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Änderungstext

Fünfundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt *

Vom 6. Dezember 2011
(BGBl. Nr. 64 vom 13.12.2011 S. 2557)


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuchs

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2130) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 326 das Wort "gefährlichen" gestrichen.

2. § 311 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe " (§ 330d Nr. 4, 5)" durch die Wörter " (§ 330d Absatz 1 Nummer 4, 5, Absatz 2)" ersetzt.

b) In dem Satzteil nach Nummer 2 wird nach dem Wort "Menschen" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "schädigen" die Wörter "oder erhebliche Schäden an Tieren oder Pflanzen, Gewässern, der Luft oder dem Boden herbeizuführen" eingefügt.

3. § 325 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird das Wort "grober" gestrichen.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Schadstoffe in bedeutendem Umfang in die Luft freisetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht nach Absatz 2 mit Strafe bedroht ist."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und nach dem Wort "Täter" werden die Wörter "in den Fällen der Absätze 1 und 2" eingefügt.

d) Nach dem neuen Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

"(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 3 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe."

e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und die Wörter "im Sinne des Absatzes 2" werden durch die Wörter "im Sinne der Absätze 2 und 3" ersetzt.

f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und die Wörter "Die Absätze 1 bis 3 gelten" werden durch die Wörter "Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, gilt" ersetzt.

4. § 326 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "gefährlichen" gestrichen.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird das Wort "fruchtschädigend" durch das Wort "fortpflanzungsgefährdend" ersetzt.

bb) In dem Satzteil nach Nummer 4 werden die Wörter "behandelt, lagert, ablagert, abläßt oder sonst beseitigt" durch die Wörter "sammelt, befördert, behandelt, verwertet, lagert, ablagert, ablässt, beseitigt, handelt, makelt oder sonst bewirtschaftet" ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Ebenso wird bestraft, wer Abfälle im Sinne des Absatzes 1 entgegen einem Verbot oder ohne die erforderliche Genehmigung in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt."(2) Ebenso wird bestraft, wer
  1. Abfälle im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006 S. 1, L 318 vom 28.11.2008 S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 413/2010 (ABl. Nr. L 119 vom 13.05.2010 S. 1) geändert worden ist, in nicht unerheblicher Menge, sofern es sich um ein illegales Verbringen von Abfällen im Sinne des Artikels 2 Nummer 35 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 handelt, oder
  2. sonstige Abfälle im Sinne des Absatzes 1 entgegen einem Verbot oder ohne die erforderliche Genehmigung in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt."

5. Dem § 327 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Ebenso wird bestraft, wer ohne die erforderliche Genehmigung oder Planfeststellung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung eine Anlage, in der gefährliche Stoffe oder Gemische gelagert oder verwendet oder gefährliche Tätigkeiten ausgeübt werden, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in einer Weise betreibt, die geeignet ist, außerhalb der Anlage Leib oder Leben eines anderen Menschen zu schädigen oder erhebliche Schäden an Tieren oder Pflanzen, Gewässern, der Luft oder dem Boden herbeizuführen."

6. § 328 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden die Wörter "grob pflichtwidrig" gestrichen und nach dem Wort "anderen" die Wörter "oder erhebliche Schäden an Tieren oder Pflanzen, Gewässern, der Luft oder dem Boden" eingefügt.

bb) In dem Satzteil nach Nummer 2 werden vor dem Wort "aufbewahrt" das Wort "herstellt" und ein Komma eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "grober" gestrichen.

bb) In Nummer 1 werden die Wörter "Gefahrstoffe im Sinne des Chemikaliengesetzes" durch die Wörter "gefährliche Stoffe und Gemische nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 790/2009 (ABl. Nr. L 235 vom 05.09.2009 S. 1) geändert worden ist," ersetzt.

cc) In dem Satzteil nach Nummer 2 werden die Wörter "ihm nicht gehörende Tiere" durch die Wörter "Tiere oder Pflanzen, Gewässer, die Luft oder den Boden" ersetzt.

7. § 329 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten in einem Natura 2000-Gebiet einen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck dieses Gebietes maßgeblichen

  1. Lebensraum einer Art, die in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7) oder in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 368) geändert worden ist, aufgeführt ist, oder
  2. natürlichen Lebensraumtyp, der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 368) geändert worden ist, aufgeführt ist,

erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 4 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe."

8. In § 330 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter "der vom Aussterben bedrohten Arten" durch die Wörter "einer streng geschützten Art" ersetzt.

9. In § 330c Satz 1 werden die Wörter "329 Abs. 1, 2 oder 3, dieser auch in Verbindung mit Abs. 4" durch die Wörter "329 Absatz 1, 2 oder Absatz 3, dieser auch in Verbindung mit Absatz 5, oder Absatz 4, dieser auch in Verbindung mit Absatz 6," ersetzt.

