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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung

Vom 10. Dezember 2019
(BGBl. I Nr. 46 vom 12.12.2019 S. 2128)



Siehe Fn. *

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2121) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 141 bis 144 durch die folgenden Angaben ersetzt:

" § 141 Zeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers

§ 141a Vernehmungen und Gegenüberstellungen vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers

§ 142 Zuständigkeit und Bestellungsverfahren

§ 143 Dauer und Aufhebung der Bestellung

§ 143a Verteidigerwechsel

§ 144 Zusätzliche Pflichtverteidiger".

2. Dem § 58 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Hat der Beschuldigte keinen Verteidiger, so ist er darauf hinzuweisen, dass er in den Fällen des § 140 die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen kann."

3. In § 68b Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 142 Absatz 1" durch die Wörter " § 142 Absatz 5 Satz 1 und 3" ersetzt.

4. § 114b Absatz 2 Satz 1 Nummer 4a wird wie folgt gefasst:

altneu
4a. in den Fällen des § 140 Absatz 1 und 2 die Bestellung eines Verteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und 3 beanspruchen kann,"4a. in den Fällen des § 140 die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen kann,"

5. § 118a Absatz 2 Satz 4 und 5

In diesem Falle ist ihm für die mündliche Verhandlung ein Verteidiger zu bestellen, wenn er noch keinen Verteidiger hat. Die §§ 142, 143 und 145 gelten entsprechend.

wird aufgehoben.

6. In § 136 Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter "des § 140 Absatz 1 und 2 die Bestellung eines Verteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und 3 beanspruchen kann" durch die Wörter "des § 140 die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen kann" ersetzt.

7. In § 138c Absatz 3 Satz 5 wird die Angabe " § 142" durch die Wörter " § 142 Absatz 5 bis 7" ersetzt.

8. § 140 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Die Mitwirkung eines Verteidigers ist notwendig" durch die Wörter "Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor" ersetzt.

bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet;"1. zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet;"

cc) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

altneu
4. gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft nach den §§ 112, 112a oder einstweilige Unterbringung nach § 126a oder § 275a Absatz 6 vollstreckt wird;

5. der Beschuldigte sich mindestens drei Monate auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird;

"4. der Beschuldigte nach den §§ 115, 115a, 128 Absatz 1 oder § 129 einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen ist;

5. der Beschuldigte sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;"

dd) In Nummer 7 werden vor den Wörtern "ein Sicherungsverfahren" die Wörter "zu erwarten ist, dass" eingefügt.

ee) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

ff) Die folgenden Nummern 10 und 11 werden angefügt:

"10. bei einer richterlichen Vernehmung die Mitwirkung eines Verteidigers auf Grund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint;

11. ein seh-, hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter die Bestellung beantragt."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) In anderen Fällen bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, daß sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. Dem Antrag eines hör- oder sprachbehinderten Beschuldigten ist zu entsprechen."(2) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt auch vor, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann."

c) Absatz 3

(3) Die Bestellung eines Verteidigers nach Absatz 1 Nr. 5 kann aufgehoben werden, wenn der Beschuldigte mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung aus der Anstalt entlassen wird. Die Bestellung des Verteidigers nach Absatz 1 Nr. 4 bleibt unter den in Absatz 1 Nr. 5 bezeichneten Voraussetzungen für das weitere Verfahren wirksam, wenn nicht ein anderer Verteidiger bestellt wird.

wird aufgehoben.

9. Die §§ 141 bis 144 werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 141 Bestellung eines Pflichtverteidigers

(1) In den Fällen des § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 9 und Abs. 2 wird dem Angeschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, ein Verteidiger bestellt, sobald er gemäß § 201 zur Erklärung über die Anklageschrift aufgefordert worden ist.

(2) Ergibt sich erst später, daß ein Verteidiger notwendig ist, so wird er sofort bestellt.

