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Änderungstext
Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland
Vom 2. März 2009
(BGBl. Nr. 11 vom 05.03.2009 S. 416)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210; 2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 80 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 32a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen.
Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
"y" ist ein Zehntausendstel des 7.664 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. "z" ist ein Zehntausendstel des 12.739 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. "x" ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden. | "(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen.
Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
1. bis 7.834 Euro (Grundfreibetrag): 0; 2. von 7.835 Euro bis 13.139 Euro: (939,68 y + 1.400) y; 3. von 13.140 Euro bis 52.551 Euro: (228,74 z + 2.397) z + 1.007; 4. von 52.552 Euro bis 250.400 Euro: 0,42 x - 8.064; 5. von 250.401 Euro an: 0,45 x - 15.576. "y" ist ein Zehntausendstel des 7.834 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. "z" ist ein Zehntausendstel des 13.139 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. "x" ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden." |
2. In § 39b Absatz 2 Satz 7 zweiter Halbsatz wird die Angabe "15 Prozent" durch die Angabe "14 Prozent", die Angabe "9 144" durch die Angabe "9 225", die Angabe "25 812" durch die Angabe "26 276" und die Angabe "200 000" durch die Angabe "200 320" ersetzt.
3. § 41c wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist der Arbeitgeber jedoch verpflichtet, wenn ihm dies wirtschaftlich zumutbar ist."
b) In Absatz 4 Satz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Arbeitgeber hat die Fälle, in denen er von seiner Berechtigung zur nachträglichen Einbehaltung von Lohnsteuer nach Absatz 1 keinen Gebrauch macht oder die Lohnsteuer nicht nachträglich einbehalten werden kann, weil | "Der Arbeitgeber hat die Fälle, in denen er die Lohnsteuer nach Absatz 1 nicht nachträglich einbehält oder die Lohnsteuer nicht nachträglich einbehalten kann, weil". |
4. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 40 wird folgender Absatz 41 eingefügt:
"(41) § 32a Absatz 1 ist ab dem Veranlagungszeitraum 2010 in der folgenden Fassung anzuwenden:
"(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
1. bis 8.004 Euro (Grundfreibetrag): 0;
2. von 8.005 Euro bis 13.469 Euro: (912,17 y + 1.400) y;
3. von 13.470 Euro bis 52.881 Euro: (228,74 z + 2.397) z + 1.038;
4. von 52.882 Euro bis 250.730 Euro: 0,42 x - 8.172;
5. von 250.731 Euro an: 0,45 x - 15.694.
"y" ist ein Zehntausendstel des 8.004 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. "z" ist ein Zehntausendstel des 13.469 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. "x" ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.""
b) Absatz 51 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(51) § 38b Satz 2 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) gilt erstmals für die Ausstellung der Lohnsteuerkarten 2004. Für die Ausstellung der Lohnsteuerkarten 2005 von Amts wegen ist § 38b Satz 2 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Lohnsteuerklasse II nur in den Fällen bescheinigt wird, in denen der Arbeitnehmer gegenüber der Gemeinde schriftlich vor dem 20. September 2004 versichert, dass die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende (§ 24b) vorliegen und ihm seine Verpflichtung bekannt ist, die Eintragung der Steuerklasse umgehend ändern zu lassen (§ 39 Abs. 4 Satz 1), wenn diese Voraussetzungen wegfallen. Hat ein Arbeitnehmer, auf dessen Lohnsteuerkarte 2004 die Steuerklasse II bescheinigt worden ist, eine Versicherung nach Satz 2 gegenüber der Gemeinde nicht abgegeben, so hat die Gemeinde dies dem Finanzamt mitzuteilen. | "(51) § 39b Absatz 2 Satz 7 zweiter Halbsatz ist auf den laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31. Dezember 2009 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2009 zufließen, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zahl "9 225" durch die Zahl "9 429", die Zahl "26 276" durch die Zahl "26 441" und die Zahl "200 320" durch die Zahl "200 584" ersetzt wird." |
5. Dem § 66 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Darüber hinaus wird für jedes Kind, für das im Kalenderjahr 2009 mindestens für einen Kalendermonat ein Anspruch auf Kindergeld besteht, für das Kalenderjahr 2009 ein Einmalbetrag in Höhe von 100 Euro gezahlt."