10. § 330d wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Für die Anwendung der §§ 311, 324a, 325, 326, 327 und 328 stehen in Fällen, in denen die Tat in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen worden ist,

  1. einer verwaltungsrechtlichen Pflicht,
  2. einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren,
  3. einer Untersagung,
  4. einem Verbot,
  5. einer zugelassenen Anlage,
  6. einer Genehmigung und
  7. einer Planfeststellung

entsprechende Pflichten, Verfahren, Untersagungen, Verbote, zugelassene Anlagen, Genehmigungen und Planfeststellungen auf Grund einer Rechtsvorschrift des anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder auf Grund eines Hoheitsakts des anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union gleich. Dies gilt nur, soweit damit ein Rechtsakt der Europäischen Union oder ein Rechtsakt der Europäischen Atomgemeinschaft umgesetzt oder angewendet wird, der dem Schutz vor Gefahren oder schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Tiere oder Pflanzen, Gewässer, die Luft oder den Boden, dient."

Artikel 2
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
gültig ab 13.06.2012

Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 71 folgende Angabe eingefügt:

" § 71a Strafvorschriften".

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 7 werden die Wörter "Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. Nr. L 103 vom 24.04.1979 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/102/EG (ABl. Nr. L 323 vom 03.12.2008 S. 31) geändert worden ist" durch die Wörter "Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7)" ersetzt.

bb) In Nummer 9 wird die Angabe "79/409/EWG" durch die Angabe "2009/147/EG" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 12 wird die Angabe "79/409/EWG" durch die Angabe "2009/147/EG" ersetzt.

bb) In Nummer 13 Buchstabe a wird die Angabe "318/2008 (ABl. Nr. L 95 vom 08.04.2008 S. 3)" durch die Angabe "709/2010 (ABl. Nr. L 212 vom 12.08.2010 S. 1)" ersetzt.

c) In Absatz 3 Nummer 3 wird die Angabe "79/409/EWG" durch die Angabe "2009/147/EG" ersetzt.

3. § 71 wird durch die folgenden §§ 71 und 71 a ersetzt:

altneu
  § 71 Strafvorschriften 11b

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 69 Absatz 2, Absatz 3 Nummer 21, Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 3 oder Absatz 5 bezeichnete vorsätzliche Handlung gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 69 Absatz 2, Absatz 3 Nummer 21, Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 3 oder Absatz 5 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, die sich auf ein Tier oder eine Pflanze einer streng geschützten Art bezieht.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Tat gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Erkennt der Täter in den Fällen des Absatzes 2 fahrlässig nicht, dass sich die Handlung auf ein Tier oder eine Pflanze einer streng geschützten Art bezieht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. )

" § 71 Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in

  1. § 69 Absatz 2 oder
  2. § 69 Absatz 3 Nummer 21, Absatz 4 Nummer 1 oder Absatz 5

bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, die sich auf ein Tier oder eine Pflanze einer streng geschützten Art bezieht.

(2) Ebenso wird bestraft, wer entgegen Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 398/2009 (ABl. Nr. L 126 vom 21.05.2009 S. 5) geändert worden ist, ein Exemplar einer in Anhang A genannten Art

  1. verkauft, kauft, zum Verkauf oder Kauf anbietet oder zu Verkaufszwecken vorrätig hält oder befördert oder
  2. zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau stellt oder verwendet.

(3) Wer in den Fällen der Absätze 1 oder 2 die Tat gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Erkennt der Täter in den Fällen der Absätze 1 oder 2 fahrlässig nicht, dass sich die Handlung auf ein Tier oder eine Pflanze einer dort genannten Art bezieht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

§ 71a Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 1 ein wildlebendes Tier einer besonders geschützten Art, die in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7) aufgeführt ist, tötet oder seine Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt oder zerstört,
  2. entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ein Tier oder eine Pflanze in Besitz oder Gewahrsam nimmt, in Besitz oder Gewahrsam hat oder be- oder verarbeitet, das oder die
  1. einer streng geschützten Art angehört, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 368) geändert worden ist, aufgeführt ist oder
  2. einer besonders geschützten Art angehört, die in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführt ist, oder
  1. eine in § 69 Absatz 2, 3 Nummer 20, Absatz 4 Nummer 1 oder Absatz 5 bezeichnete vorsätzliche Handlung gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht.

(2) Ebenso wird bestraft, wer entgegen Artikel 8 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ein Exemplar einer in Anhang B genannten Art

  1. verkauft, kauft, zum Verkauf oder Kauf anbietet oder zu Verkaufszwecken vorrätig hält oder befördert oder
  2. zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau stellt oder verwendet.

(3) Erkennt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 oder Nummer 2 oder des Absatzes 2 leichtfertig nicht, dass sich die Handlung auf ein Tier oder eine Pflanze einer dort genannten Art bezieht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(4) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, Absatz 2 oder Absatz 3 strafbar, wenn die Handlung eine unerhebliche Menge der Exemplare betrifft und unerhebliche Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art hat."