(3) Der Verteidiger kann auch schon während des Vorverfahrens bestellt werden. Die Staatsanwaltschaft beantragt dies, wenn nach ihrer Auffassung in dem gerichtlichen Verfahren die Mitwirkung eines Verteidigers nach § 140 Abs. 1 oder 2 notwendig sein wird. Nach dem Abschluß der Ermittlungen (§ 169a) ist er auf Antrag der Staatsanwaltschaft zu bestellen. Das Gericht, bei dem eine richterliche Vernehmung durchzuführen ist, bestellt dem Beschuldigten einen Verteidiger, wenn die Staatsanwaltschaft dies beantragt oder wenn die Mitwirkung eines Verteidigers aufgrund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint. Im Fall des § 140 Abs. 1 Nr. 4 wird der Verteidiger unverzüglich nach Beginn der Vollstreckung bestellt.

(4) Über die Bestellung entscheidet der Vorsitzende des Gerichts, bei dem das Verfahren anhängig ist. Vor Erhebung der Anklage entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft oder ihre zuständige Zweigstelle ihren Sitz hat, oder das nach § 162 Absatz 1 Satz 3 zuständige Gericht; im Fall des § 140 Absatz 1 Nummer 4 entscheidet das nach § 126 oder § 275a Absatz 6 zuständige Gericht.

" § 141 Zeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers

(1) In den Fällen der notwendigen Verteidigung wird dem Beschuldigten, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist und der noch keinen Verteidiger hat, unverzüglich ein Pflichtverteidiger bestellt, wenn der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich beantragt. Über den Antrag ist spätestens vor einer Vernehmung des Beschuldigten oder einer Gegenüberstellung mit ihm zu entscheiden.

(2) Unabhängig von einem Antrag wird dem Beschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, in den Fällen der notwendigen Verteidigung ein Pflichtverteidiger bestellt, sobald

  1. er einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorgeführt werden soll;
  2. bekannt wird, dass der Beschuldigte, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist, sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;
  3. im Vorverfahren ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte, insbesondere bei einer Vernehmung des Beschuldigten oder einer Gegenüberstellung mit ihm, nicht selbst verteidigen kann, oder
  4. er gemäß § 201 zur Erklärung über die Anklageschrift aufgefordert worden ist; ergibt sich erst später, dass die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig ist, so wird er sofort bestellt.

Erfolgt die Vorführung in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 zur Entscheidung über den Erlass eines Haftbefehls nach § 127b Absatz 2 oder über die Vollstreckung eines Haftbefehls gemäß § 230 Absatz 2 oder § 329 Absatz 3, so wird ein Pflichtverteidiger nur bestellt, wenn der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich beantragt. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 kann die Bestellung unterbleiben, wenn beabsichtigt ist, das Verfahren alsbald einzustellen und keine anderen Untersuchungshandlungen als die Einholung von Registerauskünften oder die Beiziehung von Urteilen oder Akten vorgenommen werden sollen.

§ 141a Vernehmungen und Gegenüberstellungen vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers

Im Vorverfahren dürfen Vernehmungen des Beschuldigten oder Gegenüberstellungen mit dem Beschuldigten vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers abweichend von § 141 Absatz 2 und, wenn der Beschuldigte hiermit ausdrücklich einverstanden ist, auch abweichend von § 141 Absatz 1 durchgeführt werden, soweit dies

  1. zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben oder für die Freiheit einer Person dringend erforderlich ist oder
  2. zur Abwendung einer erheblichen Gefährdung eines Strafverfahrens zwingend geboten ist.

Das Recht des Beschuldigten, jederzeit, auch schon vor der Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen, bleibt unberührt.

§ 142 Auswahl des zu bestellenden Pflichtverteidigers

(1) Vor der Bestellung eines Verteidigers soll dem Beschuldigten Gelegenheit gegeben werden, innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen Verteidiger seiner Wahl zu bezeichnen. Der Vorsitzende bestellt diesen, wenn dem kein wichtiger Grund entgegensteht.

