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Änderungstext

Verordnung
zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen

Vom 11. Dezember 2012
(BGBl. I Nr. 59 vom 19.12.2012)


Es verordnen

Artikel 1
Rennw LottGZuStV - Rennwett- und Lotteriegesetz- Zuständigkeitsverordnung
Verordnung über die örtliche Zuständigkeit zum Vollzug des Rennwett- und Lotteriegesetzes

§ 1 Örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung von Sportwetten

(1) Für die Besteuerung von Sportwetten, für die sich keine örtliche Zuständigkeit im Inland ergibt, ist vorbehaltlich des Absatzes 2 das Finanzamt Frankfurt am Main III örtlich zuständig.

(2) Für die Besteuerung von Sportwetten, die auf der Grundlage der §§ 21 bis 24 des Gesetzes zur Neuordnung des Glücksspiels des Landes Schleswig-Holstein (Glücksspielgesetz) vom 20. Oktober 2011 (GVOBl. 2011 S. 280) durchgeführt werden, ist das Finanzamt Kiel-Nord örtlich zuständig, wenn sich für die Besteuerung keine örtliche Zuständigkeit im Inland ergibt.

§ 2 Örtliche Zuständigkeit für die Zerlegung der Rennwett- und Lotteriesteuer

Für die Zerlegung des Gesamtaufkommens der Steuer nach § 17 Absatz 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 und 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2012 (BGBl. I S. 1424) geändert worden ist, ist die Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg zuständig.

§ 3
Außerkrafttreten

§ 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

Artikel 2
Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

§ 50 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Dies gilt nicht für Zuwendungen an nicht im Inland ansässige Zuwendungsempfänger nach § 10b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 3 des Gesetzes."

2. Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Aus der Buchungsbestätigung müssen Name und Kontonummer des Auftraggebers und Empfängers, der Betrag sowie der Buchungstag ersichtlich sein. In den Fällen der des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b hat der Zuwendende zusätzlich den vom Zuwendungsempfänger hergestellten Beleg vorzulegen."Aus der Buchungsbestätigung müssen Name und Kontonummer oder ein sonstiges Identifizierungsmerkmal des Auftraggebers und des Empfängers, der Betrag, der Buchungstag sowie die tatsächliche Durchführung der Zahlung ersichtlich sein."

Artikel 3
Änderung der Einkommensteuer-Zuständigkeitsverordnung

(gültig ab 01.01.2014)

In § 2 der Einkommensteuer-Zuständigkeitsverordnung vom 2. Januar 2009 (BGBl. I S. 3) werden die Wörter "und letztmals für den Veranlagungszeitraum 2013" gestrichen.

Artikel 4
Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2416) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "Bei der Ausfuhr von für den Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen" durch die Wörter "Bei der Ausfuhr von Fahrzeugen im Sinne des § 1b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes, die zum bestimmungsmäßigen Gebrauch im Straßenverkehr einer Zulassung bedürfen," ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Dies gilt nicht in den Fällen, in denen das Fahrzeug mit einem Ausfuhrkennzeichen ausgeführt wird, wenn aus dem Beleg nach Satz 1 die Nummer des Ausfuhrkennzeichens ersichtlich ist."Satz 1 Nummer 2 gilt nicht in den Fällen, in denen das Fahrzeug mit einem Ausfuhrkennzeichen ausgeführt wird, wenn aus dem Beleg nach Satz 1 Nummer 1 die Nummer des Ausfuhrkennzeichens ersichtlich ist, oder in denen das Fahrzeug nicht im Sinne der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1086) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt worden ist und nicht auf eigener Achse in das Drittlandsgebiet ausgeführt wird."

2. § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "Bei der Ausfuhr von für den Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen" durch die Wörter "Bei der Ausfuhr von Fahrzeugen im Sinne des § 1b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes, die zum bestimmungsmäßigen Gebrauch im Straßenverkehr einer Zulassung bedürfen," ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Dies gilt nicht in den Fällen, in denen das Fahrzeug mit einem Ausfuhrkennzeichen ausgeführt wird, wenn aus dem Beleg nach Satz 1 die Nummer des Ausfuhrkennzeichens ersichtlich ist."Satz 1 Nummer 2 gilt nicht in den Fällen, in denen das Fahrzeug mit einem Ausfuhrkennzeichen ausgeführt wird, wenn aus dem Beleg nach Satz 1 Nummer 1 die Nummer des Ausfuhrkennzeichens ersichtlich ist, oder in denen das Fahrzeug nicht im Sinne der Fahrzeug-Zulassungsverordnung auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt worden ist und nicht auf eigener Achse in das Drittlandsgebiet ausgeführt wird."

