteht.
wird aufgehoben; die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die neuen Absätze 2 und 3.
c) Der neue Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Zuständig für die gesonderte Feststellung nach Absatz 2 ist das für die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags zuständige Finanzamt. Zuständig für die gesonderte Feststellung nach Absatz 3 ist das für die gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständige Finanzamt. Für die Ermittlung der Steuerermäßigung nach Absatz 1 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags und die Feststellung der Vomhundertsätze nach Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 Grundlagenbescheide. Für die Ermittlung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags nach Absatz 3 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags und die Festsetzung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags aus der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft Grundlagenbescheide. | "(3) Zuständig für die gesonderte Feststellung nach Absatz 2 ist das für die gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständige Finanzamt. Für die Ermittlung der Steuerermäßigung nach Absatz 1 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags und die Feststellung des Anteils an dem festzusetzenden Gewerbesteuer-Messbetrag nach Absatz 2 Satz 1 Grundlagenbescheide. Für die Ermittlung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags nach Absatz 2 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags und die Festsetzung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags aus der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft Grundlagenbescheide." |
3. § 52 Abs. 50a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(50a) § 35 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden. | "(50a) § 35 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2922) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden." |
Artikel 2
Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2840 ), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1 Steuerberechtigte
Die Gemeinden sind berechtigt, eine Gewerbesteuer als Gemeindesteuer zu erheben. | " § 1 Steuerberechtigte
Die Gemeinden erheben eine Gewerbesteuer als Gemeindesteuer." |
2. § 8a
§ 8a Hinzurechnung des Gewerbeertrags bei niedriger Gewerbesteuerbelastung(1) Ist der Unternehmer am Nennkapital einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes seit Beginn des Erhebungszeitraums ununterbrochen mindestens zu einem Zehntel beteiligt (Tochtergesellschaft), ist der Gewerbeertrag der Tochtergesellschaft dem Gewerbeertrag entsprechend der Beteiligung am Nennkapital hinzuzurechnen, wenn der Gewerbeertrag der Tochtergesellschaft nur einer niedrigen Gewerbesteuerbelastung unterliegt.
(2) Der Gewerbeertrag der Tochtergesellschaft unterliegt einer nur niedrigen Gewerbesteuerbelastung, wenn der von der hebeberechtigten Gemeinde bestimmte Hebesatz 200 vom Hundert unterschreitet.
(3) Ist die Tochtergesellschaft an einer anderen Kapitalgesellschaft beteiligt und wird ihr ein Gewerbeertrag nach Absatz 1 hinzugerechnet, erhöht sich der Hinzurechnungsbetrag nach Absatz 1 entsprechend.
(4) Der Hinzurechnungsbetrag ist gegenüber der Tochtergesellschaft und allen Unternehmen im Sinne von Absatz 1 gesondert und einheitlich festzustellen. Zuständig für die gesonderte Feststellung ist das für die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags der Tochtergesellschaft zuständige Finanzamt. Erklärungspflichtig ist die Tochtergesellschaft; sie ist Empfangsbevollmächtigte für alle Beteiligten und Einspruchsberechtigte.
wird aufgehoben.
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 Satz 1 wird das erste Semikolon durch einen Punkt ersetzt und werden die Wörter "dies gilt nicht, wenn ihr Gewerbeertrag nur einer niedrigen Gewerbesteuerbelastung unterliegt; § 8a gilt sinngemäß." gestrichen.
b) Am Ende der Nummer 8 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.
c) Nummer 10
10 die nach § 8a des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzten Vergütungen für Fremdkapital. § 8 Nr. 1 und 3 ist auf diese Vergütungen anzuwenden.
wird aufgehoben.
4. In § 10a wird Satz 1 durch folgende Sätze ersetzt:
alt | neu |
Der maßgebende Gewerbeertrag wird um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume nach den Vorschriften der § § 7 bis 10 ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume berücksichtigt worden sind. | "Der maßgebende Gewerbeertrag wird bis zu einem Betrag in Höhe von 1 Million Euro um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume nach den Vorschriften der §§ 7 bis 10 ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume berücksichtigt worden sind. Der 1 Million Euro übersteigende maßgebende Gewerbeertrag ist bis zu 60 vom Hundert um nach Satz 1 nicht berücksichtigte Fehlbeträge der vorangegangenen Erhebungszeiträume zu kürzen. Im Fall des § 2 Abs. 2 Satz 2 kann die Organgesellschaft den maßgebenden Gewerbeertrag nicht um Fehlbeträge kürzen, die sich vor dem rechtswirksamen Abschluss des Gewinnabführungsvertrags ergeben haben." |
5. In § 16 Abs. 4 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Er beträgt 200 vom Hundert, wenn die Gemeinde nicht einen höheren Hebesatz bestimmt hat."
6. In § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt und Satz 1 Nr. 4
4. der Hebesatz 200 vom Hundert unterschreitet.
aufgehoben.
7. In § 35b Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe " (§ 10a Satz 2)" durch die Angabe " (§ 10a Satz 4)" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
Das Gemeindefinanzreformgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2001 (BGBl. I S. 482), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2003 (BGBl. I S. 862), wird wie folgt geändert:
1. In § 5d Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "2004" durch die Angabe "2006" ersetzt.
2. § 6 Abs. 3 Satz 2 bis 4 wird wie folgt gefasst:
"Der Bundesvervielfältiger beträgt im Jahr 2004 20 vom Hundert, im Jahr 2005 19 vom Hundert und ab dem Jahr 2006 16 vom Hundert. Der Landesvervielfältiger für die Länder Brandenburg, MecklenburgVorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen beträgt im Jahr 2004 26 vom Hundert, im Jahr 2005 25 vom Hundert und ab dem Jahr 2006 22 vom Hundert. Der Landesvervielfältiger für die übrigen Länder beträgt im Jahr 2004 55 vom Hundert, im Jahr 2005 54 vom Hundert und ab dem Jahr 2006 51 vom Hundert."
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
ENDE