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Änderungstext

Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften

Vom 27. Dezember 2003
(BGBl. I S. 3007)



s. Bundestagsdrucksachen 15/350, 15/1311, 15/1642, 15/2123, 15/2235 und Bundesratsdrucksachen 603/03, 853/03/03

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht zum Dreizehnten Abschnitt des Besonderen Teils werden die Angaben zu den §§ 184a bis 184c durch folgende Angaben ersetzt:

" § 184a Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften

§ 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften

§ 184c Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste

§ 184d Ausübung der verbotenen Prostitution

§ 184e Jugendgefährdende Prostitution

§ 184f Begriffsbestimmungen".

2. In § 6 Nr. 6 wird die Angabe "des § 184 Abs. 3 und 4" durch die Angabe "der §§ 184a und 184b Abs. 1 bis 3, auch in Verbindung mit § 184c Satz 1" ersetzt.

3. In § 66 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe "179 Abs. 1 bis 3," durch die Angabe "179 Abs. 1 bis 4," ersetzt.

4. In § 78b Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter "nach den §§ 176 bis 179," durch die Wörter "nach den §§ 174 bis 174c und 176 bis 179," ersetzt.

5. In § 130 Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort "Rundfunk" ein Komma und die Wörter "Medien- oder Teledienste" eingefügt.

6. § 131 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern "gegen Menschen" die Wörter "oder menschenähnliche Wesen" eingefügt.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Rundfunk" ein Komma und die Wörter "Medien- oder Teledienste" eingefügt.

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:


altneu
(4) Absatz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt. "(4) Absatz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt."

7. § 139 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:


altneu
Unter denselben Voraussetzungen ist ein Rechtsanwalt, Verteidiger oder Arzt nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihm in dieser Eigenschaft anvertraut worden ist. "Unter denselben Voraussetzungen ist ein Rechtsanwalt, Verteidiger, Arzt, Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihm in dieser Eigenschaft anvertraut worden ist."

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Die berufsmäßigen Gehilfen der in Satz 2 genannten Personen und die Personen, die bei diesen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind, sind nicht verpflichtet mitzuteilen, was ihnen in ihrer beruflichen Eigenschaft bekannt geworden ist."

8. In § 140 werden nach den Wörtern "rechtswidrige Taten" die Wörter "oder eine rechtswidrige Tat nach § 176 Abs. 3, nach den §§ 176a und 176b, nach den §§ 177 und 178 oder nach § 179 Abs. 3, 5 und 6" eingefügt.

9. In § 174 Abs. 1 werden die Wörter "mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe" durch die Wörter "mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren" ersetzt.

10. § 174a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe" durch die Wörter "mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort "stationär" gestrichen.

11. In § 174b Abs. 1 werden die Wörter "mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe" durch die Wörter "mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren" ersetzt.

12. In § 174c Abs. 1 werden nach dem Wort "Suchtkrankheit" die Wörter "oder wegen einer körperlichen Krankheit oder Behinderung" eingefügt und die Wörter "mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe" durch die Wörter "mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren" ersetzt.

13. § 176 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter ", in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe" gestrichen.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe" werden durch die Wörter "Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird das Wort "oder" gestrichen.

cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

"3. auf ein Kind durch Schriften (§ 11 Abs. 3) einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einem Dritten vornehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen lassen soll, oder".

dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

d) Nach dem neuen Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

"(5) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach den Absätzen 1 bis 4 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet."

e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:

Die Angabe "Absatz 3 Nr. 3" wird durch die Angabe "Absatz 4 Nr. 3 und 4 und Absatz 5" ersetzt.

14. § 176a wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 bis 5 werden wie folgt gefasst:


altneu
(1) Der sexuelle Mißbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn
  1. eine Person über achtzehn Jahren mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen läßt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind,
  2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird,
  3. der Täter das Kind durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt oder
  4. der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist.