(2) In den Fällen des § 140 Abs. 1 Nr. 2, 5 und 9 sowie des § 140 Abs. 2 können auch Rechtskundige, welche die vorgeschriebene erste Prüfung für den Justizdienst bestanden haben und darin seit mindestens einem Jahr und drei Monaten beschäftigt sind, für den ersten Rechtszug als Verteidiger bestellt werden, jedoch nicht bei dem Gericht, dessen Richter sie zur Ausbildung überwiesen sind.

§ 142 Zuständigkeit und Bestellungsverfahren

(1) Der Antrag des Beschuldigten nach § 141 Absatz 1 Satz 1 ist vor Erhebung der Anklage bei den Behörden oder Beamten des Polizeidienstes oder bei der Staatsanwaltschaft anzubringen. Die Staatsanwaltschaft legt ihn mit einer Stellungnahme unverzüglich dem Gericht zur Entscheidung vor, sofern sie nicht nach Absatz 4 verfährt. Nach Erhebung der Anklage ist der Antrag des Beschuldigten bei dem nach Absatz 3 Nummer 3 zuständigen Gericht anzubringen.

(2) Ist dem Beschuldigten im Vorverfahren ein Pflichtverteidiger gemäß § 141 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 zu bestellen, so stellt die Staatsanwaltschaft unverzüglich den Antrag, dem Beschuldigten einen Pflichtverteidiger zu bestellen, sofern sie nicht nach Absatz 4 verfährt.

(3) Über die Bestellung entscheidet

  1. das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft oder ihre zuständige Zweigstelle ihren Sitz hat, oder das nach § 162 Absatz 1 Satz 3 zuständige Gericht;
  2. in den Fällen des § 140 Absatz 1 Nummer 4 das Gericht, dem der Beschuldigte vorzuführen ist;
  3. nach Erhebung der Anklage der Vorsitzende des Gerichts, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(4) Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann auch die Staatsanwaltschaft über die Bestellung entscheiden. Sie beantragt unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach ihrer Entscheidung, die gerichtliche Bestätigung der Bestellung oder der Ablehnung des Antrags des Beschuldigten. Der Beschuldigte kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen.

(5) Vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers ist dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen Verteidiger zu bezeichnen. § 136 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Ein von dem Beschuldigten innerhalb der Frist bezeichneter Verteidiger ist zu bestellen, wenn dem kein wichtiger Grund entgegensteht; ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der Verteidiger nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung steht.

(6) Wird dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger bestellt, den er nicht bezeichnet hat, ist er aus dem Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer (§ 31 der Bundesrechtsanwaltsordnung) auszuwählen. Dabei soll aus den dort eingetragenen Rechtsanwälten entweder ein Fachanwalt für Strafrecht oder ein anderer Rechtsanwalt, der gegenüber der Rechtsanwaltskammer sein Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen angezeigt hat und für die Übernahme der Verteidigung geeignet ist, ausgewählt werden.

(7) Gerichtliche Entscheidungen über die Bestellung eines Pflichtverteidigers sind mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Sie ist ausgeschlossen, wenn der Beschuldigte einen Antrag nach § 143a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 stellen kann.

§ 143 Zurücknahme der Bestellung eines Pflichtverteidigers

Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn demnächst ein anderer Verteidiger gewählt wird und dieser die Wahl annimmt.

§ 143 Dauer und Aufhebung der Bestellung

(1) Die Bestellung des Pflichtverteidigers endet mit der Einstellung oder dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens einschließlich eines Verfahrens nach den §§ 423 oder 460.

(2) Die Bestellung kann aufgehoben werden, wenn kein Fall notwendiger Verteidigung mehr vorliegt. In den Fällen des § 140 Absatz 1 Nummer 5 gilt dies nur, wenn der Beschuldigte mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung aus der Anstalt entlassen wird. Beruht der Freiheitsentzug in den Fällen des § 140 Absatz 1 Nummer 5 auf einem Haftbefehl gemäß § 127b Absatz 2, § 230 Absatz 2 oder § 329 Absatz 3, soll die Bestellung mit der Aufhebung oder Außervollzugsetzung des Haftbefehls, spätestens zum Schluss der Hauptverhandlung, aufgehoben werden. In den Fällen des § 140 Absatz 1 Nummer 4 soll die Bestellung mit dem Ende der Vorführung aufgehoben werden, falls der Beschuldigte auf freien Fuß gesetzt wird.

