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Artikel 26
Änderung des Steuerberatungsgesetzes

In § 4 Nr. 16 Buchstabe a des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2418) geändert worden ist, werden die Wörter " § 1 Abs. 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes" durch die Wörter " § 1 Abs. 1 und 1a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes" ersetzt.

Artikel 27
Änderung des Kreditwesengesetzes

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Artikel 95 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 64i folgende Angabe eingefügt:

" § 64j Übergangsvorschriften zum Jahressteuergesetz 2009".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1a Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 7 wird am Ende das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 8 wird der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und es werden folgende Nummern 9 und 10 angefügt:

"9. der laufende Ankauf von Forderungen auf der Grundlage von Rahmenverträgen mit oder ohne Rückgriff (Factoring),

10. der Abschluss von Finanzierungsleasingverträgen als Leasinggeber und die Verwaltung von Objektgesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 17 (Finanzierungsleasing)."

b) Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 3. Leasingverträge abzuschließen,"3. Leasing-Objektgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 17 zu sein,"

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 6 Satz 1 Nr. 16 wird der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 17 angefügt:

"17. Unternehmen, die als einzige Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 das Finanzierungsleasing betreiben, falls sie nur als Leasing-Objektgesellschaft für ein einzelnes Leasingobjekt tätig werden, keine eigenen geschäftspolitischen Entscheidungen treffen und von einem Institut mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum verwaltet werden, das nach dem Recht des Herkunftsstaates zum Betrieb des Finanzierungsleasing zugelassen ist."

b) Nach Absatz 7 Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Auf Unternehmen, die ausschließlich Finanzdienstleistungen nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 oder Nr. 10 erbringen, sind die Vorschriften des § 2b Abs. 2, der §§ 10, 11 bis 13d, der §§ 15 bis 18 und 24 Abs. 1 Nr. 6, 9, 11 und 13, der §§ 25 und 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, des § 35 Abs. 2 Nr. 5 und der §§ 45, 46a bis 46c nicht anzuwenden."

4. In § 24a Abs. 3 Satz 1 werden nach der Angabe " § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1c, 2 bis 4" ein Komma und die Angabe "9 und 10" eingefügt.

5. In § 53b Abs. 7 Satz 1 werden nach der Angabe " § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 7" ein Komma und die Angabe "9 und 10" eingefügt.

6. Nach § 64i wird folgender § 64j eingefügt:

" § 64j Übergangsvorschriften zum Jahressteuergesetz 2009

(1) Für ein Unternehmen, das am 25. Dezember 2008 eine Erlaubnis für ein oder mehrere Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 oder Finanzdienstleistungsgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 hat, gilt die Erlaubnis für das Factoring und das Finanzierungsleasing als zu diesem Zeitpunkt erteilt.

(2) Für Finanzdienstleistungsinstitute, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt die Erlaubnis für das Factoring und das Finanzierungsleasing ab dem 25. Dezember 2008 als erteilt, wenn sie bis zum 31. Januar 2009 anzeigen, dass sie diese Tätigkeiten ausüben. Für Unternehmen im Sinne des Satzes 1, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes mindestens zwei der drei in § 267 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs genannten Größenkriterien nicht überschreiten, gilt eine längere Frist bis zum 31. Dezember 2009. Die Anzeige muss die Angaben nach § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 6 Buchstabe a und b, den Jahresabschluss für das letzte abgelaufene Geschäftsjahr, oder - soweit dieser nach den hierfür geltenden Fristen noch nicht aufzustellen war - für das diesem vorausgegangene Geschäftsjahr, oder - soweit noch kein Jahresabschluss aufzustellen war - die Eröffnungsbilanz und eine unterjährige Gewinn- und Verlustrechnung, sowie einen aktuellen Handelsregisterauszug und die Gewerbeanzeige nach § 14 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung enthalten."

Artikel 28
Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

In § 16 Abs. 2 Satz 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "zuletzt geändert durch" die Wörter "Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089)," durch die Wörter "Artikel 28 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794)," ersetzt.

