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NachÄnderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen *

Vom 18. Juli 2016
(BGBl. I Nr. 35 vom 22.07.2016 S. 1722)



Es verordnen

Artikel 1
Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

Gl.-Nr.: 611-1-1

Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 30 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Eine Nachversteuerung ist durchzuführen, wenn der Sonderausgabenabzug von Beiträgen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des Gesetzes zu versagen ist."Eine Nachversteuerung ist durchzuführen, wenn die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung nicht erfüllt sind."

2. § 68 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Er muss den Nutzungen entsprechen, die unter Berücksichtigung der vollen Ertragsfähigkeit des Waldes in Kubikmetern (Festmetern) nachhaltig erzielbar sind."Er muss den Holznutzungen entsprechen, die unter Berücksichtigung der vollen Ertragsfähigkeit des Waldes in Kubikmetern im Festmaß (Erntefestmeter Derbholz ohne Rinde) nachhaltig erzielbar sind."

b) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort "Nutzungssatzfeststellung" durch das Wort "Nutzungssatzfestsetzung" ersetzt.

3. In § 84 Absatz 1 wird die Angabe "Veranlagungszeitraum 2012" durch die Angabe "Veranlagungszeitraum 2016" ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Zinsinformationsverordnung

Gl.-Nr.: 611-1-33
gültig ab 1. Januar 2016

Die Zinsinformationsverordnung vom 26. Januar 2004 (BGBl. I S. 128; 2005 I S. 1695), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2562) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 17 wie folgt gefasst:

altneu
§ 17 Inkrafttreten" § 17 Anwendungsbestimmungen".

2. § 17 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 17 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft, sofern der Rat der Europäischen Union die Festlegung gemäß Artikel 17 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2003/48/EG trifft. Anderenfalls tritt die Verordnung zu dem Zeitpunkt in Kraft, ab dem die Vorschriften der Richtlinie 2003/48/EG von den Mitgliedstaaten auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß Artikel 17 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie anzuwenden sind. Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Zeitpunkt des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.

" § 17 Anwendungsbestimmungen

(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 gilt diese Verordnung nur für Zinszahlungen, die bis zum 31. Dezember 2015 zugeflossen sind.

(2) Der Abschnitt 3 dieser Verordnung gilt auch für die im Jahr 2016 zu erhebende Quellensteuer.

(3) § 16a gilt für Zinszahlungen, die nach dem 31. Dezember 2015 bis zu dem Zeitpunkt zufließen, zu dem eine Änderung, eine Suspendierung oder eine Beendigung der Anwendung der Abkommen, die mit den in § 16a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Staaten oder abhängigen oder assoziierten Gebieten jeweils geschlossen wurden, in Kraft getreten ist. Dies gilt auch für Curacao und Sint Maarten."

Artikel 3
Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

Gl.-Nr.: 611-10-14-1

Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 21 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden in den Doppelbuchstaben aa, ff und gg jeweils die Wörter "Ausstellers des Belegs" durch die Wörter "mit der Beförderung beauftragten Unternehmers" ersetzt.

2. § 48 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Die festgesetzte Sondervorauszahlung ist bei der Festsetzung der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraums anzurechnen, für den die Fristverlängerung gilt."(4) Die festgesetzte Sondervorauszahlung ist bei der Festsetzung der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraums zu berücksichtigen, für den die Fristverlängerung gilt. Ein danach verbleibender Erstattungsanspruch ist mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis aufzurechnen (§ 226 der Abgabenordnung), im Übrigen zu erstatten."

Artikel 4
Änderung der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung

Gl.-Nr.: 610-1-7

Die Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2663), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Satz 1 Nummer 2 gilt entsprechend bei Wohneigentum, das nicht der Einkunftserzielung dient, und bei Mietwohngebäuden, wenn die Feststellung für die Besteuerung von Bedeutung ist."