(3) Beschlüsse nach Absatz 2 sind mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.

§ 143a Verteidigerwechsel

(1) Die Bestellung des Pflichtverteidigers ist aufzuheben, wenn der Beschuldigte einen anderen Verteidiger gewählt und dieser die Wahl angenommen hat. Dies gilt nicht, wenn zu besorgen ist, dass der neue Verteidiger das Mandat demnächst niederlegen und seine Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragen wird, oder soweit die Aufrechterhaltung der Bestellung aus den Gründen des § 144 erforderlich ist.

(2) Die Bestellung des Pflichtverteidigers ist aufzuheben und ein neuer Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn

  1. der Beschuldigte, dem ein anderer als der von ihm innerhalb der nach § 142 Absatz 5 Satz 1 bestimmten Frist bezeichnete Verteidiger beigeordnet wurde oder dem zur Auswahl des Verteidigers nur eine kurze Frist gesetzt wurde, innerhalb von drei Wochen nach Bekanntmachung der gerichtlichen Entscheidung über die Bestellung beantragt, ihm einen anderen von ihm bezeichneten Verteidiger zu bestellen, und dem kein wichtiger Grund entgegensteht;
  2. der anlässlich einer Vorführung vor den nächsten Richter gemäß § 115a bestellte Pflichtverteidiger die Aufhebung seiner Beiordnung aus wichtigem Grund, insbesondere wegen unzumutbarer Entfernung zum künftigen Aufenthaltsort des Beschuldigten, beantragt; der Antrag ist unverzüglich zu stellen, nachdem das Verfahren gemäß § 115a beendet ist; oder
  3. das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem endgültig zerstört ist oder aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist.

In den Fällen der Nummern 2 und 3 gilt § 142 Absatz 5 und 6 entsprechend.

(3) Für die Revisionsinstanz ist die Bestellung des bisherigen Pflichtverteidigers aufzuheben und dem Beschuldigten ein neuer, von ihm bezeichneter Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn er dies spätestens binnen einer Woche nach Beginn der Revisionsbegründungsfrist beantragt und der Bestellung des bezeichneten Verteidigers kein wichtiger Grund entgegensteht. Der Antrag ist bei dem Gericht zu stellen, dessen Urteil angefochten wird.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 bis 3 sind mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.

§ 144 (aufgehoben) § 144 Zusätzliche Pflichtverteidiger

(1) In den Fällen der notwendigen Verteidigung können dem Beschuldigten zu seinem gewählten oder einem gemäß § 141 bestellten Verteidiger bis zu zwei Pflichtverteidiger zusätzlich bestellt werden, wenn dies zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens, insbesondere wegen dessen Umfang oder Schwierigkeit, erforderlich ist.

(2) Die Bestellung eines zusätzlichen Verteidigers ist aufzuheben, sobald seine Mitwirkung zur zügigen Durchführung des Verfahrens nicht mehr erforderlich ist. § 142 Absatz 5 bis 7 Satz 1 gilt entsprechend."

10. In § 145 Absatz 2 wird die Angabe "gemäß § 141 Abs. 2" gestrichen.

11. § 168b Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Die Belehrung des Beschuldigten vor seiner Vernehmung nach § 136 Absatz 1 sowie § 163a ist zu dokumentieren. Dies gilt auch für die Entscheidung des Beschuldigten darüber, ob er vor seiner Vernehmung einen vom ihm zu wählenden Verteidiger befragen möchte."(3) Die in § 163a vorgeschriebenen Belehrungen des Beschuldigten vor seiner Vernehmung sowie die in § 58 Absatz 2 Satz 5 vorgeschriebene Belehrung vor einer Gegenüberstellung sind zu dokumentieren. Dies gilt auch für die Entscheidung des Beschuldigten darüber, ob er vor seiner Vernehmung einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen möchte, und für das Einverständnis des Beschuldigten gemäß § 141a Satz 1."