Artikel 29
Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten
nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2748), wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "1. für den Aufsichtsbereich des Kredit-, Finanzdienstleistungs- und inländischen Investmentwesens durch folgende Gruppen:
  1. Kreditinstitute, Kapitalanlagegesellschaften sowie Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 10 des Kreditwesengesetzes und die nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, soweit sie nicht ausschließlich Finanzdienstleistungen nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 und 10 des Kreditwesengesetzes erbringen,
  2. Finanzdienstleistungsunternehmen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 und 10 des Kreditwesengesetzes sowie die nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, soweit sie nicht unter Buchstabe a fallen,".

b) In Absatz 4 Satz 2 wird der Buchstabe e abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe f wird angefügt:

"f) 1 300 Euro für Institute mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 und 10 des Kreditwesengesetzes."

2. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern "Einrichtungen und Unternehmen," die Wörter "mit Ausnahme der Kapitalanlagegesellschaften," eingefügt.

b) In Nummer 2 werden die Angabe " § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 16" durch die Angabe " § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 17" ersetzt und nach den Wörtern "Einrichtungen und Unternehmen," die Wörter "mit Ausnahme der Kapitalanlagegesellschaften," angefügt.

c) In Nummer 3 wird die Angabe " § 2 Abs. 4, 5 oder 7 Satz 2" durch die Angabe " § 2 Abs. 4, 5 oder 7 Satz 3" ersetzt.

3. § 8 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1"durch die Wörter "bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a mit Ausnahme der Kapitalanlagegesellschaften" ersetzt.

b) In den Nummern 2 und 3 werden jeweils die Wörter "bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 und" durch jeweils die Wörter "bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a mit Ausnahme der Kapitalanlagegesellschaften, und nach" ersetzt.

c) In Nummer 4 werden nach den Wörtern "im Umlagejahr aufnehmen, die in der nach" die Wörter " § 7a Abs. 1 Nr. 7 des Investmentgesetzes oder nach" eingefügt und die Wörter " § 23 Abs. 7 Nr. 1 der Anzeigenverordnung" durch die Wörter " § 14 Abs. 7 Nr. 1 der Anzeigenverordnung" ersetzt.

4. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In dem auf Absatz 4 folgenden Absatz wird die Angabe "(4)" durch die Angabe "(5)" ersetzt.

b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Die §§ 6, 7 und 8 in der ab dem 25. Dezember 2008 geltenden Fassung finden erstmals auf das Umlagejahr 2009 Anwendung."

5. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1.1.1.3 wird die Angabe " § 2 Abs. 7 Satz 2" durch die Angabe " § 2 Abs. 7 Satz 3" ersetzt.

b) Die Nummer 1.1.13.1.1 wird wie folgt gefasst:

"

1.1.13.1.1Drittstaateneinlagenvermittlung, Finanztransfer-, Sorten-, Kreditkartengeschäft, Factoring und Finanzierungsleasing Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 bis 10 KWG1.000.

"

c) In Nummer 1.1.13.1.5 wird jeweils die Angabe " § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1c, 2 bis 8 KWG" durch die Angabe " § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1c, 2 bis 10 KWG" ersetzt.

d) In Nummer 1.1.13.1.6 wird jeweils die Angabe " § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1c, 2 bis 8 KWG" durch die Angabe " § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1c, 2 bis 10 KWG" ersetzt.

Artikel 30
Änderung des Energiesteuergesetzes

Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180; 2007 I S. 66, 1407), wird wie folgt geändert:

1. § 54 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. für 1000 l Schweröle nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3  24,54 EUR, "1. für 1.000 l Schweröle nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 16,36 EUR,"

2. § 55 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "für Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe" durch die Wörter "für Schweröle nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe" ersetzt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Die Steuerentlastung wird bis zum 31. Dezember 2009 gewährt. Abweichend davon wird die Steuerentlastung über den 31. Dezember 2009 hinaus gewährt

