Regelwerk |
Änderungstext
RGU - Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt
Gesetz zur Bereinigung des Bundesrechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Vom 11. August 2009
(BGBl. I Nr. 53 vom 17.08.2009 S. 2723)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 3d wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 3d (weggefallen)". |
UVP-Pflicht nach Maßgabe des LandesrechtsDie Länder regeln durch Größen- oder Leistungswerte, durch eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls oder durch eine Kombination dieser Verfahren, unter welchen Voraussetzungen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, soweit in der Anlage 1 für bestimmte Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des Landesrechts vorgesehen ist.
wird zum 01.03.2010 aufgehoben.
3. § 14d wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
b) Absatz 2
(2) Bei Plänen und Programmen aus dem Bereich Wasserhaushalt regeln die Länder für die in Absatz 1 geregelten Fälle durch Festlegung der Plan- oder Programmart, durch Vorprüfung des Einzelfalls oder durch eine Kombination dieser Verfahren, unter welchen Voraussetzungen eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen ist. Dabei ist sicherzustellen, dass Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, einer Strategischen Umweltprüfung unterzogen werden.
wird zum 01.03.2010 aufgehoben.
4. § 16 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Für das Raumordnungsverfahren bei in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben regeln die Länder, unter welchen Voraussetzungen eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, sowie das Verfahren für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung. Die §§ 8, 9a und 9b bleiben unberührt. § 4 findet keine Anwendung. | "(1) Für das Raumordnungsverfahren bei in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben, für die nach den §§ 3b oder 3c dieses Gesetzes eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Planungsstand des jeweiligen Vorhabens, einschließlich der Standortalternativen nach § 15 Absatz 1 Satz 3 des Raumordnungsgesetzes, durchgeführt, soweit durch Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt ist." |
5. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 5
(5) Die Länder haben unverzüglich, spätestens inner halb von zwei Jahren nach dem 3. August 2001 die dem § 3d entsprechenden Vorschriften zu erlassen oder bestehende Vorschriften anzupassen. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt § 3d in den Ländern mit der Maßgabe, dass in den Fällen, in denen in der Anlage 1 für bestimmte Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des Landesrechts vorgesehen ist, die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen ist. Soweit die Länder vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist Regelungen hinsichtlich der in § 3d genannten Verfahren erlassen, tritt Satz 2 mit dem Inkrafttreten der jeweiligen landesrechtlichen Regelung außer Kraft.
und 7
(7) Die Länder haben unverzüglich, spätestens bis zum 31. Dezember 2006, die nach § 14d Abs. 2 sowie den §§ 14o und 19a Abs. 1 erforderlichen Vorschriften zu erlassen. Soweit das jeweilige Land die nach Satz 1 erforderlichen Vorschriften nicht erlassen hat, gelten bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt
anstelle der erforderlichen Vorschriften nach § 14d Abs. 2 die Regelung des § 14d Abs. 1,
anstelle der erforderlichen Vorschriften nach § 14o die Regelungen der §§ 14a, 14f bis 14i Abs. 1, §§ 14k bis 14m Abs. 1 sowie des § 14n,
anstelle der erforderlichen Vorschriften nach § 19a Abs. 1 die Regelungen der §§ 14a, 14f und 14g Abs. 2 Nr. 6 und 8 sowie der §§ 14h bis 14i Abs. 1, § 14k Abs. 1 und § 14n.)
werden aufgehoben.
b) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(10) Die Länder haben unverzüglich, spätestens bis zum 31. Dezember 2006, die nach § 16 Abs. 1 Satz 1 erforderlichen Vorschriften zu erlassen. Bis zum Erlass der nach Satz 1 erforderlichen Vorschriften findet § 16 Abs. 2 in der bis zum 29. Juni 2005 geltenden Fassung Anwendung. | "(10) Verfahren, für die nach § 16 Absatz 1 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und die vor dem 1. März 2010 begonnen worden sind, sind nach diesem Gesetz in der ab dem 1. März 2010 geltenden Fassung zu Ende zu führen. Hat eine Öffentlichkeitsbeteiligung bereits stattgefunden, ist von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 9 abzusehen, soweit keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Hat eine Behördenbeteiligung bereits stattgefunden, bedarf es einer erneuten Beteiligung nach den §§ 7 und 8 nur, wenn neue Unterlagen zu erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens vorliegen." |
c) Folgender Absatz 12 wird angefügt:
"(12) Für Verfahren nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach Nummer 13.2.2 der Anlage 1 dienen, findet dieses Gesetz nur Anwendung, wenn das Verfahren nach dem 1. März 2010 eingeleitet worden ist. Verfahren nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den Nummern 3.15, 13.1 bis 13.2.1.3, 13.3 bis 13.18 und 17 der Anlage 1 dienen und die vor dem 1. März 2010 eingeleitet worden sind, sind nach der bis zu diesem Tag geltenden Fassung des Gesetzes zu Ende zu führen."
6. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Einleitung wird Satz 3
Soweit nachstehend auf eine Maßgabe des Landesrechts verwiesen wird, nimmt dies Bezug auf die Regelung des § 3d.
aufgehoben.
b) In der Legende werden die Wörter
"L in Spalte 2 = UVP-Pflicht nach Maßgabe des Landesrechts: siehe § 3d"
gestrichen.
c) In Nummer 3.15 werden die Wörter "mehr als 100 Luftfahrzeuge" gestrichen.
c1) Nummer 10.5 wird wie folgt gefasst:
Nr. | Vorhaben | Sp.1 | Sp.2 |
"10.5 | Errichtung und Betrieb eines Prüfstandes, ausgenommen Rollenprüfstände, die in geschlossenen Räumen betrieben werden, für oder mit Verbrennungsmotoren mit einer Feuerungswärmeleistung von insgesamt | ||
10.5.1 | 10 MW oder mehr, | A | |
10.5.2 | 300 KW bis weniger als 10 MW und Anlagen, in denen mit Katalysator oder Dieselrußfilter ausgerüstete Serienmotoren geprüft werden; | S". |
d) Die Nummern 13 bis 13.16 werden durch folqende Nummern 13 bis 13.18 ersetzt:
Nr. | Vorhaben | Sp.1 | Sp.2 |
"13. | Wasserwirtschaftliche Vorhaben mit Benutzung oder Ausbau eines Gewässers: | ||
13.1 | Errichtung und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage, die ausgelegt ist für | ||
13.1.1 | organisch belastetes Abwasser von 9.000 kg/d oder mehr biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) oder anorganisch belastetes Abwasser von 4.500 m3 oder mehr Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser), | X | |
13.1.2 | organisch belastetes Abwasser von 600 kg/d bis weniger als 9.000 kg/d biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) oder anorganisch belastetes Abwasser von 900 m3 bis weniger als 4.500 m3 Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser), | A | |
13.1.3 | organisch belastetes Abwasser von 120 kg/d bis weniger als 600 kg/d biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) oder anorganisch belastetes Abwasser von 10 m3 bis weniger als 900 m3 Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser); | S | |
13.2 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur intensiven Fischzucht | ||
13.2.1 | in oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern oder verbunden mit dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer oder Küstengewässer mit einem Fischertrag je Jahr von | ||
13.2.1.1 | 1.000 t oder mehr, wenn dies durch Landesrecht vorgeschrieben ist, | X | |
13.2.1.2 | 100 t oder mehr, soweit nicht von Nummer 13.2.1.1 erfasst, | A | |
13.2.1.3 | 50 t bis weniger als 100 t; | S | |
13.2.2 | in der ausschließlichen Wirtschaftszone Deutschlands mit einem Fischertrag je Jahr von | ||
13.2.2.1 | mehr als 2.500 t, | X | |
13.2.2.2 | 500 t bis 2.500 t, | A | |
13.2.2.3 | 250 t bis weniger als 500 t; | S | |
13.3 | Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, jeweils mit einem jährlichen Volumen an Wasser von | ||
13.3.1 | 10 Mio. m3 oder mehr, | X | |
13.3.2 | 100.000 m3 bis weniger als 10 Mio. m3, | A | |
13.3.3 | 5.000 m3 bis weniger als 100.000 m3, wenn durch die Gewässerbenutzung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf grundwasserabhängige Ökosysteme zu erwarten sind; | S | |
13.4 | Tiefbohrung zum Zweck der Wasserversorgung; | A | |
13.5 | Wasserwirtschaftliches Projekt in der Landwirtschaft (sofern nicht von Nummer 13.3 oder Nummer 13.18 erfasst), einschließlich Bodenbewässerung oder Bodenentwässerung, mit einem jährlichen Volumen an Wasser von | ||
13.5.1 | 100.000 m3 oder mehr, | A | |
13.5.2 | 5.000 m3 bis weniger als 100.000 m3, wenn durch die Gewässerbenutzung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf grundwasserabhängige Ökosysteme zu erwarten sind; | S | |
13.6 | Bau eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser, wobei | ||
13.6.1 | 10 Mio. m3 oder mehr Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden, | X | |
13.6.2 | weniger als 10 Mio. m3 Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden; | A | |
13.7 | Umleitung von Wasser von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, ausgenommen Transport von Trinkwasser in Rohrleitungen, mit einem Volumen von | ||
13.7.1 | - 100 Mio. oder mehr m3 Wasser pro Jahr, wenn durch die Umleitung Wassermangel verhindert werden soll, oder - 5 % oder mehr des Durchflusses, wenn der langjährige durchschnittliche Wasserdurchfluss des Flusseinzugsgebietes, dem Wasser entnommen wird, 2.000 Mio. m3 übersteigt, | X | |
