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Änderungstext

Haushaltsbegleitgesetz 2004
(HBeglG 2004)

Vom 29. Dezember 2003
(BGBl. I Nr. 68 vom 31.12.2003 S. 3076, ber. 2004 S. 69)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung

Das Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2902), geändert durch Artikel 22 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

"4. des Bundes in Berlin,".

b) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.

c) Die Wörter "im Falle der Nummer 4" werden durch die Wörter "im Falle der Nummer 5" ersetzt.

2. In § 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Für Bauangelegenheiten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung untersteht es dessen Fachaufsicht."

3. In § 4 werden die Absätze 2 und 3 wie folgt gefasst:

"(2) Beim Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung wird im Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis 30. September 2004 eine neue Personalvertretung nach den Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes gewählt. Bis zur Wahl nimmt der bisherige Personalrat des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung, erweitert um vier Mitglieder der bisherigen Bezirkspersonalvertretung und sieben Mitglieder der bisherigen örtlichen Personalvertretungen der Bauverwaltung des Bundes in Berlin, die Rechte und Pflichten nach den Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes wahr. § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes ist auf die Hauptpersonalratswahlen nicht anzuwenden. Satz 1 gilt entsprechend für die Schwerbehindertenvertretung; bis zur Wahl nehmen die bisherigen Schwerbehindertenvertretungen des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung und der Bauverwaltung des Bundes in Berlin die Aufgaben gemeinsam wahr.

(3) Beim Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung werden im Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis 30. September 2004 eine Gleichstellungsbeauftragte und eine Vertreterin nach den Bestimmungen des Bundesgleichstellungsgesetzes gewählt. Bis zur Wahl nehmen die bisherigen Gleichstellungsbeauftragten des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung und der Bauverwaltung des Bundes in Berlin die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten gemeinsam wahr."

Artikel 2
BSZG- Bundessonderzahlungsgesetz

- wie eingefügt -

Artikel 3
Änderung des Jugendschutzgesetzes

§ 21 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476), das durch Artikel 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 wird nach den Wörtern "sowie für den Antrag auf Streichung aus der Liste" folgende Angabe eingefügt:

"und für den Antrag auf Feststellung, dass ein Medium nicht mit einem bereits in die Liste aufgenommenen Medium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich ist,".

2. Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 angefügt:

"(10) Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien kann ab dem 1. Januar 2004 für Verfahren, die auf Antrag der in Absatz 7 genannten Personen eingeleitet werden und die auf die Entscheidung gerichtet sind, dass ein Medium

  1. nicht mit einem bereits in die Liste für jugendgefährdende Medien aufgenommenen Medium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich ist oder
  2. aus der Liste für jugendgefährdende Medien zu streichen ist,

Kosten (Gebühren und Auslagen) erheben. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze näher zu bestimmen. Das Verwaltungskostengesetz findet Anwendung."

...

Artikel 5
Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes

Das Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2678), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2715), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "10 vom Hundert" durch die Angabe "8,8 vom Hundert" ersetzt.

2. § 10 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) ist erstmals für das Sparjahr 2004 anzuwenden."

Artikel 6
Änderung des Eigenheimzulagengesetzes

Das Eigenheimzulagengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 1997 (BGBl. I S. 734), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1810), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

2. § 5 wird wie folgt gefasst:

" § 5 Einkunftsgrenze

Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage ab dem Jahr in Anspruch nehmen (Erstjahr), in dem die Summe der positiven Einkünfte nach § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes des Erstjahrs zuzüglich der Summe der positiven Einkünfte des vorangegangenen Jahrs (Vorjahr) 70.000 Euro nicht übersteigt. Ehegatten, die im Erstjahr die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes erfüllen, können die Eigenheimzulage ab dem Jahr in Anspruch nehmen, in dem die Summe der positiven Einkünfte der Eheleute nach § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes des Erstjahrs zuzüglich der Summe der positiven Einkünfte der Eheleute des vorangegangenen Jahrs 140.000 Euro nicht übersteigt. Für jedes Kind, für das im Erstjahr die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2 vorliegen, erhöhen sich die Beträge nach den Sätzen 1 und 2 um 30.000 Euro, in den Fällen des § 9 Abs. 5 Satz 3 um 15 000 Euro für jeden Anspruchsberechtigten."

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird Satz 3 wie folgt geändert:

aa) In Halbsatz 1 wird das abschließende Semikolon durch einen Punkt ersetzt.

bb) Halbsatz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

"Absatz 1 Satz 1 findet insoweit keine Anwendung. Satz 3 gilt entsprechend, wenn im Fall des Satzes 2 während des Förderzeitraums die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes wegfallen und ein Ehegatte den Anteil des anderen Ehegatten an der Wohnung erwirbt."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort "sowie" wird durch ein Komma ersetzt.

bb) Nach der Angabe Angabe "(S. 730)" werden die Wörter "sowie eine steuerliche Begünstigung von Aufwendungen für dasselbe selbstgenutzte Wohneigentum in einem anderen Staat" eingefügt.

4. In § 7 Satz 3 Halbsatz 2 werden die Wörter " , angeschafft, ausgebaut oder erweitert" durch die Wörter "oder angeschafft" ersetzt.

5. In § 8 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:

"Bemessungsgrundlage für den Fördergrundbetrag nach § 9 Abs. 2 sind die Herstellungskosten oder Anschaffungskosten der Wohnung zuzüglich der Anschaffungskosten für den dazugehörigen Grund und Boden sowie die Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von zwei Jahren nach der Anschaffung an der Wohnung durchgeführt werden. Zu den Aufwendungen gehören nicht die Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen."

6. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "5 vom Hundert" durch die Angabe "1 vom Hundert" und die Angabe "2 556 Euro" durch die Angabe "1 250 Euro" ersetzt.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "767 Euro" durch die Angabe "800 Euro" ersetzt.

bb) In Satz 6 wird die Angabe "Satz 4" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.

c) In Absatz 6 wird Satz 3 aufgehoben.

7. In § 11 Abs. 4 werden die Wörter "der Gesamtbetrag der Einkünfte" durch die Wörter "die Summe der positiven Einkünfte" ersetzt.

8. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage einmal für die Anschaffung von Geschäftsanteilen in Höhe von mindestens 5 000 Euro an einer nach dem 1. Januar 1995 in das Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenschaft (Genossenschaftsanteile) in Anspruch nehmen, wenn er spätestens im letzten Jahr des Förderzeitraums mit der Nutzung einer Genossenschaftswohnung zu eigenen Wohnzwecken beginnt."

b) In Satz 4 wird die Angabe "1 227 Euro" durch die Angabe "1 200 Euro" ersetzt.

c) In Satz 5 wird die Angabe "256 Euro" durch die Angabe "250 Euro" ersetzt.

9. Dem § 19 wird folgender Absatz 8 angefügt:

"(8) Die §§ 2, 5 und 6 Abs. 3 sowie die §§ 7, 8, 9 und 11 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) sind erstmals anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte im Fall der Herstellung nach dem 31. Dezember 2003 mit der Herstellung des Objekts begonnen oder im Fall der Anschaffung die Wohnung nach dem 31. Dezember 2003 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat. § 17 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) ist erstmals anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 2003 einer Genossenschaft beigetreten ist."

Artikel 7
Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes

In § 38 Abs. 1 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) geändert worden ist, wird Satz 2 wie folgt gefasst:

"Im Haushaltsjahr 2004 werden Finanzhilfen in Höhe von 110 Millionen Euro und ab dem Haushaltsjahr 2005 in Höhe von 202,4 Millionen Euro jährlich gewährt."

Artikel 8
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, 1909), zuletzt geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 47 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Bei der Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften ist die jährliche Sonderzahlung nach Absatz 3 und eine entsprechende Leistung, die der Versorgungsberechtigte aus einer Erwerbstätigkeit oder zu seinen früheren Versorgungsbezügen erhält, entsprechend der gesetzlich bestimmten Zahlungsweise zu berücksichtigen. Die bei der Anwendung von Ruhensvorschriften maßgebenden Höchstgrenzen erhöhen sich um den Bemessungssatz der jährlichen Sonderzahlung und den Sonderbetrag nach § 50 Abs. 4 Satz 4 des Beamtenversorgungsgesetzes."

2. § 53 Abs. 4 wird aufgehoben.