  1. bis zum 31. Dezember 2010, wenn
    1. die Bundesregierung im Jahr 2009 feststellt, dass zu erwarten ist, dass die in der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der deutschen Wirtschaft zur Klimavorsorge vom 9. November 2000 (Klimaschutzvereinbarung) genannten Ziele zur Verringerung von Treibhausgasen (Emissionsminderungsziele) bis zum 31. Dezember 2009 in Höhe von 96 Prozent und bis zum 31. Dezember 2012 in Höhe von 100 Prozent erreicht werden, und
    2. die Feststellung nach Buchstabe a bis zum 31. Dezember 2009 im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht wird;
  2. bis zum 31. Dezember 2011, wenn
    1. die Voraussetzungen nach Nummer 1 vorliegen,
    2. die Bundesregierung im Jahr 2010 feststellt, dass die in der Klimaschutzvereinbarung genannten Emissionsminderungsziele bis zum 31. Dezember 2009 in Höhe von 96 Prozent erfüllt wurden und zu erwarten ist, dass sie bis zum 31. Dezember 2012 in Höhe von 100 Prozent erreicht werden, und
    3. die Feststellung nach Buchstabe b bis zum 31. Dezember 2010 im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht wird;
  3. bis zum 31. Dezember 2012, wenn
    1. die Voraussetzungen nach Nummer 2 vorliegen,
    2. die Bundesregierung im Jahr 2011 feststellt, dass zu erwarten ist, dass die in der Klimaschutzvereinbarung genannten Emissionsminderungsziele bis zum 31. Dezember 2012 in Höhe von 100 Prozent erfüllt werden, und
    3. die Feststellung nach Buchstabe b bis zum 31. Dezember 2011 im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht wird.

Die Bundesregierung hat ihre Feststellungen zur Erreichung der in der Klimaschutzvereinbarung genannten Emissionsminderungsziele jeweils auf der Grundlage eines von einem unabhängigen wirtschaftswissenschaftlichen Institut erstellten Berichts zu treffen."

c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Abweichend von Satz 1 wird im Fall des Absatzes 1a Satz 1 Nr. 3 die Steuerentlastung für das Jahr 2012 nur in Höhe von 80 Prozent des nach den Sätzen 1 und 2 berechneten Betrages gewährt, es sei denn, die Bundesregierung stellt auf der Grundlage eines Berichts nach Absatz 1a Satz 2 im Jahr 2013 fest, dass die in der Klimaschutzvereinbarung genannten Emissionsminderungsziele bis zum 31. Dezember 2012 in Höhe von 100 Prozent erfüllt wurden, und diese Feststellung bis zum 31. Dezember 2013 im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht wird."

d) Nach Absatz 3 Nr. 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

"3. für 1.000 l Schweröle nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 4,09 EUR,".

Artikel 31
Änderung des Stromsteuergesetzes

Das Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180; 2007 I S. 1407), wird wie folgt geändert:

1. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Der Steuerschuldner hat für Strom, für den die Steuer entstanden ist, eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung)."(1) Der Steuerschuldner hat für Strom, für den die Steuer nach § 5 Abs. 1 oder § 7 entstanden ist, vorbehaltlich des Absatzes 9 eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung)."

b) Absatz 2 Satz 5

Abweichend von Satz 1 ist die Steuer nach § 9 Abs. 5 jährlich anzumelden.

wird aufgehoben.

c) In Absatz 4a Satz 6 werden die Wörter "und § 9 Abs. 5" gestrichen.

2. § 9 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (5) Für Strom, der nach Absatz 3 steuerbegünstigt ist, entsteht die Steuer bis zu einer Verbrauchsmenge von 25 Megawattstunden im Kalenderjahr mit der Entnahme des Stroms durch den Inhaber der Erlaubnis nach Absatz 4 (Erlaubnisinhaber). Die Steuer beträgt 8,20 Euro für eine Megawattstunde. Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber."(5) Für Strom, der nach Absatz 3 steuerbegünstigt ist, entsteht die Steuer bis zu einer Verbrauchsmenge von 25 Megawattstunden im Kalenderjahr mit der Entnahme des Stroms durch den Inhaber der Erlaubnis nach Absatz 4 (Erlaubnisinhaber). Die Verbrauchsmenge von 25 Megawattstunden gilt spätestens mit Ablauf jedes Kalenderjahres widerlegbar als entnommen. Die Steuer beträgt 8,20 Euro für eine Megawattstunde. Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber. § 9a ist auf die Steuer nicht anwendbar."

3. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Der Erlass, die Erstattung und die Vergütung der Steuer werden bis zum 31. Dezember 2009 gewährt. Abweichend davon wird die Steuer über den 31. Dezember 2009 hinaus erlassen, erstattet oder vergütet

