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Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften
(Richtlinien-Umsetzungsgesetz - EURLUmsG)

Vom 9. Dezember 2004
(BGBl. I Nr. 67 vom 15.12.2004 S. 3310)


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 1 S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 30des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 43b wie folgt gefasst:


altneu
§ 43b Bemessung der Kapitalertragsteuer bei bestimmten Kapitalgesellschaften " § 43b Bemessung der Kapitalertragsteuer bei bestimmten Gesellschaften".

2. § 7g Abs. 8 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 und 2 werden wie folgt gefasst:


altneu
  1. Stahlindustrie (Multisektoraler Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben vom 13. Februar 2002 in Verbindung mit Anhang B (ABl. EG Nr. C 70 S. 8)),
  2. Schiffbau (Richtlinie 90/684/EWG des Rates vom 21. Dezember 1990 über Beihilfen für den Schiffbau, ABl. EG Nr. L 380 S. 27, und Verordnung (EG) Nr. 1540/98 des Rates vom 29. Juni 1998 zur Neuregelung der Beihilfen für den Schiffbau, ABl. EG Nr. L 202 S. 1),
  1.  Stahlindustrie (Multisektoraler Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben vom 13. Februar 2002 in Verbindung mit Anhang B (ABl. EG Nr. C 70 S. 8), geändert durch Mitteilung der Kommission vom 1. November 2003 (ABl. EU Nr. C 263 S. 3)),
  2. Schiffbau (Mitteilung der Kommission "Rahmenbestimmungen für Beihilfen an den Schiffbau" vom 30. Dezember 2003 (ABl. EU Nr. C 317 S. 11), geändert durch Berichtigung vom 30. April 2004 (ABl. EU Nr. C 104 S. 71)),".

b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:


altneu
7. Verkehrssektor (Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 des Rates vom 4. Juni 1970 über Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr, ABl. EG Nr. L 130 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 543/97 des Rates vom 17. März 1997, ABl. EG Nr. L 84 S. 6, Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr, ABl. EG Nr. C 205 S. 5 vom 5. Juli 1997, und Anwendung der Artikel 92 und 93 des EG-Vertrages sowie des Artikels 61 des EWR-Abkommens auf staatliche Beihilfen im Luftverkehr, ABl. EG Nr. C 350 S. 5 vom 10. Dezember 1994) und "7. Verkehrssektor (Verordnung (EWG) Nr. 1107/ 70 des Rates vom 4. Juni 1970 über Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr, ABl. EG Nr. L 130 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 543/97 des Rates vom 17. März 1997, ABl. EG Nr. L 84 S. 6, Mitteilung der Kommission "Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr" vom 17. Januar 2004 (ABl. EU Nr. C 13 S. 3) und Anwendung der Artikel 92 und 93 des EG-Vertrages sowie des Artikels 61 des EWR-Abkommens auf staatliche Beihilfen im Luftverkehr, ABl. EG Nr. C 350 S. 5 vom 10. Dezember 1994) und".

3. § 10c Abs. 4 wird wie folgt gefasst:


altneu
(4) Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer sind die Euro-Beträge nach Absatz 1, 2 Satz 2 Nr. 2 sowie Absatz 3 zu verdoppeln und Absatz 2 Satz 3 auf den Arbeitslohn jedes Ehegatten gesondert anzuwenden. Wenn beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen haben, ist eine Vorsorgepauschale abzuziehen, die sich ergibt aus der Summe
  1. des Betrags, der sich nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 3 für einen nicht unter Absatz 3 fallenden Ehegatten ergibt, und
  2. 11 vom Hundert der Summe der Arbeitslöhne beider Ehegatten, höchstens jedoch 3 000 Euro.

Satz 1 Nr. 1 gilt auch, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach § 32a Abs. 6 zu ermitteln ist.

 "(4) Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer sind die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Euro-Beträge nach Absatz 1, 2 Satz 2 Nr. 2 sowie Absatz 3 zu verdoppeln sind. Wenn beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen haben, ist Absatz 2 Satz 3 auf den Arbeitslohn jedes Ehegatten gesondert anzuwenden und eine Vorsorgepauschale abzuziehen, die sich ergibt aus der Summe
  1. der Beträge, die sich nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 4 für nicht unter Absatz 3 fallende Ehegatten ergeben, und
  2. 11 vom Hundert der Summe der Arbeitslöhne beider Ehegatten, höchstens jedoch 3 000 Euro.

Satz 1 gilt auch, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach § 32a Abs. 6 zu ermitteln ist."

4. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

"Der Steuerpflichtige kann Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird."

b) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird; § 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt."

5. In § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 wird der Klammerzusatz "(vereidigte Bücherrevisoren)" gestrichen.

6. In § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und werden folgende Sätze angefügt:

"Bei vertretbaren Wertpapieren, die einem Verwahrer zur Sammelverwahrung im Sinne des § 5 des Depotgesetzes anvertraut worden sind, ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere zuerst veräußert wurden. Entsprechendes gilt bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge;".

7. § 32a wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 2 und 3

(2) Das zu versteuernde Einkommen ist auf den nächsten durch 36 ohne Rest teilbaren vollen Euro-Betrag abzurunden, wenn es nicht bereits durch 36 ohne Rest teilbar ist, und um 18 Euro zu erhöhen.

(3) Die zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer erforderlichen Rechenschritte sind in der Reihenfolge auszuführen, die sich nach dem Horner-Schema ergibt. Dabei sind die sich aus den Multiplikationen ergebenden Zwischenergebnisse für jeden weiteren Rechenschritt mit drei Dezimalstellen anzusetzen; die nachfolgenden Dezimalstellen sind fortzulassen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.

werden aufgehoben.

b) In Absatz 5 wird die Angabe "den Absätzen 1 bis 3" durch die Angabe "Absatz 1" ersetzt.

8. In § 33a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b wird die Angabe "im Sinne des § 32 Abs. 1 oder 6 Satz 8" durch die Angabe "im Sinne des § 32 Abs. 1 oder Abs. 6 Satz 7" ersetzt.

9. § 33b Abs. 6 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 4 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.

b) In Satz 6 wird die Angabe "Sätze 1 bis 4" durch die Angabe "Sätze 1 bis 5" ersetzt.

10. In § 38 Abs. 4 Satz 3 wird der Klammerzusatz "(Absatz 1 Satz 2)" durch den Klammerzusatz "(Absatz 1 Satz 3)" ersetzt.

11. § 39b Abs. 2 Satz 6 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:


altneu
3. die Vorsorgepauschale
  1. in den Steuerklassen I, II und IV nach Maßgabe des § 10c Abs. 2 oder Abs. 3,
  2. in der Steuerklasse III nach Maßgabe des § 10c Abs. 2 oder Abs. 3, jeweils in Verbindung mit § 10c Abs. 4 Satz 1 Nr. 1,
 "3. die Vorsorgepauschale
  1. in den Steuerklassen I, II und IV nach Maßgabe des § 10c Abs. 2 oder Abs. 3, jeweils in Verbindung mit § 10c Abs. 5,
  2. in der Steuerklasse III nach Maßgabe des § 10c Abs. 2 oder Abs. 3, jeweils in Verbindung mit § 10c Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5,".

12. In § 39d Abs. 3 Satz 4 wird die Angabe " § 39c Abs. 1 und 2" durch die Angabe " § 39c Abs. 1, 2 und 5" ersetzt.

13. In § 40a Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe "Absätzen 1 und 2" durch die Angabe "Absätzen 1 und 2a" ersetzt.

14. § 42d wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird die Angabe " § 38 Abs. 4 Satz 2" durch die Angabe " § 38 Abs. 4 Satz 2 und 3" ersetzt.

b) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:


altneu
Der Entleiher haftet nicht, wenn der Überlassung eine Erlaubnis nach § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zugrunde liegt und soweit er nachweist, dass er den in den §§ 28a bis 28c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vorgesehenen Meldepflichten sowie den nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d vorgesehenen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist. "Der Entleiher haftet nicht, wenn der Überlassung eine Erlaubnis nach § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 11 Nr. 21 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I 5.1950) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zugrunde liegt und soweit er nachweist, dass er den nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d vorgesehenen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist."

15. § 43 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt:

"Entsprechendes gilt für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und Satz 2;".

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Kapitalerträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 sind inländische, wenn der Schuldner der veräußerten Ansprüche die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt."

16. § 43b wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:


altneu
§ 43b Bemessung der Kapitalertragsteuer bei bestimmten Kapitalgesellschaften " § 43b Bemessung der Kapitalertragsteuer bei bestimmten Gesellschaften".

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst


altneu
(1) Auf Antrag wird die Kapitalertragsteuer für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, die einer Muttergesellschaft, die weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung im Inland hat, aus Ausschüttungen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes zufließen, nicht erhoben. "(1) Auf Antrag wird die Kapitalertragsteuer für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, die einer Muttergesellschaft, die weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung im Inland hat, oder einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen Betriebsstätte dieser Muttergesellschaft, aus Ausschüttungen einer Tochtergesellschaft zufließen, nicht erhoben. Satz 1 gilt auch für Ausschüttungen einer Tochtergesellschaft, die einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen Betriebsstätte einer unbeschränkt steuerpflichtigen Muttergesellschaft zufließen. Ein Zufluss an die Betriebsstätte liegt nur vor, wenn die Beteiligung an der Tochtergesellschaft tatsächlich zu dem Betriebsvermögen der Betriebsstätte gehört."

c) Absatz 2 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:


altneu
Muttergesellschaft im Sinne des Absatzes 1 ist eine Gesellschaft, die die in der Anlage 2 zu diesem Gesetz bezeichneten Voraussetzungen des Artikels 2 der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S. 6) erfüllt und die im Zeitpunkt der Entstehung der Kapitalertragsteuer gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 nachweislich mindestens zu einem Viertel unmittelbar am Nennkapital der unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft beteiligt ist. "Muttergesellschaft im Sinne des Absatzes 1 ist jede Gesellschaft, die die in der Anlage 2 zu diesem Gesetz bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 225 S. 6, Nr. L 266 S. 20, 1997 Nr. L 16 S. 98), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/123/EG des Rates vom 22. Dezember 2003 (ABl. EU 2004 Nr. L 7 S. 41), im Zeitpunkt der Entstehung der Kapitalertragsteuer gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 nachweislich mindestens zu 20 vom Hundert unmittelbar am Kapital der Tochtergesellschaft (Mindestbeteiligung) beteiligt ist. Ist die Mindestbeteiligung zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllt, ist der Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses maßgeblich. Tochtergesellschaft im Sinne des Absatzes 1 sowie des Satzes 1 ist jede unbeschränkt steuerpflichtige Gesellschaft, die die in der Anlage 2 zu diesem Gesetz und in Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 90/435/EWG bezeichneten Voraussetzungen erfüllt."

d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Betriebsstätte im Sinne der Absätze 1 und 2 ist eine feste Geschäftseinrichtung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, durch die die Tätigkeit der Muttergesellschaft ganz oder teilweise ausgeübt wird, wenn das Besteuerungsrecht für die Gewinne dieser Geschäftseinrichtung nach dem jeweils geltenden Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung dem Staat, in dem sie gelegen ist, zugewiesen wird und diese Gewinne in diesem Staat der Besteuerung unterliegen."

e) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:


altneu
(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 gilt auch, wenn die Beteiligung der Muttergesellschaft am Nennkapital der unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft mindestens ein Zehntel beträgt, und der Staat, in dem die Muttergesellschaft nach einem mit einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften abgeschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als ansässig gilt, dieser Gesellschaft für Gewinnausschüttungen der unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft eine Steuerbefreiung oder eine Anrechnung der deutschen Körperschaftsteuer auf die Steuer der Muttergesellschaft gewährt und seinerseits Gewinnausschüttungen an eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft ab der gleichen Beteiligungshöhe von der Kapitalertragsteuer befreit. "(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 gilt auch, wenn die Beteiligung der Muttergesellschaft am Kapital der Tochtergesellschaft mindestens 10 vom Hundert beträgt und der Staat, in dem die Muttergesellschaft nach einem mit einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union abgeschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als ansässig gilt, dieser Gesellschaft für Ausschüttungen der Tochtergesellschaft eine Steuerbefreiung oder eine Anrechnung der deutschen Körperschaftsteuer auf die Steuer der Muttergesellschaft gewährt und seinerseits Ausschüttungen an eine unbeschränkt steuerpflichtige Muttergesellschaft ab der gleichen Beteiligungshöhe von der Kapitalertragsteuer befreit."

f) Absatz 4

(4) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 3 gilt auch für Ausschüttungen anderer unbeschränkt steuerpflichtiger Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes, wenn der Staat, in dem die Muttergesellschaft nach einem mit einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften abgeschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als ansässig gilt, dieser Gesellschaft für Gewinnausschüttungen der unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes eine Steuerbefreiung oder eine Anrechnung der deutschen Körperschaftsteuer auf die Steuer der Muttergesellschaft gewährt und seinerseits Gewinnausschüttungen an eine andere unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes ab der gleichen Beteiligungshöhe von der Kapitalertragsteuer befreit.

wird aufgehoben.

17. Dem § 44 wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) In den Fällen des § 14 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes entsteht die Kapitalertragsteuer in dem Zeitpunkt der Feststellung der Handelsbilanz der Organgesellschaft; sie entsteht spätestens acht Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft. Die entstandene Kapitalertragsteuer ist an dem auf den Entstehungszeitpunkt nachfolgenden Werktag an das Finanzami abzuführen, das für die Besteuerung der Organgesellschaft nach dem Einkommen zuständig ist. Irr Übrigen sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden."

18. § 44a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:


altneu
Der Steuerabzug vom Kapitalertrag ist außerdem nicht vorzunehmen bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, soweit es sich um Erträge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung handelt, bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 unter der Voraussetzung, dass die die Kapitalerträge auszahlende Stelle nicht Sammelantragsberechtigter im Sinne des § 45b ist, und bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3. "Der Steuerabzug vom Kapitalertrag ist außerdem nicht vorzunehmen bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, soweit es sich um Erträge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Namensaktien nicht börsennotierter Aktiengesellschaften und Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie aus Genussrechten handelt, und bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3; Voraussetzung für die Abstandnahme bei Kapitalerträgen aus Genussrechten im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist, dass die die Kapitalerträge auszahlende Stelle nicht Sammelantragsberechtigter im Sinne des § 45b ist."

b) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:


altneu
Ist der Gläubiger
  1. eine nach § 5 Abs. 1 mit Ausnahme der Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes oder nach anderen Gesetzen von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder
  2. eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts, die nicht in Absatz 7 bezeichnet ist,

so ist der Steuerabzug bei Kapitalerträgen aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7a nur hälftig vorzunehmen.

