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Änderungstext

Gesetz zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze

Vom 29. Mai 2009
(BGBl. Nr. 29 vom 04.06.2009 S. 1170; 05.12.2012 S. 2431 12)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund

(wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes *

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2896) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 3b wird wie folgt gefasst:

" § 3b Steuerbefreiung für besonders schadstoffreduzierte Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor".

b) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:

" § 13 Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und Nachweis der Besteuerung".

2. In § 3a Absatz 2 Satz 3 und 4 werden die Wörter "vom Finanzamt" jeweils durch die Wörter "von der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde" ersetzt.

3. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt:

" § 3b Steuerbefreiung für besonders schadstoffreduzierte Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor

(1) Das Halten von Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor ist vorbehaltlich des Absatzes 2 befristet von der Steuer befreit, wenn das Fahrzeug in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2013 erstmals zugelassen wird und nach Feststellung der Zulassungsbehörde ab dem Tag der erstmaligen Zulassung den Anforderungen der Stufe Euro 6 nach der Tabelle 2 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 genügt. Die Steuerbefreiung beginnt am Tag der erstmaligen Zulassung. Sie endet, sobald die Steuerersparnis auf der Grundlage der jeweiligen Steuersätze nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b den Betrag von 150 Euro erreicht. Die Steuerbefreiung wird für jedes Fahrzeug nur einmal gewährt.

(2) Absatz 1 gilt bei erstmaliger Zulassung vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2010 für den Halter, auf den das Fahrzeug am 1. Januar 2011 zugelassen ist und für Fahrzeuge, die am 1. Januar 2011 außer Betrieb gesetzt sind, für den Halter, auf den das Fahrzeug danach wieder zugelassen wird. Dabei gilt abweichend von Absatz 1 der 1. Januar 2011 als Beginn der befristeten Steuerbefreiung. Voraussetzung ist, dass in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) am Tag der erstmaligen Zulassung eine emissionsbezogene Schlüsselnummer ausgewiesen ist, die das Erfüllen der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung bestätigt. Eine Steuerbefreiung für frühere Halter unterbleibt; dies gilt auch dann, wenn ein früherer Halter für das Fahrzeug Steuer entrichtet hat.

(3) Die Steuerbefreiung endet spätestens am 31. Dezember 2013.

(4) Soweit die befristete Steuerbefreiung bei einem Halterwechsel noch nicht abgelaufen ist, wird sie dem neuen Halter gewährt.

(5) Die Zeiten der Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs und die Zeiten außerhalb des auf einem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums haben keine Auswirkungen auf die Steuerbefreiung.

(6) Die Steuerbefreiung gilt nicht für Kennzeichen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1."

4. In § 3c Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe " § 9 Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe " § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a" ersetzt.

5. In § 5 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "Das Finanzamt" durch die Wörter "Die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde" ersetzt.

6. § 8 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 1. bei Krafträdern und Personenkraftwagen nach dem Hubraum, soweit diese Fahrzeuge durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, bei Personenkraftwagen mit Hubkolbenmotoren zusätzlich nach Schadstoffemissionen und Kohlendioxidemissionen;"1. bei Personenkraftwagen

a) mit erstmaliger Zulassung bis zum 30. Juni 2009 und bei Krafträdern nach dem Hubraum, soweit diese Fahrzeuge durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, bei Personenkraftwagen mit Hubkolbenmotoren zusätzlich nach den Schadstoff- und Kohlendioxidemissionen;

b) mit erstmaliger Zulassung ab dem 1. Juli 2009 nach den Kohlendioxidemissionen und dem Hubraum;".