  1. bis zum 31. Dezember 2010, wenn
    1. die Bundesregierung im Jahr 2009 feststellt, dass zu erwarten ist, dass die in der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der deutschen Wirtschaft zur Klimavorsorge vom 9. November 2000 (Klimaschutzvereinbarung) genannten Ziele zur Verringerung von Treibhausgasen (Emissionsminderungsziele) bis zum 31. Dezember 2009 in Höhe von 96 Prozent und bis zum 31. Dezember 2012 in Höhe von 100 Prozent erreicht werden, und
    2. die Feststellung nach Buchstabe a bis zum 31. Dezember 2009 im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht wird;
  2. bis zum 31. Dezember 2011, wenn
    1. die Voraussetzungen nach Nummer 1 vorliegen,
    2. die Bundesregierung im Jahr 2010 feststellt, dass die in der Klimaschutzvereinbarung genannten Emissionsminderungsziele bis zum 31. Dezember 2009 in Höhe von 96 Prozent erfüllt wurden und zu erwarten ist, dass sie bis zum 31. Dezember 2012 in Höhe von 100 Prozent erreicht werden, und
    3. die Feststellung nach Buchstabe b bis zum 31. Dezember 2010 im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht wird;
  3. bis zum 31. Dezember 2012, wenn
    1. die Voraussetzungen nach Nummer 2 vorliegen,
    2. die Bundesregierung im Jahr 2011 feststellt, dass zu erwarten ist, dass die in der Klimaschutzvereinbarung genannten Emissionsminderungsziele bis zum 31. Dezember 2012 in Höhe von 100 Prozent erfüllt werden, und
    3. die Feststellung nach Buchstabe b bis zum 31. Dezember 2011 im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht wird.

Die Bundesregierung hat ihre Feststellungen zur Erreichung der in der Klimaschutzvereinbarung genannten Emissionsminderungsziele jeweils auf der Grundlage eines von einem unabhängigen wirtschaftswissenschaftlichen Institut erstellten Berichts zu treffen."

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Abweichend von Satz 1 wird im Fall des Absatzes 1a Satz 1 Nr. 3 die Steuer für das Jahr 2012 nur in Höhe von 80 Prozent des nach den Sätzen 1 und 2 berechneten Betrages erlassen, erstattet oder vergütet, es sei denn, die Bundesregierung stellt auf Grundlage eines Berichts nach Absatz 1a Satz 2 im Jahr 2013 fest, dass die in der Klimaschutzvereinbarung genannten Emissionsminderungsziele bis zum 31. Dezember 2012 in Höhe von 100 Prozent erfüllt wurden, und diese Feststellung bis zum 31. Dezember 2013 im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht wird."

Artikel 32
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Der in Satz 4 genannte Betrag beläuft sich auf:
in den Jahren 2005 und 20062.322 712.000 Euro,
in den Jahren 2007 und 20082.262 712.000 Euro,
im Jahr 20092.162 712.000 Euro,
im Jahr 20102.062 712.000 Euro,
im Jahr 2011912.712 000 Euro,
im Jahr 2012762.712 000 Euro,
im Jahr 2013562.712 000 Euro,
ab dem Jahr 2014492.712 000 Euro.


"Der in Satz 4 genannte Betrag beläuft sich auf:
in den Jahren 2005 und 20062.322.712.000 Euro,
in den Jahren 2007 und 20082.262.712.000 Euro,
im Jahr 20092.162.712.000 Euro,
im Jahr 20102.062.712.000 Euro,
im Jahr 20111.912.712.000 Euro,
im Jahr 20121.762.712.000 Euro,
im Jahr 20131.562.712.000 Euro,
ab dem Jahr 20141.492.712.000 Euro.


"

2. § 11 Abs. 3a Satz 2 bis 4 wird durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
 Die Beträge gelten für die Jahre 2005 bis 2010. Im Jahr 2010 wird überprüft, ob und in welcher Höhe diese Sonderlasten dieser Länder ab dem Jahr 2011 auszugleichen sind. Die Sonderlasten sind entsprechend den im Jahr 2010 gegebenen Verhältnissen und der Kostenentwicklung in diesen Ländern zu ermitteln."Die Beträge gelten für die Jahre ab 2005. Bund und Länder überprüfen gemeinsam in einem Abstand von drei Jahren, erstmals im Jahr 2010, in welcher Höhe die Sonderlasten dieser Länder ab dem jeweils folgenden Jahr auszugleichen sind. Die Sonderlasten sind entsprechend den im Jahr der Überprüfung gegebenen Verhältnissen und der Kostenentwicklung in diesen Ländern zu ermitteln."

Artikel 33
Änderung des Maßstäbegesetzes

Nach § 12 Abs. 6 Satz 1 des Maßstäbegesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2302), das durch Artikel 16 des Gesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098) geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:

"Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und daraus entstehende überproportionale Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige können Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen begründen."

