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Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Zollkostenverordnung

Vom 21. Oktober 2019
(BGBl. I Nr. 38 vom 08.11.2019 S. 1514)



Auf Grund des § 178 Absatz 3 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

Artikel 1
Änderung der Zollkostenverordnung

Die Zollkostenverordnung vom 6. September 2009 (BGBl. I S. 3001), die zuletzt durch Artikel 16 Absatz 3 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:

" § 3 Gebührensätze".

b) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:

" § 4 Gebührenberechnung".

c) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:

" § 10 Verbundener Kostenbescheid".

2. In § 1 werden die Wörter "sowie von sonstigen Behörden" gestrichen.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2

Die Gebühren werden als feste Sätze nach dem zu ihrer Durchführung erforderlichen Zeitaufwand bestimmt (Stundengebühren oder Monatsgebühren).

wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 1, 2, 3, 4 und 6

1. für Amtshandlungen im Reiseverkehr auf Amtsplätzen;

2. für die Gewährung des Grenzübergangs als Tätigkeit einer Durchgangszollstelle bei Eingang im gemeinschaftlichen oder im gemeinsamen Versandverfahren;

3. für die Überwachung des körperlichen Ausgangs von Waren im Ausfuhrverfahren bei der Ausgangszollstelle, wenn die Waren im gemeinschaftlichen oder im gemeinsamen Versandverfahren zu dieser Zollstelle befördert werden;

4. für Amtshandlungen in öffentlichen Zolllagern des Typs F im Sinne des Artikels 525 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993 S. 1, L 268 vom 19.10.1994 S. 32, L 180 vom 19.07.1996 S. 34, L 156 vom 13.06.1997 S. 59, L 111 vom 29.04.1999 S. 88), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 312/2009 (ABl. L 98 vom 17.04.2009 S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, innerhalb der Öffnungszeiten;

6. für amtliche Maßnahmen in Bezug auf verbrauchsteuerpflichtige Waren während der üblichen Geschäfts- oder Arbeitszeiten in Betrieben, in denen sie hergestellt oder gewonnen worden sind, im Steuerlager oder in Verwendungsbetrieben von Erlaubnisinhabern, mit Ausnahme der in Absatz 1 Nummer 2, 8, 9 und 10 genannten Maßnahmen;

werden aufgehoben.

bb) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 1.

cc) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 2 und das Wort "drei" wird durch das Wort "zwei" ersetzt.

dd) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 3.

ee) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 4.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 3 Stunden- und Monatsgebühren" § 3 Gebührensätze".

b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

"(1) Die Gebühren für Amtshandlungen nach § 2 Absatz 1 werden als feste Sätze nach dem Zeitaufwand bestimmt, der zu ihrer Durchführung erforderlich ist (Stunden- oder Monatsgebühren)."

c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "35 Euro" durch die Angabe "41 Euro" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "45 Euro" durch die Angabe "52 Euro" ersetzt.

d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

aa) Der Einleitungssatz wird wie folgt gefasst:

altneu
Sind für die Vornahme der in § 2 Absatz 1 bezeichneten kostenpflichtigen Amtshandlungen Beamte ständig erforderlich, werden folgende Monatsgebühren erhoben:"Die Monatsgebühr beträgt:".

bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Nach dem Wort "für" werden die Wörter "Beamtinnen und für" eingefügt.

bbb) Die Angabe "4.823 Euro" wird durch die Angabe "5.670 Euro" ersetzt.

cc) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Nach dem Wort "für" werden die Wörter "Beamtinnen und für" eingefügt.

bbb) Die Angabe "5.600 Euro" wird durch die Angabe "6.478 Euro" ersetzt.

dd) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aaa) Nach dem Wort "für" werden die Wörter "Beamtinnen und für" eingefügt.

bbb) Die Angabe "6.772 Euro" wird durch die Angabe "7.815 Euro" ersetzt.

e) Der bisherige Absatz 3

(3) Sofern Tarifbeschäftigte bei kostenpflichtigen Amtshandlungen zur Unterstützung oder Hilfeleistung eingesetzt werden, sind Gebühren in der Höhe der Gebühren für Begleitung und Bewachung nach dem zeitlichen Aufwand zu erheben. § 4 Absatz 1 gilt entsprechend.

wird aufgehoben.

