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Änderungstext
Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen
Vom 22. Dezember 2010
(BGBl. I Nr. 68 vom 31.12.2010 S. 2300)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird der Angabe zu § 68d ein Semikolon und das Wort "Überprüfungsfrist" angefügt.
2. § 66 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Wird jemand wegen einer vorsätzlichen Straftat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so ordnet das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn
| "(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn
Für die Einordnung als Straftat im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt § 12 Absatz 3 entsprechend, für die Beendigung der in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannten Führungsaufsicht § 68b Absatz 1 Satz 4." |
b) In Absatz 2 werden die Wörter "vorsätzliche Straftaten" durch die Wörter "Straftaten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art" sowie die Angabe "Nr. 3" durch die Wörter "Satz 1 Nummer 4" und die Angabe "Nr. 1 und 2" durch die Wörter "Satz 1 Nummer 2 und 3" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor dem Wort "Verbrechens" die Wörter "die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllenden" eingefügt, die Wörter "oder nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat ein Verbrechen oder" durch die Wörter "oder wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat" und die Angabe "Nr. 2 und 3" durch die Wörter "Satz 1 Nummer 3 und 4" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "Nr. 3" durch die Wörter "Satz 1 Nummer 4" und die Angabe "Nr. 1 und 2" durch die Wörter "Satz 1 Nummer 2 und 3" ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "Nr. 1" durch die Wörter "Satz 1 Nummer 2" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "Nr. 2" durch die Wörter "Satz 1 Nummer 3" ersetzt.
cc) In Satz 3 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter "; bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung beträgt die Frist fünfzehn Jahre" eingefügt.
dd) In Satz 5 werden die Wörter "vorsätzliche Tat" durch die Wörter "Straftat der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt und die Wörter "eine der Straftaten" gestrichen.
3. § 66a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 66a Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung 02e
(1) Ist bei der Verurteilung wegen einer der in § 66 Abs. 3 Satz 1 genannten Straftaten nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar, ob der Täter für die Allgemeinheit im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 3 gefährlich ist, so kann das Gericht die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 erfüllt sind. (2) Über die Anordnung der Sicherungsverwahrung entscheidet das Gericht spätestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem eine Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 454b Abs. 3 der Strafprozessordnung, möglich ist. Es ordnet die Sicherungsverwahrung an, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Taten und seiner Entwicklung während des Strafvollzuges ergibt, dass von ihm erhebliche Straftaten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. (3) Die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung darf erst nach Rechtskraft der Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 ergehen. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Nr. 2 offensichtlich nicht vorliegen. | " § 66a Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
(1) Das Gericht kann im Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, wenn
(2) Einen Vorbehalt im Sinne von Absatz 1 kann das Gericht auch aussprechen, wenn
(3) Über die nach Absatz 1 oder 2 vorbehaltene Anordnung der Sicherungsverwahrung kann das Gericht im ersten Rechtszug nur bis zur vollständigen Vollstreckung der Freiheitsstrafe entscheiden; dies gilt auch, wenn die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt war und der Strafrest vollstreckt wird. Das Gericht ordnet die Sicherungsverwahrung an, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass von ihm erhebliche Straftaten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden." |
4. § 66b wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2
(1) Werden nach einer Verurteilung wegen eines Verbrechens gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung oder eines Verbrechens nach den §§ 250, 251, auch in Verbindung mit den §§ 252, 255, oder wegen eines der in § 66 Abs. 3 Satz 1 genannten Vergehen vor Ende des Vollzugs dieser Freiheitsstrafe Tatsachen erkennbar, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, und wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung die übrigen Voraussetzungen des § 66 erfüllt sind. War die Anordnung der Sicherungsverwahrung im Zeitpunkt der Verurteilung aus rechtlichen Gründen nicht möglich, so berücksichtigt das Gericht als Tatsachen im Sinne des Satzes 1 auch solche, die im Zeitpunkt der Verurteilung bereits erkennbar waren.(2) Werden Tatsachen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Art nach einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren wegen eines oder mehrerer Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit, die sexuelle Selbstbestimmung oder nach den §§ 250, 251, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255, erkennbar, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeiterhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.
werden aufgehoben.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung "(3)" wird gestrichen.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter "während des Vollzugs der Maßregel" durch die Wörter "bis zum Zeitpunkt der Entscheidung" ersetzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Dies gilt auch, wenn im Anschluss an die Unterbringung nach § 63 noch eine daneben angeordnete Freiheitsstrafe ganz oder teilweise zu vollstrecken ist."
