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Regelwerk

Änderungstext

Fünftes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen 1 2

Vom 21. Dezember 2010
(BGBl. I Nr. 67 vom 27.12.2010 S. 2221; 16.06.2011 S. 1090 11)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Tabaksteuergesetzes

Das Tabaksteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) (gültig ab 01.01.2015) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 1. Zigarren oder Zigarillos: als solche zum Rauchen geeignete, mit einem Deckblatt oder mit einem Deckblatt und einem Umblatt umhüllte Tabakstränge
  1. ganz aus natürlichem Tabak,
  2. mit einem Deckblatt aus natürlichem Tabak,
  3. gefüllt mit entripptem Mischtabak, mit einem zigarrenfarbenen Deckblatt und einem Umblatt, beide aus rekonstituiertem Tabak, wobei das äußere Deckblatt das Erzeugnis vollständig umhüllt, gegebenenfalls auch den Filter, nicht aber das Mundstück, wenn ihr Stückgewicht 1,2 Gramm oder mehr beträgt und das Deckblatt spiralenförmig mit einem spitzen Winkel zur Längsachse des Tabakstrangs von mindestens 30 Grad aufgelegt ist, oder
  4. gefüllt mit entripptem Mischtabak, mit einem äußeren zigarrenfarbenen Deckblatt aus rekonstituiertem Tabak, das das Erzeugnis vollständig umhüllt, gegebenenfalls auch den Filter, nicht aber das Mundstück, wenn ihr Stückgewicht 2,3 Gramm oder mehr und ihr Umfang auf mindestens einem Drittel ihrer Länge 34 Millimeter oder mehr beträgt;
"1. Zigarren oder Zigarillos: als solche zum Rauchen geeignete und auf Grund ihrer Eigenschaften und der normalen Verbrauchererwartungen ausschließlich dafür bestimmte, mit einem Deckblatt oder mit einem Deckblatt und einem Umblatt umhüllte Tabakstränge
  1. ganz aus natürlichem Tabak,
  2. mit einem äußeren Deckblatt aus natürlichem Tabak,
  3. gefüllt mit gerissenem Mischtabak, mit einem äußeren Deckblatt von normaler Zigarrenfarbe aus rekonstituiertem Tabak, das das Erzeugnis vollständig umhüllt, gegebenenfalls auch den Filter, nicht aber das Mundstück, wenn ihr Stückgewicht mindestens 2,3 Gramm und höchstens 10 Gramm und ihr Umfang auf mindestens einem Drittel ihrer Länge 34 Millimeter oder mehr beträgt;".

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (4) Tabakabfälle sind Rauchtabak, wenn sie zum Rauchen geeignet, für den Einzelverkauf aufgemacht und nicht Zigarren oder Zigarillos nach Absatz 2 Nummer 1 oder Zigaretten nach Absatz 2 Nummer 2 sind."(4) Tabakabfälle sind Rauchtabak, wenn sie zum Rauchen geeignet und für den Einzelverkauf aufgemacht sind sowie nicht Zigarren oder Zigarillos nach Absatz 2 Nummer 1 oder Zigaretten nach Absatz 2 Nummer 2 sind. Als Tabakabfälle im Sinn dieses Absatzes gelten Überreste von Tabakblättern sowie Nebenerzeugnisse, die bei der Verarbeitung von Tabak oder bei der Herstellung, Be- oder Verarbeitung von Tabakwaren anfallen."

c) In Absatz 5 wird die Angabe "1" durch die Angabe "1,5" ersetzt.

d) (gültig ab 01.01.2015) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (7) Als Zigarren oder Zigarillos gelten Erzeugnisse mit einem Deckblatt aus natürlichem oder rekonstituiertem Tabak oder mit einem Deckblatt und einem Umblatt aus rekonstituiertem Tabak, die im Übrigen statt aus Tabak ganz oder teilweise aus anderen Stoffen bestehen und die sonstigen Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 1 erfüllen."(7) Als Zigarren oder Zigarillos gelten Erzeugnisse, die statt aus Tabak teilweise aus anderen Stoffen bestehen und die die sonstigen Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 1 erfüllen."

2. § 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 2 Steuertarif

(1) Die Steuer beträgt:

  1. für Zigaretten 8,27 Cent je Stück und 24,66 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens den Betrag, der sich aus Satz 2 ergibt;
  2. für Zigarren und Zigarillos 1,4 Cent je Stück und 1,47 Prozent des Kleinverkaufspreises;
  3. für Feinschnitt 34,06 Euro je Kilogramm und 18,57 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens 53,28 Euro je Kilogramm;
  4. für Pfeifentabak 15,66 Euro je Kilogramm und 13,13 Prozent des Kleinverkaufspreises.

