Druck- und Lokalversion Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe

Vom 17. Juli 2015
(BGBl. I Nr. 31 vom 24.07.2015 S. 1332; 03.11.2015 S. 1933 15)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 12. Juni 2015 (BGBl. I S. 926) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die § § 111o und 111p

§ 111o

(1) Sind Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Voraussetzungen für die Verhängung einer Vermögensstrafe vorliegen, so kann wegen dieser der dingliche Arrest angeordnet werden.

(2) Die §§ 917, 928, 930 bis 932, 934 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung gelten sinngemäß. In der Arrestanordnung ist ein Geldbetrag festzustellen, durch dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der Schuldner zu dem Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrestes berechtigt wird. Die Höhe des Betrages bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles, namentlich nach der voraussichtlichen Höhe der Vermögensstrafe. Diese kann geschätzt werden. Das Gesuch auf Erlaß des Arrestes soll die für die Feststellung des Geldbetrages erforderlichen Tatsachen enthalten.

(3) Zu der Anordnung des Arrestes wegen einer Vermögensstrafe ist nur der Richter, bei Gefahr im Verzuge auch die Staatsanwaltschaft befugt. Hat die Staatsanwaltschaft die Anordnung getroffen, so beantragt sie innerhalb einer Woche die richterliche Bestätigung der Anordnung. Der Beschuldigte kann jederzeit die richterliche Entscheidung beantragen.

(4) Soweit wegen einer Vermögensstrafe die Vollziehung des Arrestes in bewegliche Sachen zu bewirken ist, gilt § 111f Abs. 1 entsprechend.

(5) Im übrigen finden § 111b Abs. 3, § 111e Abs. 3 und 4, § 111f Abs. 2 und 3 Satz 2 und 3 sowie die §§ 111g und 111h Anwendung.

§ 111p

(1) Unter den Voraussetzungen des § 111o Abs. 1 kann das Vermögen des Beschuldigten mit Beschlag belegt werden, wenn die Vollstreckung der zu erwartenden Vermögensstrafe im Hinblick auf Art oder Umfang des Vermögens oder aus sonstigen Gründen durch eine Arrestanordnung nach § 111o nicht gesichert erscheint.

(2) Die Beschlagnahme ist auf einzelne Vermögensbestandteile zu beschränken, wenn dies nach den Umständen, namentlich nach der zu erwartenden Höhe der Vermögensstrafe, ausreicht, um deren Vollstreckung sicherzustellen.

(3) Mit der Anordnung der Vermögensbeschlagnahme verliert der Beschuldigte das Recht, das in Beschlag genommene Vermögen zu verwalten und darüber unter Lebenden zu verfügen. In der Anordnung ist die Stunde der Beschlagnahme anzugeben.

(4) § 111b Abs. 3, § 111o Abs. 3, §§ 291, 292 Abs. 2, § 293 gelten entsprechend.

(5) Der Vermögensverwalter hat der Staatsanwaltschaft und dem Gericht über alle im Rahmen der Verwaltung des Vermögens erlangten Erkenntnisse, die dem Zweck der Beschlagnahme dienen können, Mitteilung zu machen.

werden aufgehoben.

2. In § 230 Absatz 2 werden vor dem Punkt am Ende ein Komma und die Wörter "soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist" eingefügt.

3. In § 267 Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 4" ersetzt.

4. In § 314 Absatz 2 werden die Wörter "mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidigers" durch die Wörter "Verteidigers mit schriftlicher Vertretungsvollmacht" ersetzt.

5. § 329 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 329

(1) Ist bei Beginn einer Hauptverhandlung weder der Angeklagte noch in den Fällen, in denen dies zulässig ist, ein Vertreter des Angeklagten erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so hat das Gericht eine Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen. Dies gilt nicht, wenn das Berufungsgericht erneut verhandelt, nachdem die Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen worden ist. Ist die Verurteilung wegen einzelner von mehreren Taten weggefallen, so ist bei der Verwerfung der Berufung der Inhalt des aufrechterhaltenen Urteils klarzustellen; die erkannten Strafen können vom Berufungsgericht auf eine neue Gesamtstrafe zurückgeführt werden.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 kann auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft auch ohne den Angeklagten verhandelt werden. Eine Berufung der Staatsanwaltschaft kann in diesen Fällen auch ohne Zustimmung des Angeklagten zurückgenommen werden, es sei denn, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 vorliegen.

