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Änderungstext
Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
Vom 15. Juli 2009
(BGBl. I Nr. 42 vom 21.07.2009 S. 1870)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
TabStG - Tabaksteuergesetz
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol
Das Gesetz über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2897) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
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" BranntwMonG - Branntweinmonopolgesetz Gesetz über das Branntweinmonopol". |
2. Dem § 106 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 gilt auch, wenn Kosten (zum Beispiel Reinigungskosten) verrechnet werden."
3. Der Zweite Teil wird wie folgt gefasst:
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"Zweiter Teil Branntweinsteuer Abschnitt 1 § 130 Steuergebiet, Steuergegenstand (1) Branntwein sowie branntweinhaltige Waren (Erzeugnisse) unterliegen im Steuergebiet der Branntweinsteuer. Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Die Branntweinsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinn der Abgabenordnung. (2) Branntwein im Sinn des Absatzes 1 sind Waren
(3) Der Einordnung als Branntwein nach Absatz 2 steht nicht entgegen, dass dieser feste Stoffe, auch zum Teil in der Flüssigkeit gelöst, enthält. (4) Branntweinhaltige Waren im Sinn des Absatzes 1 sind andere alkoholhaltige Waren als die des Kapitels 22 der Kombinierten Nomenklatur, die unter Verwendung von Branntwein hergestellt werden oder Branntwein enthalten und deren Alkoholgehalt bei flüssigen Waren höher als 1,2 Volumenprozent, bei nicht flüssigen Waren als 1 Masseprozent ist. (5) Kombinierte Nomenklatur im Sinn dieses Gesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1, L 341 vom 03.12.1987 S. 38, L 378 vom 31.12.1987 S. 120, L 130 vom 26.05.1988 S. 42) in der am 19. Oktober 1992 geltenden Fassung und der bis zu diesem Zeitpunkt zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erlassenen Rechtsvorschriften. (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
§ 131 Steuertarif (1) Die Steuer bemisst sich nach der im Erzeugnis enthaltenen Alkoholmenge. Sie beträgt für einen Hektoliter reinen Alkohols (hl A), gemessen bei einer Temperatur von 20 Grad Celsius, als Regelsatz 1 303 Euro. (2) Die Steuer ermäßigt sich für Branntwein, der
Die Steuerermäßigungen sind auf den Erzeuger beschränkt und setzen voraus, dass die Brennerei rechtlich und wirtschaftlich unabhängig von einer anderen Brennerei und kein Lizenznehmer ist. Der ermäßigte Steuersatz nach Nummer 2 gilt entsprechend für Branntwein, der von einer außerhalb des Steuergebiets liegenden Kleinbrennerei mit einer Jahreserzeugung bis 5 hl A stammt. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
§ 132 Sonstige Begriffsbestimmungen Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind
Abschnitt 2 § 133 Steuerlager (1) Steuerlager sind Orte, an oder von denen Erzeugnisse unter Steueraussetzung hergestellt, bearbeitet (auch gereinigt), verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen. Als Herstellung gilt auch die Herabsetzung des Alkoholgehalts auf Trinkstärke. (2) Branntwein darf in einem unter amtlicher Mitwirkung verschlusssicher eingerichteten Teil eines Steuerlagers (Verschlussbrennerei) gewonnen und anschließend gereinigt werden. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens sowie zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
§ 134 Steuerlagerinhaber (1) Steuerlagerinhaber sind Personen, die ein Steuerlager betreiben. Sie bedürfen einer Erlaubnis. Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die - soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind - ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit in Höhe des Steuerwerts der Menge an reinem Alkohol abhängig, die voraussichtlich im Jahresdurchschnitt in 1,5 Monaten unvergällt in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird. Der Steuerwert wird nach dem Regelsatz (§ 131 Absatz 1) bemessen. Bei unter amtlichem Mitverschluss stehenden Steuerlagern wird die Erlaubnis erst erteilt, wenn diese verschlusssicher eingerichtet sind. (2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 1 Satz 3 und 6 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht. Die nach Absatz 1 erforderliche Erlaubnis gilt für Personen, die am 1. Juni 1998 Inhaber einer Verschlussbrennerei waren und in ihr nur Branntwein unter Steueraussetzung gewinnen und reinigen, als unter Widerrufsvorbehalt erteilt. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
§ 135 Registrierte Empfänger (1) Registrierte Empfänger sind Personen, die Erzeugnisse unter Steueraussetzung
in ihren Betrieben im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken empfangen dürfen, wenn die Erzeugnisse aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat versandt wurden. Der Empfang durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts steht dem Empfang zu gewerblichen Zwecken gleich. (2) Registrierte Empfänger bedürfen einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die - soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind - ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 ist die Erlaubnis davon abhängig, dass Sicherheit in Höhe der während eines Monats entstehenden Steuer geleistet wird. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist die Erlaubnis von einer Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer abhängig sowie auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken. Die Voraussetzungen der Sätze 2, 3 und 4 erster Halbsatz gelten nicht für die Erlaubnis, die einer Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird. (3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht. (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3, insbesondere zum Verfahren der Erlaubnis und zur Sicherheitsleistung, zu erlassen. § 136 Registrierte Versender (1) Registrierte Versender sind Personen, die Erzeugnisse vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung versenden dürfen. (2) Registrierte Versender bedürfen einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die - soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind - ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Die Erlaubnis ist bei Beförderungen nach § 140 Absatz 1 Nummer 1 davon abhängig, dass Sicherheit nach § 140 Absatz 2 geleistet worden ist. (3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht. (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3, insbesondere zum Verfahren der Erlaubnis und zur Sicherheitsleistung zu erlassen und dabei zur Vorbeugung des Steuermissbrauchs- und zur Sicherung des Steueraufkommens vorzusehen, den Versand vom Ort der Einfuhr nur dann zuzulassen, wenn steuerliche Belange dem nicht entgegenstehen. § 137 Begünstigte (1) Begünstigte, die Erzeugnisse unter Steueraussetzung im Steuergebiet empfangen dürfen, sind vorbehaltlich des Absatzes 2
(2) Ein Empfang unter Steueraussetzung ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit
und eine Freistellungsbescheinigung (Artikel 13 der Systemrichtlinie) vorliegen. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren für den Empfang unter Steueraussetzung mit Freistellungsbescheinigung für Begünstigte nach Absatz 1 näher zu regeln und zur Verfahrensvereinfachung bei Beförderungen unter Steueraussetzung im Steuergebiet anstelle einer Freistellungsbescheinigung andere geeignete Dokumente zuzulassen. § 138 Beförderungen (Allgemeines) (1) Beförderungen gelten, soweit in diesem Gesetz oder in den dazu ergangenen Rechtsverordnungen keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach Artikel 21 der Systemrichtlinie erfolgen. (2) Für Beförderungen unter Steueraussetzung an Begünstigte im Sinn des Artikels 12 Absatz 1 der Systemrichtlinie ist zusätzlich eine Freistellungsbescheinigung erforderlich. Dies gilt für Beförderungen unter Steueraussetzung an Begünstigte (§ 137) entsprechend, soweit nicht nach § 137 Absatz 3 andere Dokumente anstelle der Freistellungsbescheinigung zugelassen worden sind. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung entsprechend den Artikeln 21 bis 31 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen sowie das Verfahren der Übermittlung des elektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erforderlichen Datenaustausch zu regeln und dabei das Verfahren abweichend von Absatz 1 zu bestimmen. § 139 Beförderungen im Steuergebiet (1) Erzeugnisse dürfen unter Steueraussetzung befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
im Steuergebiet. (2) Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit für die Beförderung zu leisten. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger der Erzeugnisse geleistet wird. (3) Die Erzeugnisse sind unverzüglich
(4) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Erzeugnisse das Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind und endet mit der Aufnahme oder Übernahme. (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
§ 140 Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten (1) Erzeugnisse dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit zu leisten. Die Sicherheit muss in allen Mitgliedstaaten gültig sein. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger der Erzeugnisse geleistet wird. (3) Das Verfahren der Steueraussetzung unter Sicherheitsleistung ist auch dann anzuwenden, wenn Erzeugnisse, die für Steuerlager im Steuergebiet oder Begünstigte (§ 137) im Steuergebiet bestimmt sind, über einen anderen Mitgliedstaat befördert werden. (4) Die Erzeugnisse sind unverzüglich
aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu befördern oder
im Steuergebiet aufzunehmen oder
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Erzeugnisse das Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme oder Übernahme. (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4, insbesondere zur Sicherheitsleistung zu erlassen; dabei kann es
§ 141 Ausfuhr (1) Erzeugnisse dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet zu einem Ort befördert werden, an dem die Erzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen. (2) Der Steuerlagerinhaber, der registrierte Versender oder der Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet Besitz an den Erzeugnissen erlangt hat, hat die Erzeugnisse unverzüglich auszuführen. (3) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Erzeugnisse das Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet, wenn die Erzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen. (4) Für die Verfahrensvorschriften, die Sicherheitsleistung und die Zulassung von Verfahrensvereinfachungen gilt für die unmittelbare Ausfuhr aus dem Steuergebiet § 139 Absatz 2 und 5, für die Ausfuhr über andere Mitgliedstaaten § 140 Absatz 2 und 6 entsprechend. § 142 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung (1) Als Unregelmäßigkeit gilt ein während der Beförderung unter Steueraussetzung eintretender Fall, mit Ausnahme der in § 143 Absatz 3 geregelten Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann. (2) Treten während einer Beförderung von Erzeugnissen nach den §§ 139 bis 141 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, werden die Erzeugnisse insoweit dem Verfahren der Steueraussetzung entnommen. (3) Wird während der Beförderung unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist und kann nicht ermittelt werden, wo die Unregelmäßigkeit eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet und zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten. (4) Sind Erzeugnisse unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat befördert worden (§ 140 Absatz 1 Nummer 1, § 141 Absatz 1) und nicht an ihrem Bestimmungsort eingetroffen, ohne dass während der Beförderung eine Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist, so gilt die Unregelmäßigkeit nach Absatz 1 als im Steuergebiet zum Zeitpunkt des Beginns der Beförderung eingetreten, es sei denn, der Versender führt innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Beginn der Beförderung den hinreichenden Nachweis, dass die Erzeugnisse