Die Steuer für Zigaretten entspricht mindestens dem Betrag (Mindeststeuersatz), der sich aus 96 Prozent der Gesamtsteuerbelastung durch die Tabaksteuer und die Umsatzsteuer für die Zigaretten der gängigsten Preisklasse abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette errechnet, soweit dieser Betrag die Tabaksteuer auf Zigaretten der gängigsten Preisklasse nicht übersteigt. Zur Ermittlung der Steuerbelastung nach Satz 2 ist der am 1. Januar eines Jahres geltende Steuersatz maßgebend. Das Bundesministerium der Finanzen macht durch ein im Bundesanzeiger zu veröffentlichendes Schreiben jeweils im Monat Januar eines Jahres mit Wirkung vom 15. Februar des gleichen Jahres die aus der Geschäftsstatistik (§ 34) für das Vorjahr ermittelte gängigste Preisklasse für Zwecke der Berechnung der Mindeststeuer bekannt. Hat sich der Preis für Zigaretten der gängigsten Preisklasse im Lauf des Vorjahres geändert, so ist die zuletzt entstandene gängigste Preisklasse maßgebend. Berechnungen nach Satz 2 erfolgen jeweils auf drei Stellen nach dem Komma. Die Mindeststeuer wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der Richtlinie (EWG) Nr. 92/79 des Rates zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf Zigaretten vom 19. Oktober 1992 (ABl. Nr. L 316 vom 31.10.1992 S. 8, L 19 vom 27.01.1995 S. 52), die zuletzt durch die Richtlinie 2003/117/EG (ABl. Nr. L 333 vom 20.12.2003 S. 49) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung die Tabaksteuer auf Zigaretten durch Änderung des Absatzes 1 Nummer 1 zu erhöhen, wenn die in Artikel 2 der Richtlinie (EWG) Nr. 92/79 festgelegte globale Mindestverbrauchsteuer für Zigaretten der gängigsten Preisklasse unterschritten wird. Dabei ist die erhöhte Tabaksteuer so festzusetzen, dass sie, bezogen auf diese Zigaretten der gängigsten Preisklasse, der globalen Mindestverbrauchsteuer entspricht und der Betrag des Stücksteueranteils gleich dem Betrag aus dem wertabhängigen Tabaksteueranteil und der Umsatzsteuer ist. Die so errechneten Steueranteile werden anschließend auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Vermeidung einer allein umsatzsteuerbedingten Tabaksteuermehrbelastung im Fall der Erhöhung der Umsatzsteuer den wertabhängigen Tabaksteueranteil der Steuersätze in Absatz 1 durch Multiplikation mit dem Quotienten

100 + Prozentpunkte alte Umsatzsteuer

100 + Prozentpunkte neue Umsatzsteuer

zu ändern. Dabei kann es den Quotienten auf fünf Dezimalstellen runden und den neuen Tabaksteueranteil auf zwei Dezimalstellen aufrunden. Die Änderung unterbleibt, wenn sich danach insgesamt eine Tabaksteuerbelastung ergibt, die unterhalb der in den Richtlinien (EWG) Nr. 92/79 und Nr. 92/80 des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf andere Tabakwaren als Zigaretten (ABl. Nr. L 316 vom 31.10.1992 S. 10), die zuletzt durch die Richtlinie 2003/117/EG (ABl. Nr. L 333 vom 20.12.2003 S. 49) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebenen Mindestverbrauchsteuer liegt.

" § 2 Steuertarif

(1) Die Steuer beträgt:

