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Änderungstext
Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über die Amtshilfe im Bereich der Europäischen Union sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten
EG-Amtshilfe-Anpassungsgesetz
Vom 2. Dezember 2004
(BGBl. I Nr. 64 vom 07.12.2004 S. 3112)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2013), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 50d wird wie folgt gefasst:
" § 50d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen und der §§ 43b und 50g".
b) Nach der Angabe " § 50f Bußgeldvorschriften" werden folgende Angaben eingefügt:
" § 50g Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten der Europäischen Union - Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 (ABl. EU Nr. L 157 S. 49), geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 35) -
§ 50h Bestätigung für Zwecke der Entlastung von Quellensteuern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union".
2. § 50d wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: "
§ 50d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen und der §§ 43b und 50g".
b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "nach § 43b" durch die Angabe "nach den §§ 43b, 50g" und die Angabe "des § 43b und" durch die Angabe "der §§ 43b und 50g sowie" ersetzt.
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Der nach Absatz 1 in Verbindung mit § 50g zu erstattende Betrag ist zu verzinsen. Der Zinslauf beginnt zwölf Monate nach Ablauf des Monats, in dem der Antrag auf Erstattung und alle für die Entscheidung erforderlichen Nachweise vorliegen, frühestens am Tag der Entrichtung der Steuer durch den Schuldner der Kapitalerträge oder Vergütungen. Er endet mit Ablauf des Tages, an dem der Freistellungsbescheid wirksam wird. Wird der Freistellungsbescheid aufgehoben, geändert oder nach § 129 der Abgabenordnung berichtigt, ist eine bisherige Zinsfestsetzung zu ändern. § 233a Abs. 5 der Abgabenordnung gilt sinngemäß. Für die Höhe und Berechnung der Zinsen gilt § 238 der Abgabenordnung. Auf die Festsetzung der Zinsen ist § 239 der Abgabenordnung sinngemäß anzuwenden. Die Vorschriften dieses Absatzes sind nicht anzuwenden, wenn der Steuerabzug keine abgeltende Wirkung hat (§ 50 Abs. 5)."
d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
In den Fällen des § 43b und des § 50a Abs. 4 kann der Schuldner der Kapitalerträge oder Vergütungen den Steuerabzug nach Maßgabe des § 43b oder des Abkommens unterlassen oder nach einem niedrigeren Steuersatz vornehmen, wenn das Bundesamt für Finanzen dem Gläubiger auf Grund eines vom ihm nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gestellten Antrags unter Vorbehalt des Widerrufs bescheinigt, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen (Freistellung im Steuerabzugsverfahren); | "In den Fällen der §§ 43b, 50a Abs. 4, § 50g kann der Schuldner der Kapitalerträge oder Vergütungen den Steuerabzug nach Maßgabe von § 43b oder § 50g oder des Abkommens unterlassen oder nach einem niedrigeren Steuersatz vornehmen, wenn das Bundesamt für Finanzen dem Gläubiger auf Grund eines von ihm nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gestellten Antrags bescheinigt, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen (Freistellung im Steuerabzugsverfahren);". |
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Freistellung kann von Auflagen oder Bedingungen abhängig gemacht werden. | "Die Freistellung kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt und von Auflagen oder Bedingungen abhängig gemacht werden." |
cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Geltungsdauer der Bescheinigung nach Satz 1 beginnt frühestens an dem Tag, an dem der Antrag beim Bundesamt für Finanzen eingeht; sie darf höchstens drei Jahre betragen. | "Die Geltungsdauer der Bescheinigung nach Satz 1 beginnt frühestens an dem Tag, an dem der Antrag beim Bundesamt für Finanzen eingeht; sie beträgt mindestens ein Jahr und darf drei Jahre nicht überschreiten; der Gläubiger der Kapitalerträge oder der Vergütungen ist verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen für die Freistellung unverzüglich dem Bundesamt für Finanzen mitzuteilen." |
dd) Nach Satz 5 werden folgende Sätze angefügt:
"Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten zu entscheiden. Die Frist beginnt mit der Vorlage aller für die Entscheidung erforderlichen Nachweise. Bestehende Anmeldeverpflichtungen bleiben unberührt."
e) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Gläubiger der Kapitalerträge oder Vergütungen im Sinne des § 50a hat nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck durch eine Bestätigung der für ihn zuständigen Steuerbehörde des anderen Staates nachzuweisen, dass er dort ansässig ist. | "Der Gläubiger der Kapitalerträge oder Vergütungen im Sinne des § 50a hat nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck durch eine Bestätigung der für ihn zuständigen Steuerbehörde des anderen Staates nachzuweisen, dass er dort ansässig ist oder die Voraussetzungen des § 50g Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe c erfüllt sind." |
f) Absatz 5 Satz 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend." |
3. Nach § 50f werden folgende § § 50g und 50h eingefügt: wie eingefügt
4. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 59a wird folgender Satz 5 angefügt:
" § 50d Abs. 1, 1a, 2 und 4 in der Fassung des Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3112) ist erstmals auf Zahlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 erfolgen."
b) Nach Absatz 59a wird folgender Absatz 59b eingefügt:
"(59b) Die §§ 50g und 50h sind erstmals auf Zahlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 erfolgen. Anlage 3 ist auf nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Mai 2004 erfolgende Zahlungen anzuwenden. Anlage 3a ist auf nach dem 30. April 2004 erfolgende Zahlungen anzuwenden."
c) Der bisherige Absatz 59b wird Absatz 59c, die Angabe "(59c) (weggefallen)" wird aufgehoben.
5. Nach Anlage 2 (zu § 43b) werden folgende Anlagen 3 und 3a angefügt: wie angefügt
Artikel 2
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076), wird wie folgt geändert:
Dem § 26 Abs. 6 werden folgende Sätze angefügt:
"Soweit die in Artikel 6 der Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. EU Nr. L 157 S. 49), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/76/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 2003/49/EG (ABl. EU Nr. L 157 S. 106, Nr. L 195 S. 33), festgelegten Sätze der Quellensteuer für Zinsen und Lizenzgebühren, die aus Griechenland, Lettland, Litauen, Polen, Portugal, Slowakei, Spanien oder der Tschechischen Republik stammen, niedriger sind als die in den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit diesen Staaten dafür festgelegten Sätze, ist auf Grund des § 34c Abs. 6 in Verbindung mit § 34c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes die Quellensteuer höchstens zu den nach den Richtlinien festgelegten Sätzen anzurechnen. § 34c Abs. 6 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ist bei den aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union stammenden Einkünften auch auf Einkünfte anzuwenden, die nach den Richtlinien nicht besteuert werden können. Eine Zahlung, die von einem Unternehmen der in Satz 3 genannten Staaten oder von einer in diesen Staaten gelegenen Betriebsstätte eines Unternehmens eines Mitgliedstaates der Europäischen Union als Schuldner erfolgt, gilt als aus dem betreffenden Mitgliedstaat der Europäischen Union stammend, wenn die Einkünfte nach Artikel 6 der Richtlinie in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union besteuert werden können. Soweit ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit einem dieser Staaten bei Zinsen oder Lizenzgebühren die Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer vorsieht, ist die Anrechnung bei den unter die Richtlinie fallenden Zinsen und Lizenzgebühren letztmals für den Veranlagungszeitraum zu gewähren, in dem dieser Staat nach Artikel 6 der Richtlinie hierauf noch Quellensteuern erheben kann. Werden die aus den in Satz 3 genannten Staaten stammenden Zinsen oder Lizenzgebühren an eine in der Bundesrepublik Deutschland gelegene Betriebsstätte eines Unternehmens eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gezahlt, sind bei Anwendung des § 50 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes die Zinsen und Lizenzgebühren als ausländische Einkünfte anzusehen. Eine Steueranrechnung erfolgt höchstens zu den in Artikel 6 der Richtlinie genannten Sätzen."
51. In § 34 wird nach Absatz 11b folgender Absatz 11c eingefügt:
"(11c) § 26 Abs. 6 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3112) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden."
Artikel 3
Änderung des EG-Amtshilfe-Gesetzes
Das EG-Amtshilfe-Gesetz vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2436, 2441), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3922), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Gesetz zur Durchführung der EG-Richtlinie über die gegenseitige Amtshilfe im Bereich der direkten Steuern, bestimmter Verbrauchsteuern und der Steuern auf Versicherungsprämien
EGAHiG - EG-Amtshilfe-Gesetz".
2. § 1 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
"(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Amtshilfe, die sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften gegenseitig
zur Durchführung der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Mehrwertsteuer (ABl. EG Nr. L 336 S. 15), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/56/EG des Rates vom 21. April 2004 (ABl. EU Nr. L 127 S. 70), durch den Austausch von Auskünften oder die Hilfe bei der Zustellung zwischen den hierfür zuständigen Finanzbehörden leisten.