Hatte die Person, die für die Beförderung Sicherheit geleistet hat (§ 140 Absatz 2 und § 141 Absatz 4) keine Kenntnis davon, dass die Erzeugnisse nicht an ihrem Bestimmungsort eingetroffen sind, und konnte sie auch keine Kenntnis davon haben, so hat sie innerhalb einer Frist von einem Monat ab Übermittlung dieser Information durch das Hauptzollamt die Möglichkeit, den Nachweis nach Satz 1 zu führen. (5) Wird in den Fällen der Absätze 3 und 4 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Beförderung begonnen hat, festgestellt, dass die Unregelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat nachweislich erhoben worden ist, wird die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag erstattet. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in § 140 Absatz 3 genannten Fälle entsprechend. (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 2 bis 6 zu erlassen. § 143 Steuerentstehung, Steuerschuldner (1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung der Erzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr, es sei denn, es schließt sich eine Steuerbefreiung an. (2) Erzeugnisse werden in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt durch:
(3) Die Steuer entsteht nicht, wenn die Erzeugnisse auf Grund ihrer Beschaffenheit oder infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen sind. Erzeugnisse gelten dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn sie als solche nicht mehr genutzt werden können. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Verlust der Erzeugnisse sind hinreichend nachzuweisen. (4) Die Steuer entsteht auch, wenn Branntwein, insbesondere Trinkbranntwein, außerhalb des Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken hergestellt wird und der verwendete Alkohol zuvor nicht oder nicht vollständig nach § 131 versteuert wurde. Die Steuer entsteht jedoch nicht, wenn die nicht versteuerte Alkoholmenge aus der Verwendung anderer alkoholhaltiger Erzeugnisse stammt und 1 Prozent der Gesamtalkoholmenge nicht übersteigt. In den übrigen Fällen vermindert sich die Steuer um die nachgewiesene Branntweinsteuervorbelastung. (5) Wird Branntwein unter Abfindung (§ 57) gewonnen, entsteht die Steuer mit der Gewinnung. (6) Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen
Werden Erzeugnisse aus einem Steuerlager an Personen abgegeben, die nicht im Besitz einer gültigen Erlaubnis nach § 153 Absatz 1 sind, entsteht die Steuer nach Absatz 1. Steuerschuldner werden neben dem Steuerlagerinhaber mit Inbesitznahme der Erzeugnisse die Personen nach Satz 2. (7) Schulden mehrere Personen die Steuer, so sind sie gemeinschaftlich zur Erfüllung dieser Schuld verpflichtet. (8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu Absatz 3 zu erlassen, insbesondere zu den Anforderungen an den Nachweis. § 144 Steueranmeldung, Steuerbescheid, Fälligkeit (1) Die Steuerschuldner nach § 143 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 erste Alternative und Nummer 4 haben über die Erzeugnisse, für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, spätestens am zehnten Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und in ihr die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist am fünften Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig. Bei der Entnahme von Erzeugnissen aus einer Verschlussbrennerei in den steuerrechtlich freien Verkehr wird die Alkoholmenge amtlich festgestellt. Über die durch die Entnahme entstandene Steuer wird dem Steuerlagerinhaber ein Steuerbescheid erteilt. Die Steuer ist spätestens am siebten Tag nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Eine Entnahme ohne amtliche Mitwirkung steht einer unrechtmäßigen Entnahme gleich. (2) Die Steuerschuldner nach § 143 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2, 3, 5 und 6 sowie Satz 3 haben unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig. (3) Die durch Steuerbescheid für unter Abfindung hergestellten Branntwein (§ 143 Absatz 5 ) festgesetzte Steuer ist binnen einer Woche nach Schluss des Monats, in dem der Branntwein hergestellt wurde, zu entrichten. (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die Einzelheiten zur Steueranmeldung zu bestimmen. Abschnitt 3 § 145 Einfuhr (1) Einfuhr ist
(2) Zollrechtliche Nichterhebungsverfahren sind
§ 146 Unregelmäßigkeiten in zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren Treten in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren, in dem sich Erzeugnisse befinden, Unregelmäßigkeiten ein, gilt Artikel 215 des Zollkodex sinngemäß. § 147 Steuerentstehung, Steuerschuldner (1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung der Erzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr durch die Einfuhr, es sei denn, die Erzeugnisse werden unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung überführt. Die Steuer entsteht nicht, wenn die Erzeugnisse unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet oder einem anderen Mitgliedstaat über Drittländer oder Drittgebiete in das Steuergebiet befördert werden. (2) Steuerschuldner ist
§ 143 Absatz 7 gilt entsprechend. (3) Für die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub, das Erlöschen, ausgenommen das Erlöschen durch Einziehung, sowie die Nacherhebung, den Erlass und die Erstattung in anderen Fällen als nach Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 239 des Zollkodex und das Steuerverfahren gelten die Zollvorschriften sinngemäß. Abweichend von Satz 1 bleiben die §§ 163 und 227 der Abgabenordnung unberührt. (4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 finden für Erzeugnisse in der Truppenverwendung (§ 145 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e), die zweckwidrig verwendet werden, die Vorschriften des Truppenzollgesetzes Anwendung. (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu Absatz 3 zu erlassen und die Besteuerung abweichend von Absatz 3 zu regeln, soweit dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder zur Anpassung an die Behandlung im Steuergebiet hergestellter Erzeugnisse oder wegen der besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr erforderlich ist. Abschnitt 4 § 148 Erwerb durch Privatpersonen (1) Erzeugnisse, die eine Privatperson für ihren Eigenbedarf in anderen Mitgliedstaaten im steuerrechtlich freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet befördert (private Zwecke), sind steuerfrei. (2) Bei der Beurteilung, ob Erzeugnisse nach Absatz 1 für den Eigenbedarf bestimmt sind, sind die nachstehenden Kriterien zu berücksichtigen:
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens vorzuschreiben, bei welcher Menge an Erzeugnissen nach Absatz 1 widerleglich vermutet wird, dass diese nicht für den Eigenbedarf der Privatperson bestimmt sind. § 149 Bezug und Besitz zu gewerblichen Zwecken (1) Werden Erzeugnisse in anderen als den in § 148 Absatz 1 genannten Fällen aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats bezogen (gewerbliche Zwecke), entsteht die Steuer dadurch, dass der Bezieher
Steuerschuldner ist der Bezieher. (2) Gelangen Erzeugnisse aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken anders als in den in Absatz 1 genannten Fällen in das Steuergebiet, entsteht die Steuer dadurch, dass die Erzeugnisse erstmals im Steuergebiet in Besitz gehalten oder verwendet werden. Dies gilt nicht, wenn die in Besitz gehaltenen Erzeugnisse
Steuerschuldner ist, wer die Erzeugnisse versendet, in Besitz hält oder verwendet. (3) § 143 Absatz 3 gilt entsprechend. (4) Wer Erzeugnisse nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 beziehen, in Besitz halten oder verwenden will, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten. (5) Der Steuerschuldner hat für Erzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist spätestens am fünften Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig. Das Hauptzollamt kann zur Verfahrensvereinfachung auf Antrag zulassen, dass für Steuerschuldner, die Erzeugnisse nicht nur gelegentlich beziehen, die nach § 144 Absatz 1geltende Frist für die Abgabe der Steueranmeldung unter den in § 135 Absatz 2 Satz 2 und 3 genannten Voraussetzungen angewendet wird und die fristgemäße Abgabe der Steueranmeldung der Anzeige nach Absatz 4 gleichsteht. Wird das Verfahren nach Absatz 4 nicht eingehalten, ist die Steuer sofort fällig. § 135 Absatz 3 gilt entsprechend. (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1, 2, 4 und 5 zu erlassen, insbesondere zum Besteuerungsverfahren und zur Sicherheit. § 150 Versandhandel (1) Versandhandel betreibt, wer Erzeugnisse aus dem steuerrechtlich freien Verkehr des Mitgliedstaats, in dem er seinen Sitz hat, an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand der Ware an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen lässt (Versandhändler). Als Privatpersonen gelten alle Erwerber, die sich gegenüber dem Versandhändler nicht als Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen. (2) Werden Erzeugnisse durch einen Versandhändler mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet geliefert, entsteht die Steuer mit der Auslieferung an die Privatperson im Steuergebiet. (3) § 143 Absatz 3 gilt entsprechend. (4) Wer als Versandhändler Erzeugnisse in das Steuergebiet liefern will, hat dies vorher anzuzeigen und eine im Steuergebiet ansässige Person als Beauftragten zu benennen. Die Anzeige und die Benennung haben gegenüber dem für den Beauftragten zuständigen Hauptzollamt zu erfolgen. Der Beauftragte bedarf einer Erlaubnis. Sie wird unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die - soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind - ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Der Beauftragte hat Aufzeichnungen über die Lieferungen des Versandhändlers in das Steuergebiet zu führen, dem Hauptzollamt jede Lieferung unter Angabe der für die Versteuerung maßgebenden Merkmale vorher anzuzeigen und für die entstehende Steuer Sicherheit zu leisten. (5) Steuerschuldner ist der Beauftragte. Er hat für Erzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist spätestens am fünften Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig. Werden Erzeugnisse nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert, kann das Hauptzollamt auf Antrag des Beauftragten zur