2. § 9 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 9 Feststellungsgegenstand bei Einsatz von Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall zu Finanzierungszwecken

Das für die Besteuerung des Einkommens des Versicherungsnehmers zuständige Finanzamt stellt die Steuerpflicht der außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder den Todesfall enthaltenen Sparanteilen (§ 20 Absatz 1 Nummer 6 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis dd des Einkommensteuergesetzes in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung) gesondert fest, wenn

  1. die Ansprüche aus den Versicherungsverträgen während deren Dauer im Erlebensfall der Tilgung oder Sicherung eines Darlehens dienen, dessen Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind und
  2. nicht die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a oder Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung erfüllt sind oder soweit bei Versicherungsbeiträgen Zinsen in Veranlagungszeiträumen gutgeschrieben werden, in denen die Beiträge nach § 10 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe c des Einkommensteuergesetzes in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung nicht abgezogen werden können.

Versicherungen im Sinne des Satzes 1 sind solche, deren Versicherungsvertrag vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen worden ist."

3. Dem § 11 wird folgender Satz angefügt:

" § 1 Absatz 1 Satz 2 in der am 23. Juli 2016 geltenden Fassung ist erstmals auf Feststellungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen; für Feststellungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2016 geendet haben, ist § 1 Absatz 1 Satz 2 in der am 22. Juli 2016 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden."

Artikel 5
Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung

(späteres Inkrafttreten siehe Art. 11, frühestens 01.09.2017)

Inkrafttreten: 1. September 2017 siehe: **
Gl.-Nr.: 610-1-13

§ 1 Absatz 1 Nummer 20 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794, 3814), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2392) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
"20. für in der Republik Polen ansässige Unternehmer
  1. das Finanzamt Hameln, wenn der Nachname oder der Firmenname des Unternehmers mit den Buchstaben A bis G beginnt;
  2. das Finanzamt Oranienburg, wenn der Nachname oder der Firmenname des Unternehmers mit den Anfangsbuchstaben H bis M beginnt;
  3. das Finanzamt Cottbus, wenn der Nachname oder der Firmenname des Unternehmers mit den Anfangsbuchstaben N bis Z beginnt;
  4. ungeachtet der Regelungen in den Buchstaben a bis c das Finanzamt Cottbus für alle Unternehmer, auf die das Verfahren nach § 18 Absatz 4e des Umsatzsteuergesetzes anzuwenden ist,".

Artikel 6
Weitere Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung

(späteres Inkrafttreten siehe Art. 11, frühestens 01.06.2018)
Inkrafttreten gem. Bakanntmachung vom 04.05.2018 (Quelle: BGBl. I Nr. 16 vom 15.05.2018 S. 557) mit Wirkung vom 01.06.2018
Gl.-Nr.: 610-1-13

§ 1 Absatz 1 Nummer 20 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794, 3814), die zuletzt durch Artikel 5 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
"20. für in der Republik Polen ansässige Unternehmer
  1. das Finanzamt Hameln, wenn der Nachname oder der Firmenname des Unternehmers mit den Buchstaben A bis G beginnt;
  2. das Finanzamt Oranienburg, wenn der Nachname oder der Firmenname des Unternehmers mit den Anfangsbuchstaben H bis L beginnt;
  3. das Finanzamt Cottbus, wenn der Nachname oder der Firmenname des Unternehmers mit den Anfangsbuchstaben M bis R beginnt;
  4. das Finanzamt Nördlingen, wenn der Nachname oder der Firmenname des Unternehmers mit den Anfangsbuchstaben S bis 2- beginnt;
  5. ungeachtet der Regelungen in den Buchstaben a bis d das Finanzamt Cottbus für alle Unternehmer, auf die das Verfahren nach § 18 Absatz 4e des Umsatzsteuergesetzes anzuwenden ist,".

Artikel 7
Änderung der Steueridentifikationsnummerverordnung

Gl.-Nr.: 610-1-19

Die Steueridentifikationsnummerverordnung vom 28. November 2006 (BGBl. I S. 2726), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 55 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 1 Zeitpunkt der Einführung, Aufbau

Die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung wird zum 1. Juli 2007 eingeführt; sie besteht aus zehn Ziffern und einer Prüfziffer als elfter Ziffer.

