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Änderungstext
Gesetz zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes
Vom 1. Juni 2017
(BGBl. I Nr. 33 vom 08.06.2017 S. 1354)
Siehe FN *
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
BKAG - Bundeskriminalamtgesetz
Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten
....
Artikel 2
Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
Das Bundeskriminalamtgesetz vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 4 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 20x werden die folgenden Angaben eingefügt:
" § 20y Aufenthaltsvorgabe, Kontaktverbot
§ 20z Elektronische Aufenthaltsüberwachung".
b) Nach § 38 wird folgender Abschnitt 4 angefügt:
"Abschnitt 4
Strafvorschriften
§ 39 Strafvorschriften".
2. In § 15a Absatz 1 Satz 9 und in § 20v Absatz 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter "Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter "Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
3. Nach § 20x werden die folgenden §§ 20y und 20z eingefügt:
" § 20y Aufenthaltsvorgabe, Kontaktverbot
(1) Das Bundeskriminalamt kann zur Abwehr einer Gefahr oder zur Verhütung von Straftaten nach § 4a Absatz 1 Satz 2 einer Person untersagen, sich ohne Erlaubnis des Bundeskriminalamtes von ihrem Wohn- oder Aufenthaltsort oder aus einem bestimmten Bereich zu entfernen oder sich an bestimmten Orten aufzuhalten (Aufenthaltsvorgabe), wenn
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann das Bundeskriminalamt zur Abwehr einer Gefahr oder zur Verhütung von Straftaten nach § 4a Absatz 1 Satz 2 einer Person auch den Kontakt mit bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe untersagen (Kontaktverbot).
(3) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur auf Antrag der zuständigen Abteilungsleitung oder deren Vertretung durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die zuständige Abteilungsleitung oder deren Vertretung getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Soweit die Anordnung nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft.
(4) Im Antrag sind anzugeben:
(5) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben:
(6) Aufenthaltsvorgaben und Kontaktverbote sind auf den zur Abwehr der Gefahr oder zur Verhütung von Straftaten nach § 4a Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Umfang zu beschränken. Sie sind auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist möglich, soweit ihre Voraussetzungen fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen für die Aufenthaltsvorgabe oder das Kontaktverbot nicht mehr vor, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden.
(7) Die Vorschriften des Versammlungsrechts bleiben unberührt.
§ 20z Elektronische Aufenthaltsüberwachung
(1) Das Bundeskriminalamt kann eine Person dazu verpflichten, ein technisches Mittel, mit dem der Aufenthaltsort dieser Person elektronisch überwacht werden kann, ständig in betriebsbereitem Zustand am Körper bei sich zu führen und dessen Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen, wenn
um diese Person durch die Überwachung und die Datenverwendung von der Begehung dieser Straftaten abzuhalten.
(2) Das Bundeskriminalamt verarbeitet mit Hilfe der von der betroffenen Person mitgeführten technischen Mittel automatisiert Daten über deren Aufenthaltsort sowie über etwaige Beeinträchtigungen der Datenerhebung. Soweit es technisch möglich ist, ist sicherzustellen, dass innerhalb der Wohnung der betroffenen Person keine über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehenden Aufenthaltsdaten erhoben werden. Die Daten dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person nur verwendet werden, soweit dies erforderlich ist für die folgenden Zwecke:
Zur Einhaltung der Zweckbindung nach Satz 3 hat die Verarbeitung der Daten automatisiert zu erfolgen und es sind die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme besonders zu sichern. Die in Satz 1 genannten Daten sind spätestens zwei Monate nach ihrer Erhebung zu löschen, soweit sie nicht für die in Satz 3 genannten Zwecke verwendet werden. Bei jedem Abruf der Daten sind zumindest der Zeitpunkt, die abgerufenen Daten und der Bearbeiter zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen nur für die Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verwendet werden und sind nach zwölf Monaten zu löschen. Werden innerhalb der Wohnung der betroffenen Person über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehende Aufenthaltsdaten erhoben, dürfen diese nicht verwendet werden und sind unverzüglich nach Kenntnisnahme zu löschen. Die Tatsache ihrer Kenntnisnahme und Löschung ist zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist nach Abschluss der Datenschutzkontrolle zu löschen.
(3) Die zuständigen Polizeibehörden des Bundes und der Länder sowie sonstige öffentliche Stellen übermitteln dem Bundeskriminalamt personenbezogene Daten über die betroffene Person, soweit dies zur Durchführung der Maßnahme nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist. Das Bundeskriminalamt kann zu diesem Zwecke auch bei anderen Stellen personenbezogene Daten über die betroffene Person erheben.