13.7.2 | weniger als den in Nummer 13.7.1 angegebenen Werten; | A | |
13.8 | Flusskanalisierungs- und Stromkorrekturarbeiten; | A | |
13.9 | Bau eines Hafens für die Binnenschifffahrt, wenn der Hafen für Schiffe mit | ||
13.9.1 | mehr als 1.350 t zugänglich ist, | X | |
13.9.2 | 1.350 t oder weniger zugänglich ist; | A | |
13.10 | Bau eines Binnen- oder Seehandelshafens für die Seeschifffahrt; | X | |
13.11 | Bau eines mit einem Binnen- oder Seehafen für die Seeschifffahrt verbundenen Landungssteges zum Laden und Löschen von Schiffen (ausgenommen Fährschiffe), | ||
13.11.1 | der Schiffe mit mehr als 1.350 t aufnehmen kann, | X | |
13.11.2 | Schiffe mit 1.350 t oder weniger aufnehmen kann; | A | |
13.12 | Bau eines sonstigen Hafens, einschließlich Fischereihafens oder Jachthafens, oder einer infrastrukturellen Hafenanlage; | A | |
13.13 | Bau eines Deiches oder Dammes, der den Hochwasserabfluss beeinflusst (sofern nicht von Nummer 13.16 erfasst); | A | |
13.14 | Errichtung und Betrieb einer Wasserkraftanlage; | A | |
13.15 | Baggerung in Flüssen oder Seen zur Gewinnung von Mineralien; | A | |
13.16 | Bauten des Küstenschutzes zur Bekämpfung der Erosion und meerestechnische Arbeiten, die geeignet sind, Veränderungen der Küste mit sich zu bringen (zum Beispiel Bau von Deichen, Molen, Hafendämmen und sonstigen Küstenschutzbauten), mit Ausnahme der Unterhaltung und Wiederherstellung solcher Bauten, soweit nicht durch Landesrecht etwas anderes als in dieser Nummer bestimmt ist; | A | |
13.17 | Landgewinnung am Meer, soweit nicht durch Landesrecht etwas anderes bestimmt ist; | A | |
13.18 | sonstige der Art nach nicht von den Nummern 13.1 bis 13.17 erfasste Ausbaumaßnahmen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes soweit die | A | |
13.18.1 | Ausbaumaßnahmen nicht von Nummer 13.18.2 erfasst sind, | ||
13.18.2 | naturnaher Ausbau von Bächen, Gräben, Rückhaltebecken und Teichen, kleinräumige naturnahe Umgestaltungen, wie die Beseitigung von Bach- und Grabenverrohrungen, Verlegung von Straßenseitengräben in der bebauten Ortslage und ihre kleinräumige Verrohrung, Umsetzung von Kiesbänken in Gewässern; | S". |
e) Die Nummern 17 bis 17.2.2 werden durch folqende Nummern 17 bis 17.2.3 ersetzt:
Nr. | Vorhaben | Sp.1 | Sp.2 |
"17. | Forstliche Vorhaben: | ||
17.1 | Erstaufforstung im Sinne des Bundeswaldgesetzes mit | ||
17.1.1 | 50 ha oder mehr Wald, | X | |
17.1.2 | 20 ha bis weniger als 50 ha Wald, | A | |
17.1.3 | 2 ha bis weniger als 20 ha Wald; | S | |
17.2 | Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart mit | ||
17.2.1 | 10 ha oder mehr Wald, | X | |
17.2.2 | 5 ha bis weniger als 10 ha Wald, | A | |
17.2.3 | 1 ha bis weniger als 5 ha Wald | S" |
7. In der Anlage 2 werden die Nummern 2.3 bis 2.3.9 durch folgende Nummern 2.3 bis 2.3.11 ersetzt:
"2.3 Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien):
2.3.1 Natura 2000-Gebiete nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes,
2.3.2 Naturschutzgebiete nach § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst,
2.3.3 Nationalparke nach § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst,
2.3.4 Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete nach den §§ 25 und 26 des Bundesnaturschutzgesetzes,
2.3.5 Naturdenkmäler nach § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes,
2.3.6 geschützte Landschaftsbestandteile, einschließlich Alleen, nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes, 2.3.7 gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes,
2.3.8 Wasserschutzgebiete nach § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes, Heilquellenschutzgebiete nach § 53 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete nach § 73 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Überschwemmungsgebiete nach § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes,
2.3.9 Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind,
2.3.10 Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Raumordnungsgesetzes,
2.3.11 in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind."