Verfahrensvereinfachung zulassen, dass die nach § 144 Absatz 1 Satz 1 geltende Frist für die Abgabe der Steueranmeldung unter der Voraussetzung angewendet wird, dass Sicherheit in Höhe der während eines Monats entstehenden Steuer geleistet wird, und dass die fristgerechte Abgabe der Steueranmeldung der Anzeige nach Absatz 4 gleichsteht. Wird das Verfahren nach Absatz 4 nicht eingehalten, ist der Versandhändler Steuerschuldner. Er hat unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig. (6) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 4 Satz 4 und 5 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht. (7) Wer als Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet Erzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs in einen anderen Mitgliedstaat liefern will, hat dies vorher dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Der Versandhändler hat Aufzeichnungen über die gelieferten Erzeugnisse zu führen und die von dem Mitgliedstaat geforderten Voraussetzungen für die Lieferung zu erfüllen. (8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1, 2, 4 bis 7 zu erlassen. § 151 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten (1) Treten während der Beförderung von Erzeugnissen nach § 149 Absatz 1 und 2 oder nach § 150 Absatz 2 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die Steuer. Dies gilt auch, wenn während der Beförderung im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, ohne dass sich der Ort, an dem sie begangen wurde, bestimmen lässt. (2) § 142 Absatz 1 gilt entsprechend. (3) Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit nach § 149 Absatz 4 oder nach § 150 Absatz 4 Satz 5 geleistet hat, und im Fall des § 149 Absatz 2 Satz 2 die Person, die die Erzeugnisse in Besitz hält. Der Steuerschuldner hat über die Erzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig. (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 und 3 zu erlassen. Abschnitt 5 § 152 Steuerbefreiungen, Steuerentlastungen (1) Erzeugnisse sind von der Steuer befreit, wenn sie gewerblich verwendet werden
(2) Erzeugnisse sind ebenfalls von der Steuer befreit, wenn sie
(3) Nachweislich versteuerte Erzeugnisse werden von der Steuer entlastet (Erlass, Erstattung, Vergütung), wenn diese zur gewerblichen Herstellung folgender Waren verwendet wurden:
Eine Steuerentlastung nach Satz 1 erfolgt nur, soweit die Erzeugnisse nachweislich keinen Abfindungsbranntwein (§ 131 Absatz 2 Nummer 1) enthalten. (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
§ 153 Verwender (1) Wer Erzeugnisse in den Fällen des § 152 Absatz 1 steuerfrei verwenden will, bedarf einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag Personen unter Widerrufsvorbehalt erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. (2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die in Absatz 1 Satz 2 genannte Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist. (3) Die Steuer entsteht, wenn die Erzeugnisse entgegen der in der Erlaubnis vorgesehenen Zweckbestimmung verwendet werden oder dieser nicht mehr zugeführt werden können, es sei denn, es liegt ein Fall des § 143 Absatz 3 vor. Kann der Verbleib der Erzeugnisse nicht festgestellt werden, so gelten sie als nicht der vorgesehenen Zweckbestimmung zugeführt. Der zweckwidrigen Verwendung nach Satz 1 steht die Verwendung ohne die vorgeschriebene Vergällung gleich. Steuerschuldner ist der Verwender. Er hat unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig. (4) Wer Erzeugnisse in den Fällen des § 152 Absatz 3 gegen Steuerentlastung verwenden will, bedarf einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag Personen unter Widerrufsvorbehalt erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die betriebliche Aufzeichnungen führen, die geeignet sind, den Verbleib der unter Verwendung von Erzeugnissen hergestellten Waren zu belegen. (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
§ 154 Steuerentlastung im Steuergebiet (1) Nachweislich versteuerte Erzeugnisse, die in ein Steuerlager aufgenommen worden sind, werden auf Antrag von der Steuer entlastet. Entlastungsberechtigt ist der Steuerlagerinhaber. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu Absatz 1 zu erlassen und insbesondere eine für den Entlastungsberechtigten ausgestellte Versteuerungsbestätigung des Steuerschuldners für den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 vorzuschreiben. § 155 Steuerentlastung bei der Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten (1) Nachweislich versteuerte Erzeugnisse, die zu gewerblichen Zwecken (einschließlich Versandhandel) in einen anderen Mitgliedstaat befördert worden sind, werden auf Antrag von der Steuer entlastet. Das gilt auch, wenn die Erzeugnisse nicht am Bestimmungsort angekommen sind, der Beförderer jedoch auf Grund einer in einem anderen Mitgliedstaat festgestellten Unregelmäßigkeit als Steuerschuldner in Anspruch genommen worden ist. Entlastungsberechtigt ist, wer die Erzeugnisse in den anderen Mitgliedstaat befördert hat. (2) Die Entlastung wird nur gewährt, wenn der Entlastungsberechtigte
(3) Wird im Fall des § 151 Absatz 1 Satz 2 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Beginn der Beförderung der Erzeugnisse der Ort der Unregelmäßigkeit festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die nach § 151 Absatz 3 erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erlassen oder erstattet, wenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat vorlegt. (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
Abschnitt 6 § 156 Steueraufsicht (1) Unbeschadet des § 209 Absatz 1 und 2 der Abgabenordnung unterliegt die Tätigkeit eines Beauftragten nach § 150 Absatz 4 Satz 1 im Steuergebiet der Steueraufsicht. (2) Erzeugnisse können über die in § 215 der Abgabenordnung genannten Fälle hinaus sichergestellt werden, wenn ein Amtsträger diese im Steuergebiet in Mengen und unter Umständen vorfindet, die auf eine gewerbliche Zwecksetzung hinweisen und für die der Nachweis nicht geführt werden kann, dass die Erzeugnisse
Die §§ 215, 216 der Abgabenordnung finden entsprechende Anwendung. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu bestimmen, dass Personen, die
sich vor Eröffnung des Betriebes beim Hauptzollamt anzumelden und über die Herstellung, die Bearbeitung oder Verarbeitung und den Handel Aufzeichnungen zu führen haben sowie hierzu die Einzelheiten festzulegen. § 157 Geschäftsstatistik (1) Nach näherer Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen stellen die Hauptzollämter für statistische Zwecke Erhebungen an und teilen die Ergebnisse dem Statistischen Bundesamt zur Auswertung mit. (2) Die Bundesfinanzbehörden können auch bereits aufbereitete Daten dem Statistischen Bundesamt zur Darstellung und Veröffentlichung für allgemeine Zwecke übermitteln. § 158 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
§ 159 Besondere Ermächtigungen Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
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4. Der bisherige Sechste Teil wird der Dritte Teil.
5. Die bisherigen §§ 175, 177, 178, 184 und 184a werden die §§ 161, 162, 163, 164 und 165.
6. Folgender § 160 wird eingefügt:
" § 160 Übergangsbestimmungen zum Zweiten Teil
(1) Für Beförderungen unter Steueraussetzung, die vor dem 1. Januar 2011 begonnen worden sind, gilt dieses Gesetz in der bis zum 31. März 2010 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2010 fort, es sei denn, die Beförderungen sind mit elektronischem Verwaltungsdokument nach Artikel 20 der Systemrichtlinie eröffnet worden.
(2) Unbeschadet § 134 Absatz 2 Satz 3 gelten die vor dem 1. April 2010 erteilten Erlaubnisse und Zulassungen widerruflich bis zum 31. Dezember 2010 fort."
7. Der bisherige Vierte und der bisherige Fünfte Teil werden aufgehoben.
Artikel 3
SchaumwZwStG - Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz
Artikel 4
BierStG - Biersteuergesetz
Artikel 5
KaffeeStG - Kaffeesteuergesetz
Artikel 6
Änderung des Energiesteuergesetzes
Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1804) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 1a Sonstige Begriffsbestimmungen".
b) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 8 Entstehung der Steuer bei Entnahme in den freien Verkehr | " § 8 Entstehung der Steuer bei Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr". |
c) Nach der Angabe zu § 9 werden folgende Angaben eingefügt:
" § 9a Registrierte Empfänger
§ 9b Registrierte Versender
§ 9c Begünstigte
§ 9d Beförderungen (Allgemeines)".
d) Die Angaben zu den §§ 10 bis 12 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 10 Verkehr im Steuergebiet
§ 11 Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten § 12 Verbringen nach Einfuhr | " § 10 Beförderungen im Steuergebiet
§ 11 Beförderungen aus anderen und in andere Mitgliedstaaten § 12 (weggefallen)". |
e) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 14 Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung | " § 14 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung". |
f) Die Zwischenüberschrift zu Kapitel 2 Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Abschnitt 2 Verbringen und Einfuhr von Energieerzeugnissen des freien Verkehrs | "Abschnitt 2 Verbringen von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs". |
g) Nach der Angabe zu § 18 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 18a Unregelmäßigkeiten während der Beförderung im steuerrechtlich freien Verkehr".
h) Vor der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe eingefügt:
"Abschnitt 2a
Einfuhr von Energieerzeugnissen aus Drittländern oder Drittgebieten".
i) Nach der Angabe zu § 19 werden folgende Angaben eingefügt:
" § 19a Unregelmäßigkeiten im zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren
§ 19b Steuerentstehung, Steuerschuldner".
j) Die Zwischenüberschrift zu Kapitel 2 Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Abschnitt 3 Freier Verkehr in sonstigen Fällen | "Abschnitt 3 Steuerrechtlich freier Verkehr in sonstigen Fällen". |
k) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 22 Entstehung der Steuer für Energieerzeugnisse nach § 4, Auffangtatbestand | " § 22 Entstehung der Steuer für Energieerzeugnisse im Sinn des § 4, Auffangtatbestand". |
l) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 29 Steuerbefreiung für im Betrieb angefallene Energieerzeugnisse | " § 29 (weggefallen)". |
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3
Warenbewegungen von oder nach Jungholz und Mittelberg (Kleines Walsertal) sind so zu behandeln, als befinde sich der Ausgangs- oder Bestimmungsort im Steuergebiet.
wird aufgehoben.
b) Die Absätze 4 bis 11
(4) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Gesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. EG Nr. L 256 S. 1, Nr. L 341 S. 38, Nr. L 378 S. 120, 1988 Nr. L 130 S. 42) in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung.(5) Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, in dem die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1, 1995 Nr. L 17 S. 20, 1996 Nr. L 135 S. 36), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/106/EG des Rates vom 16. November 2004 (ABl. EU Nr. L 359 S. 30), gilt.
