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Änderungstext

Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens

Vom 17. August 2017
(BGBl. Nr. 58 vom 23.08.2017 S. 3202, ber. S. 3630; 09.12.2019 S. 2146 19)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2442) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Straftat" das Komma und die Wörter "die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat," gestrichen und wird das Wort "drei" durch das Wort "sechs" ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Auch wenn die Straftat nicht bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde, kommt die Anordnung eines Fahrverbots namentlich in Betracht, wenn sie zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich erscheint oder hierdurch die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann."

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam."Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von einem Monat seit Eintritt der Rechtskraft."

c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Werden gegen den Täter mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend."

2. In § 129 Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe "100c" durch die Angabe "100b" ersetzt.

3. § 266a Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 3 und 4 eingefügt:

"3. fortgesetzt Beiträge vorenthält und sich zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege von einem Dritten verschafft, der diese gewerbsmäßig anbietet,

4. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zum fortgesetzten Vorenthalten von Beiträgen zusammengeschlossen hat und die zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege vorhält, oder".

c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 5.

Artikel 2
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes

Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 28 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 8 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Ein Fahrverbot darf die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten."

2. In § 89a Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe " § 454b Abs. 3" durch die Angabe " § 454b Absatz 4" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Strafprozessordnung

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 17 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 100b wird wie folgt gefasst:

" § 100b Online-Durchsuchung".

b) Die Angaben zu den §§ 100d und 100e werden wie folgt gefasst:

" § 100d Kernbereich privater Lebensgestaltung; Zeugnisverweigerungsberechtigte

§ 100e Verfahren bei Maßnahmen nach den §§ 100a bis 100c".

c) Die Angabe zu § 101b wird wie folgt gefasst:

" § 101b Statistische Erfassung; Berichtspflichten".

2. § 26 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 257a findet keine Anwendung."Das Gericht kann dem Antragsteller aufgeben, ein in der Hauptverhandlung angebrachtes Ablehnungsgesuch innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich zu begründen."

3. In § 26a Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "nicht" die Wörter "oder nicht innerhalb der nach § 26 Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist" eingefügt.

4. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Wird ein Richter vor Beginn der Hauptverhandlung abgelehnt und würde eine Entscheidung über die Ablehnung den Beginn der Hauptverhandlung verzögern, kann diese vor der Entscheidung über die Ablehnung durchgeführt werden, bis der Staatsanwalt den Anklagesatz verlesen hat."

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Hat das Gericht dem Antragsteller gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 aufgegeben, das Ablehnungsgesuch innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich zu begründen, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass über die Ablehnung spätestens bis zum Beginn des übernächsten Verhandlungstages nach Eingang der schriftlichen Begründung und stets vor Beginn der Schlussanträge zu entscheiden ist."

5. Dem § 81a Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von Satz 1 keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat nach § 315a Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3, § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 2 und 3 oder § 316 des Strafgesetzbuchs begangen worden ist."

6. § 81e wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) An dem durch Maßnahmen nach § 81a Abs. 1 erlangten Material dürfen auch molekulargenetische Untersuchungen durchgeführt werden, soweit sie zur Feststellung der Abstammung oder der Tatsache, ob aufgefundenes Spurenmaterial von dem Beschuldigten oder dem Verletzten stammt, erforderlich sind; hierbei darf auch das Geschlecht der Person bestimmt werden. Untersuchungen nach Satz 1 sind auch zulässig für entsprechende Feststellungen an dem durch Maßnahmen nach § 81c erlangten Material. Feststellungen über andere als die in Satz 1 bezeichneten Tatsachen dürfen nicht erfolgen; hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzulässig."(1) An dem durch Maßnahmen nach § 81a Absatz 1 oder § 81c erlangten Material dürfen mittels molekulargenetischer Untersuchung das DNA-Identifizierungsmuster, die Abstammung und das Geschlecht der Person festgestellt und diese Feststellungen mit Vergleichsmaterial abgeglichen werden, soweit dies zur Erforschung des Sachverhalts erforderlich ist. Andere Feststellungen dürfen nicht erfolgen; hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzulässig."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Spurenmaterial" durch das Wort "Material" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Absatz 1 Satz 3" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 2" ersetzt.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"Ist bekannt, von welcher Person das Material stammt, gilt § 81f Absatz 1 entsprechend."

7. § 81h wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden in dem Satzteil nach Nummer 3 nach den Wörtern "ob das Spurenmaterial von diesen Personen" die Wörter "oder von ihren Verwandten in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad" eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Für die Durchführung der Maßnahme gelten § 81f Abs. 2 und § 81g Abs. 2 entsprechend. Soweit die Aufzeichnungen über die durch die Maßnahme festgestellten DNA-Identifizierungsmuster zur Aufklärung des Verbrechens nicht mehr erforderlich sind, sind sie unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist zu dokumentieren."(3) Für die Durchführung der Maßnahme gilt § 81f Absatz 2 entsprechend. Die entnommenen Körperzellen sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie für die Untersuchung nach Absatz 1 nicht mehr benötigt werden. Soweit die Aufzeichnungen über die durch die Maßnahme festgestellten DNA-Identifizierungsmuster zur Erforschung des Sachverhalts nicht mehr erforderlich sind, sind sie unverzüglich zu löschen. Die Vernichtung und die Löschung sind zu dokumentieren."

c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Hierbei sind sie auch darauf hinzuweisen, dass
  1. die entnommenen Körperzellen ausschließlich für die Untersuchung nach Absatz 1 verwendet und unverzüglich vernichtet werden, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind, und
  2. die festgestellten DNA-Identifizierungsmuster nicht zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren beim Bundeskriminalamt gespeichert werden.
"Vor Erteilung der Einwilligung sind sie schriftlich auch darauf hinzuweisen, dass
  1. die entnommenen Körperzellen ausschließlich zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters, der Abstammung und des Geschlechts untersucht werden und dass sie unverzüglich vernichtet werden, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind,
  2. das Untersuchungsergebnis mit den DNA-Identifizierungsmustern von Spurenmaterial automatisiert daraufhin abgeglichen wird, ob das Spurenmaterial von ihnen oder von ihren Verwandten in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad stammt,
  3. das Ergebnis des Abgleichs zu Lasten der betroffenen Person oder mit ihr in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandter Personen verwertet werden darf und
  4. die festgestellten DNA-Identifizierungsmuster nicht zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren beim Bundeskriminalamt gespeichert werden."

8. § 100a wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation darf auch in der Weise erfolgen, dass mit technischen Mitteln in von dem Betroffenen genutzte informationstechnische Systeme eingegriffen wird, wenn dies notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung insbesondere in unverschlüsselter Form zu ermöglichen. Auf dem informationstechnischen System des Betroffenen gespeicherte Inhalte und Umstände der Kommunikation dürfen überwacht und aufgezeichnet werden, wenn sie auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz in verschlüsselter Form hätten überwacht und aufgezeichnet werden können."

b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Anschluss" die Wörter "oder ihr informationstechnisches System" eingefügt.

c) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 bis 6 ersetzt:

altneu
(4) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine Maßnahme nach Absatz 1 allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 erlangt wurden, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist aktenkundig zu machen."(4) Auf Grund der Anordnung einer Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation hat jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und ihren im Polizeidienst tätigen Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) diese Maßnahmen zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung. § 95 Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) Bei Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 ist technisch sicherzustellen, dass

  1. ausschließlich überwacht und aufgezeichnet werden können:
    1. die laufende Telekommunikation (Absatz 1 Satz 2), oder
    2. Inhalte und Umstände der Kommunikation, die ab dem Zeitpunkt der Anordnung nach § 100e Absatz 1 auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz hätten überwacht und aufgezeichnet werden können (Absatz 1 Satz 3),
  2. an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind, und
  3. die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, automatisiert rückgängig gemacht werden.

Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. Kopierte Daten sind nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.

(6) Bei jedem Einsatz des technischen Mittels sind zu protokollieren

  1. die Bezeichnung des technischen Mittels und der Zeitpunkt seines Einsatzes,
  2. die Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen Systems und die daran vorgenommenen nicht nur flüchtigen Veränderungen,
  3. die Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, und
  4. die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt."

9. § 100b wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 100b Verfahren bei der Telekommunikationsüberwachung 07e 15a

(1) Maßnahmen nach § 100a dürfen nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft getroffen werden. Soweit die Anordnung der Staatsanwaltschaft nicht binnen drei Werktagen von dem Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse fortbestehen.

(2) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihrer Entscheidungsformel sind anzugeben:

  1. soweit möglich, der Name und die Anschrift des Betroffenen, gegen den sich die Maßnahme richtet,
  2. die Rufnummer oder eine andere Kennung des zu überwachenden Anschlusses oder des Endgerätes, sofern sich nicht aus bestimmten Tatsachen ergibt, dass diese zugleich einem anderen Endgerät zugeordnet ist,
  3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunktes.

(3) Auf Grund der Anordnung hat jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und ihren im Polizeidienst tätigen Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) die Maßnahmen nach § 100a zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung. § 95 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, so sind die auf Grund der Anordnung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden. Nach Beendigung der Maßnahme ist das anordnende Gericht über deren Ergebnisse zu unterrichten.

(5) Die Länder und der Generalbundesanwalt berichten dem Bundesamt für Justiz kalenderjährlich jeweils bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres über in ihrem Zuständigkeitsbereich angeordnete Maßnahmen nach § 100a. Das Bundesamt für Justiz erstellt eine Übersicht zu den im Berichtsjahr bundesweit angeordneten Maßnahmen und veröffentlicht diese im Internet.*

(6) In den Berichten nach Absatz 5 sind anzugeben:

  1. die Anzahl der Verfahren, in denen Maßnahmen nach § 100a Abs. 1 angeordnet worden sind;
  2. die Anzahl der Überwachungsanordnungen nach § 100a Abs. 1, unterschieden nach
    1. Erst- und Verlängerungsanordnungen sowie
    2. Festnetz-, Mobilfunk- und Internettelekommunikation;
  3. die jeweils zugrunde liegende Anlassstraftat nach Maßgabe der Unterteilung in § 100a Abs. 2.

____________
*) Amtlicher Hinweis: Die Internetadresse des Bundesamtes für Justiz lautet: www.bundesjustizamt.de

" § 100b Online-Durchsuchung

(1) Auch ohne Wissen des Betroffenen darf mit technischen Mitteln in ein von dem Betroffenen genutztes informationstechnisches System eingegriffen und dürfen Daten daraus erhoben werden (Online-Durchsuchung), wenn

  1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete besonders schwere Straftat begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat,
  2. die Tat auch im Einzelfall besonders schwer wiegt und
  3. die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.

(2) Besonders schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 sind:

  1. aus dem Strafgesetzbuch:
    1. Straftaten des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 81, 82, 89a, 89c Absatz 1 bis 4, nach den §§ 94, 95 Absatz 3 und § 96 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 97b, sowie nach den §§ 97a, 98 Absatz 1 Satz 2, § 99 Absatz 2 und den §§ 100, 100a Absatz 4,
    2. Bildung krimineller Vereinigungen nach § 129 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3 und Bildung terroristischer Vereinigungen nach § 129a Absatz 1, 2, 4, 5 Satz 1 erste Alternative, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1,
    3. Geld- und Wertzeichenfälschung nach den §§ 146 und 151, jeweils auch in Verbindung mit § 152, sowie nach § 152a Absatz 3 und § 152b Absatz 1 bis 4,
    4. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 176a Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 3 und, unter den in § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des § 177,
    5. Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften in den Fällen des § 184b Absatz 2,
    6. Mord und Totschlag nach den §§ 211, 212,
    7. Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen der §§ 234, 234a Absatz 1, 2, der §§ 239a, 239b und Menschenhandel nach § 232 Absatz 3, Zwangsprostitution und Zwangsarbeit nach § 232a Absatz 3, 4 oder 5 zweiter Halbsatz, § 232b Absatz 3 oder 4 in Verbindung mit § 232a Absatz 4 oder 5 zweiter Halbsatz und Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung nach § 233a Absatz 3 oder 4 zweiter Halbsatz,
    8. Bandendiebstahl nach § 244 Absatz 1 Nummer 2 und schwerer Bandendiebstahl nach § 244a,
    9. schwerer Raub und Raub mit Todesfolge nach § 250 Absatz 1 oder Absatz 2, § 251,
    10. räuberische Erpressung nach § 255 und besonders schwerer Fall einer Erpressung nach § 253 unter den in § 253 Absatz 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen,
    11. gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach den §§ 260, 260a,
    12. besonders schwerer Fall der Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach § 261 unter den in § 261 Absatz 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen; beruht die Strafbarkeit darauf, dass die Straflosigkeit nach § 261 Absatz 9 Satz 2 gemäß § 261 Absatz 9 Satz 3 ausgeschlossen ist, jedoch nur dann, wenn der Gegenstand aus einer der in den Nummern 1 bis 7 genannten besonders schweren Straftaten herrührt,
    13. besonders schwerer Fall der Bestechlichkeit und Bestechung nach § 335 Absatz 1 unter den in § 335 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Voraussetzungen,
  2. aus dem Asylgesetz:
    1. Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Absatz 3,
    2. gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a Absatz 1,
  3. aus dem Aufenthaltsgesetz:
    1. Einschleusen von Ausländern nach § 96 Absatz 2,
    2. Einschleusen mit Todesfolge oder gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,
  4. aus dem Betäubungsmittelgesetz:
    1. besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5, 6, 10, 11 oder 13, Absatz 3 unter der in § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 genannten Voraussetzung,
    2. eine Straftat nach den §§ 29a, 30 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, § 30a,
  5. aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:
    1. eine Straftat nach § 19 Absatz 2 oder § 20 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 21,
    2. besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 22a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2,
  6. aus dem Völkerstrafgesetzbuch:
    1. Völkermord nach § 6,
    2. Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7,
    3. Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12,
    4. Verbrechen der Aggression nach § 13,
  7. aus dem Waffengesetz:
    1. besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 51 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2,
    2. besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 52 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 5.

(3) Die Maßnahme darf sich nur gegen den Beschuldigten richten. Ein Eingriff in informationstechnische Systeme anderer Personen ist nur zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass

  1. der in der Anordnung nach § 100e Absatz 3 bezeichnete Beschuldigte informationstechnische Systeme der anderen Person benutzt, und
  2. die Durchführung des Eingriffs in informationstechnische Systeme des Beschuldigten allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Mitbeschuldigten führen wird.

Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.

(4) § 100a Absatz 5 und 6 gilt mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 entsprechend."