Artikel 34
Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften

Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften vom 12. November 1979 (BGBl. I S. 1922), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 666) geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:

"Als Rücktritt gilt auch, wenn der Bewerber zu einer der Aufsichtsarbeiten nicht erscheint."

Artikel 35
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

In § 46 Abs. 4 des Wertpapierhandelsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird die Angabe "bis zum 31. Dezember 2008" durch die Angabe "bis zum 31. Dezember 2010" ersetzt.

Artikel 36
Änderung des Wertpapierprospektgesetzes

Das Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), zuletzt geändert durch Artikel 19a Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089), wird wie folgt geändert:

1. § 14 Abs. 3 Satz 2

Zudem hat er in einer oder mehreren Zeitungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 eine Mitteilung zu veröffentlichen, aus der hervorgeht, wie der Prospekt veröffentlicht worden ist und wo er erhältlich ist.

wird aufgehoben.

2. In § 30 Abs. 1 Nr. 7 wird die Angabe " § 14 Abs. 3 Satz 1" durch die Angabe " § 14 Abs. 3" ersetzt.

Artikel 37
Änderung des REIT-Gesetzes

Das REIT-Gesetz vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird jeweils das Wort "gemäß" durch das Wort "nach" ersetzt.

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Für Zwecke des § 19 Abs. 3 und des § 19a sind auch Feststellungen zur Zusammensetzung der Erträge hinsichtlich vorbelasteter und nicht vorbelasteter Erträge zu treffen."

2. § 11 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (5) Die Meldepflicht gemäß § 21 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes und die Mitteilungspflicht gemäß § 25 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes gelten auch dann, wenn ein Meldepflichtiger durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise 3 Prozent, 80 Prozent oder 85 Prozent der Stimmrechte an einer REIT-Aktiengesellschaft erreicht, überschreitet oder unterschreitet."(5) Die Mitteilungspflichten nach § 21 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes und die Pflichten nach § 26 Abs. 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gelten auch dann, wenn ein Meldepflichtiger durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise 80 Prozent oder 85 Prozent der Stimmrechte an einer REIT-Aktiengesellschaft erreicht, überschreitet oder unterschreitet."

3. In § 13 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "gemäß Absatz 3 Satz 1" durch die Angabe "nach Absatz 3 Satz 1 sowie einen Verlustvortrag des Vorjahres" ersetzt.

4. Dem § 15 wird folgender Satz angefügt:

"Nicht dem Mutterunternehmen gehörende und als Fremdkapital ausgewiesene Anteile an in den Konzernabschluss nach § 315a des Handelsgesetzbuchs einbezogenen Tochterunternehmen gelten für die Berechnung des Mindesteigenkapitals als Eigenkapital."

5. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird die Angabe " § 22 Nr. 2 und § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" durch die Angabe " § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (3) § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b des Körperschaftsteuergesetzes sind nicht anzuwenden."(3) Vorbehaltlich des § 19a sind § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b des Körperschaftsteuergesetzes nicht anzuwenden."

c) In Absatz 4 erster Halbsatz werden die Wörter "Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben oder Veräußerungskosten" durch die Wörter "Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben" und die Wörter "Betriebsvermögensmehrungen, Betriebseinnahmen oder Einnahmen" durch die Wörter "Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebseinnahmen" ersetzt.

d) In Absatz 5 werden vor dem Wort "Ausschüttungen" die Wörter "aus Immobilien stammenden" eingefügt.

e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Bezieht eine unbeschränkt steuerpflichtige Gesellschaft von einer anderen REIT-Körperschaft, -Personenvereinigung oder -Vermögensmasse Gewinne oder Dividenden, die auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens von Deutschland als Ansässigkeitsstaat freizustellen sind, ist insoweit die Doppelbesteuerung unbeschadet des Abkommens nicht durch Freistellung, sondern durch Anrechnung der auf diese Einkünfte erhobenen ausländischen Steuer zu vermeiden."