3. In § 94a Nr. 1 Satz 1 wird die Angabe " §§ 46, 47 Abs. 1, die §§ " durch die Angabe " §§ 46, 47," ersetzt.

4. In § 97 Abs. 1 wird die Angabe "49," durch die Angabe "46, 49, 55 Abs. 1 Satz 2, § " ersetzt.

Artikel 9
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach § 24a wird die Angabe " § 24b Entlastungsbetrag für Alleinerziehende" eingefügt.

b) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst:

" § 32 Kinder, Freibeträge für Kinder".

2. § 1a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im Einleitungssatz wird die Angabe " § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 26 Abs. 1 Satz 1 und § 32 Abs. 7" durch die Angabe " § 10 Abs. 1 Nr. 1 und § 26 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.

bb) Am Ende der Nummer 2 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt. Nummer 3

3. ein Haushaltsfreibetrag (§ 32 Abs. 7) wird auch abgezogen, wenn das Kind, für das dem Steuerpflichtigen ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder Kindergeld zusteht, in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist, die nicht im Inland belegen ist. Nummer 1 Satz 2 gilt sinngemäß. 3Weitere Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige, falls er verheiratet ist, von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt.

wird aufgehoben.

b) In Absatz 2 wird die Angabe "gelten die Regelungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3" durch die Angabe "gilt die Regelung des Absatzes 1 Nr. 2" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:


altneu
Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag und den Abzug nach § 13 Abs. 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte. "Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Abs. 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte."

b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:


altneu
Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Abs. 6, den Haushaltsfreibetrag nach § 32 Abs. 7 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer. "Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer."

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 9 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "8 181 Euro" durch die Angabe "7 200 Euro" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "10 226 Euro" durch die Angabe "9 000 Euro" und die Angabe "12 271 Euro" durch die Angabe "11 000 Euro" ersetzt.

b) In Nummer 10 wird die Angabe "12 271 Euro" durch die Angabe "10 800 Euro" ersetzt.

c) In Nummer 15 wird die Angabe "358 Euro" durch die Angabe "315 Euro" ersetzt.

d) Nummer 34

34.Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr gezahlt werden. Das Gleiche gilt für die unentgeltliche oderverbilligte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn in Anspruch nehmen kann;

wird aufgehoben.

e) In Nummer 38 wird die Angabe "1 224 Euro" durch die Angabe "1 080 Euro" ersetzt.

5. § 4 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Satz 2 wird die Angabe "40 Euro" durch die Angabe "35 Euro" ersetzt.

b) In Nummer 2 Satz 1 wird die Angabe "80 vom Hundert" durch die Angabe "70 vom Hundert" ersetzt.

6. § 5a Abs. 3 wird wie folgt gefasst:


altneu
(3) Der Antrag auf Anwendung der Gewinnermittlung nach Absatz 1 kann mit Wirkung ab dem jeweiligen Wirtschaftsjahr bis zum Ende des zweiten Wirtschaftsjahres gestellt werden, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem der Steuerpflichtige durch den Gewerbebetrieb erstmals Einkünfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr erzielt (Erstjahr). Danach kann ein Antrag in dem Wirtschaftsjahr gestellt werden, das jeweils nach Ablauf eines Zeitraums von zehn Jahren, vom Beginn des Erstjahres gerechnet, endet. Der Steuerpflichtige ist an die Gewinnermittlung nach Absatz 1 vom Beginn des Wirtschaftsjahres an, in dem er den Antrag stellt, zehn Jahre gebunden. Nach Ablauf dieses Zeitraums kann er den Antrag mit Wirkung für den Beginn jedes folgenden Wirtschaftsjahres bis zum Ende dieses Jahres unwiderruflich zurücknehmen. An die Gewinnermittlung nach allgemeinen Vorschriften ist der Steuerpflichtige ab dem Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem er den Antrag zurücknimmt, zehn Jahre gebunden. "(3) Der Antrag auf Anwendung der Gewinnermittlung nach Absatz 1 ist im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des Handelsschiffs (Indienststellung) mit Wirkung ab Beginn dieses Wirtschaftsjahres zu stellen. Vor Indienststellung des Handelsschiffs durch den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr erwirtschaftete Gewinne sind in diesem Fall nicht zu besteuern; Verluste sind weder ausgleichsfähig noch verrechenbar. Bereits erlassene Steuerbescheide sind insoweit zu ändern. Das gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem der Gewinn erstmals nach Absatz 1 ermittelt wird. Wird der Antrag auf Anwendung der Gewinnermittlung nach Absatz 1 nicht nach Satz 1 im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des Handelsschiffs (Indienststellung) gestellt, kann er erstmals in dem Wirtschaftsjahr gestellt werden, das jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren, vom Beginn des Jahres der Indienststellung gerechnet, endet. Die Sätze 2 bis 4 sind insoweit nicht anwendbar. Der Steuerpflichtige ist an die Gewinnermittlung nach Absatz 1 vom Beginn des Wirtschaftsjahres an, in dem er den Antrag stellt, zehn Jahre gebunden. Nach Ablauf dieses Zeitraumes kann er den Antrag mit Wirkung für den Beginn jedes folgenden Wirtschaftsjahres bis zum Ende des Jahres unwiderruflich zurücknehmen. An die Gewinnermittlung nach allgemeinen Vorschriften ist der Steuerpflichtige ab dem Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem er den Antrag zurücknimmt, zehn Jahre gebunden."

7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:

"Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts vermindert sich für dieses Jahr der Absetzungsbetrag nach Satz 1 um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat der Anschaffung oder Herstellung vorangeht."

b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:


altneu
§ 7a Abs. 8 gilt entsprechend. "Absatz 1 Satz 4 und § 7a Abs. 8 gelten entsprechend."

c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 1 Satz 4" nach dem Semikolon durch die Angabe "Absatz 1 Satz 5" ersetzt.

d) In Absatz 5 Satz 1 Nr. 3 wird Buchstabe b durch folgende Buchstaben b und c ersetzt:


altneu
b. auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1995 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,
  • im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 7 Jahren
jeweils 5 vom Hundert,
  • in den darauf folgenden 6 Jahren
jeweils 2,5 vom Hundert,
  • in den darauf folgenden 36 Jahren
jeweils 1,25 vom Hundert
 "b) auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem 1. Januar 2004 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem 1. Januar 2004 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,
  • im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 7 Jahren jeweils 5 vom Hundert,
  • in den darauf folgenden 6 Jahren jeweils 2,5 vom Hundert,
  • in den darauf folgenden 36 Jahren jeweils 1,25 vom Hundert,

c) auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

  • im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 9 Jahren jeweils 4 vom Hundert,
  • in den darauf folgenden 8 Jahren jeweils 2,5 vom Hundert,
  • in den darauf folgenden 32 Jahren jeweils 1,25 vom Hundert,".

e) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

"Absatz 1 Satz 4 gilt nicht."

8. § 7h Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:


altneu
Bei einem im Inland belegenen Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 jeweils bis zu 10 vom Hundert der Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs im Jahr der Herstellung und in den folgenden neun Jahren absetzen. "Bei einem im Inland belegenen Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 vom Hundert und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 vom Hundert der Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs absetzen."

b) In Satz 3 wird die Angabe "neun Jahren" durch die Angabe "elf Jahren" ersetzt.

9. § 7i Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:


altneu
Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 jeweils bis zu 10 vom Hundert der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, im Jahr der Herstellung und in den folgenden neun Jahren absetzen. "Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 vom Hundert und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 vom Hundert der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen."

b) In Satz 5 wird die Angabe "neun Jahren" durch die Angabe "elf Jahren" ersetzt.

10. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 9 wird die Angabe "50 Euro" durch die Angabe "44 Euro" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "1 224 Euro" durch die Angabe "1 080 Euro" ersetzt.

11. § 9 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "von 0,36 Euro für die ersten 10 Kilometer und 0,40 Euro für jeden weiteren Kilometer" durch die Angabe "von 0,30 Euro" und die Angaben "5112 Euro" durch die Angaben "4500 Euro" ersetzt.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:


altneu
Dies gilt nicht für eine Flugstrecke "Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nr. 32."

cc) Satz 5 wird wie folgt gefasst:


altneu
Nach § 3 Nr. 32 oder § 8 Abs. 3 steuerfreie Sachbezüge mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag nicht. "Nach § 8 Abs. 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte."

dd) Satz 6 wird

Nach § 3 Nr. 34 steuerfreie Zuschüsse und Sachbezüge mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; als Sachbezugswert ist dabei der vom Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichtende Preis anzusetzen oder der entsprechende Preis, wenn der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger ist.

aufgehoben.

b) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 4 wird die Angabe "0,40 Euro" durch die Angabe "0,30 Euro" ersetzt.

bb) In Satz 5 wird die Angabe "Nummer 4 Satz 3 und 4" durch die Angabe "Nummer 4 Satz 3 bis 5" ersetzt.