7. § 9 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 2. Personenkraftwagen mit Hubkolbenmotoren für je 100 Kubikzentimeter oder einen Teil davon, wenn sie
 durch Fremd-
zündungsmotoren
angetrieben werden und
durch Selbst-
zündungsmotoren
angetrieben werden und
a) mindestens die verbindlichen Grenzwerte für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2.500 kg nach Zeile A Fahrzeugklasse M der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie 70/220/ EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung (ABl. EG Nr. L 76 S.1), die zuletzt durch die Richtlinie 98/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/220/ EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 350 S. 1) geändert worden ist, einhalten oder wenn die Kohlendioxidemissionen, ermittelt nach der Richtlinie 93/116/EG der Kommission vom 17. Dezember 1993 zur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 329 S. 39), 90 g/km nicht übersteigen
aa) bis zum 31. Dezember20035,11 EUR13,80 EUR
bb) ab dem 1. Januar 20046,75 EUR15,44 EUR
b) als schadstoffarm an erkannt sind, der Richtlinie 70/220/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in der Fassung der Richtlinie 94/12/EG (ABl. EG Nr. L 100 S. 42) entsprechen und die in der Richtlinie 94/12/EG unter Nummer 5.3.1.4 für die Fahrzeugklasse M genannten Schadstoff - grenzwerte einhalten
aa) bis zum 31. Dezember 20036,14 EUR14,83 EUR
bb) ab dem 1. Januar 20047,36 EUR16,05 EUR
c) als schadstoffarm oder bedingt schadstoffarm Stufe C anerkannt sind und für sie ein Verkehrs verbot bei erhöhten Ozonkonzentrationen nach § 40c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. April 1997 (BGBl. I S. 805), nicht gilt
aa) bis zum 31. Dezember 20006,75 EUR18,97 EUR
bb) ab dem 1. Januar 200110,84 EUR23,06 EUR
cc) ab dem 1. Januar 200515,13 EUR27,35 EUR
d) nicht als schadstoffarm oder bedingt schadstoffarm anerkannt sind und für sie ein Verkehrs verbot bei erhöhten Ozonkonzentrationen nach § 40c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht gilt
aa) bis zum 31. Dezember 200011,04 EUR23,26 EUR
bb) ab dem 1. Januar 200115,13 EUR27,35 EUR
cc) ab dem 1. Januar 200521,07 EUR33,29 EUR
e) als schadstoffarm oder bedingt schadstoffarm Stufe C anerkannt oder als bedingt schadstoffarm Stufe A anerkannt sind, soweit sie vor dem 1. Oktober 1986 erstmalig zum Verkehr zu gelassen und vordem 1. Januar 1988 als bedingt schadstoffarm Stufe A anerkannt wurden, und für sie ein Verkehrsverbot bei erhöhten Ozonkonzentrationen nach § 40a in Verbindung mit § 40c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt
aa) bis zum 31. Dezember 200016,97 EUR29,19 EUR
bb) ab dem 1. Januar 200121,07 EUR33,29 EUR
cc) ab dem 1. Januar 200525,36 EUR37,58 EUR
f) nicht die Voraussetzungen für die Anwendung der Steuersätze nach den Buchstaben A bis e erfüllen,
aa) bis zum 31. Dezember 200021,27 EUR33,49 EUR
bb) ab dem 1. Januar 200125,36 EUR37,58 EUR;


"2. Personenkraftwagen

a) mit Hubkolbenmotoren bei erstmaliger Zulassung bis zum 30. Juni 2009 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil davon wenn sie:

