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Änderungstext

Gesetz zur Einführung des Völkerstrafgesetzbuches

Vom 26. Juni 2002
(BGBl. I Nr. 42 vom 29.06.2002 S. 2254)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Völkerstrafgesetzbuch
(VStGB)

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 11 Nr. 13 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 1946), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 220 und 220a wie folgt gefasst:

" §§ 220 und 220a (weggefallen)".

2. § 6 Nr. 1

1. Völkermord (§ 220a);

wird aufgehoben.

3. In § 78 Abs. 2 werden die Wörter "nach § 220a (Völkermord) und" gestrichen.

4. In § 79 Abs. 2 werden die Wörter "Strafen wegen Völkermords (§ 220a) und von" gestrichen.

5. In § 126 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter "Mord, Totschlag oder Völkermord (§§ 211, 212 oder 220a)" durch die Wörter "Mord (§ 211), Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder ein Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches)" ersetzt.

6. In § 129a Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter "Mord, Totschlag oder Völkermord (§§ 211, 212 oder 220a)" durch die Wörter "Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9,10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches)" ersetzt.

7. In § 130 Abs. 3 wird die Angabe " § 220a Abs. 1" durch die Wörter " § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches" ersetzt.

8. In § 138 Abs. 1 Nr. 6 werden die Wörter "Mordes, Totschlags oder Völkermordes (§§ 211, 212 oder 220a)" durch die Wörter "Mordes (§ 211) oder Totschlags (§ 212) oder eines Völkermordes (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Kriegsverbrechens (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches)" ersetzt.

9. In § 139 Abs. 3 Nr. 2 wird die Angabe " § 220a Abs. 1 Nr. 1" durch die Wörter " § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder ein Kriegsverbrechen in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Völkerstrafgesetzbuches" ersetzt.

10. § 220a

§ 220a Völkermord

(1) Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören,

  1. Mitglieder der Gruppe tötet,
  2. Mitgliedern der Gruppe schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zufügt,
  3. die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,
  4. Maßregeln verhängt, die Geburten innerhalb der Gruppe verhindern sollen,
  5. Kinder der Gruppe in eine andere Gruppe gewaltsam überführt,

wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung der Strafprozessordnung

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,1319), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2144), wird wie folgt geändert:

1. In § 100a Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter "einen Mord, einen Totschlag oder einen Völkermord (§§ 211, 212, 220a des Strafgesetzbuches)" durch die Wörter "einen Mord, einen Totschlag (§§ 211, 212 des Strafgesetzbuches) oder einen Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches)" ersetzt.

2. In § 100c Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a werden die Wörter "einen Mord, einen Totschlag oder einen Völkermord (§§ 211, 212, 220a des Strafgesetzbuches)" durch die Wörter "einen Mord, einen Totschlag (§§ 211, 212 des Strafgesetzbuches) oder einen Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches)" ersetzt.

3. In § 112 Abs. 3 werden nach den Wörtern "einer Straftat nach" die Wörter " § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder" eingefügt und die Angabe "220a Abs. 1 Nr. 1, §§ "gestrichen.

4. § 153c wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.

bb) Nach Nummer 2 wird folgender Satz angefügt: "Für Taten, die nach dem Völkerstrafgesetzbuch strafbar sind, gilt § 153f."

cc) Die bisherige Nummer 3 wird Absatz 2 und es werden nach der Absatzbezeichnung die Wörter "Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen," eingefügt.

b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 bis 5.

5. Nach § 153e wird folgender § 153f eingefügt:

" § 153f

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat, die nach den §§ 6 bis 14 des Völkerstrafgesetzbuches strafbar ist, in den Fällen des § 153c Abs. 1 Nr. 1 und 2 absehen, wenn sich der Beschuldigte nicht im Inland aufhält und ein solcher Aufenthalt auch nicht zu erwarten ist. Ist in den Fällen des § 153c Abs. 1 Nr. 1 der Beschuldigte Deutscher, so gilt dies jedoch nur dann, wenn die Tat vor einem internationalen Gerichtshof oder durch einen Staat, auf dessen Gebiet die Tat begangen oder dessen Angehöriger durch die Tat verletzt wurde, verfolgt wird.

(2) Die Staatsanwaltschaft kann insbesondere von der Verfolgung einer Tat, die nach den §§ 6 bis 14 des Völkerstrafgesetzbuches strafbar ist, in den Fällen des § 153c Abs. 1 Nr. 1 und 2 absehen, wenn

  1. kein Tatverdacht gegen einen Deutschen besteht, 2. die Tat nicht gegen einen Deutschen begangen wurde,
  2. kein Tatverdächtiger sich im Inland aufhält und ein solcher Aufenthalt auch nicht zu erwarten ist und 4. die Tat vor einem internationalen Gerichtshof oder durch einen Staat, auf dessen Gebiet die Tat begangen wurde, dessen Angehöriger der Tat verdächtig ist oder dessen Angehöriger durch die Tat verletzt wurde, verfolgt wird.

Dasselbe gilt, wenn sich ein wegen einer im Ausland begangenen Tat beschuldigter Ausländer im Inland aufhält, aber die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 4 erfüllt sind und die Überstellung an einen internationalen Gerichtshof oder die Auslieferung an den verfolgenden Staat zulässig und beabsichtigt ist.

(3) Ist in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann die Staatsanwaltschaft die Klage in jeder Lage des Verfahrens zurücknehmen und das Verfahren einstellen."

Artikel 4
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

In § 120 Abs. 1 Nr. 8 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2144) geändert worden ist, wird die Angabe " (§ 220a des Strafgesetzbuches)" durch die Angabe " (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches)" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz

In Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 30. September 1977 (BGBl. I S. 1877), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. März 1980 (BGBl. I S. 373) geändert worden ist, werden die Wörter "Mord, Totschlag oder Völkermord (§§ 211, 212, 220a)" durch die Wörter "Mord oder Totschlag (§§ 211, 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches)" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes

§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2272), das zuletzt durch Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Angabe "oder 220a" wird gestrichen.

2. Dem ersten Spiegelstrich wird folgender Spiegelstrich vorangestellt:

"- § 6 des Völkerstrafgesetzbuches,".

Artikel 7
Aufhebung einer fortgeltenden Vorschrift des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik

§ 84 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik - StGB - vom 12. Januar 1968 in der Neufassung vom 14. Dezember 1988 (GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33), das durch das 6. Strafrechtsänderungsgesetz vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 39 S. 526) geändert worden ist, der nach Anlage II Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt I Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1168) fortgilt, wird aufgehoben.

Artikel 8
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ENDE