3. In § 20 Absatz 2 und § 21 Satz 1 und 2 Nummer 2 werden jeweils die Wörter "Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "Europäischen Union" ersetzt.

4. § 59 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

altneu
 Ein im Ausland ansässiger Unternehmer im Sinne des Satzes 1 ist ein Unternehmer, der weder im Inland noch auf der Insel Helgoland oder in einem der in § 1 Absatz 3 des Gesetzes bezeichneten Gebiete einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte hat; maßgebend hierfür ist der jeweilige Vergütungszeitraum im Sinne des § 60, für den der Unternehmer eine Vergütung beantragt."Ein im Ausland ansässiger Unternehmer im Sinne des Satzes 1 ist ein Unternehmer, der im Inland, auf der Insel Helgoland und in einem der in § 1 Absatz 3 bezeichneten Gebiete weder einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung noch eine Betriebsstätte hat; dies gilt auch, wenn der Unternehmer ausschließlich einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland, aber seinen Sitz, den Ort der Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte im Ausland hat. Maßgebend für die Ansässigkeit ist der jeweilige Vergütungszeitraum im Sinne des § 60, für den der Unternehmer eine Vergütung beantragt."

Artikel 5
Änderung der Steuerberatergebührenverordnung

Die Steuerberatergebührenverordnung vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1442), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
(Steuerberatervergütungsverordnung - StBVV)".

2. In § 13 Satz 2 werden die Wörter "19 bis 46 Euro" durch die Wörter "30 bis 70 Euro" ersetzt.

3. § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Angabe "180 Euro" durch die Angabe "190 Euro" ersetzt.

b) Satz 3 wird aufgehoben.

4. In § 23 Satz 1 Nummer 7 werden nach den Wörtern "Steuerbescheides oder" die Wörter "auf Aufhebung" gestrichen.

5. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "6.000 Euro" durch die Angabe "8.000 Euro" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "6.000 Euro" durch die Angabe "8.000 Euro" ersetzt.

cc) In Nummer 3 werden die Wörter "ohne die Erklärung zur gesonderten Feststellung nach den §§ 27, 28, 37 und 38 des Körperschaftsteuergesetzes" gestrichen und die Angabe "12.500 Euro" wird durch die Angabe "16.000 Euro" ersetzt.

dd) Nummer 4 wird aufgehoben.

ee) In Nummer 5 wird die Angabe "6.000 Euro" durch die Angabe "8.000 Euro" ersetzt.

ff) In Nummer 6 werden die Wörter "und Betriebseinnahmen" gestrichen.

gg) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "7. der Umsatzsteuer-Voranmeldung sowie hierzu ergänzender Anträge und Meldungen 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 Prozent der Summe aus dem Gesamtbetrag der Entgelte und der Entgelte, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, jedoch mindestens 650 Euro;".

hh) In Nummer 8 wird die Angabe "6.000 Euro" durch die Angabe "8.000 Euro" ersetzt.

ii) Nummer 9 wird aufgehoben.

jj) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "11. der Erklärung zur Feststellung nach dem Bewertungsgesetz oder dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz1/20 bis 18/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der erklärte Wert, jedoch mindestens 25.000 Euro;".

kk) In Nummer 12 wird die Angabe "12.500 Euro" durch die Angabe "16.000 Euro" ersetzt.

ll) In Nummer 13 wird die Angabe "12.500 Euro" durch die Angabe "16.000 Euro" ersetzt.

mm) Nummer 14 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "14. der Kapitalertragsteueranmeldung sowie für jede weitere Erklärung in Zusammenhang mit Kapitalerträgen 1/20 bis 6/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträge, jedoch mindestens 4.000 Euro;".