 "Ist der Gläubiger
  1. eine nach § 5 Abs. 1 mit Ausnahme der Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes oder nach anderen Gesetzen von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder
  2. eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts, die nicht in Absatz 7 bezeichnet ist,

so ist der Steuerabzug bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, soweit es sich um Erträge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Namensaktien nicht börsennotierter Aktiengesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften handelt, sowie von Erträgen aus Genussrechten im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 unter der Voraussetzung, dass die die Kapitalerträge auszahlende Stelle nicht Sammelantragsberechtigter nach § 45b ist, und bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7a nur hälftig vorzunehmen."

19. In § 45a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "innerhalb der in § 44 Abs. 1 bestimmten Frist" durch die Angabe "innerhalb der in § 44 Abs. 1 oder Abs. 7 bestimmten Frist" ersetzt.

20. In § 45b wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Sammelanträge auf volle oder hälftige Erstattung können auch Gesamthandsgemeinschaften für ihre Mitglieder im Sinne von § 44a Abs. 7 und 8 stellen. Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden."

21. In § 45e Satz 1 werden nach der Klammer die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

22. In § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a wird die Bezeichnung " § 2 des Investmentgesetzes" durch die Bezeichnung " § 2 des Investmentsteuergesetzes" ersetzt.

23. § 50 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 5 wird die Angabe " § 10c Abs. 2 und 3" durch die Angabe " § 10c Abs. 2 und 3, jeweils in Verbindung mit § 10c Abs. 5," ersetzt.

b) In Satz 6 wird die Angabe " § 10c Abs. 1 bis 3" durch die Angabe " § 10c Abs. 1 und § 10c Abs. 2 und 3, jeweils in Verbindung mit § 10c Abs. 5," ersetzt.

24. § 50e Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:


altneu
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 45d Abs. 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt. "Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 45d Abs. 1 Satz 1, der nach § 45e erlassenen Rechtsverordnung oder den unmittelbar geltenden Verträgen mit den in Artikel 17 der Richtlinie 2003/48/EG genannten Staaten und Gebieten eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt."

25. § 52 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 15 Satz 4 wird die Angabe "Satzes 2" durch die Angabe "Satzes 3" ersetzt.

b) Absatz 23 wird wie folgt gefasst:


altneu
(23) § 7g Abs. 8 Satz 2 Nr. 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 23. Juli 2002 enden. § 7g Abs. 8 Satz 2 Nr. 3 und 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) sind erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002 enden. "(23) § 7g Abs. 8 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 enden."

c) Nach Absatz 29 wird folgender Absatz 30 eingefügt:

"(30) § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310) sind im Hinblick auf Erbbauzinsen und andere Entgelte für die Nutzung eines Grundstücks erstmals für Vorauszahlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 geleistet wurden."

d) In Absatz 36 wird Satz 5 wie folgt gefasst:


altneu
Für Kapitalerträge aus Versicherungsverträgen, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen worden sind, ist § 20 Abs. 1 Nr. 6 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. "Für Kapitalerträge aus Versicherungsverträgen, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen werden, ist § 20 Abs. 1 Nr. 6 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, dass in Satz 3 die Angabe " § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Satz 5" durch die Angabe " § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Satz 6" ersetzt wird."

e) Die Absätze 42 und 43

(42) § 32a Abs. 2 ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2003 anzuwenden.

(43) § 32a Abs. 3 ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2003 anzuwenden.

werden aufgehoben.

f) Absatz 46a wird wie folgt gefasst:


altneu
(46a) § 33b Abs. 6 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist. "(46a) § 33b Abs. 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310) ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist."

g) Absatz 50c Satz 3

wird aufgehoben.

h) Absatz 52b in der Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) wird aufgehoben.

i) Nach Absatz 53 wird folgender Absatz 53a eingefügt:

"(53a) § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 sind erstmals auf Entgelte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 zufließen, es sei denn, die Veräußerung ist vor dem 29. Juli 2004 erfolgt."

j) Nach Absatz 55 werden folgende Absätze 55a bis 55d eingefügt:

"(55a) Die Nummern 1 bis 3 der Anlage 2 (zu § 43b) sind auf Ausschüttungen im Sinne des § 43b, die nach dem 30. April 2004 zufließen, anzuwenden, soweit es sich um "Gesellschaftsformen" (Nummer 1) und "Steuern" (Nummer 3) der Staaten Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn sowie Zypern handelt.

(55b) § 43b Abs. 2 Satz 1 ist auf Ausschüttungen, die nach dem 31. Dezember 2006 und vor dem 1. Januar 2009 zufließen, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Angabe "20 vom Hundert" die Angabe "15 vom Hundert" tritt.

(55c) § 43b Abs. 2 Satz 1 ist auf Ausschüttungen, die nach dem 31. Dezember 2008 zufließen, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Angabe "15 vom Hundert" die Angabe "10 vom Hundert" tritt.

(55d) § 43b Abs. 3 ist letztmals auf Ausschüttungen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2009 zugeflossen sind."

k) Absatz 55a in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1753) wird Absatz 55e und Absatz 55a in der Fassung des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) wird Absatz 55f.

1) Dem neuen Absatz 55f wird folgender Satz angefügt:

" § 44a Abs. 7 und 8 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310) und § 45 Abs. 2a sind erstmals auf Ausschüttungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erfolgen."

m) In Absatz 57a Satz 5 werden die Wörter "in der Fassung des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676)" durch die Wörter "in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310)" ersetzt.

26. Die Anlage 2 (zu § 43b) wird wie folgt gefasst:


altneu
Anlage 2
(zu § 43b)

Gesellschaften im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie Nr. 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S. 6) über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten, ergänzt durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassung der die Europäische Union begründenden Verträge vom 24. Juni 1994 (BGBl. 1994 11 S. 2031)

Gesellschaft im Sinne des Artikels 2 der genannten Richtlinie ist jede Gesellschaft, die

1. eine der aufgeführten Formen aufweist:

  • Gesellschaften belgischen Rechts mit der Bezeichnung:
    naamloze vennootschap/societe anonyme, commenditaire vennootschap op aandelen/societe en commandite par actions, besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid/societe privee ä responsabilite limitee sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften, deren Tätigkeit unter das Privatrecht fällt;
  • Gesellschaften dänischen Rechts mit der Bezeichnung:
    aktieselskab, anpartsselskab;
  • Gesellschaften deutschen Rechts mit der Bezeichnung:
    Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bergrechtliche Gewerkschaft;
  • Gesellschaften finnischen Rechts mit der Bezeichnung:
    osakeyhtiö/aktiebolag, osuuskunta/andelslag, säästöpankki/sparbank and vakuutusyhtiö/försäkringsbolag;
  • Gesellschaften griechischen Rechts mit der Bezeichnung:
    ανωνυμη εταιρια;
  • Gesellschaften spanischen Rechts mit der Bezeichnung:
    sociedad anonima, sociedad comanditaria por acciones, sociedad de responsabilidad limitada sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften, deren Tätigkeit unter das Privatrecht fällt;
  • Gesellschaften französischen Rechts mit der Bezeichnung:
    societe anonyme, societe en commandite par actions, societe ä responsabilite limitee sowie die staatlichen Industrie- und Handelsbetriebe und -unternehmen;
  • Gesellschaften irischen Rechts mit der Bezeichnung:
    public companies limited by shares or by guarantee, private companies limited by shares or by guarantee, gemäß den Industrial and Provident Societies Acts eingetragene Einrichtungen oder gemäß den Building Societies Acts eingetragene "building societies";
  • Gesellschaften italienischen Rechts mit der Bezeichnung:
    societä per azioni, societä in accomandita per azioni, societä A responsabilitä limitata sowie die staatlichen und privaten Industrie- und Handelsunternehmen;
  • Gesellschaften luxemburgischen Rechts mit der Bezeichnung:
    societe anonyme, societe en commandite par actions, societe ä responsabilite limitee;
  • Gesellschaften niederländischen Rechts mit der Bezeichnung:
    naamloze vennootschap, besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid;
  • Gesellschaften österreichischen Rechts mit der Bezeichnung:
    Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
  • Gesellschaften portugiesischen Rechts in Form von Handelsgesellschaften, zivilrechtlichen Handelsgesellschaften oder Genossenschaften sowie die öffentlichen Unternehmen;
  • Gesellschaften schwedischen Rechts mit der Bezeichnung:
    aktiebolag, bankaktiebolag, försäkringsaktiebolag; - nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründete Gesellschaften,

2. nach dem Steuerrecht eines Mitgliedstaats in Bezug auf den steuerlichen Wohnsitz als in diesem Staat ansässig und auf Grund eines mit einem dritten Staat geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens in Bezug auf den steuerlichen Wohnsitz nicht als außerhalb der Gemeinschaft ansässig betrachtet wird und

3. ohne Wahlmöglichkeit einer der nachstehenden Steuern

  • vennootschapsbelasting/impöt des societes in Belgien,
  • selskabsskat in Dänemark,
  • Körperschaftsteuer in Deutschland,
  • Yhteisöjen tulovero/inkomstskatten för samfund in Finnland,
  • .... in Griechenland,
  • impuesto sobre sociedades in Spanien, - impöt sur les societes in Frankreich,
  • corporation tax in Irland,
  • imposta sul reddito delle persone giuridiche in Italien,
  • impöt sur le revenu des collectivites in Luxemburg, - vennootschapsbelasting in den Niederlanden,
  • Körperschaftsteuer in Österreich,
  • imposto sobre o rendimento das pessoas colectivas in Portugal,
  • Statlig inkomstskatt in Schweden,
  • Corporation tax im Vereinigten Königreich

oder irgendeiner Steuer, die eine dieser Steuern ersetzt, unterliegt, ohne davon befreit zu sein.

 "Anlage 2
(zu § 43b)

Gesellschaften im Sinne der Richtlinie 90/435/EWG Gesellschaft im Sinne der genannten Richtlinie ist jede Gesellschaft, die

