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UVPG - Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
vom 12. Februar 1990
(BGBl. I 1990 S. 205;...; 1997 S. 2081)
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es sicherzustellen, daß bei den in der Anlage zu § 3 aufgeführten Vorhaben zur wirksamen Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein unselbständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen, Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfaßt die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen eines Vorhabens auf
Sie wird unter Einbeziehung der Öffendichkeit durchgeführt. Wird über die Zulässigkeit eines Vorhabens im Rahmen mehrerer Verfahren entschieden, werden die in diesen Verfahren durchgeführten Teilprüfungen zu einer Gesamtbewertung aller Umweltauswirkungen, einschließlich der Wechselwirkungen, zusammengefaßt.
(2) Vorhaben sind nach Maßgabe der Anlage zu § 3
(3) Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind
§ 3 Anwendungsbereich
(1) Der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen die Vorhaben, die in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführt sind. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Rechtsverordnungen auf Grund dieser Ermächtigung bedürfen der Zustimmung des Bundestages. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.
(2) Soweit zwingende Gründe der Verteidigung oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen es erfordern, kann der Bundesminister der Verteidigung nach Richtlinien, die im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit festzulegen sind, für Vorhaben, die der Landesverteidigung dienen, die Anwendung dieses Gesetzes ausschließen oder Ausnahmen von den Anforderungen dieses Gesetzes zulassen. Dabei ist der Schutz vor schädlichen Umweltauswirkungen zu berücksichtigen. Sonstige Rechtsvorschriften, die das Zulassungsverfahren betreffen, bleiben unberührt. Der Bundesminister der Verteidigung unterrichtet den Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit jährlich über die Anwendung dieses Absatzes.
(3) Absatz 2 gilt nicht im Land Berlin.
§ 4 Vorrang anderer Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz findet Anwendung, soweit Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder die Prüfung der Umweltverträglichkeit nicht näher bestimmen oder in ihren Anforderungen diesem Gesetz nicht entsprechen. Rechtsvorschriften mit weitergehenden Anforderungen bleiben unberührt.
§ 5 Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen
Sobald der Träger des Vorhabens die zuständige Behörde über das geplante Vorhaben unterrichtet, soll diese mit ihm entsprechend dem jeweiligen Planungsstand und auf der Grundlage geeigneter, vom Träger der Vorhabens vorgelegter Unterlagen den Gegenstand, Umfang und Methoden der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie sonstige für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung erhebliche Fragen erörtern. Hierzu können andere Behörden, Sachverständige und Dritte hinzugezogen werden. Die zuständige Behörde soll den Träger des Vorhabens über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie über Art und Umfang der nach § 6 voraussichtlich beizubringenden Unterlagen unterrichten. Verfügt die zuständige Behörde über Informationen, die für die Beibringung der Unterlagen nach § 6 zweckdienlich sind, soll sie diese Informationen dem Träger des Vorhabens zur Verfügung stellen.
§ 6 Unterlagen des Trägers des Vorhabens
(1) Der Träger des Vorhabens hat die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens der zuständigen Behörde zu Beginn des Verfahrens vorzulegen, in dem die Umweltverträglichkeit geprüft wird. Setzt der Beginn des Verfahrens einen schriftlichen Antrag, die Einreichung eines Plans oder eine sonstige Handlung des Trägers des Vorhabens voraus, sind die nach Satz 1 erforderlichen Unterlagen so rechtzeitig vorzulegen, daß sie mit den übrigen Unterlagen ausgelegt werden können.
(2) Inhalt und Umfang der Unterlagen nach Absatz 1 bestimmen sich nach den Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens maßgebend sind. Die Absätze 3 und 4 sind anzuwenden, soweit die in diesen Absätzen genannten Unterlagen durch Rechtsvorschrift nicht im einzelnen festgelegt sind.
(3) Die Unterlagen nach Absatz 1 müssen zumindest folgende Angaben enthalten:
Eine allgemein verständliche Zusammenfassung der in den Nummern 1 bis 4 genannten Angaben ist beizufügen.