(3) Der Angeklagte kann binnen einer Woche nach der Zustellung des Urteils die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den in den §§ 44 und 45 bezeichneten Voraussetzungen beanspruchen.

(4) Sofern nicht nach Absatz 1 oder 2 verfahren wird, ist die Vorführung oder Verhaftung des Angeklagten anzuordnen. Hiervon ist abzusehen, wenn zu erwarten ist, daß er in der neu anzuberaumenden Hauptverhandlung ohne Zwangsmaßnahmen erscheinen wird.

" § 329 Ausbleiben des Angeklagten;
Vertretung in der Berufungshauptverhandlung

(1) Ist bei Beginn eines Hauptverhandlungstermins weder der Angeklagte noch ein Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so hat das Gericht eine Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen. Ebenso ist zu verfahren, wenn die Fortführung der Hauptverhandlung in dem Termin dadurch verhindert wird, dass

  1. sich der Verteidiger ohne genügende Entschuldigung entfernt hat und eine Abwesenheit des Angeklagten nicht genügend entschuldigt ist oder der Verteidiger den ohne genügende Entschuldigung nicht anwesenden Angeklagten nicht weiter vertritt,
  2. sich der Angeklagte ohne genügende Entschuldigung entfernt hat und kein Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht anwesend ist oder
  3. sich der Angeklagte vorsätzlich und schuldhaft in einen seine Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt hat und kein Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht anwesend ist.

Über eine Verwerfung wegen Verhandlungsunfähigkeit nach diesem Absatz entscheidet das Gericht nach Anhörung eines Arztes als Sachverständigen. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn das Berufungsgericht erneut verhandelt, nachdem die Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen worden ist.

(2) Soweit die Anwesenheit des Angeklagten nicht erforderlich ist, findet die Hauptverhandlung auch ohne ihn statt, wenn er durch einen Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht vertreten wird oder seine Abwesenheit im Fall der Verhandlung auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft nicht genügend entschuldigt ist. § 231b bleibt unberührt.

(3) Kann die Hauptverhandlung auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft hin nicht ohne den Angeklagten abgeschlossen werden oder ist eine Verwerfung der Berufung nach Absatz 1 Satz 4 nicht zulässig, ist die Vorführung oder Verhaftung des Angeklagten anzuordnen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.

(4) Ist die Anwesenheit des Angeklagten in der auf seine Berufung hin durchgeführten Hauptverhandlung trotz der Vertretung durch einen Verteidiger erforderlich, hat das Gericht den Angeklagten zur Fortsetzung der Hauptverhandlung zu laden und sein persönliches Erscheinen anzuordnen. Erscheint der Angeklagte zu diesem Fortsetzungstermin ohne genügende Entschuldigung nicht und bleibt seine Anwesenheit weiterhin erforderlich, hat das Gericht die Berufung zu verwerfen. Über die

Möglichkeit der Verwerfung ist der Angeklagte mit der Ladung zu belehren.

(5) Wurde auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft hin nach Absatz 2 verfahren, ohne dass ein Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht anwesend war, hat der Vorsitzende, solange mit der Verkündung des Urteils noch nicht begonnen worden ist, einen erscheinenden Angeklagten oder Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was in seiner Abwesenheit verhandelt worden ist. Eine Berufung der Staatsanwaltschaft kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 auch ohne Zustimmung des Angeklagten zurückgenommen werden, es sei denn, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 4 vorliegen.

(6) Ist die Verurteilung wegen einzelner von mehreren Taten weggefallen, so ist bei der Verwerfung der Berufung der Inhalt des aufrechterhaltenen Urteils klarzustellen; die erkannten Strafen können vom Berufungsgericht auf eine neue Gesamtstrafe zurückgeführt werden.

(7) Der Angeklagte kann binnen einer Woche nach der Zustellung des Urteils die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den in den §§ 44 und 45 bezeichneten Voraussetzungen beanspruchen."