12. § 304 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort "Beobachtung" ein Komma und die Wörter "Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung" eingefügt.

b) In Absatz 5 werden nach dem Wort "Unterbringung" ein Komma und die Wörter "Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung" eingefügt.

13. In § 397a Absatz 3 Satz 2 und § 406g Absatz 3 Satz 4 wird jeweils die Angabe " § 142 Absatz 1" durch die Wörter " § 142 Absatz 5 Satz 1 und 3" ersetzt.

14. In § 406h Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe " § 142 Abs. 1" durch die Wörter " § 142 Absatz 5 Satz 1 und 3" ersetzt.

15. § 408b wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "einen Verteidiger" durch die Wörter "einen Pflichtverteidiger" ersetzt.

b) Satz 2

§ 141 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

wird aufgehoben.

16. § 428 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 140 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend."Dem Antrag eines seh-, hör- oder sprachbehinderten Einziehungsbeteiligten ist zu entsprechen."

Artikel 2
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 31 Absatz 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

2. Folgende Nummer 10 wird angefügt:

"10. ein von dem Rechtsanwalt angezeigtes Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen."

Artikel 3
Änderung der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung

§ 7 der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung vom 23. September 2016 (BGBl. I S. 2167), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

"7. Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen."

2. Absatz 2 wird aufgehoben.

3. Absatz 3 wird Absatz 2.

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:

" § 40 Rechtsbeistand".

b) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:

" § 53 Rechtsbeistand".

c) Nach der Angabe zu § 83i wird folgende Angabe eingefügt:

" § 83j Rechtsbeistand".

d) Die Angabe zu § 87e wird wie folgt gefasst:

" § 87e Rechtsbeistand".

2. In § 21 Absatz 2 Satz 2, § 22 Absatz 2 Satz 2 und § 28 Absatz 2 Satz 2 wird jeweils das Wort "Beistands" durch das Wort "Rechtsbeistands" ersetzt.

3. In § 31 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie in § 32 Satz 2 wird jeweils das Wort "Beistand" durch das Wort "Rechtsbeistand" ersetzt.

4. § 40 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 40 Beistand

(1) Der Verfolgte kann sich in jeder Lage des Verfahrens eines Beistands bedienen.

(2) Dem Verfolgten, der noch keinen Beistand gewählt hat, ist ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, wenn

  1. wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Beistandes geboten erscheint, bei Verfahren nach Abschnitt 2 des Achten Teils insbesondere bei Zweifeln, ob die Voraussetzungen der §§ 80 und 81 Nr. 4 vorliegen,
  2. ersichtlich ist, daß der Verfolgte seine Rechte nicht selbst hinreichend wahrnehmen kann, oder
  3. der Verfolgte noch nicht achtzehn Jahre alt ist.

(3) Die Vorschriften des 11. Abschnittes des I. Buches der Strafprozeßordnung mit Ausnahme der §§ 140, 141 Abs. 1 bis 3 und § 142 Abs. 2 gelten entsprechend.

" § 40 Rechtsbeistand

(1) Die verfolgte Person kann sich in jeder Lage des Verfahrens eines Rechtsbeistands bedienen.

(2) Die Auslieferung ist ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft, wenn eine Festnahme der verfolgten Person erfolgt.

(3) Erfolgt keine Festnahme der verfolgten Person, liegt ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft vor, wenn

  1. wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsbeistands geboten erscheint, bei Verfahren nach Abschnitt 2 des Achten Teils insbesondere bei Zweifeln, ob die Voraussetzungen der §§ 80 und 81 Nummer 4 vorliegen,
  2. ersichtlich ist, dass die verfolgte Person ihre Rechte nicht selbst hinreichend wahrnehmen kann oder
  3. die verfolgte Person noch nicht 18 Jahre alt ist.

(4) Liegt ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft vor und hat die verfolgte Person noch keinen Rechtsbeistand, so ist ihr auf Antrag oder von Amts wegen ein Rechtsbeistand zu bestellen.

