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Änderungstext

Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung

Vom 26. April 2006
(BGBl. I Nr. 22 vom 05.05.2006 S. 1091)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3683), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe " § 4e Beiträge an Pensionsfonds" wird folgende Angabe eingefügt:

" § 4f Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten".

b) Die Angabe zu § 33c wird wie folgt gefasst:

" § 33c (weggefallen)".

2. Nach § 4e wird der § 4f eingefügt.

3. § 6b Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "oder Gebäude" durch die Wörter "Gebäude oder Binnenschiffe" ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird am Ende das Wort "oder" gestrichen.

bb) Nach Nummer 3 wird der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt, danach das Wort "oder" sowie die Nummer 4 angefügt.

4. In § 7 Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

"Abweichend von Satz 2 darf bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezember 2005 und vor dem 1. Januar 2008 angeschafft oder hergestellt worden sind, der anzuwendende Hundertsatz höchstens das Dreifache des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Hundertsatzes betragen und 30 vom Hundert nicht übersteigen."

5. In § 9 Abs. 5 Satz 1 wird das Wort "gilt" durch die Wörter "sowie § 4f gelten" ersetzt.

6. Dem § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a wird folgender Halbsatz angefügt:

"daneben sind Aufwendungen nach § 4f gesondert abzuziehen;".

7. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Einleitungssatz wird wie folgt gefasst:

altneu
Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind: "Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden:".

b) Die Nummern 5 und 8 werden eingefügt.

8. In § 10c Abs. 1 wird die Angabe "nach § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4, 6, 7 und 9 und" durch die Angabe "nach § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4, 5, 7 bis 9 und" ersetzt.

9. Der Einleitungssatz zu § 12 wird wie folgt gefasst:

altneu
Soweit in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 6, 7 und 9, § 10a, § 10b und den §§ 33 bis 33c nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden "Soweit in den §§ 4f, 10 Abs. 1 Nr. 1, 2 bis 5, 7 bis 9, §§ 10a, § 10b und den §§ 33 bis 33b nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden".

10. § 26a Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 bis 33c) werden in Höhe des bei einer Zusammenveranlagung in Betracht kommenden Betrags bei beiden Veranlagungen jeweils zur Hälfte abgezogen, wenn die Ehegatten nicht gemeinsam eine andere Aufteilung beantragen. "Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8 und außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 bis 33b) werden in Höhe des bei einer Zusammenveranlagung in Betracht kommenden Betrags bei beiden Veranlagungen jeweils zur Hälfte abgezogen, wenn die Ehegatten nicht gemeinsam eine andere Aufteilung beantragen."

11. In § 33 Abs. 2 Satz 2 wird der erste Halbsatz wie folgt gefasst:

altneu
Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht;"Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören oder unter § 4f oder § 9 Abs. 5 fallen, bleiben dabei außer Betracht;".

12. § 33c

§ 33c Kinderbetreuungskosten

(1) Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Abs. 1, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, können als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, soweit sie je Kind 1.548 Euro übersteigen, wenn der Steuerpflichtige entweder erwerbstätig ist, sich in Ausbildung befindet, körperlich, geistig oder seelisch behindert oder krank ist. Bei zusammenlebenden Eltern ist Satz 1 nur dann anzuwenden, wenn bei beiden Elternteilen die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen. Bei nicht zusammenlebenden Elternteilen kann jeder Elternteil entsprechende Aufwendungen abziehen, soweit sie je Kind 774 Euro übersteigen; in den Fällen des § 32 Abs. 6 Satz 3 und 6 zweiter Halbsatz gilt abweichend davon Satz 1. Erwachsen die Aufwendungen wegen Krankheit im Sinne des Satzes 1, muss die Krankheit innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von mindestens drei Monaten bestanden haben, es sei denn, der Krankheitsfall tritt unmittelbar im Anschluss an eine Erwerbstätigkeit oder Ausbildung ein. Aufwen-dungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten, sportliche und andere Freizeitbetätigungen werden nicht berücksichtigt.

(2) Der nach Absatz 1 abzuziehende Betrag darf je Kind in den Fällen des § 32 Abs. 6 Satz 2, 3 und 6 zweiter Halbsatz 1.500 Euro und ansonsten 750 Euro nicht übersteigen.

(3) Ist das zu betreuende Kind nicht nach § 1 Abs. 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, sind die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beträge zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beträge sowie der jeweilige Betrag nach Satz 1 um ein Zwölftel.

wird aufgehoben.