6. § 330 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "vorzuladen und kann ihn bei seinem Ausbleiben zwangsweise vorführen lassen" durch die Wörter "zu laden" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Angeklagte" die Wörter "noch ein Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht" eingefügt und werden die Wörter "einer Hauptverhandlung" durch die Wörter "eines Hauptverhandlungstermins", die Angabe "Abs. 1" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 1" und die Angabe "Abs. 2 Satz 1" durch die Wörter "Absatz 2 und 3" ersetzt.

7. § 340 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 340 (weggefallen)" § 340 Revision gegen Berufungsurteile bei Vertretung des Angeklagten

Ist nach § 329 Absatz 2 verfahren worden, kann der Angeklagte die Revision gegen das auf seine Berufung hin ergangene Urteil nicht darauf stützen, dass seine Anwesenheit in der Berufungshauptverhandlung erforderlich gewesen wäre."

8. In § 341 Absatz 2 werden die Wörter " §§ 234, 387 Abs. 1, § 411 Abs. 2 und § 434 Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter " §§ 234, 329 Absatz 2, § 387 Absatz 1, § 411 Absatz 2 und § 434 Absatz 1 Satz 1" und die Wörter "mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidigers" durch die Wörter "Verteidigers mit schriftlicher Vertretungsvollmacht" ersetzt.

9. In § 378 Satz 1 werden die Wörter "mit schriftlicher Vollmacht versehenen Rechtsanwalt" durch die Wörter "Rechtsanwalt mit schriftlicher Vertretungsvollmacht" ersetzt.

10. § 412 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Ist bei Beginn einer Hauptverhandlung der Angeklagte weder erschienen noch durch einen Verteidiger vertreten und ist das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so ist § 329 Abs. 1, 3 und 4 entsprechend anzuwenden." § 329 Absatz 1, 3, 6 und 7 ist entsprechend anzuwenden."

11. § 459i

(1) Für die Vollstreckung der Vermögensstrafe (§ 43a des Strafgesetzbuches) gelten die §§ 459, 459a, 459b, 459c, 459e, 459f und 459h sinngemäß.

(2) In den Fällen der §§ 111o, 111p ist die Maßnahme erst nach Beendigung der Vollstreckung aufzuheben.

wird aufgehoben.

12. In den § § 234 , 350 Absatz 2 Satz 1 und § 411 Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter "mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger" durch die Wörter "Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht" ersetzt.

13. Der Strafprozessordnung wird die aus der Anlage 1 zu dieser Vorschrift ersichtliche Inhaltsübersicht vorangestellt. Die Untergliederungen der Strafprozessordnung erhalten die Bezeichnung und Fassung, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in der Anlage zu dieser Vorschrift ergibt. Die Vorschriften der Strafprozessordnung erhalten die Überschriften, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in der Anlage zu dieser Vorschrift ergeben. Weggefallene Vorschriften erhalten keine Überschriften.

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1197) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen wird die aus der Anlage 2 zu dieser Vorschrift ersichtliche Inhaltsübersicht vorangestellt.

2. In § 81 Nummer 4 werden nach der Angabe "(ABl. Nr. L 190 vom 18.07.2002 S. 1)" ein Komma und die Wörter "der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. Nr. L 81 vom 27.03.2009 S. 24) geändert worden ist, (Rahmenbeschluss Europäischer Haftbefehl)" eingefügt.

3. § 83 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. bei Ersuchen zum Zweck der Strafvollstreckung die verurteilte Person zu der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung nicht persönlich erschienen ist oder"3. bei Ersuchen zum Zweck der Strafvollstreckung die verurteilte Person zu der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung nicht persönlich erschienen ist oder".

c) Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden angefügt:

"(2) Die Auslieferung ist abweichend von Absatz 1 Nummer 3 jedoch zulässig, wenn

  1. die verurteilte Person
    1. rechtzeitig
      aa) persönlich zu der Verhandlung, die zu dem Urteil geführt hat, geladen wurde oder
      bb) auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zu dem Urteil geführt hat, in Kenntnis gesetzt wurde, sodass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass die verurteilte Person von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte, und
    2. dabei darauf hingewiesen wurde, dass ein Urteil auch in ihrer Abwesenheit ergehen kann,
  2. die verurteilte Person in Kenntnis des gegen sie gerichteten Verfahrens, an dem ein Verteidiger beteiligt war, eine persönliche Ladung durch Flucht verhindert hat oder
  3. die verurteilte Person in Kenntnis der anberaumten Verhandlung einen Verteidiger bevollmächtigt hat, sie in der Verhandlung zu verteidigen, und sie durch diesen in der Verhandlung tatsächlich verteidigt wurde.