Hat die verfolgte Person keinen Rechtsbeistand, ist sie in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 bei Bekanntgabe des Ersuchens darauf hinzuweisen, dass sie die Bestellung eines Rechtsbeistands beantragen kann.

(5) Die Bestellung eines Rechtsbeistands erfolgt von Amts wegen

  1. im Fall des Absatzes 2 unverzüglich nach Festnahme,
  2. im Fall des Absatzes 3 Nummer 3 unverzüglich nach Bekanntgabe des Auslieferungsersuchens,
  3. in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 nach Bekanntgabe des Auslieferungsersuchens, sobald die dort genannten Voraussetzungen vorliegen.

(6) Über die Bestellung entscheidet das Gericht, dem die verfolgte Person vorzuführen ist oder dem sie vorzuführen wäre. Nach einer Antragstellung gemäß § 29 Absatz 1 entscheidet das zuständige Oberlandesgericht.

(7) Die Bestellung endet mit der Übergabe der verfolgten Person oder mit der abschließenden Entscheidung, die verfolgte Person nicht zu übergeben. Die Bestellung umfasst Verfahren nach § 33. Falls keine gerichtliche Entscheidung ergeht, die die Auslieferung für unzulässig erklärt, und die Person nicht übergeben wird, endet die Bestellung mit der Entscheidung der Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht, die verfolgte Person nicht zu übergeben. Die Bestellung kann in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 aufgehoben werden, wenn kein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft mehr vorliegt.

(8) Die Vorschriften des Elften Abschnittes des Ersten Buches der Strafprozessordnung mit Ausnahme der §§ 139, 140, 141, 141a, 142 Absatz 2 und 3, von § 143 Absatz 1 und 2 Satz 2 bis 4 sowie § 143a Absatz 3 gelten entsprechend. § 142 Absatz 7, § 143 Absatz 3 und § 143a Absatz 4 der Strafprozessordnung gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass über die sofortige Beschwerde das Gericht entscheidet, das für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zuständig ist. Entscheidungen des Oberlandesgerichts nach Absatz 6 Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 sind unanfechtbar."

5. § 45 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 Satz 3 wird das Wort "Beistandes" durch das Wort "Rechtsbeistands" ersetzt.

b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe " §§ 40 und 42" wird durch die Angabe " § 42" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

" § 40 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft nur bei Vorliegen der Voraussetzungen nach dessen Absatz 3 vorliegt."

6. In § 47 Absatz 3 Satz 3 wird das Wort "Beistands" durch das Wort "Rechtsbeistands" ersetzt.

7. § 53 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 53 Beistand

(1) Die verurteilte Person sowie Dritte, die im Falle der Vollstreckung von ausländischen Anordnungen der Einziehung den Umständen des Falles nach Rechte an dem Gegenstand geltend machen könnten, können sich in jeder Lage des Verfahrens eines Beistandes bedienen.

(2) Der verurteilten Person, die noch keinen Beistand gewählt hat, ist ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, wenn

  1. wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Beistands geboten erscheint,
  2. ersichtlich ist, daß die verurteilte Person ihre Rechte nicht selbst hinreichend wahrnehmen kann, oder
  3. die verurteilte Person sich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes in Haft befindet und Zweifel bestehen, ob sie ihre Rechte selbst hinreichend wahrnehmen kann.

(3) Die Vorschriften des 11. Abschnittes des I. Buches der Strafprozeßordnung mit Ausnahme der §§ 140, 141 Abs. 1 bis 3 und § 142 Abs. 2 gelten entsprechend.

" § 53 Rechtsbeistand

(1) Die verurteilte Person kann sich in jeder Lage des Verfahrens eines Rechtsbeistands bedienen. Dies gilt auch für Dritte, die im Fall der Vollstreckung von ausländischen Anordnungen der Einziehung den Umständen des Falles nach Rechte an dem Gegenstand geltend machen könnten.