(4) Die Unterlagen nach Absatz 1 müssen auch die folgenden Angaben enthalten, soweit sie für die Umweltverträglichkeitsprüfung nach der Art des Vorhabens erforderlich sind und ihre Beibringung für den Träger des Vorhabens zumutbar ist:
Die allgemein verständliche Zusammenfassung nach Absatz 3 Satz 2 muß sich auch auf die in den Nummern 1 bis 3 genannten Angaben erstrecken.
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden entsprechende Anwendung, wenn die zuständige Behörde für diejenige öffentlich-rechtliche Körperschaft tätig wird, die Träger des Vorhabens ist.
§ 7 Beteiligung anderer Behörden
Die zuständige Behörde holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird.
§ 8 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung
(1) Wenn ein Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten Schutzgüter in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften haben könnte, so werden die von dem Mitgliedstaat benannten Behörden zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen Umfang über das Vorhaben wie die nach § 7 beteiligten Behörden unterrichtet. Wenn der andere Mitgliedstaat die zu beteiligenden Behörden nicht benannt hat, ist die oberste für Umweltangelegenheiten zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats zu unterrichten.
(2) Wenn ein Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten Schutzgüter in einem Nachbarstaat der Bundesrepublik Deutschland haben könnte, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ist, so gilt unter den Voraussetzungen der Grundsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit Absatz 1 entsprechend.
(3) Konsultationen, die auf Grund der Unterrichtung nach Absatz 1 mit den Behörden des anderen Mitgliedstaats oder nach Absatz 2 mit den Behörden des Nachbarstaats erfolgen, sind nach den Grundsätzen von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit durchzuführen. Der Grundsatz der Gleichwertigkeit gilt für die Verfahren und Bewertungsmaßstäbe, die in der Bundesrepublik Deutschland und dem anderen Mitgliedstaat oder in dem Nachbarstaat angewandt werden.
(4) Völkerrechtliche Verpflichtungen von Bund und Ländern bleiben unberührt.
§ 9 Einbeziehung der Öffentlichkeit
(1) Die zuständige Behörde hat die Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens auf der Grundlage der ausgelegten Unterlagen nach § 6 anzuhören. Das Anhörungsverfahren muß den Anforderungen des § 73 Abs. 3 bis 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechen. Ändert der Träger des Vorhabens die nach § 6 erforderlichen Unterlagen im Laufe des Verfahrens, so kann von einer erneuten Anhörung der Öffentlichkeit abgesehen werden, soweit keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu besorgen sind.
(2) Die zuständige Behörde hat den bekannten Betroffenen und denjenigen. über deren Einwendungen entschieden worden ist, die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens und die Enrscheidungsgründe zugänglich zu machen. Wird das Vorhaben abgelehnt, so sind die bekannten Betroffenen und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, von der Ablehnung zu benachrichtigen.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 wird die Öffentlichkeit im vorgelagerten Verfahren dadurch einbezogen, daß
Rechtsansprüche werden durch die Einbeziehung der Öffentlichkeit nicht
begründet; die Verfolgung von Rechten im nachfolgenden Zulassungsverfahren bleibt unberührt.
§ 10 Geheimhaltung und Datenschutz
Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und Datenschutz bleiben unberührt.
§ 11 Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen.
Die zuständige Behörde erarbeitet auf der Grundlage der Unterlagen nach § 6, der behördlichen Stellungnahmen nach den §§ 7 und 8 sowie der Äußerungen der Öffentlichkeit nach § 9 eine zusammenfassende Darstellung der Auswirkungen des Vorhabens auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten Schutzgüter, einschließlich der Wechselwirkungen. Die Ergebnisse eigener Ermittlungen sind einzubeziehen, Die zusammenfassende Darstellung ist möglichst innerhalb eines Monats nach Abschluß der Erörterung im Anhörungsverfahren nach § 9 Abs. 1 Satz 2 zu erarbeiten. Die zusammenfassende Darstellung kann in der Begründung der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens erfolgen.