  1. eine der aufgeführten Formen aufweist:
    • die Gesellschaften belgischen Rechts mit der Bezeichnung: "société anonyme"/"naamloze vennootschap", "société en commandite par actions"/"commanditaire vennootschap op aandelen", "société privée ä responsabilité limitöe"/ "besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid", "société coopérative ä responsabilité limitée"/"coöperatieve vennootschap met beperkte aansprakelijkheid", "société coopérative ä responsabilité illimitee"/"coöperatieve vennootschap met onbeperkte aansprakelijkheid", "société en nom collectif"/"vennootschap onder firma", "société en commandite simple"/"gewone commanditaire vennootschap", öffentliche Unternehmen, die eine der genannten Rechtsformen angenommen haben, und andere nach belgischem Recht gegründete Gesellschaften, die der belgischen Körperschaftsteuer unterliegen;
    • die Gesellschaften dänischen Rechts mit der Bezeichnung: "aktieselskab" und "anpartsselskab". Weitere nach dem Körperschaftsteuergesetz steuerpflichtige Gesellschaften, soweit ihr steuerbarer Gewinn nach den allgemeinen steuerrechtlichen Bestimmungen für die "aktieselskab" ermittelt und besteuert wird;
    • die Gesellschaften deutschen Rechts mit der Bezeichnung: "Aktiengesellschaft", "Kommanditgesellschaft auf Aktien", "Gesellschaft mit beschränkter Haftung", "Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit", "Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft" und "Betrieb gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts", und andere nach deutschem Recht gegründete Gesellschaften, die der deutschen Körperschaftsteuer unterliegen;
    • die Gesellschaften griechischen Rechts mit der Bezeichnung: "avcövupri sratpsia", "eraipsa ncpcwpcoptvrN euOüvrig (E.f1.E.)" und andere nach griechischem Recht gegründete Gesellschaften, die der griechischen Körperschaftsteuer unterliegen;
    • die Gesellschaften spanischen Rechts mit der Bezeichnung: "sociedad anönima", "sociedad comanditaria por acciones", "sociedad de responsabilidad limitada", die öffentlich-rechtlichen Körperschaften, deren Tätigkeit unter das Privatrecht fällt. Andere nach spanischem Recht gegründete Körperschaften, die der spanischen Körperschaftsteuer ("impuestos sobre sociedades") unterliegen;
    • die Gesellschaften französischen Rechts mit der Bezeichnung: "société anonyme", "sociötö en commandite par actions" und "société ä responsabilité limitöe" sowie die "sociétés par actions simplifiöes", "sociétés d'assurances mutuelles", "caisses d'öpargne et de prévoyance", "sociétés civiles", die automatisch der Körperschaftsteuer unterliegen, "coopératives", "unions de coopöratives", die öffentlichen Industrie- und Handels-betriebe und -unternehmen und andere nach französischem Recht gegründete Gesellschaften, die der französischen Körperschaftsteuer unterliegen;
    • nach irischem Recht gegründete oder eingetragene Gesellschaften, gemäß dem Industrial and Provident Societies Act eingetragene Körperschaften, gemäß dem Building Societies Acts gegründete "building societies" und "tustee savings banks" im Sinne des Trustee Savings Banks Act von 1989;
    • die Gesellschaften italienischen Rechts mit der Bezeichnung: "societä per azioni", "societä in accomandita per azioni", "societä A responsabilitä limitata", "societä cooperative", "societä di mutua assicurazione" sowie öffentliche und private Körperschaften, deren Tätigkeit ganz oder überwiegend handelsgewerblicher Art ist;
    • die Gesellschaften luxemburgischen Rechts mit der Bezeichnung: "société anonyme", "societé en commandite par actions", "société ä responsabilitö limitée", "société coopörative", "sociéte coopörative organisée comme une société anonyme", "association d'assurances mutuelles", "association d'épargne-pension" sowie Handels-, Industrie- und Bergbauunternehmen des Staates und von Gemeinden, Gemeindeverbänden, öffentlichen Einrichtungen und von anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie andere nach luxemburgischem Recht gegründete Gesellschaften, die der luxemburgischen Körperschaftsteuer unterliegen;
    • die Gesellschaften niederländischen Rechts mit der Bezeichnung: "naamloze vennootschap", "besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid", "open commanditaire vennootschap", "coöperatie", "onderlinge waarborgmaatschappij", "fonds voor gemene rekening", "vereniging op coöperatieve grondslag", "vereniging welke op onderlinge grondslag als verzekeraar of kredietinstelling optreedt" und andere nach niederländischem Recht gegründete Gesellschaften, die der niederländischen Körperschaftsteuer unterliegen;
    • die Gesellschaften österreichischen Rechts mit der Bezeichnung: "Aktiengesellschaft" und "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" sowie "Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit", "Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften", "Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts" und "Sparkassen" sowie andere nach österreichischem Recht gegründete Gesellschaften, die der österreichischen Körperschaftsteuer unterliegen;
    • die nach portugiesischem Recht gegründeten Handelsgesellschaften oder zivilrechtlichen Handelsgesellschaften, Genossenschaften und öffentlichen Unternehmen;
    • die Gesellschaften finnischen Rechts mit der Bezeichnung: "osakeyhtiö/aktiebolag", "osuuskunta/andelslag", "säästöpankki/ sparbank" und "vakuutusyhtiö/försäkringsbolag";
    • die Gesellschaften schwedischen Rechts mit der Bezeichnung: "aktiebolag", "försäkringsaktiebolag", "ekonomiska föreningar", "sparbank" und "ömsesidiga försäkringsbolag";
    • die nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründeten Gesellschaften;
    • Gesellschaften tschechischen Rechts mit der Bezeichnung: "akciovä spoleönost", "spoleönost s rucenim omezenym";
    • Gesellschaften estnischen Rechts mit der Bezeichnung: "täisühing", "usaldusühing", "osaühing", "aktsiaselts", "tulundusühistu";
    • Gesellschaften zyprischen Rechts mit der Bezeichnung: "sTaipeic " im Sinne der Einkommensteuergesetze;
    • Gesellschaften lettischen Rechts mit der Bezeichnung: "akciju sabiedriba", "sabiedriba ar ierobezotu atbildibu";
    • Gesellschaften litauischen Rechts;
    • Gesellschaften ungarischen Rechts mit der Bezeichnung: "közkereseti tärsasäg", "betöti tärsasäg", "közös vällalat", "korlätolt felelösségü tärsasäg", "részvénytärsasäg", "egyesüläs", "szövetkezet";
    • Gesellschaften maltesischen Rechts mit der Bezeichnung: "Kumpaniji ta' Responsabilita' Limitata", "Socjetajiet en commandite li I-kapital taghhom maqsum f'azzjonijiet";
    • Gesellschaften polnischen Rechts mit der Bezeichnung: "spötka akcyjna", "spötka z ograniczonq odpowiedzialnoäciq' ;
    • Gesellschaften slowenischen Rechts mit der Bezeichnung: "delniäka druzba", "komanditna druzba", "druzba z omejeno odgovornostjo";
    • Gesellschaften slowakischen Rechts mit der Bezeichnung: "akciovä spoloönost', "spoloönost s ruöenim obmedzenjrm", "komanditnä spolodnost" ;
    • die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) und der Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer gegründeten Gesellschaften sowie die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) und gemäß der Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer gegründeten Genossenschaften;
  2. nach dem Steuerrecht eines Mitgliedstaats in Bezug auf den steuerlichen Wohnsitz als in diesem Staat ansässig und auf Grund eines mit einem dritten Staat geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens in Bezug auf den steuerlichen Wohnsitz nicht als außerhalb der Gemeinschaft ansässig betrachtet wird und
  3. ohne Wahlmöglichkeit einer der nachstehenden Steuern
    • vennootschapsbelasting/impöt des sociötés in Belgien,
    • selskabsskat in Dänemark,
    • Körperschaftsteuer in Deutschland,
    • Yhteisöjen tulovero/inkomstskatten för samfund in Finnland,
    • cpöpoc siaoörjµaTOS voILKÜwv npoocbnwv KcpöooKOnuKOÜ XapaKTrjpa in Griechenland,
    • impuesto sobre sociedades in Spanien,
    • impöt sur Ies sociétés in Frankreich,
    • corporation tax in Irland,
    • imposta sul reddito delle persone giuridiche in Italien,
    • impöt sur le revenu des collectivités in Luxemburg,
    • vennootschapsbelasting in den Niederlanden,
    • Körperschaftsteuer in Österreich,
    • imposto sobre o rendimento das pessoas colectivas in Portugal,
    • Statlig inkomstskatt in Schweden,
    • corporation tax im Vereinigten Königreich,
    • Dar z pi"ijmü prävnickjrch in der Tschechischen Republik,
    • Tulumaks in Estland,
    • pöpog Eiaoörjµaroc in Zypern,
    • uznemumu ienäkuma nodoklis in Lettland,
    • Pelno mokestis in Litauen,
    • Tärsasägi adö, osztalékadö in Ungarn,
    • Taxxa fuq I-income in Malta,
    • Podatek dochodowy od osöb prawnych in Polen,
    • Davek od dobiöka pravnih oseb in Slowenien,
    • dan z prijmov prävnickjrch osöb in der Slowakei

oder irgendeiner Steuer, die eine dieser Steuern ersetzt, unterliegt, ohne davon befreit zu sein."

Artikel 2
Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000

In der Anlage 1 (zu § 48 Abs. 2) "Verzeichnis der Zwecke, die allgemein als besonders förderungswürdig im Sinne des § 10b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes anerkannt sind", Abschnitt A Nr. 6 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) geändert worden ist, wird die Angabe "Verband der Kriegs- und Wehrdienstopfer, Behinderten und Sozialrentner e.V." durch die Angabe "Sozialverband VdK - Verband der Kriegs- und Wehrdienstopfer, Behinderten und Rentner Deutschland e.V." ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:


altneu
3. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit; "3. Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit;".

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen - Anstalt der Landesbank Nordrhein-Westfalen -" durch die Wörter "die NRW.Bank, die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen - Anstalt der NRW. Bank -" ersetzt, nach den Wörtern "die Niedersächsische Landestreuhandstelle für Wirtschaftsförderung Norddeutsche Landesbank," die Wörter "die Investitions- und Förderbank Niedersachsen GmbH," eingefügt sowie die Wörter "das Landesförderinstitut Sachsen-Anhalt - Geschäftsbereich der Norddeutschen Landesbank Girozentrale Mitteldeutsche Landesbank -" durch die Wörter "die Investitionsbank Sachsen-Anhalt - Anstalt der Norddeutschen Landesbank - Girozentrale -" ersetzt.

b) In Absatz 2 Nr. 3 wird die Angabe " § 34 Abs. 9" durch die Angabe " § 34 Abs. 12" ersetzt.

3. Dem § 8b wird folgender Absatz 9 angefügt:

"(9) Die Absätze 7 und 8 gelten nicht für Bezüge im Sinne des Absatzes 1, auf die die Mitgliedstaaten der Europäischen Union Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 225 S. 6, Nr. L 266 S. 20, 1997 Nr. L 16 S. 98), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/123/EG des Rates vom 22. Dezember 2003 (ABl. EU 2004 Nr. L 7 S. 41), anzuwenden haben."

4. Dem § 14 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Mehrabführungen, die ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit haben, gelten als Gewinnausschüttungen der Organgesellschaft an den Organträger. Minderabführungen, die ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit haben, sind als Einlage durch den Organträger in die Organgesellschaft zu behandeln. Mehrabführungen nach Satz 1 und Minderabführungen nach Satz 2 gelten in dem Zeitpunkt als erfolgt, in dem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft endet. Der Teilwertansatz nach § 13 Abs. 3 Satz 1 ist der vororganschaftlichen Zeit zuzurechnen."

5. § 21 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:


altneu
1. in der Lebens- und Krankenversicherung bis zu dem nach handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Jahresergebnis für das selbst abgeschlossene Geschäft, erhöht um die für Beitragsrückerstattungen aufgewendeten Beträge, die das Jahresergebnis gemindert haben, und gekürzt um den Betrag, der sich aus der Auflösung einer Rückstellung nach Absatz 2 Satz 2 ergibt, um Gewinnanteile, die von einer ausländischen Gesellschaft ausgeschüttet werden und nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Körperschaftsteuer befreit sind, sowie um den Nettoertrag des nach den steuerlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung anzusetzenden Betriebsvermögens am Beginn des Wirtschaftsjahrs; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes. "1. in der Lebens- und Krankenversicherung bis zu dem nach handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Jahresergebnis für das selbst abgeschlossene Geschäft, erhöht um die für Beitragsrückerstattungen aufgewendeten Beträge, die das Jahresergebnis gemindert haben, und gekürzt um den Betrag, der sich aus der Auflösung einer Rückstellung nach Absatz 2 Satz 2 ergibt, um Gewinnanteile, die von einer ausländischen Gesellschaft ausgeschüttet werden und nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder nach § 8b Abs. 9 von der Körperschaftsteuer befreit sind, sowie um den Nettoertrag des nach steuerlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung anzusetzenden Betriebsvermögens am Beginn des Wirtschaftsjahres; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes."

6. § 27 Abs. 6 Satz 4 wird wie folgt gefasst:


altneu
Satz 1 gilt für andere Minderabführungen und Mehrabführungen entsprechend. "Satz 1 gilt für andere Minderabführungen und Mehrabführungen, die ihre Ursache in organschaftlicher Zeit haben, entsprechend."

7. § 29 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:


altneu
(1) In Umwandlungsfällen im Sinne des § 1 des Umwandlungsgesetzes gilt das Nennkapital der übertragenden Kapitalgesellschaft als in vollem Umfang nach § 28 Abs. 2 Satz 1 herabgesetzt. "(1) In Umwandlungsfällen im Sinne des § 1 des Umwandlungsgesetzes gilt das Nennkapital der übertragenden Kapitalgesellschaft und bei Anwendung des Absatzes 2 Satz 3 und des Absatzes 3 Satz 3 zusätzlich das Nennkapital der übernehmenden Kapitalgesellschaft als in vollem Umfang nach § 28 Abs. 2 Satz 1 herabgesetzt."

8. In § 32 Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe " § 34 Abs. 9" durch die Angabe " § 34 Abs. 12" ersetzt.

9. § 34 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Jahreszahl "2004" durch die Jahreszahl "2005" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) § 5 Abs. 1 Nr. 2 ist für die InvestitionsBank Hessen AG erstmals für den Veranlagungszeitraum 2000, für die Bremer Aufbau-Bank GmbH erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001, für die Investitionsbank Schleswig-Holstein und für die Sächsische Aufbaubank - Förderbank - erstmals für den Veranlagungszeitraum 2003 anzuwenden. Die Steuerbefreiung für die Investitionsbank Schleswig-Holstein - Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 2002 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144) ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden. "(3) § 5 Abs. 1 Nr. 2 ist für die InvestitionsBank Hessen AG erstmals für den Veranlagungszeitraum 2000, für die Bremer Aufbau-Bank GmbH erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001, für die Investitionsbank Schleswig-Holstein, für die Sächsische Aufbaubank - Förderbank - und für die Investitions- und Förderbank Niedersachsen GmbH erstmals für den Veranlagungszeitraum 2003 sowie für die Investitionsbank Sachsen-Anhalt - Anstalt der Norddeutschen Landesbank - Girozentrale -, die NRW.Bank und die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen - Anstalt der NRW.Bank - erstmals für den Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden. Die Steuerbefreiung für die Investitionsbank Schleswig-Holstein - Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale - nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144) ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden. Die Steuerbefreiung für das Landesförderinstitut Sachsen-Anhalt - Geschäftsbereich der Norddeutschen Landesbank Girozentrale Mitteldeutsche Landesbank - und für die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen - Anstalt der Landesbank Nordrhein-Westfalen - nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645), ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden."

c) Dem Absatz 7 werden folgende Sätze 9 und 10 angefügt:

" § 8b Abs. 9 ist für den Veranlagungszeitraum 2004 in der folgenden Fassung anzuwenden:

"(9) Die Absätze 7 und 8 gelten nicht für Bezüge im Sinne des Absatzes 1, auf die die Mitgliedstaaten der Europäischen Union Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 225 S. 6, Nr. L 266 S. 20, 1997 Nr. L 16 S. 98), zuletzt geändert durch Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik (ABl. EU 2003 Nr. L 236 S. 33), anzuwenden haben."

§ 21 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden."

d) Absatz 9 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden in Absatz 1 Satz 1 die Wörter "an ein anderes inländisches gewerbliches Unternehmen" durch die Wörter "an ein einziges anderes inländisches gewerbliches Unternehmen" ersetzt.

bb) Am Ende der Nummer 3 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:

"4. Absatz 3 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310) ist erstmals für Mehrabführungen von Organgesellschaften anzuwenden, deren Wirtschaftsjahr nach dem 31. Dezember 2003 endet."

10. Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Satz 1 gilt für Mehrabführungen im Sinne des § 14 Abs. 3 entsprechend."

11. In § 39 Abs. 2 wird die Angabe " § 28 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe " § 28 Abs. 1 Satz 3" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Gewerbesteuergesetzes

Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Nr. 2 werden die Wörter "die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen - Anstalt der Landesbank Nordrhein-Westfalen -" durch die Wörter "die NRW.Bank, die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen - Anstalt der NRW.Bank -" ersetzt, nach den Wörtern "die Niedersächsische Landestreuhandstelle für Wirtschaftsförderung Norddeutsche Landesbank," die Wörter "die Investitions- und Förderbank Niedersachsen GmbH," eingefügt sowie die Wörter "das Landesförderinstitut Sachsen-Anhalt - Geschäftsbereich der Norddeutschen Landesbank Girozentrale Mitteldeutsche Landesbank -" durch die Wörter "die Investitionsbank Sachsen-Anhalt - Anstalt der Norddeutschen Landesbank - Girozentrale -" ersetzt.