(2) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 4 als Täter oder anderer Beteiligter in der Absicht handelt, die Tat zum Gegenstand einer pornographischen Schrift (§ 11 Abs. 3) zu machen, die nach § 184 Abs. 3 oder 4 verbreitet werden soll.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(4) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer das Kind in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2

  1. bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
  2. durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
 "(1) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist.

(2) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn

  1. eine Person über achtzehn Jahren mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind,
  2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird oder
  3. der Täter das Kind durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.

(3) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 3, 4 Nr. 1 oder Nr. 2 oder des § 176 Abs. 6 als Täter oder anderer Beteiligter in der Absicht handelt, die Tat zum Gegenstand einer pornographischen Schrift (§ 11 Abs. 3) zu machen, die nach § 184b Abs. 1 bis 3 verbreitet werden soll.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer das Kind in den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 3 bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt."

b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:

In Satz 1 und Satz 2 wird jeweils die Angabe "Nr. 4" gestrichen.

15. § 179 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen."

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

Die Wörter "Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr" werden durch die Wörter "Auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren" ersetzt.

d) Der bisherige Absatz 5

(5) In minder schweren Fällen der Absätze 1, 2 und 4 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

wird aufgehoben.

e) Der bisherige Absatz 6 wird durch folgende Absätze 6 und 7 ersetzt:


altneu
(6) § 176a Abs. 4 und § 176b gelten entsprechend. "(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 5 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(7) § 177 Abs. 4 Nr. 2 und § 178 gelten entsprechend."

16. In § 181a Abs. 2 wird das Wort "Bewegungsfreiheit" durch das Wort "Unabhängigkeit" ersetzt.

17. § 184 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:


altneu
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine pornographische Darbietung durch Rundfunk verbreitet. "(2) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt."

b) Die Absätze 3 bis 7

(3) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die Gewalttätigkeiten, den sexuellen Mißbrauch von Kindern oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben,
  1. verbreitet,
  2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
  3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 oder 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,

wird, wenn die pornographischen Schriften den sexuellen Mißbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, sonst mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Haben die pornographischen Schriften (§ 11 Abs. 3) in den Fällen des Absatzes 3 den sexuellen Mißbrauch von Kindern zum Gegenstand und geben sie ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(5) Wer es unternimmt, sich oder einem Dritten den Besitz von pornographischen Schriften (§ 11 Abs. 3) zu verschaffen, die den sexuellen Mißbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, wird, wenn die Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt.

(6) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt. Absatz 5 gilt nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen.

(7) In den Fällen des Absatzes 4 ist § 73d anzuwenden. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 5 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.

werden aufgehoben.

18. Nach § 184 werden § § 184a, 184b und 184c eingefügt:

19. Die bisherigen §§ 184a bis 184c werden § § 184d bis 184f.

20. § 236 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:


altneu
(1) Wer sein noch nicht vierzehn Jahre altes Kind unter grober Vernachlässigung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht einem anderen auf Dauer überläßt und dabei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer in den Fällen des Satzes 1 das Kind auf Dauer bei sich aufnimmt und dafür ein Entgelt gewährt."(1) Wer sein noch nicht achtzehn Jahre altes Kind oder seinen noch nicht achtzehn Jahre alten Mündel oder Pflegling unter grober Vernachlässigung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht einem anderen auf Dauer überlässt und dabei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer in den Fällen des Satzes 1 das Kind, den Mündel oder Pflegling auf Dauer bei sich aufnimmt und dafür ein Entgelt gewährt." 

b) In Absatz 5 werden die Wörter "In den Fällen des Absatzes 1 kann das Gericht bei Beteiligten und in den Fällen des Absatzes 2 bei Teilnehmern" durch die Wörter "In den Fällen der Absätze 1 und 3 kann das Gericht bei Beteiligten und in den Fällen der Absätze 2 und 3 bei Teilnehmern" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

In § 74 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2836) geändert worden ist, wird die Angabe " (§ 179 Abs. 6 in Verbindung mit § 176b des Strafgesetzbuches)" durch die Angabe " (§ 179 Abs. 7 in Verbindung mit § 178 des Strafgesetzbuches)" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Strafprozessordnung

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2838), wird wie folgt geändert:

1. In § 68b Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe "179 Abs. 1 bis 3" durch die Angabe "179 Abs. 1 bis 4" ersetzt.