(3) Die Auslieferung ist abweichend von Absatz 1 Nummer 3 auch zulässig, wenn die verurteilte Person nach Zustellung des Urteils

  1. ausdrücklich erklärt hat, das ergangene Urteil nicht anzufechten, oder
  2. innerhalb geltender Fristen keine Wiederaufnahme des Verfahrens oder kein Berufungsverfahren beantragt hat.

Die verurteilte Person muss zuvor ausdrücklich über ihr Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren, an dem sie teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft und das ursprüngliche Urteil aufgehoben werden kann, belehrt worden sein.

(4) Die Auslieferung ist abweichend von Absatz 1 Nummer 3 ferner zulässig, wenn der verurteilten Person unverzüglich nach ihrer Übergabe an den ersuchenden Mitgliedstaat das Urteil persönlich zugestellt werden wird und die verurteilte Person über ihr in Absatz 3 Satz 2 genanntes Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder ein Berufungsverfahren sowie über die hierfür geltenden Fristen belehrt werden wird."

4. § 83a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten" durch die Wörter "Europäischer Haftbefehl" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Auslieferung nach dem Schengener Durchführungsübereinkommen" durch die Wörter "Überstellung oder Auslieferung nach dem Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. Nr. L 205, S. 63)" ersetzt.

5. § 83b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Buchstaben a bis c werden die Nummern 1 bis 3.

bb) Buchstabe d wird Nummer 4 und die Wörter "des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 190 S. 1)" werden durch die Wörter "Europäischer Haftbefehl" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Buchstaben a und b die Nummern 1 und 2.

6. § 83f wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 190 S. 1)" durch die Wörter "Europäischer Haftbefehl" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe "80 Abs. 4" durch die Angabe "80 Absatz 3" ersetzt.

7. In § 83i Satz 3 werden die Wörter "des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 190 S. 1)" durch die Wörter "Europäischer Haftbefehl" ersetzt.

8. In § 87 Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe "(ABl. Nr. L 76 vom 22.03.2005 S. 16)" ein Komma und die Wörter "der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. Nr. L 81 vom 27.03.2009 S. 24) geändert worden ist, (Rahmenbeschluss Geldsanktionen)" eingefügt.

9. In § 87a Nummer 2 werden die Wörter "2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen" durch das Wort "Geldsanktionen" ersetzt.

10. § 87b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen" durch das Wort "Geldsanktionen" ersetzt.

b) Absatz 3 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4. die betroffene Person zu der der Entscheidung zugrunde liegenden Verhandlung nicht persönlich erschienen ist,"4. die betroffene Person zu der der Entscheidung zugrunde liegenden Verhandlung nicht persönlich erschienen ist,"

c) Die folgenden Absätze 4 bis 6 werden angefügt:

"(4) Die Vollstreckung der Geldsanktion ist abweichend von Absatz 3 Nummer 4 jedoch zulässig, wenn

  1. die betroffene Person
    1. rechtzeitig
      aa) persönlich zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, geladen wurde oder
      bb) auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zur Entscheidung geführt hat, in Kenntnis gesetzt wurde, sodass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass die betroffene Person von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte, und
    2. dabei darauf hingewiesen wurde, dass eine Entscheidung auch in ihrer Abwesenheit ergehen kann,
  2. die betroffene Person in Kenntnis des gegen sie gerichteten Verfahrens, an dem ein Verteidiger beteiligt war, eine persönliche Ladung durch Flucht verhindert hat oder
  3. die betroffene Person in Kenntnis der anberaumten Verhandlung einen Verteidiger bevollmächtigt hat, sie in der Verhandlung zu verteidigen, und sie durch diesen in der Verhandlung tatsächlich verteidigt wurde.