(2) Die Finanzbehörden erteilen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und des § 117 Abs. 4 der Abgabenordnung der zuständigen Finanzbehörde eines anderen Mitgliedstaates Auskünfte, die für die zutreffende Steuerfestsetzung sowie für die zutreffende Erhebung der indirekten Steuern in diesem Mitgliedstaat erheblich sein können. Die Amtshilfe nach Satz 1 umfasst auch die Zustellung von Steuerverwaltungsakten und sonstigen behördlichen Entscheidungen sowie den Auskunftsaustausch bei Durchführung gleichzeitiger Prüfungen eines oder mehrerer Steuerpflichtiger in zwei oder mehr Mitgliedstaaten."
3. § 1a wird wie folgt gefasst:
" § 1a Geschäftsweg
(1) Der Verkehr mit den zuständigen Finanzbehörden der Mitgliedstaaten obliegt dem Bundesministerium der Finanzen.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann seine Zuständigkeit für den Bereich der direkten Steuern und der Steuern auf Versicherungsprämien auf das Bundesamt für Finanzen übertragen; es kann im Einzelfall bei Auskunftsaustausch auf Ersuchen eine Auskunft durch die zuständige oberste Landesfinanzbehörde zulassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann in Abstimmung mit den zuständigen obersten Landesbehörden den Auskunftsaustausch für den Bereich der direkten Steuern auf eine Landesbehörde übertragen.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann seine Zuständigkeit für den Bereich der indirekten Steuern auf nachgeordnete Behörden der Bundeszollverwaltung übertragen."
4. In § 2 Abs. 3 werden die Nummern 4 und 5 aufgehoben.
5. § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Soweit erforderlich, dürfen Auskünfte in öffentlichen Gerichtsverhandlungen oder bei der öffentlichen Verkündung von Gerichtsentscheidungen bekannt gegeben werden, es sei denn, die zuständige Finanzbehörde des anderen Mitgliedstaates macht bei der erstmaligen Übermittlung der Auskünfte Einwände geltend. Spätere Einwände dieser Behörde sind zu berücksichtigen, wenn sie dem Gericht vor Beginn seiner Sitzung zugegangen sind."
6. § 5 wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999
Das Umsatzsteuergesetz 1999 in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014), wird wie folgt geändert:
1. In § 18d Satz 1 wird die Verweisung "nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des Rates vom 27. Januar 1992 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung (MWSt.) (ABl. EG 1992 Nr. L 24 S. 1)" durch die Verweisung "nach der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 (ABl. EU Nr. L 264 S. 1)" ersetzt.
2. In § 27a Abs. 2 Satz 2 wird die Verweisung "für Zwecke der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des Rates vom 27. Januar 1992 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung (MWSt.) (ABl. EG 1992 Nr. L 24 S. 1)" durch die Verweisung "für Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 (ABl. EU Nr. L 264 S. 1)" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
§ 5 Abs. 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. die Entlastung von deutschen Abzugsteuern (Erstattungen und Freistellungen) in den Fällen der §§ 43b und 50g des Einkommensteuergesetzes sowie auf Grund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung;".
2. Nummer 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Verweisung "der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des Rates vom 27. Januar 1992 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung (MWSt.) (ABl. EG 1992 Nr. L 24 S. 1)" wird durch die Verweisung "Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 (ABl. EU Nr. L 264 S. 1)" ersetzt.
b) Das Komma am Ende des Buchstaben c wird durch ein Semikolon ersetzt.
c) Buchstabe d wird aufgehoben.
3. In Nummer 21 wird die Verweisung "Titel III A der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des Rates vom 27. Januar 1992 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung (MWSt.) (ABl. EG 1992 Nr. L 24 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 792/2002 des Rates vom 7. Mai 2002 (ABl. EG Nr. L 128 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung "Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 (ABl. EU Nr. L 264 S. 1)" ersetzt.
4. Nach Nummer 24 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 25 angefügt:
"25. die zentrale Sammlung und Auswertung der von den Finanzbehörden der Länder übermittelten Informationen für die Verwaltung der Versicherung- und der Feuerschutzsteuer."
Artikel 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 Nr. 3 des EG-Amtshilfe-Gesetzes tritt an dem Tag außer Kraft, an dem ein EG-Rechtsakt anzuwenden ist, der die indirekten Steuern aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie 77/799/EWG herausnimmt; dieser Tag wird vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.
ENDE
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