(6) Gebiet der anderen Mitgliedstaaten im Sinne dieses Gesetzes ist das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft ohne das Steuergebiet.
(7) Drittland im Sinne dieses Gesetzes sind die Gebiete außerhalb des Verbrauchsteuergebietes der Europäischen Gemeinschaft.
(8) Kohle im Sinne dieses Gesetzes sind Waren der Positionen 2701, 2702 und 2704 der Kombinierten Nomenklatur.
(9) Erdgas im Sinne dieses Gesetzes sind Waren der Unterpositionen 2711 11 und 2711 21 der Kombinierten Nomenklatur.
(10) Flüssiggase im Sinne dieses Gesetzes sind Waren der Unterpositionen 2711 12 bis 2711 19 der Kombinierten Nomenklatur.
(11) Gasförmige Kohlenwasserstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Waren der Unterposition 2711 29 der Kombinierten Nomenklatur.
werden aufgehoben.
3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
" § 1a Sonstige Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind:
4. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Andere als die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Energieerzeugnisse unterliegen der gleichen Steuer wie die Energieerzeugnisse, denen sie nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Verwendungszweck am nächsten stehen. Der Steuersatz nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 kommt nur bei einer ordnungsgemäßen Kennzeichnung der Energieerzeugnisse zur Anwendung. Satz 2 gilt nicht für Biokraft- und Bioheizstoffe. | "(4) Andere als die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Energieerzeugnisse unterliegen der gleichen Steuer wie die Energieerzeugnisse, denen sie nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Verwendungszweck am nächsten stehen. Werden Ölabfälle der Unterpositionen 2710 91 und 2710 99 der Kombinierten Nomenklatur oder andere vergleichbare Abfälle zu den in Absatz 3 genannten Zwecken verwendet oder abgegeben, sind abweichend von Satz 1 für den Vergleich mit der Beschaffenheit ausschließlich die in Absatz 1 Nummer 9 und 10 und Absatz 3 Satz 1 genannten Energieerzeugnisse heranzuziehen. Der Steuersatz nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 kommt nur bei einer ordnungsgemäßen Kennzeichnung der Energieerzeugnisse zur Anwendung. Satz 3 gilt nicht für Biokraft- und Bioheizstoffe sowie Abfälle im Sinn des Satzes 2." |
b) Die Absätze 6 und 7
(6) Verheizen im Sinne dieses Gesetzes ist das Verbrennen von Energieerzeugnissen zur Erzeugung von Wärme.(7) Liter (l) im Sinne dieses Gesetzes ist das Liter bei + 15 Grad Celsius. Megawattstunde (MWh) im Sinne dieses Gesetzes ist die Messeinheit der Energie der Gase, ermittelt aus dem Normvolumen (Vn) und dem Brennwert (Ho,n). Kilogramm (kg) im Sinne dieses Gesetzes ist der Wägewert (Gewicht in Luft). Gigajoule (GJ) im Sinne dieses Gesetzes ist die Messeinheit der Energie der Energieerzeugnisse nach Absatz 1 Nr. 9 und 10, ermittelt aus dem Wägewert und dem Heizwert (Hu). Das Gewicht der Umschließungen gehört nicht zum Gewicht der Energieerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes.
werden aufgehoben.
5. Dem § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Steuerlagerinhaber im Sinn dieses Gesetzes sind Personen, denen die Erlaubnis erteilt worden ist, Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 unter Steueraussetzung herzustellen (§ 6 Absatz 3) oder unter Steueraussetzung zu lagern (§ 7 Absatz 2)."
6. § 6 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. | "Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die - soweit nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet - ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen." |
7. § 7 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. | "Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die - soweit nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet - ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen." |
8. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In der Paragrafenüberschrift werden die Wörter "freien Verkehr" durch die Wörter "steuerrechtlich freien Verkehr" ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "oder ein Zollverfahren nach § 10 Abs. 1 Nr. 2" gestrichen und werden die Wörter "freien Verkehr" durch die Wörter "steuerrechtlich freien Verkehr" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "freien Verkehr" durch die Wörter "steuerrechtlich freien Verkehr" ersetzt.
c) Folgender Absatz 1a wird eingefügt:
"(1a) Die Steuer entsteht nicht, wenn die Energieerzeugnisse auf Grund ihrer Beschaffenheit oder infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen sind. Energieerzeugnisse gelten dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn sie als solche nicht mehr genutzt werden können. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Verlust der Energieerzeugnisse sind hinreichend nachzuweisen."
d) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Steuerschuldner ist vorbehaltlich Satz 2 der Inhaber des Steuerlagers. | "Steuerschuldner ist vorbehaltlich Satz 2
|
e) Folgender Absatz 6a wird eingefügt:
"(6a) Abweichend von den Absätzen 3 bis 6 haben Steuerschuldner nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig."
9. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Herstellung" ein Komma und die folgende Angabe eingefügt:
"es sei denn, es schließt sich ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Absatz 1) an".
b) Folgender Absatz 1a wird eingefügt:
"(1a) Wer Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 außerhalb eines Herstellungsbetriebs herstellen will, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen."
c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Steuerschuldner ist der Hersteller. | "Steuerschuldner ist der Hersteller und, falls keine Anzeige nach Absatz 1a erstattet worden ist, jede an der Herstellung beteiligte Person; mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner." |
10. Nach § 9 werden die folgenden §§ 9a bis 9d eingefügt:
" § 9a Registrierte Empfänger
(1) Registrierte Empfänger sind Personen, die Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung
in ihren Betrieben im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken empfangen dürfen, wenn die Energieerzeugnisse aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat versandt wurden. Der Empfang durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts steht dem Empfang zu gewerblichen Zwecken gleich.
(2) Registrierte Empfänger bedürfen der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die - soweit nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet - ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ist vor Erteilung der Erlaubnis Sicherheit für die voraussichtlich während zweier Monate entstehende Steuer zu leisten. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 ist vor Erteilung der Erlaubnis Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer zu leisten sowie die Erlaubnis auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken. Die Voraussetzungen der Sätze 2, 3 und 4 erster Halbsatz gelten nicht für die Erlaubnis, die einer Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird.
(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
(4) Die Steuer entsteht für Energieerzeugnisse, die in den Betrieb eines registrierten Empfängers aufgenommen werden, mit der Aufnahme in den Betrieb, es sei denn, es schließt sich ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Absatz 1) an. Steuerschuldner ist der registrierte Empfänger.
(5) Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Für die Fristen zur Abgabe der Steuererklärung und die Fälligkeit der Steuer gilt § 8 Absatz 3 bis 6 entsprechend.
§ 9b Registrierte Versender
(1) Registrierte Versender sind Personen, die Energieerzeugnisse vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung versenden dürfen.
(2) Registrierte Versender bedürfen der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die - soweit nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet - ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Die Erlaubnis ist bei Beförderungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 davon abhängig, dass Sicherheit nach § 11 Absatz 2 geleistet worden ist.
(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
§ 9c Begünstigte
(1) Begünstigte, die Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 unter Steueraussetzung im Steuergebiet empfangen dürfen, sind vorbehaltlich des Absatzes 2
(2) Ein Empfang unter Steueraussetzung ist nur möglich, wenn
§ 9d Beförderungen (Allgemeines)
(1) Beförderungen gelten, soweit in diesem Gesetz oder den dazu ergangenen Rechtsverordnungen keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach Artikel 21 der Systemrichtlinie erfolgen.
(2) Unbeschadet Absatz 1 gelten in den Fällen des § 10 Absatz 1 Nummer 2 und des § 11 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c Beförderungen nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn dem Inhaber des abgebenden Steuerlagers oder dem registrierten Versender eine Freistellungsbescheinigung nach Artikel 13 Absatz 1 der Systemrichtlinie vorliegt. Die Freistellungsbescheinigung ist während der Beförderung mitzuführen. Satz 2 gilt auch in den Fällen des § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c."