" § 1 Aufbau der Identifikationsnummer

Die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung besteht aus zehn Ziffern und einer Prüfziffer als elfter Ziffer."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Für die Datenübermittlungen der Meldebehörden an das Bundeszentralamt für Steuern nach § 139b Abs. 6 Satz 1, 3, Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8 der Abgabenordnung gelten die §§ 5c und 6 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung. Im Fall des § 3 kann die Datenübermittlung auch auf einem vom Bundeszentralamt für Steuern zugelassenen automatisiert verarbeitbaren Datenträger erfolgen; dabei ist die Satzbeschreibung OSCI-XMeld (§ 2 Abs. 4 Satz 1 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) in der im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung zu Grunde zu legen. Daten auf Datenträgern sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes zu versehen und nach dem Stand der Technik zu verschlüsseln."(1) Für die Datenübermittlungen der Meldebehörden an das Bundeszentralamt für Steuern nach § 139b Absatz 6 Satz 1, 3, Absatz 7 Satz 1 und Absatz 8 der Abgabenordnung gelten die §§ 2 und 9 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Hierbei sind die Satzbeschreibung OSCI-XMeld (§ 2 Abs. 4 Satz 1 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport (§ 2 Abs. 4 Satz 2 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) in der im Bundesanzeiger Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen."Hierbei sind die Satzbeschreibung OSCI-XMeld (§ 3 Absatz 1 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport (§ 3 Absatz 2 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) in der im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen."

bb) Satz 5

"Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend, wenn zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern und dem Empfänger darüber Einvernehmen besteht."

wird aufgehoben.

3. § 3

" § 3 Erstmalige Zuteilung der Identifikationsnummer nach § 139b Abs. 6 der Abgabenordnung

(1) Jede Meldebehörde übermittelt dem Bundeszentralamt für Steuern für jeden zum Ablauf des 30. Juni 2007 in ihrem Zuständigkeitsbereich mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung im Melderegister registrierten Einwohner folgende Daten:

  Blattnummern des Datensatzes für das Meldewesen
- Einheitlicher Bundes-/ Länderteil - (DSMeld)
1.Familienname (mit Namensbestandteilen)0101 bis 0106,
2.frühere Namen0201, 0202,
3.Vornamen0301, 0302,
4.Doktorgrad0401,
5.Ordensnamen/Künstlernamen 0501, 0502, 
6.Tag und Ort der Geburt0601 bis 0603,
7.Geschlecht0701,
8.gegenwärtige Anschrift der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung1201 bis 1203, 1205, 1206, 1208 bis 1212.

(2) Die Meldebehörde übermittelt die Daten unter Angabe des Vorläufigen Bearbeitungsmerkmals (§ 139b Abs. 6 Satz 2 der Abgabenordnung) mit der Blattnummer 2702 des DSMeld bis zum 31. Juli 2007.

(3) Nach Übermittlung sämtlicher von den Meldebehörden zu übermittelnden Daten sind die Daten zusammenzuführen und zu bereinigen.

(4) Auf Grund der Datenübermittlungen der Meldebehörden vergibt das Bundeszentralamt für Steuern für jede gemeldete natürliche Person eine Identifikationsnummer. Die Identifikationsnummer ist der zuständigen Meldebehörde zusammen mit dem Vorläufigen Bearbeitungsmerkmal zur Speicherung im Melderegister unverzüglich mitzuteilen."

wird aufgehoben.

4. § 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Das Bundeszentralamt für Steuern unterrichtet den Steuerpflichtigen unverzüglich über die ihm zugeteilte Identifikationsnummer und die übrigen beim Bundeszentralamt für Steuern zu seiner Person gespeicherten Daten."(1) Das Bundeszentralamt für Steuern unterrichtet den Steuerpflichtigen unverzüglich über die ihm zugeteilte Identifikationsnummer und über die Daten, die zu diesem Zeitpunkt beim Bundeszentralamt für Steuern zu seiner Identifikationsnummer nach § 139b Absatz 3 Nummer 3 bis 10, 12 und 14 der Abgabenordnung gespeichert sind."