12. In § 9a Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe "1 044 Euro" durch die Angabe "920 Euro" ersetzt.

13. In § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Beiträge zu Versicherungen im Sinne der Doppelbuchstaben cc und dd sind ab dem Kalenderjahr 2004 in Höhe von 88 vom Hundert als Vorsorgeaufwendungen zu berücksichtigen."

14. In § 10f wird in Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 2 Satz 1 die Angabe "10 vom Hundert" jeweils durch die Angabe "9 vom Hundert" ersetzt.

15. In § 10g Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "10 vom Hundert" durch die Angabe "9 vom Hundert" ersetzt.

16. § 16 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "51 200 Euro" durch die Angabe "45 000 Euro" ersetzt.

b) In Satz 3 wird die Angabe "154 000 Euro" durch die Angabe "136 000 Euro" ersetzt.

17. § 17 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "10 300 Euro" durch die Angabe "9 060 Euro" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe "41 000 Euro" durch die Angabe "36 100 Euro" ersetzt.

18. In § 19a Abs. 1 wird die Angabe "154 Euro" durch die Angabe "135 Euro" ersetzt.

19. In § 20 wird Absatz 4 wie folgt geändert:

a) In Satz 1 und Satz 3 wird die Angabe "1550 Euro" durch die Angabe "1370 Euro" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe "3100 Euro" durch die Angabe "2740 Euro" ersetzt.

20. In § 21 Abs. 2 wird die Angabe "50 vom Hundert" durch die Angabe "56 vom Hundert" ersetzt.

21. Nach § 24a wird folgender § 24b eingefügt:

" § 24b Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

(1) Alleinstehende Steuerpflichtige können einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1 308 Euro im Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn

  1. sie mit mindestens einem Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 eine Haushaltsgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung bilden,
  2. das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
  3. der Steuerpflichtige und sein Kind in der gemeinsamen Wohnung mit Hauptwohnsitz gemeldet sind.

(2) Als alleinstehend im Sinne des Absatzes 1 gelten Steuerpflichtige, die

  1. nicht die Voraussetzungen für eine Ehegattenveranlagung nach § 26 Abs. 1 erfüllen und
  2. keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person bilden, es sei denn, für diese steht ihnen ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder Kindergeld zu. Eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person ist in der Regel dann anzunehmen, wenn diese mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist.

(3) Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag um ein Zwölftel."

22. In § 26c wird Absatz 3

(3) Für die Anwendung des § 32 Abs. 7 bleiben Kinder unberücksichtigt, wenn das Kindschaftsverhältnis (§ 32 Abs. 1) in Beziehung zu beiden Ehegatten erst nach der Eheschließung begründet wird.

aufgehoben.

23. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:


altneu
§ 32 Kinder, Freibeträge für Kinder, Haushaltsfreibetrag" § 32 Kinder, Freibeträge für Kinder".

b) In Absatz 4 wird in Satz 2 die Zahl "7 188" durch die Zahl "7 680" ersetzt.

c) Absatz 7

(7) Ein Haushaltsfreibetrag von 2.340 Euro wird bei einem Steuerpflichtigen, für den das Splitting-Verfahren (§ 32a Abs. 5 und 6) nicht anzuwenden und der auch nicht als Ehegatte (§ 26 Abs. 1) getrennt zur Einkommensteuer zu veranlagen ist, vom Einkommen abgezogen, wenn er einen Freibetrag nach Absatz 6 oder Kindergeld für mindestens ein Kind erhält, das in seiner Wohnung im Inland gemeldet ist. Kinder, die bei beiden Elternteilen oder einem Elternteil und einem Großelternteil mit Wohnung im Inland gemeldet sind, werden dem Elternteil oder Großelternteil zugeordnet, in dessen Wohnung sie im Kalenderjahr zuerst gemeldet waren, im Übrigen der Mutter oder mit deren Zustimmung dem Vater oder dem Großelternteil; dieses Wahlrecht kann für mehrere Kinder nur einheitlich ausgeübt werden. In Fällen, in denen ein Kind nur gleichzeitig beim Vater und einem Großelternteil gemeldet ist, steht das Wahlrecht dem Vater zu. Als Wohnung im Inland im Sinne der Sätze 1 und 2 gilt auch die Wohnung eines Elternteils oder Großelternteils, der nach § 1 Abs. 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Die Zustimmung nach Satz 2 oder 3 kann nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden.

wird aufgehoben.

24. § 32a Abs. 1 wird wie folgt gefasst:


altneu
(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
  1. bis 7.235 Euro (Grundfreibetrag): 0;
  2. von 7.236 Euro bis 9.251 Euro: (768,85 · y + 1 990) · y;
  3. von 9.252 Euro bis 55.007 Euro: (278,65 · z + 2 300) · z + 432;
  4. von 55.008 Euro an: 0,485 · x - 9 872.

"y" ist ein Zehntausendstel des 7.200 Euro übersteigenden Teils des nach Absatz 2 ermittelten zu versteuernden Einkommens. "z" ist ein Zehntausendstel des 9.216 Euro übersteigenden Teils des nach Absatz 2 ermittelten zu versteuernden Einkommens. "x" ist das nach Absatz 2 ermittelte zu versteuernde Einkommen.

 "(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
  1. bis 7 664 Euro (Grundfreibetrag): 0;
  2. von 7 665 Euro bis 12 739 Euro: (793,10 · y + 1 600) · y;
  3. von 12 740 Euro bis 52 151 Euro: (265,78 · z + 2 405) · z + 1 016;
  4. von 52 152 Euro an: 0,45 · x - 8 845.

"y" ist ein Zehntausendstel des 7.664 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. "z" ist ein Zehntausendstel des 12 739 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. "x" ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden."

25. In § 33a Abs. 1 wird in den Sätzen 1 und 4 die Zahl "7 188" jeweils durch die Zahl "7 680" ersetzt.

26. In § 34 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "die Hälfte" durch die Angabe "56 vom Hundert" und die Angabe "19,9 vom Hundert" durch die Angabe "16 vom Hundert" ersetzt.

27. In § 37a Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe "2 vom Hundert" durch die Angabe "2,25 vom Hundert" ersetzt.

28. § 38b Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:


altneu
2. in die Steuerklasse II gehören die unter Nummer 1 bezeichneten Arbeitnehmer, wenn bei ihnen der Haushaltsfreibetrag (§ 32 Abs. 7) zu berücksichtigen ist; "2. in die Steuerklasse II gehören die unter Nummer 1 bezeichneten Arbeitnehmer, wenn bei ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b) zu berücksichtigen ist;".

29. § 39 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Nach dem Wort "abweicht" werden die Wörter "oder in den Fällen, in denen die Steuerklasse II bescheinigt ist, die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende (§ 24b) im Laufe des Kalenderjahres entfallen" eingefügt.

30. § 39b Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 6 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:


altneu
4. den Haushaltsfreibetrag (§ 32 Abs. 7) in der Steuerklasse II, "4. den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b) in der Steuerklasse II,".

b) In Satz 7 wird die Angabe " § 32a Abs. 1 bis 3" durch die Angabe " § 32a Abs. 1" ersetzt.

c) In Satz 8 werden die Angaben wie folgt ersetzt: " § 32a Abs. 1 bis 3" durch " § 32a Abs. 1", "19,9 vom Hundert" durch "16 vom Hundert", "8 946 Euro" durch "9 228 Euro", "27 309 Euro" durch "26 072 Euro" und "48,5 vom Hundert" durch "45 vom Hundert".

31. § 46 Abs. 2 Nr. 4a Buchstabe c

c im Fall des § 32 Abs. 7 Satz 2 auf Grund der Zustimmung der Mutter entweder auf der Lohnsteuerkarte des Vaters die Lohnsteuerklasse II bescheinigt worden ist oder der Vater den Haushaltsfreibetrag beantragt oder

wird aufgehoben.