nn) In Nummer 17 wird das Wort "erhoben" durch das Wort "geschuldet" ersetzt.

oo) In Nummer 21 werden die Wörter "an im Ausland ansässige Unternehmer" gestrichen und die Angabe "1.000 Euro" wird durch die Angabe "1.300 Euro" ersetzt.

pp) Nummer 24 wird aufgehoben.

qq) In Nummer 25 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

rr) Nach Nummer 25 wird folgende Nummer 26 angefügt:

"26. für die Erstellung sonstiger Steuererklärungen 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die jeweilige Bemessungsgrundlage, jedoch mindestens 8.000 Euro."

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 1 und 4 werden aufgehoben.

bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "5. für sonstige Anträge und Meldungen nach dem Einkommensteuergesetz;".

cc) Die Nummern 6 bis 10 werden aufgehoben.

dd) Folgende Nummern 11 und 12 werden angefügt:

"11. für die Überwachung und Meldung der Lohnsumme sowie der Behaltensfrist im Sinne von § 13a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 1, Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes;

12. für die Berechnung des Begünstigungsgewinnes im Sinne von § 34a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne)."

6. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "6.000 Euro" durch die Angabe "8.000 Euro" ersetzt.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Für Vorarbeiten, die über das übliche Maß erheblich hinausgehen, erhält der Steuerberater die Zeitgebühr."

7. § 30 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 30 Selbstanzeige

(1) Für die Tätigkeit im Verfahren der Selbstanzeige (§§ 371 und 378 Absatz 3 der Abgabenordnung) einschließlich der Ermittlungen zur Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der Angaben erhält der Steuerberater 10/10 bis 30/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1).

(2) Der Gegenstandswert bestimmt sich nach der Summe der berichtigten, ergänzten und nachgeholten Angaben, er beträgt jedoch mindestens 8.000 Euro."

8. In § 32 werden nach den Wörtern "einer Buchführung" die Wörter "im Sinne der §§ 33 und 34" eingefügt.

9. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 werden nach dem Wort "Buchführung" die Wörter "oder der steuerlichen Aufzeichnungen" eingefügt.

b) In den Absätzen 1, 3, 4 und 7 werden jeweils nach dem Wort "Buchführung" die Wörter "oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen" eingefügt.

10. § 34 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "2,60 bis 9 Euro" durch die Wörter "5 bis 16 Euro" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "2,60 bis 15 Euro" durch die Wörter "5 bis 25 Euro" ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter "1 bis 5 Euro" durch die Wörter "2 bis 9 Euro" ersetzt.

d) In Absatz 4 werden die Wörter "0,50 bis 2,60 Euro" durch die Wörter "1 bis 4 Euro" ersetzt.

11. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 Buchstabe c wird aufgehoben.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "5/10 bis 12/10" durch die Angabe "10/10 bis 40/10" ersetzt.

cc) Nummer 8 wird aufgehoben.

b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "Absatzes 1 Nr. 1 bis 3, 7 und 8" durch die Wörter "Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 und 7" ersetzt.

12. § 36 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Der Nummer 1 werden die Wörter "der Gegenstandswert bemisst sich nach § 35 Absatz 2;" angefügt.

b) Nummer 2 Satz 2 wird aufgehoben.

13. In § 45 werden nach den Wörtern "der Finanzgerichtsbarkeit" ein Komma sowie die Wörter "der Sozialgerichtsbarkeit" eingefügt.

14. Tabelle A erhält die aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. (nicht dargestellt)

15. Tabelle B erhält die aus der Anlage 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. (nicht dargestellt)

16. Tabelle C erhält die aus der Anlage 3 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. (nicht dargestellt)

17. Tabelle D erhält die aus der Anlage 4 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. (nicht dargestellt)

18. Tabelle E erhält die aus der Anlage 5 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. (nicht dargestellt)

Artikel 6
Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte
und Steuerberatungsgesellschaften

Die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften vom 12. November 1979 (BGBl. I S. 1922), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 46 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe d werden nach den Wörtern "Anschrift der beruflichen Niederlassung" die Wörter "und die geschäftliche E-Mail-Adresse" eingefügt.