5. § 7

" § 7 Erprobung des Verfahrens

(1) Das Bundeszentralamt für Steuern kann bei den Meldebehörden Daten nach § 3 Abs. 1 erheben zum Zwecke der Erprobung

1. des Verfahrens der Datenübermittlungen von den Meldebehörden an das Bundeszentralamt für Steuern,

2. der vom Bundeszentralamt für Steuern einzusetzenden Programme, mit denen die von den Meldebehörden zu liefernden Daten zusammengeführt, verglichen und bereinigt werden sollen,

3. der Zuordnung zu den bei den Rechenzentren der Landesfinanzverwaltungen gespeicherten personenbezogenen Daten.

§ 2 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Die Daten dürfen nur für die in Absatz 1 genannten Zwecke verwendet werden. Sie sind unmittelbar nach Beendigung der Erprobung, spätestens am 1. Juli 2007, zu löschen."

wird aufgehoben.

Artikel 8
Änderung der Steuer-Auskunftsverordnung

Gl.-Nr.: 610-1-20

In § 1 Absatz 1 der Steuer-Auskunftsverordnung vom 30. November 2007 (BGBl. I S. 2783) wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:

altneu
Der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist schriftlich bei dem nach § 89 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung zuständigen Finanzamt, in den Fällen des § 89 Abs. 2 Satz 3 der Abgabenordnung beim Bundeszentralamt für Steuern, zu stellen und hat zu enthalten:"Der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist schriftlich oder elektronisch bei der nach § 89 Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 der Abgabenordnung zuständigen Finanzbehörde zu stellen. Der Antrag hat Folgendes zu enthalten:".

Artikel 9
Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung

Gl.-Nr.: 610-10-7

Die Steuerberatervergütungsverordnung vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1442), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 11. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2637) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Steuerberaters mit Sitz im Inland für seine im Inland selbständig ausgeübte Berufstätigkeit (§ 33 des Steuerberatungsgesetzes) bemisst sich nach dieser Verordnung. Dies gilt für die Höhe der Vergütung nur, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 3 Auslagen".

b) Absatz 1 wird aufgehoben.

c) Die Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(1) Aus einer Vereinbarung kann der Steuerberater eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur fordern, wenn die Erklärung des Auftraggebers in Textform abgegeben ist. Ist das Schriftstück nicht vom Auftraggeber verfasst, muss
  1. das Schriftstück als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet sein,
  2. das Schriftstück von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein.

Art und Umfang des Auftrags nach Satz 2 sind zu bezeichnen. Hat der Auftraggeber freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet, kann er das Geleistete nicht deshalb zurückfordern, weil seine Erklärung den Vorschriften der Sätze 1 bis 3 nicht entspricht."

b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:

"(3) In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung unter den Formerfordernissen des Absatzes 1 vereinbart werden. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistung, der Verantwortung und dem Haftungsrisiko des Steuerberaters stehen.

(4) Der Steuerberater hat den Auftraggeber in Textform darauf hinzuweisen, dass eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Textform vereinbart werden kann."

4. § 21 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

5. § 24 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird das Wort "Gegenstandsberechnung" durch das Wort "Gegenstandswertberechnung" ersetzt.

bb) In Nummer 12 wird das Wort "Erbschaftsteuergesetzes" durch die Wörter "Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes" ersetzt.

cc) In Nummer 26 werden die Wörter "für die Erstellung" gestrichen.

b) In Absatz 2 wird das Wort "Erbschaftsteuergesetzes" durch die Wörter "Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes" ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Die durch Artikel 15 Nummer 13 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) angefügten Nummern 11 und 12 werden aufgehoben.

bb) Die durch Artikel 5 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd der Verordnung vom 11. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2637) angefügten Nummern 11 und 12 werden die Nummern 13 und 14.