  durch Fremdzündungsmotoren angetrieben werden unddurch Selbstzündungsmotoren angetrieben werden und
aa)mindestens die verbindlichen Grenzwerte für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2.500 kg nach Zeile A Fahrzeugklasse M der Tabelle in Nummer 5.3.1.4 des Anhangs 1 der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen (ABl. L 76 vom 06.04.1970 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, einhalten oder wenn die Kohlendioxidemissionen, ermittelt nach der Richtlinie 93/116/EG der Kommission vom 17. Dezember 1993 zur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. L 329 vom 30.12.1993 S. 39) in der jeweils geltenden Fassung, 90 g/km nicht übersteigen6,75 EUR15,44 EUR,
bb)als schadstoffarm anerkannt sind, der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 94/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/220/ EWG (ABl. L 100 vom 19.04.1994 S. 42) entsprechen und die in der Richtlinie 94/12/EG unter Nummer 5.3.1.4 für die Fahrzeugklasse M genannten Schadstoffgrenzwerte einhalten7,36 EUR16,05 EUR,
cc)als schadstoffarm oder bedingt schadstoffarm Stufe C anerkannt sind und für sie ein Verkehrsverbot bei erhöhten Ozonkonzentrationen nach § 40c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung nicht galt15,13 EUR27,35 EUR,
dd)nicht als schadstoffarm oder bedingt schadstoffarm anerkannt sind und für sie ein Verkehrsverbot bei erhöhten Ozonkonzentrationen nach § 40c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung nicht galt21,07 EUR33,29 EUR,
ee)nicht die Voraussetzungen für die Anwendung der Steuersätze nach den Doppelbuchstaben aa bis dd erfüllen25,36 EUR37,58 EUR;
b)bei erstmaliger Zulassung ab dem 1. Juli 2009 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einem Teil davon 2 Euro für Fremdzündungsmotoren und 9,50 Euro für Selbstzündungsmotoren zuzüglich jeweils 2 Euro für jedes Gramm Kohlendioxidemission je Kilometer entsprechend der Richtlinie 93/116/EG der Kommission vom 17. Dezember 1993 zur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. L 329 vom 30.12.1993 S. 39) in der jeweils geltenden Fassung, das bei erstmaliger Zulassung
aa) bis zum 31. Dezember 2011120 g/km,
bb) ab dem 1. Januar 2012110 g/km,
cc) ab dem 1. Januar 201495 g/km

überschreitet;".

8. In § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter "des Finanzamts" durch die Wörter "der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde" ersetzt.

9. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter "dem Finanzamt" durch die Wörter "der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde" ersetzt.

b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Dies gilt auch, wenn durch die Standortverlegung ein anderes Finanzamt zuständig wird."Dies gilt auch, wenn durch die Standortverlegung eine andere für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde örtlich zuständig wird."

c) In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter "dem Finanzamt" durch die Wörter "der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde" ersetzt.

10. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 13 Nachweis der Besteuerung" § 13 Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und Nachweis der Besteuerung".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Die Zulassungsbehörde darf ein Fahrzeug erst zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zulassen, wenn nachgewiesen ist, dass den Vorschriften über die Kraftfahrzeugsteuer genügt ist."Die Zulassungsbehörde darf ein Fahrzeug erst zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zulassen, wenn die Besteuerungsgrundlagen im Sinne von § 8 festgestellt und im Fahrzeugschein ausgewiesen sind und wenn nachgewiesen ist, dass den Vorschriften über die Kraftfahrzeugsteuer genügt ist."

bb) In Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter "das Finanzamt" durch die Wörter "die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde" ersetzt.

c) Absatz 1a wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "Finanzämter des Landes" durch die Wörter "die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörden" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort "Finanzämter" durch die Wörter "für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörden" ersetzt.

11. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "des Finanzamts" durch die Wörter "der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 und 3 werden die Wörter "Das Finanzamt" jeweils durch die Wörter "Die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde" ersetzt.

12. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Vor Nummer 1 werden die Wörter "mit Zustimmung des Bundesrates" gestrichen.

bb) In Nummer 3 wird das Wort "Finanzämter" durch die Wörter "für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörden" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "ein anderes Finanzamt" durch die Wörter "eine andere für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde" ersetzt.

13. In § 16 Satz 1 werden die Wörter "im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder" gestrichen.

14. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 werden die Wörter "bleiben § 3b Abs. 1 Satz 1 und" durch das Wort "bleibt" ersetzt.

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

"(4a) Für Personenkraftwagen ist nach Ablauf einer nach § 10a Absatz 1 und 2 gewährten Steuervergünstigung der § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b anzuwenden, wenn sich eine niedrigere Steuer als nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a ergibt; dies gilt nicht für Fälle des § 10a Absatz 3. Der Zuschlag im Sinne des § 9a ist jeweils zu berücksichtigen."

c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

"(7) Verwaltungsverfahren, die bis zum 30. Juni 2009 von der bisher für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Landesfinanzbehörde begonnen worden sind, werden von der ab dem 1. Juli 2009 für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde als Bundesfinanzbehörde im Sinne des § 18a Absatz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes fortgeführt."

d) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

"(8) Soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, sind die nach § 12 Absatz 5, § 13 Absatz 1 bis 2 und § 15 Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnungen weiterhin anzuwenden."