Artikel 2
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 15b des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "soweit nicht" die Wörter "die sich aus diesem Gesetz ergebenden Anforderungen für Betriebsbereiche oder" eingefügt und wird das Wort "ist" durch das Wort "sind" ersetzt.
2. Dem § 6 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber
3. In § 12 Absatz 1 Satz 2 und § 17 Absatz 4a Satz 1 wird jeweils das Wort "kann" durch das Wort "soll" ersetzt.
4. In § 12 wird nach Absatz 2b folgender Absatz 2c eingefügt:
"(2c) Der Betreiber kann durch Auflage verpflichtet werden, den Wechsel eines im Genehmigungsverfahren dargelegten Entsorgungswegs von Abfällen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das gilt ebenso für in Abfallbehandlungsanlagen erzeugte Abfälle. Bei Abfallbehandlungsanlagen können außerdem Anforderungen an die Qualität und das Schadstoffpotential der angenommenen Abfälle sowie der die Anlage verlassenden Abfälle gestellt werden."
5. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b eingefügt:
"(4b) Anforderungen im Sinne des § 12 Absatz 2c können auch nachträglich angeordnet werden."
b) In Absatz 5 wird die Angabe "4a" durch die Angabe "4b" ersetzt.
6. § 66 Absatz 1 wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
§ 64 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung des Sprengstoffgesetzes
§ 17 Absatz 1 Satz 3 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für Lager, die Bestandteil einer nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlage sind, gilt die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes als Genehmigung im Sinne des Satzes 1. | "Für Lager, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes einer Genehmigung bedürfen oder die Bestandteil einer nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlage sind, gilt die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes als Genehmigung nach Satz 1." |
Artikel 5
Änderung des Bundesleistungsgesetzes
In § 68 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Bundesleistungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629) geändert worden ist, werden die Wörter "im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes" gestrichen.
Artikel 6
Änderung des Landbeschaffungsgesetzes
In § 16 Nummer 1 Buchstabe a des Landbeschaffungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 87 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, werden die Wörter "im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes" gestrichen.
Artikel 7
Änderung des Umweltstatistikgesetzes
Das Umweltstatistikgesetz vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Nummer 1 werden die Wörter "besonders überwachungsbedürftige" durch das Wort "gefährliche" ersetzt.
2. In § 14 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter "besonders überwachungsbedürftiger" durch das Wort "gefährlicher" ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Umweltbundesamtes
§ 1 Absatz 2a und die §§ 4 und 5 des Gesetzes über die Errichtung eines Umweltbundesamtes vom 22. Juli 1974 (BGBl. I S. 1505), das zuletzt durch das Gesetz vom 2. Mai 1996 (BGBl. I S. 660) geändert worden ist, werden aufgehoben.
Artikel 9
Änderung des Gesetzes zum Chemieübereinkommen/Rhein und Chloridübereinkommen/Rhein
Artikel 2 des Gesetzes zum Chemieübereinkommen/ Rhein und Chloridübereinkommen/Rhein vom 11. August 1978 (BGBl. 1978 II S. 1053), das durch Artikel 9 der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Der Bundesminister" durch die Wörter "Das Bundesministerium" ersetzt.
2. Nummer 1 wird aufgehoben.
3. In dem Satzteil nach Nummer 2 werden die Wörter "der Übereinkommen" durch die Wörter "des Obereinkommens" ersetzt.
Artikel 10
Auflösung des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen
Artikel 12 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 11
Auflösung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
Die Artikel 2 und 4 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 15. August 1967 (BGBl. I S. 909) werden aufgehoben.
Artikel 12
Auflösung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
Die Artikel 2 und 4 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1690) werden aufgehoben.