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 4 Kostenberechnung" § 4 Gebührenberechnung".

b) Absatz 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
Die in Form von Stundengebühren zu erhebenden Kosten sind für jeden Beamten nach der Dauer seiner Beteiligung an der kostenpflichtigen Amtshandlung zu berechnen."Die in Form von Stundengebühren zu erhebenden Kosten sind für jede Beamtin und jeden Beamten nach der Dauer ihrer oder seiner Beteiligung an der kostenpflichtigen Amtshandlung nach § 2 Absatz 1 zu berechnen. Mehrere kostenpflichtige Amtshandlungen, die unmittelbar nacheinander durch dieselben Beamtinnen oder dieselben Beamten für dieselben Kostenschuldner vorgenommen werden, gelten für die Berechnung der Kosten als eine Amtshandlung. Unterliegen kostenpflichtige Amtshandlungen für denselben Kostenschuldner verschiedenen Gebührensätzen nach § 3 Absatz 2, so wird die Dauer der nach dem höheren Gebührensatz kostenpflichtigen Amtshandlung auf die nächste Viertelstunde aufgerundet. Die für den restlichen Teil der Gesamtdauer zu erhebenden Gebühren werden nach dem niedrigeren Satz erhoben."

c) Die Absätze 2 und 3

(2) Mehrere kostenpflichtige Amtshandlungen, die unmittelbar nacheinander durch dieselben Beamten für denselben Kostenschuldner vorgenommen werden, gelten für die Berechnung der Kosten als eine Amtshandlung.

(3) Unterliegen kostenpflichtige Amtshandlungen für denselben Kostenschuldner verschiedenen Gebührensätzen nach § 3 Absatz 1, so wird die Dauer der nach dem höheren Gebührensatz kostenpflichtigen Amtshandlung auf die nächste Viertelstunde aufgerundet. Die für den restlichen Teil der Gesamtdauer zu erhebenden Gebühren werden nach dem niedrigeren Satz erhoben.

werden aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Zur Abgeltung der Kosten für die An- und Abfahrt zur kostenpflichtigen Amtshandlung und für sonstige Nebenkosten wird für jeden Beamten, der an einer kostenpflichtigen Amtshandlung außerhalb des Amtsplatzes oder der Amtsstelle beteiligt ist, neben der Stundengebühr eine Grundgebühr in Höhe der Stundengebühr für eine volle Arbeitsstunde erhoben."Zur Abgeltung der Kosten für die An- und Abfahrt zur kostenpflichtigen Amtshandlung und für sonstige Nebenkosten wird für jede Beamtin oder jeden Beamten, die oder der an einer kostenpflichtigen Amtshandlung außerhalb des Amtsplatzes oder der Amtsstelle beteiligt ist, neben der Stundengebühr eine Grundgebühr in Höhe der Stundengebühr für eine volle Arbeitsstunde erhoben."

bb) In Satz 4 wird nach dem Wort "mehrere" die Wörter "Beamtinnen oder mehrere" eingefügt.

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "im Rahmen von vereinfachten Verfahren" werden durch die Wörter "durch vereinfachte Zollanmeldungen oder durch Anschreibung in der Buchführung des Anmelders" ersetzt.

bb) Die Angabe "6 Euro" wird durch die Angabe "7 Euro" ersetzt.

f) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Sind für die Vornahmen der in § 2 Absatz 1 bezeichneten kostenpflichtigen Amtshandlungen Beamtinnen und Beamte ständig erforderlich, werden Monatsgebühren erhoben."

g) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Sofern Tarifbeschäftigte bei kostenpflichtigen Amtshandlungen zur Unterstützung oder Hilfeleistung eingesetzt werden, sind Gebühren in der Höhe der Gebühren für Begleitung und Bewachung nach dem zeitlichen Aufwand zu erheben. Absatz 1 gilt entsprechend."

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort "Gemeinschaftswaren" wird durch das Wort "Unionswaren" ersetzt.

bb) Das Wort "Nichtgemeinschaftswaren" wird durch das Wort "Nichtunionswaren" ersetzt.

b) Absatz 4

(4) DIN- und ISO-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, erschienen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.

wird aufgehoben.

7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Nichtgemeinschaftswaren" durch das Wort "Nichtunionswaren" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird das Wort "Waren" durch das Wort "Nichtunionswaren" ersetzt.

8. In § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird das Wort "Geschmacksmustergesetzes" durch das Wort "Designgesetzes" ersetzt.

9. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 10 Kostenbescheid" § 10 Verbundener Kostenbescheid".

b) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgenden Satz ersetzt:

altneu
(1) Die Zollstelle kann bei Kostenschuldnern, für die mehrere kostenpflichtige Amtshandlungen in einem Monat vorgenommen werden, die Kosten für diesen Monat in einem Kostenbescheid zusammenfassen.

(2) Die Monatsgebühren sind mit Ablauf eines jeden Monats anzufordern.

"Die Zollbehörde kann die in einem Monat für einen Kostenschuldner entstandenen Kosten zu einem Kostenbescheid verbinden, soweit der auf die einzelne kostenpflichtige Amtshandlung entfallende Betrag einen Wert von 5 Euro erreicht."

10. In § 12 Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe "1. Juni 2014" durch die Angabe "1. Dezember 2019" und jeweils die Angabe "31. Mai 2014" durch die Angabe "30. November 2019" ersetzt.

11. Die Anlage 1 (zu § 6 Absatz 1) wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 der Vorbemerkungen wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe a wird wie folgt geändert:

aaa) Nach dem Wort "für" werden die Wörter "Beamtinnen und für" eingefügt.

bbb) Die Angabe "63 Euro" wird durch die Angabe "73 Euro" ersetzt.

bb) In Buchstabe b wird die Angabe "44 Euro" durch die Angabe "50 Euro" ersetzt.