§ 12 Bewertung der Umweltauswirkungen und Berücksichtigung des Ergebnisses bei der Entscheidung
Die zuständige Behörde bewertet die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf der Grundlage der zusammenfassenden Darstellung nach § 11 und berücksichtigt diese Bewertung bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge im Sinne der §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 2 und 4 nach Maßgabe der geltenden Gesetze.
§ 13 Vorbescheid und Teilzulassungen
(1) Vorbescheid und erste Teilgenehmigung oder entsprechende erste Teilzulassungen dürfen nur nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erteilt werden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung hat sich in diesen Fällen vorläufig auf die nach dem jeweiligen Planungsstand erkennbaren Umweltauswirkungen des Gesamtvorhabens und abschließend auf die Umweltauswirkungen zu erstrecken, die Gegenstand von Vorbescheid oder Teilzulassung sind. Diesem Umfang der Umweltverträglichkeitsprüfung ist bei der Unterrichtung über den voraussichtlichen Unrersuchungsrahmen nach § 5 und bei den Unterlagen nach § 6 Rechnung zu tragen.
(2) Bei weiteren Teilgenehmigungen oder entsprechenden Teilzulassungen soll die Prüfung der Umweltverträglichkeit auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt werden. Absatz 1 gilt entsprechend.
§ 14 Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden
(1) Bedarf ein Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behörden, so bestimmen die Länder eine federführende Behörde, die zumindest für die Aufgaben nach den §§ 5 und 11 zuständig ist. Die Länder können der federführenden Behörde weitere Zuständigkeiten nach den §§ 6 bis 9 übertragen. Die federführende Behörde hat ihre Aufgaben im Zusammenwirken zumindest mit den Zulassungsbehörden und der Naturschutzbehörde wahrzunehmen, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird.
(2) Die Zulassungsbehörden haben auf der Grundlage der zusammenfassenden Darstellung nach § 11 eine Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens vorzunehmen und diese nach § 12 bei den Entscheidungen zu berücksichtigen. Die federführende Behörde hat das Zusammenwirken der Zulassungsbehörden sicherzustellen.
§ 15 Linienbestimmung und Genehmigung von Flugplätzen
(1) Für die Linienbestimmung nach § 16 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes und nach § 13 Abs. 1 des Bundeswasserstraßengesetzes sowie im vorgelagerten Verfahren nach § 6 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes bei in der Anlage zu § 3 aufgeführten Vorhaben wird die Umweltverträglichkeit nach dem jeweiligen Planungsstand des Vorhabens geprüft. Diese Regelung gilt nicht, wenn in einem Raumordnungsverfahren bereits die Umweltverträglichkeit geprüft wurde und dabei zur Einbeziehung der Öffentlichkeit die Anforderungen der Absätze 2 und 3 erfüllt sind.
(2) 1 Zur Einbeziehung der Öffentlichkeit bei der Linienbestimmung sind die Unterlagen nach § 6 auf Veranlassung der zuständigen Behörde in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, einen Monat zur Einsicht auszulegen; die Gemeinden haben die Auslegung vorher ortsüblich bekanntzugeben. Jeder kann sich bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist äußern. Die Öffentlichkeit ist über die Entscheidung durch ortsübliche Bekanntmachung zu unterrichten. § 9 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) 1 Zur Einbeziehung der Öffentlichkeit im vorgelagerten Verfahren nach § 6 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes ist Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Im übrigen bleibt § 9 Abs. 3 unberührt.
(4) Im nachfolgenden Zulassungsverfahren kann die Prüfung der Umweltverträglichkeit auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt werden.
§ 16 Raumordnungsverfahren und Zulassungsverfahren
(1) Im Raumordnungsverfahren oder in einem anderen raumordnerischen Verfahren können die raumbedeutsamen Auswirkungen eines Vorhabens auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten Schutzgüter entsprechend dem Planungsstand des Vorhabens ermittelt, beschrieben und bewertet werden.