11. Die §§ 10 und 11 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 10 Verkehr im Steuergebiet
(1) Energieerzeugnisse nach § 4 dürfen unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager
(2) Der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) hat für die Beförderung unter Steueraussetzung Sicherheit zu leisten, wenn die Steuerbelange gefährdet erscheinen. (3) Die Energieerzeugnisse sind nach der Entfernung aus dem Steuerlager unverzüglich vom Inhaber des anderen Steuerlagers in sein Steuerlager aufzunehmen oder vom Inhaber des Zollverfahrens in das Zollverfahren überzuführen. Mit der Aufnahme oder Überführung ist die Beförderung unter Steueraussetzung abgeschlossen. (4) Werden Energieerzeugnisse nach § 4 im Transitwege über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet verbracht, hat der Versender abweichend von Absatz 2 für die Beförderung unter Steueraussetzung eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit zu leisten. Auf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen, dass an Stelle des Versenders der Beförderer oder der Eigentümer der Energieerzeugnisse die Sicherheit leistet. § 11 Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten (1) Energieerzeugnisse nach § 4 dürfen unter Steueraussetzung
(2) Der Versender hat in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 für die Beförderung unter Steueraussetzung eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit zu leisten. Auf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen, dass an Stelle des Versenders der Beförderer oder der Eigentümer der Energieerzeugnisse die Sicherheit leistet. Werden die Energieerzeugnisse auf dem Seeweg oder durch feste Rohrleitungen verbracht, kann der Versender von der Sicherheitsleistung befreit werden, wenn die Steuerbelange nicht gefährdet erscheinen. (3) Berechtigte Empfänger im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Absatz 4 die Zulassung erteilt worden ist, Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung aus einem Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken
zu beziehen. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich. (4) Die Zulassung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Vor der Erteilung ist Sicherheit für die voraussichtlich während zweier Monate entstehende Steuer zu leisten. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht. Im Falle von Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 wird die Zulassung erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist. Die Voraussetzungen der Sätze 1, 2 und 4 gelten nicht für die Zulassung einer Einrichtung des öffentlichen Rechts. Ist ein Beauftragter zugelassen worden (Absatz 8) oder ist im Falle von Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 der berechtigte Empfänger zugleich Inhaber eines Steuerlagers für die gleiche Art der Energieerzeugnisse, kann von einer Sicherheitsleistung nach Satz 2 oder 4 abgesehen werden, solange keine Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind. (5) Die Energieerzeugnisse sind unverzüglich
Im Falle der Nummer 2 ist mit der Aufnahme die Beförderung unter Steueraussetzung abgeschlossen. (6) Die Steuer entsteht für Energieerzeugnisse, die in den Betrieb eines berechtigten Empfängers aufgenommen werden, mit der Aufnahme in den Betrieb, es sei denn, es schließt sich ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Abs. 1) an. Steuerschuldner ist der berechtigte Empfänger. (7) Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Für die Fristen zur Abgabe der Steuererklärung und die Fälligkeit der Steuer gilt § 8 Abs. 3 bis 6 entsprechend. (8) Auf Antrag des Inhabers eines Steuerlagers in einem anderen Mitgliedstaat kann bei der Belieferung eines berechtigten Empfängers eine im Steuergebiet ansässige Person unter Widerrufsvorbehalt als Beauftragter zugelassen werden, wenn sie ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt, Aufzeichnungen über die Lieferungen des Antragstellers in das Steuergebiet führt und gegen ihre steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Vor der Erteilung der Zulassung ist Sicherheit in der nach Absatz 4 Satz 2 oder 4 vorgeschriebenen Höhe zu leisten. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht. Der Beauftragte wird neben dem berechtigten Empfänger Steuerschuldner. | " § 10 Beförderungen im Steuergebiet
(1) Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 dürfen unter Steueraussetzung befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
(2) Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit für die Beförderung zu leisten. Werden die Energieerzeugnisse über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet oder zu einem Begünstigten (§ 9c) im Steuergebiet befördert, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender abweichend von Satz 1 für die Beförderung unter Steueraussetzung eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit zu leisten. Das Hauptzollamt kann in den Fällen der Sätze 1 und 2 auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger der Energieerzeugnisse geleistet wird. (3) Die Energieerzeugnisse sind unverzüglich
(4) Die Beförderung unter Steueraussetzung beginnt, wenn die Energieerzeugnisse das abgebende Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind. Sie endet mit der Aufnahme der Energieerzeugnisse in das empfangende Steuerlager oder mit der Übernahme der Energieerzeugnisse durch den Begünstigten (§ 9c). § 11 Beförderungen aus anderen und in andere Mitgliedstaaten (1) Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit zu leisten. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger der Energieerzeugnisse geleistet wird. Werden die Energieerzeugnisse auf dem Seeweg oder durch feste Rohrleitungen befördert, kann der Steuerlagerinhaber oder der registrierte Versender von der Sicherheitsleistung befreit werden, wenn Steuerbelange nicht gefährdet erscheinen und die anderen betroffenen Mitgliedstaaten damit einverstanden sind. (3) Die Energieerzeugnisse sind unverzüglich
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Energieerzeugnisse das abgebende Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme der Energieerzeugnisse in das empfangende Steuerlager oder mit der Übernahme der Energieerzeugnisse durch den Begünstigten (§ 9c)." |
12. § 12
§ 12 Verbringen nach Einfuhr(1) Energieerzeugnisse nach § 4 dürfen im Anschluss an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung in ein Steuerlager im Steuergebiet verbracht werden. Für die Beförderung unter Steueraussetzung hat der nach den Zollvorschriften zur Anmeldung der Energieerzeugnisse Verpflichtete (Anmelder) oder der Inhaber des Steuerlagers Sicherheit zu leisten, wenn die Steuerbelange gefährdet erscheinen.
(2) Der Inhaber des Steuerlagers hat die Energieerzeugnisse unverzüglich in sein Steuerlager aufzunehmen. Mit der Aufnahme ist die Beförderung unter Steueraussetzung abgeschlossen.
wird aufgehoben.
13. Die §§ 13 und 14 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 13 Ausfuhr
(1) Energieerzeugnisse nach § 4 dürfen aus Steuerlagern unter Steueraussetzung aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft ausgeführt werden. (2) Werden Energieerzeugnisse über Gebiete anderer Mitgliedstaaten ausgeführt, hat der Versender für die Beförderung unter Steueraussetzung eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit zu leisten. Auf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen, dass an Stelle des Versenders der Beförderer oder der Eigentümer der Energieerzeugnisse die Sicherheit leistet. Werden die Energieerzeugnisse auf dem Seeweg oder durch feste Rohrleitungen ausgeführt, kann der Versender von der Sicherheitsleistung befreit werden, wenn die Steuerbelange nicht gefährdet erscheinen. Werden Energieerzeugnisse nicht über Gebiete anderer Mitgliedstaaten ausgeführt, hat der Versender Sicherheit zu leisten, wenn die Steuerbelange gefährdet erscheinen. (3) Der Versender hat die Energieerzeugnisse unverzüglich auszuführen. Mit der Ausfuhr ist die Beförderung unter Steueraussetzung abgeschlossen. § 14 Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung (1) Werden Energieerzeugnisse nach § 4 während der Beförderung nach den §§ 10 bis 13 im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, entsteht die Steuer, es sei denn, dass sie nachweislich untergegangen oder an Personen im Steuergebiet abgegeben worden sind, die zum Bezug von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung oder von steuerfreien Energieerzeugnissen berechtigt sind. Schwund steht dem Untergang gleich. Energieerzeugnisse gelten als entzogen, wenn sie in den Fällen des § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 5, § 12 Abs. 2 oder § 13 Abs. 3 nicht in das Steuerlager oder den Betrieb im Steuergebiet aufgenommen, in ein Zollverfahren überführt, aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt werden. (2) Wird im Steuergebiet festgestellt, dass Energieerzeugnisse bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 und 3) dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind, und kann nicht ermittelt werden, wo die Energieerzeugnisse entzogen worden sind, gelten sie als im Steuergebiet entzogen. Satz 1 gilt sinngemäß, wenn eine sonstige Unregelmäßigkeit festgestellt wird, die einem Entziehen aus dem Steueraussetzungsverfahren gleichsteht. (3) Sind Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager im Steuergebiet an ein Steuerlager, einen berechtigten Empfänger oder eine Ausgangszollstelle in einem anderen Mitgliedstaat befördert worden (§ 11 Abs. 1 Nr. 2, § 13) und führt der Versender nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Tag, an dem die Energieerzeugnisse das Steuerlager verlassen haben, den Nachweis, dass sie
gelten sie als im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen. (4) Vorbehaltlich des Absatzes 5 ist Steuerschuldner in den Fällen der Absätze 1 bis 3
Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig. (5) Werden Energieerzeugnisse während der Beförderung aus einem Steuerlager im Steuergebiet in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet (§ 10 Abs. 1 Nr. 1) dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, ist abweichend von Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a und b allein der Empfänger Steuerschuldner, wenn er vor Entstehung der Steuer Besitz an den Energieerzeugnissen erlangt hat. (6) Wird in den Fällen der Absätze 2 und 3 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag der Ausfertigung des Begleitdokuments festgestellt, dass die die Steuerentstehung auslösende Unregelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat erhoben worden ist, wird die im Steuergebiet entrichtete Steuer erstattet. | " § 13 Ausfuhr
(1) Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet zu einem Ort befördert werden, an dem die Energieerzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen. (2) Werden Energieerzeugnisse über Gebiete anderer Mitgliedstaaten ausgeführt, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender für die Beförderung unter Steueraussetzung eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit zu leisten. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Beförderer oder den Eigentümer der Energieerzeugnisse geleistet wird. Werden die Energieerzeugnisse auf dem Seeweg oder durch feste Rohrleitungen ausgeführt, kann der Steuerlagerinhaber oder der registrierte Versender von der Sicherheitsleistung befreit werden, wenn Steuerbelange nicht gefährdet erscheinen und die anderen betroffenen Mitgliedstaaten damit einverstanden sind. Werden Energieerzeugnisse nicht über Gebiete anderer Mitgliedstaaten befördert, hat der Steuerlagerinhaber oder der registrierte Versender Sicherheit zu leisten, wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen. (3) Die Energieerzeugnisse sind unverzüglich vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers, vom registrierten Versender oder vom Empfänger, falls dieser die Energieerzeugnisse bereits im Steuergebiet in Besitz genommen hat, aus dem Steuergebiet auszuführen. (4) Die Beförderung unter Steueraussetzung beginnt, wenn die Energieerzeugnisse das abgebende Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind. Sie endet, wenn die Energieerzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen. § 14 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung (1) Als Unregelmäßigkeit gilt ein während der Beförderung unter Steueraussetzung eintretender Fall, mit Ausnahme der in § 8 Absatz la geregelten Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann. (2) Tritt während der Beförderung von Energieerzeugnissen nach den §§ 10, 11 und 13 im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit ein, entsteht die Steuer, es sei denn, dass die Energieerzeugnisse nachweislich an Personen im Steuergebiet abgegeben worden sind, die zum Bezug von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung oder von steuerfreien Energieerzeugnissen berechtigt sind. (3) Wird während der Beförderung unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist und kann nicht ermittelt werden, wo die Unregelmäßigkeit eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet und zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten. (4) Sind Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat befördert worden (§ 11 Absatz 1 Nummer 1, § 13 Absatz 1) und nicht an ihrem Bestimmungsort eingetroffen, ohne dass während der Beförderung eine Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist, so gilt die Unregelmäßigkeit nach Absatz 1 als im Steuergebiet zum Zeitpunkt des Beginns der Beförderung eingetreten, es sei denn, der Versender führt innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Beginn der Beförderung den hinreichenden Nachweis, dass die Energieerzeugnisse
Hatte die Person, die Sicherheit geleistet hat (§ 11 Absatz 2, § 13 Absatz 2), keine Kenntnis davon, dass die Energieerzeugnisse nicht an ihrem Bestimmungsort eingetroffen sind, und konnte sie auch keine Kenntnis davon haben, so hat sie innerhalb einer Frist von einem Monat ab Übermittlung dieser Information durch das Hauptzollamt die Möglichkeit, den Nachweis nach Satz 1 zu führen. (5) Werden Energieerzeugnisse über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet oder zu einem Begünstigten (§ 9c) im Steuergebiet befördert, gelten die Absätze 2 bis 4 sinngemäß. (6) Steuerschuldner ist
Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. (7) Der Steuerschuldner hat für die Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig. (8) Wird in den Fällen der Absätze 3 bis 5 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Beförderung begonnen hat, festgestellt, dass die Unregelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat nachweislich erhoben worden ist, wird die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag erstattet." |
14. Die Zwischenüberschrift zu Kapitel 2 Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Abschnitt 2 Verbringen und Einfuhr von Energieerzeugnissen des freien Verkehrs | "Abschnitt 2 Verbringen von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs". |
15. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter "freien Verkehr eines Mitgliedstaates" durch die Wörter "steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaats" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Dies gilt nicht, wenn die in Besitz gehaltenen Energieerzeugnisse für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind und unter zulässiger Verwendung eines Begleitdokuments nach Artikel 34 der Systemrichtlinie durch das Steuergebiet befördert werden."