2. In § 81e Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort "sind" folgender Halbsatz eingefügt:

" ; hierbei darf auch das Geschlecht der Person bestimmt werden".

3. § 81g wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:


altneu
(1) Zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren dürfen dem Beschuldigten, der einer Straftat von erheblicher Bedeutung, insbesondere eines Verbrechens, eines Vergehens gegen die sexuelle Selbstbestimmung, einer gefährlichen Körperverletzung, eines Diebstahls in besonders schwerem Fall oder einer Erpressung verdächtig ist, Körperzellen entnommen und zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmuster molekulargenetisch untersucht werden, wenn wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, daß gegen ihn künftig erneut Strafverfahren wegen einer der vorgenannten Straftaten zu führen sind. "(1) Zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren dürfen dem Beschuldigten, der
  1. einer Straftat von erheblicher Bedeutung, insbesondere eines Verbrechens, einer gefährlichen Körperverletzung, eines Diebstahls in besonders schwerem Fall oder einer Erpressung, oder
  2. einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 bis 184f des Strafgesetzbuches)

verdächtig ist, Körperzellen entnommen und zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters sowie des Geschlechts molekulargenetisch untersucht werden, wenn wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn künftig Strafverfahren wegen einer der in Nummer 1 genannten Straftaten zu führen sind."

b) In Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "DNA-Identifizierungsmusters" die Wörter "sowie des Geschlechts" eingefügt.

c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"In der schriftlichen Begründung des Gerichts sind einzelfallbezogen darzulegen

  1. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 die für die Beurteilung der Erheblichkeit der Straftat bestimmenden Tatsachen,
  2. die Erkenntnisse, aufgrund derer Grund zu der Annahme besteht, dass gegen den Beschuldigten künftig Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sein werden, sowie
  3. die Abwägung der jeweils maßgeblichen Umstände."

4. § 88 wird wie folgt gefasst:


altneu
§ 88

Vor der Leichenöffnung ist, wenn nicht besondere Hindernisse entgegenstehen, die Persönlichkeit des Verstorbenen, insbesondere durch Befragung von Personen, die den Verstorbenen gekannt haben, festzustellen. Ist ein Beschuldigter vorhanden, so ist ihm die Leiche zur Anerkennung vorzuzeigen.

 " § 88

(1) Vor der Leichenöffnung soll die Identität des Verstorbenen festgestellt werden. Zu diesem Zweck können insbesondere Personen, die den Verstorbenen gekannt haben, befragt und Maßnahmen erkennungsdienstlicher Art durchgeführt werden. Zur Feststellung der Identität und des Geschlechts sind die Entnahme von Körperzellen und deren molekulargenetische Untersuchung zulässig; für die molekulargenetische Untersuchung gilt § 81f Abs. 2 entsprechend.

(2) Ist ein Beschuldigter vorhanden, so soll ihm die Leiche zur Anerkennung vorgezeigt werden."

5. In § 100a Satz 1 Nr. 2 werden die Angabe " § 176a Abs. 1, 2 oder 4 des Strafgesetzbuches" durch die Angabe " § 176a Abs. 1 bis 3 oder 5 des Strafgesetzbuches" und die Angabe " § 184 Abs. 4 des Strafgesetzbuches" durch die Angabe " § 184b Abs. 3 des Strafgesetzbuches" ersetzt.

6. § 153c wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "4." durch die Angabe "3." ersetzt.

b) In Absatz 4 wird die Angabe "Absatzes 2" durch die Angabe "Absatzes 3" ersetzt.

7. In § 255a Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "184c" durch die Angabe "184f" ersetzt.

8. In § 397a Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "vollendet" die Wörter "oder kann er seine Interessen ersichtlich nicht selbst ausreichend wahrnehmen" eingefügt.