6. In § 33 Absatz 7 werden die Wörter "das Führen" durch die Wörter "dem Führen" ersetzt.

7. Die Anlage 4 Tabelle D Teil a (Landwirtschaftliche Tabelle - Betriebsfläche) wird wie folgt gefasst:

altneu
"Teil a
(Landwirtschaftliche Tabelle - Betriebsfläche)
Betriebsfläche bis ... HektarVolle Gebühr (10/10) Euro
40311
45333
50354
55374
60394
65412
70428
75444
80459
85473
90485
95496
100506
110531
120555
130579
140602
150625
160647
170668
180689


190709
200729
210748
220767
230785
240802
250819
260836
270852
280866
290881
300895
320924
340953
360982
3801.009
4001.036
4201.063
4401.089
4601.114
4801.138
5001.162
5201.187
5401.210
5601.232
5801.254
6001.276
6201.297
6401.317
6601.337
6801.356
7001.374
7501.416
8001.454
8501.486
9001.513
9501.535
1.0001.552
2.000 je ha1,42 mehr
3.000 je ha1,29 mehr
4.000 je ha1,16 mehr
5.000 je ha1,03 mehr
6.000 je ha0,90 mehr
7.000 je ha0,78 mehr


8.000 je ha0,64 mehr
9.000 je ha0,51 mehr
10.000 je ha0,38 mehr
11.000 je ha0,25 mehr
12.000 je ha0,13 mehr
ab 12.000 je ha0,13 mehr".

Artikel 10
Änderung der Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung

Gl.-Nr.: 860-6-20-2

Die Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1413) wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter " § 6 Absatz 3 der Preisangabenverordnung" durch die Wörter " § 6 Absatz 4 der Preisangabenverordnung" ersetzt.

2. Dem § 14 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Lässt der Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrag in der Ansparphase ausschließlich eine Einmalbeitragszahlung und keine laufende Zahlung zu, so sind statt der monatlichen Beitragszahlungen nach Satz 1 Nummer 3 folgende Annahmen zugrunde zu legen:

  1. bei einer Vertragslaufzeit von 12 Jahren ein Einmalbeitrag von 14.400 Euro,
  2. bei einer Vertragslaufzeit von 20 Jahren ein Einmalbeitrag von 24.000 Euro,
  3. bei einer Vertragslaufzeit von 30 Jahren ein Einmalbeitrag von 36.000 Euro und
  4. bei einer Vertragslaufzeit von 40 Jahren ein Einmalbeitrag von 48.000 Euro.

Bei Altersvorsorgeverträgen ist zusätzlich eine einmalig gezahlte Zulage von 154 Euro, die am 15. Mai nach dem Beitragsjahr gezahlt wird, anzunehmen."

Artikel 11
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der folgenden Absätze am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft.

(3) Artikel 5 tritt an dem Tag in Kraft, an dem die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für einen Übergang der Zuständigkeit auf das Finanzamt Hameln entsprechend Artikel 5 dieser Verordnung vorliegen, frühestens am 1. September 2017. Der Tag des Inkrafttretens ist vom Bundesministerium der Finanzen gesondert im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. **

(4) Artikel 6 tritt an dem Tag in Kraft, an dem die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für einen Übergang der Zuständigkeit auf das Finanzamt Nördlingen entsprechend Artikel 6 dieser Verordnung vorliegen, frühestens am 1. Juni 2018. Der Tag des Inkrafttretens ist vom Bundesministerium der Finanzen gesondert im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Inkrafttreten gem. Bakanntmcuung vom 04.05.2018 (Quelle: BGBl. I Nr. 16 vom 15.05.2018 S. 557) mit Wirkung vom 01.06.2018

*) Artikel 2 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (ABl. Nr. L 157 vom 26.06.2003 S. 38, L 103 vom 22.04.2005 S. 41), die durch die Richtlinie (EU) 2015/2060 (ABl. Nr. L 301 vom 18.11.2015 S. 1) aufgehoben worden ist.

**Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Artikels 5 der Dritten Veordongung zur Änderung steuerlichen Verordnung

vom 29. Juni 2017
(BGBl. I Nr. 43 vom 04.07.2017 S. 2092)

Nach Artikel 11 Absatz 3 der Dritten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1722) wird hiermit bekannt gemacht, dass Artikel 5 dieser Verordnung am 1. September 2017 in Kraft tritt.



ID 161220

ENDE