10. § 100c wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 wird nach den Wörtern "eine in" die Angabe " § 100b" eingefügt.

b) Absatz 2

(2) Besonders schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind:
  1. aus dem Strafgesetzbuch:
    1. Straftaten, des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 81, 82, 89a, , 89c Absatz 1 bis 4 nach den §§ 94, 95 Abs. 3 und § 96 Abs. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 97b, sowie nach den §§ 97a, 98 Abs. 1 Satz 2, § 99 Abs. 2 und den §§ 100, 100a Abs. 4,
    2. Bildung krimineller Vereinigungen nach § 129 Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3 und Bildung terroristischer Vereinigungen nach § 129a Abs. 1, 2, 4, 5 Satz 1 Alternative 1, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1,
    3. Geld- und Wertzeichenfälschung nach den §§ 146 und 151, jeweils auch in Verbindung mit § 152, sowie nach § 152a Abs. 3 und § 152b Abs. 1 bis 4,
    4. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 176a Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 und, unter den in § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des § 177,
    5. Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften in den Fällen des § 184b Absatz 2,
    6. Mord und Totschlag nach den §§ 211, 212,
    7. Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen der §§ 234, 234a Abs. 1, 2, §§ 239a, 239b und Menschenhandel nach § 232 Absatz 3, Zwangsprostitution und Zwangsarbeit nach § 232a Absatz 3, 4 oder 5 zweiter Halbsatz, § 232b Absatz 3 oder 4 in Verbindung mit § 232a Absatz 4 oder 5 zweiter Halbsatz und Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung nach § 233a Absatz 3 oder 4 zweiter Halbsatz,
    8. Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2 und schwerer Bandendiebstahl nach § 244a,
    9. schwerer Raub und Raub mit Todesfolge nach § 250 Abs. 1 oder Abs. 2, § 251,
    10. räuberische Erpressung nach § 255 und besonders schwerer Fall einer Erpressung nach § 253 unter den in § 253 Abs. 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen,
    11. gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach den §§ 260, 260a,
    12. besonders schwerer Fall der Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach § 261 unter den in § 261 Abs. 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen,
    13. besonders schwerer Fall der Bestechlichkeit und Bestechung nach § 335 Abs. 1 unter den in § 335 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen,
  2. aus dem Asylgesetzes:
    1. Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Abs. 3,
    2. gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a Abs. 1,
  3. aus dem Aufenthaltsgesetz:
    1. Einschleusen von Ausländern nach § 96 Abs. 2,
    2. Einschleusen mit Todesfolge oder gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,
  4. aus dem Betäubungsmittelgesetz:
    1. besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13, Abs. 3 unter der in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 genannten Voraussetzung,
    2. eine Straftat nach den §§ 29a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, § 30a,
  5. aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:
    1. eine Straftat nach § 19 Abs. 2 oder § 20 Abs. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 21,
    2. besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 22a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2,
  6. aus dem Völkerstrafgesetzbuch:
    1. Völkermord nach § 6,
    2. Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7,
    3. Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12,
    4. Verbrechen der Aggression nach § 13,
  7. aus dem Waffengesetz:
    1. besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 51 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2,
    2. besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 5.

wird aufgehoben.

c) Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe " § 100d Abs. 2" durch die Angabe " § 100e Absatz 3" ersetzt.

d) Die Absätze 4 bis 7

(4) Die Maßnahme darf nur angeordnet werden, soweit auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte, insbesondere zu der Art der zu überwachenden Räumlichkeiten und dem Verhältnis der zu überwachenden Personen zueinander, anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Äußerungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht erfasst werden. Gespräche in Betriebs- oder Geschäftsräumen sind in der Regel nicht dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen. Das Gleiche gilt für Gespräche über begangene Straftaten und Äußerungen, mittels derer Straftaten begangen werden.

(5) Das Abhören und Aufzeichnen ist unverzüglich zu unterbrechen, soweit sich während der Überwachung Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Äußerungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden. Aufzeichnungen über solche Äußerungen sind unverzüglich zu löschen. Erkenntnisse über solche Äußerungen dürfen nicht verwertet werden. Die Tatsache der Erfassung der Daten und ihrer Löschung ist zu dokumentieren. Ist eine Maßnahme nach Satz 1 unterbrochen worden, so darf sie unter den in Absatz 4 genannten Voraussetzungen fortgeführt werden. Im Zweifel ist über die Unterbrechung oder Fortführung der Maßnahme unverzüglich eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen; § 100d Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) In den Fällen des § 53 ist eine Maßnahme nach Absatz 1 unzulässig; ergibt sich während oder nach Durchführung der Maßnahme, dass ein Fall des § 53 vorliegt, gilt Absatz 5 Satz 2 bis 4 entsprechend. In den Fällen der §§ 52 und 53a dürfen aus einer Maßnahme nach Absatz 1 gewonnene Erkenntnisse nur verwertet werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Bedeutung des zugrunde liegenden Vertrauensverhältnisses nicht außer Verhältnis zum Interesse an der Erforschung des Sachverhalts oder der Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten steht. § 160a Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Soweit ein Verwertungsverbot nach Absatz 5 in Betracht kommt, hat die Staatsanwaltschaft unverzüglich eine Entscheidung des anordnenden Gerichts über die Verwertbarkeit der erlangten Erkenntnisse herbeizuführen. Soweit das Gericht eine Verwertbarkeit verneint, ist dies für das weitere Verfahren bindend.

werden aufgehoben.

11. Die § § 100d und 100e werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 100d 05b 07e

(1) Maßnahmen nach § 100c dürfen nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch die in § 74a Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannte Kammer des Landgerichts angeordnet werden, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat. Bei Gefahr im Verzug kann diese Anordnung auch durch den Vorsitzenden getroffen werden. Dessen Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen von der Strafkammer bestätigt wird. Die Anordnung ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als einen Monat ist zulässig, soweit die Voraussetzungen unter Berücksichtigung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse fortbestehen. Ist die Dauer der Anordnung auf insgesamt sechs Monate verlängert worden, so entscheidet über weitere Verlängerungen das Oberlandesgericht.

(2) Die Anordnung ergeht schriftlich. In der Anordnung sind anzugeben:

  1. soweit möglich, der Name und die Anschrift des Beschuldigten, gegen den sich die Maßnahme richtet,
  2. der Tatvorwurf, auf Grund dessen die Maßnahme angeordnet wird,
  3. die zu überwachende Wohnung oder die zu überwachenden Wohnräume,
  4. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
  5. die Art der durch die Maßnahme zu erhebenden Informationen und ihre Bedeutung für das Verfahren.

(3) In der Begründung der Anordnung oder Verlängerung sind deren Voraussetzungen und die wesentlichen Abwägungsgesichtspunkte darzulegen. Insbesondere sind einzelfallbezogen anzugeben:

  1. die bestimmten Tatsachen, die den Verdacht begründen,
  2. die wesentlichen Erwägungen zur Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme,
  3. die tatsächlichen Anhaltspunkte im Sinne des § 100c Abs. 4 Satz 1.

(4) Das anordnende Gericht ist über den Verlauf und die Ergebnisse der Maßnahme zu unterrichten. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, so hat das Gericht den Abbruch der Maßnahme anzuordnen, sofern der Abbruch nicht bereits durch die Staatsanwaltschaft veranlasst wurde. Die Anordnung des Abbruchs der Maßnahme kann auch durch den Vorsitzenden erfolgen.

