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UkraineAufenthÜV - Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung
Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten Personen
Vom 7. März 2022
(BAnz. AT 08.03.2022 V1; AT 03.05.2022 V1 22; AT 26.08.2022 V1 22a; 30.11.2022 V1 22b; BGBl. I 24.05.2023 Nr. 138 23; 17.05.2024 Nr. 168 24)
Auf Grund des § 99 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes, von denen § 99 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Artikel 169 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium des Innern und für Heimat:
Diese Verordnung regelt anlässlich des Krieges in der Ukraine infolge des Überfalls der Russischen Föderation vom 24. Februar 2022 die vorübergehende Befreiung von bestimmten Ausländern vom Erfordernis des Besitzes eines Aufenthaltstitels und ermöglicht diesen die Einholung des für einen langfristigen Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitels im Bundesgebiet.
§ 2 Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels 22a 22b 23 24
(1) Ausländer, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben und die bis zum 31. Dezember 2024 in das Bundesgebiet eingereist sind, ohne den für einen langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen, sind für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit; für Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittstaaten als der Ukraine gilt dies nur, sofern sie am 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben oder sich am 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben.
(2) Ukrainische Staatsangehörige, die am 24. Februar 2022 einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine hatten, aber die sich zu diesem Zeitpunkt vorübergehend nicht in der Ukraine aufgehalten haben, und die bis zum 31. Dezember 2024 in das Bundesgebiet eingereist sind, ohne den für einen langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen, sind für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Dies gilt auch für in der Ukraine anerkannte Flüchtlinge im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) und Personen, die in der Ukraine internationalen oder gleichwertigen nationalen Schutz genießen.
(3) Die Befreiung nach den Absätzen 1 und 2 gilt nur, solange keine ablehnende Entscheidung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels getroffen wurde.
(4) Soweit der Regelungsgegenstand der Verordnung reicht, sind die Einreise und der Aufenthalt der in den Abätzen 1 und 2 genannten Ausländer rechtmäßig. Die übrigen Vorschriften des Aufenthaltsrechts bleiben unberührt.
§ 3 Titeleinholung im Bundesgebiet 22a
Ein erforderlicher Aufenthaltstitel kann von den in § 2 Absatz 1 und 2 genannten Ausländern im Bundesgebiet eingeholt werden. Die Befreiung nach § 2 steht der Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht entgegen.
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 22 22a 22b 23 24
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Sie tritt mit Ablauf des 31. März 2025 außer Kraft.
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Erste Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung Vom 26. April 2022 Auf Grund des § 99 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes, von denen § 99 Absatz 4 Satz 1 durch Artikel 169 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium des Innern und für Heimat: Artikel 1 In § 4 Absatz 2 der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung vom 7. März 2022 (BAnz AT 08.03.2022 V1) wird die Angabe "23. Mai 2022" durch die Angabe "31. August 2022" ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. |
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