Artikel 4
Änderung des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes

Das DNA-Identitätsfeststellungsgesetz vom 7. September 1998 (BGBl. I S. 2646), zuletzt geändert durch Artikel 9b des Gesetzes vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1253), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 wird die Angabe " §§ 81f und 162" durch die Angabe " §§ 81f, 81g Abs. 3 Satz 2, § 162" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "DNA-Identifizierungsmuster" die Wörter "sowie des Geschlechts" eingefügt.

b) In Satz 2 und 3 werden jeweils nach dem Wort "DNA-Identifizierungsmuster" die Wörter "sowie das Geschlecht" eingefügt.

Artikel 5
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes

§ 106 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1756) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 werden die Wörter "der Richter" durch die Wörter "das Gericht" ersetzt.

2. Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird aufgehoben.

b) In dem bisherigen Satz 2 wird das Wort "Er" durch die Wörter "Das Gericht" ersetzt.

3. Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

"(3) Sicherungsverwahrung darf neben der Strafe nicht angeordnet werden. Unter den übrigen Voraussetzungen des § 66 des Strafgesetzbuches kann das Gericht die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, wenn

  1. der Heranwachsende wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, durch welche das Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt wird,
  2. es sich auch bei den nach den allgemeinen Vorschriften maßgeblichen früheren Taten um solche der in Nummer 1 bezeichneten Art handelt und
  3. die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu solchen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist.

§ 66a Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.

(4) Wird neben der Strafe die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten und hat der Verurteilte das siebenundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet, so ordnet das Gericht an, dass bereits die Strafe in einer sozialtherapeutischen Anstalt zu vollziehen ist, es sei denn, dass die Resozialisierung des Täters dadurch nicht besser gefördert werden kann. Diese Anordnung kann auch nachträglich erfolgen. Solange der Vollzug in einer sozialtherapeutischen Anstalt noch nicht angeordnet oder der Gefangene noch nicht in eine sozialtherapeutische Anstalt verlegt worden ist, ist darüber jeweils nach sechs Monaten neu zu entscheiden. Für die nachträgliche Anordnung nach Satz 2 ist die Strafvollstreckungskammer zuständig."

Artikel 6
Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch

Artikel 1a des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 1975 I S. 1916, 1976 I S. 507), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Gegenüber Heranwachsenden (§ 1 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes), die nach allgemeinem Strafrecht verurteilt werden, kann die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 106 Abs. 3 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes nur vorbehalten werden, wenn der Täter eine der Straftaten nach der in § 106

Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des Jugendgerichtsgesetzes bezeichneten Art nach dem 1. April 2004 begangen hat."

2. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

Artikel 7
Folgeänderungen anderer Rechtsvorschriften

(1) In § 11 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2161-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung*) werden die Wörter "als unzüchtig oder schamlos im Sinne der §§ 184, 184a" durch die Wörter "als pornographisch im Sinne der §§ 184 bis 184b" ersetzt.

(2) Das Jugendschutzgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476) wird wie folgt geändert:

1. In § 15 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe " § 131 oder § 184" durch die Angabe " § 131, § 184, § 184a oder § 184b" ersetzt.

2. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nr. 2 und 4 wird jeweils die Angabe " § 131 oder § 184 Abs. 3 oder 4" durch die Angabe " § 131, § 184a oder § 184b" ersetzt.

b) In Absatz 5 wird die Angabe " § 131 oder § 184" durch die Angabe " § 131, § 184, § 184a oder § 184b" ersetzt.

(3) In § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Deutsche-Welle-Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3094), das zuletzt durch Artikel 81 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird die Angabe " (§ 184 StGB)" durch die Angabe " (§§ 184 bis 184c StGB)" ersetzt.

(4) In § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 38a des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert worden ist, wird die Angabe "184b" durch die Angabe "184e" ersetzt.

Artikel 8
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 7 Abs. 1 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnung können auf Grund der einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 9
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. April 2004 in Kraft.

*) Hinweis der Schriftleitung: Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften ist zwischenzeitlich durch § 16 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes vom 9. September 2003 (BGBl. I S. 1791) am 13. September 2003 außer Kraft getreten.

ENDE