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Änderungstext

Gesetz zum Abbau der kalten Progression

Vom 20. Februar 2013
(BGBl. I Nr. 9 vom 25.02.2013 S. 283)


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1030) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 32a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) 1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. 2Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
  1. bis 7.834 Euro (Grundfreibetrag):
    0;
  2. von 7.835 Euro bis 13.139 Euro:
    (939,68 y + 1.400) y;
  3. von 13.140 Euro bis 52.551 Euro:
    (228,74 z + 2.397) z + 1.007;
  4. von 52.552 Euro bis 250.400 Euro:
    0,42 x - 8.064;
  5. von 250.401 Euro an:
    0,45 x - 15.576.

3"y" ist ein Zehntausendstel des 7.834 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. 4"z" ist ein Zehntausendstel des 13.139 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. 5"x" ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. 6Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.

"(1) Die tarifliche Einkommensteuer im Veranlagungszeitraum 2013 bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen

1. bis 8.130 Euro (Grundfreibetrag):
0;

2. von 8.131 Euro bis 13.469 Euro:
(933,70 y + 1.400) y;

3. von 13.470 Euro bis 52.881 Euro:
(228,74 z + 2.397) z + 1.014;

4. von 52.882 Euro bis 250.730 Euro:
0,42 x - 8.196;

5. von 250.731 Euro an:
0,45 x - 15718.

"y" ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. "z" ist ein Zehntausendstel des 13.469 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. "x" ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden."

(gültig ab 01.01.2014)
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die tarifliche Einkommensteuer im Veranlagungszeitraum 2013 bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
  1. bis 8.130 Euro (Grundfreibetrag):
    0;
  2. von 8.131 Euro bis 13.469 Euro:
    (933,70 y + 1.400) y;
  3. von 13.470 Euro bis 52.881 Euro:
    (228,74 z + 2.397) z + 1.014;
  4. von 52.882 Euro bis 250.730 Euro:
    0,42 x - 8.196;
  5. von 250.731 Euro an:
    0,45 x - 15718.

"y" ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. "z" ist ein Zehntausendstel des 13.469 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. "x" ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden

"(1) Die tarifliche Einkommensteuer in den Veranlagungszeiträumen ab 2014 bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen

1. bis 8.354 Euro (Grundfreibetrag):
0;

2. von 8.355 Euro bis 13.469 Euro:
(974,58 y + 1.400) y;

3. von 13.470 Euro bis 52.881 Euro:
(228,74 z + 2.397) z + 971;

4. von 52.882 Euro bis 250.730 Euro:
0,42 x - 8.239;

5. von 250.731 Euro an:
0,45 x - 15761.

"y" ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. "z" ist ein Zehntausendstel des 13.469 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. "x" ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden."

2. § 39b Absatz 2 Satz 7 wird wie folgt geändert:

a) Im zweiten Halbsatz wird die Angabe "9.429" durch die Angabe "9.550" ersetzt.

b) Im zweiten Halbsatz wird die Angabe "9.550" durch die Angabe "9.763" ersetzt. (gültig ab 01.01.2014)

3. § 46 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird die Angabe "10.200" durch die Angabe "10.500" und die Angabe "19.400" durch die Angabe "19.700" ersetzt.

b) In Nummer 3 wird die Angabe "10.500" durch die Angabe "10.700" und die Angabe "19.700" durch die Angabe "20.200" ersetzt. (gültig ab 01.01.2014)

c) In Nummer 4 wird die Angabe "10.200" durch die Angabe "10.500" und die Angabe "19.400" durch die Angabe "19.700" ersetzt.

d) In Nummer 4 wird die Angabe "10.500" durch die Angabe "10.700" und die Angabe "19.700" durch die Angabe "20.200" ersetzt. (gültig ab 01.01.2014)

4. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 41 wird wie folgt geändert:

aa) In dem einleitenden Satzteil werden die Wörter "ab dem Veranlagungszeitraum 2010" durch die Wörter "für die Veranlagungszeiträume 2010 bis 2012" ersetzt.

bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:

"Für den Veranlagungszeitraum 2013 ist § 32a Absatz 1 in der Fassung des Artikels 1 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 283) anzuwenden."

cc) Folgender Satz 3 wird angefügt:

" § 32a Absatz 1 in der Fassung des Artikels 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 283) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2014 anzuwenden." (gültig ab 01.01.2014)

b) Nach Absatz 51b wird folgender Absatz 51c eingefügt:

"(51c) Für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2012 und vor dem 1. Januar 2014 enden, ist § 39b Absatz 2 Satz 7 in der Fassung des Artikels 1 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 283) anzuwenden."

c) Nach Absatz 51c wird folgender Absatz 51d eingefügt:

"(51d) § 39b Absatz 2 Satz 7 in der Fassung des Artikels 1 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 283) ist erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 enden." (gültig ab 01.01.2014)

d) Absatz 55j wird wie folgt gefasst:

altneu
(55j) 1 § 46 Absatz 2 Nummer 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist auch auf Veranlagungszeiträume vor 2006 anzuwenden. 2 § 46 Absatz 2 Nummer 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden. 3 § 46 Absatz 2 Nummer 8 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden und in Fällen, in denen am 28. Dezember 2007 über einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig entschieden ist. 4 § 46 Absatz 2 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2010 anzuwenden."(55j) Für den Veranlagungszeitraum 2013 ist § 46 Absatz 2 Nummer 3 und 4 in der Fassung des Artikels 1 Nummer 3 Buchstabe a und c des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 283) anzuwenden."

e) Nach Absatz 55j wird folgender Absatz 55k eingefügt:

"(55k) § 46 Absatz 2 Nummer 3 und 4 in der Fassung des Artikels 1 Nummer 3 Buchstabe b und d des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 283) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2014 anzuwenden." (gültig ab 01.01.2014)

Artikel 2
Inkrafttreten

(1) Das Gesetz tritt vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 Buchstabe a und c und Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b und d tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

(3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3 Buchstabe b und d und Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc, Buchstabe c und e tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.