13. § 35a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "die nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind" durch die Wörter "die nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen oder unter die §§ 4f, 9 Abs. 5, § 10 Abs. 1 Nr. 5 oder Nr. 8 fallen und soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 vom Hundert, höchstens 600 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Aufwendungen für eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch darstellen und soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind. In den Fällen des Absatzes 1 ist die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach Satz 1 ausgeschlossen. Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach Satz 1 ist, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch Beleg des Kreditinstituts nachweist. "(2) Für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Satz 2 sind und in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 vom Hundert, höchstens 600 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen; dieser Betrag erhöht sich für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen für Personen, bei denen ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht oder die Leistungen der Pflegeversicherung beziehen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen oder im Haushalt der vorstehend genannten gepflegten oder betreuten Person erbracht werden, auf 1.200 Euro. Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 vom Hundert, höchstens 600 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nach den Sätzen 1 und 2 gilt nur für Arbeitskosten und nur für Aufwendungen, die nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Aufwendungen für eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch darstellen oder unter die §§ 4f, 9 Abs. 5, § 10 Abs. 1 Nr. 5 oder Nr. 8 fallen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind. In den Fällen des Absatzes 1 ist die Inanspruchnahme der Steuerermäßigungen nach den Sätzen 1 und 2 ausgeschlossen. Voraussetzung für die Steuerermäßigungen nach den Sätzen 1 und 2 ist, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung, der Handwerkerleistung oder der Pflege- oder Betreuungsleistung durch Beleg des Kreditinstituts nachweist."

14. In § 37 Abs. 3 Satz 5 wird die Angabe "im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4, 6, 7 und 9, der §§ 10b, 33 und 33c" durch die Angabe "im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4, 5, 7 bis 9, der §§ 10b und 33" ersetzt.

15. § 39a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird die Angabe "im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4, 6, 7 und 9 und" durch die Angabe "im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4, 5, 7 bis 9 und" ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird die Angabe "nach den §§ 33, 33a, 33b Abs. 6 und § 33c" durch die Angabe "nach den §§ 33, 33a und 33b Abs. 6" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe "im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4, 6, 7 und 9, der §§ 10b, 33 und 33c" durch die Angabe "im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4, 5, 7 bis 9, der §§ 10b und 33" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4, 6, 7 und 9, der §§ 10b, 33 und 33c" durch die Angabe "im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4, 5, 7 bis 9, der §§ 10b und 33" ersetzt.

16. § 50 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die übrigen Vorschriften des § 34 und die §§ 9a, 10, 10a, 10c, 16 Abs. 4, § 20 Abs. 4, §§ 24a, 24b, 32, 32a Abs. 6, §§ 33, 33a, 33b und 33c sind nicht anzuwenden. "Die übrigen Vorschriften des § 34 und die §§ 4f, 9 Abs. 5 Satz 1, soweit er § 4f für anwendbar erklärt, die §§ 9a, 10, 10a, 10c, 16 Abs. 4, § 20 Abs. 4, §§ 24a, 24b, 32, 32a Abs. 6, §§ 33, 33a, und 33b sind nicht anzuwenden."

17. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 12b wird der Absatz 12c eingefügt.

b) Nach Absatz 18a wird der Absatz 18b eingefügt.

c) Dem Absatz 23c wird folgender Satz angefügt:

" § 9 Abs. 5 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1091) ist erstmals für im Veranlagungszeitraum 2006 geleistete Aufwendungen anzuwenden, soweit die den Aufwendungen zu Grunde liegenden Leistungen nach dem 31. Dezember 2005 erbracht worden sind."

d) Der Absatz 24 wird eingefügt.

e) Dem Absatz 50b wird folgender Satz angefügt:

" § 35a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1091) ist erstmals für im Veranlagungszeitraum 2006 geleistete Aufwendungen anzuwenden, soweit die den Aufwendungen zu Grunde liegenden Leistungen nach dem 31. Dezember 2005 erbracht worden sind."

Artikel 2
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

§ 20 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das durch Artikel 4 Abs. 31 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe "125.000 Euro" durch die Angabe "250.000 Euro" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe "31. Dezember 2006" wird durch die Angabe "31. Dezember 2009" ersetzt.

bb) Die Angabe "125.000 Euro" wird durch die Angabe "250.000 Euro" ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

(1) Artikel 2 tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE