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Änderungstext
Fünftes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes *
Vom 27. Mai 2010
(BGBl. I Nr. 26 vom 02.06.2010 S. 668)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Wörter "des Zollgrenzdienstes" durch die Wörter "der Zollverwaltung" ersetzt.
b) In Nummer 7 Satz 4 werden nach dem Wort "dass" die Wörter "Untersuchungsproben zur Tierseuchenbekämpfung oder" eingefügt.
c) Nummer 12
12. Fahrzeugen, die aus dem Inland ausgeführt oder verbracht werden sollen und hierzu ein besonderes Kennzeichen erhalten. Dies gilt nicht, sofern ein Ausfuhrkennzeichen für mehr als drei Monate gültig ist oder ein über diesen Zeitraum hinaus gültiges weiteres Ausfuhrkennzeichen erteilt wird;
wird aufgehoben.
2. § 3b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "vorbehaltlich des Absatzes 2" gestrichen und werden die Wörter "vom 1. Juli 2009" durch die Wörter "vom 1. Januar 2011" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1, 2 und 4
Absatz 1 gilt bei erstmaliger Zulassung vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2010 für den Halter, auf den das Fahrzeug am 1. Januar 2011 zugelassen ist und für Fahrzeuge, die am 1. Januar 2011 außer Betrieb gesetzt sind, für den Halter, auf den das Fahrzeug danach wieder zugelassen wird.Dabei gilt abweichend von Absatz 1 der 1. Januar 2011 als Beginn der befristeten Steuerbefreiung.
Eine Steuerbefreiung für frühere Halter unterbleibt; dies gilt auch dann, wenn ein früherer Halter für das Fahrzeug Steuer entrichtet hat.
wird aufgehoben.
3. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. bei einem Saisonkennzeichen und einem Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4, solange das Kennzeichen geführt werden darf, mindestens jedoch einen Monat. | "4. bei einem Ausfuhrkennzeichen und einem Kennzeichen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4, solange das Kennzeichen geführt werden darf, mindestens jedoch einen Monat;". |
b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
"5. bei einem Saisonkennzeichen, vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5, solange das Kennzeichen geführt werden darf, mindestens jedoch einen Monat."
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
b) mit erstmaliger Zulassung ab dem 1. Juli 2009 nach den Kohlendioxidemissionen und dem Hubraum; | "b) mit erstmaliger Zulassung ab dem 1. Juli 2009, soweit es sich nicht um Fahrzeuge im Sinne des § 9 Absatz 2 handelt, nach den Kohlendioxidemissionen und dem Hubraum;". |
b) Nach Nummer 1a wird folgende Nummer 1b eingefügt:
"1 b. bei dreirädrigen und leichten vierrädrigen Kraftfahrzeugen mit Hubkolbenmotoren, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. 226 vom 18.08.1997 S. 1, L 65 vom 05.03.1998 S. 35, L 244 vom 03.09.1998 S. 20, L 67 vom 11.03.2008 S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/108/EG der Kommission vom 17. August 2009 (ABl. Nr. 213 vom 18.08.2009 S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung fallen, nach dem Hubraum und den Schadstoffemissionen;".
5. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 Buchstabe b werden nach der Angabe "(ABl. Nr. 329 vom 30.12.1993 S. 39)" die Wörter "oder die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionsklassen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. Nr. 171 vom 29.06.2007 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 (ABl. Nr. 199 vom 28.07.2008 S. 1) geändert worden ist," eingefügt.