2. Dem § 7 wird folgender Satz angefügt:

" § 3 Nr. 40 und § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes sind bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Mitunternehmerschaft anzuwenden, soweit an der Mitunternehmerschaft natürliche Personen unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt sind; im Übrigen ist § 8b des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden."

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 Satz 5 wird durch folgende Sätze ersetzt:


altneu
Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen dient; "Die Sätze 2 und 3 gelten nicht,
1. wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen dient oder
2. soweit der Gewerbeertrag Gewinne aus der Aufdeckung stiller Reserven aus dem Grundbesitz enthält, der innerhalb von drei Jahren vor der Aufdeckung der stillen Reserven zu einem unter dem Teilwert liegenden Wert in das Betriebsvermögen des aufdeckenden Gewerbebetriebs überführt oder übertragen worden ist, und soweit diese Gewinne auf bis zur Überführung oder Übertragung entstandenen stillen Reserven entfallen.

Eine Kürzung nach den Sätzen 2 und 3 ist ausgeschlossen für den Teil des Gewerbeertrags, der auf Veräußerungs- oder Aufgabegewinne im Sinne des § 7 Satz 2 Nr. 2 und 3 entfällt;".

b) In Nummer 5 Satz 5 werden nach den Wörtern "Kürzung nach den Sätzen 1 bis 4" die Wörter "zu berücksichtigenden Zuwendungen und über den nach den Sätzen 1 bis 4" eingefügt.

4. In § 11 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "vorbehaltlich des Absatzes 4" gestrichen.

5. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:


altneu
(3) § 3 Nr. 2 ist für die InvestitionsBank Hessen AG erstmals für den Erhebungszeitraum 2000, für die Bremer Aufbau-Bank GmbH erstmals für den Erhebungszeitraum 2001, für die Investitionsbank Schleswig-Holstein und für die Sächsische Aufbaubank - Förderbank - erstmals für den Erhebungszeitraum 2003 anzuwenden. Die Steuerbefreiung für die Investitionsbank Schleswig-Holstein - Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale nach § 3 Nr. 2 des Gewerbesteuergesetzes 2002 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167) ist letztmals für den Erhebungszeitraum 2002 anzuwenden. "(3) § 3 Nr. 2 ist für die InvestitionsBank Hessen AG erstmals für den Erhebungszeitraum 2000, für die Bremer Aufbau-Bank GmbH erstmals für den Erhebungszeitraum 2001, für die Investitionsbank Schleswig-Holstein, für die Sächsische Aufbaubank - Förderbank - und für die Investitions- und Förderbank Niedersachsen GmbH erstmals für den Erhebungszeitraum 2003 sowie für die NRW.Bank, die Wohnungsbauförderungsanstalt - Anstalt der NRW.Bank - und für die Investitionsbank Sachsen-Anhalt-Anstalt der Norddeutschen Landesbank Girozentrale - erstmals für den Erhebungszeitraum 2004 anzuwenden. Die Steuerbefreiung für die Investitionsbank Schleswig-Holstein - Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale - nach § 3 Nr. 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167) ist letztmals für den Erhebungszeitraum 2002 anzuwenden. Die Steuerbefreiung für die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen - Anstalt der Landesbank Nordrhein-Westfalen - sowie für das Landesförderinstitut Sachsen-Anhalt - Geschäftsbereich der Nord-deutschen Landesbank Girozentrale Mitteldeutsche Landesbank - nach § 3 Nr. 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645), ist letztmals für den Erhebungszeitraum 2004 anzuwenden."

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) § 3 Nr. 20 Buchstabe c in der Fassung des Artikels 50 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) ist erstmals ab dem Erhebungszeitraum 2005 anzuwenden."

c) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

" § 8 Nr. 5 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2840) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2004 anzuwenden."

d) Absatz 7a

(7a) § 11 Abs. 3 Satz 1 in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2004 anzuwenden.

wird aufgehoben.

Artikel 5
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999

Das Umsatzsteuergesetz 1999 in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S.3112), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe " § 3f Ort der unentgeltlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen" die Angabe " § 3g Ort der Lieferung von Gas oder Elektrizität" eingefügt.

2. § 3 Abs. 5a wird wie folgt gefasst:


altneu
(5a) Der Ort der Lieferung richtet sich vorbehaltlich der §§ 3c, 3e und 3f nach den Absätzen 6 bis 8. "(5a) Der Ort der Lieferung richtet sich vorbehaltlich der §§ 3c, 3e, 3f und 3g nach den Absätzen 6 bis 8."

3. In § 3a Abs. 4 wird in Nummer 14 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 15 angefügt:

"15. die Gewährung des Zugangs zu Erdgas- und Elektrizitätsnetzen und die Fernleitung, die Übertragung oder Verteilung über diese Netze sowie die Erbringung anderer damit unmittelbar zusammenhängender sonstiger Leistungen."

4. Nach § 3f wird folgender § 3g eingefügt: wie eingefügt

5. In § 4 Nr. 8 Buchstabe i wird das abschließende Komma durch ein Semikolon ersetzt und Buchstabe j

j. die Beteiligung als stiller Gesellschafter an dem Unternehmen oder an dem Gesellschaftsanteil eines anderen;

aufgehoben.

6. In § 5 Abs. 1 Nr. 5 wird der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:

"6. von Erdgas über das Erdgasnetz und von Elektrizität."

7. § 10 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden das Wort "Kosten" durch das Wort "Ausgaben" und das Semikolon durch einen Punkt ersetzt sowie folgende Sätze angefügt:

"Zu diesen Ausgaben gehören auch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts, soweit das Wirtschaftsgut dem Unternehmen zugeordnet ist und für die Erbringung der sonstigen Leistung verwendet wird. Betragen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindestens 500 Euro, sind sie gleichmäßig auf einen Zeitraum zu verteilen, der dem für das Wirtschaftsgut maßgeblichen Berichtigungszeitraum nach § 15a entspricht;".

b) In Nummer 3 werden das Wort "Kosten" durch das Wort "Ausgaben" ersetzt und folgender Satz angefügt:

"Satz 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend."

8. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:


altneu
a) die Leistungen der Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre und Museen sowie die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten durch andere Unternehmer,"a) die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler,".

9. In § 13 Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe " § 17 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe " § 17 Abs. 1 Satz 6" ersetzt.

10. § 13b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach Nummer 4 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:

"5. Lieferungen von Gas und Elektrizität eines im Ausland ansässigen Unternehmers unter den Bedingungen des § 3g."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:


altneu
In den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. "In den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist; in den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist."

bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:

"Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn bei dem Unternehmer, der die Umsätze ausführt, die Steuer nach § 19 Abs. 1 nicht erhoben wird."

11. § 13d Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:


altneu
Hat der leistende Unternehmer auf die beim Leistungsempfänger festgesetzte Steuer Zahlungen im Sinne des § 48 der Abgabenordnung geleistet, haftet er nicht. "Soweit der leistende Unternehmer auf die beim Leistungsempfänger festgesetzte Steuer Zahlungen im Sinne des § 48 der Abgabenordnung geleistet hat, haftet er nicht."

12. § 15a wird wie folgt gefasst:


altneu
§ 15a Berichtigung des Vorsteuerabzugs 03b

(1) Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, ist für jedes Kalenderjahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Abzugs der auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge vorzunehmen. Bei Grundstücken einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile, bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Boden tritt an die Stelle des Zeitraums von fünf Jahren ein solcher von zehn Jahren.

(2) Bei der Berichtigung nach Absatz 1 ist für jedes Kalenderjahr der Änderung in den Fällen des Satzes 1 von einem Fünftel und in den Fällen des Satzes 2 von einem Zehntel der auf das Wirtschaftsgut entfallenden Vorsteuerbeträge auszugehen. Eine kürzere Verwendungsdauer ist entsprechend zu berücksichtigen. Die Verwendungsdauer wird nicht dadurch verkürzt, daß das Wirtschaftsgut in ein anderes einbezogen wird.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Vorsteuerbeträge, die auf nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallen, sinngemäß anzuwenden.

(4) Eine Änderung der Verhältnisse liegt auch vor, wenn das noch verwendungsfähige Wirtschaftsgut vor Ablauf des nach den Absätzen 1 bis 3 maßgeblichen Berichtigungszeitraums veräußert oder nach § 3 Abs. 1b geliefert wird und dieser Umsatz anders zu beurteilen ist als die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen Verwendung.

(5) weggefallen

(6) Die Berichtigung nach Absatz 4 ist so vorzunehmen, als wäre das Wirtschaftsgut in der Zeit von der Veräußerung oder Lieferung im Sinne des § 3 Abs. 1b bis zum Ablauf des maßgeblichen Berichtigungszeitraums unter entsprechend geänderten Verhältnissen weiterhin für das Unternehmen verwendet worden.

(6a) Bei einer Geschäftsveräußerung (§ 1 Abs. 1a) wird der für das Wirtschaftsgut maßgebliche Berichtigungszeitraum nicht unterbrochen. Der Veräußerer ist verpflichtet, dem Erwerber die für die Durchführung der Berichtigung erforderlichen Angaben zu machen.

(7) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,

  1. wie der Ausgleich nach den Absätzen 1 bis 6 durchzuführen ist und in welchen Fällen er zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens, zur Vermeidung von Härten oder nicht gerechtfertigten Steuervorteilen zu unterbleiben hat;
  2. in welchen Fällen zur Vermeidung von Härten oder nicht gerechtfertigten Steuervorteilen eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 6 bei einem Wechsel der Besteuerungsform durchzuführen ist;
  3. dass zur Vermeidung von Härten oder eines nicht gerechtfertigten Steuervorteils bei einer unentgeltlichen Veräußerung oder Überlassung eines Wirtschaftsgutes
    1. eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 6 auch dann durchzuführen ist, wenn eine Änderung der Verhältnisse nicht vorliegt,
    2. der Teil des Vorsteuerbetrages, der bei einer gleichmäßigen Verteilung auf den in Absatz 6 bezeichneten Restzeitraum entfällt, vom Unternehmer geschuldet wird,
    3. der Unternehmer den nach den Absätzen 1 bis 6 oder Buchstabe b geschuldeten Betrag dem Leistungsempfänger wie eine Steuer in Rechnung stellen und dieser den Betrag als Vorsteuer abziehen kann.
 " § 15a Berichtigung des Vorsteuerabzugs

(1) Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut, das nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird, innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, ist für jedes Kalenderjahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Abzugs der auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge vorzunehmen. Bei Grundstücken einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile, bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden tritt an die Stelle des Zeitraums von fünf Jahren ein Zeitraum von zehn Jahren.

(2) Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut, das nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet wird, die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, ist eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs vorzunehmen. Die Berichtigung ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem das Wirtschaftsgut verwendet wird.

(3) Geht in ein Wirtschaftsgut nachträglich ein anderer Gegenstand ein und verliert dieser Gegenstand dabei seine körperliche und wirtschaftliche Eigenart endgültig oder wird an einem Wirtschaftsgut eine sonstige Leistung ausgeführt, gelten im Fall der Änderung der für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse die Absätze 1 und 2 entsprechend. Eine Änderung der Verhältnisse liegt dabei auch vor, wenn das Wirtschaftsgut für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, aus dem Unternehmen entnommen wird, ohne dass dabei nach § 3 Abs. l b eine unentgeltliche Wertabgabe zu besteuern ist.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind auf sonstige Leistungen, die nicht unter Absatz 3 Satz 1 fallen, entsprechend anzuwenden.

(5) Bei der Berichtigung nach Absatz 1 ist für jedes Kalenderjahr der Änderung in den Fällen des Satzes 1 von einem Fünftel und in den Fällen des Satzes 2 von einem Zehntel der auf das Wirtschaftsgut entfallenden Vorsteuerbeträge auszugehen. Eine kürzere Verwendungsdauer ist entsprechend zu berücksichtigen. Die Verwendungsdauer wird nicht dadurch verkürzt, dass das Wirtschaftsgut in ein anderes einbezogen wird.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Vorsteuerbeträge, die auf nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallen, sinngemäß anzuwenden.

(7) Eine Änderung der Verhältnisse im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist auch beim Übergang von der allgemeinen Besteuerung zur Nichterhebung der Steuer nach § 19 Abs. 1 und umgekehrt und beim Übergang von der allgemeinen Besteuerung zur Durchschnittssatzbesteuerung nach den §§ 23, 23a oder 24 und umgekehrt gegeben.

(8) Eine Änderung der Verhältnisse liegt auch vor, wenn das noch verwendungsfähige Wirtschaftsgut, das nicht nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet wird, vor Ablauf des nach den Absätzen 1 und 5 maßgeblichen Berichtigungszeitraums veräußert oder nach § 3 Abs. l b geliefert wird und dieser Umsatz anders zu beurteilen ist als die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebliche Verwendung.

(9) Die Berichtigung nach Absatz 8 ist so vorzunehmen, als wäre das Wirtschaftsgut in der Zeit von der Veräußerung oder Lieferung im Sinne des § 3 Abs. l b bis zum Ablauf des maßgeblichen Berichtigungszeitraums unter entsprechend geänderten Verhältnissen weiterhin für das Unternehmen verwendet worden.

(10) Bei einer Geschäftsveräußerung (§ 1 Abs. la) wird der nach den Absätzen 1 und 5 maßgebliche Berichtigungszeitraum nicht unterbrochen. Der Veräußerer ist verpflichtet, dem Erwerber die für die Durchführung der Berichtigung erforderlichen Angaben zu machen.

(11) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,

  1. wie der Ausgleich nach den Absätzen 1 bis 9 durchzuführen ist und in welchen Fällen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens, zur Vermeidung von Härten oder nicht gerechtfertigten Steuervorteilen zu unterbleiben hat;
  2. dass zur Vermeidung von Härten oder eines nicht gerechtfertigten Steuervorteils bei einer unentgeltlichen Veräußerung oder Überlassung eines Wirtschaftsguts
    1. eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 9 auch dann durchzuführen ist, wenn eine Änderung der Verhältnisse nicht vorliegt,
    2. der Teil des Vorsteuerbetrags, der bei einer gleichmäßigen Verteilung auf den in Absatz 9 bezeichneten Restzeitraum entfällt, vom Unternehmer geschuldet wird,
    3. der Unternehmer den nach den Absätzen 1 bis 9 oder Buchstabe b geschuldeten Betrag dem Leistungsempfänger wie eine Steuer in Rechnung stellen und dieser den Betrag als Vorsteuer abziehen kann."