  1. für Zigaretten
    1. vorbehaltlich der Buchstaben b bis g 9,82 Cent je Stück und 21,69 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens den Betrag, der sich aus Absatz 2 ergibt;
    2. bis zum 30. April 2011 8,27 Cent je Stück und 24,66 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens 17,586 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette höchstens jedoch 14,370 Cent je Stück;
    3. für den Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis zum 31. Dezember 2011 9,08 Cent je Stück und 21,94 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens 18,156 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette;
    4. für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 9,26 Cent je Stück und 21,87 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens 18,518 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette;
    5. für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 9,44 Cent je Stück und 21,80 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens 18,881 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette;
    6. für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 9,63 Cent je Stück und 21,74 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens 19,259 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette;
    7. für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 14. Februar 2016 mindestens 19,636 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette;
  2. für Zigarren und Zigarillos
    1. vorbehaltlich des Buchstaben b 1,4 Cent je Stück und 1,47 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens 5,760 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarre oder des zu versteuernden Zigarillos;
    2. für den Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis zum 31. Dezember 2011 mindestens 4,888 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarre oder des zu versteuernden Zigarillos;
  3. für Feinschnitt
    1. vorbehaltlich der Buchstaben b bis f 48,49 Euro je Kilogramm und 14,76 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens den Betrag, der sich aus Absatz 3 ergibt;
    2. für den Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis zum 31. Dezember 2011 41,65 Euro je Kilogramm und 14,30 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens 81,63 Euro je Kilogramm abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts;
    3. für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 43,31 Euro je Kilogramm und 14,41 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens 84,89 Euro je Kilogramm abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts;
    4. für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 45,00 Euro je Kilogramm und 14,51 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens 88,20 Euro je Kilogramm abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts;
    5. für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 46,75 Euro je Kilogramm und 14,63 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens 91,63 Euro je Kilogramm abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts;
    6. für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 14. Februar 2016 mindestens 95,04 Euro je Kilogramm abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts;
  4. für Pfeifentabak 15,66 Euro je Kilogramm und 13,13 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens 22 Euro je Kilogramm.

(2) Die Steuer für Zigaretten entspricht mindestens dem Betrag (Mindeststeuersatz), der sich errechnet aus 100 Prozent der Gesamtsteuerbelastung durch die Tabaksteuer und die Umsatzsteuer auf den gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis für Zigaretten abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette. Zur Ermittlung der Steuerbelastung ist der am 1. Januar eines Jahres geltende Steuersatz maßgebend.

(3) Die Steuer für Feinschnitt entspricht mindestens dem Betrag (Mindeststeuersatz), der sich errechnet aus 100 Prozent der Gesamtsteuerbelastung durch die Tabaksteuer und die Umsatzsteuer auf den gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis für Feinschnitt abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts, mindestens 95,04 Euro je Kilogramm. Zur Ermittlung der Steuerbelastung ist der am 1. Januar eines Jahres geltende Steuersatz maßgebend.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen macht im elektronischen Bundesanzeiger jeweils im Monat Januar eines Jahres mit Wirkung vom 15. Februar des gleichen Jahres die aus der Geschäftsstatistik (§ 34) für das Vorjahr ermittelten gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreise für Zigaretten und Feinschnitt für Zwecke der Berechnung der Mindeststeuer auf Zigaretten und Feinschnitt bekannt. Berechnungen nach Absatz 2 Satz 1 erfolgen jeweils auf drei Stellen nach dem Komma, Berechnungen nach Absatz 3 Satz 1 erfolgen jeweils auf eine Stelle nach dem Komma. Die Mindeststeuer für Zigaretten wird auf zwei Stellen nach dem Komma und die Mindeststeuer für Feinschnitt wird auf ganze Zahlen gerundet.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der Richtlinie 92/79/EWG des Rates zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf Zigaretten vom 19. Oktober 1992 (ABl. Nr. L 316 vom 31.10.1992 S. 8, L 19 vom 27.01.1995 S. 52), die zuletzt durch die Richtlinie 2010/12/EU (ABl. Nr. L 50 vom 27.02.2010 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung die Tabaksteuer auf Zigaretten durch Änderung des Absatzes 1 Nummer 1 zu erhöhen, wenn die in Artikel 2 der Richtlinie 92/79/EWG festgelegte globale Verbrauchsteuer auf den gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis für Zigaretten unterschritten wird. Dabei ist die erhöhte Tabaksteuer so festzusetzen, dass sie, bezogen auf diesen gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis für Zigaretten, der globalen Verbrauchsteuer entspricht und der Betrag des Stücksteueranteils gleich dem Betrag aus dem wertabhängigen Tabaksteueranteil und der Umsatzsteuer ist. Die so errechneten Steueranteile werden anschließend auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Vermeidung einer allein umsatzsteuerbedingten Tabaksteuermehrbelastung im Fall der Erhöhung der Umsatzsteuer den wertabhängigen Tabaksteueranteil der Steuersätze in Absatz 1 durch Multiplikation mit dem Quotienten

100 + Prozentpunkte alte Umsatzsteuer
100 + Prozentpunkte neue Umsatzsteuer

zu ändern. Dabei kann das Bundesministerium der Finanzen den Quotienten auf fünf Dezimalstellen runden und den neuen Tabaksteueranteil auf zwei Dezimalstellen aufrunden. Die Änderung unterbleibt, wenn sich danach insgesamt eine Tabaksteuerbelastung ergibt, die unterhalb der globalen Verbrauchsteuer liegt, die in der Richtlinie 92/79/EWG sowie in der Richtlinie 92/80/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf andere Tabakwaren als Zigaretten (ABl. Nr. L 316 vom 31.10.1992 S. 10), die zuletzt durch die Richtlinie 2010/12/EU (ABl. Nr. L 50 vom 27.02.2010 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vorgeschrieben ist."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird das Wort "Bezug" durch das Wort "Empfang" ersetzt.