bb) Der bisherige Satz 2 wird wie folgt gefasst:
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Steuerschuldner ist, wer sie in Besitz hält oder verwendet. | "Steuerschuldner ist, wer die Energieerzeugnisse versendet, in Besitz hält oder verwendet." |
c) Folgender Absatz 2a wird eingefügt:
"(2a) § 8 Absatz 1a gilt entsprechend."
16. In § 16 Absatz 1 Satz 1 werden das Wort "Bedarf" durch das Wort "Eigenbedarf" und die Wörter "freien Verkehr" durch die Wörter "steuerrechtlich freien Verkehr" ersetzt.
17. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "freien Verkehr des Mitgliedstaates" durch die Wörter "steuerrechtlich freien Verkehr des Mitgliedstaats" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 2
Steuerschuldner ist der Versandhändler.
wird aufgehoben.
c) Folgender Absatz 2a wird eingefügt:
"(2a) § 8 Absatz 1a gilt entsprechend."
d) Die Absätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:
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(3) Wer als Versandhändler Energieerzeugnisse in das Steuergebiet liefern will, hat dies vorher dem für den Empfänger zuständigen Hauptzollamt unter Angabe der für die Versteuerung maßgebenden Merkmale anzuzeigen sowie Sicherheit für die Steuer zu leisten.
Wird ein Beauftragter zugelassen (Absatz 5), muss die Sicherheit auch dessen Steuerschuld abdecken.
(4) Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist am 25. Tag des auf die Entstehung folgenden Monats fällig. Wird das Verfahren nach Absatz 3 nicht eingehalten, ist die Steuer sofort fällig. Das Hauptzollamt kann zur Steuervereinfachung zulassen, dass der Steuerschuldner abweichend von Satz 1 die Steueranmeldung für Energieerzeugnisse, für die die Steuer in einem Monat entstanden ist, bis zum 15. Tag des auf die Entstehung folgenden Monats abgibt. (5) Auf Antrag des Versandhändlers kann eine im Steuergebiet ansässige Person unter Widerrufsvorbehalt als Beauftragter zugelassen werden, wenn sie ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt, Aufzeichnungen über die Lieferungen des Antragstellers in das Steuergebiet führt und gegen ihre steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr erfüllt ist. Der Beauftragte wird neben dem Versandhändler Steuerschuldner und hat die sonstigen steuerlichen Pflichten des Versandhändlers zu erfüllen. | "(3) Wer als Versandhändler Energieerzeugnisse in das Steuergebiet liefern will, hat dies vorher anzuzeigen und eine im Steuergebiet ansässige Person als Beauftragten zu benennen.
Die Anzeige und die Benennung haben gegenüber dem für den Beauftragten zuständigen Hauptzollamt zu erfolgen.
Der Beauftragte bedarf der Erlaubnis.
Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die - soweit nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet - ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.
Der Beauftragte hat dem Hauptzollamt jede Lieferung unter Angabe der für die Versteuerung maßgebenden Merkmale vorher anzuzeigen und für die entstehende Steuer Sicherheit zu leisten sowie Aufzeichnungen über die Lieferungen des Versandhändlers in das Steuergebiet zu führen.
(4) Steuerschuldner ist der Beauftragte. Er hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist am 25. Tag des auf die Entstehung der Steuer folgenden Monats fällig. Werden Energieerzeugnisse nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert, kann das Hauptzollamt auf Antrag des Beauftragten zulassen, dass der Beauftragte abweichend von Satz 2 die Steueranmeldung für Energieerzeugnisse, für die die Steuer in einem Monat entstanden ist, bis zum 15. Tag des auf die Entstehung der Steuer folgenden Monats abgibt, und dass die fristgerechte Abgabe der Steueranmeldung der Anzeige nach Absatz 3 Satz 5 gleichsteht. Voraussetzung dafür ist, dass der Beauftragte Sicherheit in Höhe der während eines Monats entstehenden Steuer leistet. Wird das Verfahren nach Absatz 3 nicht eingehalten, ist der Versandhändler Steuerschuldner. Er hat unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig. (5) Die Erlaubnis des Beauftragten ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 3 Satz 4 und 5 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht." |
e) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort "Energieerzeugnisse" die Wörter "des steuerrechtlich freien Verkehrs" eingefügt.
18. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:
" § 18a Unregelmäßigkeiten während der Beförderung im steuerrechtlich freien Verkehr
(1) Tritt während der Beförderung von Energieerzeugnissen nach § 15 Absatz 1 und 2 oder § 18 Absatz 2 im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit ein, entsteht die Steuer, es sei denn, die Energieerzeugnisse sind nachweislich an Personen im Steuergebiet abgegeben worden, die zum Bezug von steuerfreien Energieerzeugnissen berechtigt sind. Dies gilt auch, wenn während der Beförderung im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, ohne dass sich der Ort, an dem sie begangen wurde, bestimmen lässt.
(2) Als Unregelmäßigkeit gilt ein während der Beförderung eintretender Fall, mit Ausnahme der in § 8 Absatz la geregelten Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann.
(3) Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit nach § 15 Absatz 3 oder § 18 Absatz 3 Satz 5 geleistet hat und im Fall des § 15 Absatz 2 Satz 2 die Person, die die Energieerzeugnisse in Besitz hält. Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.
(4) Wird im Fall des Absatzes 1 Satz 2 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Beginn der Beförderung der Energieerzeugnisse der Ort der Unregelmäßigkeit festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die nach Absatz 3 erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erlassen oder erstattet, wenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat vorlegt."
19. Vor § 19 wird folgende Angabe eingefügt:
"Abschnitt 2a
Einfuhr von Energieerzeugnissen aus Drittländern oder Drittgebieten".
20. § 19 wird wie folgt gefasst:
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§ 19 Einfuhr
Werden Energieerzeugnisse nach § 4 aus einem Drittland unmittelbar in das Steuergebiet eingeführt oder befinden sie sich
gelten für die Entstehung der Steuer und den Zeitpunkt, der für ihre Bemessung maßgebend ist, für die Person des Steuerschuldners, die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub, das Erlöschen, ausgenommen das Erlöschen durch Einziehung, den Erlass, die Erstattung und die Nacherhebung der Steuer und für das Steuerverfahren die Zollvorschriften sinngemäß. Abweichend von Satz 1 bleibt § 227 der Abgabenordnung für den Erlass oder die Erstattung aus in der Person des Steuerschuldners liegenden Billigkeitsgründen unberührt. Eine Steuer entsteht nicht, wenn sich an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Abs. 1) anschließt. | " § 19 Einfuhr
(1) Einfuhr ist
(2) Zollrechtliche Nichterhebungsverfahren sind
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21. Nach § 19 werden folgende §§ 19a und 19b eingefügt:
" § 19a Unregelmäßigkeiten im zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren
Tritt in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren, in dem sich die Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 befinden, eine Unregelmäßigkeit ein, gilt Artikel 215 des Zollkodex sinngemäß.
§ 19b Steuerentstehung, Steuerschuldner
(1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung der Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 in den steuerrechtlich freien Verkehr durch die Einfuhr, es sei denn, die Energieerzeugnisse werden unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung (§ 5) oder ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Absatz 1) überführt. Die Steuer entsteht nicht, wenn die Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet oder einem anderen Mitgliedstaat über Drittländer oder Drittgebiete in das Steuergebiet befördert wurden.
(2) Steuerschuldner ist
Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.
(3) Für die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub, das Erlöschen, ausgenommen das Erlöschen durch Einziehung, das Steuerverfahren sowie die Nacherhebung, den Erlass und die Erstattung in anderen Fällen als nach Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 239 des Zollkodex gelten die Zollvorschriften sinngemäß. Abweichend von Satz 1 bleiben die §§ 163 und 227 der Abgabenordnung unberührt.
(4) Für Energieerzeugnisse, die in der Truppenverwendung (§ 19 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e) zweckwidrig verwendet werden, finden abweichend von den Absätzen 1 bis 3 die Vorschriften des Truppenzollgesetzes Anwendung."