13. In § 16 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe " § 17 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe " § 17 Abs. 1 Satz 6" ersetzt.

14. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:


altneu
(1) Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geändert, haben
  1. der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag und
  2. der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt worden ist, den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug

entsprechend zu berichtigen; dies gilt in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 5 und des § 13b sinngemäß. Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs kann unterbleiben, soweit ein dritter Unternehmer den auf die Minderung des Entgelts entfallenden Steuerbetrag an das Finanzamt entrichtet; in diesem Fall ist der dritte Unternehmer Schuldner der Steuer. Die Berichtigungen nach Satz 1 sind für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist.

 "(1) Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geändert, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Ebenfalls ist der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt wurde, zu berichtigen. Dies gilt nicht, soweit er durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich nicht begünstigt wird. Wird in diesen Fällen ein anderer Unternehmer durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich begünstigt, hat dieser Unternehmer seinen Vorsteuerabzug zu berichtigen. Die Sätze 1 bis 4 gelten in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 5 und des § 13b sinngemäß. Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs kann unterbleiben, soweit ein dritter Unternehmer den auf die Minderung des Entgelts entfallenden Steuerbetrag an das Finanzamt entrichtet; in diesem Fall ist der dritte Unternehmer Schuldner der Steuer. Die Berichtigungen nach den Sätzen 1 und 2 sind für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. Die Berichtigung nach Satz 4 ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem der andere Unternehmer wirtschaftlich begünstigt wird."

b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 7" ersetzt.

15. § 18 Abs. 12 Satz 1 wird wie folgt gefasst:


altneu
Im Ausland ansässige Unternehmer (§ 13b Abs. 4), die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen, haben dies vor der erstmaligen Ausführung derartiger auf das Inland entfallender Umsätze (§ 3b Abs. 1 Satz 2) bei dem für die Umsatzbesteuerung zuständigen Finanzamt anzuzeigen, soweit diese Umsätze nicht der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) unterliegen. "Im Ausland ansässige Unternehmer (§ 13b Abs. 4), die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen, haben dies vor der erstmaligen Ausführung derartiger auf das Inland entfallender Umsätze (§ 3b Abs. 1 Satz 2) bei dem für die Umsatzbesteuerung zuständigen Finanzamt anzuzeigen, soweit diese Umsätze nicht der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) unterliegen oder der Leistungsempfänger die Steuer für derartige Umsätze nicht nach § 13b Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3 schuldet."

16. In § 18c Satz 2 Nr. 4 wird das abschließende Semikolon durch einen Punkt ersetzt und Nummer 5

5. die Ahndung der Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht.

aufgehoben.

17. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nr. 1 Satz 6 wird die Angabe " § 17 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe " § 17 Abs. 1 Satz 6" ersetzt.

b) Nach Absatz 4c werden folgende Absätze 4d und 4e eingefügt:

"(4d) Im Fall der Abtretung eines Anspruchs auf die Gegenleistung für einen steuerpflichtigen Umsatz an einen anderen Unternehmer (§ 13c) hat

  1. der leistende Unternehmer den Namen und die Anschrift des Abtretungsempfängers sowie die Höhe des abgetretenen Anspruchs auf die Gegenleistung aufzuzeichnen;
  2. der Abtretungsempfänger den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers, die Höhe des abgetretenen Anspruchs auf die Gegenleistung sowie die Höhe der auf den abgetretenen Anspruch vereinnahmten Beträge aufzuzeichnen. Sofern der Abtretungsempfänger die Forderung oder einen Teil der Forderung an einen Dritten abtritt, hat er zusätzlich den Namen und die Anschrift des Dritten aufzuzeichnen.

Satz 1 gilt entsprechend bei der Verpfändung oder der Pfändung von Forderungen. An die Stelle des Abtretungsempfängers tritt im Fall der Verpfändung der Pfandgläubiger und im Fall der Pfändung der Vollstreckungsgläubiger.

(4e) Wer in den Fällen der §§ 13c und 13d Zahlungen nach § 48 der Abgabenordnung leistet, hat Aufzeichnungen über die entrichteten Beträge zu führen. Dabei sind auch Name, Anschrift und die Steuernummer des Schuldners der Umsatzsteuer aufzuzeichnen."

18. In § 25 Abs. 4 Satz 1 werden nach den Wörtern "in Rechnung gestellten" die Wörter "sowie die nach § 13b geschuldeten" eingefügt.

19. § 26a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 wird nach dem Wort "berichtigt" ein Komma eingefügt und das Wort "oder" gestrichen.

b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:


altneu
6. entgegen § 18d Satz 3 die dort bezeichneten Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. "6. einer Rechtsverordnung nach § 18c zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf die Bußgeldvorschrift verweist, oder".

c) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.

20. Dem § 27 wird folgender Absatz 11 angefügt:

"(11) § 15a in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310) ist auf Vorsteuerbeträge anzuwenden, deren zugrunde liegende Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 nach dem 31. Dezember 2004 ausgeführt werden."

21. In § 28 Abs. 4 wird der Einleitungssatz wie folgt gefasst:


altneu
§ 12 Abs. 2 Nr. 10 gilt bis zum 31. Dezember 2004 in folgender Fassung: " § 12 Abs. 2 Nr. 10 gilt bis zum 31. Dezember 2007 in folgender Fassung:".

Artikel 6
Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1999

Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1999 in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1308), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645), wird wie folgt geändert:

1. § 23 Nr. 11 wird wie folgt gefasst:


altneu
11. Verband der Kriegs- und Wehrdienstopfer, Behinderten und Sozialrentner Deutschland e.V. "11. Sozialverband VdK - Verband der Kriegs- und Wehrdienstopfer, Behinderten und Rentner Deutschland e.V.".

2. § 44 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "250 Euro" durch die Angabe "1.000 Euro" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "250 Euro" durch die Angabe "1.000 Euro" ersetzt.

c) In Absatz 3 wird die Angabe "1.000 Euro" durch die Angabe "2.500 Euro" ersetzt.

d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:


altneu
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind bei einer Berichtigung der auf nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge entsprechend anzuwenden. "(5) Die Absätze 1 bis 4 sind bei einer Berichtigung der auf nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten und auf die in § 15a Abs. 3 und 4 des Gesetzes bezeichneten Leistungen entfallenden Vorsteuerbeträge entsprechend anzuwenden."

3. § 63 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 14 Abs. 2 und 3" durch die Angabe " § 14c" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 17 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe " § 17 Abs. 1 Satz 6" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird in Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 jeweils die Angabe " § 17 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe " § 17 Abs. 1 Satz 6" ersetzt.

4. In § 65 Satz 2 wird die Angabe " § 22 Abs. 2 Nr. 4 und 7" durch die Angabe " § 22 Abs. 2 Nr. 4, 7, 8 und 9" ersetzt.

5. In § 67 Satz 3 wird die Angabe " § 22 Abs. 2 Nr. 4 und 7" durch die Angabe " § 22 Abs. 2 Nr. 4, 7 und 8" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 2002

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818) wird wie folgt geändert:

1. § 3b Abs. 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:


altneu
Voraussetzung ist, dass im Fahrzeugbrief und im Fahrzeugschein in der Schlüsselnummer zu 1 (Fahrzeug- und Aufbauart) an der fünften und sechsten Stelle ab dem Tag der erstmaligen Zulassung eine emissionsbezogene Schlüsselnummer ausgewiesen ist, die das Erfüllen der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach Satz 4 bestätigt. "Voraussetzung ist, dass im Fahrzeugschein ab dem Tag der erstmaligen Zulassung eine emissionsbezogene Schlüsselnummer ausgewiesen ist, die das Erfüllen der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach Satz 4 bestätigt."

2. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:


altneu
(1) Die Zulassungsbehörde darf den Fahrzeugschein erst aushändigen, wenn nachgewiesen ist, dass den Vorschriften über die Kraftfahrzeugsteuer genügt ist. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Aushändigung des Fahrzeugscheins auch davon abhängig gemacht werden kann, dass
  1. im Falle der Steuerpflicht
    1. die Kraftfahrzeugsteuer oder ein ihrer voraussichtlichen Höhe entsprechender Betrag für den ersten Entrichtungszeitraum entrichtet ist oder eine Ermächtigung zum Einzug vom Konto des Fahrzeughalters bei einem Geldinstitut erteilt worden ist oder
    2. für die Kraftfahrzeugsteuer eine Ermächtigung zum Einzug von einem Konto des Fahrzeughalters bei einem Geldinstitut erteilt worden ist oder eine Bescheinigung vorgelegt wird, wonach das Finanzamt auf die Einzugsermächtigung wegen einer erheblichen Härte für den Fahrzeughalter verzichtet, oder
  2. im Falle einer Steuerbefreiung die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht sind.

Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.

 "(1) Die Zulassungsbehörde darf ein Fahrzeug erst zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zulassen, wenn nachgewiesen ist, dass den Vorschriften über die Kraftfahrzeugsteuer genügt ist. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Zulassung auch davon abhängig machen, dass
  1. im Falle der Steuerpflicht
    1. die Kraftfahrzeugsteuer oder ein ihrer voraussichtlichen Höhe entsprechender Betrag für den ersten Entrichtungszeitraum entrichtet ist und
    2. eine Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer von einem Konto des Fahrzeughalters bei einem Geldinstitut erteilt worden ist oder eine Bescheinigung vorgelegt wird, wonach das Finanzamt auf eine Einzugsermächtigung wegen einer erheblichen Härte für den Fahrzeughalter verzichtet, oder
    3. eine der vorgenannten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sein muss;
  2. im Falle einer Steuerbefreiung die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht sind. Das gilt nicht in den Fällen der §§ 3b und 3d.

Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen."

b) In Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter "Aushändigung des Fahrzeugscheins" durch die Wörter "Zulassung des Fahrzeugs" ersetzt.

c) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe "des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a" die Angabe " , des Absatzes 1a" eingefügt.

d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:


altneu
(3) Sofern in den Fällen des § 3 Nr. 12 Steuerpflicht besteht, darf die Zulassungsbehörde den Fahrzeugschein erst aushändigen, wenn die Entrichtung der Steuer nachgewiesen wird. "(3) Sofern in den Fällen des § 3 Nr. 12 Steuerpflicht besteht, darf das Fahrzeug nur zugelassen werden, wenn nachgewiesen ist, dass den Vorschriften über die Kraftfahrzeugsteuer genügt ist."

Artikel 8
Änderung der Abgabenordnung

Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 1 S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe " § 383 Unzulässiger Erwerb von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen" die Angabe " § 383a Zweckwidrige Verwendung des Identifikationsmerkmals nach § 139a" eingefügt.

2. In § 20a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe " § 48 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe " § 48 Abs. 1 Satz 3" ersetzt.

3. Dem § 31 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Finanzbehörden dürfen Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Ersuchen Namen und Anschriften ihrer Mitglieder, die dem Grunde nach zur Entrichtung von Abgaben im Sinne des Satzes 1 verpflichtet sind, sowie die von der Finanzbehörde für die Körperschaft festgesetzten Abgaben übermitteln, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung von in der Zuständigkeit der Körperschaft liegenden öffentlichen Aufgaben erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen."

4. § 139b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Nr. 11 und in Absatz 4 Nr. 3 wird das Wort "Finanzämter" jeweils durch das Wort "Finanzbehörden" ersetzt.

b) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:

"(9) Das Bundesamt für Finanzen unterrichtet die Meldebehörden, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der ihm von den Meldebehörden übermittelten Daten vorliegen."

5. § 139c wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "des zuständigen Finanzamts" durch die Wörter "der zuständigen Finanzbehörde" ersetzt.

b) In Absatz 3 Nr. 12, Absatz 4 Nr. 16, Absatz 5 Nr. 18 und Absatz 6 Nr. 3 wird das Wort "Finanzämter" jeweils durch das Wort "Finanzbehörden" ersetzt.

6. Dem § 175 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis."

7. § 318 Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:


altneu
Die Entschädigung darf die Vergütung nicht übersteigen, die durch die Verordnung über die Geschäftsführung und die Vergütung des Zwangsverwalters vom 16. Februar 1970 (BGBl. I S. 185) festgesetzt worden ist. "Die Entschädigung darf die nach der Zwangsverwalterordnung festzusetzende Vergütung nicht übersteigen."

8. § 337 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:


altneu
(1) Die Kosten der Vollstreckung (Gebühren und Auslagen) fallen dem Vollstreckungsschuldner zur Last. "(1) Im Vollstreckungsverfahren werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Schuldner dieser Kosten ist der Vollstreckungsschuldner."

9. § 339 wird wie folgt gefasst:


altneu
§ 339 Pfändungsgebühr

(1) Die Pfändungsgebühr wird erhoben:

  1. für die Pfändung von beweglichen Sachen, von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, und von Forderungen aus Wechseln oder anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können,
  2. für die Pfändung von Forderungen, die nicht unter Nummer 1 fallen, und von anderen Vermögensrechten.

(2) Die Gebühr entsteht:

  1. sobald der Vollziehungsbeamte Schritte zur Ausführung des Vollstreckungsauftrags unternommen hat,
  2. mit der Zustellung der Verfügung, durch die eine Forderung oder ein anderes Vermögensrecht gepfändet werden soll.

(3) Die Gebühr bemisst sich nach der Summe der zu vollstreckenden Beträge. Die durch die Pfändung entstehenden Kosten sind nicht mitzurechnen. Bei der Vollziehung eines Arrestes bemisst sich die Pfändungsgebühr nach der Hinterlegungssumme (§ 324 Abs. 1 Satz 3).

(4) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der diesem Gesetz als Anlage beigefügten Gebührentabelle. Es wird die volle Gebühr erhoben.

(5) Die halbe Gebühr wird erhoben, wenn

  1. ein Pfändungsversuch erfolglos geblieben ist, weil pfändbare Gegenstände nicht vorgefunden wurden,
  2. die Pfändung in den Fällen des § 281 Abs. 3 dieses Gesetzes sowie der §§ 812 und 851b Abs. 1 der Zivilprozessordnung unterbleibt.