(4) Zur Durchführung der Maßnahme nach Absatz 1 hat das Bundeskriminalamt
(5) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur auf Antrag der zuständigen Abteilungsleitung oder deren Vertretung durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die zuständige Abteilungsleitung oder deren Vertretung getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Soweit die Anordnung nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft.
(6) Im Antrag sind anzugeben:
(7) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben:
(8) Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist möglich, soweit die Anordnungsvoraussetzungen fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden."
4. Nach § 38 wird folgender Abschnitt 4 angefügt:
Abschnitt 4
Strafvorschriften
§ 39 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
(2) Die Tat wird nur auf Antrag des Bundeskriminalamtes verfolgt."
Artikel 3
Änderung des Antiterrordateigesetzes
§ 4 Absatz 3 Satz 1 des Antiterrordateigesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3409), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2318; 2016 I S. 48) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 wird die Angabe " § 20l" durch die Angabe " § 51" ersetzt.
2. In Nummer 2 wird die Angabe " § 20h" durch die Angabe " § 46" ersetzt.
3. In Nummer 4 wird die Angabe " § 20k" durch die Angabe " § 49" ersetzt.
4. In Nummer 5 wird die Angabe " § 16" durch die Angabe " § 34" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes
§ 4 Absatz 3 Satz 1 des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes vom 20. August 2012 (BGBl. I S. 1798), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2318; 2016 I S. 48) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 wird die Angabe " § 20l" durch die Angabe " § 51 " ersetzt.
2. In Nummer 2 wird die Angabe " § 20h" durch die Angabe " § 46" ersetzt.
3. In Nummer 4 wird die Angabe " § 20k" durch die Angabe " § 49" ersetzt.
4. In Nummer 5 wird die Angabe " § 16" durch die Angabe " § 34" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
In § 74 Absatz 3 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 20 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, werden die Wörter " § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 15 Abs. 1 bis 3" durch die Wörter " § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 33 Absatz 1 bis 4" ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Ausführungsgesetzes zum Prümer Vertrag und zum Ratsbeschluss Prüm
Das Ausführungsgesetz zum Prümer Vertrag und zum Ratsbeschluss Prüm vom 10. Juli 2006 (BGBl. I S. 1458; 2007 II S. 857), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2507) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 14" durch die Angabe " § 27" ersetzt.
2. In § 6 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "der Errichtungsanordnung nach § 34" durch die Wörter "dem Verzeichnis nach § 78" ersetzt.
Artikel 7
Änderung des IStGH-Gesetzes
In § 68 Absatz 4 des IStGH-Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2144), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 21 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird die Angabe " § 14" durch die Angabe " § 27" und die Angabe " § 15 Abs. 1 bis 3" durch die Wörter " § 33 Absatz 1 bis 4" ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika vom 1. Oktober 2008 über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität
In § 3 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika vom 1. Oktober 2008 über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität vom 11. September 2009 (BGBl. I S. 2998; 2012 II S. 499) wird die Angabe " § 14" durch die Angabe " § 27" ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Telekommunikationsgesetzes
In § 110 Absatz 1 Satz 6 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 41 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird die Angabe " § 20l Abs. 5" durch die Angabe " § 51 Absatz 6" ersetzt.
Artikel 10
Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung
In § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d der Telekommunikations-Überwachungsverordnung vom 3. November 2005 (BGBl. I S. 3136), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3083) geändert worden ist, wird die Angabe " § 20l" durch die Angabe " § 51 " ersetzt.
Artikel 11
Änderung der Zweiten Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung
In § 1 der Zweiten Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3113), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 5. November 2013 (BGBl. I S. 3920) geändert worden ist, werden die Wörter "nach § 5 Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2009 (BGBl. I S. 1226) geändert worden ist," durch die Wörter "nach § 6 des Bundeskriminalamtgesetzes" ersetzt.
Artikel 12
Einschränkung von Grundrechten
Das Grundrecht der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe von Artikel 2 Nummer 3 dieses Gesetzes eingeschränkt.
Artikel 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 25. Mai 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundeskriminalamtgesetz vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, außer Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, gleichzeitig tritt in Artikel 1 § 20 des Bundeskriminalamtgesetzes in Kraft.
_____
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 89).
ID 170868
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