Artikel 3
Änderung der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung

Die Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3856), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Örtlich zuständig ist
  1. bei inländischen Fahrzeugen und bei roten Kennzeichen das Finanzamt, in dessen Bezirk die Zulassungsbehörde ihren Sitz hat, bei der das Fahrzeug geführt wird oder die das rote Kennzeichen zugeteilt hat;
  2. bei ausländischen Fahrzeugen
    1. zur steuerlichen Abfertigung beim Eingang in das Inland das Finanzamt, in dessen Bezirk die Hoheitsgrenze mit dem Fahrzeug überschritten wird,
    2. im Übrigen das Finanzamt, das zuerst mit der Sache befasst wird;
  3. bei widerrechtlich benutzten Fahrzeugen das Finanzamt, das zuerst mit der Sache befasst wird.
"(1) Örtlich zuständig ist
  1. bei inländischen Fahrzeugen und bei roten Kennzeichen die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde, in deren Bezirk die Zulassungsbehörde ihren Sitz hat, bei der das Fahrzeug geführt wird oder die das rote Kennzeichen zugeteilt hat;
  2. bei ausländischen Fahrzeugen
    1. zur steuerlichen Abfertigung beim Eingang in das Inland die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde, in deren Bezirk die Hoheitsgrenze mit dem Fahrzeug überschritten wird,
    2. im Übrigen die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde, die zuerst mit der Sache befasst wird;
  3. bei widerrechtlich benutzten Fahrzeugen die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde, die zuerst mit der Sache befasst wird."

2. § 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 2 Mitwirkung der Zollbehörden

Für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer bei ausländischen Fahrzeugen und bei widerrechtlicher Benutzung nehmen die Finanzämter die Amtshilfe der Zollstellen an der Grenze und der von den Oberfinanzdirektionen bestimmten Zollstellen im Innern in Anspruch. Zollstellen im Innern, die für die Mitwirkung bei der Steuererhebung für ausländische Fahrzeuge bestimmt sind, die im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr in das Inland eingehen, sind von den Oberfinanzdirektionen unter Angabe des Zuständigkeitsbereichs amtlich bekannt zu geben.

" § 2 Mitwirkung der Zollbehörden

Für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer bei ausländischen Fahrzeugen und bei widerrechtlicher Benutzung nehmen die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörden die Amtshilfe der Zollstellen an der Grenze und der von den Bundesfinanzdirektionen bestimmten Zollstellen im Innern in Anspruch. Zollstellen im Innern, die für die Mitwirkung bei der Steuererhebung für ausländische Fahrzeuge bestimmt sind, die im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr in das Inland eingehen, sind von den Bundesfinanzdirektionen unter Angabe des Zuständigkeitsbereichs amtlich bekannt zu geben."

3. In § 4 Satz 2 werden die Wörter "beim Finanzamt" durch die Wörter "bei der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde" ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "dem zuständigen Finanzamt" durch die Wörter "der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde" ersetzt.

bb) Nummer 2

2. Hat die Zulassungsbehörde eine Steuererklärung übersandt, den Fahrzeugschein aber nicht ausgehändigt, so benachrichtigt sie das Finanzamt, damit eine Steuerfestsetzung unterbleibt oder aufgehoben wird.

wird aufgehoben.

cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aaa) Der erste Halbsatz wird wie folgt gefasst:

altneu
 Die Zulassungsbehörde teilt dem zuständigen Finanzamt mit,"Die Zulassungsbehörde teilt der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde mit,"

bbb) Buchstabe 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
l) ob bei Personenkraftwagen die Kohlendioxidemissionen, ermittelt nach der Richtlinie 93/116/EG zur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 329 S. 39),90 g/km oder 120 g/km nicht übersteigen."l) bei Personenkraftwagen die Kohlendioxidemissionen in Gramm je Kilometer nach Maßgabe des Gesetzes."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (3) Die Übersendung der Steuererklärung nach Absatz 2 Nr. 1 und sonstiger für das Besteuerungsverfahren benötigter Mitteilungen entfällt, soweit die für die Besteuerung benötigten Daten durch mit Hilfe von automatisierten Datenverarbeitungsanlagen auswertbare Datenträger oder im Wege der Datenfernübertragung an das Finanzamt oder die von der obersten Landesfinanzbehörde bestimmte Datenverarbeitungsstelle übermittelt werden. Voraussetzung ist, dass die Richtigkeit der Datenübermittlung durch die oberste Landesfinanzbehörde sichergestellt ist."(3) Die Übersendung der Steuererklärung nach Absatz 2 Nummer 1 und sonstiger für das Besteuerungsverfahren benötigter Mitteilungen entfällt, soweit die für die Besteuerung benötigten Daten mit Hilfe elektronischer Datenträger oder im Wege der Datenfernübertragung an die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde oder die von ihr bestimmte Datenverarbeitungsstelle übermittelt werden. Voraussetzung ist, dass die Richtigkeit der Datenübermittlung sichergestellt ist."

5. In § 6 werden die Wörter "das Finanzamt" durch die Wörter "die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde" ersetzt.

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "dem Finanzamt" durch die Wörter "der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde" ersetzt.

bb) Satz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Die Anträge und Anzeigen sind bei der Zulassungsstelle einzureichen, wenn sie bei der Zulassung des Fahrzeugs gestellt werden oder wenn ein Personenkraftwagen nachträglich als schadstoffarm anerkannt wird, andernfalls beim Finanzamt."Die Anträge und Anzeigen sind bei der Zulassungsbehörde einzureichen, wenn sie bei der Zulassung des Fahrzeugs gestellt werden oder wenn ein Personenkraftwagen nachträglich als schadstoffarm anerkannt wird, andernfalls bei der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde."

b) In Absatz 3 werden die Wörter "vom Finanzamt" jeweils durch die Wörter "von der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde" ersetzt.

7. § 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Stellt das bisher zuständige Finanzamt bei einer Fahrzeugveräußerung im Sinne des § 5 Abs. 5 des Gesetzes fest, dass das Fahrzeug zu einem späteren Zeitpunkt für den Erwerber zugelassen wurde, teilt es diese Feststellung dem neu zuständig gewordenen Finanzamt mit, damit der zutreffende Beginn der Steuerpflicht für den Erwerber festgesetzt werden kann."Stellt die bisher für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde bei einer Fahrzeugveräußerung im Sinne des § 5 Absatz 5 des Gesetzes fest, dass das Fahrzeug zu einem späteren Zeitpunkt für den Erwerber zugelassen wurde, teilt sie diese Feststellung der neu für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständig gewordenen Behörde mit, damit der zutreffende Beginn der Steuerpflicht für den Erwerber festgesetzt werden kann."

8. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter "dem Finanzamt" durch die Wörter "der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "Das Finanzamt" durch die Wörter "Die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde" ersetzt.

9. In § 11 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort "Oberfinanzdirektion" durch das Wort "Bundesfinanzdirektion" ersetzt.

10. In § 16 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Finanzämtern" durch die Wörter "für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörden" ersetzt.

Artikel 4 12
Auftrag zur Neuregelung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

Personenkraftwagen, die bis zum 30. Juni 2009 erstmals zugelassen worden sind und deren Steuer nach § 8 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes bemessen wird, werden ab dem 1. Januar 2013 in die Systematik der Neuregelung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes überführt.

Artikel 5
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 17 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
  Die Finanzämter sind als örtliche Landesbehörden für die Verwaltung der Steuern mit Ausnahme der Zölle und der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern (§ 12) zuständig, soweit die Verwaltung nicht auf Grund des Artikels 108 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes den Bundesfinanzbehörden oder auf Grund des Artikels 108 Abs. 4 Satz 2 des Grundgesetzes den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen worden ist."Die Finanzämter sind als örtliche Landesbehörden für die Verwaltung der Steuern mit Ausnahme der Kraftfahrzeugsteuer, der sonstigen auf motorisierte Verkehrsmittel bezogenen Verkehrsteuern, der Zölle und der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern (§ 12) zuständig, soweit die Verwaltung nicht auf Grund des Artikels 108 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes den Bundesfinanzbehörden oder auf Grund des Artikels 108 Absatz 4 Satz 2 des Grundgesetzes den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen worden ist."