(6) Die volle Gebühr wird erhoben, wenn

  1. durch Zahlung an den Vollziehungsbeamten die Pfändung abgewendet wird oder
  2. auf andere Weise Zahlung geleistet wird, nachdem sich der Vollziehungsbeamte an Ort und Stelle begeben hat.

Wird die Pfändung auf andere Weise abgewendet, wird keine Gebühr erhoben.

(7) Werden wegen desselben Anspruchs mehrere Forderungen, die nicht unter Absatz 1 Nr. 1 fallen, oder andere Vermögensrechte gepfändet, so wird die Gebühr nur einmal erhoben.

 " § 339 Pfändungsgebühr

(1) Die Pfändungsgebühr wird erhoben für die Pfändung von beweglichen Sachen, von Tieren, von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, von Forderungen und von anderen Vermögensrechten.

(2) Die Gebühr entsteht:

  1. sobald der Vollziehungsbeamte Schritte zur Ausführung des Vollstreckungsauftrags unternommen hat,
  2. mit der Zustellung der Verfügung, durch die eine Forderung oder ein anderes Vermögensrecht gepfändet werden soll.

(3) Die Gebühr beträgt 20 Euro.

(4) Die Gebühr wird auch erhoben, wenn

  1. die Pfändung durch Zahlung an den Vollziehungsbeamten abgewendet wird,
  2. auf andere Weise Zahlung geleistet wird, nachdem sich der Vollziehungsbeamte an Ort und Stelle begeben hat,
  3. ein Pfändungsversuch erfolglos geblieben ist, weil pfändbare Gegenstände nicht vorgefunden wurden, oder
  4. die Pfändung in den Fällen des § 281 Abs. 3 dieses Gesetzes sowie der §§ 812 und 85l b Abs. 1 der Zivilprozessordnung unterbleibt.

Wird die Pfändung auf andere Weise abgewendet, wird keine Gebühr erhoben."

10. § 340 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:


altneu
(3) Die Höhe der Wegnahmegebühr beträgt 20 Euro. "(3) Die Höhe der Wegnahmegebühr beträgt 20 Euro. Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die in Absatz 1 bezeichneten Sachen nicht aufzufinden sind."

b) Absatz 4

(4) Sind die in Absatz 1 bezeichneten Sachen nicht aufzufinden, so wird für den Wegnahmeversuch nur die halbe Gebühr erhoben.

wird aufgehoben.

11. § 341 Abs. 3 und 4 wird wie folgt gefasst:


altneu
(3) Die Gebühr bemisst sich nach dem Erlös. Übersteigt der Erlös die Summe der zu vollstreckenden Beträge, so ist diese maßgebend. Die Höhe der Gebühr beträgt das Zweieinhalbfache der Gebühr für Pfändungen nach § 339 Abs. 1 Nr. 1.

(4) Wird die Verwertung abgewendet (§ 296 Abs. 1 zweiter Halbsatz), so ist § 339 Abs. 6 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Viertel der vollen Gebühr, höchstens 30 Euro, erhoben wird; im Übrigen wird keine Gebühr erhoben. Die Gebühr bemisst sich nach dem Betrag, der bei einer Verwertung der Gegenstände voraussichtlich als Erlös zu erzielen wäre (Schätzwert). Absatz 3 Satz 2 gilt sinngemäß.

 "(3) Die Gebühr beträgt 40 Euro.

(4) Wird die Verwertung abgewendet (§ 296 Abs. 1 zweiter Halbsatz), ist eine Gebühr von 20 Euro zu erheben."

12. § 342 Abs. 2 Satz 3

Wird die Vollstreckung einer Gesamtschuld nach den § § 268 bis 278 beschränkt, so ermäßigen sich die bis dahin entstandenen Gebühren entsprechend.

wird aufgehoben.

13. § 344 wird wie folgt gefasst:


altneu
§ 344 Auslagen

(1) Als Auslagen werden erhoben:

  1. Schreibauslagen für nicht von Amts wegen zu erteilende oder per Telefax übermittelte Abschriften. Die Schreibauslagen betragen für jede Seite unabhängig von der Art der Herstellung 0,50 Euro,
  2. Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, ausgenommen die Entgelte für Telefondienstleistungen im Orts- und Nahbereich,
  3. Kosten für Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde und für Nachnahmen; wird durch die Behörde zugestellt (§ 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes), so werden die für Zustellungen durch die Post mit Zustellungsurkunde entstehenden Kosten erhoben,
  4. Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen,
  5. Entschädigungen der zum Öffnen von Türen oder Behältnissen sowie zur Durchsuchung von Vollstreckungsschuldnern zugezogenen Personen,
  6. Kosten der Beförderung, Verwahrung und Beaufsichtigung gepfändeter Sachen, Kosten der Aberntung gepfändeter Früchte und Kosten der Verwahrung, Fütterung und Pflege gepfändeter Tiere,
  7. Beträge, die als Entschädigung an Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständige (§ 107) sowie an Treuhänder (§ 318 Abs. 5) zu zahlen sind,
  8. andere Beträge, die auf Grund von Vollstreckungsmaßnahmen an Dritte zu zahlen sind, insbesondere Beträge, die bei der Ersatzvornahme oder beim unmittelbaren Zwang an Beauftragte und an Hilfspersonen gezahlt werden, und sonstige durch Ausführung des unmittelbaren Zwanges oder Anwendung der Ersatzzwangshaft entstandene Kosten.

(2) Werden Sachen, die bei mehreren Vollstreckungsschuldnern gepfändet worden sind, in einem einheitlichen Verfahren abgeholt und verwertet, so werden die Auslagen, die in diesem Verfahren entstehen, auf die beteiligten Vollstreckungsschuldner verteilt. Dabei sind die besonderen Umstände des einzelnen Falls, vor allem Wert, Umfang und Gewicht der Gegenstände, zu berücksichtigen.

 " § 344 Auslagen

(1) Als Auslagen werden erhoben:

  1. Schreibauslagen für nicht von Amts wegen zu erteilende oder per Telefax übermittelte Abschriften; die Schreibauslagen betragen für jede Seite unabhängig von der Art der Herstellung 0,50 Euro. Werden anstelle von Abschriften elektronisch gespeicherte Dateien überlassen, betragen die Auslagen 2,50 Euro je Datei,
  2. Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, ausgenommen die Entgelte für Telefondienstleistungen im Orts- und Nahbereich,
  3. Entgelte für Zustellungen durch die Post mit Zustellungsurkunde; wird durch die Behörde zugestellt (§ 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes), so werden 7,50 Euro erhoben,
  4. Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen,
  5. an die zum Öffnen von Türen und Behältnissen sowie an die zur Durchsuchung von Vollstreckungsschuldnern zugezogenen Personen zu zahlende Beträge,
  6. Kosten für die Beförderung, Verwahrung und Beaufsichtigung gepfändeter Sachen, Kosten für die Aberntung gepfändeter Früchte und Kosten für die Verwahrung, Fütterung, Pflege und Beförderung gepfändeter Tiere,
  7. Beträge, die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes an Auskunftspersonen und Sachverständige (§ 107) sowie Beträge, die an Treuhänder (§ 318 Abs. 5) zu zahlen sind,
  8. a. Kosten, die von einem Kreditinstitut erhoben werden, weil ein Scheck des Vollstreckungsschuldners nicht eingelöst wurde,
  9. b. Kosten für die Umschreibung eines auf einen Namen lautenden Wertpapiers oder für die Wiederinkurssetzung eines Inhaberpapiers,
  10. andere Beträge, die auf Grund von Vollstreckungsmaßnahmen an Dritte zu zahlen sind, insbesondere Beträge, die bei der Ersatzvornahme oder beim unmittelbaren Zwang an Beauftragte und an Hilfspersonen gezahlt werden, und sonstige durch Ausführung des unmittelbaren Zwanges oder Anwendung der Ersatzzwangshaft entstandene Kosten.

(2) Steuern, die die Finanzbehörde auf Grund von Vollstreckungsmaßnahmen schuldet, sind als Auslagen zu erheben.

(3) Werden Sachen oder Tiere, die bei mehreren Vollstreckungsschuldnern gepfändet worden sind, in einem einheitlichen Verfahren abgeholt und verwertet, so werden die Auslagen, die in diesem Verfahren entstehen, auf die beteiligten Vollstreckungsschuldner verteilt. Dabei sind die besonderen Umstände des einzelnen Falls, vor allem Wert, Umfang und Gewicht der Gegenstände, zu berücksichtigen."

14. Nach § 383 wird folgender § 383a eingefügt: wie eingefügt

15. Die Anlage (zu § 339 Abs. 4)

.

 Anlage
(zu § 339 Abs. 4)


Gegen-
standswert
bis ... Euro
Gebühr
Euro
50010
100015
150020
200025
250030
300035
350040
400045
450050
500055
600060
700065
800070
900075
10.00080
11.00085
12.00090
13.00095
14.000100
15.000105
16.000110
17.000115
18.000120
19.000125
20.000130
21.000135
22.000140
23.000145
24.000150
25.000155
26.000160
27.000165
28.000170
29.000175
30.000180
31.000185
32.000190
33.000195
34.000200
35.000205
36.000210
37.000215
38.000220
39.000225
40.000230
41.000235
42.000240
43.000245
44.000250
45.000255
46.000260
47.000265
48.000270
49.000275
50.000280
Die Gebühr erhöht sich bei Gegenstandswerten
von mehr als 50.000 Euro für jeden angefangenen
Betrag von weiteren 1000 Euro um 5 Euro.

wird aufgehoben.

Artikel 9
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

Dem Artikel 97 § 9 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341, 1977 1 S. 667), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1753) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) § 175 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310) ist erstmals anzuwenden, wenn die Bescheinigung oder Bestätigung nach dem 28. Oktober 2004 vorgelegt oder erteilt wird. § 175 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung in der in Satz 1 genannten Fassung ist nicht für die Bescheinigung der anrechenbaren Körperschaftsteuer bei verdeckten Gewinnausschüttungen anzuwenden."

Artikel 10
Änderung des EG-Beitreibungsgesetzes

Das EG-Beitreibungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 2003 (BGBl. I S. 654) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2 und im Einleitungssatz werden die Wörter "Dieses Gesetz" durch das Wort "Es" ersetzt.

b) Vor dem neuen Absatz 2 wird folgender Absatz 1 eingefügt:

"(1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom 15. März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft sind, sowie von Abschöpfungen und Zöllen (ABl. EG Nr. L 73 S. 18), zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. EU 2003 Nr. L 236 S. 555), sowie der Richtlinie 2002/94/EG der Kommission vom 9. Dezember 2002 zur Festlegung ausführlicher Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Artikeln der Richtlinie 76/308/EWG über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit bestimmten Abgaben, Zöllen, Steuern und sonstigen Maßnahmen (ABl. EG Nr. L 337 S. 41), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/79/EG der Kommission vom 4. März 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 68)."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 

"(2) Von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingehende Ersuchen um Auskunft, Zustellung, Vollstreckung und Sicherungsmaßnahmen werden vom Bundesministerium der Finanzen, in den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 5 des Finanzverwaltungsgesetzes vom Bundesamt für Finanzen sowie für den Bereich der Zollverwaltung von einer vom Bundesministerium der Finanzen gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 des Finanzverwaltungsgesetzes bestimmten Zentralstelle auf ihre Zulässigkeit nach den Richtlinien 76/308/EWG und 2002/94/EG sowie nach diesem Gesetz geprüft. Ihnen obliegt außerdem die Prüfung, ob die Auskunftserteilung gemäß § 3 Abs. 2 oder die Vollstreckung gemäß § 4 Abs. 2 zu unterbleiben hat."

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann in Abstimmung mit den zuständigen obersten Landesbehörden die Amtshilfe bei der Vollstreckung auf eine Landesbehörde übertragen."

3. § 3 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 

"(1) Auf Antrag der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (ersuchende Behörde) kann die Vollstreckungsbehörde alle Auskünfte zur Vorbereitung der Vollstreckung nach den Vorschriften der Abgabenordnung einholen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 vorliegen."

4. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

altneu
 

"b) im Staat der ersuchenden Behörde bereits Vollstreckungsverfahren auf Grund des Titels durchgeführt wurden und die Maßnahmen weder zur vollständigen Tilgung der Forderung geführt haben noch voraussichtlich führen werden."

Artikel 11
Änderung des Außensteuergesetzes

Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2840), wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
(7) Die Absätze 1 bis 6a sind nicht anzuwenden, wenn auf die Einkünfte, für die die ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, die steuerrechtlichen Vorschriften des Auslandinvestment-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2820), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind, es sei denn, Ausschüttungen oder ausschüttungsgleiche Erträge wären nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der inländischen Bemessungsgrundlage auszunehmen. "(7) Die Absätze 1 bis 6a sind nicht anzuwenden, wenn auf die Einkünfte, für die die ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, die Vorschriften des Investmentsteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind, es sei denn, Ausschüttungen oder ausschüttungsgleiche Erträge wären nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der inländischen Bemessungsgrundlage auszunehmen."

2. § 21 Abs. 12 wird wie folgt gefasst:

altneu
(12) § 7 Abs. 7 und § 10 Abs. 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) sind erstmals anzuwenden
  1. für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum,
  2. für die Gemeindewirtschaftsteuer für den Erhebungszeitraum,

für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen oder in einer Betriebsstätte angefallen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 2003 beginnt.

"(12) § 10 Abs. 3 in der am 1. Januar 2004 geltenden Fassung, § 7 Abs. 7 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310) sind erstmals anzuwenden
  1. für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum,
  2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum,

für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen oder in einer Betriebsstätte angefallen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 2003 beginnt." 

Artikel 12
Änderung des Investmentsteuergesetzes

Das Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe " § 17 Repräsentant" die Angabe " § 17a Auswirkungen der Übertragung eines ausländischen Sondervermögens auf ein anderes ausländisches Sondervermögen" eingefügt.

