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Sechsundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - Beschränkung der Möglichkeit zur Strafmilderung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe (46. StrÄndG)
Vom 10. Juni 2013
(BGBl. I Nr. 28 vom 13.06.2013 S. 1497)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
§ 46b Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2013 (BGBl. I S. 1386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 werden nach dem Wort "Strafprozessordnung" die Wörter ", die mit seiner Tat im Zusammenhang steht," eingefügt.
2. In Nummer 2 werden nach dem Wort "Strafprozessordnung," die Wörter "die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und" eingefügt.
Artikel 2
Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
§ 31 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter "freiwillige Offenbarung" durch die Wörter "freiwilliges Offenbaren" und die Wörter "die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus" durch die Wörter "eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht," ersetzt.
b) In Nummer 2 werden das Wort "Straftaten" durch die Wörter "eine Straftat" ersetzt, nach der Angabe " § 30a Abs. 1," die Wörter "die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und" eingefügt und das Wort "können" durch das Wort "kann" ersetzt.
2. Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nummer 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken."
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2013 in Kraft.