32. § 50 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:


altneu
Die übrigen Vorschriften des § 34 und die §§ 9a, 10, 10a, 10c, 16 Abs. 4, § 20 Abs. 4, §§ 24a, 32, 32a Abs. 6, §§ 33, 33a, 33b und 33c sind nicht anzuwenden."Die übrigen Vorschriften des § 34 und die §§ 9a, 10, 10a, 10c, 16 Abs. 4, § 20 Abs. 4, §§ 24a, 24b, 32, 32a Abs. 6, §§ 33, 33a, 33b und 33c sind nicht anzuwenden." 

33. § 52 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 12 werden folgende Sätze vorangestellt:

" § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 beginnen. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 beginnen."

b) Absatz 15 werden folgende Sätze angefügt:

" § 5a Abs. 3 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2005 endet. § 5a Abs. 3 Satz 1 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige im Fall der Anschaffung das Handelsschiff auf Grund eines vor dem 1. Januar 2006 rechtswirksam abgeschlossenen schuldrechtlichen Vertrags oder gleichgestellten Rechtsaktes angeschafft oder im Fall der Herstellung mit der Herstellung des Handelsschiffs vor dem 1. Januar 2006 begonnen hat. In Fällen des Satzes 2 muss der Antrag auf Anwendung des § 5a Abs. 1 spätestens bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahres gestellt werden, das vor dem 1. Januar 2008 endet."

c) Dem Absatz 21 wird folgender Satz angefügt:

" § 7 Abs. 1 Satz 4 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 angeschafft oder hergestellt worden sind."

d) Nach Absatz 23 werden folgende neue Absätze 23a und 23b eingefügt:

"(23a) § 7h Abs. 1 Satz 1 und 3 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) sind erstmals für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen anzuwenden, mit denen nach dem 31. Dezember 2003 begonnen wird. Als Beginn gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird, bei baugenehmigungsfreien Bauvorhaben, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.

(23b) § 7i Abs. 1 Satz 1 und 5 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) sind erstmals für Baumaßnahmen anzuwenden, mit denen nach dem 31. Dezember 2003 begonnen wird. Als Beginn gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird, bei baugenehmigungsfreien Bauvorhaben, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden."

e) Die bisherigen Absätze 23a und 23b werden die neuen Absätze 23c und 23d.

f) Nach Absatz 26 werden folgende Absätze 27 und 27a eingefügt:

"(27) § 10f Abs. 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) ist erstmals für Baumaßnahmen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 begonnen wurden. Als Beginn gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird, bei baugenehmigungsfreien Bauvorhaben, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden. § 10f Abs. 2 Satz 1 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) ist erstmals auf Erhaltungsaufwand anzuwenden, der nach dem 31. Dezember 2003 entstanden ist.

(27a) § 10g in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) ist erstmals auf Aufwendungen anzuwenden, die auf nach dem 31. Dezember 2003 begonnene Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen entfallen. Als Beginn gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird, bei baugenehmigungsfreien Bauvorhaben, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden."

g) Absatz 41 wird wie folgt gefasst:


altneu
(41) § 32a Abs. 1 ist anzuwenden


  1. für den Veranlagungszeitraum 2004 in der folgenden Fassung:
  2. "(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
    1. bis 7.426 Euro (Grundfreibetrag): 0;
    2. von 7.427 Euro bis 12.755 Euro: (747,80 · y + 1 700) · y;
    3. von 12.756 Euro bis 52.292 Euro: (278,59 · z + 2 497) · z + 1 118;
    4. von 52.293 Euro an: 0,47 · x - 9.232.
  3. 3"y" ist ein Zehntausendstel des 7.426 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. 4"z" ist ein Zehntausendstel des 12.755 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. 5"x" ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.";
  4. ab dem Veranlagungszeitraum 2005 in der folgenden Fassung:
  5. "(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
    1. bis 7.664 Euro (Grundfreibetrag): 0;
    2. von 7.665 Euro bis 12.739 Euro: (883,74 · y + 1500) · y;
    3. von 12.740 Euro bis 52.151 Euro: (228,74 · z + 2 397) · z + 989;
    4. von 52.152 Euro an: 0,42 · x - 7 914.
  6. 3"y" ist ein Zehntausendstel des 7.664 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. 4"z" ist ein Zehntausendstel des 12.739 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. 5"x" ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden."
 "(41) § 32a Abs. 1 ist ab dem Veranlagungszeitraum 2005 in der folgenden Fassung anzuwenden:

"(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuerndes Einkommen

  1. bis 7 664 Euro (Grundfreibetrag): 0;
  2. von 7 665 Euro bis 12 739 Euro: (883,74 · y + 1 500) · y;
  3. von 12 740 Euro bis 52 151 Euro: (228,74 · z + 2 397) · z + 989;
  4. von 52 152 Euro an: 0,42 · x - 7 914.

"y" ist ein Zehntausendstel des 7 664 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. "z" ist ein Zehntausendstel des 12 739 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. "x" ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden." "

h) Absatz 47 Satz 6 wird wie folgt gefasst:


altneu
§ 34 Abs. 3 Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1812) ist
  1. für den Veranlagungszeitraum 2004 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Angabe "19,9 vom Hundert" die Angabe "17 vom Hundert" tritt, und
  2. ab dem Veranlagungszeitraum 2005 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Angabe "19,9 vom Hundert" die Angabe "15 vom Hundert" tritt.
 " § 34 Abs. 3 Satz 2 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2004 und ab dem Veranlagungszeitraum 2005 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Angabe "16 vom Hundert" die Angabe "15 vom Hundert" tritt."

i) Absatz 51 wird wie folgt gefasst:

"(51) § 38b Satz 2 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) gilt erstmals für die Ausstellung der Lohnsteuerkarten 2004. Für die Ausstellung der Lohnsteuerkarten 2005 von Amts wegen ist § 38b Satz 2 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Lohnsteuerklasse II nur in den Fällen bescheinigt wird, in denen der Arbeitnehmer gegenüber der Gemeinde schriftlich vor dem 20. September 2004 versichert, dass die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende (§ 24b) vorliegen und ihm seine Verpflichtung bekannt ist, die Eintragung der Steuerklasse umgehend ändern zu lassen (§ 39 Abs. 4 Satz 1), wenn diese Voraussetzungen wegfallen. Hat ein Arbeitnehmer, auf dessen Lohnsteuerkarte 2004 die Steuerklasse II bescheinigt worden ist, eine Versicherung nach Satz 2 gegenüber der Gemeinde nicht abgegeben, so hat die Gemeinde dies dem Finanzamt mitzuteilen."

j) Absatz 52 wird wie folgt gefasst:


altneu
(52) § 39b ist anzuwenden
  1. ab dem Kalenderjahr 2004 mit der Maßgabe, dass in Absatz 2 Satz 7 und 8 an die Stelle des Zitats " § 32a Abs. 1 bis 3" jeweils das Zitat " § 32a Abs. 1 ", in Absatz 2 Satz 8 an die Stelle der Zahlen "19,9" und "48,5" die Zahlen "17" und "47" und an die Stelle der Angaben "8.946 Euro" und "27 306 Euro" die Angaben "9.036 Euro" und "26.964 Euro" treten. Absatz 2 Satz 6 Nr. 3 ist ab dem Kalenderjahr 2004 in der folgenden Fassung anzuwenden:
  2. "3. die Vorsorgepauschale
    1. in den Steuerklassen I, II und IV nach Maßgabe des § 10c Abs. 2 oder 3,
    2. in der Steuerklasse III nach Maßgabe des § 10c Abs. 2 oder 3, jeweils in Verbindung mit § 10c Abs. 4 Nr. 1;",
  3. ab dem Kalenderjahr 2005 mit der Maßgabe, dass in Absatz 2 Satz 8 an die Stelle der Zahlen "19,9" und "48,5" die Zahlen "15" und "42" und an die Stelle der Angaben "8.946 Euro" und "27.306 Euro" die Angaben "9.144 Euro" und "25.812 Euro" treten.
 "(52) § 39b Abs. 2 Satz 8 ist ab dem Kalenderjahr 2005 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Angabe "16 vom Hundert" die Angabe "15 vom Hundert", an die Stelle der Angabe "9 228 Euro" die Angabe "9 144 Euro", an die Stelle der Angabe "26 072 Euro" die Angabe "25 812 Euro" und an die Stelle der Angabe "45 vom Hundert" die Angabe "42 vom Hundert" tritt."

k) Absatz 40 Satz 4

§ 32 Abs. 1 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.

sowie die Absätze 40a und 46

(40a) § 32 Abs. 7 ist letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden mit der Maßgabe, dass in diesem Jahr an die Stelle des Betrags von 2340 Euro der Betrag von 1188 Euro tritt.