5. In § 67d Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "infolge seines Hanges" gestrichen.
6. § 68b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 10 wird am Ende das Wort "oder" gestrichen.
bb) In Nummer 11 wird der abschließende Punkt durch das Wort "oder" ersetzt.
cc) Folgende Nummer 12 wird angefügt:
"12. die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen."
b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
"Eine Weisung nach Satz 1 Nummer 12 ist nur zulässig, wenn
Die Voraussetzungen von Satz 3 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 liegen unabhängig davon vor, ob die dort genannte Führungsaufsicht nach § 68e Absatz 1 Satz 1 beendet ist."
7. § 68c Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. gegen die verurteilte Person wegen Straftaten der in § 181b genannten Art eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verhängt oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt angeordnet wurde und sich aus dem Verstoß gegen Weisungen nach § 68b Abs. 1 oder Abs. 2 oder aufgrund anderer bestimmter Tatsachen konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer erheblicher Straftaten zu befürchten ist. | "2. sich aus dem Verstoß gegen Weisungen nach § 68b Absatz 1 oder 2 oder auf Grund anderer bestimmter Tatsachen konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer erheblicher Straftaten zu befürchten ist, und
|
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Für die Beendigung der Führungsaufsicht gilt § 68b Absatz 1 Satz 4 entsprechend."
8. § 68d wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort "Überprüfungsfrist" angefügt.
b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Bei einer Weisung gemäß § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 prüft das Gericht spätestens vor Ablauf von zwei Jahren, ob sie aufzuheben ist. § 67e Absatz 3 und 4 gilt entsprechend."
9. § 68e Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "unbefristet" die Wörter "oder nach Aussetzung einer freiheitsentziehenden Maßregel (§ 67b Absatz 2, § 67c Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 4, § 67d Absatz 2 Satz 2) eingetreten" eingefügt.
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Das Gericht ordnet das Entfallen einer nach Aussetzung einer freiheitsentziehenden Maßregel eingetretenen Führungsaufsicht an, wenn es ihrer nach Eintritt eines in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Umstandes nicht mehr bedarf."
c) Im neuen Satz 4 werden nach dem Wort "unbefristeten" die Wörter "oder nach Aussetzung einer freiheitsentziehenden Maßregel eingetretenen Führungsaufsicht" eingefügt.
Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2261) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 140 Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe "Abs. 5" durch die Angabe "Absatz 6" ersetzt.
2. In § 141 Absatz 4 zweiter Halbsatz wird die Angabe "Abs. 5" durch die Angabe "Absatz 6" ersetzt.
3. § 268d wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 268d
Wird in dem Urteil die Entscheidung über die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches einer weiteren gerichtlichen Entscheidung vorbehalten, so belehrt der Vorsitzende den Angeklagten über den Gegenstand der weiteren Entscheidungen sowie über den Zeitraum, auf den sich der Vorbehalt erstreckt. | " § 268d
Ist in dem Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66a Absatz 1 oder 2 des Strafgesetzbuches vorbehalten, so belehrt der Vorsitzende den Angeklagten über die Bedeutung des Vorbehalts sowie über den Zeitraum, auf den sich der Vorbehalt erstreckt." |
4. § 275a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Ist über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung (§§ 66a und 66b des Strafgesetzbuches, § 106 Abs. 3, 5 und 6 des Jugendgerichtsgesetzes) zu entscheiden, übersendet die Vollstreckungsbehörde die Akten rechtzeitig an die Staatsanwaltschaft des zuständigen Gerichts. Prüft die Staatsanwaltschaft, ob eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung in Betracht kommt, teilt sie dies dem Betroffenen mit. Die Staatsanwaltschaft soll den Antrag auf nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 1 oder 2 des Strafgesetzbuches oder nach § 106 Abs. 5 des Jugendgerichtsgesetzes spätestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt stellen, in dem der Vollzug der Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung gegen den Betroffenen endet. Sie übergibt die Akten mit ihrem Antrag unverzüglich dem Vorsitzenden des Gerichts. | "(1) Ist im Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten (§ 66a des Strafgesetzbuches), übersendet die Vollstreckungsbehörde die Akten rechtzeitig an die Staatsanwaltschaft des zuständigen Gerichts. Diese übergibt die Akten so rechtzeitig dem Vorsitzenden des Gerichts, dass eine Entscheidung bis zu dem in Absatz 5 genannten Zeitpunkt ergehen kann. Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 67d Absatz 6 Satz 1 des Strafgesetzbuches für erledigt erklärt worden, übersendet die Vollstreckungsbehörde die Akten unverzüglich an die Staatsanwaltschaft des Gerichts, das für eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 66b des Strafgesetzbuches) zuständig ist. Beabsichtigt diese, eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zu beantragen, teilt sie dies der betroffenen Person mit. Die Staatsanwaltschaft soll den Antrag auf nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung unverzüglich stellen und ihn zusammen mit den Akten dem Vorsitzenden des Gerichts übergeben." |
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
"(5) Das Gericht soll über die vorbehaltene Anordnung der Sicherungsverwahrung spätestens sechs Monate vor der vollständigen Vollstreckung der Freiheitsstrafe entscheiden."