(5) Die Vollstreckung der Geldsanktion ist abweichend von Absatz 3 Nummer 4 auch zulässig, wenn die betroffene Person nach Zustellung der Entscheidung

  1. ausdrücklich erklärt hat, die ergangene Entscheidung nicht anzufechten, oder
  2. innerhalb geltender Fristen keine Wiederaufnahme des Verfahrens oder kein Berufungsverfahren beantragt hat.

Die betroffene Person muss zuvor ausdrücklich über ihr Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren, an dem sie teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft und die ursprüngliche Entscheidung aufgehoben werden kann, belehrt worden sein.

(6) Die Vollstreckung der Geldsanktion ist abweichend von Absatz 3 Nummer 4 ferner zulässig, wenn die betroffene Person nach ausdrücklicher Unterrichtung über das Verfahren und die Möglichkeit, bei der Verhandlung persönlich zu erscheinen,

  1. ausdrücklich auf das Recht auf mündliche Anhörung verzichtet hat und
  2. erklärt hat, die Entscheidung nicht anzufechten."

11. In § 87o Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen" durch das Wort "Geldsanktionen" ersetzt.

12. § 88 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach der Angabe "(ABl. Nr. L 328 vom 24.11.2006 S. 59)" ein Komma und die Wörter "der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. Nr. L 81 vom 27.03.2009 S. 24) geändert worden ist, (Rahmenbeschluss Einziehung)" eingefügt.

b) In Satz 2 wird die Angabe "2006/783/JI" durch das Wort "Einziehung" ersetzt.

13. § 88a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 und in Nummer 2 Buchstabe a jeweils die Angabe "2006/783/JI" durch das Wort "Einziehung" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2.die verurteilte Person zu der Verhandlung, die zur Anordnung eines Verfalls oder einer Einziehung geführt hat, nicht persönlich erschienen ist und nicht durch einen Verteidiger oder eine Verteidigerin vertreten wurde, es sei denn
  1. die verurteilte Person, ihr Verteidiger oder ihre Verteidigerin wurde nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates über das Verfahren unterrichtet oder
  2. die verurteilte Person hat erklärt, die ergangene Entscheidung nicht anzufechten;
"2. die betroffene Person zu der der Anordnung des Verfalls oder der Einziehung zugrunde liegenden Verhandlung nicht persönlich erschienen ist;".

bb) In Nummer 3 wird das Wort "verurteilte" durch das Wort "betroffene" ersetzt.

c) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:

"(3) Die Vollstreckung einer nach Absatz 1 übersandten Anordnung des Verfalls oder der Einziehung ist in Abweichung von Absatz 2 Nummer 2 jedoch zulässig, wenn

  1. die betroffene Person
    1. rechtzeitig
      aa) persönlich zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, geladen wurde oder
      bb) auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zur Entscheidung geführt hat, in Kenntnis gesetzt wurde, sodass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass die betroffene Person von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte, und
    2. dabei darauf hingewiesen wurde, dass eine Entscheidung auch in ihrer Abwesenheit ergehen kann,
  2. die betroffene Person in Kenntnis des gegen sie gerichteten Verfahrens, an dem ein Verteidiger beteiligt war, eine persönliche Ladung durch Flucht verhindert hat oder
  3. die betroffene Person in Kenntnis der anberaumten Verhandlung einen Verteidiger bevollmächtigt hat, sie in der Verhandlung zu verteidigen, und sie durch diesen in der Verhandlung tatsächlich verteidigt wurde.

(4) Die Vollstreckung einer nach Absatz 1 übersandten Anordnung des Verfalls oder der Einziehung ist in Abweichung von Absatz 2 Nummer 2 auch zulässig, wenn die betroffene Person nach Zustellung der Entscheidung

  1. ausdrücklich erklärt hat, die ergangene Entscheidung nicht anzufechten, oder
  2. innerhalb geltender Fristen keine Wiederaufnahme des Verfahrens oder kein Berufungsverfahren beantragt hat.

Die betroffene Person muss zuvor ausdrücklich über ihr Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren, an dem sie teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft und die ursprüngliche Entscheidung aufgehoben werden kann, belehrt worden sein."

14. § 88b Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "2006/783/JI" durch das Wort "Einziehung" ersetzt.

b) In Nummer 8 wird das Wort "verurteilten" durch das Wort "betroffenen" ersetzt.

