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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes zur Verlängerung des sogenannten Spitzenausgleichs
Vom 19. Dezember 2022
(BGBl. I Nr. 54 vom 23.12.2022 S. 2483)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Energiesteuergesetzes
Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2022 (BGBl. I S. 810) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter "nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a, Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3" durch die Wörter "nach § 2 Absatz 3" ersetzt.
2. § 53a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 11 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Satz 1 gilt sinngemäß für die vollständige Steuerentlastung nach Absatz 6."
b) Absatz 12
(12) Die vollständige Steuerentlastung nach Absatz 6 wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigung der Europäischen Kommission. Das Auslaufen der Genehmigung ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.
wird aufgehoben.
3. § 55 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und wird folgende Nummer 3 angefügt:
"3. für das Antragsjahr 2023, wenn das Unternehmen nachweist, dass es im Antragsjahr die Voraussetzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 erfüllt und mit dem Antrag die Bereitschaft erklärt, alle in dem jeweiligen System des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 als wirtschaftlich vorteilhaft identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen umzusetzen."
b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für das Antragsjahr 2023."
Artikel 2
Änderung des Stromsteuergesetzes
Das Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a, Nr. 4 oder Nr. 5" durch die Wörter "nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 4, 5 oder Nummer 6" ersetzt.
2. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Absätze 2 bis 8" durch die Wörter "nachfolgenden Absätze" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und wird folgende Nummer 3 angefügt:
"3. für das Antragsjahr 2023, wenn das Unternehmen nachweist, dass es im Antragsjahr die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 erfüllt und mit dem Antrag die Bereitschaft erklärt, alle in dem jeweiligen System des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 als wirtschaftlich vorteilhaft identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen umzusetzen."
c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für das Antragsjahr 2023."
3. § 11 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. die Zuordnung von Unternehmen zu einem Abschnitt oder einer Klasse der Klassifikation der Wirtschaftszweige zu regeln (§ 2 Nr. 3 und 5); | "4. die Zuordnung von Unternehmen zu einem Abschnitt oder einer Klasse der Klassifikation der Wirtschaftszweige (§ 2 Nummer 3 und 5) auch abweichend von den Zuordnungsregelungen der Klassifikation der Wirtschaftszweige zu regeln;" |
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
ID: 222842
ENDE |