(46) § 33a Abs. 1 Satz 1 und 4 ist anzuwenden

  1. für den Veranlagungszeitraum 2004 mit der Maßgabe, dass jeweils an die Stelle des Betrags von 7.188 Euro der Betrag von 7.428 Euro tritt, und
  2. ab dem Veranlagungszeitraum 2005 mit der Maßgabe, dass jeweils an die Stelle des Betrags von 7.188 Euro der Betrag von 7.680 Euro tritt.

werden aufgehoben.

Artikel 10
Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000

Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), zuletzt geändert durch Artikel 49 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 82b bis 82e wie folgt gefasst:

" § 82b Behandlung größeren Erhaltungsaufwands bei Wohngebäuden

§§ 82c bis 82e (weggefallen)".

2. In § 56 Satz 1 wird in Nummer 1 Buchstabe a die Zahl "14 543" durch die Zahl "15 329" und in Nummer 2 Buchstabe a die Zahl "7 271" durch die Zahl "7 664" ersetzt.

3. Nach § 82a wird folgender § 82b eingefügt:

" § 82b Behandlung größeren Erhaltungsaufwands bei Wohngebäuden

(1) Der Steuerpflichtige kann größere Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden, die im Zeitpunkt der Leistung des Erhaltungsaufwands nicht zu einem Betriebsvermögen gehören und überwiegend Wohnzwecken dienen, abweichend von § 11 Abs. 2 des Gesetzes auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen. Ein Gebäude dient überwiegend Wohnzwecken, wenn die Grundfläche der Wohnzwecken dienenden Räume des Gebäudes mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche beträgt. Zum Gebäude gehörende Garagen sind ohne Rücksicht auf ihre tatsächliche Nutzung als Wohnzwecken dienend zu behandeln, soweit in ihnen nicht mehr als ein Personenkraftwagen für jede in dem Gebäude befindliche Wohnung untergestellt werden kann. Räume für die Unterstellung weiterer Kraftwagen sind stets als nicht Wohnzwecken dienend zu behandeln.

(2) Wird das Gebäude während des Verteilungszeitraums veräußert, ist der noch nicht berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr der Veräußerung als Werbungskosten abzusetzen. Das Gleiche gilt, wenn ein Gebäude in ein Betriebsvermögen eingebracht oder nicht mehr zur Einkunftserzielung genutzt wird.

(3) Steht das Gebäude im Eigentum mehrerer Personen, so ist der in Absatz 1 bezeichnete Erhaltungsaufwand von allen Eigentümern auf den gleichen Zeitraum zu verteilen."

4. § 84 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3b wird wie folgt gefasst:


altneu
(3b) § 56 ist anzuwenden
  1. in der Fassung des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) für die Veranlagungszeiträume 2002 und 2003;
  2. für den Veranlagungszeitraum 2004 mit der Maßgabe, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte
    1. in Satz 1 Nr. 1 Buchstabea mehr als 14.925 Euro,
    2. in Satz 1 Nr. 2 Buchstabea mehr als 7.462 Euro beträgt;
  3. ab dem Veranlagungszeitraum 2005 mit der Maßgabe, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte
    1. in Satz 1 Nr. 1 Buchstabea mehr als 15.401 Euro,
    2. in Satz 1 Nr. 2 Buchstabea mehr als 7.700 Euro beträgt.
 "(3b) § 56 in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden."

b) Dem Absatz 4a wird folgender Satz 2 angefügt

" § 82b in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) ist erstmals auf Erhaltungsaufwand anzuwenden, der nach dem 31. Dezember 2003 entstanden ist."

Artikel 11
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2840), wird wie folgt geändert:

1. In § 25 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "15 339 Euro" durch die Angabe "13 498 Euro" ersetzt.

2. In § 34 wird nach Absatz 11a folgender Absatz 11b eingefügt:

"(11b) § 25 Abs. 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden."

Artikel 12
Änderung des Gewerbesteuergesetzes

Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "die Hälfte" durch die Angabe "56 vom Hundert" ersetzt.

2. In § 36 wird nach Absatz 7 folgender Absatz 7a eingefügt:

"(7a) § 11 Abs. 3 Satz 1 in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2004 anzuwenden."

Artikel 13
Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes

Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), wird wie folgt geändert:

1. § 13a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe "256 000 Euro" durch die Angabe "225 000 Euro" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe "60 vom Hundert" durch die Angabe "65 vom Hundert" ersetzt.

2. In § 19a Abs. 4 Satz 3 werden die Wörter "als Unterschiedsbetrag" durch die Wörter "88 vom Hundert des Unterschiedsbetrags" ersetzt.

3. § 37 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:


altneu
 

"(1) Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 13 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) findet auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2003 entsteht."

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

Artikel 14
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999

Das Umsatzsteuergesetz 1999 in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270), zuletzt geändert durch Artikel 51 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 9 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

"Bei anderen Umsätzen im Sinne von § 4 Nr. 9 Buchstabe a kann der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1 nur in dem gemäß § 311b Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs notariell zu beurkundenden Vertrag erklärt werden."

2. § 13b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:


altneu
3. Lieferungen von Grundstücken im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Vollstreckungsschuldner an den Ersteher. "3. Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen;".

bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:

"4. Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen. Nummer 1 bleibt unberührt."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:


altneu
(2) In den in Absatz 1 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Dies gilt auch, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen wird. "(2) In den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. In den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist, der Leistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 erbringt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen wird."

Artikel 15
Änderung des Biersteuergesetzes 1993

In § 2 des Biersteuergesetzes 1993 vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2158, 1993 I S. 169), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2081) geändert worden ist, wird Absatz 2 wie folgt geändert:

1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:


altneu
 

"Abweichend von Absatz 1 ermäßigt sich der Steuersatz für im Brauverfahren hergestelltes Bier aus unabhängigen Brauereien mit einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 200.000 hl Bier in Stufen von 1 000 zu 1 000 hl gleichmäßig

ab 1. Januar 2004

- auf 84,0 vom Hundert bei einer Jahreserzeugung von 40.000 hl,

- auf 78,4 vom Hundert bei einer Jahreserzeugung von 20.000 hl,

- auf 67,2 vom Hundert bei einer Jahreserzeugung von 10.000 hl und

- auf 56,0 vom Hundert bei einer Jahreserzeugung von 5 000 hl."

2. In Satz 4 wird die Angabe "50 vom Hundert" durch die Angabe "56 vom Hundert" ersetzt.

Artikel 16
Änderung des Mineralölsteuergesetzes

Das Mineralölsteuergesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2185, 1993 I S. 169, 2000 I S. 147, 2003 I S. 96), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 wird Absatz 1 wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe "161 Euro" durch die Angabe "180,32 Euro" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe "12,40 Euro" durch die Angabe "13,90 Euro" ersetzt.

2. In § 25 wird Absatz 3 wie folgt gefasst:


altneu
(3) Der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4a beträgt
1.für 1.000 l Benzine nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 1.000 l Gasöle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 461,40 EUR,
2.für 1.000 kg Flüssiggase nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 200915,20 EUR,
3.für 1 MWh Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 20201,15 EUR.
 "(3) Der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4a beträgt
  1. für 1 000 l Benzine nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 1 000 l Gasöle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ab 1. Januar 2004 54,02 EUR,
  2. für 1 000 kg Flüssiggase nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2009 13,37 EUR,
  3. für 1 MWh Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2020 1,00 EUR."

Artikel 17
Änderung der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung

§ 47a der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung vom 15. September 1993 (BGBl. I S. 1602), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort "Ende" durch die Angabe "30. September" ersetzt.

2. Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

"(7) Der Vergütungsanspruch nach § 25b Abs. 1 des Gesetzes entsteht mit Ablauf des Vergütungsabschnitts (Absatz 2 Satz 1)."

Artikel 18
Änderung des Stromsteuergesetzes

In § 9 Abs. 2 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378, 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4602) geändert worden ist, werden die Wörter "von 10,20 Euro für eine Megawattstunde" durch die Wörter "von 11,42 Euro für eine Megawattstunde" ersetzt.

Artikel 19
Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes

Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), zuletzt geändert durch Artikel 74 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert:

1. § 13 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Angaben wie folgt ersetzt: "20 vom Hundert" durch "18 vom Hundert", "408 Euro" durch "400 Euro", "10 vom Hundert" durch "9 vom Hundert" und "480 Euro" durch "470 Euro".

b) In Satz 2 wird die Angabe "20 vom Hundert" durch die Angabe "18 vom Hundert" und die Angabe "25 vom Hundert" durch die Angabe "22 vom Hundert" ersetzt.

