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Änderungstext
Drittes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
Vom 21. Dezember 2006
(BGBl. I Nr. 65 vom 28.12.2006 S. 3344)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 werden folgende Absätze 2a bis 2c eingefügt:
"(2a) Als Personenkraftwagen gelten auch:
Die genannten Fahrzeuge gelten dann als Personenkraftwagen, wenn diese vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind. Das ist insbesondere der Fall, wenn die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs.
(2b) Als Wohnmobile gelten Fahrzeuge der Klasse M mit besonderer grundsätzlich fest eingebauter Ausrüstung nach Anhang II Abschnitt A Nr. 5.1 der Richtlinie 70/156/EWG, wenn sie auch zum vorübergehenden Wohnen ausgelegt und gebaut sind, die Bodenfläche des Wohnteils den überwiegenden Teil der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs einnimmt und der Wohnteil eine Stehhöhe von mindestens 170 Zentimeter sowohl an der Kochgelegenheit als auch an der Spüle aufweist.
(2c) Als andere Fahrzeuge gelten auch Kranken- und Leichenwagen nach Anhang II Abschnitt A Nr. 5.3 und 5.4 der Richtlinie 70/156/EWG."
2. In § 8 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
"1a. bei Wohnmobilen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht und zusätzlich nach den Schadstoffemissionen;".
3. In § 9 Abs. 1 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. Wohnmobile für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einem Teil davon, wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbehörde im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
ab dem 1. Januar 2010 auch für die Schadstoffklasse S 1;".
4. Dem § 18 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Für Wohnmobile bemisst sich die Steuer für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis zum 31. Dezember2005 bei einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2.800 Kilogramm nach § 8 Nr. 1 und bei einem zulässigen Gesamtgewicht über 2.800 Kilogramm nach § 8 Nr. 2."
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2005 in Kraft.