b) Nach Nummer 2a wird folgende Nummer 2b eingefügt:
"2b. dreirädrige und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge mit Hubkolbenmotoren, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/24/EG fallen, für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil davon, wenn sie
6. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Zulassung auch davon abhängig machen, dass
| "Die Zulassung ist davon abhängig, dass
|
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. | "Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung von Satz 2 abweichende Regelungen für das Gebiet einzelner Bundesländer treffen, wenn dies aus länderspezifischen Gesichtspunkten erforderlich ist." |
b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1a) Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Zulassung des Fahrzeugs auch davon abhängig gemacht werden kann, dass der Fahrzeughalter keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände hat. § 276 Abs. 4 der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzuwenden. Es ist festzulegen, nach welchem Verfahren die zur Feststellung von Kraftfahrzeugsteuerrückständen erforderliche Prüfung durchgeführt wird und auf welche die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörden sich die Prüfung erstreckt; es ist zu regeln, dass in Fällen, in denen das Fahrzeug nicht durch den Steuerpflichtigen selbst zugelassen wird, die Zulassung eine Einverständniserklärung des Steuerpflichtigen mit der Bekanntgabe seiner kraftfahrzeugsteuerlichen Verhältnisse an denjenigen, der das Fahrzeug zulässt, voraussetzt. Die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörden dürfen der Zulassungsbehörde bei der Durchführung des auf dieser Ermächtigung beruhenden Verfahrens Auskünfte über Kraftfahrzeugsteuerrückstände des Fahrzeughalters erteilen. Die Prüfung kann auch auf die Zulassungsbehörde übertragen werden. Die Zulassungsbehörde wird insoweit als Landesfinanzbehörde tätig. Sie darf das Ergebnis der Prüfung demjenigen, der das Fahrzeug zulässt, mitteilen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. | "(1a) Die Zulassung des Fahrzeugs darf erst erfolgen, wenn die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen werden soll, keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände hat. § 276 Absatz 4 der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzuwenden. Ein halterbezogener Kraftfahrzeugsteuerrückstand von weniger als 5 Euro steht der Zulassung nicht entgegen. Die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde darf der Zulassungsbehörde Auskünfte über Kraftfahrzeugsteuerrückstände der Fahrzeughalter erteilen. Die für die Prüfung der Kraftfahrzeugsteuerrückstände erforderlichen Daten sind der Zulassungsbehörde elektronisch zur Verfügung zu stellen. Die Zulassungsbehörde darf das Ergebnis der Prüfung der Kraftfahrzeugsteuerrückstände der Person mitteilen, die das Fahrzeug zulässt. Beauftragt der Steuerpflichtige einen Dritten mit der Zulassung des Fahrzeugs, so hat er sein Einverständnis hinsichtlich der Bekanntgabe seiner kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Verhältnisse durch die Zulassungsbehörde an den Dritten schriftlich zu erklären. Die Zulassung des Fahrzeugs ist in diesen Fällen von der Vorlage der Einverständniserklärung abhängig. Die Zulassungsbehörde kann mit Zustimmung der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen." |
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Sofern in den Fällen des § 3 Nr. 12 Steuerpflicht besteht, darf das Fahrzeug nur zugelassen werden, wenn nachgewiesen ist, dass den Vorschriften über die Kraftfahrzeugsteuer genügt ist. | "(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Erleichterung und Vereinfachung des elektronischen Auskunftsverfahrens über Kraftfahrzeugsteuerrückstände nach Absatz 1a sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens durch Rechtsverordnung eine zentrale Datenbank einzurichten, die den Namen, das Geburtsdatum, die Anschrift und die Steuernummer des Steuerschuldners sowie Betrag und Fälligkeit der rückständigen Kraftfahrzeugsteuer enthält, und dabei
zu bestimmen. Für den automatisierten Abruf der Daten gilt § 30 Absatz 6 der Abgabenordnung." |
7. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2
(2) Die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde kann die Abmeldung von Amts wegen auch selbst vornehmen, wenn die Zulassungsbehörde das Verfahren noch nicht eingeleitet hat. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde teilt die durchgeführte Abmeldung unverzüglich der Zulassungsbehörde mit und händigt dem Fahrzeughalter die vorgeschriebene Bescheinigung über die Abmeldung aus.
wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
8. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a eingefügt:
"(7a) Für die Aufrechnung nach § 226 der Abgabenordnung gilt als Gläubiger oder Schuldner eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis auch die Körperschaft, deren Finanzbehörde die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer nach § 18a des Finanzverwaltungsgesetzes für das Bundesministerium der Finanzen ausübt."
b) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(8) Soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, sind die nach § 12 Absatz 5, § 13 Absatz 1 bis 2 und § 15 Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnungen weiterhin anzuwenden. | "(8) Soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, sind § 12 Absatz 5, § 13 Absatz 2 und § 15 Absatz 2 sowie die darauf beruhenden Rechtsverordnungen weiter anzuwenden." |
c) Folgende Absätze 9 bis 11 werden angefügt:
"(9) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 3 werden die bisherigen Verfahren zur Prüfung von Kraftfahrzeugsteuerrückständen in den Ländern weiterhin angewandt.
(10) Für vor dem 3. Juni 2010 vorgenommene Fahrzeugabmeldungen von Amts wegen bleibt § 14 in der vor dem 3. Juni 2010 geltenden Fassung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens anwendbar.
(11) Für Personenkraftwagen, die im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 3. Juni 2010 erstmals zugelassen wurden, ist auf schriftlichen Antrag des Halters, auf den das Fahrzeug am 1. Januar 2011 zugelassen ist, oder in den Fällen der Außerbetriebsetzung auf schriftlichen Antrag des Halters, auf den das Fahrzeug danach wieder zugelassen wird, § 3b in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) anzuwenden. Der Antrag ist bei der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer örtlich zuständigen Behörde zu stellen."
Artikel 2
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Juli 2010 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2009 in Kraft.