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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol und von Verbrauchsteuergesetzen
Vom 15. Juli 2006
(BGBl. I Nr. 34 vom 20.07.2006 S. 1.594)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol
Das Gesetz über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juli 2.004 (BGBl. I S. 1753), wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 32, 39 Abs. 1 und 2 Satz 2 sowie § 40 Abs. 5 werden aufgehoben.
2. In § 42 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "oder gewerblicher" gestrichen.
3. In § 58 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "sowie von der Überlassungs- und Ablieferungspflicht nach § 82a" gestrichen.
4. § 58a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "oder Überlassung" gestrichen.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 58 Satz 2" durch die Angabe " § 58 Abs. 1 Satz 2" ersetzt und werden die Wörter "Ablieferungs- oder Überlassungspflicht" durch das Wort "Ablieferungspflicht" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Der Betrag wird von der Bundesmonopolverwaltung jeweils in den ersten vier Monaten des Betriebsjahres gezahlt."
d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Für landwirtschaftliche Brennereien, die vor dem 1. Oktober 2006 aus dem Branntweinmonopol ausgeschieden sind und die bis zu diesem Zeitpunkt Kornbranntwein (§ 101 in der bis zum 30. September 2006 geltenden Fassung) erzeugt haben, endet die Zahlung von Ausgleichsbeträgen nach Absatz 4 mit Ablauf des 30. September 2006."
5. § 63 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Der Übernahmepreis für Branntwein aus den Eigenbrennereien wird aus dem Branntweingrundpreis (§ 65 Abs. 1) und den in § 65 Abs. 2 sowie in den §§ 66 bis 74 bezeichneten Abzügen und Zuschlägen berechnet."
6. § 64 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die Bundesmonopolverwaltung setzt den Branntweingrundpreis (§ 65 Abs. 1) sowie die Abzüge und Zuschläge nach § 65 Abs. 2 und den §§ 66, 69 Satz 2, §§ 72, 72b, 73 und 74 für ein Betriebsjahr fest und macht sie im Bundesanzeiger bekannt."
7. § 65 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "anderem" sowie "als ausschließlich Korn" gestrichen.
b) In Satz 3 wird nach dem Wort "Brennereien" die Angabe "mit der in Satz 1 genannten Brennrechtsgeltung" eingefügt.
8. § 72 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "Triticale" ein Komma eingefügt und werden die Wörter "und Korn" durch die Wörter "Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer und Gerste" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Halbsatz aufgehoben.
cc) In Satz 3 werden die Wörter "anderem Getreide als Korn oder anderem Getreide als ausschließlich Korn" durch das Wort "Getreide" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort "Korn" durch das Wort "Getreide" ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die Bundesmonopolverwaltung kann den Übernahmepreis für Branntwein aus anderen Stoffen als Kartoffeln und Getreide im Sinne von Absatz 1 Satz 1 nach kaufmännischen Grundsätzen bestimmen."
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "sowie für Kornbranntwein (§ 101)" durch die Wörter "sowie für Branntwein aus Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gerste" ersetzt.
9. § 72a wird aufgehoben.
10. § 72b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) In Absatz 3 wird die Angabe " §§ 65 bis 72a" durch die Angabe " §§ 65 bis 72" ersetzt.
11. § 76 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe "Kornbranntwein (§ 101) und" gestrichen.
bb) In Nummer 5 wird die Angabe " § 58 Satz 2" durch die Angabe " § 58 Abs. 1 Satz 2" ersetzt und werden die Wörter "Ablieferungs- oder Überlassungspflicht" durch das Wort "Ablieferungspflicht" ersetzt.
b) In Absatz 2 Nr. 4 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.
c) Absatz 2 Nr. 5 und Absatz 3 werden aufgehoben.
12. Die §§ 81, 82 und 82a werden aufgehoben.
13. In § 84 Satz 2 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Halbsatz aufgehoben.
14. § 101 wird aufgehoben.
15. § 126 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3a wird die Angabe " § 58 Satz 1" durch die Angabe " § 58 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.
b) Nummer 4 wird aufgehoben.
16. In § 130 Abs. 4 werden nach dem Wort "werden" die Wörter "oder Branntwein enthalten" eingefügt.
17. § 135 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden nach dem Wort "ausgenommen" das Wort "das" eingefügt und die Angabe "und der Vereinigung von Kornbrennereien (§§ 82, 82a)" gestrichen.
b) In Satz 4 wird die Angabe "2 Monaten" durch die Angabe "einem Monat" ersetzt.
18. In § 137 Abs. 2 wird die Angabe "15. Tag" durch die Angabe "zehnten Tag" ersetzt.
19. § 138 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 2 und 5 wird jeweils in Satz 1 die Angabe "25. Tag des zweiten" durch die Angabe "fünften Tag des zweiten" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 werden aufgehoben.