Artikel 2
Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
§ 56 Satz 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1a wird die Angabe "15.329 Euro" durch die Wörter "das Zweifache des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
2. In Nummer 2a werden die Wörter "mehr als 7.664 Euro betragen hat" durch die Wörter "den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung überstiegen hat" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Dem § 6 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142), das durch Artikel 15 Absatz 95 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Für jedes Kind, für das im Kalenderjahr 2009 mindestens für einen Kalendermonat ein Anspruch auf Kindergeld besteht, wird für das Kalenderjahr 2009 ein Einmalbetrag in Höhe von 100 Euro gezahlt."
Artikel 4
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
In § 1 Satz 5 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2955) geändert worden ist, werden die Wörter "im Jahr 2010 1.927 712.000 Euro" durch die Wörter "im Jahr 2010 1.047 712.000 Euro" ersetzt.
Artikel 5
Gesetz zur Nichtanrechnung des Kinderbonus
Der nach § 66 Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes und § 6 Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes zu zahlende Einmalbetrag ist bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Der Einmalbetrag mindert die Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht.
Artikel 6
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Investitions- und Tilgungsfonds" (ITFG)
- wie eingefügt -
Artikel 7
Gesetz zur Umsetzung von Zukunftsinvestitionen der Kommunen und Länder
(Zukunftsinvestitionsgesetz - ZuInvG)
- wie eingefügt -
Artikel 8
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2959) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. (gültig ab 1.7.2009) In der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
" § 74 Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland".
2. In § 16 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "421p und 421q" durch die Wörter "421p, 421q und 421t Absatz 4 bis 6" ersetzt.
3. In § 28 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 wird die Angabe " § 20 Abs. 2" durch die Angabe " § 20 Absatz 2 Satz 1" ersetzt.
4. (gültig ab 1.7.2009) Folgender § 74 wird angefügt:
" § 74 Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland
Abweichend von § 28 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 beträgt die Regelleistung ab Beginn des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2011 70 vom Hundert der nach § 20 Absatz 2 Satz 1 maßgebenden Regelleistung."
Artikel 9
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. August 2009
In § 16 Absatz 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden nach der Angabe "421k" ein Komma und die Angabe "421n" eingefügt.
Artikel 10
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 96 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 365 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 365 (weggefallen) | " § 365 Stundung von Darlehen". |
b) Nach der Angabe zu § 421s wird folgende Angabe eingefügt:
" § 421t Sonderregelungen zu Kurzarbeitergeld, Qualifizierung und Arbeitslosengeld".
2. In § 22 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "421o und 421p" durch die Wörter "421o, 421p und 421t Absatz 4 bis 6" ersetzt.
3. § 175 Absatz 7 Satz 2 bis 5
Beruht der Arbeitsausfall ausschließlich auf wirtschaftlichen Gründen, sind für die Dauer des Arbeitsausfalls in der Schlechtwetterzeit nach der ersten Anzeige monatlich Folgeanzeigen jeweils bis zum 15. des Monats zu erstatten. Für die Folgeanzeigen gilt § 173 Abs. 3 nicht. War der Arbeitgeber ohne Verschulden verhindert, die Frist hinsichtlich der Folgeanzeige einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung glaubhaft zu machen.
wird aufgehoben.