15. In § 88c Nummer 1 wird die Angabe "2006/783/JI" durch das Wort "Einziehung" ersetzt.

16. In § 88d Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "verurteilten" durch das Wort "betroffenen" ersetzt.

17.In § 90 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "2006/783/JI" durch das Wort "Einziehung" ersetzt.

18. § 94 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "(ABl. EU Nr. L 196 S. 45)" durch die Wörter "(ABl. Nr. L 196 vom 02.08.2003 S. 45) (Rahmenbeschluss Sicherstellung)" ersetzt.

b) In Nummer 1 wird die Angabe "2003/577/JI" durch das Wort "Sicherstellung" ersetzt.

19. In § 95 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union" durch das Wort "Sicherstellung" ersetzt.

20. In § 97 werden die Wörter "2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union" durch das Wort "Sicherstellung" ersetzt.

21. In § 98 Satz 1 werden die Wörter "2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (ABl. Nr. L 76 vom 22.03.2005 S. 16)" durch das Wort "Geldsanktionen" ersetzt.

22. Vor § 99 wird folgender § 98a eingefügt:

" § 98a Übergangsvorschrift für Ersuchen, die auf einer Abwesenheitsentscheidung beruhen

In Abweichung von § 83a Absatz 1, § 83f Absatz 1, § 87a Nummer 2, § 88b Absatz 1 und § 88c Nummer 1 ist die Vorlage des dort genannten Europäischen Haftbefehls oder der dort genannten Bescheinigungen ebenfalls in der Fassung vor dem 28. März 2011 zulässig, sofern der ersuchende Mitgliedstaat der Europäischen Union auf andere Art und Weise die zusätzlichen Angaben übermittelt, die gemäß den Artikeln 2 bis 4 des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 zur Änderung der Rahmenbeschlüsse 2002/584/JI, 2005/214/JI, 2006/783/JI, 2008/909/JI und 2008/947/JI, zur Stärkung der Verfahrensrechte von Personen und zur Förderung der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die betroffene Person nicht erschienen ist (ABl. Nr. L 81 vom 27.03.2009 S. 24), erforderlich sind. Diese Regelung wird nicht mehr angewendet, sobald der letzte Mitgliedstaat der Europäischen Union den Rahmenbeschluss 2009/299/JI in sein nationales Recht umgesetzt hat. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt den Tag, ab dem Satz 1 gemäß Satz 2 nicht mehr angewendet wird, im Bundesanzeiger bekannt."

Artikel 3
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

In § 143 Absatz 4 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, werden die Wörter "Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 1 und 4 sowie Absatz 7" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen

In § 2 Absatz 2 Nummer 4 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, werden die Wörter "den §§ 111d und 111o" durch die Angabe " § 111d" ersetzt und werden die Wörter "sowie die Vermögensbeschlagnahme nach § 111p der Strafprozessordnung" gestrichen.

Artikel 5
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 53 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "eines gewählten Beistands" die Wörter "aufgrund seiner Bestellung" eingefügt.

2. In den Nummern 5101, 5103, 5107 und 5109 der Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird jeweils im Gebührentatbestand die Angabe "40,00" durch die Angabe "60,00" ersetzt.

Artikel 6
Änderung der Patentanwaltsordnung

In § 125 Absatz 4 Satz 3 der Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 13 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert worden ist, werden die Wörter "Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 1 und 4 sowie Absatz 7" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes

Dem § 69 Absatz 3 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1805) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

"Zu einer Vertretung des Angeklagten ist er nicht befugt."

Artikel 8
Änderung des Steuerberatungsgesetzes

In § 127 Absatz 4 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, werden die Wörter "Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 1 und 4 sowie Absatz 7" ersetzt.

Artikel 9
Einschränkung von Grundrechten

Durch Artikel 1 Nummer 2, 5 (§ 329 Absatz 3 der Strafprozessordnung) und Nummer 6 Buchstabe b die ses Gesetzes wird das Grundrecht der Freiheit der Person nach Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes eingeschränkt.

Artikel 10
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Anlage 1 (nicht dargestellt)

Anlage 2 (nicht dargestellt)

ENDE