(5) (aufgehoben)

(6) Personenbezogene Informationen aus einer akustischen Wohnraumüberwachung dürfen für andere Zwecke nach folgenden Maßgaben verwendet werden:

  1. Die durch eine Maßnahme nach § 100c erlangten verwertbaren personenbezogenen Daten dürfen in anderen Strafverfahren ohne Einwilligung der insoweit überwachten Personen nur zur Aufklärung einer Straftat, auf Grund derer die Maßnahme nach § 100c angeordnet werden könnte, oder zur Ermittlung des Aufenthalts der einer solchen Straftat beschuldigten Person verwendet werden.
  2. Die Verwendung der durch eine Maßnahme nach § 100c erlangten personenbezogenen Daten, auch solcher nach § 100c Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2, zu Zwecken der Gefahrenabwehr ist nur zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Lebensgefahr oder einer dringenden Gefahr für Leib oder Freiheit einer Person oder Gegenstände von bedeutendem Wert, die der Versorgung der Bevölkerung dienen, von kulturell herausragendem Wert oder in § 305 des Strafgesetzbuches genannt sind, zulässig. Die durch eine Maßnahme nach § 100c erlangten und verwertbaren personenbezogenen Informationen dürfen auch zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden dringenden Gefahr für sonstige bedeutende Vermögenswerte verwendet werden. Sind die Daten zur Abwehr der Gefahr oder für eine vorgerichtliche oder gerichtliche Überprüfung der zur Gefahrenabwehr getroffenen Maßnahmen nicht mehr erforderlich, so sind Aufzeichnungen über diese Daten von der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stelle unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist aktenkundig zu machen. Soweit die Löschung lediglich für eine etwaige vorgerichtliche oder gerichtliche Überprüfung zurückgestellt ist, dürfen die Daten nur für diesen Zweck verwendet werden; für eine Verwendung zu anderen Zwecken sind sie zu sperren.
  3. Sind verwertbare personenbezogene Daten durch eine entsprechende polizeirechtliche Maßnahme erlangt worden, dürfen siein einem Strafverfahren ohne Einwilligung der insoweit überwachten Personen nur zur Aufklärung einer Straftat, auf Grund derer die Maßnahme nach § 100c angeordnet werden könnte, oder zur Ermittlung des Aufenthalts der einer solchen Straftat beschuldigten Person verwendet werden.

(7) bis (10) (aufgehoben)

" § 100d Kernbereich privater Lebensgestaltung; Zeugnisverweigerungsberechtigte

(1) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine Maßnahme nach den §§ 100a bis 100c allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt werden, ist die Maßnahme unzulässig.

(2) Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch eine Maßnahme nach den §§ 100a bis 100c erlangt wurden, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen über solche Erkenntnisse sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist zu dokumentieren.

(3) Bei Maßnahmen nach § 100b ist, soweit möglich, technisch sicherzustellen, dass Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, nicht erhoben werden. Erkenntnisse, die durch Maßnahmen nach § 100b erlangt wurden und den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, sind unverzüglich zu löschen oder von der Staatsanwaltschaft dem anordnenden Gericht zur Entscheidung über die Verwertbarkeit und Löschung der Daten vorzulegen. Die Entscheidung des Gerichts über die Verwertbarkeit ist für das weitere Verfahren bindend.

(4) Maßnahmen nach § 100c dürfen nur angeordnet werden, soweit auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Äußerungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht erfasst werden. Das Abhören und Aufzeichnen ist unverzüglich zu unterbrechen, wenn sich während der Überwachung Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Äußerungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden. Ist eine Maßnahme unterbrochen worden, so darf sie unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen fortgeführt werden. Im Zweifel hat die Staatsanwaltschaft über die Unterbrechung oder Fortführung der Maßnahme unverzüglich eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen; § 100e Absatz 5 gilt entsprechend. Auch soweit für bereits erlangte Erkenntnisse ein Verwertungsverbot nach Absatz 2 in Betracht kommt, hat die Staatsanwaltschaft unverzüglich eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(5) In den Fällen des § 53 sind Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c unzulässig; ergibt sich während oder nach Durchführung der Maßnahme, dass ein Fall des § 53 vorliegt, gilt Absatz 2 entsprechend. In den Fällen der §§ 52 und 53a dürfen aus Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c gewonnene Erkenntnisse nur verwertet werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Bedeutung des zugrunde liegenden Vertrauensverhältnisses nicht außer Verhältnis zum Interesse an der Erforschung des Sachverhalts oder der Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten steht. § 160a Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 100e Berichtspflicht bei der akustischen Wohnraumüberwachung 05b 07e

(1) Für die nach § 100c angeordneten Maßnahmen gilt § 100b Abs. 5 entsprechend. Vor der Veröffentlichung im Internet berichtet die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag über die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr nach § 100c angeordneten Maßnahmen.

(2) In den Berichten nach Absatz 1 sind anzugeben:

  1. die Anzahl der Verfahren, in denen Maßnahmen nach § 100c Abs. 1 angeordnet worden sind;
  2. die jeweils zugrunde liegende Anlassstraftat nach Maßgabe der Unterteilung in § 100c Abs. 2;
  3. ob das Verfahren einen Bezug zur Verfolgung organisierter Kriminalität aufweist;
  4. die Anzahl der überwachten Objekte je Verfahren nach Privatwohnungen und sonstigen Wohnungen sowie nach Wohnungen des Beschuldigten und Wohnungen dritter Personen;
  5. die Anzahl der überwachten Personen je Verfahren nach Beschuldigten und nichtbeschuldigten Personen;
  6. die Dauer der einzelnen Überwachung nach Dauer der Anordnung, Dauer der Verlängerung und Abhördauer;
  7. wie häufig eine Maßnahme nach § 100c Abs. 5, § 100d Abs. 4 unterbrochen oder abgebrochen worden ist;
  8. ob eine Benachrichtigung der Betroffenen (§ 100d Abs. 8) erfolgt ist oder aus welchen Gründen von einer Benachrichtigung abgesehen worden ist;
  9. ob die Überwachung Ergebnisse erbracht hat, die für das Verfahren relevant sind oder voraussichtlich relevant sein werden;
  10. ob die Überwachung Ergebnisse erbracht hat, die für andere Strafverfahren relevant sind oder voraussichtlich relevant sein werden;
  11. wenn die Überwachung keine relevanten Ergebnisse erbracht hat: die Gründe hierfür, differenziert nach technischen Gründen und sonstigen Gründen;
  12. die Kosten der Maßnahme, differenziert nach Kosten für Übersetzungsdienste und sonstigen Kosten.
§ 100e Verfahren bei Maßnahmen nach den §§ 100a bis 100c

(1) Maßnahmen nach § 100a dürfen nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft getroffen werden. Soweit die Anordnung der Staatsanwaltschaft nicht binnen drei Werktagen von dem Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse fortbestehen.

(2) Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c dürfen nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch die in § 74a Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannte Kammer des Landgerichts angeordnet werden, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat. Bei Gefahr im Verzug kann diese Anordnung auch durch den Vorsitzenden getroffen werden. Dessen Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen von der Strafkammer bestätigt wird. Die Anordnung ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als einen Monat ist zulässig, soweit die Voraussetzungen unter Berücksichtigung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse fortbestehen. Ist die Dauer der Anordnung auf insgesamt sechs Monate verlängert worden, so entscheidet über weitere Verlängerungen das Oberlandesgericht.

(3) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihrer Entscheidungsformel sind anzugeben:

  1. soweit möglich, der Name und die Anschrift des Betroffenen, gegen den sich die Maßnahme richtet,
  2. der Tatvorwurf, auf Grund dessen die Maßnahme angeordnet wird,
  3. Art, Umfang, Dauer und Endzeitpunkt der Maßnahme,
  4. die Art der durch die Maßnahme zu erhebenden Informationen und ihre Bedeutung für das Verfahren,
  5. bei Maßnahmen nach § 100a die Rufnummer oder eine andere Kennung des zu überwachenden Anschlusses oder des Endgerätes, sofern sich nicht aus bestimmten Tatsachen ergibt, dass diese zugleich einem anderen Endgerät zugeordnet ist; im Fall des § 100a Absatz 1 Satz 2 und 3 eine möglichst genaue Bezeichnung des informationstechnischen Systems, in das eingegriffen werden soll,
  6. bei Maßnahmen nach § 100b eine möglichst genaue Bezeichnung des informationstechnischen Systems, aus dem Daten erhoben werden sollen,
  7. bei Maßnahmen nach § 100c die zu überwachende Wohnung oder die zu überwachenden Wohnräume.