4. In § 341 Absatz 2 wird die Angabe "3,0" durch die Angabe "2,8" ersetzt.
5. § 365 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 365 (weggefallen) | " § 365 Stundung von Darlehen
Kann die Bundesagentur als Liquiditätshilfen geleistete Darlehen des Bundes bis zum Schluss des Haushaltsjahres nicht zurückzahlen, gilt die Rückzahlung als bis zum Schluss des folgenden Haushaltsjahres gestundet." |
6. Nach § 421s wird folgender § 421t eingefügt:
" § 421t Sonderregelungen zu Kurzarbeitergeld, Qualifizierung und Arbeitslosengeld
(1) Kurzarbeitergeld nach § 169 wird bis zum 31. Dezember 2010 mit folgenden Maßgaben geleistet:
Für die Pauschalierung wird die Sozialversicherungspauschale nach § 133 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 abzüglich des Beitrages zur Arbeitsförderung zu Grunde gelegt.
(2) Kurzarbeitergeld nach § 169 und Saison-Kurzarbeitergeld nach § 175 werden bis zum 31. Dezember 2010 mit folgenden Maßgaben geleistet:
(3) § 354 gilt bis zum 31. Dezember 2010 mit der Maßgabe, dass die Aufwendungen für die Erstattung der von den Arbeitgebern allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld nach § 175a Absatz 4 zu 50 Prozent von der Bundesagentur gezahlt werden. Die Verrechnung erfolgt für alle Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld zusammen, sobald die Aufwendungen nach Satz 1 feststehen.
(4) Abweichend von den Voraussetzungen des § 417 Satz 1 Nummer 1 und 3 können Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten nach § 417 auch gefördert werden, wenn
(5) Abweichend von den Voraussetzungen des § 417 Satz 1 Nummer 1 und 3 können Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten nach § 417 auch gefördert werden, wenn sie
(6) Abweichend von § 85 Absatz 2 Satz 2 ist die Dauer einer Vollzeitmaßnahme der beruflichen Weiterbildung, die bis zum 31. Dezember 2010 beginnt, auch dann angemessen, wenn sie nach dem Alten- oder Krankenpflegegesetz nicht um mindestens ein Drittel verkürzt werden kann. Insoweit ist § 85 Absatz 2 Satz 3 nicht anzuwenden.
(7) Bei der Ermittlung des Bemessungsentgelts ist § 131 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Zeiten, in denen die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Arbeitslosen auf Grund einer Beschäftigungssicherungsvereinbarung, die ab dem 1. Januar 2008 geschlossen oder wirksam geworden ist, vermindert war, als Arbeitsentgelt das Arbeitsentgelt zu Grunde zu legen ist, das der Arbeitslose ohne diese Vereinbarung und ohne Mehrarbeit erzielt hätte; insoweit gilt § 130 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 nicht. Satz 1 gilt für Zeiten bis zum 31. Dezember 2010."
Artikel 11
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. August 2009
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 10 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 421n wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 421n (aufgehoben) | " § 421n Außerbetriebliche Berufsausbildung ohne vorherige Teilnahme an einer auf einen Beruf vorbereitenden Maßnahme". |
2. In § 22 Absatz 4 Satz 1 werden nach der Angabe "421k" ein Komma und die Angabe "421n" eingefügt.
3. § 421n wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 421n (aufgehoben) | " § 421n Außerbetriebliche Berufsausbildung ohne vorherige Teilnahme an einer auf einen Beruf vorbereitenden Maßnahme
Abweichend von § 242 Absatz 1 Nummer 2 kann in begründeten Ausnahmefällen zugunsten von sozial benachteiligten Jugendlichen bis zum 31. Dezember 2010 vom Erfordernis der vorherigen Teilnahme an einer nach Bundes- oder Landesrecht auf einen Beruf vorbereitenden Maßnahme mit einer Dauer von mindestens sechs Monaten abgesehen werden." |
Artikel 12
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum Jahr 2011
(gültig ab 1.1.2011)
In § 341 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 11 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird die Angabe "2,8" durch die Angabe "3,0" ersetzt.