Artikel 13
Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
Der Anhang zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nummer 3.25 wird wie folgt gefasst:
Nr. | Spalte 1 | Spalte 2 |
"3.25 | Anlagen für Bau und Instandhaltung, ausgenommen die - Wartung, von Luftfahrzeugen, soweit je Jahr mehr als 50 Luftfahrzeuge hergestellt werden können | Anlagen für Bau und Instandhaltung, ausgenommen die Wartung, von Luftfahrzeugen, soweit je Jahr mehr als 50 Luftfahrzeuge repariert werden können". |
2. In Nummer 5.1 werden in Spalte 1 und Spalte 2 Buchstabe a, b und c jeweils die Wörter "und die Lösemittel unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen keinen höheren Dampfdruck aufweisen" angefügt.
3. In Nummer 9.11 Spalte 2 werden die Wörter "sowie Anlagen zur Erfassung von Getreide, Ölsaaten oder Hülsenfrüchten gemäß Nummer 7.35" gestrichen.
4. Nummer 10.15 wird wie folgt gefasst:
Nr. | Spalte 1 | Spalte 2 |
"10.15 | Prüfstände für oder mit | Prüfstände für oder mit
a) Verbrennungsmotoren mit einer Feuerungswärmeleistung von insgesamt 300 Kilowatt oder mehr, ausgenommen
|
Gasturbinen oder Triebwerken mit einer Feuerungswärmeleistung von insgesamt 200 Megawatt oder mehr | b) Gasturbinen oder Triebwerken mit einer Feuerungswärmeleistung von insgesamt weniger als 200 Megawatt". |
5. In Nummer 10.22 Spalte 2 werden nach den Wörtern "Begasungs- und Sterilisationsanlagen" die Wörter "sowie Anlagen zur Entgasung" eingefügt sowie nach dem Wort "Rauminhalt" das Wort "der" durch das Wort "bei" und das Wort "Sterilisationskammer" durch das Wort "Sterilisationskammern" ersetzt.
Artikel 14
Aufhebung der Zweiten Abwasserschädlichkeitsverordnung
Die Zweite Abwasserschädlichkeitsverordnung vom 14. November 1977 (BGBl. 1 S. 2140) wird aufgehoben.
Artikel 15
Aufhebung der Dritten Abwasserschädlichkeitsverordnung
Die Dritte Abwasserschädlichkeitsverordnung vom 8. November 1979 (BGBl. 1 S. 1908) wird aufgehoben.
Artikel 16
Aufhebung der Verordnung zur Änderung der Erhebungstermine für die Abfallstatistiken
Die Verordnung zur Änderung der Erhebungstermine für die Abfallstatistiken vom 12. Januar 1979 (BGBl. I S. 76) wird aufgehoben.
Artikel 17
Aufhebung der Verordnung zur Einstellung der Statistik der Abfallbeseitigung und Abwasserbeseitigung in der Viehhaltung gemäß § 8 des Gesetzes über Umweltstatistiken
Die Verordnung zur Einstellung der Statistik der Abfallbeseitigung und Abwasserbeseitigung in der Viehhaltung gemäß § 8 des Gesetzes über Umweltstatistiken vom 30. April 1984 (BGBl. I S. 669) wird aufgehoben.
Artikel 18
Aufhebung der Verordnung zur Einschränkung des Kreises der zu Befragenden in der Statistik der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung im Bergbau und Verarbeitenden Gewerbe gemäß
§ 6 des Gesetzes über Umweltstatistiken
Die Verordnung zur Einschränkung des Kreises der zu Befragenden in der Statistik der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung im Bergbau und Verarbeitenden Gewerbe gemäß § 6 des Gesetzes über Umweltstatistiken vom 16. August 1995 (BGBl. I S. 1058) wird aufgehoben.
Artikel 19
Auflösung der Verordnung zur Änderung der Neunten Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes
Artikel 2 der Verordnung zur Änderung der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 20. März 1992 (BGBl. I S. 536) wird aufgehoben.
Artikel 20
Auflösung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung
Artikel 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung vom 11. November 1994 (BGBl. I S. 3455, 3992) wird aufgehoben.
Artikel 21
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der vom Inkrafttreten nach Artikel 22 Absatz 2 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 22
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. März 2010 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 7 tritt an dem Tag in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem sowohl das Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts als auch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege jeweils in vollem Umfang in Kraft getreten sind, jedoch nicht vor dem 1. März 2010.
ENDE