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UVPPortV - UVP-Portale-Verordnung
Verordnung über zentrale Internetportale des Bundes und der Länder im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung
Vom 11. November 2020
(BGBl. I Nr. 53 vom 23.11.2020 S. 2428)
Gl.-Nr.: 2129-20-3
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt
(2) Verpflichtungen nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen bleiben unberührt.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Daten im Sinne dieser Verordnung sind
(2) Portalbetreibende Behörde im Sinne dieser Verordnung ist
§ 3 Funktionen der zentralen Internetportale
(1) Zur Ermöglichung eines einfachen Zugangs zu den Daten werden die zentralen Internetportale von der portalbetreibenden Behörde so aufgebaut und betrieben, dass sie die folgenden Funktionen umfassen:
(2) Die portalbetreibende Behörde kann weitere Funktionen im zentralen Internetportal zur Verfügung stellen, insbesondere um dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen und den Zugang zu den Daten weiter zu erleichtern.
§ 4 Art und Weise der Zugänglichmachung der Daten
(1) Die im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuständige Behörde stellt sicher, dass die Daten über das zentrale Internetportal in einer solchen Art und Weise zugänglich gemacht werden und zugänglich bleiben, dass sie von den Nutzern des zentralen Internetportals gespeichert und ausgedruckt werden können. § 23 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt unberührt.
(2) Die portalbetreibende Behörde stellt durch einen entsprechenden Aufbau und Betrieb des zentralen Internetportals nach Maßgabe des § 3 Absatz 1 sicher, dass die im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuständige Behörde ihre Verpflichtung nach Absatz 1 erfüllen kann.
§ 5 Dauer der Zugänglichkeit der Daten
(1) Die Daten gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 2 bis 4 sind von der im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuständigen Behörde bis zum Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Verbindung mit § 73 Absatz 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auf dem zentralen Internetportal zugänglich zu halten.
(2) Die Daten gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und d sowie Nummer 5 sind von der im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuständigen Behörde bis zum Ablauf der jeweiligen Rechtsbehelfsfrist gemäß § 70 oder § 74 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung auf dem zentralen Internetportal zugänglich zu halten.
(3) Wird der Antrag auf Zulassungsentscheidung vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist vom Vorhabenträger zurückgenommen oder erledigt er sich auf andere Weise, so sind die Unterlagen nur bis zum Ablauf des Tages der Rücknahme des Antrags oder der anderweitigen Erledigung zugänglich zu halten.
§ 6 Speicherung der Daten
Die portalbetreibende Behörde kann die Daten so lange speichern,
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