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Änderungstext

Gesetz zur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge
und zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Vom 10. Dezember 2007
(BGBl. Nr. 63 vom 17.12.2007 S. 2838)


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter " § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung" durch die Wörter " § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes" ersetzt, der Punkt am Ende des Satzes gestrichen und die Wörter " , soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen." angefügt.

2. § 115 wird aufgehoben.

Artikel 2
Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung

§ 1 Abs. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "4. Beiträge nach § 40b des Einkommensteuergesetzes in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung sowie Zuwendungen nach § 40b des Einkommensteuergesetzes, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden, soweit Satz 3 nichts Abweichendes bestimmt; dies gilt auch für darin enthaltene Beträge, die aus einer Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes) stammen,"

2. In Nummer 9 werden nach dem Wort "Rentenversicherung" ein Semikolon und die Wörter "dies gilt auch für darin enthaltene Beträge, die aus einer Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes) stammen" eingefügt.

Artikel 3
Änderung der Verordnung zur Neuordnung der Regelungen über die
sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt

Artikel 2 Nr. 1 der Verordnung zur Neuordnung der Regelungen über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385) wird aufgehoben.

Artikel 4
Änderung des Betriebsrentengesetzes

Das Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 16 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), wird wie folgt geändert:

1. In § 1b Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "30. Lebensjahres" durch die Angabe " 25. Lebensjahres" ersetzt.

2. § 30f wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) In Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz werden die Wörter "(unverfallbare Anwartschaft)" gestrichen.

c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2009 und nach dem 31. Dezember 2000 zugesagt worden sind, ist § 1b Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 30. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt fünf Jahre bestanden hat; in diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2009 fünf Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 25. Lebensjahr vollendet ist."

Artikel 5
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332), wird wie folgt geändert:

1. § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe b Satz 2 werden die Wörter "das 28. Lebensjahr vollendet hat" jeweils durch die Wörter "das 27. Lebensjahr vollendet hat" ersetzt.

b) In Buchstabe c Satz 3 werden die Wörter "das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben" durch die Angabe "das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben" ersetzt.

2. § 6a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter "das 28. Lebensjahr vollendet" durch die Wörter "das 27. Lebensjahr vollendet" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 6 werden die Wörter "vor der Vollendung des 28. Lebensjahres" durch die Wörter "vor der Vollendung des 27. Lebensjahres" und die Wörter "das 28. Lebensjahr vollendet" durch die Wörter "das 27. Lebensjahr vollendet" ersetzt.

3. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 12a wird wie folgt gefasst:

altneu
 (12a) § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe b Satz 2 und Buchstabe c Satz 3 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) ist bei Begünstigten anzuwenden, denen das Trägerunternehmen erstmals nach dem 31. Dezember 2000 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt hat."(12a) § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2838) ist erstmals bei nach dem 31. Dezember 2008 zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung anzuwenden."

b) Absatz 17 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (17) § 6a Abs. 4 Satz 2 und 6 ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 30. September 1998 endet. In 1998 veröffentlichte neue oder geänderte biometrische Rechnungsgrundlagen sind erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1998 endet; § 6a Abs. 4 Satz 2 und 6 ist in diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verteilung gleichmäßig auf drei Wirtschaftsjahre vorzunehmen ist. Satz 2 erster Halbsatz ist bei der Bewertung von anderen Rückstellungen, bei denen ebenfalls anerkannte Grundsätze der Versicherungsmathematik zu berücksichtigen sind, entsprechend anzuwenden."(17) § 6a Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 6 in der Fassung des Artikels 5 Nr. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2838) sind erstmals bei nach dem 31. Dezember 2008 erteilten Pensionszusagen anzuwenden."

4. Nach § 85 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Für ein nach dem 31. Dezember 2007 geborenes Kind erhöht sich die Kinderzulage nach Satz 1 auf 300 Euro."

Artikel 6
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2329), wird wie folgt geändert:

1. § 296 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Die Vergütung einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer darf den in § 421g

Abs. 2 Satz 1 genannten Betrag nicht übersteigen, soweit nicht ein gültiger Vermittlungsgutschein in einer abweichenden Höhe nach § 421g Abs. 2 Satz 2 vorgelegt wird oder durch eine Rechtsverordnung nach § 301 für bestimmte Berufe oder Personengruppen etwas anderes bestimmt ist."

2. § 421g wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "von sechs Wochen" durch die Wörter "von zwei Monaten" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Bei Langzeitarbeitslosen und behinderten Menschen nach § 2 Abs. 1 des Neunten Buches kann der Vermittlungsgutschein bis zu einer Höhe von 2 500 Euro ausgestellt werden."

c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "31. Dezember 2007" durch die Angabe " 31. Dezember 2010" ersetzt.

3. § 434n Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(2) In Betrieben des Gerüstbauerhandwerks (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 der Baubetriebe-Verordnung) werden bis zum 31. März 2010 Leistungen nach den §§ 175 und 175a nach Maßgabe der folgenden Regelungen erbracht."

Artikel 7
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Artikel 3 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(3) Artikel 5 Nr. 4 sowie Artikel 6 Nr. 1 und 2 treten am 1. Januar 2008 in Kraft.

(4) Artikel 6 Nr. 3 tritt mit Wirkung vom 1. November 2007 in Kraft.