2. In § 17 wird Absatz 7 wie folgt gefasst:

"(7) § 13 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 19 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) ist erstmals für vermögenswirksame Leistungen anzuwenden, die im Jahr 2004 angelegt werden. § 13 Abs. 2 Satz 2 ist nicht mehr anzuwenden für vermögenswirksame Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2004 angelegt werden."

Artikel 20
Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes

Das Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3358), zuletzt geändert durch Artikel 61 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 8 wird die Angabe " § 2 Abs. 2" durch die Angabe " § 6 Abs. 1 Satz 3" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt gefasst:


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§ 2 Nicht volle Erwerbstätigkeit; Entgeltersatzleistungen

(1) Der Antragsteller übt keine volle Erwerbstätigkeit aus, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden nicht übersteigt oder eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausgeübt wird.

(2) Der Bezug von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Eingliederungshilfe für Spätaussiedler, Krankengeld, Verletztengeld oder einer vergleichbaren Entgeltersatzleistung des Dritten, Fünften, Sechsten oder Siebten Buches Sozialgesetzbuch, des Bundesversorgungsgesetzes oder des Soldatenversorgungsgesetzes schließt Erziehungsgeld aus, wenn der Bemessung dieser Entgeltersatzleistung ein Arbeitsentgelt oder -einkommen für eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 30 Stunden zugrunde liegt. Satz 1 gilt nicht für die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.

(3) Abweichend von Absatz 2 wird im Härtefall Erziehungsgeld gezahlt, wenn der berechtigten Person nach § 9 Abs. 3 des Mutterschutzgesetzes oder § 18 Abs. 1 aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund zulässig gekündigt worden ist.

 " § 2 Keine volle Erwerbstätigkeit

Der Antragsteller übt keine volle Erwerbstätigkeit aus, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 30 Wochenstunden nicht übersteigt oder eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausgeübt wird."

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:


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Erziehungsgeld wird vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats gezahlt."Erziehungsgeld wird unter Beachtung der Einkommensgrenzen des § 5 Abs. 3 vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats (Budget) oder bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats (Regelbetrag) gezahlt." 

bb) In Satz 2 werden die Wörter "von der Inobhutnahme an" durch die Wörter "ab Aufnahme bei der berechtigten Person" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 4 wird das Wort "voraussichtlichen" gestrichen und nach dem Wort "Kalenderjahr" das Wort "vor" eingefügt sowie die Angabe " § 5 Abs. 2 Satz 1 und 3" durch die Angabe " § 5 Abs. 3 Satz 1, 2 und 4" ersetzt.

c) Absatz 3 Satz 2

In den Fällen des § 16 Abs. 4 wird das Erziehungsgeld bis zur Beendigung der Elternzeit weitergezahlt.

wird aufgehoben.

4. § 5 wird wie folgt gefasst:


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§ 5 Höhe des Erziehungsgeldes; Einkommensgrenzen

(1) Das monatliche Erziehungsgeld beträgt bei einer beantragten Zahlung für längstens bis zur Vollendung des

  1. 12. Lebensmonats 460 Euro (Budget),
  2. 24. Lebensmonats 307 Euro.

Soweit Erziehungsgeld wegen der Einkommensgrenzen nach Absatz 2 nur für die ersten sechs Lebensmonate möglich ist oder war, entfällt das Budget. Der nach Satz 2 zu unrecht gezahlte Budgetanteil von bis zu 920 Euro ist zu erstatten. Die Entscheidung des Antragstellers für das Erziehungsgeld nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 ist für die volle Bezugsdauer verbindlich; in Fällen besonderer Härte (§ 1 Abs. 5) ist eine einmalige Änderung möglich. Entscheidet er sich nicht, gilt die Regelung nach Nummer 2.

(2) In den ersten sechs Lebensmonaten des Kindes entfällt das Erziehungsgeld, wenn das Einkommen nach § 6 bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, 51130 Euro und bei anderen Berechtigten 38350 Euro übersteigt. Vom Beginn des siebten Lebensmonats an verringert sich das Erziehungsgeld, wenn das Einkommen nach § 6 bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, 16470 Euro und bei anderen Berechtigten 13498 Euro übersteigt. Die Beträge dieser Einkommensgrenzen erhöhen sich um 2 454 Euro für jedes weitere Kind des Berechtigten oder seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten, für das ihm oder seinem Ehegatten Kindergeld gezahlt wird oder ohne die Anwendung des § 65 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes gezahlt würde. Maßgeblich sind, abgesehen von ausdrücklich abweichenden Regelungen dieses Gesetzes, die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung. Für Eltern in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelten die Vorschriften zur Einkommensgrenze für Verheiratete, die nicht dauernd getrennt leben. Für Lebenspartner gilt die Einkommensgrenze für Verheiratete entsprechend.

(3) Das Erziehungsgeld nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 (Budget) verringert sich um 6,2 Prozent des Einkommens, das die in Absatz 2 Satz 2, 3 geregelten Grenzen übersteigt, das Erziehungsgeld nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 verringert sich um 4,2 Prozent dieses Einkommens.

(4) Das Erziehungsgeld wird im Laufe des Lebensmonats gezahlt, für den es bestimmt ist. Soweit Erziehungsgeld für Teile von Monaten zu leisten ist, beträgt es für einen Kalendertag ein Dreißigstel des jeweiligen Monatsbetrages. Ein Betrag von monatlich weniger als 10 Euro wird nicht gezahlt. Auszuzahlende Beträge sind auf Euro zu runden und zwar unter 50 Cent nach unten, sonst nach oben.

(5) In Absatz 2 Satz 3 tritt an die Stelle des Betrages von 2 454 Euro

  1. für Geburten im Jahr 2002 der Betrag von 2 797 Euro,
  2. für Geburten ab dem Jahr 2003 der Betrag von 3 140 Euro.
 " § 5 Höhe des Erziehungsgeldes; Einkommensgrenzen

(1) Das monatliche Erziehungsgeld beträgt bei einer beantragten Zahlung für längstens bis zur Vollendung des

  1. 12. Lebensmonats 450 Euro (Budget),
  2. 24. Lebensmonats 300 Euro (Regelbetrag).

Die im Antrag getroffene Entscheidung für das Budget oder den Regelbetrag ist für die volle Bezugsdauer verbindlich. Ist im Antrag keine Entscheidung getroffen, wird der Regelbetrag gezahlt. Eine einmalige rückwirkende Änderung ist möglich in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei schwerer Krankheit, Behinderung oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz oder bei der Geburt eines weiteren Kindes und nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der berechtigten Person in den ersten sechs Lebensmonaten, die dazu führt, dass der Anspruch auf das Budget entfällt. Bei einer Änderung vom Budget zum Regelbetrag ist die bereits gezahlte Differenz zwischen Budget und Regelbetrag zu erstatten; § 22 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht.

(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 ist bei einem Berechtigtenwechsel auch für den neuen Berechtigten verbindlich. Im Fall einer Erstattungspflicht nach Absatz 1 Satz 5 haften die nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten als Gesamtschuldner; das Gleiche gilt für Lebenspartner oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Eltern.

(3) In den ersten sechs Lebensmonaten des Kindes entfällt der Anspruch auf den Regelbetrag, wenn das Einkommen nach § 6 bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, 30.000 Euro und bei anderen Berechtigten 23 000 Euro übersteigt. Der Anspruch auf das Budget entfällt, wenn das Einkommen nach § 6 bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, 22.086 Euro und bei anderen Berechtigten 19.086 Euro übersteigt. Vom Beginn des siebten Lebensmonats an verringert sich das Erziehungsgeld, wenn das Einkommen nach § 6 bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, 16.500 Euro und bei anderen Berechtigten 13.500 Euro übersteigt. Die Beträge der Einkommensgrenzen nach Satz 1, 2 und 3 erhöhen sich um 3.140 Euro für jedes weitere Kind des Berechtigten oder seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten, für das ihm oder seinem Ehegatten Kindergeld gezahlt wird oder ohne die Anwendung des § 65 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes gezahlt würde. Maßgeblich sind, abgesehen von ausdrücklich abweichenden Regelungen dieses Gesetzes, die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung. Für Eltern in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelten die Vorschriften zur Einkommensgrenze für Verheiratete, die nicht dauernd getrennt leben. Für Lebenspartner gilt die Einkommensgrenze für Verheiratete entsprechend.