(4) In der Begründung der Anordnung oder Verlängerung von Maßnahmen nach den §§ 100a bis 100c sind deren Voraussetzungen und die wesentlichen Abwägungsgesichtspunkte darzulegen. Insbesondere sind einzelfallbezogen anzugeben:

  1. die bestimmten Tatsachen, die den Verdacht begründen,
  2. die wesentlichen Erwägungen zur Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme,
  3. bei Maßnahmen nach § 100c die tatsächlichen Anhaltspunkte im Sinne des § 100d Absatz 4 Satz 1.

(5) Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, so sind die auf Grund der Anordnung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden. Das anordnende Gericht ist nach Beendigung der Maßnahme über deren Ergebnisse zu unterrichten. Bei Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c ist das anordnende Gericht auch über den Verlauf zu unterrichten. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, so hat das Gericht den Abbruch der Maßnahme anzuordnen, sofern der Abbruch nicht bereits durch die Staatsanwaltschaft veranlasst wurde. Die Anordnung des Abbruchs einer Maßnahme nach den §§ 100b und 100c kann auch durch den Vorsitzenden erfolgen.

(6) Die durch Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c erlangten und verwertbaren personenbezogenen Daten dürfen für andere Zwecke nach folgenden Maßgaben verwendet werden:

  1. Die Daten dürfen in anderen Strafverfahren ohne Einwilligung der insoweit überwachten Personen nur zur Aufklärung einer Straftat, auf Grund derer Maßnahmen nach § 100b oder § 100c angeordnet werden könnten, oder zur Ermittlung des Aufenthalts der einer solchen Straftat beschuldigten Person verwendet werden.
  2. Die Verwendung der Daten, auch solcher nach § 100d Absatz 5 Satz 1 zweiter Halbsatz, zu Zwecken der Gefahrenabwehr ist nur zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Lebensgefahr oder einer dringenden Gefahr für Leib oder Freiheit einer Person, für die Sicherheit oder den Bestand des Staates oder für Gegenstände von bedeutendem Wert, die der Versorgung der Bevölkerung dienen, von kulturell herausragendem Wert oder in § 305 des Strafgesetzbuches genannt sind, zulässig. Die Daten dürfen auch zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden dringenden Gefahr für sonstige bedeutende Vermögenswerte verwendet werden. Sind die Daten zur Abwehr der Gefahr oder für eine vorgerichtliche oder gerichtliche Überprüfung der zur Gefahrenabwehr getroffenen Maßnahmen nicht mehr erforderlich, so sind Aufzeichnungen über diese Daten von der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stelle unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist aktenkundig zu machen. Soweit die Löschung lediglich für eine etwaige vorgerichtliche oder gerichtliche Überprüfung zurückgestellt ist, dürfen die Daten nur für diesen Zweck verwendet werden; für eine Verwendung zu anderen Zwecken sind sie zu sperren.
  3. Sind verwertbare personenbezogene Daten durch eine entsprechende polizeirechtliche Maßnahme erlangt worden, dürfen sie in einem Strafverfahren ohne Einwilligung der insoweit überwachten Personen nur zur Aufklärung einer Straftat, auf Grund derer die Maßnahmen nach § 100b oder § 100c angeordnet werden könnten, oder zur Ermittlung des Aufenthalts der einer solchen Straftat beschuldigten Person verwendet werden."

12. In § 100f Absatz 4 werden die Wörter " § 100b Abs. 1, 4 Satz 1 und § 100d Abs. 2 gelten" durch die Wörter " § 100e Absatz 1, 3, 5 Satz 1 gilt" ersetzt.

13. In § 100i Absatz 3 werden die Wörter " § 100b Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1" durch die Wörter " § 100e Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1" ersetzt.

14. § 101 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "100a, 100c bis 100f" durch die Angabe "100a bis 100f" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird vor der Angabe "100c" die Angabe "100b" und ein Komma eingefügt.

c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

"4. des § 100b die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,".

bb) Die bisherigen Nummern 4 bis 11 werden die Nummern 5 bis 12.

d) In Absatz 6 Satz 5 werden die Wörter "Im Fall des § 100c" durch die Wörter "Bei Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c" ersetzt.

15. § 101a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter " § 100a Absatz 3 und § 100b Absatz 1 bis 4" durch die Wörter " § 100a Absatz 3 und 4 und § 100e" ersetzt.

bb) In Nummer 1 werden die Wörter "100b Absatz 2 Satz 2" durch die Wörter "100e Absatz 3 Satz 2" ersetzt.

cc) In Nummer 2 werden die Wörter "100b Absatz 3 Satz 1" durch die Wörter "100a Absatz 4 Satz 1 " ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "100b Absatz 1 Satz 2 und 3" durch die Wörter "100e Absatz 1 Satz 2" ersetzt.

c) In Satz 3 werden die Wörter "100b Absatz 2 Satz 2 Nummer 2" durch die Wörter "100e Absatz 3 Satz 2 Nummer 5" ersetzt.

16. § 101b wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 101b Statistische Erfassung der Erhebung von Verkehrsdaten 15i

Über Maßnahmen nach § 100g ist entsprechend § 100b Absatz 5 jährlich eine Übersicht zu erstellen, in der anzugeben sind

  1. unterschieden nach Maßnahmen nach § 100g Absatz 1, 2 und 3
    1. die Anzahl der Verfahren, in denen diese Maßnahmen durchgeführt wurden;
    2. die Anzahl der Erstanordnungen, mit denen diese Maßnahmen angeordnet wurden;
    3. die Anzahl der Verlängerungsanordnungen, mit denen diese Maßnahmen angeordnet wurden;
  2. unterschieden für die Bereiche Festnetz-, Mobilfunk- und Internetdienste und jeweils untergliedert nach der Anzahl der zurückliegenden Wochen, für die die Erhebung von Verkehrsdaten angeordnet wurde, jeweils bemessen ab dem Zeitpunkt der Anordnung
    1. die Anzahl der Anordnungen nach § 100g Absatz 1;
    2. die Anzahl der Anordnungen nach § 100g Absatz 2;
    3. die Anzahl der Anordnungen nach § 100g Absatz 3;
    4. die Anzahl der Anordnungen, die teilweise ergebnislos geblieben sind, weil die abgefragten Daten teilweise nicht verfügbar waren;
    5. die Anzahl der Anordnungen, die ergebnislos geblieben sind, weil keine Daten verfügbar waren.
" § 101b Statistische Erfassung; Berichtspflichten

(1) Die Länder und der Generalbundesanwalt berichten dem Bundesamt für Justiz kalenderjährlich jeweils bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres über in ihrem Zuständigkeitsbereich angeordnete Maßnahmen nach den §§ 100a, 100b, 100c und 100g. Das Bundesamt für Justiz erstellt eine Übersicht zu den im Berichtsjahr bundesweit angeordneten Maßnahmen und veröffentlicht diese im Internet. Über die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr nach § 100c angeordneten Maßnahmen berichtet die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag vor der Veröffentlichung im Internet.