2. Dem § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Zwischengewinn ist das Entgelt für die dem Anleger noch nicht zugeflossenen oder als zugeflossen geltenden

  1. Einnahmen des Investmentvermögens im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 mit Ausnahme der Nummer 2 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes sowie für die angewachsenen Ansprüche des Investmentvermögens auf derartige Einnahmen; die Ansprüche sind auf der Grundlage des § 20 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes zu bewerten;
  2. Einnahmen aus Anteilen an anderen Investmentvermögen, soweit darin Erträge des anderen Investmentvermögens im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 mit Ausnahme der Nummer 2 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes enthalten sind;
  3. Zwischengewinne des Investmentvermögens;
  4. zum Zeitpunkt der Rückgabe oder Veräußerung des Investmentanteils veröffentlichte Zwischengewinne oder stattdessen anzusetzende Werte für Anteile an anderen Investmentvermögen, die das Investmentvermögen hält."

3. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Erträge" die Wörter "und der Zwischengewinn" eingefügt.

b) Folgender Satz 5 wird angefügt:

"Der Zwischengewinn gilt als in den Einnahmen aus der Rückgabe oder Veräußerung des Investmentanteils enthalten."

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 Satz 1 wird das Wort "inländischen" gestrichen.

bb) Nummer 2 Satz 2

Dies gilt nicht bei der Ermittlung der Erträge des Investmentvermögens für Anteilinhaber, die ihre Anteile im Betriebsvermögen halten.

wird aufgehoben.

cc) Nummer 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ist auf die nach Nummer 2 verbleibenden abzugsfähigen Werbungskosten mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zuordnung der Werbungskosten zu den dem § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes zugrunde liegenden Einnahmen nach dem Verhältnis des durchschnittlichen Vermögens des vorangegangenen Geschäftsjahres, das Quelle dieser Einnahmen ist, zu dem durchschnittlichen Gesamtvermögen des vorangegangenen Geschäftsjahres erfolgt. "3. Bei der Ermittlung der Erträge für Anleger, für die § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes anwendbar ist, sind die nach Anwendung der Nummern 1 und 2 verbleibenden abzugsfähigen Werbungskosten den zugrunde liegenden Einnahmen im Sinne des § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes nach dem Verhältnis des durchschnittlichen Vermögens des vorangegangenen Geschäftsjahres, das Quelle dieser Einnahmen ist, zu dem um das Vermögen im Sinne der Nummer 1 verminderte durchschnittliche Gesamtvermögen des vorangegangenen Geschäftsjahres zuzuordnen."

dd) In Nummer 4 Satz 1 werden die Wörter "nach Nummer 2" durch die Wörter "nach Anwendung der Nummern 1 und 2" ersetzt.

b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Negative Erträge des Investmentvermögens sind bis zur Höhe der positiven Erträge mit diesen zu verrechnen. "Negative Erträge des Investmentvermögens sind bis zur Höhe der positiven Erträge gleicher Art mit diesen zu verrechnen."

5. In § 4 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "bei inländischen Investmentanteilen außerdem" gestrichen.

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 wird das Wort "Rechenschaftsbericht" durch das Wort "Jahresbericht` ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Investmentgesellschaft ist an ihre bei der erstmaligen Ausgabe der Anteile getroffene Entscheidung, ob sie den Aktiengewinn ermittelt oder davon absieht, gebunden."

bb) Der bisherige Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Absatz 1 Nr. 5 gilt entsprechend. "Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 gilt entsprechend."

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Investmentgesellschaft hat bewertungstäglich den Zwischengewinn zu ermitteln und mit dem Rücknahmepreis zu veröffentlichen. Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt, sind 6 vom Hundert des Entgelts für die Rückgabe oder Veräußerung des Investmentanteils anzusetzen. Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 gilt entsprechend."

7. In § 6 Satz 1 werden hinter dem Wort "Investmentanteile" ein Komma und die Wörter "der Zwischengewinn" eingefügt.

8. In § 7 Abs. 1 Satz 1 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:

"4. dem Zwischengewinn."

9. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "gehören" werden ein Semikolon und folgender Satzteil eingefügt:

"Vermögensminderungen, die aus Wirtschaftsgütern herrühren, auf deren Erträge § 4 Abs. 1 anzuwenden ist, dürfen das Einkommen nicht mindern."

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Bei Beteiligungen des Investmentvermögens an anderen Investmentvermögen ist Satz 1 entsprechend anzuwenden."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

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(3) Der nach den Absätzen 1 und 2 zu berücksichtigende Teil der Einnahmen ist der Unterschied zwischen dem Aktiengewinn auf den Rücknahmepreis zum Zeitpunkt der Veräußerung einerseits und dem Aktiengewinn auf den Rücknahmepreis zum Zeitpunkt der Anschaffung oder dem Aktiengewinn auf den maßgebenden Rücknahmepreis zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, soweit er sich auf den Bilanzansatz ausgewirkt hat, andererseits. Bei Ansatz eines niedrigeren Teilwerts ist der zu berücksichtigende Teil nach § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes und § 8b des Körperschaftsteuergesetzes der Unterschied zwischen dem Aktiengewinn auf den maßgebenden Rücknahmepreis, soweit er sich auf den Bilanzansatz ausgewirkt hat, einerseits und dem Aktiengewinn auf den Rücknahmepreis zum Zeitpunkt der Anschaffung oder dem Aktiengewinn auf den maßgebenden Rücknahmepreis zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, soweit der Aktiengewinn sich auf den Bilanzansatz ausgewirkt hat, andererseits. Entsprechendes gilt bei Gewinnen aus dem Ansatz des in § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Wertes für die Ermittlung des zu berücksichtigenden Teils nach § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes oder § 8b des Körperschaftsteuergesetzes. "(3) Der nach den Absätzen 1 und 2 zu berücksichtigende Teil der Einnahmen ist, vorbehaltlich einer Berichtigung nach Satz 4, der Unterschied zwischen dem Aktiengewinn auf den Rücknahmepreis zum Zeitpunkt der Veräußerung einerseits und dem Aktiengewinn auf den Rücknahmepreis zum Zeitpunkt der Anschaffung andererseits. Bei Ansatz eines niedrigeren Teilwerts ist der zu berücksichtigende Teil nach § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes und § 8b des Körperschaftsteuergesetzes, vorbehaltlich einer Berichtigung nach Satz 4, der Unterschied zwischen dem Aktiengewinn auf den maßgebenden Rücknahmepreis zum Zeitpunkt der Bewertung einerseits und dem Aktiengewinn auf den Rücknahmepreis zum Zeitpunkt der Anschaffung andererseits, soweit dieser Unterschiedsbetrag sich auf den Bilanzansatz ausgewirkt hat. Entsprechendes gilt bei Gewinnen aus dem Ansatz des in § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Wertes für die Ermittlung des zu berücksichtigenden Teils nach § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes oder § 8b des Körperschaftsteuergesetzes. Die nach den Sätzen 1, 2 und 3 zu berücksichtigenden Teile sind um einen nach den Sätzen 2 bzw. 3 ermittelten Aktiengewinn auf den maßgebenden Rücknahmepreis zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zu berichtigen, soweit er sich auf den Bilanzansatz ausgewirkt hat."

c) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

"(4) Kommt eine Investmentgesellschaft ihrer Ermittlungs- und Veröffentlichungspflicht nach § 5 Abs. 2 nicht nach, gilt der Investmentanteil bei betrieblichen Anlegern als zum zeitgleich mit dem letzten Aktiengewinn veröffentlichten Rücknahmepreis zurückgegeben und wieder angeschafft. Die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Einkommen- oder Körperschaftsteuer gilt als zinslos gestundet. Bei einer nachfolgenden Rückgabe oder Veräußerung des Investmentanteils endet die Stundung mit der Rückgabe oder Veräußerung. Auf die als angeschafft geltenden Investmentanteile sind § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b des Körperschaftsteuergesetzes nicht anzuwenden.

(5) Auf die Einnahmen aus der Rückgabe oder Veräußerung von Investmentanteilen, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, ist § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes anzuwenden; § 17 und § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b des Körperschaftsteuergesetzes sind nicht anzuwenden."

10. In § 11 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Gemeindewirtschaftssteuer" durch das Wort "Gewerbesteuer" ersetzt.

11. In § 12 Satz 3 wird die Angabe " § 19 Abs. 2" durch die Angabe " § 19 Abs. 1" ersetzt.

12. In § 13 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "testierte Rechenschaftsbericht" durch die Wörter "Jahresbericht, die Bescheinigung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)" ersetzt.

13. § 14 wird wie folgt gefasst:

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§ 14 Übertragung von Sondervermögen

(1) In Fällen des § 40 des Investmentgesetzes gelten die Anteile an dem übernommenen Sondervermögen, die zu einem Betriebsvermögen gehören, als zum Buchwert veräußert und die an ihre Stelle tretenden Anteile als mit diesem Wert angeschafft. Gehören Anteile an dem übernommenen Sondervermögen nicht zu einem Betriebsvermögen und sind die Voraussetzungen des § 23 des Einkommensteuergesetzes erfüllt, treten an die Stelle des Buchwerts die Anschaffungskosten.

(2) Das übernehmende Sondervermögen hat die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten des übernommenen Sondervermögens mit dem Wert anzusetzen, der auch Teil des Nettoinventarwerts am Tag der Übernahme war.

(3) Die nicht bereits ausgeschütteten Erträge des laufenden Geschäftsjahres des übernommenen Sondervermögens vor dessen Übernahme gelten den Anteilinhabern des übernommenen Sondervermögens mit Ablauf des Geschäftsjahres außer in den Fällen des § 22 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes als zugeflossen. Dies gilt auch für die nicht bereits nach Satz 1 zu versteuernden angewachsenen Erträge des übernommenen Sondervermögens.

 " § 14 Übertragung von Sondervermögen

(1) Die folgenden Absätze gelten nur für die Übertragung aller Vermögensgegenstände eines Sondervermögens im Sinne des § 40 des Investmentgesetzes.

(2) Das übertragende Sondervermögen hat die zu übertragenden Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, die Teil des Nettoinventars sind, mit den Anschaffungskosten abzüglich Absetzungen für Abnutzungen oder Substanzverringerung (fortgeführte Anschaffungskosten) zu seinem Geschäftsjahresende (Übertragungsstichtag) anzusetzen.

(3) Das übernehmende Sondervermögen hat zum Übertragungsstichtag die übernommenen Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten mit den fortgeführten Anschaffungskosten anzusetzen. Das übernehmende Sondervermögen tritt in die steuerliche Rechtsstellung des übertragenden Sondervermögens ein.

(4) Die Ausgabe der Anteile am übernehmenden Sondervermögen an die Anleger des übertragenden Sondervermögens gilt nicht als Tausch. Die erworbenen Anteile an dem übernehmenden Sondervermögen treten an die Stelle der Anteile an dem über-tragenden Sondervermögen.

(5) Die nicht bereits ausgeschütteten ausschüttungsgleichen Erträge des letzten Geschäftsjahres des übertragenden Sondervermögens gelten den Anlegern dieses Sondervermögens mit Ablauf des Übertragungsstichtags als zugeflossen. Dies gilt nicht in den Fällen des § 22 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes. Satz 1 gilt auch für die nicht bereits zu versteuernden angewachsenen Erträge des über-tragenden Sondervermögens.

(6) Ermitteln beide Sondervermögen den Aktiengewinn nach § 5 Abs. 2, so darf sich der Aktiengewinn je Investmentanteil durch die Übertragung nicht verändern. Ermittelt nur eines der beiden Sondervermögen den Aktiengewinn, ist auf die Investmentanteile des Sondervermögens, das bisher einen Aktiengewinn ermittelt und veröffentlicht hat, § 8 Abs. 4 anzuwenden."

14. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Verweisung " § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1, §§ 6 und 7 Abs. 4 Satz 2" durch die Verweisung " § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1, §§ 6, 7 Abs. 4 Satz 2 und § 8 Abs. 4" ersetzt.

b) Es werden folgende Sätze angefügt:

"Nicht ausgeglichene negative Erträge im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 2 entfallen, soweit ein Anleger seine Investmentanteile veräußert oder zurückgibt. In den Fällen des § 14 gilt dies auch, soweit sich jeweils die Beteiligungsquote des Anlegers an den beteiligten Sondervermögen reduziert."

15. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Verweisung § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 und § 6" durch die Verweisung  § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 3, §§ 6 und 8 Abs. 4" ersetzt.

b) In Satz 3 wird die Angabe § 15 Satz 2" durch die Angabe § 15 Abs. 1 Satz 2" ersetzt.

16. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt: wie eingefügt

17. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 1 werden die Wörter "Dieses Gesetz ist" durch die Wörter "Diese Fassung des Gesetzes ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3" ersetzt.

b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:

"(2) § 3 Abs. 3 in der am 16. Dezember 2004 geltenden Fassung ist erstmals auf das Geschäftsjahr des Investmentvermögens anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2004 beginnt.

(3) Die Bestimmungen über den Zwischengewinn sind erstmals auf Rückgaben, Veräußerungen oder Erwerbe anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 stattfinden."

Artikel 13
Änderung des Steuerberatungsgesetzes

§ 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Satz 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

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"b) keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielen oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen, es sei denn, die den Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen sind nach § 3 Nr. 12 oder 26 des Einkommensteuergesetzes in voller Höhe steuerfrei, und".

2. In Satz 3 werden nach der Angabe " §§ 3 bis 4 des Investitionszulagengesetzes 1999" ein Komma und die Wörter "bei mit haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 35a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes zusammenhängenden Arbeitgeberaufgaben" eingefügt.

Artikel 14
Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999

Das Investitionszulagengesetz 1999 in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4034), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645, 2004 I S. 591), wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 4 werden nach der Angabe "(ABl. EG Nr. C 70 S. 8)" ein Komma sowie die Wörter "geändert durch Mitteilung der Kommission vom 1. November 2003 (ABl. EU Nr. C 263 S. 3)," eingefügt.

b) Satz 6 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

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als Unternehmen in Schwierigkeiten Umstrukturierungsbeihilfen im Sinne der "Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten" vom 8. Juli 1999 (ABl. EG Nr. C 288 S. 2, 2000 Nr. C 121 S. 29) erhalten haben und "2. als Unternehmen in Schwierigkeiten Umstrukturierungsbeihilfen im Sinne der "Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten" vom 1. Oktober 2004 (ABl. EU Nr. C 244 S. 2) erhalten haben und".

