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Änderungstext
Gesetz zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung
(Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz)
Vom 7. März 2009
(BGBl. Nr. 12 vom 11.03.2009 S. 451)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210; 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 3 Nr. 38 wird folgende Nummer 39 eingefügt:
"39. der Vorteil des Arbeitnehmers im Rahmen eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b und d bis l und Abs. 2 bis 5 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. März 2009 (BGBl. I S. 451), in der jeweils geltenden Fassung, am Unternehmen des Arbeitgebers, soweit der Vorteil insgesamt 360 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Voraussetzung für die Steuerfreiheit nach Satz 1 ist, dass
Als Unternehmen des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 1 gilt auch ein Unternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes. Als Wert der Vermögensbeteiligung ist der gemeine Wert anzusetzen;".
§ 19a Überlassung von Vermögensbeteiligungen an Arbeitnehmer 03c 03i 07c(1) Erhält ein Arbeitnehmer im Rahmen eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses unentgeltlich oder verbilligt Sachbezüge in Form von Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 bis 5 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790), so ist der Vorteil steuerfrei, soweit er nicht höher als der halbe Wert der Vermögensbeteiligung (Absatz 2) ist und insgesamt 135 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt.
(2) Als Wert der Vermögensbeteiligung ist der gemeine Wert anzusetzen. Werden einem Arbeitnehmer Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b und f des Fünften Vermögensbildungsgesetzes überlassen, die am Tag der Beschlussfassung über die Überlassung an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel zugelassen sind, so werden diese mit dem niedrigsten an diesem Tag für sie im regulierten Markt notierten Kurs angesetzt, wenn am Tag der Überlassung nicht mehr als neun Monate seit dem Tag der Beschlussfassung über die Überlassung vergangen sind. Liegt am Tag der Beschlussfassung über die Überlassung eine Notierung nicht vor, so werden diese Vermögensbeteiligungen mit dem letzten innerhalb von 30 Tagen vor diesem Tag im regulierten Markt notierten Kurs angesetzt. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b und f des Fünften Vermögensbildungsgesetzes, die im Inland in den Freiverkehr einbezogen sind oder in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Artikels 1 Nr. 13 der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (ABl. EG Nr. L 141 S. 27) zugelassen sind. Sind am Tag der Überlassung von Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b und f des Fünften Vermögensbildungsgesetzes mehr als neun Monate seit dem Tag der Beschlussfassung über die Überlassung vergangen, so tritt an die Stelle des Tages der Beschlussfassung über die Überlassung im Sinne der Sätze 2 bis 4 der Tag der Überlassung. Der Wert von Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Fünften Vermögensbildungsgesetzes wird mit dem Ausgabepreis am Tag der Überlassung angesetzt. Der Wert von Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g, i, k und I des Fünften Vermögensbildungsgesetzes wird mit dem Nennbetrag angesetzt, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder niedrigeren Wert begründen.
wird aufgehoben.
3. In § 37b Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe " § 19a sowie § 40 Abs. 2" durch die Angabe " § 40 Abs. 2 sowie in Fällen, in denen Vermögensbeteiligungen überlassen werden," ersetzt.
4. § 43a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Liegt ein Börsenpreis nicht vor, bemisst sich die Steuer nach 30 Prozent der Anschaffungskosten. | "Zur Ermittlung des Börsenpreises ist der niedrigste am Vortag der Übertragung im regulierten Markt notierte Kurs anzusetzen; liegt am Vortag eine Notierung nicht vor, so werden die Wirtschaftsgüter mit dem letzten innerhalb von 30 Tagen vor dem Übertragungstag im regulierten Markt notierten Kurs angesetzt; Entsprechendes gilt für Wertpapiere, die im Inland in den Freiverkehr einbezogen sind oder in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Artikels 1 Nr. 13 der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (ABl. EG Nr. L 141 S. 27) zugelassen sind." |
b) Satz 12 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Liegt ein Börsenpreis nicht vor, bemisst sich der Steuerabzug nach 30 Prozent der Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung der Wirtschaftsgüter. | "Satz 9 gilt entsprechend." |
5. Nach § 52 Abs. 34c wird folgender Absatz 35 eingefügt:
"(35) § 19a in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden, wenn
und der Arbeitgeber bei demselben Arbeitnehmer im Kalenderjahr nicht § 3 Nr. 39 anzuwenden hat."