4. In § 72 wird nach der Angabe " § 71" die Angabe "oder § 71a" eingefügt.

Artikel 3
Änderung des Bundesjagdgesetzes
gültig ab 13.06.2012

Das Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 19 Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. 103 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Abs. 2 dieser Richtlinie"

durch die Wörter "Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG" ersetzt.

2. § 22 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 werden die Wörter "Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 79/409/EWG genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Abs. 2 dieser Richtlinie" durch die Wörter "Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/147/EG genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG " ersetzt.

b) In Satz 6 werden die Wörter "Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 79/409/EWG genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Abs. 2 dieser Richtlinie" durch die Wörter "Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG " ersetzt.

3. § 36 Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2 bis 2b ersetzt:

altneu
 2. den Besitz, den Erwerb, die Ausübung der tatsächlichen Gewalt oder das sonstige Verwenden, die Abgabe, das Feilhalten, die Zucht, den Transport, das Veräußern oder das sonstige Inverkehrbringen von Wild,"2. den Besitz von
  1. Wild, das nach Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union aus Gründen des Erhalts der Arten streng oder besonders geschützt oder von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu schützen ist, oder
  2. sonstigem Wild,

2a. den gewerbsmäßigen Ankauf, Verkauf oder Tausch von

  1. Wild, das nach Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union aus Gründen des Erhalts der Arten streng oder besonders geschützt oder von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu schützen ist, oder
  2. sonstigem Wild,

2b. den sonstigen Erwerb, die Ausübung der tatsächlichen Gewalt oder das sonstige Verwenden, die Abgabe, das Anbieten zum Verkauf oder den Tausch, die Zucht, die Beförderung, das Veräußern oder das sonstige Inverkehrbringen von Wild,"

4. § 38 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 38 Straftaten" § 38 Strafvorschriften".

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen" durch die Wörter "Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe" ersetzt.

5. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:

" § 38a Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 1 Nummer 2a Buchstabe a oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

(3) Erkennt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 leichtfertig nicht, dass sich die Handlung auf Wild einer Art bezieht, die in § 36 Absatz 1 Nummer 2a Buchstabe a genannt ist, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(4) Erkennt der Täter in den Fällen des Absatzes 2 leichtfertig nicht, dass sich die Handlung auf Wild einer Art bezieht, die in § 36 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a genannt ist, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Die Tat ist nicht strafbar, wenn die Handlung eine unerhebliche Menge der Exemplare betrifft und unerhebliche Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art hat."

6. § 39 Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
 5. einer Rechtsverordnung nach § 36 Abs. 1 oder 5 oder einer landesrechtlichen Vorschrift nach § 36 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist;"5. einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe b, Nummer 2a Buchstabe b, Nummer 2b bis 4 oder Nummer 5, Absatz 2 oder Absatz 5 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder".

Artikel 4
Änderung der Abfallverbringungsbußgeldverordnung

§ 1 der Abfallverbringungsbußgeldverordnung vom 29. Juli 2007 (BGBl. I S. 1761), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1489) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe a des Abfallverbringungsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.07.2006 S.1, L 318 vom 28.11.2009 S.15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 413/2010 (ABl. L 119 vom 13.05.2010 S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen
    1. Artikel 9 Abs. 6, auch in Verbindung mit Artikel 35 Abs. 1, Artikel 37 Abs. 2 Unterabs. 2, Artikel 37 Abs. 5, Artikel 38 Abs. 1, Artikel 40 Abs. 3, Artikel 42 Abs. 1, Artikel 44 Abs. 1, Artikel 45, Artikel 46 Abs. 1, Artikel 47 oder Artikel 48, ohne gültige Zustimmung,
    2. Artikel 35 Abs. 4 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 2 Unterabs. 2 oder Artikel 37 Abs. 5,
    3. Artikel 38 Abs. 4 Buchstabe a,
    4. Artikel 42 Abs. 4 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Artikel 45, Artikel 47 oder Artikel 48 Abs. 1, oder
    5. Artikel 44 Abs. 4 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Artikel 48 Abs. 2,
  2. Abfälle verbringt oder
  3. entgegen Artikel 34 Abs. 1 oder Abs. 3 Buchstabe a, Artikel 36 Abs. 1, auch in Verbindung mit Artikel 40 Abs. 2, Artikel 39, Artikel 40 Abs. 1, Artikel 41 Abs. 1 Halbsatz 1 oder Artikel 43 Abs. 1 Abfälle ausführt oder einführt.

wird aufgehoben.

2. Absatz 2 wird Absatz 1 und nach der Angabe "1013/2006" werden die Wörter "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006 S. 1, L 318 vom 28.11.2008 S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 413/2010 (ABl. Nr. L 119 vom 13.05.2010 S. 1) geändert worden ist" eingefügt.

3. Absatz 3 wird Absatz 2.

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Artikel 2 und 3 treten am 13. Juni 2012 in Kraft.

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. Nr. L 328 vom 06.12.2008 S. 28).

ENDE