2. Die Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2 Satz 2) wird wie folgt gefasst:

altneu
Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2 Satz 2)

Sensible Sektoren sind:

  1. Stahlindustrie (Anhang B des multisektoralen Regionalbeihilferahmens vom 13. Februar 2002),
  2. Schiffbau (Richtlinie 90/684/EWG des Rates vom 21. Dezember 1990 über Beihilfen für den Schiffbau, ABl. EG Nr. L 380 S. 27, und Verordnung (EG) Nr. L 1540/98 DES Rates vom 29.1998 zur Neuregelung der Beihifen für den Schiffbau, ABl. EG Nr. L 202 S. 1),
  3. Kraftfahrzeug-Industrie (Anhang C des multisektoralen Regionalbeihilferahmens vom 13. Februar 2002),
  4. Kunstfaserindustrie (Anhang D des multisektoralen Regionalbeihilferahmens vom 13. Februar 2002),
  5. Landwirtschaftssektor (Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor, ABl. EG Nr. C 100 S. 12 vom 27. März 1997) und
  6. Fischerei- und Aquakultursektor (Leitlinien für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor vom 20. Januar 2001 (ABl. EG Nr. C 19 S. 7) und
  7. Verkehrssektor (Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 des Rates vom 4. Juni 1970 über Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr, ABl. EG Nr. L 130 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) NR. 543/97 des Rates vom 17. März 1997, ABl. EG Nr. C 205 S. 5 vom 5. Juli 1997, und Anwedung der Artikel 92 und 93 des EG-Vertrages sowie des Artikels 61 des EWR- Abkommens auf staatliche Beihilfe im Luftverkehr, ABl. EG NR.C 350 S. 5 vom 10 Dezember 1994).
 "Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2 Satz 2)

Sensible Sektoren sind:

  1. Stahlindustrie (Multisektoraler Regionalbeihilferahmen vom 13. Februar 2002, geändert durch Mitteilung der Kommission vom 1. November 2003, ABl. EU Nr. C 263 S. 3, in Verbindung mit Anhang B),
  2. Schiffbau (Mitteilung der Kommission "Rahmenbestimmungen für Beihilfen an den Schiffbau", ABl. EU Nr. C 317 S. 11 vom 30. Dezember 2003, geändert durch Berichtigung vom 30. April 2004, ABl. EU Nr. C 104 S. 71),
  3. Kraftfahrzeug-Industrie (Multisektoraler Regionalbeihilferahmen vom 13. Februar 2002, geändert durch Mitteilung der Kommission vom 1. November 2003, ABl. EU Nr. C 263 S. 3, in Verbindung mit Anhang C),
  4. Kunstfaserindustrie (Multisektoraler Regionalbeihilferahmen vom 13. Februar 2002, geändert durch Mitteilung der Kommission vom 1. November 2003, ABl. EU Nr. C 263 S. 3, in Verbindung mit Anhang D),
  5. Landwirtschaftssektor (Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor, ABl. EG Nr. C 28 S. 2 vom 1. Februar 2000),
  6. Fischerei- und Aquakultursektor (Leitlinien für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor vom 20. Januar 2001, ABl. EG Nr. C 19 S. 7) und
  7. Verkehrssektor (Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 des Rates vom 4. Juni 1970 über Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr, ABl. EG Nr. L 130 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 543/97 des Rates vom 17. März 1997, ABl. EG Nr. L 84 S. 6, Mitteilung der Kommission "Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr", ABl. EU Nr. C 13 S. 3 vom 17. Januar 2004, und Anwendung der Artikel 92 und 93 des EG-Vertrages sowie des Artikels 61 des EWR-Abkommens auf staatliche Beihilfen im Luftverkehr, ABl. EG Nr. C 350 S. 5 vom 10. Dezember 1994)."

Artikel 15
Änderung des Investitionszulagengesetzes 2005

Das Investitionszulagengesetz 2005 vom 17. März 2004 (BGBl. I S. 438) wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. als Unternehmen in Schwierigkeiten Umstrukturierungsbeihilfen im Sinne der "Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten" vom 8. Juli 1999 (ABl. EG Nr. C 288 S. 2, 2000 Nr. C 121 S. 29) erhalten haben und "2. als Unternehmen in Schwierigkeiten Umstrukturierungsbeihilfen im Sinne der "Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten" vom 8. Juli 1999 (ABl. EG Nr. C 288 S. 2, 2000 Nr. C 121 S. 29) oder vom 1. Oktober 2004 (ABl. EU Nr. C 244 S. 2) erhalten haben und".

2. Die Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1 Satz 9) wird wie folgt gefasst:

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Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1 Satz 9)

Sensible Sektoren sind:

  1. Stahlindustrie (Anhang B des multisektoralen Regionalbeihilferahmens vom 13. Februar 2002, geändert durch die Mitteilung der Kommission vom 1. November 2003, ABl. EU Nr. C 263 S. 3),
  2. Schiffbau (Mitteilung der Kommission betreffend die Einzelnotifizierung der Anwendung aller regionalen Investitionsbeihilferegelungen auf den Schiffbau und Vorschlag zweckdienlicher Maßnahmen im Sinne von Artikel 88 Abs. 1 EG-Vertrag vom 1. November 2003, ABl. EU Nr. C 263 S. 2),
  3. Kraftfahrzeug-Industrie (Anhang C des multisektoralen Regionalbeihilferahmens vom 13. Februar 2002, geändert durch die Mitteilung der Kommission vom 1. November 2003, ABl. EU Nr. C 263 S. 3),
  4. Kunstfaserindustrie (Anhang D des multisektoralen Regionalbeihilferahmens vom 13. Februar 2002, geändert durch die Mitteilung der Kommission vom 1. November 2003, ABl. EU Nr. C 263 S. 3),
  5. Landwirtschaftssektor (Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor, ABl. EG Nr. C 28 S. 2 vom 1. Februar 2000),
  6. Fischerei- und Aquakultursektor (Leitlinien für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor vom 20. Januar 2001, ABl. EG Nr. C 19 S. 7) und
  7. Verkehrssektor (Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 des Rates vom 4. Juni 1970 über Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr, ABl. EG Nr. L 130 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 543/97 des Rates vom 17. März 1997, ABl. EG Nr. L 84 S. 6, Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr, ABl. EG Nr. C 205 S. 5 vom 5. Juli 1997, und Anwendung der Artikel 92 und 93 des EG-Vertrages sowie des Artikels 61 des EWR-Abkommens auf staatliche Beihilfen im Luftverkehr, ABl. EG Nr. C 350 S. 5 vom 10. Dezember 1994).
 "Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1 Satz 9)

Sensible Sektoren sind:

  1. Stahlindustrie (Multisektoraler Regionalbeihilferahmen vom 13. Februar 2002, geändert durch Mitteilung der Kommission vom 1. November 2003, ABl. EU Nr. C 263 S. 3, in Verbindung mit Anhang B),
  2. Schiffbau (Mitteilung der Kommission "Rahmenbestimmungen für Beihilfen an den Schiffbau", ABl. EU Nr. C 317 S. 11 vom 30. Dezember 2003, geändert durch Berichtigung vom 30. April 2004, ABl. EU Nr. C 104 S. 71),
  3. Kraftfahrzeug-Industrie (Multisektoraler Regionalbeihilferahmen vom 13. Februar 2002, geändert durch Mitteilung der Kommission vom 1. November 2003, ABl. EU Nr. C 263 S. 3, in Verbindung mit Anhang C),
  4. Kunstfaserindustrie (Multisektoraler Regionalbeihilferahmen vom 13. Februar 2002, geändert durch Mitteilung der Kommission vom 1. November 2003, ABl. EU Nr. C 263 S. 3, in Verbindung mit Anhang D),
  5. Landwirtschaftssektor (Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor, ABl. EG Nr. C 28 S. 2 vom 1. Februar 2000),
  6. Fischerei- und Aquakultursektor (Leitlinien für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor vom 20. Januar 2001, ABl. EG Nr. C 19 S. 7) und
  7. Verkehrssektor (Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 des Rates vom 4. Juni 1970 über Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr, ABl. EG Nr. L 130 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 543/97 des Rates vom 17. März 1997, ABl. EG Nr. L 84 S. 6, Mitteilung der Kommission "Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr", ABl. EU Nr. C 13 S. 3 vom 17. Januar 2004, und Anwendung der Artikel 92 und 93 des EG-Vertrages sowie des Artikels 61 des EWR-Abkommens auf staatliche Beihilfen im Luftverkehr, ABl. EG Nr. C 350 S. 5 vom 10. Dezember 1994)."

Artikel 16
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

§ 2 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 6), das zuletzt durch Artikel 14a des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

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2. Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht), "2. Pflegekinder (Personen, mit denen der Berechtigte durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht)."

Artikel 17
Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes

In § 11 Abs. 1 des Feuerschutzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 18), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) geändert worden ist, wird die Jahreszahl "2004" durch die Jahreszahl "2009" ersetzt.

Artikel 18
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes

In § 4 Nr. 7 des Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden ist, wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:

"8. der Erwerb eines in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen oder Berlin belegenen Grundstücks durch Verschmelzung oder Spaltung nach dem Umwandlungsgesetz oder durch einen Vorgang, der einer solchen Verschmelzung oder Spaltung entspricht, soweit an der Verschmelzung oder Spaltung nur Wohnungsgesellschaften oder Wohnungsgenossenschaften beteiligt sind, wenn die Verschmelzung oder Spaltung nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2007 erfolgt."

Artikel 19
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

§ 5 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird nach Nummer 25 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 26 angefügt:

"26. Entgegennahme von Meldungen und Zahlungen von Zinsabschlag nach der Zinsinformationsverordnung und deren Weiterleitung."

2. Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) An dem Aufkommen der gemäß Richtlinie 2003/48/EG in der jeweils geltenden Fassung von den berechtigten Mitgliedstaaten sowie von den in Artikel 17 dieser Richtlinie genannten Staaten und abhängigen Gebieten erhobenen Quellensteuer sind die Länder und Gemeinden nach dem Schlüssel für die Zerlegung des Zinsabschlags (§ 8 des Zerlegungsgesetzes) zu beteiligen. Das Bundesamt für Finanzen stellt jeweils nach Ablauf eines Monats die Anteile der Länder einschließlich ihrer Gemeinden fest und zahlt sie an die Länder bis zum 15. des dem Abrechnungsmonat folgenden Monats aus. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Verwaltung und Auszahlung dieser Quellensteuer zu bestimmen."

Artikel 20
Änderung des Mineralölsteuergesetzes

§ 25 Abs. 3a Satz 2 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2185, 1993 1 S. 169, 2000 1 S. 147, 2003 1 S. 96), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2004 (BGBl. I S. 1383, 2105) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

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Der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung nach den Nummern 1.4, 3.4 und 4.4 wird für Mineralöle gewährt, die bis zum 31. Dezember 2004 verwendet worden sind; sie werden neben dem Erlass, der Erstattung oder Vergütung nach den Nummern 1.2, 1.3, 3.2, 3.3, 4.2 und 4.3 gewährt. "Der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung nach den Nummern 1.4, 3.4 und 4.4 wird für Mineralöle gewährt, die bis zum 31. Dezember 2006 verwendet worden sind; sie werden neben dem Erlass, der Erstattung oder Vergütung nach den Nummern 1.2, 1.3, 3.2, 3.3, 4.2 und 4.3 gewährt, in den Fällen der Nummern 3.3 und 4.3 jedoch nur, soweit dadurch der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung für 1 MWh Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe nicht mehr als 5,50 Euro und für 1 000 kg Flüssiggase nicht mehr als 60,60 Euro beträgt."

Artikel 21
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf den Artikeln 2 und 6 beruhenden Teile der dort geänderten Verordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 22
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Artikel 14 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft.

(3) Artikel 5 Nr. 7 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2004 in Kraft.

(4) Artikel 14 Nr. 1 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom 10. Oktober 2004 in Kraft.

(5) Artikel 1 Nr. 3, 11, 23 und 25 Buchstabe d, Artikel 5 Nr. 1 bis 4, 6, 10 Buchstabe a und b Doppelbuchstabe aa, Nr. 12, 15 und 20, Artikel 6 Nr. 2 und Artikel 8 Nr. 8 bis 13 und Nr. 15 treten am 1. Januar 2005 in Kraft.

(6) Artikel 20 tritt vorbehaltlich einer beihilferechtlichen Genehmigung durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft. Die beihilferechtliche Genehmigung ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.

(7) Artikel 15 tritt am Tag in Kraft, an dem die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die nach § 10 des Investitionszulagengesetzes 2005 vom 17. März 2004 (BGBl. I S. 438) erforderliche beihilferechtliche Genehmigung erteilt, frühestens am 25. März 2004. Der Tag der Genehmigung ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

(8) Artikel 18 tritt vorbehaltlich der hierzu erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit dem Datum der Genehmigung in Kraft. Das Bundesministerium der Finanzen gibt das Datum der Genehmigung im Bundesgesetzblatt bekannt.



 

Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Teilen des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes sowie von Vorschriften des Energiesteuergesetzes

Vom 8. Mai 2008
(BGBl. I Nr. 18. vom 16.05.2008 S. 838)

Nach Artikel 22 Abs. 6 Satz 2 des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310) und Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Besteuerung von Energieerzeugnissen und zur Änderung des Stromsteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534) wird hiermit bekannt gemacht, dass die Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 11. März 2008 die nach Artikel 22 Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310) und Artikel 3 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534) erforderliche Genehmigung nach folgender Maßgabe erteilt hat:

§ 25 Abs. 3a Satz 2 des Mineralölsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 20 des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes sowie § 58 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534) sind hinsichtlich des Teils der Steuerermäßigung, der nicht über das ursprüngliche Steuerniveau von 40,90 Euro/1000 l für Heizöl, von 1,84 Euro/MWh für Erdgas und von 25,26 Euro/1000 kg Flüssiggas hinausgeht, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Artikel 20 des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes sowie § 58 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534) sind damit im Umfang der zuvor genannten Genehmigung am 11. März 2008 in Kraft getreten.

ENDE