22. In der Zwischenüberschrift zu Kapitel 2 Abschnitt 3 werden die Wörter "Freier Verkehr" durch die Wörter "Steuerrechtlich freier Verkehr" ersetzt.
23. § 29
§ 29 Steuerbefreiung für im Betrieb angefallene EnergieerzeugnisseZu den in § 2 Abs. 3 Satz 1 genannten Zwecken dürfen steuerfrei verwendet werden:
- Energieerzeugnisse, die in Vorrichtungen zur Reinigung oder Reinhaltung von Gewässern, in Wasseraufbereitungsanlagen oder beim Reinigen von Putzstoffen, Arbeitskleidung oder Altpapier gewonnen werden,
- Ölabfälle der Unterpositionen 2710 91 und 2710 99 der Kombinierten Nomenklatur und andere mit diesen vergleichbare gebrauchte Energieerzeugnisse sowie aufbereitete Energieerzeugnisse der vorstehenden Beschaffenheit, wenn diese in dem Betrieb aufbereitet wurden, in dem sie angefallen sind.
wird aufgehoben.
24. § 31 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
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Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. | "Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die - soweit nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet - ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen." |
25. Dem § 34 wird folgender Satz angefügt:
"Abweichend von § 15 Absatz 2 Satz 2 muss bei der Beförderung von Kohle das dort genannte Begleitdokument nicht mitgeführt werden."
26. § 35 wird wie folgt gefasst:
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§ 35 Einfuhr
Wird Kohle aus einem Drittland unmittelbar in das Steuergebiet eingeführt oder befindet sie sich
gelten für die Entstehung der Steuer und den Zeitpunkt, der für ihre Bemessung maßgebend ist, für die Person des Steuerschuldners, die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub, das Erlöschen, ausgenommen das Erlöschen durch Einziehung, den Erlass, die Erstattung und die Nacherhebung der Steuer und für das Steuerverfahren die Zollvorschriften sinngemäß. Abweichend von Satz 1 bleibt § 227 der Abgabenordnung für den Erlass oder die Erstattung aus in der Person des Steuerschuldners liegenden Billigkeitsgründen unberührt. Eine Steuer entsteht nicht, wenn die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr durch den Inhaber einer Erlaubnis nach § 31 Abs. 4 oder § 37 Abs. 1 erfolgt oder sich die Abgabe an einen solchen unmittelbar an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anschließt. | " § 35 Einfuhr
Wird Kohle in das Steuergebiet eingeführt (§ 19), gelten die §§ 19a und 19b mit der Maßgabe sinngemäß, dass die Steuer nicht entsteht, wenn die Einfuhr durch den Inhaber einer Erlaubnis nach § 31 Absatz 4 oder § 37 Absatz 1 erfolgt oder sich die Abgabe an einen solchen unmittelbar an die Einfuhr anschließt." |
27. Dem § 37 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Kohle gilt als entgegen der in der Erlaubnis genannten Zweckbestimmung verwendet (Absatz 3), soweit die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung von Kohle nach § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 51 Absatz 1 Nummer 1 oder der Fortbestand einer solchen Erlaubnis durch Angaben erwirkt worden ist, die in wesentlicher Hinsicht unrichtig oder unvollständig waren. Abweichend von Absatz 3 Satz 6 und 7 bestimmt das Hauptzollamt die Frist für die Abgabe der Steueranmeldung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer."
28. § 39 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "gelieferten oder verwendeten Erdgasmenge" durch die Wörter "entnommenen Erdgasmenge" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter "gelieferte oder verwendete Erdgasmenge" durch die Wörter "entnommene Erdgasmenge" ersetzt.
29. Dem § 40 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Abweichend von § 15 Absatz 2 Satz 2 muss bei der Beförderung von Erdgas das dort genannte Begleitdokument nicht mitgeführt werden."
30. § 41 wird wie folgt gefasst:
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§ 41 Nicht leitungsgebundene Einfuhr
(1) Wird Erdgas nicht leitungsgebunden aus einem Drittland unmittelbar in das Steuergebiet eingeführt oder befindet es sich
gelten für die Entstehung der Steuer und den Zeitpunkt, der für ihre Bemessung maßgebend ist, für die Person des Steuerschuldners, die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub, das Erlöschen, ausgenommen das Erlöschen durch Einziehung, den Erlass, die Erstattung und die Nacherhebung der Steuer und für das Steuerverfahren die Zollvorschriften sinngemäß. Abweichend von Satz 1 bleibt § 227 der Abgabenordnung für den Erlass oder die Erstattung aus in der Person des Steuerschuldners liegenden Billigkeitsgründen unberührt. (2) Absatz 1 gilt nicht für verflüssigtes Erdgas, das im Anschluss an die Einfuhr in eine Anlage zur Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas aufgenommen wird. | " § 41 Nicht leitungsgebundene Einfuhr
(1) Wird Erdgas nicht leitungsgebunden in das Steuergebiet eingeführt (§ 19), gelten die §§ 19a und 19b sinngemäß. (2) Absatz 1 gilt nicht für verflüssigtes Erdgas, dass im Anschluss an die Einfuhr in eine Anlage zur Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas aufgenommen wird." |
31. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In den Nummern 2 und 3 werden jeweils vor den Wörtern "aus dem Steuergebiet" die Wörter "zu gewerblichen Zwecken" eingefügt.
bb) Der Nummer 3 abschließende Punkt wird durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. nachweislich versteuerte, nicht gebrauchte Energieerzeugnisse, die zu gewerblichen Zwecken aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt worden sind, ausgenommen Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 sowie Kohle und Erdgas."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
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(2) Die Steuerentlastung wird im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 nur gewährt, wenn der Entlastungsberechtigte eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass die Energieerzeugnisse dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden sind. | "(2) Die Steuerentlastung wird im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur gewährt, wenn
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c) Folgender Absatz 2a wird eingefügt:
"(2a) Die Steuerentlastung wird im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 auch gewährt, wenn die Energieerzeugnisse nicht am Bestimmungsort angekommen sind, die Steuer jedoch in einem anderen Mitgliedstaat auf Grund einer dort festgestellten Unregelmäßigkeit nachweislich erhoben worden ist."
32. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Der Absatz 1 Nummer 5 abschließende Punkt wird durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 wird angefügt:
"6. für nachweislich versteuertes Erdgas, das in ein Leitungsnetz für unversteuertes Erdgas eingespeist wird."
b) Nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. im Fall des Absatzes 1 Nummer 6 derjenige, der das Erdgas eingespeist hat,".
33. § 54 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "für Schweröle nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie für Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe" durch die Wörter "für Schweröle nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3, Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe sowie ihnen nach § 2 Absatz 4 gleichgestellte Energieerzeugnisse" ersetzt.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 gilt für Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 4 sinngemäß."
34. § 55 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "für Schweröle nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe" durch die Wörter "für Schweröle nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3, Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe sowie ihnen nach § 2 Absatz 4 gleichgestellte Energieerzeugnisse" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Angabe "im Fall des Absatzes 1a Satz 1 Nr. 3" durch die Angabe "im Fall des Absatzes 1a Satz 2 Nummer 3" und die Angabe "nach Absatz 1a Satz 2" durch die Angabe "nach Absatz 1a Satz 3" ersetzt.
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 gilt für Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 4 sinngemäß."
35. § 56 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe "31. Dezember 2009" durch die Angabe "31. Dezember 2018" ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe "31. Dezember 2020" durch die Angabe "31. Dezember 2018" ersetzt.
36. In § 61 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe " § 11 Abs. 8 oder § 18 Abs. 5" durch die Angabe " § 18 Absatz 3" ersetzt.
37. § 64 wird wie folgt geändert:
a) Die bisherige Nummer 6 wird die neue Nummer 2.
b) In der neuen Nummer 2 wird nach dem Wort "entgegen" die Angabe " § 9 Absatz 1a," eingefügt.
c) Nach der neuen Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3 eingefügt:
"3. entgegen § 10 Absatz 3, § 11 Absatz 3 oder § 13 Absatz 3 Energieerzeugnisse nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt, nicht oder nicht rechtzeitig übernimmt, nicht oder nicht rechtzeitig befördert oder nicht oder nicht rechtzeitig ausführt,".
d) Die bisherigen Nummern 2 bis 5
2. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 1 Energieerzeugnisse nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt oder nicht oder nicht rechtzeitig in das Zollverfahren überführt,3. entgegen § 11 Abs. 5 Satz 1 Energieerzeugnisse nicht oder nicht rechtzeitig in den anderen Mitgliedstaat verbringt oder nicht oder nicht rechtzeitig in das Steuerlager oder den Betrieb aufnimmt,
4. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 Energieerzeugnisse nicht oder nicht rechtzeitig in das Steuerlager aufnimmt,
5. entgegen § 13 Abs. 3 Satz 1 Energieerzeugnisse nicht oder nicht rechtzeitig ausführt,
werden aufgehoben.
e) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die neuen Nummern 4 und 5.