20. § 141 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "2 Monaten" durch die Angabe "eines Monats" ersetzt.
b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Angabe "15. Tag" durch die Angabe "zehnten Tag" sowie die Angabe "25. Tag des zweiten" durch die Angabe "fünften Tag des zweiten" ersetzt.
c) Absatz 6 Satz 2 wird aufgehoben.
21. In § 142 Abs. 4 wird die Angabe "Satz 2 bis 4" durch die Angabe "Satz 2 bis 5" ersetzt.
22. § 144 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe "15. Tag des" durch die Angabe "fünften Tag des zweiten" ersetzt.
b) In Satz 4 werden die Wörter "geltenden Fristen" durch die Wörter "geltende Frist" ersetzt, die Wörter "und die Entrichtung der Steuer" gestrichen sowie das Wort "werden" durch "wird" ersetzt.
23. In § 146 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe "15. Tag des" durch die Angabe "fünften Tag des zweiten" ersetzt.
24. § 151 Abs. 4 wird aufgehoben.
25. § 154 Abs. 1 bis 8 und 9 werden aufgehoben.
26. § 175 Abs. 1 bis 6 und 9 sowie die §§ 176 und 185 werden aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen
Das Gesetz zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen vom 21. Dezember 1.992 (BGBl. I S. 2.150, 2.176), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2.003 (BGBl. I S. 2.924), wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Vor der Erteilung ist Sicherheit in Höhe des Steuerwertes des voraussichtlich im Jahresdurchschnitt in einem Monat insgesamt aus dem Schaumweinherstellungsbetrieb in den freien Verkehr entnommenen Schaumweins zu leisten, wenn Anzeichen für eine Steuergefährdung erkennbar sind."
2. In § 6 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe "2 Monaten" durch die Angabe "einem Monat" ersetzt.
3. In § 8 Abs. 1 wird die Angabe "15. Tag" durch die Angabe "zehnten Tag" ersetzt.
4. In § 9 Abs. 1 Satz 1 werden die Angabe "25. Tag des zweiten" durch die Angabe "fünften Tag des zweiten" ersetzt und Satz 2 aufgehoben.
5. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "2 Monaten" durch die Angabe "eines Monats" ersetzt.
b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Angabe "15. Tag" durch die Angabe "zehnten Tag" sowie in Satz 2 die Angabe "25. Tag des zweiten" durch die Angabe "fünften Tag des zweiten" ersetzt und Satz 3 aufgehoben.
6. In § 12 Abs. 4 wird die Angabe "Satz 2 bis 4" durch die Angabe "Satz 2 bis 5" ersetzt.
7. § 14 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe "15. Tag des" durch die Angabe "fünften Tag des zweiten" ersetzt.
b) In Satz 4 werden die Wörter "geltende Fristen" durch die Wörter "geltende Frist" ersetzt, die Wörter "und Entrichtung der Steuer" gestrichen sowie das Wort "werden" durch "wird" ersetzt.
8. In § 16 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe "15. Tag des" durch die Angabe "fünften Tag des zweiten" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Kaffeesteuergesetzes
Das Kaffeesteuergesetz vom 21. Dezember 1.992 (BGBl. I S. 2.150, 2.199), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2.003 (BGBl. I S. 2.924), wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Bei Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer ist Sicherheit für die Steuer zu leisten, die voraussichtlich während sechs Wochen für Kaffee entsteht, der aus dem Herstellungsbetrieb in den freien Verkehr entnommen wird. | "(4) Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit in Höhe des Steuerwertes des voraussichtlich im Jahresdurchschnitt in einem Monat insgesamt aus dem Kaffeeherstellungsbetrieb in den freien Verkehr entnommenen Kaffees zu leisten, wenn Anzeichen für eine Steuergefährdung erkennbar sind." |
b) In Absatz 5 werden die Wörter "oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird" gestrichen.
2. In § 9 Abs. 1 wird die Angabe "15. Tag" durch die Angabe "zehnten Tag" ersetzt.
3. In § 10 Abs. 1 werden die Wörter "ersten Tag des zweiten" durch die Angabe "20. Tag des" ersetzt.
4. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "15. Tag" durch die Angabe "20. Tag" ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe "15. Tag" durch die Angabe "zehnten Tag" ersetzt und werden die Wörter "und die Steuer spätestens am ersten des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats entrichtet" gestrichen.
c) In Absatz 6 werden die Wörter "oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird" gestrichen.
5. § 12 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 11 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend. | " § 11 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 und 6 gelten entsprechend." |
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nr. 1 bis 15 tritt am 1. Oktober 2006 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe b, Nr. 18 bis 20, 22 und 23, Artikel 2 Nr. 1 bis 5, 7 und 8 sowie Artikel 3 Nr. 1 bis 3, 4 Buchstabe a und b sowie Nr. 5 treten am 1. Januar 2.007 in Kraft.