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (5) Für Zigaretten wird der stückbezogene Steueranteil je begonnene 9 Zentimeter Länge des Tabakstrangs erhoben."(5) Für Zigaretten wird der stückbezogene Steueranteil bis zu einer Länge des Tabakstrangs von 8 Zentimetern, Filter und Mundstücke nicht einbegriffen, erhoben. Für Tabakstränge mit einer Länge von mehr als 8 Zentimetern wird der stückbezogene Steueranteil je darüber hinaus begonnene 3 Zentimeter Länge des Tabakstrangs, Filter und Mundstücke nicht einbegriffen, erhoben."

c) Folgender Absatz 7 wird eingefügt:

"(7) Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis ist der Preis, der sich aus dem in Abschnitt 1.3 der zusammenfassenden Übersichten der Geschäftsstatistik (§ 34) für das Vorjahr angegebenen Kleinverkaufswert für Zigaretten oder Feinschnitt, geteilt durch die dort angegebene Menge an Zigaretten oder Feinschnitt, berechnet und unter Durchschnittspreise ausgewiesen wird. Der Abschnitt 1.3 ist der vom Statistischen Bundesamt unter wwwec.destatis.de veröffentlichten Fachserie 14, Reihe 9.1.1 zu entnehmen."

d) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "die" die Wörter "ein oder mehrere" eingefügt.

b) In Absatz 4 Nummer 1 werden die Wörter "des Verfahrens" gestrichen.

5. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Steueraussetzung" ein Komma und die Wörter "auch über Drittländer oder Drittgebiete," eingefügt.

b) In Absatz 4 wird das Wort "überführt" durch das Wort "übergeführt" ersetzt.

c) In Absatz 5 Nummer 1 werden die Wörter "zum Verfahren der Sicherheitsleistung" durch die Wörter "zur Sicherheitsleistung" ersetzt.

6. In § 12 Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "überführt" durch das Wort "übergeführt" ersetzt.

7. In § 13 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "überführt" durch das Wort "übergeführt" ersetzt.

8. In § 15 Absatz 2 Nummer 4 wird das Wort "bei" durch das Wort "während" ersetzt.

9. In § 21 Absatz 1 werden nach dem Wort "überführt" die Wörter "oder es schließt sich eine Steuerbefreiung an" eingefügt.

10. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Folgender Absatz 3 wird eingefügt:

"(3) Ab 1. Januar 2014 sind Zigaretten, die Privatpersonen in den Republiken Bulgarien, Estland, Griechenland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen oder Rumänien im steuerrechtlich freien Verkehr für ihren Eigenbedarf erwerben und selbst in das Steuergebiet befördern, vorbehaltlich des vorzeitigen Erreichens der globalen Verbrauchsteuer im Sinn des Artikels 2 der Richtlinie 92/79/EWG durch einen der genannten Mitgliedstaaten nur bis zu einer Menge von 300 Stück steuerfrei. Werden die Mengenbegrenzungen des Satzes 1 überschritten, gelten die darüber hinaus verbrachten Mengen als zu gewerblichen Zwecken verbracht. Das vorzeitige Erreichen der globalen Verbrauchsteuer nach Satz 1 durch einen der in Satz 1 genannten Mitgliedstaaten macht das Bundesministerium der Finanzen durch gesondertes Schreiben im Bundesanzeiger bekannt."

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

11. § 32 Absatz 5 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 3. zur Verwaltungsvereinfachung Mindestmengen an Tabakwaren oder Steuerzeichen vorzuschreiben, für die Erlass oder Erstattung beantragt werden kann."3. zur Verwaltungsvereinfachung einen Mindestbetrag vorzuschreiben, ab dem der Erlass oder die Erstattung für Tabakwaren oder Steuerzeichen beantragt werden kann."