2. § 18 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 18 Verwaltung der Umsatzsteuer und der Kraftfahrzeugsteuer

Die Hauptzollämter und ihre Dienststellen wirken bei der Verwaltung der Umsatzsteuer und der Kraftfahrzeugsteuer nach Maßgabe der für diese Steuern geltenden Vorschriften mit. Sie handeln hierbei für das Finanzamt, das für die Besteuerung jeweils örtlich zuständig ist.

" § 18 Verwaltung der Umsatzsteuer und der Kraftfahrzeugsteuer

Die Hauptzollämter und ihre Dienststellen wirken bei der Verwaltung der Umsatzsteuer und der Kraftfahrzeugsteuer nach Maßgabe der für diese Steuern geltenden Vorschriften mit. Sie handeln hierbei für die Finanzbehörde, die für die Besteuerung jeweils örtlich zuständig ist."

3. Folgender § 18a wird eingefügt:

" § 18a Sonderregelung zur Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer durch Organleihe

(1) Im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2014 bedient sich das für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Bundesministerium der Finanzen bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer der Landesfinanzbehörden einschließlich der Zulassungsbehörden, soweit diese gemäß § 12 Absatz 5 Satz 2, § 13 Absatz la Satz 5 und Absatz 2 Satz 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes als Landesfinanzbehörden tätig werden, im Wege der Organleihe. Diese gelten als Bundesfinanzbehörden, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer verwalten, und unterliegen insoweit der Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben den Vollzug der Anordnungen des Bundesministeriums der Finanzen zu gewährleisten.

(2) Die Länder erhalten im Zeitraum der Organleihe zur pauschalen Erstattung der Verwaltungskosten vom Bund in den Jahren 2010 bis 2013 einen Betrag von jeweils jährlich 170 Millionen Euro; für die Jahre 2009 und 2014 ist die Hälfte dieses Betrages zu Grunde zu legen. Die Aufteilung auf die einzelnen Länder erfolgt entsprechend den Prozentsätzen nach § 2 des Gesetzes zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170). Die sich danach ergebenden jeweiligen Jahresbeträge werden den Ländern zu jeweils einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November überwiesen; für das Jahr 2009 werden jeweils die Hälfte der jeweiligen Jahresbeträge am 15. August und 15. November, für das Jahr 2014 am 15. Februar und 15. Mai überwiesen.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einen früheren Zeitpunkt für die Beendigung der Organleihe zu bestimmen."

Artikel 6
Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge

Das Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3122), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2967) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "mit Zustimmung des Bundesrates" durch die Wörter "mit Zustimmung des Bundestages" ersetzt.

2. In § 4 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 2 sowie § 5 Satz 2 werden jeweils die Wörter "mit Zustimmung des Bundesrates" durch die Wörter "ohne Zustimmung des Bundesrates" ersetzt.

3. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Das verbleibende Mautaufkommen wird zusätzlich dem Verkehrshaushalt zugeführt und in vollem Umfang zweckgebunden für die Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur, überwiegend für den Bundesfernstraßenbau verwendet."Das verbleibende Mautaufkommen wird abzüglich eines jährlichen Betrages von 150 Millionen Euro zusätzlich dem Verkehrshaushalt zugeführt und in vollem Umfang zweckgebunden für die Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur, überwiegend für den Bundesfernstraßenbau, verwendet."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 erhalten die Bundesländer nach Maßgabe des Satzes 5 von dem Mautaufkommen für ihre Kraftfahrzeugsteuerausfälle einen Ausgleichsbetrag. Der Ausgleichsbetrag für das Jahr 2007 beträgt für alle Länder und für die Zeit vom 1. September 2007 bis zum 31. Dezember 2007 den sich für jeden Monat ergebenden Bruchteil aus 150 Millionen Euro. Ab dem Jahr 2008 wird der Ausgleichsbetrag, ausgehend von 150 Millionen Euro, für jeweils ein Ausgleichsjahr in Abhängigkeit des Unterschiedes zwischen der Anzahl der im Jahr 2006 zugelassenen steuerpflichtigen Nutzfahrzeuge und der Anzahl der im jeweiligen Ausgleichsjahr zugelassenen steuerpflichtigen Nutzfahrzeuge angepasst. Der Anpassung ist die sich aus der jährlichen Statistik des Kraftfahrt-Bundesamtes ergebende Anzahl der steuerpflichtigen Nutzfahrzeuge zu Grunde zu legen. Der jährliche Ausgleichsbetrag wird nach dem Schlüssel der Anlage auf die Länder aufgeteilt."(2) Für die Jahre 2008 und 2009 erhalten die Länder eine Erstattung in Höhe der im Zusammenhang mit der Entlastung des deutschen Güterverkehrsgewerbes tatsächlich entstandenen Kraftfahrzeugsteuerausfälle. Die Aufteilung der Erstattungen auf die Länder erfolgt nach dem Schlüssel der Anlage. Zuviel gezahlte Beträge sind an den Bund zurückzuzahlen."

c) Die Absätze 3 bis 5

(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, im Ein-vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen für jeweils ein Ausgleichsjahr den nach Absatz 2 Satz 3 ermittelten Ausgleichsbetrag durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzusetzen.

(4) Die Zahlungen des Bundes an die Länder nach Absatz 2 erfolgen zum 15. Januar eines jeden Jahres in Höhe des für das vorvergangene Jahr zustehenden Betrages als Abschlagzahlungen. Der jeweilige Unterschiedsbetrag aus geleisteter Abschlagzahlung und dem nach Absatz 2 Satz 3 ermittelten Ausgleichsbetrag ist mit der übernächsten Abschlagzahlung zu verrechnen.

(5) Abweichend von Absatz 4 erfolgen für das Jahr 2007 die Zahlungen an die Länder innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten des Gesetzes.

werden aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 3.

Artikel 7
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 5 werden die Wörter "im Jahr 2010 1.047 712.000 Euro" durch die Wörter "im Jahr 2010 1.372 712.000 Euro" ersetzt.

2. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird nach den Wörtern "der Troncabgabe" der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

"4. nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund."

Artikel 8
Änderung des Maßstäbegesetzes

In § 5 Absatz 1 Satz 1 des Maßstäbegesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2302), das zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern "der Körperschaftsteuer" die Wörter "und nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund." eingefügt.

Artikel 9
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2009 (BGBl. I S. 150) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 35 Absatz 5 Nummer 4 wird das Wort "Finanzämter" durch die Wörter "für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörden" ersetzt.

2. In § 36 wird nach Absatz 3a folgender Absatz 3b eingefügt:

"(3b) Die Übermittlung aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 an die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörden darf durch Abruf imautomatisierten Verfahren erfolgen. Der Abruf ist nur zulässig, wenn die von den Zulassungsbehörden nach § 35 Absatz 5 Nummer 4 übermittelten Datenbestände unrichtig oder unvollständig sind."

3. In § 42 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "dem zuständigen Finanzamt" durch die Wörter "der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde" und das Wort "Finanzämter" durch die Wörter "für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörden" ersetzt.

Artikel 10
Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung

In § 39 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird nach Absatz 6 folgender Absatz 6a eingefügt:

"(6a) Die Übermittlung nach § 36 Absatz 3b des Straßenverkehrsgesetzes von Fahrzeugdaten nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 6 bis 10, 15, 20, 21 Buchstabe d und f, Nummer 24, 25, 26 Buchstabe d und e, Absatz 2 Nummer 1 bis 3, Absatz 3 Nummer 2 und Absätze 7 und 8 darf durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen."

Artikel 11
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.

*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.07.1998 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006 S. 81), sind beachtet worden.