(2) Im nachfolgenden Zulassungsverfahren hat die zuständige Behörde die im Verfahren nach Absatz 1 ermittelten, beschriebenen und bewerteten Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt nach Maßgabe des § 12 bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zu berücksichtigen.
(3) Im nachfolgenden Zulassungsverfahren soll hinsichtlich der im Verfahren nach Absatz 1 ermittelten und beschriebenen Umweltauswirkungen von den Anforderungen der §§ 5 bis 8 und 11 insoweit abgesehen werden, als diese Verfahrensschritte bereits im Verfahren nach Absatz 1 erfolgt sind. Die Anhörung der Öffentlichkeit nach § 9 Abs. 1 und die Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 12 sollen auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden, sofern die Öffentlichkeit im Verfahren nach Absatz 1 entsprechend der Bestimmungen des § 9 Abs. 3 einbezogen wurde.
§ 17 Aufstellung von Bebauungsplänen
Werden Bebauungspläne im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 aufgestellt, geändert oder ergänzt, wird die Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 3 im Bauleitplanverfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt; der Umfang der Prüfung bestimmt sich dabei nach den für die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung des Bauleitplans anzuwendenden Vorschriften. § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und § 8 sind anzuwenden, bei vorgelagerten Verfahren nach § 2 Abs. 3 Nr. 3, 1. Alternative entsprechend dem Planungsstand des Vorhabens. Im nachfolgenden Zulassungsverfahren soll die Prüfung der Umweltverträglichkeit auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt werden.
§ 18 Bergrechtliche Verfahren
Bei bergbaulichen Vorhaben, die in der Anlage zu § 3 aufgeführt sind, wird die Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 3 ins Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesberggesetz durchgeführt. Die §§ 5 bis 14 finden keine Anwendung.
§ 19 Flurbereinigungsverfahren
Planfeststellungsverfahren über einen Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan nach § 41 des Flurbereinigungsgesetzes ist die Öffentlichkeit entsprechend den Bestimmungen des § 9 Abs. 3 einzubeziehen. § 5 findet keine Anwendung.
§ 20 Verwaltungsvorschriften
Die Bundesregierung erläßt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über
§ 21 Berlin-Klausel
gegenstandslos
§ 22 Übergangsvorschrift
(1) Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den auf dieses Gesetz gestützten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu Ende zu führen, wenn das Vorhaben bei Inkrafttreten dieses Gesetzes oder im Zeitpunkt der erstmaligen Anwendbarkeit dieses Gesetzes auf Vorhaben nach den Nummern 1 und 2 der Anlage zu § 3 noch nicht öffentlich bekanntgemacht worden ist; dies gilt auch, wenn in einem Verfahren über einen Vorbescheid oder eine erste Teilgenehmigung oder entsprechende erste Teilzulassung entschieden werden soll. Ist in einem Verfahren über eine weitere Teilgenehmigung oder entsprechende Teilzulassung unter Einbeziehung der Öffentlichkeit zu entscheiden, gilt diese Regelung mit der Maßgabe, daß die Prüfung der Umweltverträglichkeit im nachfolgenden Verfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen zu beschränken ist.
(2) Ist vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 des Baugesetzbuchs begonnen oder der Entwurf des Bauleitplans nach § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs öffentlich ausgelegt worden, sind auf den Bauleitplan die Vorschriften dieses Gesetzes nicht anzuwenden. Bauleitpläne, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bekanntgemacht worden sind, bleiben durch die Vorschriften dieses Gesetzes unberührt.
Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist durchzuführen für folgende Vorhaben | Anlage (zu § 3) |
Anhang (zu Nummer 1 der Anlage zu § 3) |
Bei gemischten Beständen werden die Vom-Hundert-Anteile. bis zu denen die vorgenannten Platzzahlen jeweils ausgeschöpft werden, addiert. Erreicht die Summe der Vom-Hundert-Anteile einen Wert von 100, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Bestände, die kleiner sind als jeweils 5 vom Hundert der in den Gruppen a) bis e) genannten Platzzahlen, bleiben bei der Ermittlung der maßgebenden Anlagengröße unberücksichtigt.
ENDE