6. Folgender § 19a wird eingefügt:

" § 19a Berücksichtigung von Vorbelastungen bei der Besteuerung der Anteilsinhaber

(1) Abweichend von § 19 Abs. 3 sind § 3 Nr. 40 und § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes sowie § 8b des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden, soweit die Dividenden einer REIT-Aktiengesellschaft oder einer anderen REIT-Körperschaft, -Personenvereinigung oder -Vermögensmasse aus vorbelasteten Teilen des Gewinns stammen. Auf die Wertminderung einer Beteiligung an einer REIT-Aktiengesellschaft oder anderen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist § 8b des Körperschaftsteuergesetzes oder § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes anzuwenden, soweit sie auf Dividenden im Sinne von Satz 1 beruht.

(2) Dividenden stammen im Sinne des Absatzes 1 aus vorbelasteten Teilen des Gewinns, wenn hierfür Einkünfte der REIT-Aktiengesellschaft oder der anderen REIT-Körperschaft, -Personenvereinigung oder -Vermögensmasse als verwendet gelten, die mit mindestens 15 Prozent deutscher Körperschaftsteuer oder einer mit dieser vergleichbaren ausländischen Steuer für den jeweiligen Veranlagungszeitraum belastet sind. Die Steuerbelastung ist dabei für jede Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft oder einer Immobilienpersonengesellschaft und für jede Immobilie im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b getrennt zu ermitteln. Abzustellen ist für jede Beteiligung an einer Immobilienpersonengesellschaft oder jede einzelne Immobilie im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b auf die jeweilige Steuerbelastung der Einkünfte in dem Wirtschaftsjahr, das dem Jahr der Ausschüttung der REIT-Aktiengesellschaft oder der anderen REIT-Körperschaft, -Personenvereinigung oder -Vermögensmasse vorangeht. Dividenden oder sonstige Bezüge aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gelten nur als vorbelastete Teile des Gewinns, wenn sie von der Kapitalgesellschaft in dem ersten Wirtschaftsjahr, das dem Wirtschaftsjahr nachfolgt, dessen Gewinn ausgeschüttet wird, an die REIT-Aktiengesellschaft oder die andere REIT-Körperschaft, -Personenvereinigung oder -Vermögensmasse ausgeschüttet werden. Die vorbelasteten Teile des Gewinns der REIT-Aktiengesellschaft oder anderen REIT-Körperschaft, -Personenvereinigung oder -Vermögensmasse gelten als vorrangig ausgeschüttet.

(3) Der aus vorbelasteten Gewinnen stammende Teil der Dividende oder der sonstigen Bezüge ist in der Steuerbescheinigung nach § 45a des Einkommensteuergesetzes gesondert auszuweisen. Veranlasst die REIT-Aktiengesellschaft einen zu hohen Ausweis des aus vorbelasteten Gewinnen stammenden Teils der Dividende oder der sonstigen Bezüge, ist die Steuerbescheinigung nach § 45a des Einkommensteuergesetzes nicht zu ändern. Gegen die REIT-Aktiengesellschaft ist bei einem zu hohen Ausweis des aus vorbelasteten Gewinnen stammenden Teils der Dividende von der zuständigen Finanzbehörde entsprechend dem mutmaßlichen Steuerausfall auf der Ebene ihrer Aktionäre eine Zahlung von mindestens 20 Prozent und höchstens 30 Prozent des Betrags festzusetzen, um den die tatsächlich vorbelasteten Gewinne hinter dem Betrag zurückbleiben, von dem bei der Erteilung der Bescheinigung ausgegangen worden ist.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind bei der Besteuerung von Dividenden und sonstigen Bezügen aus anderen REIT-Körperschaften, -Personenvereinigungen oder -Vermögensmassen nur anzuwenden, wenn der Anleger nachweist, dass für die Dividenden oder sonstigen Bezüge vorbelastete Gewinne der anderen REIT-Körperschaft, -Personenvereinigung oder -Vermögensmasse verwendet worden sind."

7. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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 (1) Von den Ausschüttungen, sonstigen Vorteilen und Bezügen nach Kapitalherabsetzung oder Auflösung einer inländischen REIT-Aktiengesellschaft wird die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben. Die für den Steuerabzug vom Kapitalertrag nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Einkommensteuergesetzes geltenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden."(1) Von den Ausschüttungen, sonstigen Vorteilen und Bezügen nach Kapitalherabsetzung oder Auflösung einer inländischen REIT-Aktiengesellschaft oder einer anderen REIT-Körperschaft, -Personenvereinigung oder -Vermögensmasse und von den Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien an REIT-Aktiengesellschaften oder Anteilen an anderen REIT-Körperschaften, -Personenvereinigungen oder -Vermögensmassen wird die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben. Die für die Kapitalertragsteuer nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 6, 9 und Satz 2 des Einkommensteuergesetzes geltenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden."