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) DIN- und ISO-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, erschienen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt."

c) Die Tabelle "Untersuchungsgebühr" wird wie folgt geändert:

aa) Abschnitt A wird wie folgt geändert:

aaa) Nach der Nummer des Gebührentarifs A.12.6.7 werden folgende Nummern des Gebührentarifs A.12.6.8 bis A.12.6.8.2 eingefügt:

"A. 12.6.8- Kernresonanzspektroskopie (NMR)
A. 12.6.8.1nZ +
Grundgebühr
133,00
- - - mit der Kernresonanzspektroskopie (300-MHz-NMR)
A. 12.6.8.2nZ +
Grundgebühr
50,00
- - - mit der Kernresonanzspektroskopie (andere)".

bbb) Die bisherige Nummer des Gebührentarifs A.12.6.8 wird Nummer A.12.6.9.

ccc) Folgende Nummer des Gebührentarifs A.12.7 wird eingefügt:

"A. 12.7nZ +
Grundgebühr
25,00
- Messung mit dem Differenzkalorimeter".

ddd) Folgende Nummer des Gebührentarifs A.12.8 wird eingefügt:

"A. 12.8nZ +
Grundgebühr
36,00
- andere Spektrographen oder Spektralphotometer".

eee) Nach der Nummer des Gebührentarifs A.13.1 wird folgende Nummer des Gebührentarifs A.13.2 eingefügt:

"A. 13.2nZ +
Grundgebühr
98,00
- mit dem Flüssigszintillationszähler".

fff) Die bisherige Nummer des Gebührentarifs A.13.2 wird Nummer A.13.3.

ggg) Folgende Nummer des Gebührentarifs A.16.3 wird eingefügt:

"A. 16.3nZ +
Grundgebühr
75,00
- Mikroskopische Untersuchungen mit dem Elektronenmikroskop oder Elementanalyse (EDS)".

bb) Im Abschnitt F werden in der Nummer F.9 des Gebührentarifs die Wörter "Tropfpunkt nach Ubbelohde; DIN 51801 *" durch die Wörter "Bestimmung des Tropfpunkts" ersetzt.

Artikel 2
Weitere Änderung der Zollkostenverordnung

(Gültig ab 01.12.2020 siehe =>)

Die Zollkostenverordnung vom 6. September 2009 (BGBl. I S. 3001), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "41 Euro" durch die Angabe "47 Euro" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "52 Euro" durch die Angabe "59 Euro" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "5.670 Euro" durch die Angabe "6.517 Euro" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "6.478 Euro" durch die Angabe "7.356 Euro" ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird die Angabe "7.815 Euro" durch die Angabe "8.858 Euro" ersetzt.

2. In § 4 Absatz 3 wird die Angabe "7 Euro" durch die Angabe "8 Euro" ersetzt.

3. In § 12 Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe "1. Dezember 2019"durch die Angabe "1. Dezember 2020" und jeweils die Angabe "30. November 2019" durch die Angabe "30. November 2020" ersetzt.

4. Die Anlage 1 (zu § 6 Absatz 1) Absatz 2 der Vorbemerkungen wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird die Angabe "73 Euro" durch die Angabe "83 Euro" ersetzt.

b) In Buchstabe b wird die Angabe "50 Euro" durch die Angabe "56 Euro" ersetzt.

Artikel 3
Weitere Änderung der Zollkostenverordnung

Die Zollkostenverordnung vom 6. September 2009 (BGBl. I S. 3001), die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "47 Euro" durch die Angabe "55 Euro" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "59 Euro" durch die Angabe "68 Euro" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "6.517 Euro" durch die Angabe "7.646 Euro" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "7.356 Euro" durch die Angabe "8.526 Euro" ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird die Angabe "8.858 Euro" durch die Angabe "10.249 Euro" ersetzt.

2. In § 4 Absatz 3 wird die Angabe "8 Euro" durch die Angabe "9 Euro" ersetzt.

3. In § 12 Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe "1. Dezember 2020"durch die Angabe "1. Dezember 2021 " und jeweils die Angabe "30. November 2020" durch die Angabe "30. November 2021 " ersetzt.

4. Die Anlage 1 (zu § 6 Absatz 1) Absatz 2 der Vorbemerkungen wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird die Angabe "83 Euro" durch die Angabe "97 Euro" ersetzt.

b) In Buchstabe b wird die Angabe "56 Euro" durch die Angabe "64 Euro" ersetzt.

Artikel 4
Inkrafttreten

(1) Diese VerordnungtrittvorbehaltlichderAbsätze2 und 3 am 1. Dezember 2019 in Kraft.

(2) Artikel 2 dieser Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft.

(3) Artikel 3 dieser Verordnung tritt am 1. Dezember 2021 in Kraft.

ID: 192105

ENDE