Artikel 13
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(gültig ab 1.7.2009)
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 6 Nummer 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 221 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Bund leistet zur pauschalen Abgeltung der Aufwendungen der Krankenkassen für versicherungsfremde Leistungen für das Jahr 2007 und das Jahr 2008 jeweils 2,5 Milliarden Euro in halbjährlich zum 1. Mai und zum 1. November zu überweisenden Teilbeträgen über das Bundesversicherungsamt an die Krankenkassen. | "Der Bund leistet zur pauschalen Abgeltung der Aufwendungen der Krankenkassen für versicherungsfremde Leistungen 7,2 Milliarden Euro für das Jahr 2009 und 11,8 Milliarden Euro für das Jahr 2010 in monatlich zum ersten Bankarbeitstag zu überweisenden Teilbeträgen an den Gesundheitsfonds." |
b) Satz 3
Ab dem Jahr 2009 erfolgen die Leistungen des Bundes in monatlich zum ersten Bankarbeitstag zu überweisenden Teilbeträgen an den Gesundheitsfonds.
wird aufgehoben.
2. In § 271 Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe "2010" durch die Angabe "2011" ersetzt.
Artikel 14
Änderung der GKV-Beitragssatzverordnung
(gültig ab 1.7.2009)
Die GKV-Beitragssatzverordnung vom 29. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2109) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 1 wird die Angabe "14,6" durch die Angabe "14,0" ersetzt.
2. In § 2 Satz 1 wird die Angabe "14,0" durch die Angabe "13,4" ersetzt.
Artikel 15
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
§ 66 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2426) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 66 Maßnahmen zur Senkung des Beitrages in den Jahren 2009 und 2010
(1) Zum 1. Juli 2009 und zum 1. Januar 2010 haben die landwirtschaftlichen Krankenkassen die Beiträge für die in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Versicherungspflichtigen und die in § 6 genannten Versicherungsberechtigten neu festzusetzen. Bei der Neufestsetzung ist der in den Jahren 2009 und 2010 aufgrund von § 221 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Gesetzes vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416) zusätzlich auf die landwirtschaftliche Krankenversicherung entfallende Anteil für die Beteiligung des Bundes an Aufwendungen nach § 37 Absatz 4 in voller Höhe beitragssenkend zu berücksichtigen. (2) Die Beschlussfassung der Vertreterversammlung über die Änderung der Satzung soll abweichend von § 64 Absatz 3 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ohne Sitzung in schriftlicher Abstimmung erfolgen. Die beschlossene Satzungsänderung ist der zuständigen Aufsichtsbehörde bis zum 30. April 2009 zur Genehmigung vorzulegen." |
Artikel 16
Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
Dem § 11 Absatz 4 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 233 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
"Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung kann durch Vereinbarung von Kurzarbeit für die Zeit aufgehoben werden, für die dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt wird; eine solche Vereinbarung kann das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bis längstens zum 31. Dezember 2010 ausschließen."
Artikel 17
Änderung der Regelsatzverordnung
(gültig ab 1.7.2009)
Dem § 3 Absatz 2 der Regelsatzverordnung vom 3. Juni 2004 (BGBl. I S. 1067), die durch die Verordnungvom 20. November 2006 (BGBl. I S. 2657) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
"Abweichend von Satz 1 betragen die Regelsätze für sonstige Haushaltsangehörige vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2011
Artikel 18
Aufhebung der Beitragssatzverordnung 2009
Die Beitragssatzverordnung 2009 vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2979) wird aufgehoben.
Artikel 19
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der folgenden Absätze am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 8 Nummer 2, Artikel 10, 16 und 18 treten mit Wirkung vom 1. Februar 2009 in Kraft.
(3) Artikel 8 Nummer 1 und 4, Artikel 13, 14 und 17 treten am 1. Juli 2009 in Kraft.
(4) Artikel 9 und 11 treten am 1. August 2009 in Kraft.
(5) Artikel 12 tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
(6) § 11 Absatz 4 Satz 3 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 16 dieses Gesetzes geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.