Artikel 2
Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe c werden die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.
b) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:
"d) zum Erwerb von Anteilen an einem Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen nach Abschnitt 7a des Investmentgesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. März 2009 (BGBl. I S. 451), in der jeweils geltenden Fassung,".
c) In Buchstabe f wird die Angabe " § 15 Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe " § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" ersetzt.
2. In § 4 Abs. 4 Nr. 4 zweiter Halbsatz wird die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b, f bis l" durch die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b, d, f bis l" ersetzt.
3. In § 9 Abs. 4 werden die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.
4. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Sätze 1 und 2 durch folgenden Satz ersetzt:
alt | neu |
Der Arbeitnehmer, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes bezieht, hat Anspruch auf Sparzulage nach Absatz 2, wenn sein Einkommen die Einkommensgrenze nicht überschreitet. Diese beträgt 17.900 Euro oder bei einer Zusammenveranlagung von Ehegatten nach § 26b des Einkommensteuergesetzes 35.800 Euro. | "Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Arbeitnehmer-Sparzulage nach Absatz 2, wenn sein Einkommen folgende Grenzen nicht übersteigt:
|
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Angabe "18 vom Hundert" durch die Angabe "20 Prozent" und die Angabe "9 vom Hundert" durch die Angabe "9 Prozent" ersetzt.
bb) Satz 2
Für Arbeitnehmer, die ihren Hauptwohnsitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet haben, tritt an die Stelle des Zulagesatzes von 18 vom Hundert der Zulagesatz von 22 vom Hundert.
wird aufgehoben.
5. § 17 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(7) § 13 Abs. 2 Satz 2 ist letztmals für vermögenswirksame Leistungen anzuwenden, die im Jahr 2004 angelegt werden. | "(7) § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 7. März 2009 (BGBl. I S. 451) ist erstmals für vermögenswirksame Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 angelegt werden." |
Artikel 3
Änderung des Investmentgesetzes
Das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 90k folgende Angaben eingefügt:
"Abschnitt 7a Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen
§ 90l Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen
§ 90m Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen
§ 90n Anlaufzeit
§ 90o Sonderregelungen für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen
§ 90p Angaben im Verkaufsprospekt und in den Vertragsbedingungen
§ 90q Verbot von Laufzeitfonds
§ 90r Erklärungspflicht".
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 wird nach Nummer 9 folgende Nummer 9a eingefügt:
"9a. für inländische Investmentvermögen im Sinne des § 90l als weitere Vermögensgegenstände unverbriefte Darlehensforderungen gegen Unternehmen, die ihren Arbeitnehmern freiwillige Leistungen zum Erwerb von Anteilen an diesen Investmentvermögen gewähren, und Beteiligungen einschließlich stiller Beteiligungen im Sinne des § 230 des Handelsgesetzbuchs an diesen Unternehmen, wenn der Verkehrswert der Beteiligungen ermittelt werden kann,".
b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 4 Nr. 1 bis 4, 7 und 9 bis 11" durch die Angabe "Absatz 4 Nr. 1 bis 4, 7, 9, 10 und 11" ersetzt.
3. In § 42 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "der §§ 66 bis 82, 90a bis 90k, 112 und 113" durch die Angabe "der §§ 66 bis 82, 90a bis 90r, 112 und 113" ersetzt.
4. In § 51 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe "den §§ 60 und 61" durch die Angabe "den §§ 60, 61 und 90m Abs. 4 Satz 2" ersetzt.
5. Nach § 90k wird folgender Abschnitt 7a eingefügt:
"Abschnitt 7a
Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen
§ 90l Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen
(1) Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen sind Sondervermögen, die für Arbeitnehmer von Unternehmen aufgelegt werden, die ihren Arbeitnehmern freiwillige Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 39 Satz 2 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes zum Erwerb von Anteilen an dem Sondervermögen gewähren.
(2) Auf die Verwaltung von Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen finden die Vorschriften der §§ 46 bis 59 so weit Anwendung, als sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
§ 90m Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen nur erwerben:
Unternehmen, die dem gleichen Konzern im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes angehören, gelten als Unternehmen nach Satz 1 Nr. 1.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft muss sicherstellen, dass der Anteil der für Rechnung des Sondervermögens gehaltenen Beteiligungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, der unverbrieften Darlehensforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 sowie der Vermögensgegenstände nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, soweit es sich um Wertpapiere nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 5, 6 und 8 und § 52 Nr. 1 handelt, die von Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 ausgegeben wurden, mindestens 60 Prozent des Wertes des Sondervermögens beträgt. Innerhalb dieser Grenze darf die Kapitalanlagegesellschaft auch in Wertpapiere nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 52 Nr. 1 anlegen, die Beteiligungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 oder Darlehen verbriefen, die den Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 von einem Kreditinstitut gewährt wurden. Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Beteiligungen und unverbriefte Darlehensforderungen, die an oder gegenüber demselben Unternehmen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bestehen sowie in Wertpapiere im Sinne von Satz 1, die von demselben Unternehmen ausgegeben wurden, nur bis zu 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen. Für die in Satz 2 genannten Wertpapiere desselben Ausstellers gilt die in Satz 3 genannte Anlagegrenze entsprechend. In den Fällen des Satzes 3 und des Satzes 4 ist § 60 Abs. 7 entsprechend anzuwenden. Die Kapitalanlagegesellschaft muss sicherstellen, dass die in Satz 3 und Satz 4 genannte Anlagegrenze durch den Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente nicht umgangen wird.
(3) Der Anteil der für Rechnung des Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögens gehaltenen Beteiligungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sowie der Wertpapiere nach § 52 Nr. 1, die von Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ausgegeben wurden, darf 25 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht überschreiten.
(4) Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Vermögensgegenstände nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, ausgenommen Wertpapiere nach § 52 Nr. 1 und die sonstigen in Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Wertpapiere, bis zu 40 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen. In Wertpapiere und Geldmarktinstrumente im Sinne des Satzes 1 desselben Ausstellers sowie in Investmentanteile an einem einzigen Investmentvermögen darf die Kapitalanlagegesellschaft nur bis zu 5 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen. § 60 Abs. 3 und 7 sowie § 64 sind entsprechend anzuwenden. Die Kapitalanlagegesellschaft muss sicherstellen, dass die in Satz 2 genannte Anlagegrenze durch den Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente nicht umgangen wird.
(5) Wird die in Absatz 2 Satz 1 bestimmte Grenze unbeabsichtigt von der Kapitalanlagegesellschaft unterschritten oder werden die in Absatz 2 Satz 3 und 4 sowie in Absatz 4 Satz 2 und 3 bestimmten Grenzen unbeabsichtigt von der Kapitalanlagegesellschaft überschritten, ist eine Wiedereinhaltung dieser Grenzen anzustreben, soweit dies den Interessen der Anleger nicht zuwiderläuft.
§ 90n Anlaufzeit
Die in § 90m Abs. 2 und 4 genannten Anlagegrenzen sind für das Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen einer Kapitalanlagegesellschaft erst nach Ablauf einer Frist von drei Jahren seit dem Zeitpunkt der Auflegung des Sondervermögens anzuwenden.
§ 90o Sonderregelungen für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen
(1) Die Vertragsbedingungen von Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen können abweichend von § 36 vorsehen, dass die Ermittlung des Anteilwertes und die Bekanntgabe des Ausgabe- und Rücknahmepreises nur zu bestimmten Terminen, jedoch mindestens einmal monatlich erfolgt. Wird von der Möglichkeit nach Satz 1 Gebrauch gemacht, ist die Ausgabe von Anteilen nur zum Termin der Anteilwertermittlung zulässig.
