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Änderungstext
Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches - Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte
Vom 24. Juni 2024
(BGBl. I Nr. 213 vom 27.06.2024)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 190) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 127 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a wird nach der Angabe " § 184b Absatz 1" die Angabe "Satz 2" gestrichen.
2. § 184b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "einem Jahr" durch die Wörter "sechs Monaten" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter "einem Jahr" durch die Wörter "drei Monaten" ersetzt.
c) In Absatz 4 werden nach dem Wort "ist" die Wörter "in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 sowie" eingefügt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 241521
ENDE |