b) Absatz 2

(2) Abweichend von § 43a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes beträgt die Kapitalertragsteuer 25 Prozent des Kapitalertrags, wenn der Gläubiger die Kapitalertragsteuer trägt und 331/3 Prozent des tatsächlich ausgezahlten Betrags, wenn der Schuldner die Kapitalertragsteuer übernimmt. Bei Gläubigern im Sinne des § 44a Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes ist § 45b des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass 2/5 der in Satz 1 vorgeschriebenen Kapitalertragsteuer erstattet wird.

wird aufgehoben.

8. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 16" durch die Angabe "nach den §§ 16 und 19a" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern "zum unbeweglichen Vermögen" die Wörter "und zur Zusammensetzung der Erträge hinsichtlich vorbelasteter und nicht vorbelasteter Erträge" eingefügt.

9. § 23 wird folgt gefasst:

altneu
  § 23 Anwendungsregelungen

(1) § 19 ist erstmals auf Bezüge anzuwenden, die dem Anteilseigner nach dem Beginn der Steuerbefreiung der REIT-Aktiengesellschaft zufließen. Abweichend von Satz 1 ist auf Gewinnausschüttungen, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen, im ersten Wirtschaftsjahr der steuerbefreiten REIT-Aktiengesellschaft § 19 noch nicht anzuwenden.

(2) § 19 ist erstmals auf Bezüge einer anderen REIT-Körperschaft, -Personenvereinigung oder -Vermögensmasse anzuwenden, die dem Anleger nach dem 31. Dezember 2007 zufließen.

(3) Bei Wegfall der Steuerbefreiung ist auf Gewinnausschüttungen, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen, für das noch die Steuerbefreiung der REIT-Aktiengesellschaft galt, § 19 anzuwenden.

(4) § 19 ist nicht mehr auf Bezüge anzuwenden, die dem Anleger nach dem Ende des Wirtschaftsjahres zufließen, in dem die ausländische Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nicht mehr die Voraussetzungen des § 19 Abs. 5 erfüllt.

(5) Auf Veräußerungen oder die Bewertung von Anteilen an einer REIT-Aktiengesellschaft oder anderen REIT-Körperschaft, -Personenvereinigung oder -Vermögensmasse ist § 19 Abs. 4 anzuwenden, solange die REIT-Aktiengesellschaft steuerbefreit ist oder die andere REIT-Körperschaft, -Personenvereinigung oder -Vermögensmasse die Voraussetzungen des § 19 Abs. 5 erfüllt.

" § 23 Anwendungsvorschriften

(1) Diese Fassung des Gesetzes ist vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze erstmals für das Kalenderjahr 2008 anzuwenden.

(2) Die §§ 19 und 19a sind erstmals auf Bezüge anzuwenden, die dem Anteilseigner nach dem Beginn der Steuerbefreiung der REIT-Aktiengesellschaft zufließen. Abweichend von Satz 1 sind auf Gewinnausschüttungen, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen, im ersten Wirtschaftsjahr der steuerbefreiten REIT-Aktiengesellschaft die §§ 19 und 19a noch nicht anzuwenden.

(3) § 19 Abs. 1 bis 4 und § 19a sind erstmals auf Bezüge von oder auf Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer anderen REIT-Körperschaft, -Personenvereinigung oder -Vermögensmasse anzuwenden, die der Anteilseigner nach dem 31. Dezember 2007 erzielt.

(4) Bei Wegfall der Steuerbefreiung sind auf Gewinnausschüttungen, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen, für das noch die Steuerbefreiung der REIT-Aktiengesellschaft galt, die §§ 19 und 19a anzuwenden.

(5) Die §§ 19 und 19a sind nicht mehr auf Bezüge anzuwenden, die dem Anleger nach dem Ende des Wirtschaftsjahres zufließen, in dem die ausländische Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nicht mehr die Voraussetzungen des § 19 Abs. 5 erfüllt.

(6) § 19 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 37 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals anzuwenden auf die Veräußerung von Aktien an REIT-Aktiengesellschaften und Anteilen an anderen REIT-Körperschaften, -Personenvereinigungen oder -Vermögensmassen, die nach dem 31. Dezember 2008 erworben werden.