(2) § 37 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vertragsbedingungen von Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen vorsehen müssen, dass die Rücknahme von Anteilen nur zu bestimmten Rücknahmeterminen, jedoch höchstens einmal halbjährlich und mindestens einmal jährlich erfolgt. Die Rückgabe von Anteilen ist nur durch eine unwiderrufliche Rückgabeerklärung unter Einhaltung einer Rückgabefrist zulässig, die mindestens einen Monat betragen muss und höchstens 24 Monate betragen darf; § 116 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.
(3) Für den Fall, dass eine Veräußerung der Vermögensgegenstände unter Wahrung der Interessen der Anleger zum Rücknahmetermin nach Absatz 2 nicht gewährleistet ist, darf sich die Kapitalanlagegesellschaft das Recht vorbehalten, die Anteile erst dann zum Rücknahmepreis zurückzunehmen, wenn sie die Vermögensgegenstände unter Wahrung der Interessen der Anleger veräußert hat, spätestens jedoch nach einem Zeitraum von vier Jahren nach dem Rücknahmetermin. Die Einzelheiten sind in den Vertragsbedingungen zu regeln.
§ 90p Angaben im Verkaufsprospekt und in den Vertragsbedingungen
(1) Kapitalanlagegesellschaften, die Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen nach Maßgabe des § 90l verwalten, haben dem Publikum abweichend von § 42 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 für das Sondervermögen nur einen ausführlichen Verkaufsprospekt mit den Vertragsbedingungen zugänglich zu machen.
(2) Der ausführliche Verkaufsprospekt muss alle Angaben nach § 42 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie zusätzlich folgende Angaben enthalten:
(3) Die Vertragsbedingungen eines Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögens müssen alle Angaben nach § 43 Abs. 4 sowie zusätzlich folgende Angaben enthalten:
§ 90q Verbot von Laufzeitfonds
Das Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen darf nicht für eine begrenzte Dauer aufgelegt werden.
§ 90r Erklärungspflicht
Die Unternehmen im Sinne des § 90m Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 haben gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft zu erklären, dass sie freiwillige Leistungen zum Erwerb von Anteilen an dem Sondervermögen gewähren und dass ihre Arbeitnehmer die Absicht haben, Anteile zu erwerben. Nähere Einzelheiten zur Abwicklung des Erwerbs der Anteile nach Satz 1 können zwischen den Unternehmen und der Kapitalanlagegesellschaft vertraglich vereinbart werden."
6. In § 96 Abs. 2 wird die Angabe " § 2 Abs. 4 Nr. 1 bis 4, 7 und 9 bis 11" durch die Angabe " § 2 Abs. 4 Nr. 1 bis 4, 7, 9, 10 und 11" ersetzt.
7. In § 114 wird die Angabe "der §§ 46 bis 52 und 54 bis 90k" durch die Angabe "der §§ 46 bis 52 und 54 bis 90r" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Investmentsteuergesetzes
§ 18 Abs. 2 Satz 2 des Investmentsteuergesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 8 Abs. 5 Satz 1 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals auf Gewinne aus der Rückgabe oder Veräußerung von Investmentanteilen nach dem 31. Dezember 2008 anzuwenden; § 8 Abs. 5 Satz 2 bis 6 und Abs. 6 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist vorbehaltlich der Absätze 2a und 2b erstmals auf die Rückgabe oder Veräußerung von Investmentanteilen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 erworben werden. | " § 8 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist vorbehaltlich der Absätze 2a und 2b erstmals auf die Rückgabe oder Veräußerung von Investmentanteilen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 erworben werden." |
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. April 2009 in Kraft.
(2) Artikel 4 tritt am 26. Dezember 2008 in Kraft.
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