12. In § 33 Absatz 3 wird das Wort "Fällen" durch das Wort "Fälle" ersetzt.

13. § 35 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 2. im Fall der zollrechtlichen Einfuhr Steuerfreiheit für Tabakwaren, soweit dadurch nicht unangemessene Steuervorteile entstehen, unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie nach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. Nr. L 105 vom 23.04.1983 S. 1, L 274 vom 07.10.1983 S. 40, L 308 vom 27.11.1984 S. 64, L 271 vom 23.09.1986 S. 31), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 274/2008 (ABl. Nr. L 85 vom 27.03.2008 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und anderen von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll befreit werden können und die notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen und zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;"2. im Fall der zollrechtlichen Einfuhr Steuerfreiheit für Tabakwaren, soweit dadurch nicht unangemessene Steuervorteile entstehen, unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie nach der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23) in der jeweils geltenden Fassung und anderen von der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll befreit werden können, und die notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen sowie zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;".

Artikel 2
Änderung des Branntweinmonopolgesetzes

Das Branntweinmonopolgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 65 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 132 Nummer 1 wird die Angabe "ABl. L" durch die Angabe "ABl. Nr. L 9" ersetzt.

2. In § 133 Absatz 1 Satz 1 wird das Komma nach dem Klammerzusatz "(auch gereinigt)" durch das Wort "oder" ersetzt.

3. § 134 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "die ein" durch die Wörter "die ein oder mehrere" ersetzt.

b) In Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter "Steuerlager- und Erlaubnisverfahren einschließlich des Verfahrens der Sicherheitsleistung" durch die Wörter "Erlaubnis- und Steuerlagerverfahren einschließlich der Sicherheitsleistung" ersetzt.

4. In § 137 Absatz 1 Nummer 2 wird nach dem Wort "Mächte" ein Komma eingefügt.

5. § 139 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Steueraussetzung" ein Komma und die Wörter "auch über Drittländer oder Drittgebiete," eingefügt.

b) In Absatz 4 wird das Wort "überführt" durch das Wort "übergeführt" ersetzt.

c) In Absatz 5 Nummer 1 werden die Wörter "zum Verfahren der Sicherheitsleistung" durch die Wörter "zur Sicherheitsleistung" ersetzt.

6. In § 140 Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "überführt" durch das Wort "übergeführt" ersetzt.

7. In § 141 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "überführt" durch das Wort "übergeführt" ersetzt.

8. § 143 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird die Angabe "oder 3" gestrichen.

bb) In Nummer 5 wird das Wort "bei" durch das Wort "während" ersetzt.

b) In Absatz 7 werden die Wörter "sie gemeinschaftlich" durch die Wörter "diese gesamtschuldnerisch" ersetzt.

9. In § 147 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "überführt" die Wörter "oder es schließt sich eine Steuerbefreiung an" eingefügt.

10. § 152 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden das Komma und das Wort "Steuerentlastungen" gestrichen.

b) Der Absatz 1 Nummer 4 abschließende Punkt wird durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 5 und 6 werden angefügt:

"5. unvergällt zur Herstellung von Aromen zur Aromatisierung von

  1. Getränken mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,2 Volumenprozent,
  2. anderen Lebensmitteln, ausgenommen Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke,

.6. unvergällt zur Herstellung von Pralinen mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 8,5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm oder anderen Lebensmitteln, ausgenommen Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke, mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm."

c) In Absatz 2 Nummer 5 werden die Wörter "oder Absatz 3" gestrichen.

d) Absatz 3 wird aufgehoben.

e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und in Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe "1 bis 3" durch die Angabe "1 und 2" ersetzt.

11. § 153 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter "sowie das Steuerentlastungsverfahren" gestrichen.

bb) In Nummer 2 Buchstabe b wird das Komma durch einen Punkt ersetzt und Buchstabe c wird aufgehoben.

12. § 159 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "2. im Fall der zollrechtlichen Einfuhr Steuerfreiheit für Erzeugnisse, soweit dadurch nicht unangemessene Steuervorteile entstehen, unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie nach der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23) in der jeweils geltenden Fassung und anderen von der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll befreit werden können, und die notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen sowie zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;".

13. Der bisherige § 182 wird § 166 und in Absatz 1 werden die Wörter "in Absatz 2" gestrichen.

Artikel 3 11
Änderung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes

Das Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870, 1896) wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 23 Steuerbefreiungen".

(aufgehoben durch Gesetz vom 16.06.2011) 11
b) Nach der Angabe zu § 23 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 23a Steuerfreie Verwendung".

2. In § 1 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Verbrauchsteuer" durch das Wort "Schaumweinsteuer" ersetzt.