bb) In Buchstabe g wird nach dem Wort "Gesetzes" ein Komma eingefügt.

cc) Nach Buchstabe g wird folgender Buchstabe h eingefügt:

"h) Bestehen eines Berufsverbotes im Sinne von § 90 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes und, sofern ein Vertreter bestellt ist, die Vertreterbestellung unter Angabe von Familiennamen und Vornamen des Vertreters".

dd) Die Wörter "sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a und c bis g" werden durch die Wörter "sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a und c bis h" ersetzt.

b) In Nummer 2 Buchstabe d werden nach den Wörtern "Sitz und Anschrift" die Wörter "und die geschäftliche E-Mail-Adresse" eingefügt.

2. § 53a Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "2. Ersatzansprüche wegen Schäden, die durch Fehlbeträge bei der Kassenführung, durch Verstöße beim Zahlungsakt oder durch Veruntreuung durch das Personal, Angehörige oder Sozien des Versicherungsnehmers entstehen,"

Artikel 7
Änderung der Familienkassenzuständigkeitsverordnung

§ 1 Absatz 1 der Familienkassenzuständigkeitsverordnung vom 8. Juni 2006 (BGBl. I S. 1309) wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(1) Für das Ermittlungsverfahren bei dem Verdacht einer Steuerstraftat, für die Verfolgung und Ahndung von Steuerordnungswidrigkeiten sowie für die Erhebung und Vollstreckung von Geldbußen wegen Steuerordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Festsetzung von Kindergeld ist zuständig:
Bußgeld- und
Strafsachenstelle
(BuStra)
für die Familienkassen
HamburgBad Oldesloe, Elmshorn, Hamburg,
Flensburg, Neubrandenburg, Rostock,
Schwerin, Stralsund
HildesheimGöttingen, Hannover, Hildesheim,
Nienburg
LüneburgCelle, Helmstedt, Lüneburg
OldenburgBremen, Emden, Oldenburg,
Osnabrück
AachenAachen, Bonn, Brühl, Krefeld,
Mönchengladbach
BielefeldAhlen, Bielefeld, Detmold, Herford,
Meschede, Rheine
BochumBochum, Coesfeld, Dortmund,
Iserlohn, Recklinghausen
DüsseldorfDüsseldorf, Oberhausen, Wesel
KölnBergisch Gladbach, Köln, Siegen,
Wuppertal
Frankfurt amDarmstadt, Frankfurt am Main, Hanau,
MainWiesbaden
KasselBad Hersfeld, Gießen, Kassel
SaarbrückenBad Kreuznach, Kaiserslautern,
Koblenz, Landau, Neuwied,
Saarbrücken, Trier
FreiburgFreiburg, Heidelberg, Karlsruhe,
Lörrach, Offenburg, Villingen-
Schwenningen
StuttgartLudwigsburg, Nagold, Reutlingen,
Stuttgart
UlmGöppingen, Ravensburg,
Tauberbischofsheim, Ulm
Bußgeld- und
Strafsachenstelle
(BuStra)
für die Familienkassen
AugsburgAugsburg, Kempten
NürnbergAschaffenburg, Nürnberg, Schweinfurt
PassauDeggendorf, Passau, Pfarrkirchen
RegensburgAnsbach, Hof, Ingolstadt, Regensburg,
Schwandorf
Berlin-SüdBerlin-Mitte, Berlin-Nord, Berlin-Süd
PotsdamCottbus, Frankfurt (Oder), Neuruppin,
Potsdam
MagdeburgDessau, Erfurt, Halle, Jena,
Magdeburg, Nordhausen, Suhl
BautzenBautzen, Chemnitz, Leipzig, Plauen,
Riesa".

Artikel 8
Änderung der Deutsch-Belgischen Konsultationsvereinbarungsverordnung

In § 2 Absatz 1 der Deutsch-Belgischen Konsultationsvereinbarungsverordnung vom 20. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2137) werden die Wörter "Absätzen 2 bis 5" durch die Wörter "Absätzen 2 bis 4" ersetzt.

Artikel 9
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

(3) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Anlage 1 zu Artikel 5 nicht dargestellt