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
In den Fällen des § 66b Abs. 3 des Strafgesetzbuches ist das für die Entscheidung nach § 67d Abs. 6 des Strafgesetzbuches zuständige Gericht für den Erlass des Unterbringungsbefehls so lange zuständig, bis der Antrag auf Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei dem für diese Entscheidung zuständigen Gericht eingeht. | "Für den Erlass des Unterbringungsbefehls ist das für die Entscheidung nach § 67d Absatz 6 des Strafgesetzbuches zuständige Gericht so lange zuständig, bis der Antrag auf Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei dem für diese Entscheidung zuständigen Gericht eingeht." |
bb) In Satz 3 wird die Angabe " § 66a Abs. 2 Satz 1" durch die Wörter " § 66a Absatz 3 Satz 1" ersetzt.
5. § 454 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 453, 453a Abs. 1 und 3 sowie der §§ 453b, 453c und 268a Abs. 3 entsprechend. | "Im Übrigen sind § 268a Absatz 3, die §§ 268d, 453, 453a Absatz 1 und 3 sowie die §§ 453b und 453c entsprechend anzuwenden." |
6. Dem § 462a Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Abweichend von Absatz 1 ist in den dort bezeichneten Fällen das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig, wenn es die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten hat und eine Entscheidung darüber gemäß § 66a Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches noch möglich ist."
7. In § 463 Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter "aufgrund seines Hanges" gestrichen.
8. § 463a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Die Aufsichtsstelle erhebt und speichert bei einer Weisung nach § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 des Strafgesetzbuches mit Hilfe der von der verurteilten Person mitgeführten technischen Mittel automatisiert Daten über deren Aufenthaltsort sowie über etwaige Beeinträchtigungen der Datenerhebung; soweit es technisch möglich ist, ist sicherzustellen, dass innerhalb der Wohnung der verurteilten Person keine über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehenden Aufenthaltsdaten erhoben werden. Die Daten dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person nur verwendet werden, soweit dies erforderlich ist für die folgenden Zwecke:
Zur Einhaltung der Zweckbindung nach Satz 2 hat die Verarbeitung der Daten zur Feststellung von Verstößen nach Satz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Strafgesetzbuches automatisiert zu erfolgen und sind die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme besonders zu sichern. Die Aufsichtsstelle kann die Erhebung und Verarbeitung der Daten durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen lassen; diese sind verpflichtet, dem Ersuchen der Aufsichtsstelle zu genügen. Die in Satz 1 genannten Daten sind spätestens zwei Monate nach ihrer Erhebung zu löschen, soweit sie nicht für die in Satz 2 genannten Zwecke verwendet werden. Bei jedem Abruf der Daten sind zumindest der Zeitpunkt, die abgerufenen Daten und der Bearbeiter zu protokollieren; § 488 Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Werden innerhalb der Wohnung der verurteilten Person über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehende Aufenthaltsdaten erhoben, dürfen diese nicht verwertet werden und sind unverzüglich nach Kenntnisnahme zu löschen. Die Tatsache ihrer Kenntnisnahme und Löschung ist zu dokumentieren."
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
Artikel 3
Folgeänderungen zu den Artikeln 1 und 2
(1) Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 74f wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter "in den Fällen" durch die Wörter "im Fall" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter "In den Fällen" durch die Wörter "Im Fall" ersetzt.
2. § 120a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "in den Fällen" durch die Wörter "im Fall" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "In den Fällen" durch die Wörter "Im Fall" ersetzt.
(2) Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 52 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "während des Vollzugs der Maßregel" durch die Wörter "bis zum Zeitpunkt der Entscheidung" ersetzt.
b) Absatz 4 Satz 1
Für das Verfahren und die Entscheidung über die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach den Absätzen 2 und 3 gelten § 275a der Strafprozessordnung und die §§ 74f und 120a des Gerichtsverfassungsgesetzes sinngemäß.
wird aufgehoben.