3. In § 3 Nummer 5 werden die Wörter "oder Gebiet der anderen Mitgliedstaaten" gestrichen.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "die" die Wörter "ein oder mehrere" eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach dem Wort "Steueraufkommens" das Wort "und" durch das Wort "sowie" ersetzt.

bb) In Nummer 1 werden die Wörter "des Verfahrens" gestrichen.

cc) In Nummer 3 wird das Wort "in" durch die Wörter "bis zur" ersetzt.

5. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "Steueraussetzung" ein Komma und die Wörter "auch über Drittländer oder Drittgebiete," eingefügt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter " (§ 23 Absatz 2 in Verbindung mit § 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes)" durch die Angabe " (§ 23a Absatz 1)" ersetzt.

b) In Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter " (§ 23 Absatz 2 in Verbindung mit § 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes)" durch die Angabe " (§ 23a Absatz 1)" ersetzt.

c) In Absatz 4 wird das Wort "überführt" durch das Wort "übergeführt" ersetzt.

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "zu treffen" durch die Wörter "zu erlassen" und die Wörter "zum Verfahren der Sicherheitsleistung" durch die Wörter "zur Sicherheitsleistung" ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter " (§ 23 Absatz 2 in Verbindung mit § 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes)" durch die Angabe " (§ 23a Absatz 1)" ersetzt.

6. In § 11 Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "überführt" durch das Wort "übergeführt" ersetzt.

7. In § 12 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "überführt" durch das Wort "übergeführt" ersetzt.

7a. In § 13 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe " § 11 Absatz 4" durch die Angabe " § 11 Absatz 2" ersetzt.

8. In § 14 Absatz 2 Nummer 4 wird das Wort "bei" durch die Wörter "während der" ersetzt.

9. In § 15 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "am zehnten Tag des" die Wörter "auf die Steuerentstehung" eingefügt.

10. In § 16 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort "Drittgebieten" die Wörter "in das Steuergebiet" eingefügt.

11. In § 18 Absatz 1 werden nach dem Wort "überführt" die Wörter "oder es schließt sich eine Steuerbefreiung an" eingefügt.

(aufgehoben durch Gesetz vom 16.06.2011) 11
12.
§ 23 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 23 Steuerbefreiungen, Steuerentlastungen

(1) Schaumwein ist von der Steuer befreit, wenn er

  1. als Probe innerhalb und außerhalb des Steuerlagers zu den betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen verbraucht oder für Zwecke der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen wird,
  2. im Steuerlager zur Herstellung von Getränken verwendet wird, die nicht der Schaumweinsteuer unterliegen,
  3. als Probe zu einer Qualitätsprüfung der zuständigen Behörde vorgestellt oder auf Veranlassung dieser Behörde entnommen wird,
  4. unter Steueraufsicht vernichtet wird.

(2) Soweit nach den §§ 152, 153 des Branntweinmonopolgesetzes für eine gewerbliche Verwendung Steuerfreiheit besteht oder eine Steuerentlastung (Erlass, Erstattung oder Vergütung) vorgesehen ist, finden diese Vorschriften auf Schaumwein entsprechende Anwendung.

" § 23 Steuerbefreiungen

(1) Schaumwein ist von der Steuer befreit, wenn er gewerblich verwendet wird

  1. zur Herstellung von Arzneimitteln durch dazu nach Arzneimittelrecht Befugte, ausgenommen reine Alkohol-Wasser-Mischungen,
  2. zur Herstellung von Essig,
  3. vergällt zur Herstellung von Waren, die weder Arzneimittel noch Lebensmittel sind,
  4. zur Herstellung von Aromen zur Aromatisierung von
    1. Getränken mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,2 Volumenprozent,
    2. anderen Lebensmitteln, ausgenommen Schaumwein,
  5. zur Herstellung von Pralinen mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 8,5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm,
  6. unmittelbar oder als Bestandteil von Halbfertigerzeugnissen für die Herstellung von Lebensmitteln, ausgenommen Schaumwein, mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm.