(2) Ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft liegt vor, wenn

  1. wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsbeistands geboten erscheint,
  2. ersichtlich ist, dass die verurteilte Person ihre Rechte nicht selbst hinreichend wahrnehmen kann, oder
  3. die verurteilte Person sich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes in Haft befindet und Zweifel bestehen, ob sie ihre Rechte selbst hinreichend wahrnehmen kann.

(3) Liegt ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft vor und hat die verurteilte Person noch keinen Rechtsbeistand, so ist ihr auf Antrag oder von Amts wegen ein Rechtsbeistand zu bestellen. Sie ist bei Bekanntgabe der Einleitung des Verfahrens zur Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses darauf hinzuweisen, dass sie die Bestellung eines Rechtsbeistands beantragen kann.

(4) Über die Bestellung entscheidet das Gericht, das für die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Erkenntnisses zuständig ist.

(5) Die Bestellung kann aufgehoben werden, wenn kein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft mehr vorliegt.

(6) Die Vorschriften des Elften Abschnittes des Ersten Buches der Strafprozessordnung mit Ausnahme der §§ 139, 140, 141 , 141a, 142 Absatz 2 und 3, von § 143 Absatz 1 und 2 Satz 2 bis 4, § 143a Absatz 3 sowie § 144 gelten entsprechend."

8. Nach § 83i wird folgender § 83j eingefügt:

" § 83j Rechtsbeistand

(1) In einem Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls zum Zwecke der Strafverfolgung liegt ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft vor, wenn

  1. die verfolgte Person zur Unterstützung ihres Rechtsbeistands im ersuchten Mitgliedstaat einen Rechtsbeistand im Geltungsbereich dieses Gesetzes bezeichnet und
  2. die Bestellung des weiteren Rechtsbeistands erforderlich ist, um eine wirksame Rechtsverfolgung im ersuchten Staat zu gewährleisten.

(2) Liegt ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft nach Absatz 1 vor und hat die verfolgte Person noch keinen Rechtsbeistand im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Unterstützung ihres Rechtsbeistands im ersuchten Mitgliedstaat, so ist ihr auf Antrag oder von Amts wegen ein Rechtsbeistand zu bestellen.

(3) Über die Bestellung entscheidet das Gericht, das den nationalen Haftbefehl, der Grundlage des Europäischen Haftbefehls ist, erlassen hat. Nach Erhebung der öffentlichen Klage entscheidet der Vorsitzende des Gerichts, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(4) Die Bestellung soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen oder die verfolgte Person überstellt worden ist.

(5) Die Vorschriften des Elften Abschnittes des Ersten Buches der Strafprozessordnung mit Ausnahme der §§ 139, 140, 141, 141a, 142 Absatz 2 und 3, von § 143 Absatz 1 und 2 Satz 2 bis 4, § 143a Absatz 3 sowie § 144 gelten entsprechend."

9. In § 87e wird jeweils das Wort "Beistand" durch das Wort "Rechtsbeistand" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes

In § 5 Absatz 2 des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes vom 10. April 1995 (BGBl. I S. 485), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1349) geändert worden ist, wird die Angabe "47 Abs. 1" durch die Angabe "46 Absatz 1" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des IStGH-Gesetzes

Das IStGH-Gesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2144), das zuletzt durch Artikel 26 Absatz 4 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst:

" § 31 Rechtsbeistand".

b) Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst:

" § 46 Zuständigkeit, Anrufung des Bundesgerichtshofes, Rechtsbeistand".

2. In § 14 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Beistands" durch das Wort "Rechtsbeistands" ersetzt.

3. In § 21 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie § 22 Satz 2 wird jeweils das Wort "Beistand" durch das Wort "Rechtsbeistand" ersetzt.

4. § 31 wird wie folgt gefasst:

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" § 31 Rechtsbeistand

(1) Die verfolgte Person kann sich in jeder Lage des Verfahrens eines Rechtsbeistands bedienen.

(2) Die Überstellung ist ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft.

(3) Hat die verfolgte Person noch keinen Rechtsbeistand, ist ihr auf Antrag oder von Amts wegen ein Rechtsbeistand zu bestellen.