(4) Das Erziehungsgeld wird ab dem siebten Lebensmonat gemindert, wenn das Einkommen die in Absatz 3 Satz 3 und 4 geregelten Grenzen übersteigt. Der Regelbetrag verringert sich um 5,2 Prozent und das Budget verringert sich um 7,2 Prozent des Einkommens, das die in Absatz 3 Satz 3 und 4 geregelten Grenzen übersteigt.

(5) Das Erziehungsgeld wird im Laufe des Lebensmonats gezahlt, für den es bestimmt ist. Soweit Erziehungsgeld für Teile von Monaten zu leisten ist, beträgt es für einen Kalendertag ein Dreißigstel des jeweiligen Monatsbetrages. Ein Betrag von monatlich weniger als 10 Euro wird ab dem siebten Lebensmonat nicht gezahlt. Auszuzahlende Beträge, die nicht volle Euro ergeben, sind bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden."

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:


altneu
(1) Als Einkommen gilt die nicht um Verluste in einzelnen Einkommensarten zu vermindernde Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes abzüglich folgender Beträge:
  1. 27 vom Hundert der Einkünfte, bei Personen im Sinne des § 10c Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 22 vom Hundert der Einkünfte;
  2. Unterhaltsleistungen an andere Kinder, für die die Einkommensgrenze nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 3 erhöht worden ist, bis zu dem durch Unterhaltstitel oder durch Vereinbarung festgelegten Betrag und an sonstige Personen, soweit die Leistungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 oder § 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt werden;
  3. der Pauschbetrag nach § 33b Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes für ein behindertes Kind, für das die Eltern Kindergeld erhalten oder ohne die Anwendung des § 65 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes erhalten würden.
 "(1) Als Einkommen gilt die nicht um Verluste in einzelnen Einkommensarten zu vermindernde Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes abzüglich 24 vom Hundert, bei Personen im Sinne des § 10c Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes abzüglich 19 vom Hundert und der Entgeltersatzleistungen, gemindert um folgende Beträge:
  1. Unterhaltsleistungen an andere Kinder, für die die Einkommensgrenze nicht nach § 5 Abs. 3 Satz 4 erhöht worden ist, bis zu dem durch Unterhaltstitel oder durch Vereinbarung festgelegten Betrag,
  2. Unterhaltsleistungen an sonstige Personen, soweit sie nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 oder § 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt werden,
  3. Pauschbetrag nach § 33b Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes wegen der Behinderung eines Kindes, für das die Eltern Kindergeld erhalten oder ohne die Anwendung des § 65 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes erhalten würden, oder wegen der Behinderung der berechtigten Person, ihres Ehegatten, ihres Lebenspartners oder des anderen Elternteils im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz.

Als Einkommen gelten nicht Einkünfte, die gemäß §§ 40 bis 40b des Einkommensteuergesetzes pauschal versteuert werden können. Entgeltersatzleistungen im Sinne von Satz 1 sind Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Eingliederungshilfe für Spätaussiedler, Krankengeld, Verletztengeld oder eine vergleichbare Entgeltersatzleistung des Dritten, Fünften, Sechsten oder Siebten Buches Sozialgesetzbuch, des Bundesversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes oder einer aus dem Europäischen Sozialfonds finanzierten vergleichbaren Entgeltersatzleistung."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:


altneu
(2) Für die Berechnung des Erziehungsgeldes im ersten bis zwölften Lebensmonat des Kindes ist das voraussichtliche Einkommen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes maßgebend, für die Berechnung im 13. bis 24. Lebensmonat des Kindes das voraussichtliche Einkommen des folgenden Jahres. Bei angenommenen Kindern ist das voraussichtliche Einkommen im Kalenderjahr der Inobhutnahme sowie im folgenden Kalenderjahr maßgeblich. "(2) Für die Berechnung des Erziehungsgeldes im ersten Lebensjahr des Kindes ist das Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes, beim angenommenen Kind im Kalenderjahr vor der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person maßgebend. Für die Berechnung des Erziehungsgeldes im zweiten Lebensjahr des Kindes ist das Einkommen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes, beim angenommenen Kind im Kalenderjahr seiner Aufnahme bei der berechtigten Person maßgebend."

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "voraussichtlichen" gestrichen.

bb) Satz 2

Dabei können die Einkünfte des vorletzten Jahres berücksichtigt werden.

wird gestrichen.

d) In Absatz 5 wird die Zahl "1 023" durch die Zahl "1 044" ersetzt.

e) In Absatz 6 werden nach Satz 2 folgende Sätze eingefügt:

"Sonderzuwendungen bleiben unberücksichtigt. Entgeltersatzleistungen der berechtigten Person werden nur während des Erziehungsgeldbezugs berücksichtigt."

f) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:


altneu
Ist das voraussichtliche Einkommen insgesamt um mindestens 20 Prozent geringer als im Erziehungsgeldbescheid zugrunde gelegt, wird es auf Antrag neu ermittelt. "Ist das Einkommen während des ersten oder zweiten Lebensjahres beziehungsweise während des ersten oder zweiten Jahres nach der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person insgesamt um mindestens 20 Prozent geringer als das Einkommen im entsprechenden Kalenderjahr im Sinne von Absatz 2, wird es auf Antrag neu ermittelt."

6. In § 12 Abs. 3 wird die Angabe "Abs. 1" gestrichen.

7. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung."

8. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:


altneu
c) das sie mit dem Ziel der Annahme als Kind in ihre Obhut aufgenommen haben, oder "c) , das sie in Vollzeitpflege (§ 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) oder in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) aufgenommen haben, oder".

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:


altneu
(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes; ein Anteil von bis zu zwölf Monaten ist mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragbar. Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Adoptionspflege kann Elternzeit von insgesamt bis zu drei Jahren ab der Inobhutnahme, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden. Satz 1 zweiter Halbsatz ist entsprechend anwendbar, soweit er die zeitliche Aufteilung regelt. Der Anspruch kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden. "(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes wird auf die Begrenzung nach Satz 1 angerechnet. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume im Sinne von Satz 1 überschneiden. Ein Anteil der Elternzeit von bis zu zwölf Monaten ist mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragbar; dies gilt auch, wenn sich die Zeiträume im Sinne von Satz 1 bei mehreren Kindern überschneiden. Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Vollzeitoder Adoptionspflege kann Elternzeit von insgesamt bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden; die Sätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar, soweit sie die zeitliche Aufteilung regeln. Der Anspruch kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "werden" das Komma durch einen Punkt ersetzt und der anschließende Halbsatz

, sie ist jedoch auf bis zu drei Jahre für jedes Kind begrenzt.

gestrichen.

bb) Satz 2

Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes wird auf diese Begrenzung angerechnet, soweit nicht die Anrechnung wegen eines besonderen Härtefalles (§ 1 Abs. 5) unbillig ist.

wird aufgehoben.

cc) Der neue Satz 2 wird wie folgt gefasst:


altneu
Satz 1 gilt entsprechend für Adoptiveltern und Adoptivpflegeeltern. "Satz 1 gilt entsprechend für Ehegatten, Lebenspartner und die Berechtigten gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c."

d) In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Der Antrag kann mit der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 7 Satz 1 Nr. 5 verbunden werden."

e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:


altneu
5. der Anspruch wurde dem Arbeitgeber acht Wochen vorher schriftlich mitgeteilt. "5. der Anspruch wurde dem Arbeitgeber acht Wochen oder, wenn die Verringerung unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach der Mutterschutzfrist beginnen soll, sechs Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt."

bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

"Der Antrag muss den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten. Die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit soll im Antrag angegeben werden."

9. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:


altneu
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen die Elternzeit, wenn sie unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach der Mutterschutzfrist (§ 15 Abs. 3 Satz 2) beginnen soll, spätestens sechs Wochen, sonst spätestens acht Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren sie Elternzeit nehmen werden. Bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise auch eine angemessene kürzere Frist möglich. Der Arbeitgeber soll die Elternzeit bescheinigen. Die von den Elternteilen allein oder gemeinsam genommene Elternzeit darf insgesamt auf bis zu vier Zeitabschnitte verteilt werden. Bei Zweifeln hat die Erziehungsgeldstelle auf Antrag des Arbeitgebers zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Voraussetzungen für die Elternzeit vorliegen. Der Antrag des Arbeitgebers bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers, wenn die Erziehungsgeldstelle Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse des Arbeitnehmers benötigt. Die Erziehungsgeldstelle kann für ihre Stellungnahme vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Abgabe von Erklärungen und die Vorlage von Bescheinigungen verlangen. Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Sätze 5 bis 7 erlassen. "(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen die Elternzeit, wenn sie unmittelbar nach Geburt des Kindes oder nach der Mutterschutzfrist (§ 15 Abs. 2 Satz 2) beginnen soll, spätestens sechs Wochen, sonst spätestens acht Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren sie Elternzeit nehmen werden. Bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise eine angemessene kürzere Frist möglich. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an die Mutterschutzfrist, wird die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 1 angerechnet. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an einen auf die Mutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub, werden die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes und die Zeit des Erholungsurlaubs auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 1 angerechnet. Die Elternzeit kann auf zwei Zeitabschnitte verteilt werden; eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit der Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Der Arbeitgeber soll die Elternzeit bescheinigen."

10. In § 18 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 wird die Angabe " § 5 Abs. 2" durch die Angabe " § 5 Abs. 3" ersetzt.

11. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

Die Wörter "zweiter Halbsatz" werden gestrichen.

bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:

Die Angabe " § 5 Abs. 1 Satz 2, 3" wird durch die Angabe " § 5 Abs. 1 Satz 5" ersetzt.

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:


altneu
(5) § 331 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Monatsfrist in Absatz 2 eine Frist von sechs Wochen tritt. "(5) § 331 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend."

12. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:


altneu
(2) Die Statistik erfasst jährlich für das vorangegangene Kalenderjahr für jede Bewilligung von Erziehungsgeld, jeweils im ersten und zweiten Lebensjahr des Kindes, folgende Erhebungsmerkmale des Empfängers:
  1. Geschlecht,
  2. (a) Deutscher, (b) Ausländer (davon EU-/EWR-Bürger); zu (a) und (b) jeweils gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland, im Ausland (davon EU-/EWR-Gebiet),
  3. Familienstand (verheiratet zusammenlebend, in eingetragener Lebenspartnerschaft zusammenlebend, allein stehend, eheähnliche Lebensgemeinschaft),
  4. Dauer des Erziehungsgeldbezugs je Kind (nur bis zum sechsten, über den sechsten bis zum zwölften, über den zwölften Lebensmonat des Kindes hinaus) und Anzahl der Kinder des Empfängers (ein, zwei, drei, vier und mehr Kinder),
  5. Höhe des monatlichen Erziehungsgeldes je Kind während der ersten sechs Lebensmonate (307 Euro, 460 Euro),
  6. Höhe des monatlichen Erziehungsgeldes je Kind über den sechsten Lebensmonat hinaus (bis 102 Euro, 103 bis 204 Euro, 205 bis 306 Euro, 307 Euro, 308 bis 383 Euro, 384 bis 459 Euro, 460 Euro),
  7. Beteiligung am Erwerbsleben während des Erziehungsgeldbezugs (abhängige Beschäftigung, Selbständigkeit),
  8. Elternzeit aus Anlass des Erziehungsgeldbezugs (davon: a) mit und ohne gleichzeitige Teilzeitbeschäftigung; b) gemeinsame Elternzeit beider Elternteile), Dauer der (persönlichen, gemeinsamen) Elternzeit bis zum zwölften, über den zwölften Lebensmonat des Kindes hinaus.
 "(2) Die Statistik erfasst jährlich für das vorangegangene Kalenderjahr für jede Bewilligung von Erziehungsgeld, jeweils im ersten und zweiten Lebensjahr des Kindes, folgende Erhebungsmerkmale der Empfängerin oder des Empfängers:
  1. Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr,
  2. Staatsangehörigkeit,
  3. Wohnsitz / gewöhnlicher Aufenthalt,
  4. Familienstand,
  5. Anzahl der Kinder,
  6. Dauer des Erziehungsgeldbezugs,
  7. Höhe des monatlichen Erziehungsgeldes vor und nach dem sechsten Lebensmonat,
  8. Beteiligung am Erwerbsleben während des Erziehungsgeldbezugs,
  9. Elternzeit, auch des Ehegatten oder Lebenspartners, Dauer der Elternzeit und gleichzeitige Erwerbstätigkeit."

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

In Satz 2 wird die Angabe "30. Juni" durch die Angabe "30. April" ersetzt.

13. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Für Geburten vor dem 1. Januar 2004 und die vor diesem Zeitpunkt bei der berechtigten Person aufgenommenen Kinder richtet sich der Anspruch auf Erziehungsgeld für das erste Lebensjahr nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung; für Geburten vor dem 1. Mai 2003 und die vor diesem Zeitpunkt bei der berechtigten Person aufgenommenen Kinder richtet sich der Anspruch auf Erziehungsgeld für das zweite Lebensjahr nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

Artikel 21
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 6), zuletzt geändert durch Artikel 46 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "7 188 Euro" durch die Angabe "7 680 Euro" ersetzt.

2. In § 20 wird Absatz 1

(1) § 2 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden,
  1. vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2004 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Betrages von 7188 Euro der Betrag von 7428 Euro tritt, und
  2. vom 1. Januar 2005 an mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Betrages von 7188 Euro der Betrag von 7 680 Euro tritt.

aufgehoben.

Artikel 22
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 213 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Der nach Satz 1 bis 3 ermittelte Bundeszuschuss verringert sich um zwei Milliarden Euro (Minderungsbetrag). Ausgangsbetrag für den nach Satz 1 bis 3 zu ändernden Bundeszuschuss ist jeweils der zuletzt festgesetzte Bundeszuschuss ohne den Minderungsbetrag."

2. In § 287e Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "Bundeszuschüsse in der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet" die Wörter "ohne den Minderungsbetrag nach § 213 Abs. 2 Satz 4" eingefügt.

Artikel 23
Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes

In § 10 Abs. 1 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBl. I S. 100), das zuletzt durch Artikel 49 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist, werden die Wörter "3 280 Millionen Deutsche Mark jährlich" durch die Wörter "1 677 Millionen Euro jährlich, im Jahr 2004 und in den Folgejahren jeweils bis zu einem Betrag von 1 667 Millionen Euro" ersetzt.

Artikel 24
Änderung des Personenbeförderungsgesetzes

Dem § 45a des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 49 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden ist, wird Absatz 2 folgender Satz angefügt:

"Der sich in Anwendung des Satzes 1 ergebende Ausgleichsbetrag wird für das Jahr 2004 um 4 vom Hundert, für das Jahr 2005 um 8 vom Hundert und vom Jahr 2006 an jeweils um 12 vom Hundert verringert."

Artikel 25
Änderung des Regionalisierungsgesetzes

Das Regionalisierungsgesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), geändert durch das Gesetz vom 26. Juni 2002 (BGBl. I S. 2264), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 wird Absatz 2 folgender Satz angefügt:

"Der sich in Anwendung des Satzes 1 für das Jahr 2004 ergebende Jahresbetrag ist für das Jahr 2004 um 2 vom Hundert zu verringern."

2. In § 8 wird Absatz 3 wie folgt gefasst:

"(3) Die Beträge in Absatz 1 und die nach Absatz 2 bestimmten Beträge ändern sich nach Maßgabe des § 5 Abs. 2."

Artikel 26
Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

In § 6a des nach Artikel 8 § 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) fortgeltenden Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 256 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird Absatz 2 folgender Satz angefügt:

"Der sich in Anwendung des Satzes 1 ergebende Ausgleichsbetrag wird für das Jahr 2004 um 4 vom Hundert, für das Jahr 2005 um 8 vom Hundert und vom Jahr 2006 an jeweils um 12 vom Hundert verringert."

Artikel 27
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf den Artikeln 10 und 17 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 28
Neufassung des Bundeserziehungsgeldgesetzes

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann den Wortlaut des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der vom 1. Januar 2004 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 29
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2004 in Kraft.

(2) Die Vorschriften des Artikels 14 Nr. 2 treten mit Beginn des Kalendervierteljahres in Kraft, das dem Tag der Veröffentlichung der Ermächtigung durch den Rat der Europäischen Union im Amtsblatt EU Reihe L folgt. Der Tag der Veröffentlichung der Ermächtigung durch den Rat der Europäischen Union wird vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt Teil II bekannt gegeben.

ENDE