38. § 66 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe " § 1 Abs. 4" durch die Angabe " § 1a Nummer 2" ersetzt.
bb) Folgende Nummer 1a wird eingefügt:
"1a. den Wortlaut dieses Gesetzes an geänderte Fassungen oder Neufassungen des Zollkodex anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht ergeben,".
cc) Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
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a) die Begriffe des § 1 Abs. 2 und 3 und des § 2 näher zu bestimmen sowie Bestimmungen zu den in § 2 Abs. 7 genannten Bemessungsgrundlagen zu erlassen, | "a) die Begriffe der §§ 1 bis 2 näher zu bestimmen sowie Bestimmungen zu den in § 1a genannten Bemessungsgrundlagen zu erlassen,". |
dd) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
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5. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 10 bis 14 zu erlassen und dabei insbesondere
| "5. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 9a bis 14 zu erlassen und dabei insbesondere
|
ee) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
a) In dem einleitenden Satzteil vor Buchstabe a wird die Angabe "den §§ 15 bis 19" durch die Angabe "den §§ 15 bis 19b" ersetzt.
b) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
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c) das Verfahren des Versandhandels näher zu regeln sowie vorzusehen, dass in den Versandhandel auch Lieferungen an gewerbliche Abnehmer einbezogen werden, | "c) das Verfahren des Versandhandels näher zu regeln,". |
c) In Buchstabe d wird der Klammerzusatz " (§ 19)" durch den Klammerzusatz " (§ 19b Absatz 3)" ersetzt.
ff) Nummer 9 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
c) die Anwendung der Zollvorschriften (§ 35) näher zu regeln, | "c) die sinngemäße Anwendung der bei der Einfuhr von Kohle in das Steuergebiet anzuwendenden Vorschriften und die anzuwendenden Verfahren näher zu regeln,". |
gg) Nummer 10 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
c) die Anwendung der Zollvorschriften (§ 41) näher zu regeln, | "c) die sinngemäße Anwendung der bei der nicht leitungsgebundenen Einfuhr von Erdgas in das Steuergebiet anzuwendenden Vorschriften und die anzuwendenden Verfahren näher zu regeln,". |
hh) Nummer 20 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
20. zur Durchführung von Artikel 23 Abs. 1a der Richtlinie 92/12/EWG das Verfahren zum Bezug von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung mit Begleitdokument und Freistellungsbescheinigung für die unter Artikel 23 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Begünstigten näher zu regeln. | "20. zur Erleichterung und zur Vereinfachung des automatisierten Besteuerungsverfahrens zu bestimmen, dass Steuererklärungen, Steueranmeldungen oder sonstige für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten durch Datenfernübertragung übermittelt werden können, und dabei insbesondere
zuzulassen. Zur Regelung der Datenübermittlung kann in der Rechtsverordnung auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen verwiesen werden; hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In dem einleitenden Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "bilaterale" gestrichen.
bb) Der Nummer 2 abschließende Punkt wird durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. für häufig und regelmäßig stattfindende Beförderungen von Energieerzeugnissen in einem Verfahren der Steueraussetzung zwischen den Gebieten von zwei oder mehr Mitgliedstaaten vereinfachte Verfahren festgelegt werden."
39. § 67 wird wie folgt geändert:
a) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
"(8) Soweit im Kalenderjahr 2007 ein Steuerentlastungsanspruch nach § 55 für Schweröle nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 entstanden ist, beginnt die Festsetzungsfrist für diesen Anspruch mit Ablauf des 31. Dezember 2008. Antragsfristen in einer auf Grund des § 66 Absatz 1 Nummer 11 Buchstabe b ergangenen Verordnung sind insoweit nicht anwendbar."
b) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
"(9) Für Beförderungen unter Steueraussetzung, die vor dem 1. Januar 2011 begonnen worden sind, gelten dieses Gesetz und die Energiesteuer-Durchführungsverordnung in der jeweils am 31. März 2010 geltenden Fassung fort, es sei denn, die Beförderungen sind mit einem elektronischen Verwaltungsdokument (§ 9d Absatz 1) eröffnet worden."
40. In § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1 Satz 1, § 7 Absatz 1 Satz 1 und 3, § 8 Absatz 1 Satz 1, § 9 Absatz 1, § 15 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1, § 16 Absatz 1 Satz 1, § 18 Absatz 1 Satz 1, § 20 Absatz 3 Satz 3, in der Paragrafenüberschrift zu § 22 sowie in § 22 Absatz 1 Satz 1, § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 25 Absatz 1 Satz 1 und 3, § 30 Absatz 1 Satz 3, § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie in § 47 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe b wird jeweils die Angabe "nach § 4" durch die Angabe "im Sinn des § 4" ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Stromsteuergesetzes
In § 10 Absatz 2 Satz 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, werden die Angabe "im Fall des Absatzes 1a Satz 1 Nr. 3" durch die Angabe "im Fall des Absatzes 1a Satz 2 Nummer 3" und die Angabe "nach Absatz 1a Satz 2" durch die Angabe "nach Absatz 1a Satz 3" ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Truppenzollgesetzes
§ 19 Absatz 1 des Truppenzollgesetzes vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090) wird wie folgt gefasst:
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(1) Wird die Truppenverwendung durch Überführung der Einfuhrware in den zollrechtlich freien Verkehr beendet, gelten für die Entstehung der Abgabenschuld dieser Einfuhrwaren vorbehaltlich Absatz 3 die Vorschriften des Zollkodex und der Zollkodex-Durchführungsverordnung sowie die darauf Bezug nehmenden Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes und der Verbrauchsteuergesetze. | "(1) Wird die Truppenverwendung durch die Überführung der Einfuhrware in den zollrechtlich freien Verkehr beendet, gelten für die Entstehung der Abgabenschuld dieser Einfuhrwaren vorbehaltlich Absatz 3 die Vorschriften des Zollkodex und der Zollkodex-Durchführungsverordnung, die darauf Bezug nehmenden Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes sowie die Verbrauchsteuergesetze." |
Artikel 9
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1804) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 37a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 11 Abs. 6 Satz 1" durch die Angabe " § 9a Absatz 4" und die Angabe " §§ 19, 22 Abs. 1" durch die Angabe " § 19b Absatz 1, § 22 Absatz 1" ersetzt.
2. In § 37b Satz 4 wird die Angabe " § 1 Abs. 4" durch die Angabe " § 1a Nummer 2" ersetzt.
Artikel 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1. April 2010 in Kraft.
(2) Artikel 6 Nummer 39 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.
(3) Am Tag nach der Verkündung treten in Kraft:
1. Artikel 1 § 1 Absatz 9, § 2 Absatz 2 und 3, § 3 Absatz 7, § 5 Absatz 2, § 6 Absatz 4, § 7 Absatz 4, § 8 Absatz 4, § 9 Absatz 3, § 10 Absatz 3, § 11 Absatz 5, § 12 Absatz 6, § 14 Absatz 7, § 15 Absatz 7, § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 4, § 18 Absatz 3, § 21 Absatz 5, § 22 Absatz 3, § 23 Absatz 4, § 24 Absatz 2, § 25, § 26 Absatz 4, § 28 Absatz 2, § 30 Absatz 4, § 31 Absatz 4, § 32 Absatz 5, § 33 Absatz 4, § 35, § 36 Absatz 2 Nummer 3, § 38 Absatz 5;
2. Artikel 2 Nummer 1, 2 und 3 § 130 Absatz 6, § 131 Absatz 3, § 133 Absatz 3, § 134 Absatz 3, § 135 Absatz 4, § 136 Absatz 4, § 137 Absatz 3, § 138 Absatz 3, § 139 Absatz 5, § 140 Absatz 6, § 142 Absatz 7, § 143 Absatz 8, § 144 Absatz 4, § 147 Absatz 5, § 148 Absatz 3, § 149 Absatz 6, § 150 Absatz 8, § 151 Absatz 4, § 152 Absatz 4, § 153 Absatz 5, § 154 Absatz 2, § 155 Absatz 4, § 156 Absatz 3, § 159 sowie die Nummern 4 bis 7;
3. Artikel 3 § 1 Absatz 4, § 2 Absatz 4, § 4 Absatz 2, § 5 Absatz 3, § 6 Absatz 4, § 7 Absatz 4, § 8 Absatz 3, § 9 Absatz 3, § 10 Absatz 5, § 11 Absatz 6, § 13 Absatz 7, § 14 Absatz 6, § 15 Absatz 3, § 18 Absatz 5, § 19 Absatz 3, § 20 Absatz 6, § 21 Absatz 8, § 22 Absatz 4, § 24 Absatz 2, § 25 Absatz 4, § 28, jeweils auch in Verbindung mit § 29 Absatz 3, § 33 Absatz 7, § 34 Absatz 3;
4. Artikel 4 § 8 Absatz 3, § 9 Absatz 3, § 18 Absatz 5, § 20 Absatz 6, § 21 Absatz 8, § 24 Absatz 3, § 25 Absatz 4, die §§ 28 und 29;
5. Artikel 5 § 1 Absatz 7, § 2 Absatz 3, § 5 Absatz 2, § 6 Absatz 3, § 7 Absatz 4, § 8 Absatz 3, § 9 Absatz 5, § 10 Absatz 3, § 11 Absatz 6, § 12 Absatz 3, § 15 Absatz 5, § 16 Absatz 3, § 17 Absatz 8, § 18 Absatz 7, § 19 Absatz 4, § 20 Absatz 2, § 21 Absatz 4, § 23;
6. Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe l, Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 9 Buchstabe a, die Nummern 23, 27, 28, 31 Buchstabe a und b, die Nummern 32, 34 Buchstabe b, die Nummern 35 und 38;
(4) Artikel 6 Nummer 33 und 34 Buchstabe a und c tritt vorbehaltlich einer hierzu jeweils erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigung durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das Inkrafttreten ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben. *
(5) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den Absätzen 1 bis 4 treten außer Kraft:
1. das Tabaksteuergesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2830; 2007 I S. 498) geändert worden ist;
2. das Gesetz zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2176), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist;
3. das Biersteuergesetz 1993 vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2158; 1993 1I S. 169), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) geändert worden ist;
4. das Kaffeesteuergesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2199), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2830) geändert worden ist.
2) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.07.1998 S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006 S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.
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Bekanntmachung über das vollständige Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Energiesteuergesetzes
Vom 30. Juli 2009
(BGBl. I Nr. 49 vom 03.08.2009 S. 2444)
Nach Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Energiesteuergesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1979) wird hiermit bekannt gemacht, dass die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die nach Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des vorbezeichneten Gesetzes erforderliche Genehmigung am 13. Juli 2009 erteilt hat und Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes damit mit Wirkung vom 13. Juli 2009 in Kraft getreten ist.
Berlin, den 30. Juli 2009
ENDE