(2) In den Übersichten über Maßnahmen nach § 100a sind anzugeben:

  1. die Anzahl der Verfahren, in denen Maßnahmen nach § 100a Absatz 1 angeordnet worden sind;
  2. die Anzahl der Überwachungsanordnungen nach § 100a Absatz 1, unterschieden nach Erst- und Verlängerungsanordnungen;
  3. die jeweils zugrunde liegende Anlassstraftat nach der Unterteilung in § 100a Absatz 2;
  4. die Anzahl der Verfahren, in denen ein Eingriff in ein von dem Betroffenen genutztes informationstechnisches System nach § 100a Absatz 1 Satz 2 und 3
    1. im richterlichen Beschluss angeordnet wurde und
    2. tatsächlich durchgeführt wurde.

(3) In den Übersichten über Maßnahmen nach § 100b sind anzugeben:

  1. die Anzahl der Verfahren, in denen Maßnahmen nach § 100b Absatz 1 angeordnet worden sind;
  2. die Anzahl der Überwachungsanordnungen nach § 100b Absatz 1, unterschieden nach Erst- und Verlängerungsanordnungen;
  3. die jeweils zugrunde liegende Anlassstraftat nach Maßgabe der Unterteilung in § 100b Absatz 2;
  4. die Anzahl der Verfahren, in denen ein Eingriff in ein vom Betroffenen genutztes informationstechnisches System tatsächlich durchgeführt wurde.

(4) In den Berichten über Maßnahmen nach § 100c sind anzugeben:

  1. die Anzahl der Verfahren, in denen Maßnahmen nach § 100c Absatz 1 angeordnet worden sind;
  2. die jeweils zugrunde liegende Anlassstraftat nach Maßgabe der Unterteilung in § 100b Absatz 2;
  3. ob das Verfahren einen Bezug zur Verfolgung organisierter Kriminalität aufweist;
  4. die Anzahl der überwachten Objekte je Verfahren nach Privatwohnungen und sonstigen Wohnungen sowie nach Wohnungen des Beschuldigten und Wohnungen dritter Personen;
  5. die Anzahl der überwachten Personen je Verfahren nach Beschuldigten und nichtbeschuldigten Personen;
  6. die Dauer der einzelnen Überwachung nach Dauer der Anordnung, Dauer der Verlängerung und Abhördauer;
  7. wie häufig eine Maßnahme nach § 100d Absatz 4, § 100e Absatz 5 unterbrochen oder abgebrochen worden ist;
  8. ob eine Benachrichtigung der Betroffenen (§ 101 Absatz 4 bis 6) erfolgt ist oder aus welchen Gründen von einer Benachrichtigung abgesehen worden ist;
  9. ob die Überwachung Ergebnisse erbracht hat, die für das Verfahren relevant sind oder voraussichtlich relevant sein werden;
  10. ob die Überwachung Ergebnisse erbracht hat, die für andere Strafverfahren relevant sind oder voraussichtlich relevant sein werden;
  11. wenn die Überwachung keine relevanten Ergebnisse erbracht hat: die Gründe hierfür, differenziert nach technischen Gründen und sonstigen Gründen;
  12. die Kosten der Maßnahme, differenziert nach Kosten für Übersetzungsdienste und sonstigen Kosten.

(5) In den Übersichten über Maßnahmen nach § 100g sind anzugeben:

  1. unterschieden nach Maßnahmen nach § 100g Absatz 1, 2 und 3
    1. die Anzahl der Verfahren, in denen diese Maßnahmen durchgeführt wurden;
    2. die Anzahl der Erstanordnungen, mit denen diese Maßnahmen angeordnet wurden;
    3. die Anzahl der Verlängerungsanordnungen, mit denen diese Maßnahmen angeordnet wurden;
  2. untergliedert nach der Anzahl der zurückliegenden Wochen, für die die Erhebung von Verkehrsdaten angeordnet wurde, jeweils bemessen ab dem Zeitpunkt der Anordnung
    1. die Anzahl der Anordnungen nach § 100g Absatz 1;
    2. die Anzahl der Anordnungen nach § 100g Absatz 2;
    3. die Anzahl der Anordnungen nach § 100g Absatz 3;
    4. die Anzahl der Anordnungen, die teilweise ergebnislos geblieben sind, weil die abgefragten Daten teilweise nicht verfügbar waren;
    5. die Anzahl der Anordnungen, die ergebnislos geblieben sind, weil keine Daten verfügbar waren."

17. § 136 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon und die Wörter "zu Letzterem ist er dabei auf die Kostenfolge des § 465 hinzuweisen." ersetzt.

b) 19 (aufgehoben)

18. § 141 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

"Das Gericht, bei dem eine richterliche Vernehmung durchzuführen ist, bestellt dem Beschuldigten einen Verteidiger, wenn die Staatsanwaltschaft dies beantragt oder wenn die Mitwirkung eines Verteidigers aufgrund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint."

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Über die Bestellung entscheidet der Vorsitzende des Gerichts, das für das Hauptverfahren zuständig oder bei dem das Verfahren anhängig ist, oder das Gericht, das für eine von der Staatsanwaltschaft gemäß § 162 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 beantragte richterliche Vernehmung zuständig ist, wenn die Staatsanwaltschaft dies zur Beschleunigung des Verfahrens für erforderlich hält; im Fall des § 140 Absatz 1 Nummer 4 entscheidet das nach § 126 oder § 275a Absatz 6 zuständige Gericht."(4) Über die Bestellung entscheidet der Vorsitzende des Gerichts, bei dem das Verfahren anhängig ist. Vor Erhebung der Anklage entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft oder ihre zuständige Zweigstelle ihren Sitz hat, oder das nach § 162 Absatz 1 Satz 3 zuständige Gericht; im Fall des § 140 Absatz 1 Nummer 4 entscheidet das nach § 126 oder § 275a Absatz 6 zuständige Gericht."

19. In § 153a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "bis zum Ende der Hauptverhandlung, in der die tatsächlichen Feststellungen letztmalig geprüft werden können," gestrichen.

20. In § 160a Absatz 5 wird die Angabe "100c Absatz 6" durch die Angabe "100d Absatz 5" ersetzt.

21. In § 161 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 100d Abs. 5 Nr. 3" durch die Wörter " § 100e Absatz 6 Nummer 3" ersetzt.

22. § 163 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 7 ersetzt:

altneu
(3) Bei der Vernehmung eines Zeugen durch Beamte des Polizeidienstes sind § 48 Absatz 3 § 52 Absatz 3, § 55 Absatz 2, § 57 Satz 1 und die §§ 58, 58a, 58b, 68 bis 69 entsprechend anzuwenden. Über eine Gestattung nach § 68 Absatz 3 Satz 1 und über die Beiordnung eines Zeugenbeistands entscheidet die Staatsanwaltschaft; im Übrigen trifft die erforderlichen Entscheidungen die die Vernehmung leitende Person. Bei Entscheidungen durch Beamte des Polizeidienstes nach § 68b Absatz 1 Satz 3 gilt § 161a Absatz 3 Satz 2 bis 4 entsprechend. Für die Belehrung des Sachverständigen durch Beamte des Polizeidienstes gelten § 52 Absatz 3 und § 55 Absatz 2 entsprechend. In den Fällen des § 81c Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt § 52 Absatz 3 auch bei Untersuchungen durch Beamte des Polizeidienstes sinngemäß. § 185 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend."(3) Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Buches entsprechend. Die eidliche Vernehmung bleibt dem Gericht vorbehalten.