2. Nach § 81 wird folgender Zehnter Unterabschnitt eingefügt:
"Zehnter Unterabschnitt
Anordnung der Sicherungsverwahrung
§ 81a Verfahren und Entscheidung
(1) Für das Verfahren und die Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gelten § 275a der Strafprozessordnung und die §§ 74f und 120a des Gerichtsverfassungsgesetzes sinngemäß.
(2) Ist über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 7 Absatz 2 zu entscheiden, übersendet die Vollstreckungsbehörde die Akten rechtzeitig an die Staatsanwaltschaft des zuständigen Gerichts. Prüft die Staatsanwaltschaft, ob eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung in Betracht kommt, teilt sie dies dem Betroffenen mit. Die Staatsanwaltschaft soll den Antrag auf nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung spätestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt stellen, zu dem der Vollzug der Jugendstrafe oder der freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung gegen den Betroffenen endet. Sie übergibt die Akten mit ihrem Antrag unverzüglich dem Vorsitzenden des Gerichts."
3. § 104 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 13 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 14 wird der abschließende Punkt durch das Wort "und" ersetzt.
c) Folgende Nummer 15 wird angefügt:
"15. Verfahren und Entscheidung bei Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 81a)."
4. § 106 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe " § 66a Abs. 2 und 3" durch die Angabe " § 66a Absatz 3" ersetzt.
b) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "während des Vollzugs der Maßregel" durch die Wörter "bis zum Zeitpunkt der Entscheidung" ersetzt.
c) Absatz 7
(7) Für das Verfahren und die Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene und über die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach den Absätzen 3, 5 und 6 gelten § 275a der Strafprozessordnung und die §§ 74f und 120a des Gerichtsverfassungsgesetzes sinngemäß.
wird aufgehoben.
5. In § 109 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "81" durch die Angabe "81a" ersetzt und nach der Angabe "73" wird die Angabe "und § 81a" eingefügt.
Artikel 4
Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469; 1975 I S. 1916; 1976 I S. 507), das zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1a wird aufgehoben.
2. Nach Artikel 316d wird folgender Artikel 316e eingefügt:
Artikel 316e Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen
(1) Die Vorschriften über die Sicherungsverwahrung in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300) sind nur anzuwenden, wenn die Tat oder mindestens eine der Taten, wegen deren Begehung die Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten werden soll, nach dem 31. Dezember 2010 begangen worden ist. In allen anderen Fällen ist das bisherige Recht anzuwenden, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Sind die Taten, wegen deren Begehung die Sicherungsverwahrung nach § 66 des Strafgesetzbuches angeordnet werden soll, vor dem 1. Januar 2011 begangen worden und ist der Täter deswegen noch nicht rechtskräftig verurteilt worden, so ist § 66 des Strafgesetzbuches in der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung anzuwenden, wenn diese gegenüber dem bisherigen Recht das mildere Gesetz ist.
(3) Eine nach § 66 des Strafgesetzbuches vor dem 1. Januar 2011 rechtskräftig angeordnete Sicherungsverwahrung erklärt das Gericht für erledigt, wenn die Anordnung ausschließlich auf Taten beruht, die nach § 66 des Strafgesetzbuches in der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung nicht mehr Grundlage für eine solche Anordnung sein können. Das Gericht kann, soweit dies zur Durchführung von Entlassungsvorbereitungen geboten ist, als Zeitpunkt der Erledigung spätestens den 1. Juli 2011 festlegen. Zuständig für die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 ist das nach den §§ 454, 462a Absatz 1 der Strafprozessordnung zuständige Gericht. Für das Verfahren ist § 454 Absatz 1, 3 und 4 der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden; die Vollstreckungsbehörde übersendet die Akten unverzüglich an die Staatsanwaltschaft des zuständigen Gerichtes, die diese umgehend dem Gericht zur Entscheidung übergibt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug tritt Führungsaufsicht ein."
Artikel 5
ThUG - Therapieunterbringungsgesetz
Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter
(wie eingefügt)
Artikel 6
Folgeänderung zu Artikel 5
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
" § 62 Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz".
2. Folgender § 62 wird angefügt:
" § 62 Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz
Die Regelungen des Therapieunterbringungsgesetzes zur Rechtsanwaltsvergütung bleiben unberührt."
Artikel 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.