(2) Schaumwein ist ebenfalls von der Steuer befreit, wenn er

  1. als Probe innerhalb und außerhalb des Steuerlagers zu den betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen verbraucht oder für Zwecke der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen wird,
  2. im Steuerlager zur Herstellung von Getränken verwendet wird, die nicht der Schaumweinsteuer unterliegen,
  3. als Probe zu einer Qualitätsprüfung der zuständigen Behörde vorgestellt oder auf Veranlassung dieser Behörde entnommen wird,
  4. unter Steueraufsicht vernichtet wird,
  5. eine Ware ist, für deren Herstellung eine Steuerbefreiung nach Absatz 1 vorgesehen ist.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
    1. Vorschriften zu den Absätzen 1 und 2 zu erlassen,
    2. anzuordnen, dass Schaumwein zur Herstellung von Arzneimitteln zum äußerlichen Gebrauch und von Essig zu vergällen ist oder dass besondere Überwachungsmaßnahmen getroffen werden,
    3. anzuordnen, dass Vergällungsmittel von den Betrieben auf ihre Kosten bereitzuhalten sind und dass davon und von dem vergällten Alkohol unentgeltlich Proben entnommen werden dürfen;
  2. bei wirtschaftlichem Bedürfnis auch die nichtgewerbliche steuerbefreite Verwendung nach Absatz 1 zuzulassen."

(aufgehoben durch Gesetz vom 16.06.2011) 11
12a. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:

" § 23a Steuerfreie Verwendung

(1) Wer Schaumwein in den Fällen des § 23 Absatz 1 steuerfrei verwenden will, bedarf einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.

(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die in Absatz 1 Satz 2 genannte Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist.

(3) Die Steuer entsteht, wenn der Schaumwein entgegen der in der Erlaubnis vorgesehenen Zweckbestimmung verwendet wird oder dieser nicht mehr zugeführt werden kann, es sei denn, es liegt ein Fall des § 14 Absatz 3 vor. Kann der Verbleib des Schaumweins nicht festgestellt werden, so gilt er als nicht der vorgesehenen Zweckbestimmung zugeführt. Der zweckwidrigen Verwendung nach Satz 1 steht die Verwendung ohne die vorgeschriebene Vergällung gleich. Steuerschuldner ist der Verwender. Er hat unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
    1. das Erlaubnis- und Verwendungs- sowie das Steueranmeldungsverfahren zu regeln,
    2. für Betriebe, die Schaumwein verwenden und zugleich Ausschank und Kleinhandel betreiben, eine besondere Überwachung vorzuschreiben,
    3. für Betriebe, die Schaumwein unvergällt zur steuerfreien Verwendung beziehen oder einsetzen, die Leistung einer Sicherheit zu verlangen,
  2. zur Verwaltungs- und Verfahrensvereinfachung
    1. Mindestmengen für die Verwendung von Schaumwein vorzuschreiben,
    2. die steuerbefreite Verwendung unter Verzicht auf Einzelerlaubnisse allgemein zuzulassen."

13. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc wird die Angabe " § 137" durch die Angabe " § 8" ersetzt.

b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 2. im Fall der zollrechtlichen Einfuhr Steuerfreiheit für Schaumwein, soweit dadurch nicht unangemessene Steuervorteile entstehen, unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen er nach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. Nr. L 105 vom 23.04.1983 S. 1, L 274 vom 07.10.1983 S. 40, L 308 vom 27.11.1984 S. 64, L 271 vom 23.09.1986 S. 31), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 274/2008 (ABl. Nr. L 85 vom 27.03.2008 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und anderen von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll befreit werden kann und die notwendigen Vorschriften zu erlassen und zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;"2. im Fall der zollrechtlichen Einfuhr Steuerfreiheit für Schaumwein, soweit dadurch nicht unangemessene Steuervorteile entstehen, unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen er nach der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23) in der jeweils geltenden Fassung und anderen von der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll befreit werden kann, und die notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen sowie zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;".

Artikel 4
(weggefallen)

Artikel 5
Änderung des Kaffeesteuergesetzes

Das Kaffeesteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870, 1919) wird wie folgt geändert:

1. § 4 Nummer 9 Buchstabe a und b wird wie folgt gefasst:

altneu
 a) beim Eingang aus Drittländern der Ort, an dem sich der Kaffee bei seiner Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 79 des Zollkodex befindet,

b) beim Eingang aus Drittgebieten der Ort, an dem der Kaffee in sinngemäßer Anwendung von Artikel 40 des Zollkodex zu gestellen ist;

"a) beim Eingang aus Drittländern der Ort, an dem sich der Kaffee bei seiner Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 79 des Zollkodex befindet, oder wenn sich der Kaffee in einem zollrechtlichen Versandverfahren befindet, das kein zollrechtliches Nichterhebungsverfahren nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 ist, die Eingangszollstelle nach Artikel 4 Nummer 4a des Zollkodex, zu der der Kaffee nach Berührung eines Drittlands unverzüglich befördert werden muss,

b) beim Eingang aus Drittgebieten der Ort, an dem der Kaffee in sinngemäßer Anwendung von Artikel 40 des Zollkodex zu gestellen oder an dem der Kaffee vorzuführen ist;".