(4) Die Bestellung eines Rechtsbeistands erfolgt von Amts wegen unverzüglich nach Festnahme der verfolgten Person. Sofern keine Festnahme erfolgt, ist der Rechtsbeistand spätestens vor der ersten Vernehmung der verfolgten Person nach § 14 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 2, zu bestellen. Hat die verfolgte Person keinen Rechtsbeistand, ist sie bei Bekanntgabe des Ersuchens darauf hinzuweisen, dass sie die Bestellung eines Rechtsbeistands beantragen kann.

(5) Über die Bestellung entscheidet das Gericht, dem die verfolgte Person vorzuführen ist oder dem sie vorzuführen wäre. Nach einer Antragstellung gemäß § 20 Absatz 1 entscheidet das zuständige Oberlandesgericht.

(6) Die Bestellung endet mit der Übergabe der verfolgten Person oder mit der abschließenden Entscheidung, die verfolgte Person nicht zu übergeben. Die Bestellung umfasst Verfahren nach § 23. Falls keine gerichtliche Entscheidung ergeht, die die Überstellung für unzulässig erklärt, und die Person nicht übergeben wird, endet die Bestellung mit der Entscheidung der Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht, die verfolgte Person nicht zu übergeben.

(7) Die Vorschriften des Elften Abschnittes des Ersten Buches der Strafprozessordnung mit Ausnahme der §§ 139, 140, 141, 141a, 142 Absatz 2 und 3, von § 143 Absatz 1 und 2 Satz 2 bis 4 sowie § 143a Absatz 3 gelten entsprechend. § 142 Absatz 7, § 143 Absatz 3 und § 143a Absatz 4 der Strafprozessordnung gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass über die sofortige Beschwerde das Gericht entscheidet, das für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Überstellung zuständig ist. Entscheidungen des Oberlandesgerichts nach Absatz 5 Satz 2 sind unanfechtbar."

5. § 37 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 Satz 3 wird das Wort "Beistands" durch das Wort "Rechtsbeistands" ersetzt.

b) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Beistand zu bestellen ist" durch die Wörter "Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft vorliegt" ersetzt.

bb) In Nummer 1 wird das Wort "Beistands" durch das Wort "Rechtsbeistands" ersetzt.

6. In § 44 Absatz 4 Satz 5 wird das Wort "Beistands" durch das Wort "Rechtsbeistands" ersetzt.

7. § 46 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Beistand" durch das Wort "Rechtsbeistand" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach der Angabe "29 Abs. 4" das Komma durch das Wort "und" ersetzt und werden nach der Angabe " § 33" die Wörter "sowie die Vorschriften des 11. Abschnittes des Ersten Buches der Strafprozessordnung mit Ausnahme der dortigen §§ 140 bis 143" gestrichen.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Beistand zu bestellen ist" durch die Wörter "Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft vorliegt" ersetzt.

bbb) In Nummer 1 wird das Wort "Beistands" durch das Wort "Rechtsbeistands" ersetzt.

8. In § 50 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 wird jeweils die Angabe " §§ 140 bis 143" durch die Angabe " §§ 140 bis 144" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

§ 59a des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2121) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

"(1) Für den durch die Staatsanwaltschaft bestellten Rechtsanwalt gelten die Vorschriften über den gerichtlich bestellten Rechtsanwalt entsprechend. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, tritt an die Stelle des Gerichts des ersten Rechtszugs das Gericht, das für die gerichtliche Bestätigung der Bestellung zuständig ist."

2. Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden die Absätze 2 bis 4.

Artikel 8
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

In § 60 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 26 Absatz 6 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist, wird die Angabe " § 140 Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe " § 140 Absatz 2" ersetzt.

Artikel 9
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

s*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (ABl. L 297 vom 04.11.2016 S. 1; L 91 vom 05.04.2017 S. 40). Artikel 1 Nummer 2, 4, 6, 8, 9 (insbesondere die §§ 141, 142), 11 und 12 sowie Artikel 4 Nummer 4 dienen gleichzeitig der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (ABl. L 132 vom 21.05.2016 S. 1).

ID: 192398

ENDE