(7) Auf Veräußerungen oder die Bewertung von Anteilen an einer REIT-Aktiengesellschaft oder anderen REIT-Körperschaft, -Personenvereinigung oder -Vermögensmasse ist § 19 Abs. 4 anzuwenden, solange die REIT-Aktiengesellschaft steuerbefreit ist oder die andere REIT-Körperschaft, -Personenvereinigung oder -Vermögensmasse die Voraussetzungen des § 19 Abs. 5 erfüllt.

(8) § 19 Abs. 4 in der Fassung des Artikels 37 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals anzuwenden auf Aktien an REIT-Aktiengesellschaften und Anteilen an anderen REIT-Körperschaften, -Personenvereinigungen oder -Vermögensmassen, die nach dem 31. Dezember 2008 veräußert werden.

(9) § 19 Abs. 6 ist erstmals auf nach dem 31. Dezember 2008 zufließende Dividenden anzuwenden.

(10) § 20 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 37 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2008 zufließen, und auf Veräußerungen von Aktien an REIT-Aktiengesellschaften oder Anteilen an anderen REIT-Körperschaften, -Personenvereinigungen oder

  • Vermögensmassen, die nach dem 31. Dezember 2008 erworben werden. § 20 Abs. 2 in der am 1. Januar 2007 geltenden Fassung ist letztmals auf Veräußerungen von Aktien an REIT-Aktiengesellschaften oder Anteilen an anderen REIT-Körperschaften,
  • Personenvereinigungen oder -Vermögensmassen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2009 erworben werden."

Artikel 38
Änderung des Grundsteuergesetzes

Das Grundsteuergesetz vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2676), wird wie folgt geändert:

1. § 33 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(1) Ist bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert und hat der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten, so wird die Grundsteuer in Höhe von 25 Prozent erlassen. Beträgt die Minderung des normalen Rohertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken wird der Erlass nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Normaler Rohertrag ist
  1. bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der Rohertrag, der nach den Verhältnissen zu Beginn des Erlasszeitraums bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung gemeinhin und nachhaltig erzielbar wäre;
  2. bei bebauten Grundstücken die nach den Verhältnissen zu Beginn des Erlasszeitraums geschätzte übliche Jahresrohmiete."

2. § 38 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 38 Anwendung des Gesetzes

Diese Fassung des Gesetzes gilt erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 2008."

Artikel 39
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der folgenden Absätze am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 Nr. 41 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.

(3) Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a und Nr. 41 Buchstabe n, Artikel 13 sowie Artikel 30 Nr. 1 und 2 Buchstabe a und d treten mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.

(4) Artikel 1 Nr. 41 Buchstabe r Satz 2 und Artikel 18 treten mit Wirkung vom 29. Dezember 2007 in Kraft.

(5) Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a, Nr. 15 Buchstabe c, Nr. 41 Buchstabe k Satz 1 und Buchstabe r Satz 1 sowie die Artikel 17 und 38 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.

(6) Artikel 1 Nr. 8 tritt mit Wirkung vom 30. Juli 2008 in Kraft.

(7) Artikel 26 tritt mit Wirkung vom 1. November 2008 in Kraft.

(8) Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe f und g, Nr. 9 Buchstabe b und c, Nr. 11 Buchstabe a, Nr. 13, 14, 15 Buchstabe a und b, Nr. 20 Buchstabe c, Nr. 21, 22, 34, 35, 36, 37, 39, 40 Buchstabe b und c, 41 Buchstabe a und c Doppelbuchstabe bb, Nr. 42 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Nr. 43, die Artikel 2, 7 Nr. 4 Buchstabe b, c und d, Nr. 6 sowie Artikel 9 Nr. 1, Artikel 10 Nr. 1 Buchstabe a und c, Nr. 3, 4, 5, 6, 10, 11, 12 und 14, Artikel 11 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2, Artikel 12 Nr. 1 Buchstabe b bis d und Nr. 2, die Artikel 20, 21 und Artikel 31 Nr. 1 und 2 treten am 1. Januar 2009 in Kraft.

(9) Artikel 7 Nr. 1, 2, 3, 7, 8, 10, 11, 13 Buchstabe a, b und c, Nr. 14, 15, 16, 17, 18, 19, Artikel 8 Nr. 1, 2, 6, 7, 8, 9 und Artikel 12 Nr. 1 Buchstabe a und e treten am 1. Januar 2010 in Kraft.

ENDE