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "die" die Wörter "ein oder mehrere" eingefügt.

b) In Absatz 3 Nummer 3 wird das Komma nach dem Wort "Steuerbelange" gestrichen.

c) In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter "des Verfahrens" gestrichen.

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 wird das Wort "überführt" durch das Wort "übergeführt" ersetzt.

b) In Absatz 5 Nummer 1 werden die Wörter "zum Verfahren der Sicherheitsleistung" durch die Wörter "zur Sicherheitsleistung" ersetzt.

4. In § 12 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "am zehnten Tag des" die Wörter "auf die Steuerentstehung" eingefügt.

5. In § 15 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "überführt" die Wörter "oder es schließt sich eine Steuerbefreiung an" eingefügt.

5a. § 17 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 1. für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist und unter Berücksichtigung des Absatzes 4 Satz 2 durch das Steuergebiet befördert wird oder"1. nicht für das Steuergebiet bestimmt ist und unter Berücksichtigung des Absatzes 4 Satz 2 durch das Steuergebiet befördert wird oder".

6. In § 18 Absatz 7 werden nach dem Wort "erlassen" die Wörter "und zur Steuervereinfachung auch Lieferungen an gewerbliche Abnehmer in den Versandhandel einzubeziehen" eingefügt.

7. § 23 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 2. im Fall der zollrechtlichen Einfuhr Steuerfreiheit für Kaffee und kaffeehaltige Waren, soweit dadurch nicht unangemessene Steuervorteile entstehen, unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie nach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. Nr. L 105 vom 23.04.1983 S. 1, L 274 vom 07.10.1983 S. 40, L 308 vom 27.11.1984 S. 64, L 271 vom 23.09.1986 S. 31), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 274/2008 (ABl. Nr. L 85 vom 27.03.2008 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und anderen von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll befreit werden können und die notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen und zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;"2. im Fall der zollrechtlichen Einfuhr Steuerfreiheit für Kaffee und kaffeehaltige Waren, soweit dadurch nicht unangemessene Steuervorteile entstehen, unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie nach der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23) in der jeweils geltenden Fassung und anderen von der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll befreit werden können, und die notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen und zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;".

Artikel 6
Änderung des Alkopopsteuergesetzes

§ 3 des Alkopopsteuergesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1857, 2228) wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Für die Herstellung, die Lagerung und die Beförderung von Alkopops unter Steueraussetzung, für die Entstehung der Alkopopsteuer und den Zeitpunkt, der für ihre Bemessung maßgebend ist, für die Person des Steuerschuldners, für die Fälligkeit, das Erlöschen, die Nacherhebung, den Erlass, die Erstattung, die Vergütung und die Steuerbefreiungen sowie das Steuerverfahren gelten vorbehaltlich des Absatzes 2 die Vorschriften für die Branntweinsteuer nach dem Zweiten Teil des Gesetzes über das Branntweinmonopol sowie den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen sinngemäß."(1) Für die Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung, die Lagerung und die Beförderung von Alkopops unter Steueraussetzung, für die Entstehung der Alkopopsteuer und den Zeitpunkt, der für ihre Bemessung maßgebend ist, für die Person des Steuerschuldners, für die Fälligkeit, das Erlöschen, die Nacherhebung, die Steuerbefreiungen und die Steuerentlastungen sowie das Steuerverfahren gelten vorbehaltlich des Absatzes 2 die Vorschriften für die Branntweinsteuer nach dem Zweiten Teil des Gesetzes über das Branntweinmonopol sowie den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen sinngemäß."

2. Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 1 gilt auch für Beförderungen unter Steueraussetzung im Steuergebiet, soweit sich der in den Alkopops befindliche Branntwein im steuerrechtlich freien Verkehr befindet."

Artikel 7 11
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2011 in Kraft.

(2) 11 Am 1. Juli 2011 treten in Kraft:

  1. Artikel 2 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Nummer 10 und 11;
  2. Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b und d Doppelbuchstabe bb.

(3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und d tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

________________
1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/12/EU des Rates vom 16. Februar 2010 zur Änderung der Richtlinie 92/79/EWG, der Richtlinie 92/80/EWG und der Richtlinie 95/59/EG hinsichtlich der Struktur und der Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren sowie der Richtlinie 2008/118/EG (ABl. Nr. L 50 vom 27.02.2010 S. 1).

2) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.