(4) Die Staatsanwaltschaft entscheidet

  1. über die Zeugeneigenschaft oder das Vorliegen von Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechten, sofern insoweit Zweifel bestehen oder im Laufe der Vernehmung aufkommen,
  2. über eine Gestattung nach § 68 Absatz 3 Satz 1, Angaben zur Person nicht oder nur über eine frühere Identität zu machen,
  3. über die Beiordnung eines Zeugenbeistands nach § 68b Absatz 2 und
  4. bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberechtigter Weigerung des Zeugen über die Verhängung der in den §§ 51 und 70 vorgesehenen Maßregeln; dabei bleibt die Festsetzung der Haft dem nach § 162 zuständigen Gericht vorbehalten.

Im Übrigen trifft die erforderlichen Entscheidungen die die Vernehmung leitende Person.

(5) Gegen Entscheidungen von Beamten des Polizeidienstes nach § 68b Absatz 1 Satz 3 sowie gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und 4 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 31 1a und 473a gelten jeweils entsprechend. Gerichtliche Entscheidungen nach Satz 1 sind unanfechtbar.

(6) Für die Belehrung des Sachverständigen durch Beamte des Polizeidienstes gelten § 52 Absatz 3 und § 55 Absatz 2 entsprechend. In den Fällen des § 81c Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt § 52 Absatz 3 auch bei Untersuchungen durch Beamte des Polizeidienstes sinngemäß.
(7) § 185 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend."

23. § 163a wird wie folgt geändert:
(gültig ab 01.01.2020 siehe =>)

a) Absatz 1 Satz 2

§ 58a, Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 sowie § 58b gelten entsprechend.

wird aufgehoben.

b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "Abs. 2, 3" durch die Wörter "Absatz 2 bis 4" ersetzt.

24. In § 163d Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe " § 100b Abs. 1 Satz 3" durch die Wörter " § 100e Absatz 1 Satz 3" ersetzt.

25. In § 163e Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe " § 100b Abs. 1 Satz 3" durch die Wörter " § 100e Absatz 1 Satz 3" ersetzt.

26. In § 163f Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter " § 100b Abs. 1 Satz 4 und 5, Abs. 2 Satz 1 " durch die Wörter " § 100e Absatz 1 Satz 4 und 5, Absatz 3 Satz 1" ersetzt.

27. § 213 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) In besonders umfangreichen erstinstanzlichen Verfahren vor dem Land- oder Oberlandesgericht, in denen die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird, soll der Vorsitzende den äußeren Ablauf der Hauptverhandlung vor der Terminbestimmung mit dem Verteidiger, der Staatsanwaltschaft und dem Nebenklägervertreter abstimmen."

28. Nach § 243 Absatz 5 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:

"Auf Antrag erhält der Verteidiger in besonders umfangreichen erstinstanzlichen Verfahren vor dem Land- oder Oberlandesgericht, in denen die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird, Gelegenheit, vor der Vernehmung des Angeklagten für diesen eine Erklärung zur Anklage abzugeben, die den Schlussvortrag nicht vorwegnehmen darf. Der Vorsitzende kann dem Verteidiger aufgeben, die weitere Erklärung schriftlich einzureichen, wenn ansonsten der Verfahrensablauf erheblich verzögert würde; § 249 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend."

29. Dem § 244 Absatz 6 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen."

30. § 251 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

"2. wenn die Verlesung lediglich der Bestätigung eines Geständnisses des Angeklagten dient und der Angeklagte, der keinen Verteidiger hat, sowie der Staatsanwalt der Verlesung zustimmen;".

b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 3 und 4.

31. In § 254 Absatz 1 werden nach den Wörtern "in einem richterlichen Protokoll" die Wörter "oder in einer Bild-Ton-Aufzeichnung einer Vernehmung" und nach dem Wort "verlesen" die Wörter "beziehungsweise vorgeführt" eingefügt.

32. § 256 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. ärztliche Atteste über Körperverletzungen, die nicht zu den schweren gehören,"2. unabhängig vom Tatvorwurf ärztliche Atteste über Körperverletzungen,"

33. § 265 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung rechtfertigen."(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn
  1. sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
  2. das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
  3. der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist."

b) In Absatz 3 werden die Wörter "im zweiten Absatz" durch die Wörter "in Absatz 2 Nummer 1" ersetzt.

34. § 347 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Wird das Urteil wegen eines Verfahrensmangels angefochten, so gibt der Staatsanwalt in dieser Frist eine Gegenerklärung ab, wenn anzunehmen ist, dass dadurch die Prüfung der Revisionsbeschwerde erleichtert wird."

b) In dem neuen Satz 4 wird das Wort "letztere" durch die Wörter "die Gegenerklärung" ersetzt.

35. In § 374 Absatz 1 Nummer 5 werden nach dem Wort "eine" die Wörter "Nötigung (§ 240 Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches) oder eine" eingefügt.

36. § 454b wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Auf Antrag des Verurteilten kann die Vollstreckungsbehörde von der Unterbrechung der Vollstreckung von Freiheitsstrafen in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 absehen, wenn zu erwarten ist, dass nach deren vollständiger Verbüßung die Voraussetzungen einer Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes für eine weitere zu vollstreckende Freiheitsstrafe erfüllt sein werden."

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

37. In § 458 Absatz 2 wird die Angabe " § 454b Abs. 1 und 2" durch die Wörter " § 454b Absatz 1 bis 3" ersetzt.

38. Nach § 464b Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

"Abweichend von § 311 Absatz 2 beträgt die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zwei Wochen."

39. In § 477 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe " § 100d Abs. 5" durch die Angabe " § 100e Absatz 6" ersetzt.

40. Nach § 481 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Mitteilungen nach Satz 2 können auch durch Bewährungshelfer erfolgen, wenn dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut erforderlich und eine rechtzeitige Übermittlung durch die in Satz 2 genannten Stellen nicht gewährleistet ist."

41. § 487 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Gnadenverfahrens" ein Komma und die Wörter "des Vollzugs von freiheitsentziehenden Maßnahmen" eingefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Bewährungshelfer dürfen personenbezogene Daten von Verurteilten, die unter Aufsicht gestellt sind, an die Einrichtungen des Justiz- und Maßregelvollzugs übermitteln, wenn diese Daten für den Vollzug der Freiheitsentziehung, insbesondere zur Förderung der Vollzugs- und Behandlungsplanung oder der Entlassungsvorbereitung, erforderlich sind."

Artikel 4
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 74a Absatz 4 wird die Angabe " § 100c" durch die Wörter "den §§ 100b und 100c" ersetzt.

2. In § 78a Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe " § 454b Abs. 3" durch die Wörter " § 454b Absatz 3 oder Absatz 4" ersetzt.

3. In § 78b Absatz 1 Nummer 1 wird das Komma am Ende durch ein Semikolon und die Wörter "ist nach § 454b Absatz 4 der Strafprozessordnung über mehrere Freiheitsstrafen gleichzeitig zu entscheiden, so entscheidet die Strafvollstreckungskammer über alle Freiheitsstrafen mit drei Richtern, wenn diese Besetzung für die Entscheidung über eine der Freiheitsstrafen vorgeschrieben ist," ersetzt.

4. In § 120 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe " § 100d Abs. 1 Satz 6" durch die Wörter " § 100e Absatz 2 Satz 6" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 33 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 46 Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden ist."

2. In § 77a Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe " § 251 Abs. 1 Nr. 2 und 3" durch die Wörter " § 251 Absatz 1 Nummer 3 und 4" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

§ 25 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2421) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2a Satz 2

Werden gegen den Betroffenen weitere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Fahrverbotsfristen nacheinander in der Reihenfolge der Rechtskraft der Bußgeldentscheidungen zu berechnen.

wird aufgehoben.

2. Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt:

"(2b) Werden gegen den Betroffenen mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend."

Artikel 7
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2193) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 69 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 1 einem wild lebenden Tier nachstellt, es fängt, verletzt oder tötet oder seine Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört,"1. entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 1
  1. einem wild lebenden Tier nachstellt, es fängt oder verletzt oder seine Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt oder beschädigt oder
  2. ein wild lebendes Tier tötet oder seine Entwicklungsformen zerstört,"

bb) In Nummer 3 wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc) Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4 und 5 ersetzt:

altneu
4. entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 4 eine wild lebende Pflanze oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt oder sie oder ihren Standort beschädigt oder zerstört."4. entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 4
  1. eine wild lebende Pflanze oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt oder sie oder ihren Standort beschädigt oder
  2. eine wild lebende Pflanze oder ihre Entwicklungsformen zerstört oder

5. entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 44 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2, diese in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4,

  1. ein Tier oder eine Pflanze einer anderen als in § 71a Absatz 1 Nummer 2 genannten besonders geschützten Art,
  2. eine Ware im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG oder
  3. ein Tier oder eine Pflanze einer invasiven Art in Besitz oder Gewahrsam nimmt, in Besitz oder Gewahrsam hat oder be- oder verarbeitet und erkennt oder fahrlässig nicht erkennt, dass sich die Handlung auf ein Tier oder eine Pflanze einer in Buchstabe a oder Buchstabe c genannten Art oder auf eine in Buchstabe b genannte Ware bezieht."

b) Absatz 3 Nummer 20

20. entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 44 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2, diese in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4, ein Tier, eine Pflanze oder eine Ware in Besitz oder Gewahrsam nimmt, in Besitz oder Gewahrsam hat oder be- oder verarbeitet,

wird aufgehoben.

c) In Absatz 6 wird nach den Wörtern "Nummer 1 bis 6, 18," die Angabe "20," gestrichen.

2. In § 70 Nummer 1 Buchstabe a werden nach der Angabe " § 69" die Wörter "Absatz 2 Nummer 5," eingefügt und wird die Angabe "20 und" gestrichen.

3. § 71 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Wort "oder" durch die Wörter "Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, 3 oder Nummer 4 Buchstabe a," ersetzt.

bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

"2. § 69 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 4 Buchstabe b oder".

cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

b) In Absatz 4 werden die Wörter "Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr" durch die Wörter "Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren" ersetzt.

c) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:

"(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(6) Die Tat ist nicht nach Absatz 5 strafbar, wenn die Handlung eine unerhebliche Menge der Exemplare betrifft und unerhebliche Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art hat."

4. § 71a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "aus der Natur entnimmt oder" gestrichen.

bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

"1a. entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 1 Entwicklungsformen eines wild lebenden Tieres, das in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführt ist, aus der Natur entnimmt,".

cc) In Nummer 3 werden die Wörter " § 69 Absatz 2, 3 Nummer 21" durch die Wörter " § 69 Absatz 2 Nummer 1 bis 4, Absatz 3 Nummer 21" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern "des Absatzes 1 Nummer 1" ein Komma und die Angabe "1a" eingefügt und werden die Wörter "Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr" durch die Wörter "Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren" ersetzt.

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe."

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die Wörter "Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, Absatz 2 oder Absatz 3" werden durch die Wörter "Absatz 1 Nummer 1, 1a oder Nummer 2, Absatz 2, 3 oder Absatz 4" ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung

Dem Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist, wird folgender § 16 angefügt:

" § 16 Übergangsregelung zum Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens

Die Übersichten nach § 101b der Strafprozessordnung sind erstmalig für das Berichtsjahr 2019 zu erstellen. Für die vorangehenden Berichtsjahre sind § 100b Absatz 6, § 100e Absatz 2 und § 101b Nummer 2 der Strafprozessordnung in der bis zum 23. August 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden."

Artikel 9
Änderung des Gesetzes zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren

In Artikel 9 Satz 1 des Gesetzes zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren vom 25. April 2013 (BGBl. I S. 935), das durch Artikel 42 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, werden die Wörter " § 163 Absatz 3 Satz 1 und § 163a Absatz 1 Satz 2" durch die Wörter " § 163 Absatz 3 Satz 2" ersetzt.

Artikel 10
Änderung des Antiterrordateigesetzes

In § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Antiterrordateigesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3409), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354) geändert worden ist, wird die Angabe " § 100c" durch die Wörter "den §§ 100b und 100c" ersetzt.

Artikel 11
Änderung des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes

In § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes vom 20. August 2012 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354) geändert worden ist, wird die Angabe " § 100c" durch die Wörter "den §§ 100b und 100c" ersetzt.

Artikel 12
Änderung des Artikel 10-Gesetzes

In § 17 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298; 2017 I S. 154), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) geändert worden ist, wird die Angabe "100b" durch die Angabe "100e" ersetzt.

Artikel 13
Änderungen des IStGH-Gesetzes

In § 59 Absatz 2 des IStGH-Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2144), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354) geändert worden ist, wird die Angabe " §§ 100c, 100f" durch die Angabe " §§ 100b, 100c und 100f" ersetzt.

Artikel 14
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

In § 4 Absatz 3c Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, werden die Wörter " § 100a Absatz 3 und § 100b Absatz 1 bis 4 Satz 1" durch die Wörter " § 100a Absatz 3 und 4, § 100e Absatz 1, 3 und 5 Satz 1" ersetzt.

Artikel 15
Änderungen des Zollfahndungsdienstgesetzes

Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 22a Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe "100c" durch die Angabe "100b Absatz 2" ersetzt.

2. In § 32a Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe "100c" durch die Angabe "100b Absatz 2" ersetzt.

Artikel 16
Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung

Die Telekommunikations-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 2017 (BGBl. I S. 2316) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe "100b" durch die Angabe "100e" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe "100b" durch die Angabe "100e" ersetzt.

b) In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter " § 100b Absatz 3 Satz 1" durch die Wörter " § 100a Absatz 4 Satz 1" ersetzt.

c) In Nummer 15 wird die Angabe "100b" durch die Angabe "100e" ersetzt.

3. In der Überschrift des Teils 2 wird die Angabe "100b" durch die Angabe "100e" ersetzt.

4. In § 3 Absatz 3 wird die Angabe " § 100b Abs. 3 Satz 1" durch die Wörter " § 100a Absatz 4 Satz 1" ersetzt.

5. In § 5 Absatz 1 wird die Angabe "100b" durch die Angabe "100e" ersetzt.

Artikel 17
Einschränkung eines Grundrechts

Durch Artikel 3 Nummer 8 wird das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

Artikel 18 19
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 3 Nummer 23 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Berichtigung

Vom 1. November 2017
(BGBl. Nr. 71 vom 08.11.2017 S. 3630)

Das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202) ist wie folgt zu berichtigen:

1. Artikel 1 Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:

"2. In § 129 Absatz 5 Satz 3 wird jeweils die Angabe"100c"durch die Angabe"100b"ersetzt."

2. Artikel 3 ist wie folgt zu ändern:

a) In Nummer 11 ist § 100d Absatz 4 Satz 6 wie folgt zu fassen: "Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend."

b) Nummer 35 ist wie folgt zu fassen:

"35. In § 374 Absatz 1 Nummer 5 werden nach dem Wort "eine"die Wörter "Nötigung (§ 240 Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches) oder eine" eingefügt."

3. In Artikel 4 Nummer 3 ist die Angabe " § 454b Absatz 3"durch die Angabe " § 454b Absatz 4"zu ersetzen.

ID 171428

ENDE